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VwGH vom 11.09.2018, Ro 2018/16/0020

VwGH vom 11.09.2018, Ro 2018/16/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der H KG in L, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Messestraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , I413 2190857-1/3E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Feldkirch), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Eintragungsgebühren für die Verbücherung von Allein- und Miteigentum an Liegenschaften zugunsten der Revisionswerberin, die dies aufgrund eines Sacheinlage- und Einbringungsvertrages von der Verlassenschaft nach H D. erworben hatte, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

2 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2018/16/0019, zugrunde lag.

3 Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist auch die vorliegende Revision von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160020.J00

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Fundstelle(n):
OAAAE-94657