VwGH vom 11.03.2016, Ro 2016/06/0002

VwGH vom 11.03.2016, Ro 2016/06/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Lehner, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW-101/042/20325/2014-5 (mitbeteiligte

Partei: Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19; weitere

Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), betreffend eine Angelegenheit nach dem Bundesstraßengesetz 1971, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0190, verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Republik Österreich im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungsaktiengesellschaft (ASFINAG) mit Schriftsatz vom die Genehmigung für die Durchführung von Vorarbeiten gegen Entschädigung auf einem näher genannten Grundstück nach den Bestimmungen des § 16 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) beantragte. Antragsgegner ist der Pächter des Grundstückes. Der Eigentümer des Grundstückes stimmte der Durchführung von Vorarbeiten zu.

Der Revisionswerber wies als Behörde erster Instanz mit Bescheid vom den Antrag der mitbeteiligten Partei mit der Begründung zurück, dass einem Pächter gemäß § 16 BStG 1971 keine Parteistellung im Verfahren betreffend die Bewilligung von Vorarbeiten und Unterlassungen zukomme.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) wurde mit hg. Beschluss vom , Zl. 2012/06/0190, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen.

Der von der Republik Österreich eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag wurde sodann mit Bescheid des Revisionswerbers vom bewilligt.

Da über die gleichzeitig eingebrachte Berufung von der zuständigen Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bis zum nicht entschieden worden war, ging die Zuständigkeit gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: VwG) über.

Mit dem angefochtenen Beschluss (vom ) gab das VwG der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung der Republik Österreich, vertreten durch die ASFINAG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (richtig: Landeshauptmann von Wien) vom , mit dem der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Untersuchungen auf einer näher genannten Liegenschaft gemäß § 16 BStG 1971 zurückgewiesen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend führte das VwG - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - aus, die Behörde sei im Fall eines Antrages gemäß § 16 BStG 1971 verpflichtet, amtswegig die Personen zu ermitteln, die durch eine Bewilligung gemäß dieser Bestimmung in ihren subjektiven Rechten beschränkt (und daher teilenteignet) würden. Diese Personen seien sodann Parteien des Verfahrens. Durch bewilligte Tiefbohrungen auf einem Grundstück werde nicht nur in die subjektiven Rechte des Bestandnehmers des gegenständlichen Grundstücks, sondern auch in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers eingegriffen. Zutreffend sei daher seitens der ASFINAG eine entsprechende Übereinkunft mit den Grundeigentümern getroffen worden. Im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben und auf Grund der erfolgten Einigung zwischen der ASFINAG und den Eigentümern dieses Grundstücks könnten durch einen Bescheid im Sinn des § 16 BStG 1971 nur Personen, die nicht auch die Grundeigentümer der gegenständlichen Liegenschaft seien, Adressaten der Bewilligung im Sinn des § 16 (und der mit der Bewilligung verbundenen Beschränkung von subjektiven Rechten) sein.

Der Revisionswerber vertrete die Ansicht, dass der Pächter einer Liegenschaft nicht Adressat einer Bewilligung im Sinne des § 16 BStG 1971 sein könne.

Dazu - so das VwG - werde ausgeführt, dass durch eine Bewilligung gemäß § 16 BStG 1971 der Bundesstraßenverwaltung Rechte eingeräumt würden, die eine Beschränkung der subjektiven Rechte derjenigen Personen, die ohne diese Bewilligung zur Wahrnehmung ihrer Rechte befugt wären, bewirkten. Auch diese Personen seien zur Duldung der durch eine Bewilligung gemäß § 16 BStG 1971 eingeräumten Eingriffsrechte verpflichtet. Durch eine solche Bewilligung erfolge daher (auch) eine Beschränkung der Rechte dieser Personen durch die Einräumung von Betretungs- und Benützungsrechten an die Bundesstraßenverwaltung. Dies stelle auch einen Eingriff in das Eigentum im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention und insofern eine Eigentumsbeschränkung (somit eine partielle Enteignung) dar.

In diesem Sinne lege der Revisionswerber offenkundig die Rechtswirkungen einer Bewilligung gemäß § 16 BStG 1971 aus, weil er annehme, dass die Parteien eines Verfahrens gemäß § 16 BStG 1971 durch § 18 Abs. 2 leg. cit. bestimmt würden (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 3497/95 u.a., VfSlg 15207/1998, und vom , Zl. B 464/78, VfSlg 9094/1981). Nach dieser Judikatur erwerbe der Enteignungswerber das volle Eigentumsrecht am Grundstück, sodass mit der Enteignung sowohl das Eigentumsrecht als auch die dinglichen und sonstigen obligatorischen Rechte am Grundstück untergingen. Bei dieser Rechtslage müsse gegen den Pächter und dinglich Berechtigten des Grundstückes nicht mehr gesondert Exekution geführt werden. Den dinglich und obligatorisch Berechtigten des Grundstückes werde eine angemessene Entschädigung gerichtlich zugesprochen. Das Ziel des unbelasteten Eigentumsbzw. Rechtsüberganges auf den Enteignungswerber im Fall der Enteignung eines Grundstückes werde bereits mit der Erlassung eines gegen den Eigentümer gerichteten Bescheides erreicht. Die Einbindung sonstiger Berechtigter sei dabei nicht erforderlich.

Werde hingegen - so das LVwG weiter - nicht in einem Verfahren gemäß § 17 ff BStG 1971 ein Eigentümer enteignet, werde gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. auch dinglich oder obligatorisch Berechtigten eine Parteistellung eingeräumt, weil bei diesen "Enteignungen im Sinn des § 17 BStG" kein originärer Eigentumsübergang bewirkt werde. Mangels eines originären Eigentumsüberganges bedürfe es eines gegen den dinglich oder obligatorisch Berechtigten geführten (eigenständigen) Verfahrens, was dessen Parteistellung impliziere. Daher sehe § 18 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. vor, dass in den Fällen, in denen das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden sei, dinglich und obligatorisch Berechtigten dann eine Parteistellung zukomme, wenn ausschließlich deren dingliches oder obligatorisches Recht Gegenstand der Enteignung sei. Wenn nur das Bestandsrecht am Grundstück und nicht das Eigentum Gegenstand der Enteignung sei, komme gemäß § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG 1971 in diesem Verfahren dem Pächter eine Parteistellung zu. Ein rechtsgeschäftlicher Verkauf bewirke ebenfalls keinen originären Eigentumserwerb und somit keinen Untergang der mit dem notwendigen Eigentum verbundenen dinglichen oder obligatorischen Rechte. Auch in einem solchen Fall habe der Grunderwerber einen Rechtsanspruch, dass ihm durch einen Enteignungsbescheid gemäß § 17 BStG 1971 ausschließlich dingliche Rechte (und daher nicht auch das Eigentumsrecht, welches dieser ohnehin schon habe) zugesprochen würden. Konsequenterweise räume § 18 Abs. 2 letzter Satz BStG 1971 in diesen Fällen auch den dinglich oder obligatorisch Berechtigten eine Parteistellung ein. Eine solche Konstellation liege dann vor, wenn der Enteignungswerber ein Grundstück vom Eigentümer gekauft habe, ein allfälliger dinglich oder obligatorisch Berechtigter jedoch nicht zum Verzicht auf seine Berechtigung bereit sei. Auf einen solchen Fall verweise Brunner , Enteignung für Bundesstraßen (1983), S. 23. Gegenstand eines Enteignungsverfahrens könne auch die Einräumung eines dinglichen Rechtes sein ( Brunner , S. 69 Fußnote 11), sodass § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG 1971 nicht nur im Fall einer Beantragung eines Enteignungsverfahrens durch den Eigentümer zur Anwendung kommen könne.

§ 16 BStG 1971 liege regelmäßig eine Konstellation zugrunde, wonach der Enteignungswerber nicht Eigentümer der Liegenschaft sei. Die Ausführungen Brunners zum Enteignungsverfahrens gemäß § 17 BStG 1971 seien daher nicht auf das Verfahren gemäß § 16 leg. cit. übertragbar. Werde durch einen Antrag gemäß § 16 BStG 1971 nur in die Rechte des dinglich oder obligatorisch Berechtigten eingegriffen, komme in diesem Verfahren den dinglichen und obligatorischen Berechtigungsinhabern gemäß § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG 1971 Parteistellung zu. Typischerweise werde durch eine Tiefenbohrung sowohl in die Rechte des Eigentümers als auch in die Rechte des Pächters eingegriffen. Bei Anwendung des § 18 Abs. 2 erste Variante BStG 1971 käme nur dem Eigentümer, nicht aber den sonstigen Rechtsinhabern Parteistellung zu. Ein solches Ergebnis wäre im Hinblick auf § 18 Abs. 2 letzte Variante leg. cit. unsachlich und daher gleichheitswidrig.

Der Revisionswerber erachte § 18 Abs. 2 BStG 1971 auch für Verfahren gemäß § 16 leg. cit. als beachtlich, weil beide Bestimmungen Teil des Kapitels "III. Zwangsrechte und Verpflichtungen" seien. Dies sei jedoch weder aus der systematischen Gestaltung noch aus dem Wortsinn des Gesetzestextes ableitbar. Im Kapitel "Zwangsrechte und Verpflichtungen" seien auch Verordnungserlassungsverfahren für die Erklärung des Bundesstraßenplanungsgebietes (§ 14 BStG 1971) und das Verfahren zur Erlassung von Ausnahmen von den Vorgaben des § 14 Abs. 3 erster Satz BStG 1971 mit einer eigenen Parteistellungsregelung enthalten. Daraus ergebe sich, dass § 18 Abs. 2 BStG 1971 nicht die Parteistellung für alle Verwaltungsverfahren in dem Kapitel "Zwangsrechte und Verpflichtungen" regle. Das Gesetz differenziere vielmehr zwischen einer Enteignung im Sinn des § 17 BStG 1971 und einer Bewilligung im Sinn des § 16 leg. cit. In § 18 Abs. 2 BStG 1971 werde ausdrücklich nur die Parteistellung im Enteignungsverfahren gemäß § 17 leg. cit. geregelt. § 18 Abs. 2 BStG 1971 könne daher für Verfahren gemäß § 16 leg. cit. nur dann beachtlich sein, wenn das Verfahren gemäß § 16 BStG 1971 auch als Enteignungsverfahren einzustufen sei. Zu diesem Ergebnis könne man jedoch nicht gelangen, weil der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Bewilligungen gemäß § 16 BStG 1971 und Enteignungen gemäß § 17 leg. cit. unterscheide. Wäre eine Bewilligung gemäß § 16 BStG 1971 als eine Enteignung gemäß § 17 leg. cit. einzustufen, wäre § 16 Abs. 2 leg. cit. hinfällig, weil ohnehin die Bestimmungen der §§ 17 ff BStG 1971 auch auf dieses Verfahren Anwendung fänden. Vielmehr sei aus § 16 Abs. 2 BStG 1971 im Umkehrschluss abzuleiten, dass auf in dieser Bestimmung nicht angeführte Verfahrensteile des Bewilligungsverfahrens gemäß § 16 leg. cit. die Bestimmungen der §§ 18 und 20 BStG 1971 nicht (sinngemäß) anzuwenden seien. Ob dies rechtspolitisch wünschenswert oder zweckmäßig sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Gesetzgeber diese Differenzierung vorgenommen habe und es keine Indizien gebe, dass diese Differenzierung als verfassungswidrig einzustufen sei.

Sei somit § 18 BStG 1971 in dem Verfahrensteil gemäß § 16 leg. cit., in dem über die Duldungspflichten und Handlungsrechte abgesprochen werde, nicht anzuwenden, richte sich die Parteistellung in diesem Verfahren nach § 8 AVG. Durch das Dulden eines obligatorisch Berechtigten, etwa eines Pächters, werde dieser in seinen subjektiven Rechten unmittelbar berührt und betroffen, sodass ihm gemäß § 8 AVG Parteistellung in diesem Verfahrensteil zukomme. Daher hätte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag der Republik Österreich nicht aus diesem Grund zurückweisen dürfen.

Zu diesem Ergebnis gelange man im Übrigen auch im Wege einer teleologischen Interpretation (wurde näher ausgeführt). Gleiches gelte, wenn man mit dem Revisionswerber annehme, dass die Parteistellung im Verfahren gemäß § 16 BStG 1971 durch § 18 Abs. 2 leg. cit. abschließend geregelt werde. Diesfalls würde bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen Interpretation die letzte Variante des § 18 Abs. 2 leg. cit. zur Anwendung gelangen, zumal der Gegenstand des Bewilligungsantrages fallbezogen auch das Bestandsrecht des Pächters zum Gegenstand habe.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Parteistellung im Verfahren gemäß § 16 BStG 1971 keine Judikatur existiere.

Der Revisionswerber beantragte in der ordentlichen Revision die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass für das Bundesstraßenbauvorhaben Sx W-Schnellstraße, Abschnitt Sch-S, ein Großverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz anhängig ist.

Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag der ASFINAG auf Genehmigung von Untersuchungen und Vorarbeiten gemäß § 16 BStG 1971. Antragsgegner ist der Pächter eines näher genannten Grundstückes. Während der Revisionswerber diesen Antrag mit Bescheid vom zurückwies, weil seiner Meinung nach in einem Verfahren gemäß § 16 BStG 1971 einem Pächter keine Parteistellung zukomme, vertrat das VwG zusammengefasst die Rechtsauffassung, dass dann, wenn nicht die Enteignung des Eigentumsrechtes Gegenstand des Verfahrens sei, sondern durch die Genehmigung der Untersuchungen und Vorarbeiten lediglich das Recht des Pächters betroffen sei, diesem Parteistellung zukomme.

Zu dieser Frage existiert noch keine hg. Rechtsprechung; der Gesetzestext ist diesbezüglich auch nicht eindeutig, sodass die ordentliche Revision zulässig ist.

§§ 4 Abs. 1, 7a, 16, 17, 18 und 20 Bundesstraßengesetz 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, lauten (auszugsweise):

"Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen

§ 4. (1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid hat dingliche Wirkung und tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden.

(2) ...

Subjektiver Nachbarschutz

§ 7a. (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,

a) dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden und

b) dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden.

(2) Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die durch den Bau oder den Betrieb, oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bundesstraße aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) ...

III. Zwangsrechte und Verpflichtungen

§ 14. ...

Untersuchungen und Vorarbeiten

§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen.

(2) Die Behörde entscheidet auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20, insbesondere dessen Abs. 3, über die zu leistende Entschädigung.

Enteignung

§ 17. Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.

Entschädigung, Parteistellung

§ 18. (1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) gegeben war.

(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

(3) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.

Enteignungsverfahren

§ 20. (1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.

(3) ..."

§ 16 Abs. 2 BStG 1971 verweist hinsichtlich der zu leistenden Entschädigung auf die §§ 18 und 20 leg. cit. Gemäß § 18 Abs. 2 BStG 1971 ist Enteigneter der Eigentümer des Grundstückes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandsberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

Brunner , Enteignung für Bundesstraßen, 1983, S. 23, führt zu § 18 Abs. 2 BStG 1971 unter anderem aus:

"Bei der Aufhebung oder Einschränkung von dinglichen oder obligatorischen Rechten ohne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums - was praktisch nur dann in Betracht kommt, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes steht - ist der betroffene dinglich Berechtigte oder obligatorisch Berechtigte Partei."

Die Revision verweist auf den Halbsatz in Parenthese "- was praktisch nur dann in Betracht kommt, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes steht -" und argumentiert, dass es sich bei dieser Konstellation um die häufigste bzw. naheliegendste handle. Auf Grund der Systematik des BStG 1971 - § 16 leg. cit. sei gemeinsam mit den Enteignungsvorschriften Teil des Abschnittes III dieses Gesetzes - und des direkten Verweises von § 16 BStG 1971 auf § 18 leg. cit. richte sich die Parteistellung für die Bewilligung von Vorarbeiten und Untersuchungen nach § 18 Abs. 2 leg. cit. Im EisbEG, auf welches das BStG 1971 verweise, komme den obligatorisch Berechtigten keine Parteistellung zu (Ausnahme: bundeseigene Liegenschaften), diese würden auf die Bestandgeberinnen verwiesen. Das sei auch sachgerecht, weil sich die Bestandgeberinnen ihre Bestandnehmerinnen aussuchen könnten und es ihnen daher auch zuzusinnen sei, ein für sie mit einem Kostenrisiko behaftetes Verfahren gemäß §§ 16 und 17 BStG 1971 zu führen, wenn mit ihren Bestandnehmerinnen keine Einigung erzielt werden könne. Die Schadloshaltung der Nebenberechtigten (hier: des Pächters) obliege den Enteigneten (hier: den Eigentümerinnen), welche die Sonderentschädigung des obligatorisch Berechtigten gegenüber der Enteignerin (hier: die ASFINAG) geltend zu machen und sie ihm sodann zu überlassen hätten (§ 5 EisbEG, der gemäß § 20 Abs. 1 BStG 1971 sinngemäß anzuwenden sei). Nach herrschender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 15207) komme Parteistellung im Enteignungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 BStG 1971 neben dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Rechte mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden seien (sowie dinglich und obligatorisch Berechtigten, sofern deren Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung sei). Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des gleichlautenden § 4 Abs. 2 EisbEG bestünden nicht (Hinweis auf VfSlg 8620/1979 und VfSlg 5271/1966). Auch gegen § 16 Abs. 2 BStG 1971 bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis auf VfSlg 7810/1976 und VfSlg 9094/1981). Der OGH habe in seiner Entscheidung vom , 6 Ob 538/88, ebenfalls ausgesprochen, dass der an einem enteigneten Grund Nutzungsberechtigte, auch wenn sein Abbaurecht in Form eines Bestandrechtes grundbücherlich einverleibt sei, nicht Enteigneter im Sinn des § 18 Abs. 2 BStG 1971 sei. Die vom VwG vertretene Auslegung, wonach der Pächter Parteistellung im Verfahren gemäß § 16 BStG 1971 habe, würde entgegen dem Gleichheits- und Bestimmtheitsgrundsatz sowie dem Sachlichkeitsgebot dazu führen, dass die Passivlegitimation in der Privatautonomie der Liegenschaftseigentümerinnen liege. Es sei nicht zu erkennen, dass in die Rechtssphäre des Pächters unmittelbar eingegriffen werde, es komme vielmehr eine von den Eigentümerinnen abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck, welche vom Gesetz nicht zu einem rechtlichen Interesse im Sinn der den § 8 AVG hier näher ausführenden §§ 16, 18 und 20 BStG 1971 sowie §§ 4 und 5 EisbEG erhoben werde. Wenn das VwG durch die Vorarbeiten eine partielle Enteignung des Pächters bejahe, sei richtigerweise der Parteienbegriff des Enteignungsrechts heranzuziehen gewesen, wonach dem Pächter aber gerade keine Parteistellung zukomme, sondern er mit seinen Ansprüchen auf seinen Bestandgeber verwiesen sei. Wenn das VwG die Ansicht vertrete, dass es sich nicht um eine Enteignung im Sinn des § 17 BStG 1971 handle, § 18 leg. cit. auf das Verfahren gemäß § 16 BStG 1971 somit keine Anwendung finde und es daher § 8 AVG zur Anwendung bringen wolle, hätte es zur Auslegung des § 16 BStG 1971 den § 7a leg. cit. sowie § 16 leg. cit. in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 182/1999 heranziehen müssen. Da sich der Parteienbegriff des § 16 BStG 1971 nach den erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. Nr. 182/1999 inhaltlich nicht geändert habe, komme in Übereinstimmung mit dem Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 997/10-9, sowie dem entsprechenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2012/06/0019, Parteistellung nur den Grundeigentümerinnen und den Bergbauberechtigten und nicht auch den obligatorisch Berechtigten zu. In dem genannten Abtretungsbeschluss habe der Verfassungsgerichtshof gegen § 16 BStG 1971 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen, weil - von Ausnahmen abgesehen - keine Verfassungsbestimmung Parteienrechte überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiere und die genannte Bestimmung lediglich die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation regle. In einem Verfahren gemäß § 7a Abs. 2 BStG 1971 komme einem obligatorisch Berechtigten (Pächter) keine Parteistellung zu; wäre seine Rechtstellung im Verfahren zur Bewilligung von Vorarbeiten gemäß § 16 leg. cit. anders ausgestaltet, stellte dies einen Wertungswiderspruch dar.

Die mitbeteiligte Partei weist in ihrer Revisionsbeantwortung - wie das VwG in seinem Erkenntnis - darauf hin, dass der Enteignungswerber im Rahmen einer Enteignung originäres Eigentum erwerbe, obligatorische Rechte Dritter damit erlöschten und es somit nicht erforderlich sei, Bestandnehmern in derartigen Verfahren Parteistellung einzuräumen, weil der Enteignete die Interessen der Bestandnehmer hinsichtlich des Entschädigungsbetrages ohnehin vertrete und den entsprechenden Entschädigungsbetrag sodann an den Bestandnehmer abzugeben habe. Im Verfahren gemäß § 16 BStG 1971 blieben Bestandrechte jedoch aufrecht, weshalb in diesen Fällen Bestandnehmern im Verfahren gemäß § 16 leg. cit. Parteistellung einzuräumen sei, sofern sie nicht ihre Zustimmung erklärten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0227, ausführte, handelt es sich bei der Enteignung um einen originären Eigentumserwerb, bei dem der Enteigner grundsätzlich das Eigentumsrecht bzw. das durch Enteignung begründete dingliche Recht lastenfrei erwirbt, das heißt, dass mit dem Eigentumserwerb des Enteigners nicht nur das Eigentumsrecht des Enteigneten, sondern auch alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Eigentumsgegenstand erlöschen, soweit sie nicht als mit dem Eigentumszweck vereinbar im Eigentumsbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten oder vom Enteigner im Vereinbarungsweg übernommen wurden. Dies gilt nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, auch für Bestandsrechte. Diese Wirkung wird im Bundesstraßenrecht aus den §§ 5, 22 Abs. 2 und 34 EisbEG 1954 abgeleitet. Die Bestimmungen des EisbEG 1954 sind gemäß § 20 Abs. 1 BStG 1971 in Enteignungsverfahren sinngemäß anzuwenden.

Die verfahrensgegenständliche Sachlage unterscheidet sich grundlegend von den in der Revision zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes. Das Eigentumsrecht, in das durch die Vorarbeiten ebenfalls eingegriffen wird, ist nämlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil diesbezüglich eine Einigung zwischen dem Eigentümer und der ASFINAG erzielt wurde und sich der Antrag vom auch nicht auf dieses bezog. Im Revisionsfall ist ausschließlich der Eingriff in das Nutzungsrecht des Pächters Gegenstand der gemäß § 16 BStG 1971 beantragten Bewilligung.

Das Nutzungsrecht des Pächters ist somit für sich allein Gegenstand der mit den gemäß § 16 BStG 1971 zu genehmigenden Vorarbeiten verbundenen Eingriffe. Es ist dies ein Fall des auch im Verfahren nach § 16 BStG 1971 anzuwendenden § 18 leg. cit. Gemäß dessen Abs. 2 genießt in einem solchen Fall der dinglich und obligatorisch Berechtigte, insbesondere der Pächter, Parteistellung.

Der Revisionswerber rügt weiter, das VwG habe die Unzuständigkeit der Behörde nicht aufgegriffen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/08/0176, und vom , Zl. 91/12/0127). Aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergebe sich, dass hinsichtlich des Bundesstraßenbauvorhabens Sx W-Schnellstraße ein Großverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, anhängig sei. Für die Bewilligung von Untersuchungen und Vorarbeiten gemäß § 16 BStG 1971 wäre daher richtigerweise seit Inkrafttreten des UVP-G 2000 und Anhängigkeit des UVP-Verfahrens das Bundesministerium (richtig: der/die Bundesminister/in) für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig gewesen und der Antrag der ASFINAG vom wäre neben der mangelnden Parteistellung des Pächters auch wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Es werde durch eine Zurückweisung auf Grund eines "falschen" Zurückweisungsgrundes niemand in Rechten verletzt, wenn der "richtige" Zurückweisungsgrund letztlich idente Rechtsfolgen nach sich ziehe (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/04/0170, und vom , Zl. 99/01/0427). Das sei gegenständlich der Fall. Der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom hätte sich durch die Prüfung des zweiten Zurückweisungsgrundes der Unzuständigkeit nicht geändert.

Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

Damit ist klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0010). Daher geht das diesbezügliche Vorbringen in der Revision ins Leere.

Da der Revisionswerber den Antrag der ASFINAG mit Bescheid vom zurückgewiesen hatte, war "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht allein die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung; es war dem VwG somit verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Da die Zurückweisung durch den Revisionswerber - wie oben dargelegt - rechtswidrig war, behob das VwG zutreffend den erstinstanzlichen Bescheid.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bei dem von der mitbeteiligten Partei beantragten Kostenzuspruch hätte der Bund (als Träger des in mittelbarer Bundesverwaltung tätig gewordenen Revisionswerbers) dem Bund (Bundesstraßenverwaltung, der gemäß § 47 Abs. 3 VwGG im Falle der Abweisung der Revision Aufwandersatz zu leisten wäre) Kosten zu ersetzen. Auf Grund der Identität der vom Kostenersatz bzw. zur Kostentragung verpflichteten Rechtsperson war das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0044, sowie den hg. Beschluss vom , Zl. 2003/08/0128).

Wien, am