VwGH vom 30.06.2016, Ro 2016/16/0011
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der G GmbH in W, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7100640/2012, betreffend Rechtsgeschäftsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht die Vorschreibung einer Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 5 GebG für ein am zwischen der Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin einerseits und der O GmbH andererseits - in englischer Sprache - abgeschlossenes "Lease Agreement" über ein Leitungssystem zur Beförderung von Erdgas; weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
2 Eingangs der Entscheidungsgründe traf das Gericht folgende Feststellungen zum Vertragsinhalt:
"In diesem Vertrag wird einleitend festgehalten, dass die Bf. Inhaber von Transportrechten ist und nun das Leitungssystem der Leasinggeberin pachten möchte. Der vorliegende Bestandvertrag wird abgeschlossen, um den Transfervertrag zu ersetzen, unter welchem die Leasinggeberin zuvor der Bf. das Exklusivrecht eingeräumt hatte, Gas von dritten Personen über das Leitungssystem transportieren zu lassen. Die Vertragsparteien haben die Absicht, der Bf. zu erlauben, das Bestandobjekt in ihre Bestandkonten aufzunehmen.
Das Bestandobjekt umfasst das Leitungssystem und auch ein gewisses Grundstückseigentum, das mit dem Leitungssystem insoweit verbunden ist, als es im Besitz der Leasinggeberin steht oder diese über Grunddienstbarkeiten an diesem Grundbesitz verfügt, sowie Ersatzvornahmen, Ausbauten und Umbauten am Leitungssystem und weiters alle beweglichen Sachen wie Maschinen, Fahrzeuge, Zugmaschinen, Materialien und Werkzeuge, die im Anhang 2 zum Bestandvertrag aufgelistet sind (Punkt 2.). Das Bestandobjekt befindet sich zum Vertragsabschluss im Ausbau (Punkt 4.3.3)
Das Bestandobjekt, das im Eigentum der Leasinggeberin steht, wird nach Punkt 2.4. des Bestandvertrages exklusiv an die Bf. verpachtet. Nach Punkt 3.1. gewährt die Leasinggeberin der Bf. das exklusive Bestandrecht am Bestandobjekt während der Dauer des Bestandvertrages. Nach Punkt 4.1.1. wird der Bf. das exklusive Recht auf Gebrauch und Genuss des Pachtobjekts gewährt. Die Bf. ist somit befugt, Erdgas über das Leitungssystem zu befördern, indem sie Beförderungsverträge zur Gasdurchleitung abschließt. Die Bf. ist verpflichtet, das Leitungssystem nur für den bedungenen Gebrauch zu nutzen und nimmt davon Abstand, das Leitungssystem so zu verändern, dass sie damit nicht mehr ihrer Pflicht nachkommen kann, weiters muss sie alle Angaben am Leitungssystem zur Kennzeichnung des Eigentums der Leasinggeberin beibehalten.
Die Bf. darf auch keine Maßnahmen ergreifen mit welchen die Eigentumsrechte der Leasinggeberin am Leitungssystem in irgendeiner Weise eingeschränkt oder belastet werden (Punkt 4.1.3.).
In Punkt 4.3.3. halten die Vertragsparteien fest, dass sich das Leitungssystem derzeit im Ausbau befindet. Sobald die Arbeiten in Verbindung mit einem Bauabschnitt fertig gestellt sind, werden diese Abschnitte von der Leasinggeberin an die Bf. übergeben und ein solcher Abschnitt wird automatisch ein wesentlicher Bestandteil des Bestandobjekts. Jedes neue Projekt wird von der Leasinggeberin finanziert und die Kosten für die Implementierung eines neuen Projekts schlagen sich auf die Berechnung der Pachtgebühr nieder (Punkt 4.3.5.).
In Punkt 5.1.1. haben die Vertragsteile ein monatliches Bestandentgelt von 405.096,00 Euro (= 4,861.152,00 pro Jahr) vereinbart, wobei der Bestandzins zum 1. Jänner eines jeden Jahres während der Dauer des Bestandvertrages und jedes Mal, wenn ein Bauabschnitt eines neuen Projektes in Betrieb genommen wird, neu kalkuliert werden. Eine Annuität ist gemäß Punkt 5.1.2. nicht mehr Bestandteil des Bestandzinses, wenn die Summe der bereits von der Bf. bezahlten Annuitäten die vollständige Rückzahlung der davon betroffenen Investitionen ermöglicht hat. Der Bestandzins wird monatlich von der Leasinggeberin in Rechnung gestellt und alle Rechnungen müssen die Mehrwertsteuer zum gesetzlich vorgeschriebenen Satz enthalten. (Punkt 5.3.1.). Im Anhang 1 des Vertrages ist die Berechnungsformel für den Bestandzins enthalten. Alle Investitionen, auch die, die vor dem getätigt wurden, werden bei Berechnung des Bestandzinses berücksichtigt. Investitionen am Leitungssystem sind an die Leasinggeberin innerhalb von 20 Jahren und Kompressor-Investitionen innerhalb von 15 Jahren zurückzuerstatten. Die monatlichen Rückzahlungen für die jeweiligen Investitionen beginnen immer mit deren Inbetriebnahme. Der monatliche Bestandzins wird neu berechnet, wenn eine neue Investition in Betrieb genommen oder vollständig abbezahlt wurde.
Nach Punkt 6.2, wird der Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Bestandvertrag unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist mit Ende eines jeden Kalenderjahres ohne Angaben von Kündigungsgründen schriftlich zu kündigen. (Punkt 6.3.1.). Die Bf. verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht, solange ein Beförderungsvertrag zwischen ihr und einem Shipper in Kraft ist. (Punkt 6.3.3.). Laut Punkt 6.3.2. ist die Kündigung der anderen Vertragspartei mittels eingeschriebenen Briefes an ihre Geschäftsadresse zu senden. Die Kündigung erfolgt rechtzeitig, wenn die Mitteilung von der anderen Vertragspartei spätestens am letzten Kalendertag des Kalenderjahres entgegengenommen wird, in dem die Kündigung durchgeführt wird, d. h. mindestens ein Kalenderjahr, bevor die Kündigung wirksam wird.
Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch möglich, wenn eine der Vertragsparteien wichtige vertragliche Verpflichtungen nicht einhält. (Punkt 6.4.). Die Leasinggeberin ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Bf. mit Zahlungen in Verzug ist, schwerwiegende Fehler bei der Instandhaltung des Leitungssystem begeht und diese nicht behebt, die Bf. wesentliche Teile des Leitungssystems ohne Zustimmung der Leasinggeberin unterverpachtet, die Bf. nicht die technische Kapazität an anfragende Frächter mehr als 60 Tage lang anbietet und die Bf. das Bestandobjekt für andere Zwecke als den bedungenen Gebrauch benützt, und wenn die Bf. die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen nicht einholt. (Punkt 6.4.1.). Die Bf. ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Leasinggeberin nicht ihre Verpflichtung erfüllt, der Bf. ein exklusives Pachtrecht zu gewähren, sie das Leitungssystem nicht in vereinbartem technischen Zustand überlässt, der Bf. keinen freien und vollständigen Zutritt zum Leitungssystem gibt oder es der Leasinggeberin nicht gelingt, Genehmigungen und Zulassungen zu erhalten oder aufrecht zu halten. (Punkt 6.4.2.).
Bei Beendigung des Bestandvertrages durch ordentliche Kündigung durch die Leasinggeberin oder die Bf. ist die Bf. verpflichtet, das Bestandobjekt zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Nettowert der ausstehenden Pachtgebühr, diskontiert mit 9,75% zu kaufen (Punkt 6.6.1.). Im Fall einer Kündigung aus wichtigen Gründen und im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch die Bf. ist die Bf. verpflichtet, das Bestandobjekt zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Nettowert der ausstehenden Pachtgebühr, diskontiert mit 9,75% zu kaufen. (Punkt 6.6.2.). In diesem Fall überträgt die Leasinggeberin das Bestandobjekt an die Bf. zu dem Datum, zu welchem die Zahlung erfolgt und die Bf. akzeptiert den Eigentumsübergang. (Punkt 6.6.4). Falls die Bf. ‚nach Beendigung des vorliegenden Bestandvertrages Eigentümer des Bestandobjekts geworden ist' und beschließt, das Bestandobjekt zu verkaufen, ist sie verpflichtet, dieses zuerst mit Einschreiben an die Leasinggeberin zu dem Preis anzubieten, der von dritten Parteien offeriert wird, was in angemessener Weise nachzuweisen ist. (‚Vorkaufsrecht' - Punkt 9.2.). Laut Punkt 6.6.5. ist bei allen neuen Projekte (Ausbaustufe), die im Zeitpunkt der Kündigung im Bau sind, die Leasinggeberin ‚nach schriftlicher Aufforderung seitens der' Bf. verpflichtet, dieses fertigzustellen. Nach Fertigstellung ist die Bf verpflichtet, die neue Ausbaustufe zu kaufen. Andernfalls stellt die Leasinggeberin den Ausbau ein, erhält alle bisherigen Investitionen rückerstattet und überträgt der Bf. die Vermögensgegenstände, soweit sie realisiert wurden.
Kündigt die Leasinggeberin aus wichtigen Gründen, so bleibt das Eigentum am Bestandobjekt bei ihr. (Punkt 6.6.3). Im Fall einer solchen Kündigung durch die Leasinggeberin ist die Bf. verpflichtet, das Bestandobjekt samt Plänen und Unterlagen an die Leasinggeberin zurückzustellen. (Punkt 9.1.)."
3 Nach weiterer Darstellung des Verfahrensganges und Darlegung seiner rechtlichen Erwägungen fasste das Gericht diese wie folgt zusammen:
"Eine als ‚ Lease Agreement ' bezeichnete Vereinbarung über die Nutzung eines Leitungssystems auf unbestimmte Dauer mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragsteile wurde abgeschlossen. Die Leasinggeberin verpflichtete sich über Bestreben der Bf. das Leitungssystem Stufe für Stufe auszubauen. Der monatliche, mit 9,75% diskontierte Pachtzins berechnete sich nach den Investitionskosten für das übergebene vorhandene Leitungssystem, wurde eine Ausbaustufe fertiggestellt und übergeben, erhöhte sich der Pachtzins, wurde eine Ausbaustufe von der Bf. abbezahlt, verminderte sich der monatliche Pachtzins. Im Fall der jederzeit möglichen Kündigung muss die Bf. das Leitungssystem um den zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden, mit 9,75% diskontierten Pachtzins kaufen. Das Eigentum am Leitungssystem geht mit dem Zeitpunkt der Zahlung über. Für diesen Fall hat sich die Leasinggeberin von der Bf. ein Vorkaufsrecht einräumen lassen. Kündigt die Leasinggeberin, weil die Bf. Vertragsbestimmungen nicht beachtet hat, muss die Leasingnehmerin das Leitungssystem samt Unterlagen zurückgeben.
Der gegenständliche Vertrag wurde bereits ‚von Vorne' als Bestandvertrag vereinbart, denn die Leasinggeberin wollte nicht "um jeden Preis" verkaufen. Das mit einem "Finanzierungsleasing" verbundene "Desinteresse" des Leasinggebers am Bestandobjekt kann hier gerade nicht festgestellt werden (vgl Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht 1114 Rz 1073 Rz 1074), einerseits durch das Vorkaufsrecht , das sie sich von der Bf. für den Fall der Beendigung des Leasingvertrages und Übergang des Eigentums auf die Bf. einräumen ließ (Punkt 9.2.), andererseits durch die Sorge der Leasinggeberin um das Leitungssystem betreffend Einhaltung der Versorgungssicherheit und der Regulierungsvorschriften (‚ Sicherheitendenken ', Zeugenaussage Ing. E K.), da ja vor allem sie nicht sofort einen Kaufvertrag abschließen wollte (Zeugenaussage Mag. M W.), das heißt, die Leasinggeberin investierte nicht nur und wartete nicht nur auf das Geld für das Bestandobjekt.
Infolge der jederzeitigen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit für jeweils beide Vertragsteile ist der Leasingvertrag nicht nur formell auf unbestimmte Dauer abgeschossen. Damit ist der vorliegende Fall ähnlich wie , nach welchem Urteil aufgrund der vereinbarten unbestimmten Dauer und der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit eindeutig die Elemente des Mietvertrages überwiegen, obwohl auch hier die ‚Kalkulationsbasisdauer' langfristig (20 bzw. 15 Jahre) ist. Da infolge der ‚immer wieder prolongierten' Ausbautätigkeit nicht gesagt werden kann, wann und um welchen Preis das ‚Leasingobjekt' insgesamt von der Bf. gekauft werden muss, hat das Entgelt für das zur Nutzung überlassene Leitungssystem eher den Charakter eines Bestandzinses als jenen eines ratenweise abzustattenden Kaufpreises (vgl. Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB4 Praxiskommentar § 1090 Rz 83 mit Verweis auf und Riss in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1090 Rz 12).
Das Bestandobjekt sollte nach Ablauf einer unbestimmten Bestandzeit nicht ‚auf alle Fälle' in das zivilrechtliche Eigentum der Bf. übertragen werden können, sondern im Wesentlichen nur bei ordentlicher Kündigung.
Soll das Eigentum automatisch vor der Beendigung des Leasingvertrages übergehen, müsste dafür irgendein konkreter Zeitpunkt genannt sein. Hier geben darüber nicht einmal die Vereinbarungen über die Pachtzinszahlungen Aufschluss, da aus Punkt 5. des Leasingvertrages nicht hervorgeht, wann das ‚Bestandobjekt' abbezahlt ist. Die Leasinggeberin baut ‚immer weiter' aus und die Bf. zahlt ‚immer weiter'. Eine Analogie zum Fahrzeugleasing mit einer erschließbaren Befristung des Vertrages nach Zahlung von ‚60 Monatsraten/hier: 20 Jahre' ist nicht annähernd feststellbar. Das bedeutet aber, dass das Bestandobjekt nicht, wenn es irgendwann ‚abbezahlt' ist, nach ‚Zahlung der Raten' und der auszurechnenden Restkaufsumme ohne weiteres ‚automatisch' in das Eigentum der Bf. übergeht (; ), sondern der Bestandvertrag wird vorher durch ordentliche Kündigung beendet. (Umkehrschluss zu ; ). Eine Kündigung eines Vertrages auf unbestimmte Dauer ist nicht dasselbe wie die ‚letzte Ratenzahlung' eines ‚Mietkaufs'. Im gegenständlichen Fall muss die Leasinggeberin oder die Bf. eine Willenserklärung abgeben, die Vertragsbeendigung mittels eingeschriebenen Briefes erklären. (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 1046; Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger , Kurzkommentar zum ABGB4 § 1116 Rz 1; Pesek in Schwimann/Kodek , ABGB4 Praxiskommentar § 1116 Rz 1 bis Rz 4). Erst die Willenserklärung der Kündigung ist der Auslösemechanismus für die Verpflichtung der Bf. das Bestandobjekt zu kaufen. Juristisch gesehen liegt zwischen Bestandvertrag und Kaufvertrag eine ‚logische Sekunde'.
Es besteht damit keine Übereinstimmung mit den VwGH-Erkenntnissen ; , und , da einerseits durch den fehlenden Eigentumsübergangsautomatismus kein gebührenfreier Kaufvertrag abgeschlossen wurde und andererseits zwar eine Vertragskoppelung - zuerst Bestandvertrag und dann Kauf - vorliegt, aber keine Kaufoption, sondern umgekehrt musste zuerst der Leasingvertrag durch Willenserklärung beendet werden, um die Kaufverpflichtung der Bf. in Gang zu setzen.
Zur Über- oder Untergang des Leasingvertrages durch Verschmelzung von Leasinggeberin und der Bf. wird bemerkt, dass aus dem Zusammenhang der § 15 Abs. 1 GebG,§ 17 Abs. 1 GebG,§ 26 GebG und § 33 TP 5 Abs. 1 GebG die Besteuerung grundsätzlich nach dem unbefristeten, unbedingten Wert im Zeitpunkt der Unterschrift
unter den Vertrag erfolgen soll. ... Im Gebührengesetz werden
Kapitalgesellschaften nicht wie bei den Ertragssteuern als ‚transparent' behandelt.
5. Schlussfolgerung
Bei einem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Leasingvertrag, bei welchem beide Vertragsteile jederzeit kündigen können, geht auch aus Vereinbarungen über die Pachtzinszahlungen weder eine ‚Grundlaufzeit', noch wann das ‚Bestandobjekt' abbezahlt ist, hervor, denn die Leasinggeberin baut es ‚immer weiter' aus und die Leasingnehmerin zahlt ‚immer weiter'. (). Die Leasingnehmerin ist zwar verpflichtet, das Bestandobjekt zu kaufen, aber nicht in jedem Fall, sondern im Wesentlichen nur bei Beendigung des Leasingvertrages durch ordentliche Kündigung. Das Bestandobjekt geht nicht automatisch ins Eigentum der Leasingnehmerin über, wenn es irgendwann ‚abbezahlt' ist, sondern der Leasingvertrag wird zuerst durch die einseitige Willenserklärung der Kündigung beendet und löst damit die Verpflichtung der Leasingnehmerin aus, das Bestandobjekt zu kaufen und erst dann geht das Eigentum mit der Zahlung der zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden, diskontierten Restpachtsumme über. Zwischen Bestandvertrag und Kaufvertrag liegt eine ‚logische Sekunde' (Vertragskoppelung). Damit liegt ein gebührenpflichtiger Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG und kein von Anfang an vereinbarter ‚Ratenkauf' vor.
Die Festsetzung der Bestandvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG erfolgte zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
4 Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das Gericht damit, durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung sei nicht geklärt, ob ein Leasingvertrag mit nicht nur formeller unbestimmter Dauer, bei dem Leasingnehmer nur bei ordentlicher Kündigung verpflichtet sei, das Bestandobjekt zu kaufen, der Bestandvertragsgebühr unterliege.
5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht verletzt, für das gegenständliche "Lease Agreement" vom eine Rechtsgeschäftsgebühr nicht entrichten zu müssen. Sie beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
6 Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die vorliegende Revision sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zusammengefasst darin, im Revisionsfall liege ein Finanzierungsleasing in Form eines Kaufleasingvertrages vor. Das Gericht lasse bei seiner Beurteilung außer Betracht, dass die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss als integralen Bestandteil des Leasingvertrages den Kauf des Leasinggegenstandes und den zivilrechtlichen Eigentumsübergang zum Vertragsende mitvereinbart hätten (Punkt 6.6.1. und 6.6.2. iVm 6.6.4.). Infolge dieser Vereinbarung kämen dem Leasingnehmer in einer Gesamtschau der vertraglichen Vereinbarungen der vollumfängliche Wert und das vollumfängliche Risiko des Leasinggegenstandes zu. Dies erschließe sich auch aus der Bemessung der Leasingrate und dem Kaufpreis bei Vertragsende. Infolge des bereits zu Vertragsabschluss als integralen Bestandteil des Leasingvertrages vereinbarten Kaufes zum Vertragsende tue dieser Beurteilung auch keinen Abbruch, dass keine fixe Grundmietzeit vereinbart sei. Infolge der Tatsache, dass der Leasingnehmer zu Vertragsbeginn bereits vollumfänglicher wirtschaftlicher Eigentümer werde und daher auch das gesamte mit dem Leasinggegenstand verbundene wirtschaftliche Risiko trage und weiters zum Vertragsende der käufliche Übergang auch des zivilrechtlichen Eigentums vereinbart worden sei, sei der Leasingnehmer nämlich zur Gänze in einer mit dem Ratenkäufer vergleichbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Position, da er sich nicht durch Kündigen dem Kauf und dem damit verbundenen auch zivilrechtlichen Eigentumserwerb bzw. der Bezahlung des Kaufpreises (in Höhe der Abgeltung der Investitionen des Leasinggebers) entziehen könne. Dies träfe selbst dann zu, wenn man - wie das Gericht - von einer jederzeitigen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ausginge. Allerdings liege eine solche nicht vor. Die Leasingnehmerin verzichte nämlich auf ihr ordentliches Kündigungsrecht, solange ein Beförderungsvertrag zwischen ihr und einem "Shipper" in Kraft sei. Die Vertragsparteien seien hinsichtlich der Textierung des Vertragspunktes 6.6.1. davon ausgegangen, dass mit der Kündigung die Rechtswirkungen des vereinbarten Kaufes in Kraft träten. Auch die Vereinbarung, dass das Eigentum am Leasinggegenstand bei außerordentlicher Kündigung durch den Leasinggeber infolge Vertragsbruchs durch den Leasingnehmer beim Leasinggeber verbleibe, ändere entgegen der Meinung des Gerichts an der Qualifikation des Leasingvertrages als Ratenkaufvertrag nichts. Das Kündigungsrecht des Leasinggebers sei nur auf ganz bestimmte, an das vertragswidrige Verhalten des Leasingnehmers geknüpfte Gründe beschränkt und ziele in erster Linie auf die Absicherung des finanziellen Risikos des Leasinggebers (mangelnde Zahlungen seitens des Leasingnehmers; Verschlechterung des Leasinggegenstandes). Es sei in seiner Wirkung mit einem Eigentumsvorbehalt vergleichbar. Ein Verbleib des Eigentumsrechts beim Leasinggeber in Fällen dieser Art spreche - wegen des Sicherheitscharakters - nach "" nicht gegen die Qualifikation des Vertrages als Kaufvertrag.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Revision darin, das angefochtene Erkenntnis enthalte keine Ausführungen darüber, aus welchen Gründen sich das Gericht dazu veranlasst gesehen habe, "in Abweichung vom Vorbringen der Zeugen und ohne Vorliegen von widerstreitenden Beweisergebnissen" davon auszugehen, dass der Leasinggegenstand nach den Vertragsvereinbarungen nicht automatisch in das Eigentum des Leasingnehmers übergehen sollte. Gerade dieser verpflichtende, automatische Eigentumsübergang bei Vertragsende sei nach den Aussagen von Zeugen vereinbart worden.
8 Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird nach Abs. 2 leg. cit. bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, welcher die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
9 Nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen der Gebühr für Rechtsgeschäfte Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält.
10 Soweit die Revision eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin sieht, dass das Gericht "Vorbringen" (gemeint wohl: Aussagen) von Zeugen über die Intentionen bei Vertragsabschluss übergangen habe, kann daraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht abgeleitet werden, weil sich aus der alleinigen Geltung des schriftlich niedergelegten Inhaltes nach § 17 GebG die Belanglosigkeit der Beweggründe, die zur Errichtung der Schrift, zum Abschluss des Rechtsgeschäftes, zu einer bestimmten Art oder Formulierung gefügt habe, ergibt ("Urkundenprinzip"; vgl. etwa die in Fellner , Stempel- und Rechtsgebühren9 (2011) unter E 11 zu § 17 zitierte Judikatur).
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Leasingverträge keinen einheitlichen feststehenden Inhalt, sondern treten in vielfältigen Varianten und Erscheinungsformen mit jeweils anderen Rechten und Pflichten auf. Erfüllt ein solcher Vertrag ausnahmslos alle Tatbestandsmerkmale, die nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG erforderlich sind, dann entsteht die Gebührenpflicht auch dann, wenn der Vertrag als "Leasingvertrag" bezeichnet wird. Die Abrede, durch die sich ein Vertrag bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise in erster Linie vom normalen Bestandvertrag unterscheidet und die dafür sprechen könnte, ihn als einen Vertragstyp eigener Art anzusehen - nämlich die durch die eingeräumte Kaufmöglichkeit bewirkte Unanwendbarkeit bei der im § 1109 ABGB normierten Pflicht des Bestandnehmers zur Rückgabe der Bestandssache bei beendetem Bestandsvertrag - ist nur eine bedingte, wenn der Bestandnehmer von einer ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch machen kann. Dass in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft weitere, von den Regeln der §§ 1096, 1099, 1116 und 1117 ABGB abweichende Abreden getroffen werden, steht der Gebührenpflicht nicht entgegen (vgl. etwa das in Fellner , aaO, unter E 63 f zu § 33 TP 5 zitierte Erkenntnis vom , 2005/74 = Slg. 5059/F).
12 Wird in einem Leasingvertrag bloß eine Option eingeräumt und nicht etwa vereinbart, dass das Leasingobjekt mit der Zahlung der letzten Monatsmiete in das Eigentum des Leasingnehmers übergeht, unterliegt der Vertrag der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG (vgl. etwa das in Fellner , aaO, unter E 89 zu § 33 TP 5 zitierte Erkenntnis vom , 92/16/0068).
13 Das - von der Revision für ihren Standpunkt ins Treffen geführte - Erkenntnis vom , 83/15/0181 (= Slg. 5930/F), hatte "Leasingverträge" zum Gegenstand, die unter anderem vorsahen, dass der Mieter auf sein Recht zur Kündigung auf Dauer von 60 Monaten ab Vertragsbeginn verzichtete und dass mit Zahlung der 60. Monatsmiete die Mietgegenstände in das Eigentum des Mieters übergingen. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte dies in diesem Erkenntnis nicht als bloße Kaufoption, sondern als Vereinbarung, dass mit der Zahlung der 60. Monatsmiete die Mietgegenstände in das Eigentum des Mieters übergingen. Ausschlaggebend für die Annahme eines Kaufvertrages (Ratenkaufes) und nicht eines Bestandvertrages (auch nicht im weiteren Sinn) sei letztlich, dass der Mieter den Mietgegenstand nach Ablauf der Vertragsdauer, also nach vereinbarungsgemäßer Abwicklung des Vertrages, nicht dem Vermieter zurückgeben müsse, sondern am Mietgegenstand ohne weiteres (und ohne weitere Zahlung) Eigentum erwerbe. Ohne Bedeutung sei die gewählte Bezeichnung des Vertrages als "Leasingvertrag"; maßgeblich sei vielmehr allein, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt (§ 17 Abs. 1 GebG) anzunehmen sei. Der Urkundeninhalt spreche im damaligen Beschwerdefall für Kauf- und nicht für Bestandverträge.
14 Gleichfalls beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in dem - ebenfalls von der Revision zitierten - Erkenntnis vom , 2008/16/0093, einen Vertrag, der die "automatische" Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums am Vertragsgegenstand nach Ablauf der Vertragsdauer vorsah, als nicht § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegend.
15 Legt man nach dem eingangs Gesagten die Feststellungen des Gerichts zum Urkundeninhalt zugrunde (§ 41 VwGG), so unterscheidet sich der revisionsgegenständliche Vertrag von den in den zitierten Erkenntnissen vom und erörterten dadurch, dass der vorliegende Vertrag keinen Eigentumsübergang oder eine Kaufverpflichtung nach Ablauf einer bestimmten Zeit vorsieht. Vielmehr ist eine Kaufverpflichtung der Bestandnehmerin nur für den Fall der Ausübung eines ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsrechts vorgesehen und damit von einer Potestativbedingung abhängig, deren Eintritt ungewiss ist, weil die Ausübung des Gestaltungsrechts in der freien Entscheidung der Vertragspartei liegt. Schließlich sieht der Vertrag für den Fall einer Kündigung aus wichtigen Gründen durch die Leasinggeberin vor, dass die Leasingnehmerin verpflichtet ist, das Bestandobjekt samt Plänen und Unterlagen an die Leasinggeberin zurückzustellen, womit in diesem Fall der Beendigung gerade kein Kauf des Objekts bedungen ist.
16 Überträgt man die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach etwa ein Leasingvertrag, in dem eine bloße Option zum Erwerb, d.h. ebenfalls eine Potestativbedingung für den Kauf des Leasinggegenstandes eingeräumt wird, der Vertragsgebühr nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegt, auf den vorliegenden Revisionsfall, in dem eine Kaufverpflichtung für den Fall einer Potestativbedingung (Kündigung) ausbedungen ist, so ist auch dieser Vertrag ob der Ungewissheit des Eintritts der Kaufverpflichtung dem Tatbestand des § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG zu subsumieren. Ein Leasingvertrag, der eine Kaufverpflichtung für den Fall einer Potestativbedingung (Kündigung) vorsieht, ist gebührenrechtlich dem Fall eines Leasingvertrages gleichzuhalten, der eine Option zum Kauf des Leasingobjekts einräumt.
17 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
18 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am