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VwGH 28.05.2015, Ra 2015/13/0019

VwGH 28.05.2015, Ra 2015/13/0019

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Kapitalertragsteuer 2005 und 2006 - Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/13/0025 B RS 1 (hier: Nichtstattgebung - Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung 2000 bis 2006)
Normen
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dabei ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 2010/13/0016 und 0017, vom , 2012/13/0107, und vom , 2012/13/0097).
Normen
RS 2
Ein relevanter Begründungsmangel der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes bewirkt die Zulässigkeit der Revision iSd § 25a VwGG (vgl. , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/13/0051 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S KG, vertreten durch Leitner Leitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4040 Linz, Ottensheimer Straße 32, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7102192/2010, betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung 2000 bis 2006, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller schon im Aufschiebungsantrag durch zahlenmäßige Angaben über seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren (vgl. den in der Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes unter der Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung erlaubt die vom Gesetz gebotene Abwägung.

Schon mangels einer Konkretisierung im Sinne dieser Ausführungen konnte dem Aufschiebungsantrag kein Erfolg zukommen. Zudem wird im Antrag insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung bewilligt werden könnte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2008/13/0029, vom , Zl. AW 2011/13/0014, und vom , Zl. AW 2013/15/0037, mwN). Auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2007/17/0007, und vom , Zl. AW 2013/15/0037, mwN).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der S KG in W, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4040 Linz, Ottensheimer Straße 32, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7102192/2010, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2000 bis 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Bei der Revisionswerberin, einer Kommanditgesellschaft, die eine Pizzeria betreibt, fand in den Jahren 2008 und 2009 eine die Jahre 1999 bis 2006 betreffende Außenprüfung statt.

2 Im Abschlussbericht vom führte der Prüfer aus, Ermittlungen der Finanzverwaltung bei einem Großhandelsunternehmen hätten ergeben, dass dessen Kunden die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Waren zum Teil "offiziell" (mit Rechnung auf den jeweiligen Kundennamen lautend) und zum Teil "inoffiziell" (ohne Rechnung auf den jeweiligen Kundennamen lautend) einzukaufen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass Kunden mit den "inoffiziell" erworbenen - beim Großhändler als "Barverkauf" erfassten - Waren Schwarzumsätze getätigt und folglich Abgaben hinterzogen hätten. Die Auswertung des beim Großhandelsunternehmen im Zuge einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Datenmaterials habe ergeben, dass sich den offiziellen Einkäufen der Revisionswerberin auch Bareinkäufe zuordnen ließen, die nicht an die Revisionswerberin fakturiert worden seien. Eine Überprüfung der in den Barverkaufsrechnungen erfassten Waren habe gezeigt, dass die Barverkaufsrechnungen jene Waren umfassten, die von der Revisionswerberin auch "offiziell" eingekauft worden seien. Dabei handle es sich um Waren, die typischerweise zum Betrieb einer Pizzeria benötigt würden. Zudem übersteige die Quantität der von der Revisionswerberin "inoffiziell" erworbenen Waren einen etwaigen privaten Bedarf bei weitem. Die zahlenmäßige Darstellung des beschlagnahmten Datenmaterials habe ergeben, dass jährlich rund 40% des Einkaufs der Revisionswerberin beim Großhändler nicht an diese adressiert, sondern als "Barverkauf" - ohne Rechnung auf einen Kundennamen lautend - behandelt worden seien. Da im gesamten Kontrollzeitraum die gleichen Waren am selben Tag sowohl "offiziell" als auch "inoffiziell" eingekauft worden seien, stehe fest, dass die Revisionswerberin die Waren vor dem jeweiligen Warenerfassungsvorgang aufgeteilt habe. Folglich sei ein Teil der Waren mit der Kundenkarte der Revisionswerberin erfasst und die dazugehörige Rechnung auf ihren Namen ausgestellt worden. Der übrige Teil der Waren sei als "Barverkauf" ohne Nennung eines Waren- bzw. Rechnungsempfängers erfasst worden.

3 Ein Abgleich mit den Jahreserklärungen und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Revisionswerberin habe ergeben, dass die der Revisionswerberin zugeordneten Bareinkäufe keinen Eingang in das Rechenwerk der Revisionswerberin gefunden hätten und Wareneinsätze somit verkürzt worden seien. Weiters seien im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der Komplementärin der Revisionswerberin Barverkaufsrechnungen des Großhandelsunternehmens gefunden worden. Zudem würden Grundaufzeichnungen der Revisionswerberin zur Ermittlung der Tageslosung fehlen, da diese vernichtet worden seien. Aufgrund dieser Mängel sei eine Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen für den gesamten Prüfungszeitraum nicht gegeben, weshalb die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu erfolgen habe. Dabei sei davon auszugehen, dass durchschnittlich 40% des Wareneinsatzes verkürzt worden seien. Die Umsatzerhöhung sei mit einem buchmäßigen Rohaufschlagskoeffizienten der jeweiligen Warengruppe pro Jahr zu ermitteln. Ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den von der Revisionswerberin getätigten Bareinkäufen komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür gemäß § 11 UStG 1994 nicht vorlägen.

4 Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren - neue Umsatzsteuerbescheide und Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO für die Jahre 2000 bis 2006.

5 In der dagegen erhobenen Berufung vom brachte die Revisionswerberin vor, das beim Großhändler beschlagnahmte Datenmaterial ermögliche keine nachvollziehbare Zuordnung von Bareinkäufen zu einzelnen Kunden. Der Revisionswerberin sei es unmöglich, die "endlos lange Liste" an Daten, die ihre "Schwarzeinkäufe" darstellen sollen, nachzuvollziehen. Die Zuordnung der Bareinkäufe zur Revisionswerberin sei angeblich aufgrund der zeitlichen Nähe und der Gleichartigkeit der Waren zu den registrierten Einkäufen der Revisionswerberin erfolgt. Da zahlreiche Gastronomen bei diesem Großhandelsunternehmen einkauften, sei die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Revisionswerberin Wareneinkäufe anderer Gastwirte zugeordnet worden seien. Die Privateinkäufe der Komplementärin der Revisionswerberin und deren Adoptivtochter seien kein Beweis für "Schwarzeinkäufe" der Revisionswerberin. So habe die Adoptivtochter der Komplementärin der Revisionswerberin zu den im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Barverkaufsrechnungen angegeben, dass sie ca. einmal pro Monat nach Istrien fahre, um ihre leibliche Mutter mit Nahrungsmitteln und Getränken zu versorgen und ein Großteil der Privateinkäufe dafür bestimmt gewesen sei.

6 In der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung vom führte dieser u.a. aus, die Zuordnung der Barverkäufe an die Revisionswerberin sei sorgfältig erfolgt. Der Revisionswerberin zuordenbare (Bar-)Einkäufe seien dem Wareneinsatz nicht zugerechnet worden, sofern die erworbenen Waren Haushaltsmengen nicht überstiegen hätten.

7 Mit Erkenntnis vom wies das Bundesfinanzgericht die als Beschwerde zu behandelnde Berufung hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2000 bis 2003 ab. Der Beschwerde hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 bis 2006 gab das Bundesfinanzgericht teilweise Folge. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

8 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, unbestritten sei, dass die Revisionswerberin die Grundaufzeichnungen zur Ermittlung der Tageslosung nicht habe vorlegen können und in der Wohnung der Komplementärin der Revisionswerberin Barverkaufsrechnungen des Großhandelsunternehmens gefunden worden seien. An der Schätzungsberechtigung bestehe daher im gegenständlichen Fall kein Zweifel. Die Revisionswerberin sei den Feststellungen des Prüfers nicht konkret entgegengetreten, sodass "die Abgabenbehörde" nicht gehalten sei, weitergehende Feststellungen zu treffen. Zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach auch Privateinkäufe in bar beim Großhandelsunternehmen getätigt worden seien, führte das Bundesfinanzgericht aus, vom Steuerpflichtigen erworbene Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach im Betrieb verwendet werden könnten, seien auch im Falle einer privaten Verwendung aufzuzeichnen. Eine derartige Dokumentation sei nicht erfolgt.

9 In weiterer Folge setzte sich das Bundesfinanzgericht mit den vom Prüfer vorgenommenen Umsatzerhöhungen auseinander. Im Jahr 2002 hätten die der Revisionswerberin zugeordneten Bareinkäufe EUR 14.329,04 betragen. Für dieses Jahr seien Umsätze iHv EUR 48.464,07 zugeschätzt worden. Da die der Revisionswerberin zugeordneten Bareinkäufe im Jahr 2004 EUR 15.426,65 betragen hätten, sei für das Jahr 2004 nur eine Zuschätzung von EUR 53.000,00 (statt EUR 62.147,69) gerechtfertigt. Bezüglich der Jahre 2005 und 2006, für die kein Datenmaterial des Großhandelsunternehmens zur Verfügung stehe, sei davon auszugehen, dass die Bareinkäufe der Revisionswerberin zumindest jenen des Jahres 2000 entsprochen hätten, weshalb eine Zuschätzung in den Jahren 2005 und 2006 nur in der Höhe der Zuschätzung des Jahres 2000 gerechtfertigt sei. In einer tabellarischen Übersicht stellte das Bundesfinanzgericht die steuerlichen Auswirkungen (Umsatzerhöhung, die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen sowie den daraus resultierenden Gewinn) der Zuschätzung rechnerisch dar.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, zu der das Finanzamt keine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen - worauf die Revisionswerberin im Rahmen der eingehenden Zulässigkeitsbegründung nach § 28 Abs. 3 VwGG zu Recht hinweist - auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dabei ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 2010/13/0016 und 0017, vom , 2012/13/0107, und vom , 2012/13/0097).

12 Auch ein relevanter Begründungsmangel der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts bewirkt die Zulässigkeit der Revision iSd § 25a VwGG (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Ra 2015/13/0051, mwN). Ein solcher haftet dem angefochtenen Erkenntnis an.

13 So legt das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar dar, welche Barverkäufe des Großhandelsunternehmens anhand welcher Kriterien der Revisionswerberin zugerechnet worden sind. Auch im Betriebsprüfungsbericht vom wird dazu lediglich ausgeführt, die der Revisionswerberin zugerechneten Bareinkäufe würden "die gleichen Waren" umfassen, die von der Revisionswerberin "am gleichen Tag" auch offiziell eingekauft worden seien, wobei es sich um Waren handle, die typischerweise in einer Pizzeria benötigt würden. Das Bundesfinanzgericht sah - trotz des dahingehenden Berufungsvorbringens - keine Veranlassung, sich mit der Methode der Zurechnung der einzelnen Bareinkäufe näher auseinander zu setzen. Das Bundesfinanzgericht stellte dabei nicht einmal demonstrativ dar, wie die Zuordnung konkreter Bareinkäufe aus dem Datenmaterial des Großhandelsunternehmens an die Revisionswerberin erfolgt ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom , 2010/13/0155, und den Beschluss vom , Ra 2015/15/0053).

14 In Bezug auf das Berufungsvorbringen, wonach Privateinkäufe der Komplementärin der Revisionswerberin und deren Adoptivtochter bei der Schätzung berücksichtigt werden müssten, verwies der Prüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung lediglich darauf, dass Einkäufe, die Haushaltsmengen nicht überstiegen hätten, bei der Schätzung berücksichtigt worden seien. Das Bundesfinanzgericht erachtete es als nicht erforderlich, sich näher mit den Einwendungen der Revisionswerberin zu den Privateinkäufen auseinander zu setzen und darzulegen, welche Rechnungen aufgrund welcher Kriterien als Privateinkäufe im Rahmen der Schätzung Berücksichtigung gefunden haben. Von einer Nachvollziehbarkeit der Begründung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann daher keine Rede sein.

15 Das angefochtene Erkenntnis war schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin zur Verjährung der Abgabenansprüche konnte daher unterbleiben.

16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015130019.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-94101