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VwGH vom 09.10.2019, Ro 2018/16/0029

VwGH vom 09.10.2019, Ro 2018/16/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revisionen der Dr. B B, der Dkfm. D B, der Dr. L G, des K S, der R K, der M R, der S K, der B B, des E M B und des A T, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7400119/2017, betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz 2008 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom bewilligte der Magistrat der Stadt Wien in Abweichung früher erteilter Baubewilligungen betreffend die Liegenschaft Eg. Gasse 5 unter anderem eine Änderung dahingehend, dass anstelle von sechs Wohnungen nunmehr elf Wohnungen eingebaut werden. Der Vorschrift des Wiener Garagengesetzes 2008 zur Schaffung von fünf (gemeint: zusätzlichen) Stellplätzen werde nicht entsprochen, sämtliche fünf Stellplätze würden gemäß § 51 des Wiener Garagengesetzes 2008 auf der Liegenschaft Es. Gasse 6 "errichtet und vertraglich sichergestellt" werden.

2 Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien die Bewilligung, auf der Liegenschaft Es. Gasse 6 im Hofbereich insgesamt fünf Pflichtstellplätze zu schaffen. 3 Mit Schriftsatz vom teilte der die nunmehrigen Revisionswerber vertretende Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als "Projektanwalt" und im Namen einer näher genannten Mandantin als Alleineigentümerin der Liegenschaft Es. Gasse 6 und seiner Mandantin L GmbH "als vormalige Alleineigentümerin und Bauwerberin sowie Adressatin des Baubewilligungsbescheides für das auf der Liegenschaft mit der Adresse (Eg. Gasse 5) errichteten Wohngebäudes" dem Magistrat der Stadt Wien mit, dass die ob der Liegenschaft Es. Gasse 6 zur Verfügung zu stellenden fünf Ersatzstellplätze auf der Liegenschaft Eg. Gasse 5 "aufgrund der aktuellen Bauplanung der Liegenschaft (Es. Gasse 6) nunmehr nicht mehr zur Verfügung stehen und nicht mehr konsumiert werden können."

4 Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien "sämtlichen Grundmiteigentümern der Liegenschaft (Eg. Gasse 5): (den Revisionswerbern)", für das Bauvorhaben zur Errichtung eines Wohngebäudes in Eg. Gasse 5 eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 60.000 EUR vor. Für den Entfall eines Stellplatzes, der an die Verpflichtung bei Neu- und Zubauten angerechnet worden sei, sei, wenn die Verpflichtung nicht in anderer Art und Weise erfüllt werde, eine Ausgleichsabgabe in der zum Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Höhe vorzuschreiben. Der Einheitssatz betrage nach § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. Nr. 27/2014, für die fünf in Rede stehenden Stellplätze 12.000 EUR je Stellplatz.

5 Die dagegen mit Schriftsatz vom erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht als unbegründet ab, nachdem der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen hatte und die Revisionswerber einen (in den vorgelegten Akten nicht enthaltenen) Vorlageantrag eingebracht hatten. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

6 Mit dem Bescheid über die Baubewilligung und die Errichtung und Sicherstellung von zusätzlich zu den sechs auf der Liegenschaft Eg. Gasse 5 errichteten Stellplätzen auf der Liegenschaft Es. Gasse 6 zu errichtenden Stellplätzen sei das Verfahren bezüglich Baubewilligung und Stellplatzerrichtung sowie Stellplatzsicherstellung hinsichtlich der Liegenschaft Eg. Gasse 5 abgeschlossen gewesen. Der "Architekt der beiden Gebäude" habe dem Magistrat der Stadt Wien am die Fertigstellungsanzeige betreffend die Liegenschaft Eg. Gasse 5 vorgelegt sowie die Bestätigung zur Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Wiener Bauordnung betreffend die Errichtung von elf Pflichtstellplätzen, davon sechs auf dem Bauplatz und fünf außerhalb des Bauplatzes.

7 Der Magistrat der Stadt Wien habe am einen Bescheid über die Baubewilligung hinsichtlich der baulichen Herstellung von fünf Pflichtstellplätzen im Hofbereich der Liegenschaft Es. Gasse 6 erlassen.

8 Am habe der Rechtsvertreter einer L GmbH dem Magistrat der Stadt Wien mitgeteilt, dass die für die Liegenschaft Eg. Gasse 5 sichergestellten fünf Pflichtabstellplätze

auf der Liegenschaft Es. Gasse 6 auf Grund der aktuellen Bauplanung nicht mehr "zur Verfügung stehen und nicht mehr konsumiert werden können".

9 Mit diesem Schreiben sei der Wegfall der fünf sichergestellten Stellplätze gegenüber der Behörde mitgeteilt worden und habe der Magistrat der Stadt Wien somit Kenntnis davon erlangt, dass die sichergestellten Stellplätze nicht mehr zur Verfügung stünden.

10 Nach Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes 2008 und der Übergangsbestimmungen der Art. II des Landesgesetzes LGBl. 26/2014 sowie von Bestimmungen der Verordnung LGBl. 27/2014 hielt das Bundesfinanzgericht fest, der Magistrat der Stadt Wien sei ebenso wie die Revisionswerber bezüglich des Umfanges der Verpflichtung zur Schaffung von elf Pflichtstellplätzen an den rechtskräftigen Bescheid vom betreffend die Baubewilligung hinsichtlich der Liegenschaft Eg. Gasse 5 und die darin vorgesehene Anzahl von elf Stellplätzen gebunden. Mit dem Schreiben des Rechtsanwaltes vom sei dem Magistrat der Stadt Wien der Tatbestand des Wegfalles der fünf sichergestellten Stellplätze auf der Liegenschaft Es. Gasse 6 durch die dort abgeänderte Bauführung bekannt gegeben worden. Deshalb sei das Verfahren zur Bemessung der Ausgleichsabgabe im Abgabenbescheid vom nach den im Jahr 2015 geltenden geänderten Bestimmungen in Höhe von 12.000 EUR je Stellplatz vorgeschrieben worden.

11 Die dagegen erhobene Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer Revisionsbeantwortung des Magistrats der Stadt Wien dem Verwaltungsgerichtshof vor.

12 Die Revisionswerber erachten sich im Recht verletzt, dass keine Ausgleichsabgabe, in eventu dass eine Ausgleichsabgabe für fünf fehlende Stellplätze in Höhe von jeweils 8.720,74 EUR festgesetzt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Gemäß § 48 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) entsteht bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung oder Raumeinteilung eine näherhin geregelte Stellplatzverpflichtung; diese ist entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu erfüllen.

14 Gemäß § 51 WGarG 2008 gilt die Verpflichtung nach § 48 Abs. 1 leg. cit. auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in dem entsprechenden Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von ca. 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist. 15 § 48 Abs. 4 WGarG 2008 lautet:

"(4) Pflichtstellplätze müssen ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauvorhabens für die Dauer des Bestehens der Verpflichtung der widmungsgemäßen Verwendung offen stehen. Über das Bestehen der Verpflichtung hat die Behörde auf Antrag mit Feststellungsbescheid zu entscheiden."

16 Fällt ein Stellplatz, der an die Verpflichtung angerechnet wurde, weg und kann die Verpflichtung nicht in anderer Art und Weise erfüllt werden, so ist gemäß § 48 Abs. 5 WGarG 2008 die dementsprechende Ausgleichsabgabe in der zum Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Höhe vorzuschreiben und zu entrichten. 17 Gemäß § 50 Abs. 1 WGarG 2008 in der Stammfassung war für jede Wohnung ein Stellplatz zu schaffen.

18 Gemäß § 50 Abs. 1 WGarG 2008 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 26/2014 ist für je 100 m2 Wohnnutzfläche ein Stellplatz zu schaffen.

19 Art. II des Landesgesetzes LGBl. 26/2014 lautet:

"Übergangsbestimmungen

(1) Pflichtstellplätze, bei denen das die Stellplatzverpflichtung auslösende Bauvorhaben vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig bewilligt wurde und in diesem Zeitpunkt eine Fertigstellungsanzeige (§ 128 BO für Wien) oder Fertigstellungsmeldung (§ 62 Abs. 7 BO für Wien) noch nicht erstattet wurde, müssen auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne des § 48 Abs. 4 der widmungsgemäßen Verwendung offen stehen.

(2) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten, mit Ausnahme des Umfanges der Stellplatzverpflichtung gemäß Art. I Z 9 und 10, die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen."

20 Bleibt bei einem Bauvorhaben nach der Berechnung der Stellplatzverpflichtung die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der sich aus dem Gesetz ergebenden Anzahl zurück, ist dies, sofern nicht § 70a der Bauordnung für Wien anzuwenden ist, gemäß § 52 Abs. 1 WGarG 2008 im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um wieviel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. 21 Die Herstellung eines Stellplatzes gilt gemäß § 52 Abs. 3 WGarG 2008 als unwirtschaftlich, wenn die Herstellungskosten den Betrag der durch Verordnung festgesetzten Ausgleichsabgabe übersteigen. Für solche Stellplätze ist - sofern der Stellplatz nicht dennoch hergestellt und auch nicht gemäß § 51 außerhalb des Bauplatzes errichtet wird - eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

22 Wird zunächst die Ausgleichsabgabe gemäß § 52 Abs. 3 WGarG 2008 entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch zur Gänze oder teilweise geschaffen oder wird die Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt (§ 51 leg. cit.), steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabenbetrages zu. 23 § 53 Abs. 1 WGarG 2008 lautet:

"§ 53. (1) Abgabepflichtig ist der Bauwerber oder die Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigent��mer oder die Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haftet auch der neue Grundeigentümer oder die neue Grundeigentümerin für die Abgabeschuld zu ungeteilten Hand."

24 Die Ausgleichsabgabe ergibt sich gemäß § 54 WGarG 2008 aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl, um die nach der Feststellung des Bewilligungsbescheides die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der gesetzlich geforderten Anzahl zurückbleibt. Der Einheitssatz wird durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt und beträgt je Stellplatz höchstens 18.000 EUR. 25 Gemäß § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. 106/2001 beträgt der Einheitssatz der Ausgleichsabgabe je Stellplatz 8.720,74 EUR.

26 Gemäß § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. 27/2014 beträgt der Einheitssatz der Ausgleichsabgabe je Stellplatz 12.000 EUR.

§ 3 der Verordnung LGBl. 27/2014 lautet:

"§ 3. Ist die Ausgleichsabgabe auf Grund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahrens bescheidmäßig vorzuschreiben, beträgt der Einheitssatz je Stellplatz EUR 8.720,74."

27 Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes bestand mit dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom zu der in Rede stehenden Liegenschaft Eg Gasse 5 eine Verpflichtung, für elf Wohnungen Stellplätze zu errichten, nämlich sechs Stellplätze auf dem Bauplatz und fünf außerhalb des Bauplatzes. 28 Im Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige hinsichtlich der Liegenschaft Eg. Gasse 5, welche nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes mit Schreiben vom vorgelegt worden sei, standen entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 48 Abs. 4 WGarG 2008 die fünf Stellplätze außerhalb des Bauplatzes auf der Liegenschaft Es. Gasse 6 noch nicht der widmungsgemäßen Verwendung offen. Denn hinsichtlich dieser fünf Stellplätze wurde erst mit Bescheid vom die Baubewilligung erteilt. 29 Gemäß § 4 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.

30 Da das WGarG 2008 nichts anderes bestimmt, wäre der Abgabenanspruch hinsichtlich der Ausgleichsabgabe für die in Rede stehenden fünf Stellplätze sohin im Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauvorhabens hinsichtlich der Liegenschaft Eg. Gasse 5 entstanden. 31 Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben, wäre die Ausgleichsabgabe daher in der Höhe festzusetzen gewesen, welche in der für diesen Zeitpunkt geltenden Vorschrift mit 8.720,74 EUR je Stellplatz vorgesehen ist.

32 Die erwähnten Übergangsbestimmungen des Art. II des Landesgesetzes LGBl. 26/2014 ändern daran nichts. Art. II Abs. 1 leg. cit. trifft im Revisionsfall nicht zu, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Fertigstellungsanzeige bereits erstattet worden war. Art. II Abs. 2 leg. cit. betreffend die Geltung bisheriger gesetzlicher Bestimmungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Verfahren betrifft die "baurechtlichen" Verfahren, in welchen das AVG anzuwenden ist, weil diese sonst nach der neuen Rechtslage fortzuführen gewesen wären, nicht jedoch das nach den Grundsätzen der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften durchzuführende Abgabenverfahren (vgl. , zum insoweit ähnlichen § 62 Abs. 1 WGarG 2008). Dies gilt auch für die Übergangsvorschrift des § 3 der Verordnung LGBl. Nr. 27/2014.

33 Zusammenfassend ist das Bundesfinanzgericht somit vom Wegfall von Stellplätzen iSd § 48 Abs. 5 WGarG 2008 im Zeitpunkt des Einlangens des Schriftsatzes vom ausgegangen, während diese Stellplätze nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes bereits ab dem rechtserheblichen Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige vom entgegen § 48 Abs. 4 leg. cit. nicht zur Verwendung offen gestanden sind.

34 Es wäre diesfalls eine mit Einlangen der Fertigstellungsanzeige vom entstandene Ausgleichsabgabe für fünf Stellplätze unter Zugrundelegung eines in der Verordnung LGBl. 106/2001 festgelegten Satzes festzusetzen gewesen.

35 Im Übrigen wurde im Revisionsfall der Bescheid über die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe an die Revisionswerber "als Grundmiteigentümer" gerichtet.

36 Gemäß § 53 Abs. 1 WGarG 2008 ist jedoch der Bauwerber oder die Bauwerberin abgabepflichtig und somit Abgabenschuldner. Grundeigentümer, wenn sie nicht sogleich Bauwerber sind, haften lediglich für die Abgabenschuld. Sie werden gemäß § 7 Abs. 1 BAO erst durch die Geltendmachung der Haftung (durch Haftungsbescheid nach § 224 BAO) zu Gesamtschuldnern. Der Bescheid vom stellt keinen Haftungsbescheid dar. 37 Die Einbringungsmaßnahme der Heranziehung eines Haftendenden steht jedoch im Ermessen der Abgabenbehörde (§ 20 BAO), welches zu begründen wäre (vgl. in stRsp , sowie etwa Fischerlehner, Abgabenverfahren2, Anm. 3 zu § 7 BAO, und Ritz, BAO6, § 7 Tz 5 bis 7).

38 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 39 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-AufErsV. Das abgewiesene Mehrbegehren, betrifft den Verhandlungsaufwand, welcher lediglich im Falle der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zusteht, sowie einen zusätzlich geltend gemachten Schriftsatzaufwand in Fällen einer Klaglosstellung, welche im Revisionsfall nicht gegeben ist.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018160029.J00

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