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VwGH vom 24.01.2017, Ro 2016/16/0001

VwGH vom 24.01.2017, Ro 2016/16/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Finanzamtes Kitzbühel Lienz gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/3100975/2014, betreffend Vergütung der Normverbrauchsabgabe, (mitbeteiligte Partei: Dr. D H G in R, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Straße 43), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom beantragte der Mitbeteiligte die Rückvergütung von Normverbrauchsabgabe in näher angeführter Höhe für einen näher bestimmten Pkw der Marke Porsche und schloss dem Schriftsatz ein Formblatt "NoVA2" an. Er habe den genannten Pkw mit Rechnung vom bei einem Unternehmen in Wien erworben und Normverbrauchsabgabe in näher angeführter Höhe bezahlt. Nunmehr habe er das Fahrzeug am abgemeldet und in Bulgarien am wieder angemeldet. Im erwähnten Formblatt führte er als Grund für die Vergütung an: "Verbringung nach Bulgarien zu Zweitwohnsitz".

2 Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab. Der Mitbeteiligte habe seinen Hauptwohnsitz in R, Österreich, und diesen nicht aufgegeben. Auch sein Lebensmittelpunkt sei nach wie vor in Österreich gelegen. Der Vergütungstatbestand des § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG 1991 sei bei einer Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland durch eine Privatperson nur dann verwirklicht, wenn einerseits die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden sei und andererseits diese Verbringung als Übersiedlungsgut in das Ausland erfolgt sei.

3 Mit Schriftsatz vom erhob der Mitbeteiligte dagegen Beschwerde und verwies auf den Gesetzeswortlaut des § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG. Er habe einen sogenannten Doppelwohnsitz und das Fahrzeug sei von ihm seit der Abmeldung in Österreich nicht mehr in Österreich gefahren worden, sondern ausschließlich in Bulgarien. Mittlerweile sei es an einen Dritten in Bulgarien veräußert worden.

4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Ein Wohnungswechsel des Mitbeteiligten habe nicht stattgefunden. Der Mitbeteiligte habe seinen Hauptwohnsitz weiterhin in Österreich. Der Vergütungsanspruch werde dann ausgelöst, wenn ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht werde. Damit werde das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut vom Begünstigungstatbestand erfasst. Unter einer Übersiedlung sei die Aufgabe eines Wohnsitzes und die Begründung eines neuen Wohnsitzes zu verstehen. Von einer Übersiedlung des Mitbeteiligten und von einem Fahrzeug, welches Übersiedlungsgut darstelle, könne somit nicht gesprochen werden. Dass der Gesetzgeber die Vergütung auf Fälle eines Übersiedlungsgutes beschränke, ergebe sich aus § 12a Abs. 2 NoVAG, wonach für die Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 erster Teilstrich leg. cit. das Finanzamt zuständig sei, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.

5 Mit Schriftsatz vom stellte der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge, setzte den Vergütungsbetrag in näher angeführter Höhe fest und wies das Mehrbegehren ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

7 Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen hielt das Bundesfinanzgericht fest, unter "Verbringung", wie sie von § 12a erster Teilstrich NoVAG 1991 verlangt werde, verstehe man im Allgemeinen die räumliche Transferierung eines Fahrzeuges von einem Ort zum anderen (Ausland), wobei sich jedoch im Gegensatz zur Lieferung die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftfahrzeug nicht änderten. Das in Rede stehende Fahrzeug sei vom Mitbeteiligten als kraftfahrrechtlichem Zulassungsbesitzer nachweislich am im Inland abgemeldet, anschließend nach Bulgarien verbracht und dort am auf seinen Namen zum Verkehr zugelassen worden. Die Eigentumsverhältnisse hätten sich bei diesem Vorgang nicht geändert. Am sei das Fahrzeug vom Mitbeteiligten an eine näher genannte Gesellschaft mit Sitz in Sofia, Bulgarien, verkauft worden. Nach der Abmeldung am sei das Fahrzeug in Österreich nicht wieder angemeldet worden. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung im Inland lägen nicht vor.

8 Die Aufgabe des Hauptwohnsitzes als Voraussetzung für die Erfüllung des Vergütungstatbestandes könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Der Vergütungstatbestand der "Verbringung ins Ausland" solle offenbar bewirken, im Fall einer Beendigung der Inlandsnutzung durch Verbringung oder Veräußerung in das Ausland - in Zusammenschau mit § 1 NoVAG 1991, der zunächst bei Beginn der Inlandsnutzung eine volle Steuerpflicht des Fahrzeuges vorsehe - die Belastung mit Normverbrauchsabgabe proportional zur Dauer der Inlandsnutzung zu beschränken, indem die während der Dauer der Inlandsnutzung wirtschaftlich noch nicht amortisierte Abgabe vergütet werde.

9 Im Revisionsfall bestehe daher kein weiterer Grund, das ins Ausland verbrachte und nicht mehr in Österreich verwendete Fahrzeug mit der Abgabe zu belasten. Der Sachverhalt sei somit unter den ersten Teilstrich des § 12a NoVAG 1991 zu subsumieren.

10 Eine weitere Voraussetzung für die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 sei die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967. Für das in Rede stehende Fahrzeug hätten zu den Zeitpunkten von Abfragen am 10. August und keine Sperren bestanden. Der Mitbeteiligte habe die Vergütung der Normverbrauchsabgabe unter Anschluss eines Formulars "NOVA 2" beantragt und dort die Fahrgestellnummer bekannt gegeben. Weiters habe er das Feld "Vergütung in den Fällen des § 12a Abs. 1 Z. 1 und 2 und 12a Normverbrauchsabgabegesetz" angekreuzt und den Grund für die Vergütung mit "Verbringung nach Bulgarien zu Zweitwohnsitz" angegeben. Ein Formular "NOVA4" habe der Mitbeteiligte nicht eingereicht.

11 In der "Verwaltungspraxis" könnten Sperrsetzungen in der Genehmigungsdatenbank auf Grund von Anträgen sowohl mittels NOVA 2- Formular als auch mittels NOVA 4-Formular erfolgen.

§ 12a NoVAG 1991 sehe vor, dass die Abgabe auf Antrag vergütet werde. Dieser Bestimmung könne aber nicht entnommen werden, dass neben dem Antrag auf Vergütung ein weiterer Antrag ausdrücklich auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank zu stellen wäre, zumal jede solche Vergütung zwangsläufig eine derartige Sperre voraussetze. Auch § 30a Abs. 9a KFG 1967 sehe nicht vor, dass die Sperre auf Antrag zu erfolgen hätte. Auf die tatsächliche Durchführung der Verfügung der Sperre habe der Mitbeteiligte keinen Einfluss; diese obliege gemäß § 30a Abs. 9a KFG 1967 dem Bundesminister für Finanzen und den Finanzbehörden.

12 Das Bundesfinanzgericht sehe daher den gestellten Antrag auf Vergütung der Abgabe als Erfüllung der diesbezüglich dem Mitbeteiligten obliegenden Voraussetzungen.

13 Anschließend begründete das Gericht die Höhe der festgesetzten Vergütung.

14 Die dagegen erhobene Revision des Finanzamtes Kitzbühel Lienz legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens und der vom Mitbeteiligten ohne Antrag auf Ersatz der Aufwendungen eingebrachten Revisionsbeantwortung dem Verwaltungsgerichtshof vor.

15 Das Finanzamt wendet sich in der Anfechtungserklärung dagegen, dass das Bundesfinanzgericht eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe ohne Sperre in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG zuerkannt habe.

16 Der Verwaltungsberichtshof hat erwogen:

17 Nach § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) unterliegen dort näher genannte Vorgänge mit Kraftfahrzeugen, etwa bestimmte Lieferungen von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, der Normverbrauchsabgabe.

18 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom in der Rs. C-451/99, Cura Anlagen GmbH, ECLI:

EU:C:2002:195, ausgesprochen, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug least, für dieses Fahrzeug u.a. die Bedingung erfüllen muss, im Mitgliedstaat des Gebrauchs eine Verbrauchsabgabe zu entrichten, deren Höhe nicht proportional zur Dauer der Zulassung des Fahrzeugs in diesem Staat ist, der Dienstleistungsfreiheit entgegenstehen.

19 Der österreichische Gesetzgeber hat darauf mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 132, reagiert und in das NoVAG einen § 12a eingefügt, der lautete:

"§ 12a. Wird ein Fahrzeug, das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird."

20 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 99/05, VfSlg 17.718, in § 12a NoVAG, BGBl. Nr. 695/1991 in der Fassung des BG BGBl. I Nr. 132/2002, die Worte "das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland" sowie "an den Vermieter" als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat nach dem Spruch des Erkenntnisses mit Ablauf des in Kraft. Die Beschränkung der Erstattung auf Leasingunternehmen schließe andere Unternehmen schlechthin aus, was eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung von inländischen Leasingunternehmen gegenüber anderen Unternehmen ergebe.

21 Mit Art. 2 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006

wurde § 12a NoVAG geändert und lautete danach:

"§ 12a. Wird ein Fahrzeug

- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins

Ausland verbracht

- nach der Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland

durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder

- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins

Ausland verbracht bzw. geliefert,

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der

Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird."

§ 12a NoVAG in der genannten Fassung ist gemäß § 15 Abs. 8 NoVAG in dieser Fassung auf Vorgänge nach dem 31. Dezemer 2006 anzuwenden.

22 Die Materialien (ErläutRV 1567 BlgNR, 22. GP, 9) führen dazu an, auf Grund des Erkenntnisses des , sei eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten für eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe im Falle der Verbringung oder der Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges ins Ausland notwendig. Nunmehr sei auch das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut und das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen "als Tatbestand gemäß § 12a anzusehen" und führe zu einem Vergütungsanspruch. Als weiterer Tatbestand werde die Lieferung durch einen Fahrzeughändler "ins Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet" angesehen. Nicht unter die Begünstigung falle die Lieferung eines privaten Pkw ins Ausland.

23 Mit Art. 10 Z 12 des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, wurde der letzte Satz des § 12a NoVAG geändert und die Wortfolge "und der Motornummer (des Motorcodes)" durch die Wortfolge "(der Fahrzeugidentifizierungsnummer)" ersetzt.

24 Die Materialien (ErlRV 43 BlgNR 23. GP, 32) führen dazu an, dass die Motornummer und der Motorcode kein Identifizierungsmerkmal für Fahrzeuge seien und stattdessen die Fahrzeugidentifizierungsnummer verwendet werde.

25 Mit Z 14 der 28. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 57/2007 wurde in § 30a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) folgender Abs. 9a eingefügt:

"(9a) Zum Zwecke der steuerlichen Erfassung der Fahrzeuge und Sicherstellung der Einhebung der allenfalls durch die Zulassung anfallenden Steuern und Abgaben können der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden verfügen, dass die Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien in der Genehmigungsdatenbank mit einer diesbezüglichen Zulassungssperre zu versehen sind. Diese Zulassungssperren können für einzelne Fahrzeuge oder bestimmte Fahrzeugkategorien vom Bundesminister für Finanzen oder den Finanzbehörden wieder aufgehoben werden."

26 Die Materialien (ErlRV 136 BlgNR, 23. GP, 5) führen dazu an:

"Die sich aus der Genehmigungsdatenbank ergebenden Möglichkeiten sollen genutzt werden, damit aufgetretene organisierte Hinterziehungen der Normverbrauchsabgabe abgestellt werden können. Bisher wurden häufig gefälschte Bestätigungen über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe, zum Großteil ausgestellt von Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Aufdeckung durch die Finanzbehörden nicht mehr existieren, vorgelegt. Für die Finanzbehörden gestaltete sich die Verfolgung solcher Fälle äußerst aufwendig.

Das soll nunmehr für die Finanzbehörden einfacher gestaltet werden, indem sie grundsätzlich Zulassungssperren in der Genehmigungsdatenbank zu bestimmten Fahrzeugen, individualisiert durch die Fahrgestellnummer, verfügen können und diese erst nach Meldung der Fahrzeuge bei den Finanzbehörden bzw. Entrichtung der entsprechenden Steuern und Abgaben wieder aufheben.

Im Falle einer Zulassungssperre kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden."

27 Auf Grund des § 30a Abs. 9a KFG 1967 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl. II Nr. 406/2008, dessen §§ 5 und 8 auszugsweise lauten:

"§ 5. (1) Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die Finanzbehörden in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

1. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf nach

dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften privilegierte Personen und Einrichtungen,

  1. bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 3 Z 1 NoVAG 1991,

  2. bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 Abs. 1 und § 12a NoVAG 1991.

(2) ...

...

§ 8. Der in Zusammenhang mit dem Liefern von Kraftfahrzeugen aus dem Inland gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 zu stellende Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank ist Teil des Buchnachweises im Sinn der Verordnung zu Art. 7 UStG, BGBl. Nr. 401/1996, und der Verordnung zu Art. 27 Abs. 2 UStG, BGBl. II Nr. 308/2003. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Antragstellung durch das liefernde Unternehmen."

28 Mit Art. 43 Z 17 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, wurde § 12a NoVAG neuerlich geändert und lautete sodann:

"§ 12a. Wird ein Fahrzeug

- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins

Ausland verbracht

- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland

durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins

Ausland verbracht oder geliefert

- durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend

betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967."

29 Die Materialien (ErläutRV 113 Blg 24. GP, 13) führen dazu an:

"Hauptaufgaben der vorliegenden Novelle zum Normverbrauchsabgabegesetz sind die Aktualisierung einiger Zitate, Klarstellungen und die erweiterte Einbeziehung der Genehmigungsdatenbank zur verbesserten Kontrolle von Befreiungen."

30 Mit Art. 19 des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112, (AbgÄG 2012) wurde § 12a NoVAG neuerlich geändert. Der bisherige Wortlaut erhielt die Bezeichnung (1), der letzte Halbsatz des ersten Satzes darin wurde geändert und weiters wurden dem § 12a ein Abs. 2 und ein Abs. 3 angefügt, sodass § 12a NoVAG idF des AbgÄG 2012, gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages der Kundmachung, des , in Kraft getreten, nunmehr lautete:

"§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug

- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins

Ausland verbracht

- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland

durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins

Ausland verbracht oder geliefert

- durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend

betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(2) Zuständig für die Vergütung gemäß Abs. 1 erster Teilstrich ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Vergütung gemäß Abs. 1 zweiter bis vierter Teilstrich jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden."

31 Die Materialien (ErläutRV 1960 Blg 24. GP, 4) erläutern dazu, es sei nunmehr klargestellt, dass eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe in den in § 12a NoVAG genannten Fällen nur auf Antrag möglich sei. Die Festlegung der Zuständigkeit und der Antragfrist diene der Klarstellung.

32 Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , G 153/2014, VfSlg 19.918, im § 12a NoVAG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009 die Wortfolgen des zweiten und dritten Gedankenstriches zur Gänze und im vierten Gedankenstrich die Wortfolge "durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat," als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt. Ein Ausschluss der NoVA-Vergütung an Private und an Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben, im Fall der Veräußerung sei sachlich nicht gerechtfertigt.

33 Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, (StRefG 2015/2016) wurde § 12a Abs. 1 und 2 NoVAG geändert, um dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Rechnung zu tragen. Die Neuformulierung schaffe "die Grundlage dafür, dass auch nicht unternehmerisch genutzte Fahrzeuge und nicht überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeuge einen Anspruch auf Vergütung der NoVA begründen, wenn sie durch den Zulassungsbesitzer (Privater oder Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges) ins Ausland verbracht oder geliefert werden" (vgl. die Materialien, ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 41).

34 Gemäß § 15 Abs. 16 NoVAG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ist § 12a Abs. 1 und 2 in der Fassung des StRefG 2015/2016 auf Vorgänge nach dem anzuwenden.

35 Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland im Oktober oder November 2013 und auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung vor dem Wirksamwerden der Aufhebung von Teilen des § 12a NoVAG durch das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls den § 12a NoVAG in der Fassung des AbgÄG 2012 anzuwenden hatte.

36 Das angefochtene Erkenntnis geht davon aus, dass nach dieser Bestimmung die Normverbrauchsabgabe auf Antrag u.a. dann vergütet werde, wenn ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht wird.

Auf eine Übersiedlung oder auf das Aufgeben des Hauptwohnsitzes, wie es das revisionswerbende Finanzamt im Verwaltungsverfahren noch gefordert hatte, komme es dabei nicht an. Dies wird in der Revision nicht weiter bekämpft.

37 Nach § 12a Abs. 1 zweiter Satz NoVAG ist "Voraussetzung" für die Vergütung u.a. die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG.

38 Eine solche Sperre kann nach der eindeutigen Bestimmung des § 30a Abs. 9 KFG lediglich der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden veranlassen. Einen ausdrücklichen Antrag an die Finanzbehörde, diese Sperre zu veranlassen, sehen weder das KFG noch das NoVAG vor.Auch einen allfälligen Adressaten eines individuellen Aktes nennt das Gesetz nicht.

39 § 8 der erwähnten Verordnung BGBl. II Nr. 406/2008 spricht von einem zu stellenden Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank, welcher Teil des Buchnachweises im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung lediglich den Unternehmerbereich erfasst, wird auch damit nicht gefordert, dass der Antrag gesondert und getrennt vom Antrag auf Vergütung gestellt werden muss.

40 Die bloße Auflage von Formblättern für einen gesonderten Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank vermag noch keine Verpflichtung des Vergütungswerbers zu begründen, einen Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank gesondert einzubringen. § 133 Abs. 2 BAO erlegt eine Pflicht, amtlich aufgelegte Vordrucke zu verwenden für Abgabenerklärungen auf. Weder ein Vergütungsantrag noch ein Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank stellt eine Abgabenerklärung im Sinn des § 133 Abs. 2 BAO dar.

41 Der Vergütungswerber kann sohin die Sperre in der Genehmigungsdatenbank nicht unmittelbar veranlassen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes knüpft § 12a NoVAG an die in § 30a Abs. 9a KFG vorgesehene Möglichkeit der Verfügung einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank an. Diese Vorschriften bedeuten in ihrem systematischen Zusammenhalt, dass der Bundesminister für Finanzen oder die Finanzbehörde ermächtigt sind, wenn ein Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gestellt wird, die Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen. Die Vorschrift ist insofern als eine Ermächtigung zur Durchführung der Sperre als Voraussetzung der Erledigung des Vergütungsantrags zu verstehen. Zu dieser Sperre sind die Finanzbehörden gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 der erwähnten Verordnung BGBl. II Nr. 406/2008 "bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 Abs. 1 und § 12a NoVAG 1991" verpflichtet.

42 Die Wirkung der Sperre soll die Hinterziehung der Normverbrauchsabgabe schlechthin verhindern, also jegliche künftige Zulassung (ohne Entrichtung der Abgabe) verhindern. Ihre Wirkung geht daher über die Rechtssphäre des Rückzahlungswerbers hinaus. Das Gesetz selbst sieht auch keinen individuellen Akt dem Rückzahlungswerber gegenüber vor (und regelt auch keine Zuständigkeit zur Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides). Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht davon auszugehen, dass über die Frage der Zulässigkeit oder Notwendigkeit der Verfügung der Sperre eine eigene Entscheidung ergehen müsste.

Im Vergütungsverfahren ist die Frage der Möglichkeit der Sperre vielmehr wie eine Vorfrage zu beurteilen (es liegt keine Vorfrage iSd § 116 BAO vor, weil es kein Hauptverfahren gibt, in dem eine Behörde über die Sperre zu entscheiden hätte). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe den Anspruch eines Abgabepflichtigen auf Rückzahlung von der faktischen Gestion einer (Abgaben-)Behörde abhängig gemacht. Es scheidet aus Rechtsschutzgründen die Annahme aus, das Gesetz regle insofern eine Tatbestandswirkung der Durchführung der Zulassungssperre wie im Falle der sogenannten Tatbestandswirkung von Bescheiden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/16/0148, VwSlg 8.471/F), deren Erlassung zwingende Voraussetzung für einen Folgebescheid darstellt (in derartigen Fällen besteht ein entsprechender Rechtsschutz im Grundlagenverfahren, der im vorliegenden Zusammenhang vom Gesetzgeber mangels entsprechender Ausgestaltung eines eigenen "Zulassungssperreverfahrens" nicht eröffnet wurde).

43 Im Vergütungsverfahren hatte die Abgabenbehörde daher nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassungssperre gegeben sind. Eine allfällige Verweigerung der Vergütung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Durchführung der Sperre wäre vom Antragsteller mit Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bekämpfbar. Die Abgabenbehörde kann sich durch die Nichtdurchführung der Sperre nicht ihrer Entscheidungspflicht hinsichtlich des Vergütungsantrags entledigen oder etwa den Ablauf der Entscheidungsfrist durch Zuwarten mit der Durchführung der Sperre beeinflussen.

44 Über einen Antrag auf Vergütung nach § 12a Abs. 1 NoVAG ist jedenfalls, sohin nicht nur im Fall einer Abweisung des Antrages, mit Bescheid abzusprechen (vgl. das zu § 12 NoVAG ergangene hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0128, mwN).

45 Stellt das Finanzamt bei der Prüfung einen Antrages auf Vergütung nach § 12a NoVAG fest, dass einer der Tatbestände des § 12a Abs. 1 erster Satz, erster bis vierter Gedankenstrich leg. cit. erfüllt ist, und dass als Voraussetzung des § 12a Abs. 1 zweiter Satz die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekannt gegeben ist, dann hat es gemäß § 5 der erwähnten Verordnung BGBl. II Nr. 406/2008, als Voraussetzung für die Vergütung die Sperre in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a Abs. 9 KFG zu veranlassen.

46 Der vom revisionswerbenden Finanzamt geforderte gesonderte Antrag auf Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich. Deshalb kann es dahin gestellt bleiben, ob - so die Auffassung des Bundesfinanzgerichtes - mit dem Antrag auf Vergütung inhaltlich auch ein Antrag auf Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank gestellt worden sei.

47 Dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch Eigentümer des Fahrzeuges sein müsse, wie das revisionswerbende Finanzamt vorträgt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher ist es unmaßgeblich, dass im Revisionsfall das in Rede stehende Fahrzeug im Ausland verkauft wurde, bevor der Vergütungsantrag gestellt wurde. Die vom revisionswerbenden Finanzamt befürchteten "de facto NoVA-Befreiungen", wenn ein Fahrzeug unmittelbar nach Verbringung ins Ausland verkauft und vom Verkäufer wiederum ins Bundesgebiet verbracht und mangels Vergütungsantrag und Zulassungssperre im Inland zugelassen werden könnte, ergäben sich unabhängig von der Eigentumsfrage am Fahrzeug auch in den Fällen, in denen der Verbringer des Fahrzeuges vor einem Vergütungsantrag das Fahrzeug im Ausland vermietet hat und der Mieter dieses Fahrzeug nach Österreich bringt und hier zulassen möchte (vgl. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 KFG).

48 Das revisionswerbende Finanzamt sieht den in einem Schriftsatz des Mitbeteiligten vom gestellten Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank als "noch keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt". Dies ist im Revisionsfall unerheblich, weil es für die Vergütung auf einen solchen Antrag nicht ankommt.

49 Das Finanzamt zeigt in der Revision sohin im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.

50 Auf die in der Revisionsbeantwortung vom Mitbeteiligten vorgetragenen unionsrechtlichen Überlegungen brauchte dabei nicht mehr eingegangen werden.

51 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Schlagworte:
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

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