VwGH vom 30.05.2017, Ro 2017/16/0009

VwGH vom 30.05.2017, Ro 2017/16/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma sowie Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des G L in I, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Andrea Haniger-Limburg, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Maria Theresien-Straße 49, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/3100202/2015, betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass der am geborene Revisionswerber an einem schizophrenen Residuum leidet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom erfolgte Versagung von Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

3 Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens traf das Gericht zunächst folgende Feststellungen:

"Nachfolgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und zusätzlichen Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes:

a) Der (Revisionswerber) wurde (...) 1956 geboren. Er

vollendete das 21. Lebensjahr somit (...) 1977.

b) Ab dem Jahr 1972 scheinen im Versicherungsdatenauszug

diverse nichtselbständige Beschäftigungsverhältnisse auf, deren

Dauer von einem Tag bis zu elf Monaten betrug. Nach einer zwei

Jahre und vier Monate andauernden Phase der (freiwilligen)

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bezog der

(Revisionswerber) seit Dezember 1978 eine Pension wegen

geminderter Arbeitsfähigkeit.

c) Aus den von der Pensionsversicherung übermittelten

Unterlagen geht hervor, dass bis ins Jahr 1988 Nachuntersuchungen

für die Weitergewährung der Pension Voraussetzung waren.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
im Jahr
lfd Bezug
Sonderzahlung
Ausgleichszulage
Pflegegeld
Gesamt
2008
3.138,90
670,20
6.313,72
3.153,30
13.276,12
2009
3.227,40
550,85
6.496,84
3.174,70
13.449,79
2010
3.275,88
545,98
6.594,28
3.269,40
13.685,54
2011
3.315,24
552,54
6.673,38
2.473,30
13.014,46
2012
3.415,38
571,02
6.839,24
2.558,70
13.384,34
2012
3.504,72
584,12
7.039,90
4.178,00
15.306,74

d) Aus den der Finanzverwaltung übermittelten Lohnzetteln

geht hervor, dass dem (Revisionswerber)

an finanziellen Mitteln zugeflossen sind.

d) Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten, welches

im Zusammenhang mit der Beantragung der Familienbeihilfe erstellt wurde, leidet der (Revisionswerber) unter einem schizophrenen Residuum. Wie bereits das Finanzamt ausgeführt hat und in der Folge auch über Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes durch einen Facharzt für Psychiatrie und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bestätigt wurde, handelt es sich bei dieser Beeinträchtigung nicht um eine geistige, sondern um eine psychische Erkrankung.

e) Der (Revisionswerber) ist nach der Aktenlage ledig und

hat somit keinen Unterhaltsanspruch gegenüber einer (früheren) Ehegattin. Ebenso unbestritten ist, dass keinerlei Unterhalt durch Eltern bezahlt wird und er auch bei keiner allenfalls anspruchsberechtigten Person haushaltszugehörig ist."

4 Nach weiterer Wiedergabe der Rechtslage, insbesondere Zitierung des § 6 Abs. 2 lit. d und § 8 Abs. 5 und 6 FLAG erwog das Gericht:

"Im vorliegenden Fall wird die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung beantragt. Voraussetzung für das Zustehen des Erhöhungsbetrages ist nach dem klaren und eindeutigen Gesetzestext der Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe (vgl auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG,§ 8 Rzln 5 und 19 ff). Bei dem im Jahr 2008 das 52. Lebensjahr vollendenden Antragsteller könnte ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Eigenbezug nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 gegeben sein.

Nach § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 haben (volljährige) ‚Kinder' unabhängig von ihrem Alter Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Die zitierte Gesetzesstelle bezieht sich unzweideutig auf eine körperliche oder geistige Behinderung, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres dazu geführt hat, dass die betroffene Person bereits zum damaligen Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist in einem solchen Fall nicht von Bedeutung (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG,§ 8 Rz 21).

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (-I/13) verwiesen, und wird dieser Verweis auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben. Zu den Ausführungen der Sachwalterin in der Beschwerde, dass im vorliegenden Fall § 8 FLAG 1967 zu beachten wäre, ist darauf hinzuweisen, dass weder in § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 noch in der korrespondierenden Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 ein Verweis auf § 8 FLAG 1967 zu finden ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber in § 6 Abs 2 lit g FLAG 1967 und in § 2 Abs 1 lit h FLAG 1967 ausdrücklich auf die Bestimmung des § 8 Abs 5 FLAG 1967 verwiesen. Im Übrigen definiert § 8 Abs 5 FLAG 1967 ausschließlich, wann ein Kind als ‚erheblich behindert' anzusehen ist, was im vorliegenden Fall aber - wie oben ausgeführt - für den Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht von Relevanz ist.

In diesem Zusammenhang darf in einem historischen Rückblick weiters nicht unerwähnt bleiben, dass die Erstfassung des FLAG 1967 (BGBl 376/1967) eine dem heutigen § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthielt. Der inhaltlich gleichlautende § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 war jedoch bereits damals - mit der jetzt immer noch bestehenden Beschränkung auf eine körperliche oder geistige Behinderung - vorhanden.

Zu diesem Zeitpunkt gab es zudem noch gar keinen Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Dieser wurde erst mit dem BGBl 23/1973 eingeführt und wurde damals im Gesetzestext auf eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Entwicklung verbunden mit einem besonderen Pflege- oder Unterhaltsaufwand (damaliger § 8 Abs 5 lit a) und in den lit b bis d auf dauernde Beeinträchtigungen der Schul- oder Berufsausbildung bzw der Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen Bezug genommen. Dies ‚infolge eines Leidens oder Gebrechens'. Insofern ging die Definition des ‚erheblich behinderten Kindes' bereits zum damaligen Zeitpunkt weiter als der Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967.

Erst mit dem BGBl 290/1976 wurde eine dem heutigen § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 entsprechende Regelung für Vollwaisen geschaffen (damaliger § 6 Abs 2 lit b) und der Anspruch, wie auch im damaligen § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, wiederum ausschließlich auf das Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung beschränkt, obwohl zu diesem Zeitpunkt, wie erwähnt, der Begriff ‚erhebliche Behinderung' im FLAG bereits vorhanden war. Dadurch wird offensichtlich, dass der Gesetzgeber ganz bewusst keine Anpassung des Anwendungsbereiches an das Vorliegen einer ‚erheblichen Behinderung' herbeiführen wollte. Mit BGBl 270/1980 wurde die Regelung des § 6 Abs 2 lit b in die lit d verschoben.

Mit dem BGBl 296/1981 wurde erstmals ein Familienbeihilfenanspruch für die sogenannten ‚Sozialwaisen' eingeführt.

Mit BGBl 531/1993 wurde die Definition des ‚erheblich behinderten Kindes' in § 8 Abs 5 FLAG 1967 neu gefasst und nunmehr auf nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung Bezug genommen. Voraussetzung dafür, dass ein Kind als erheblich behindert gilt, ist demnach nunmehr ein Grad der Behinderung von mindestens 50% oder - unabhängig vom Grad der Behinderung - der Umstand, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wiederum ist offensichtlich, dass die Definition des ‚erheblich behinderten Kindes' eine wesentlich weitere ist, als der Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 lit c bzw § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967. Wäre nämlich eine Funktionsbeeinträchtigung im psychischen Bereich einer geistigen Behinderung gleichzusetzen, hätte sich der Gesetzgeber in der Definition auf das Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung beschränken können. Der Gesetzgeber sah zudem neuerlich keinen Anlass, § 2 Abs 1 lit c und § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 entsprechend anzupassen.

Mit BGBl 201/1996 wurden in § 2 Abs 1 FLAG 1967 die lit h und § 6 Abs 2 die lit g hinzugefügt. Diese beiden neuen Gesetzesstellen beziehen sich auf erheblich behinderte Kinder generell und enthalten daher auch den entsprechenden Verweis auf § 8 Abs 5 FLAG 1967.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass zur näheren Auslegung der Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 und des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 die Bestimmungen des § 8 Abs 5 FLAG 1967 nicht herangezogen werden können, da es - bezogen auf § 2 - den § 8 Abs 5 FLAG 1967 zum Datum der Gesetzeswerdung noch gar nicht gegeben hat bzw - bezogen auf § 6 - die Bestimmung der lit d (vormals lit b) gleichlautend mit der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 ist und weder im Zeitpunkt der Gesetzwerdung (trotz bereits damaligem Bestehens einer Definition der ‚erheblichen Behinderung') noch im Zuge späterer Gesetzesänderungen auf diese Bezug genommen wurde.

Damit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nach dem insoweit klaren Gesetzestext des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 nur dann besteht, wenn die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf einer (ausschließlich) körperlichen oder geistigen Behinderung beruht. Erst in der Folge wäre dann zu prüfen, ob das Kind ‚erheblich behindert' ist und zum Grundbetrag auch der Erhöhungsbetrag hinzutritt. Nur diese Prüfung hätte nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall liegt eine psychische Behinderung vor. Dies wurde über Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes ausdrücklich bestätigt und hat der Beschwerdeführer letztlich mit Ausnahme der nicht näher substantiierten Anmerkung, dass ‚die Grenzen zwischen psychischer Krankheit und geistiger Behinderung fließend' wären, dies auch nicht bestritten. Eine auf einer psychischen Erkrankung beruhende voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 nicht, weshalb ein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht besteht. Mangels Anspruch auf den Grundbetrag kann auch ein Erhöhungsbetrag nicht zuerkannt werden.

Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Ergänzend darf noch darauf verwiesen werden, dass der Umstand des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erbringen ist. In einem Fall wie dem Vorliegenden, bei dem Jahrzehnte zurückliegende Sachverhaltselemente entscheidungsrelevant sind, liegt es am (Revisionswerber), das Vorliegen dieses Umstandes klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG,§ 8 Rz 32).

Der im Beschwerdefall erstellten Bescheinigung inklusive ärztlichem Gutachten ist zu entnehmen: ‚Dauernd außer Stande sich den Unterhalt zu verschaffen. Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr. Unbeständigkeit mit häufigem Wechsel des Arbeitsplatzes auffällig.' Dabei wurde in der Anamnese davon ausgegangen, dass sich der (Revisionswerber) bereits seit dem 18. Lebensjahr in Pension befindet, was jedoch tatsächlich erst nach Vollendung des 22. Lebensjahres der Fall war.

Aus medizinischer Sicht (vgl. die Beantwortung der vom BFG an einen Facharzt diesbezüglich gestellten Fragen) ist dazu festzustellen, dass eine paranoide Schizophrenie in unterschiedlichen Ausprägungen und mit unterschiedlichem Verlauf auftreten kann. Bei der Mehrzahl der Patienten verschlechtert sich das Krankheitsbild (erst) im Verlauf. Vor allem durch eine medikamentöse Behandlung kann auch eine längerdauernde oder sogar dauerhafte Verbesserung erreicht werden. Grundsätzlich ist die paranoide Schizophrenie in der Mehrzahl der Fälle eine medikamentös gut behandelbare Erkrankung. Bei einer derartigen Diagnose ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht jedenfalls ausgeschlossen und besteht die Möglichkeit, durch entsprechende Therapien auch mit dieser Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist - nach Meinung des befragten Facharztes - im Schnitt bei deutlich mehr als der Hälfte der Patienten Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Der Verlauf der paranoiden Schizophrenie ist sehr individuell, an den persönlichen Lebensablauf gebunden und kann die Ausprägung der Krankheitssymptome kontinuierlich oder sehr stark schwankend sein.

Auf Grund dieser medizinischen Tatsachen ist es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Rahmen einer Gutachtenserstellung unerlässlich auf verifizierbare Umstände zurückgreifen zu können. Wenn nunmehr auf Grund des Inhalts des Sozialversicherungsauszuges festzustellen ist, dass der (Revisionswerber) nicht etwa im Rahmen eines sozialen oder karitativen Projektes, sondern er in ‚regulären' Dienstverhältnissen gestanden ist, muss aus dem Umstand der Kurzfristigkeit der Beschäftigungen nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass bereits damals eine Art ‚Erwerbsunfähigkeit' auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Alleine das Bestehen einer Möglichkeit bzw einer (wenn auch überwiegenden) Wahrscheinlichkeit ist in Anbetracht der bestehenden Unsicherheiten für die gutachterliche Feststellung des Vorliegens einer ‚dauernden Erwerbsunfähigkeit' zu einem lange zurückliegenden Zeitraum als Faktum nicht ausreichend. Vielmehr müsste in einem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt werden, aus welchen konkreten Gründen und auf Grund welcher konkreten Beweismittel der Sachverständige zu seinen Feststellungen kommt. Insofern ist das erstellte und die Basis für die Bescheinigung bildende Gutachten in einem nach der Bundesabgabenordnung abzuführenden Verfahren nicht als ausreichend schlüssiges Beweismittel zu sehen. Nach der Bundesabgabenordnung ist nämlich der Antragsteller verpflichtet, das Vorliegen der für sein Begehren notwendigen Voraussetzungen unter Beweis zu stellen.

Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass eine nähere Auseinandersetzung über die Einbeziehung einer Ausgleichszulage in die Berechnung der Einkommensgrenze (bis zur Einführung der ausdrücklichen Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 ab 2015) und dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes auf Grund des Fehlens eines Anspruchsgrundes in dieser Entscheidung nicht geführt werden muss, wiewohl eine generelle Nichtberücksichtigung von steuerfreien und zum Teil auch steuerpflichtigen Bezügen bei der Berechnung der Einkommensgrenze durchaus zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass geben könnte. Neben der Tatsache, dass steuerfreie Leistungen der öffentlichen Hand bzw sonstiger Einrichtungen regelmäßig zur Sicherung des Lebensunterhaltes einer Person gewährt werden und somit der Unterhalt dieser Person letztlich durch die öffentliche Hand gesichert ist, würde ein nebenberufliches Erwerbseinkommen zB einer Studentin oder eines Studenten in gleicher (Netto)Höhe regelmäßig zur Einschleifung oder gar zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe führen."

5 Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Gericht damit, "eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Anspruchsgrundes des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, aber auch zum gleichlautenden § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen liegt nicht vor (vgl. )".

6 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zusammengefasst darin, der Revisionswerber leide an einer schweren paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie mit affektivem Überbau und damit verbundenen, immer wiederkehrenden psychotischen Schüben. Obwohl der Sachwalterin die jeweiligen Gutachten nicht vorlägen, sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber niemals erwerbsfähig gewesen wäre. Auch wenn § 2 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 2 lit. d FLAG wörtlich lediglich "körperliche oder geistige" Behinderung nennen, sei aufgrund des klaren Verständnisses einer Behinderung auch eine schwere psychische Behinderung, wie sie vorliege, durch Analogie zu interpretieren. Schizophrenie als psychische Erkrankung beruhe auf einer Fehlentwicklung des Gehirns. Medizinische Forschungen hätten ergeben, dass bei einer schizophrenen Person gehirn-organische Störungen vorlägen und auch das Botenstoffsystem im Gehirn gestört sei. Schon deshalb sei eine schwere schizophrene Störung unter "körperliche oder geistige Behinderung" zu subsumieren.

Die Revision beantragt abschließend, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Revisionswerber die begehrten Leistungen zuzuerkennen, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurück zu verweisen.

7 Die Bundesministerin für Familien und Jugend vertritt in ihrer Revisionsbeantwortung die Ansicht, auch wenn § 2 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 1 lit. d FLAG wörtlich nur "körperliche oder geistige Behinderung" anführten, sei aufgrund des klaren Verständnisses einer Behinderung auch eine psychische, wie sie auch in der Einschätzungsverordnung definiert werde, im Weg der Analogie zu interpretieren. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof hätten in deren ständiger Rechtsprechung die psychischen Erkrankungen unter den Begriff "körperliche oder geistige Behinderung" subsumiert. Es sei daher das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führe, zu prüfen und der Antrag nicht von vornherein abzuweisen gewesen.

Die Bundesministerin beantragt ebenfalls, in Stattgebung der Revision in der Sache selbst zu entscheiden und dem Revisionswerber die beantragten Leistungen zuzuerkennen, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

8 Die vor dem Gericht belangte Behörde sieht die Frage, ob § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 auch psychische Beeinträchtigungen erfasse, als solche von grundsätzlicher Bedeutung. Die eigene Art der Definition in § 2 Abs. 1 lit. c und § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfolge möglicherweise auch vor dem Hintergrund, dass (bestimmte) körperliche oder geistige Behinderungen zu einer dauerhaften und irreversiblen Beeinträchtigung führte, während psychische Beeinträchtigungen regelmäßig therapierbar seien und daher die Möglichkeit der Wiederherstellung einer Arbeitsfähigkeit nicht auf Dauer ausgeschlossen sein müsse.

Die belangte Behörde beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stimmen in der Beurteilung der Frage, ob die beim Revisionswerber unstrittig vorhandene psychische Erkrankung geeignet ist, den Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d (der "geistigen Behinderung") zu erfüllen, als solche von grundsätzlicher Bedeutung überein. Das Gericht folgerte aus dem Unterschied des Tatbestandes des § 8 Abs. 5 FLAG ("im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich") zu jenem des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG (namentlich dem der "körperlichen oder geistigen Behinderung"), dass eine psychische Erkrankung nicht unter den Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG falle.

10 Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

11 Nach § 8 Abs. 5 erster Satz FLAG gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht.

12 § 8 Abs. 5 und 6 FLAG wurden mit der Novelle BGBl. Nr. 531/1993 neu gefasst.

13 Der dieser Novelle zugrunde liegende Initiativantrag 572/A XVIII. GP führt in seinen Erläuterungen u.a. aus:

"Nach der derzeitigen Rechtslage gelten als erheblich

behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Kinder,

a) deren körperliche oder geistige Entwicklung infolge

eines Leidens oder Gebrechens so beeinträchtigt ist, daß sie im

vorschulpflichtigen Alter voraussichtlich dauernd einer besonderen

Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen,

b) deren Schulbildung im schulpflichtigen Alter infolge

eines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich dauernd und

wesentlich beeinträchtigt ist, oder die überhaupt schulunfähig sind,

c) deren Berufsausbildung infolge eines Leidens oder

Gebrechens voraussichtlich dauernd und wesentlich beeinträchtigt ist,

d) die infolge eines Leidens oder Gebrechens

voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Diese Regelung, wonach das Vorliegen der erheblichen Behinderung in jedem Altersabschnitt für sich beurteilt wird, führt zu unbefriedigenden Ergebnissen. Es gibt Fälle, in denen im vorschulpflichtigen Alter die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, während der Zeit der Schulbildung aber kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe besteht, trotzdem das Leiden bzw. Gebrechen unverändert ist. Dies hat auch bei den Betroffenen Unverständnis hervorgerufen.

Auch die Feststellung, ob ein Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes als erheblich behindert gilt, hat in der Praxis immer größere Probleme bereitet. Neue Kriterien sollen eine bundeseinheitliche Vollziehung gewährleisten. Es wurden Überlegungen angestellt, die Verordnung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach den Rechtsvorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) oder die Richtlinien zum Bundespflegegeldgesetz heranzuziehen. Nach reiflicher Abwägung ist der ‚Richtsatzverordnung' der Vorzug zu geben; hinsichtlich der Details wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.

...

Bei der Anwendung der Richtsatzverordnung hingegen kann man auf Erfahrungswerte einer jahrzehntelangen Praxis zurückblicken, wobei auch eine breite Akzeptanz der Bevölkerung festgestellt wurde. Die Anwendung der Richtsatzverordnung wird durch deren klar abgrenzbare Vorgaben bei der Beurteilung von Behinderungen durch Prozentsätze nicht nur eine bundeseinheitliche Vollziehung nach objektiven Kriterien, sondern insbesondere auch das erforderliche Maß an Rechtssicherheit bringen. Zwar basiert die Richtsatzverordnung auf Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Experten aus der Ärzteschaft und der Verwaltung haben aber bestätigt, daß diese Verordnung auch altersbezogen und spezifisch auf Kinder angewandt werden kann.

Die Neufassung des § 8 Abs. 5 sieht keine Altersabschnitte mehr vor.

Zunächst erfolgt in § 8 Abs. 5 eine allgemeine Definition der erheblichen Behinderung, wobei diese nicht nur vorübergehend vorliegen soll. Als nicht nur vorübergehend soll ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren gelten. Diese Regelung stellt insofern eine Verbesserung zur alten Rechtslage dar, als die erhebliche Behinderung bislang während eines gesamten Altersabschnittes vorliegen mußte (z.B. während der gesamten Zeit des schulpflichtigen Alters).

Weiters ist festgelegt, daß zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe der Grad der Behinderung des Kindes mindestens 50 vH betragen muß. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß anzuwenden. ...

Die erhöhte Familienbeihilfe soll auch weiterhin über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt werden, wenn das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen -

also erwerbsunfähig ist. In diesen Fällen ist ein Grad der Behinderung nicht festzustellen.

...

§ 8 Abs. 6 der Neufassung beinhaltet die Regelung, wonach der Grad der Behinderung oder die Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes des zuständigen Landesinvalidenamtes nachzuweisen ist."

14 Weder den wiedergegebenen Erläuterungen zum Initiativantrag 572/A XVIII. GP noch dem Bericht des Familienausschusses über diesen Antrag, 1217 BlgNR XVIII. GP., ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die in § 8 Abs. 5 FLAG enthaltene Wendung "im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich" eine andere Bedeutung entfalten sollte als jene der körperlichen oder geistigen Behinderung. Vielmehr legen die Materialien nahe, dass der neu gefasste § 8 Abs. 5 FLAG die eingangs der zitierten Erläuterungen genannten Fälle von körperlichen oder geistigen Gebrechen gleichermaßen umfassen sollte.

15 Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung etwa Fällen einer schizoiden Psychose (Erkenntnis vom , 91/14/0197), einer paranoiden haluzinogenen Schizophrenie (Erkenntnis vom , 96/14/0063), einer schizophrenen Psychose (Erkenntnisse vom , 99/14/0057, und vom , 2001/14/0172), einer schizoaffektiven Erkrankung (Erkenntnis vom , 2005/13/0083), einer schweren, chronisch verlaufenden, psychischen Erkrankung im Sinn einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (Erkenntnis vom , 2009/16/0130), einer paranoiden Schizophrenie (Erkenntnis vom , 2011/16/0095), einer schizoaffektiven Psychose (Erkenntnis vom , 2009/16/0310) und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Anteilen (Erkenntnis vom , Ra 2014/16/0010) die Eigenschaft einer geistigen Behinderung nicht abgesprochen.

16 Insbesondere vor dem Hintergrund der bei der Interpretation des § 8 Abs. 5 FLAG zu berücksichtigenden zitierten Materialien zur Novelle BGBl. Nr. 531/1993 ist daher auch dem beim Revisionswerber diagnostizierten schizophrenen Residuum die Eigenschaft einer geistigen Behinderung im Sinn des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG nicht abzusprechen.

17 Das Gericht sah die Versagung allerdings nicht nur darin gerechtfertigt, dass die beim Revisionswerber festgestellte Erkrankung nicht unter das Tatbestandsmerkmal der "geistigen Behinderung" im Sinn des § 6 Abs. 2 lit. b FLAG zu subsumieren sei, sondern schließlich auch dadurch, dass es der im Verfahren nach § 8 Abs. 6 FLAG eingeholten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und dem zugrundeliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit die Schlüssigkeit absprach.

18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde, und zwar unabhängig davon, ob diese in erster Instanz oder im Instanzenzug entscheidet. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall ihrer Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 700/07 = VfSlg. 18.313, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. die Erkenntnisse vom , 2009/16/0325, sowie vom , 2013/16/0013).

19 Im vorliegenden Fall unterzog das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung das der Bescheinigung zugrunde liegende Gutachten zu Recht einer kritischen Würdigung. Das Ergebnis dieser Würdigung, dass das Gutachten unschlüssig und damit die Bescheinigung nicht aussagekräftig sei, hätte das Gericht allerdings zum Anlass nehmen müssen, im Rahmen des nach § 8 Abs. 6 FLAG vorgezeichneten Verfahrens sodann eine Ergänzung des Gutachtens zu den vom Gericht selbst aufgeworfenen Zweifeln zu veranlassen, um die Fragen der Behinderung und der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zuverlässig beantworten zu können.

20 Nach dem Gesagten ist das angefochtene Erkenntnis wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

21 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am