VwGH vom 11.09.2018, Ro 2018/16/0019
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der H KG in L, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Messestraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , I413 2152271-1/11E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Feldkirch), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 H D., Eigentümer mehrerer Liegenschaften u.a. in Lochau, verstarb am . Gesetzliche Erben nach ihm waren die gemeinsamen sechs Kinder mit seiner Lebensgefährtin, die zur Verlassenschaftskuratorin bestellt wurde.
Am errichteten die Verlassenschaft, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin, als Komplementärin, sowie die Kinder als Kommanditisten mit einer Einlage von je EUR 100,-- die Revisionswerberin. Unternehmensgegenstand der Revisionswerberin ist die Vermögensverwaltung, insbesondere Kauf und Verkauf sowie die Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften und Betrieben im In- und Ausland.
Aufgrund eines am abgeschlossenen Sacheinlage- und Einbringungsvertrages übertrug die Verlassenschaft der Revisionswerberin unter anderem die Liegenschaften in L. Der Sacheinlage- und Einbringungsvertrag wurde vom Bezirksgericht Bregenz mit Beschluss vom verlassenschafts- und pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Am suchten die Verlassenschaft und die Revisionswerberin gemeinsam beim Bezirksgericht Bregenz als zuständigem Grundbuchsgericht um Einverleibung des Eigentumsrechts an den Liegenschaften in L zugunsten der Revisionswerberin an; die beantragten Eintragungen wurden am zugunsten der Revisionswerberin vollzogen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr betreffend die Verbücherung des Eigentumsrechts zugunsten der Revisionswerberin an einer der Liegenschaften als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig sei. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes gelangte das Verwaltungsgericht unter Zitierung des § 26a GGG sowie der Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung zu folgenden rechtlichen Schlussfolgerungen:
"Gemäß § 431 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr 946/1811 (ABGB), muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
Vom Intabulierungsgrundsatz bestehen Ausnahmen, in denen die Eintragung in das öffentliche Buch nur deklarativ ist, wenn das Eigentum schon außerbücherlich erworben worden ist. Dies ist der Fall aufgrund der Einantwortung (zu den weiteren Ausnahmen Barth/Dokalik/Potyka, ABGB25, 2017, S 267). Außerhalb dieser Fälle der Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes besteht kein Platz für sog ‚außerbücherliches Eigentum' (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB25, 2017, S 267).
Gemäß § 26a Abs 1 Z 2 GGG ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich ‚begünstigte Erwerbsvorgang' nach dieser Bestimmung die ‚Übertragung einer Liegenschaft' in näher definierten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Der Begriff der ‚Übertragung' in § 26a Abs 1 Z 3 GGG ist aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht () im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen und es ist daher davon auszugehen, dass als ‚Übertragung' im Sinne des § 26a Abs 1 Z 1 GGG nur eine solche in Betracht kommt, die - unmittelbar - vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (vom bücherlichen Eigentümer) auf einen in der genannten Bestimmung angeführten Familienangehörigen erfolgt (BVwG , W108 2002097-1) und im Sinne des § 26a Abs 1 Z 2 GGG nur eine solche in Betracht kommt, die unmittelbar vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft auf eine in der Bestimmung angeführte Gesellschaft bzw Personengesellschaft erfolgt.
... Im vorliegenden Fall war grundbücherlicher Voreigentümer
der verstorbene H D. Weder die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass nach H D.), noch seine gesetzlichen Erben nach Einantwortung, sondern die maßgeblich von der Verlassenschaft errichtete Beschwerdeführerin wurde in das Grundbuch eingetragen.
Die Verlassenschaft - der ruhende Nachlass - existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben (, OGH SZ 69/193 ua). Die Rechts- und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung (). Dass der ruhende Nachlass Rechtspersönlichkeit besitzt, ist nunmehr - wie der bekämpfte Bescheid zutreffend ausführt - gesetzlich in § 546 ABGB (idF ErbRÄG 2015) normiert, war aber - wie vorzitierte Urteile des OGH zeigen, bereits vor dem ErbRÄG 2015 anerkannt.
Der ruhende Nachlass (die Verlassenschaft) errichtete nun mit den gesetzlichen Erben nach H D. rund vier Jahre nach dessen Tod die (Revisionswerberin) und brachte am die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften mittels Sacheinlage- und Einbringungsvertrages in die (Revisionswerberin) ein.
Die Einantwortung der gesetzlichen Erben in den Nachlass erfolgte erst am . Das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft hatte die (Revisionswerberin) zu diesem Zeitpunkt bereits - über den Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom und die Verbücherung - längst erworben.
Damit erwarb die (Revisionswerberin), deren Gesellschafter nunmehr die nicht erbberechtigte S H. als Komplementärin und die sechs gesetzlichen Erben als Kommanditisten sind, vor Einantwortung der gesetzlichen Erben Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Die (Revisionswerberin) stellt nicht eine Art ‚alter ego' des Nachlasses (bzw eines Teils des Nachlasses) von H D. dar. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verlassenschaft und die gesetzlichen Erben die Gründer der (Revisionswerberin) sind. Zudem ist die nunmehrige Komplementärin zwar nicht am Vermögen berechtigt und reine Arbeitsgesellschafterin, aber als Komplementärin die Person, die die Geschäfte der (Revisionswerberin) führt und damit die Geschicke der (Revisionswerberin) bestimmt. Den Komplementären (Anmerkung: gemeint wohl: Kommanditisten) kommt dagegen nur die Stellung (passiver) Kapitalgeber zu.
Damit ist - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - das für die Inanspruchnahme des § 26a Abs 1 Z 2 GGG wesentliche Verhältnis zwischen dem eingetragenen Voreigentümer und dem neu einzutragenden Eigentümer durchbrochen. Ratio der Begünstigungsbestimmung des § 26a Abs 1 Z 1 und Z 2 GGG ist es, dass nur der engste in Z 1 genannte Familienkreis oder die in Z 2 eng gefassten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen, wie sie etwa im Zusammenhang mit dem Umgründungssteuergesetz oder zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft vorkommen, begünstigt werden. Würde man der Auslegung der (Revisionswerberin) folgen, wäre die Ausnahme des § 26a GGG von der Regel des § 26 GGG der Regelfall und jedes beliebige Zuführen von Vermögen in eine Gesellschaft durch Einbringung würde zum Ausnahmefall des § 26a Abs 1 Z 2 GGG führen. Dies ist mit dem GGG nicht in Einklang zu bringen.
Im vorliegenden Fall liegt gerade keine von § 26a Abs 1 Z 2 GGG erfasste gesellschaftsrechtliche Konstellation vor, weil der ruhende Nachlass nach H D., also eine vom Verstorben verschiedene juristische Person und nicht der Verstorbene selbst in einem Gesellschaftsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand. Der ruhende Nachlass und der verstorbene H D. sind nicht rechtlich ident. Hieran ändert der - zwischenzeitig durch das ErbRÄG 2015 geänderte § 547 ABGB nichts. Nach § 547 3. Satz ABGB idF vor dem ErbRÄG war vor der Annahme des Erben die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde. Diese Bestimmung hatte wohl sachenrechtliche Bedeutung, nicht aber die Bedeutung, dass der ruhende Nachlass (die Verlassenschaft) mit dem Erblasser identisch wäre. Vielmehr ist die Verlassenschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und damit vom Verstorbenen verschieden. Es ist nicht bloß auf die Einbringung von Vermögen in eine Gesellschaft abzustellen, wie die Beschwerde vermeint, um die Begünstigung des § 26a Abs 1 Z 2 GGG in Anspruch zu nehmen, sondern es ist - wie aus § 26a Abs 1 GGG klar hervorgeht - auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Voreigentümer und dem neu einzutragenden Eigentümer abzustellen, weshalb die belangte Behörde mit Recht die Begünstigung des § 26a Abs 1 Z 2 GGG nicht in Anwendung brachte. Die (Revisionswerberin) hat mit dem verstorbenen H D. nichts zu tun. Sie existierte zu seinen Lebzeiten nicht. Sie ist auch nicht ein ‚alter ego' der Verlassenschaft oder der gesetzlichen Erben, zumal sie mit der sie beherrschenden Komplementärin zwischenzeitig eine nicht erbberechtigte Person aufweist. Die gegenständliche Einbringung ist somit nicht als Erwerbsvorgang zu qualifizieren, der gemäß § 26a Abs 1 Z 2 GGG begünstigt ist. Um die Begünstigung in Anwendung zu bringen, wäre es nötig gewesen, zunächst die Einantwortung der gesetzlichen Erben in das Liegenschaftsvermögen abzuwarten, damit diese als vom Intabulationsprinzip des § 431 ABGB ausgenommene außerbücherliche Eigentümer die Anteile am Liegenschaftsvermögen in die Beschwerdeführerin einbringen. Stattdessen gründeten aber der ruhende Nachlass und die noch nicht eingeantworteten gesetzlichen Erben nach H D. die (Revisionswerberin), um mittels Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom das Immobilienvermögen des ruhenden Nachlasses der Beschwerdeführerin zu übertragen. Eine solche Konstellation ist durch § 26a GGG nicht begünstigt.
Damit war nach TP 9 lit b Z 1 GGG vorzugehen.
..."
3 Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, bislang habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich geklärt, dass Übertragungen von Liegenschaften auf eine Privatstiftung nicht von § 26a Abs. 1 Z 2 erfasst seien, weil diese Bestimmung nur auf Gesellschaften, nicht auch auf Privatstiftungen abstelle "( Ro 2016/1670019)". Im Übrigen fehle es aber an Rechtsprechung, in welcher Form das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Gesellschaft gestaltet sein müsse, um von einer durch § 26a Abs. 1 Z 2 GGG begünstigten Übertragung ausgehen zu können. Diese Frage gehe über den Einzelfall hinaus, da verschiedene gesellschaftsrechtliche Konstellationen im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaftsvermögen denkbar seien.
4 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem subjektiven Recht auf Anwendung der Begünstigung des § 26a GGG in der anwendbaren Fassung, insbesondere auf Berechnung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes, maximal jedoch der Grundlage von 30% des Wertes des einzutragenden Rechts, und in der Vorschreibung der sich daraus ergebenden (geringeren) Eintragungsgebühr verletzt.
Die Zulässigkeit ihrer Revision begründet sie damit, soweit ersichtlich, existiere zur Auslegung des § 26a Abs. 1 GGG für den Tatbestand der Einbringung von Liegenschaften in Gesellschaften bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gleiches gelte für die Rechtsfrage, ob der Erbfall eine Übertragung im Sinn des § 26a GGG auslöse, zumal der Begriff der Übertragung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen sei "(Ro 2015/16/0023)". Bisher existiere auch zur Frage, ob für die Begünstigung des § 26a Abs. 1 Z 2 erster Fall GGG eine Einbringung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegen müsse oder ob es - wie die Revisionswerberin meine - ausreichend sei, wenn eine Einbringung vorliege, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof habe bisher auch zu der Frage, ob der Erwerb von Liegenschaften zwischen der Verlassenschaft und einer Gesellschaft, deren Gesellschafter die Verlassenschaft sowie nach § 26a Abs. 1 Z 1 erster Fall GGG begünstigte Personen seien, als begünstigter Erwerbsvorgang im Sinn des § 26a Abs. 1 Z 2 iVm Z 1 GGG einzustufen sei, nicht Stellung genommen.
5 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz nahmen von der Erstattung von Revisionsbeantwortungen Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Erkenntnisse vom , Ro 2015/16/0023, sowie vom , Ro 2015/16/0036, verwiesen.
7 Nach Art. VI Z 58 GGG, angefügt durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014, trat die Neufassung des § 26a Abs. 1 GGG durch diese Novelle mit in Kraft und ist in dieser Fassung auf Gebühren in Verfahren anzuwenden, die nach dem anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem anhängig gemacht wurden, sind die Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Das der verfahrensgegenständlichen Vorschreibung zugrunde liegende Grundbuchsgesuch stammt vom Juni 2014, der das Vorschreibungsverfahren einleitende Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom Juli 2016. Da Art. VI Z 58 von Verfahren spricht, die nach dem "anhängig gemacht werden", nicht jedoch "eingeleitet" werden, und nicht die Bedeutung unterstellt werden kann, dass die maßgebende Fassung des § 26a Abs. 1 GGG vom - unter Umständen willkürlich gewählten - Zeitpunkt der erstmaligen Vorschreibung der Eintragungsgebühr abhängen sollte, ist Art. VI Z 58 GGG dahingehend auszulegen, dass der Zeitpunkt der Anhängigmachung des Grundverfahrens maßgeblich ist, im vorliegenden Fall der Zeitpunkt des Einlangens des Verbücherungsgesuchs im Juni 2014.
Maßgebend ist daher § 26a GGG idF der Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 1/2013 - GGN.
8 Verfahrensgegenständlich sind die Gerichtsgebühren für die Einverleibung des Eigentums der Revisionswerberin auf Grund einer Erwerbskette: vom Verstorbenen als bücherlichen Voreigentümer auf die Verlassenschaft und von der Verlassenschaft auf die Revisionswerberin als Verbücherungswerberin.
9 Unbestritten ist, dass im Verbücherungsgesuch beantragt wurde, "die Eintragungsgebühr gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG zu ermäßigen".
10 Wie der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen zu § 26a Abs. 1 GGG idF der GGN festhielt, ist der Begriff der "Übertragung" im Sinn der begünstigenden Norm des § 26a GGG autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen. Den ErläutRV zur GGN, 1984 BlgNR XXIV. GP 7 f, ist nicht zu entnehmen, dass schon durch die Einschaltung eines begünstigten Erwerbsvorganges in eine Kette von Übertragungen eine Privilegierung auch vorangehender oder nachfolgender Erwerbsvorgänge erzielt werden sollte, vielmehr fasst das Gesetz offensichtlich nur die Begünstigung einer einzelnen Eintragung aufgrund einer besonderen Übertragungskonstellation ins Auge. Im Falle einer Übertragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen muss zur Erlangung der Begünstigung nach § 26a GGG durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein; anderes mag nach § 26a GGG in der Fassung der GGN 2014 gelten (und gilt).
11 Mit der Berufung auf die Ermäßigung der Eintragungsgebühr gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG für die Einbringung der Liegenschaften in die Revisionswerberin beanspruchte die Revisionswerberin ausschließlich die Begünstigung für den zweiten Erwerbsvorgang, sodass die Inanspruchnahme der Ermäßigung für die gesamte Erwerbskette schon insofern unvollständig und nicht zielführend war.
12 Eine Ausblendung des ersten Übertragungsvorganges, nämlich jenes auf die Verlassenschaft, würde verkennen, dass die Verlassenschaft - auch schon vor der Klarstellung durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 87 - ErbRÄG 2015, in § 546 ABGB, der die Verlassenschaft nunmehr "entsprechend der ganz
überwiegenden Lehre ... und Rechtsprechung ... als juristische
Person" definiert (so die ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 50) - zwischen Erbfall und Einantwortung als juristische Person angesehen wurde. Der Nachlass konnte und kann daher auch einverleibungsfähige Urkunden ausstellen und beim Erwerb dinglicher Rechte in das Grundbuch eingetragen werden (vgl. Welser in Rummel/Lukas, Kommentar zum ABGB4, Teilband §§ 531-824 ABGB (Erbrecht), Rz 2 bis 4 zu § 547 ABGB, wmN).
13 Gemäß § 22 GBG kann, wenn eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden ist, der Letztübernehmer unter Nachweisung seiner Vormänner verlangen, dass die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde. Gemäß § 23 leg.cit. idF vor dem ErbRÄG 2015 ist, wenn ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert wird, dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen. Mit dem ErbRÄG 2015 wurde in § 23 GBG mit Wirksamkeit vom die terminologische Anpassung dahingehend vorgenommen, dass der Begriff "Erblasser" durch den Begriff "Verstorbenen" ersetzt wurde.
14 § 23 GBG kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft vor der Einantwortung veräußert werden soll. In diesem Fall wird die Einantwortungsurkunde (nunmehr: Einantwortungsbeschluss) durch die abhandlungsbehördliche Genehmigung des Vertrages ersetzt (Hagleitner in Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht2 (2016), Rz 2 zu § 23 GBG).
15 Auch die Revisionswerberin geht davon aus, dass der Nachlass im Zeitraum vom Erbfall bis zur Einantwortung "Zuordnungssubjekt der vererblichen Rechtsverhältnisse" ist, daher Rechtsfähigkeit genießt. Sie meint nun, aus dem Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0036, dem als erster Erwerbsvorgang in einer Kette der Erwerb von Eigentum durch Einantwortung zu Grunde lag, ableiten zu können, dass die Qualität des Nachlasses als Zuordnungssubjekt für das Vorliegen eines begünstigten Erwerbsvorganges nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nicht schädlich sein könne.
Dem Erkenntnis vom lag der Fall zugrunde, dass der erste Erwerbsvorgang den Erwerb von Eigentum durch eine nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG begünstigte Person durch Einantwortung, ohne Dazwischentreten der Verlassenschaft, darstellte. Denn mit der Einantwortung tritt der Erbe eo ipso die Universalsukzession nach dem Erblasser (Verstorbenen) und nicht nach der Verlassenschaft an (vgl. Welser in Rummel/Lukas, aaO, Rz 2 f zu § 532 ABGB), ohne dass es eigener Übertragungsakte bedürfte; auch das grundbücherliche Intabulationsprinzip wird hiebei durchbrochen (vgl. Welser in Rummel/Lukas, aaO, Rz 5 zu §§ 797- 798a ABGB; vgl. die ErläutRV zum ErbRÄG 2015, 688 BlgNR XXV. GP 39, zur Neufassung des § 819 ABGB im Sinne einer Betonung der konstitutiven Wirkung der Einantwortung, die auch das bücherliche Eintragungsprinzip durchbreche).
Aus dem zitierten Erkenntnis vom kann daher nicht geschlossen werden, dass auch Erwerbsvorgänge, in denen die Verlassenschaft aus ihrer Position als ruhender Nachlass heraustritt und eigenständig als übertragendes oder übernehmendes Rechtssubjekt aufscheint, unter den Tatbestand des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG fielen oder gebührenrechtlich unbeachtlich wären.
16 Im vorliegenden Revisionsfall fällt der erste grundbuchs- und damit auch gebührenrechtlich verselbständigte Erwerbsvorgang, der Eigentumsübergang vom Verstorbenen auf den Nachlass (die Verlassenschaft) als sodann - noch vor der Einantwortung - einbringende Gesellschaft, unter keinen der Tatbestände des § 26a Abs. 1 GGG. Mag auch die folgende Einbringung der Liegenschaften durch die Verlassenschaft als Gesellschafterin in die Gesellschaft unter § 26a Abs. 1 Z 2 GGG fallen, so schließt die mangelnde Privilegierung des ersten Erwerbsvorganges die gerichtsgebührenrechtliche Begünstigung der gesamten Erwerbskette aus.
17 Nach dem Gesagten ist die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160019.J00 |
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