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VwGH vom 22.02.2012, 2009/16/0140

VwGH vom 22.02.2012, 2009/16/0140

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/16/0231

2011/16/0096

2010/16/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden der C GmbH in W, vertreten durch die Galla Herget Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, gegen die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien 1. vom , GZ. Jv 50092-33a/08, 2. vom , GZ. Jv 50065-33a/09,

3. vom , GZ. Jv 55999-33a/09, und 4. vom , GZ. Jv 50087-33a/11, jeweils betreffend die Zurückweisung von Rückzahlungsanträgen (Nachlassansuchen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.756,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem an "das Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien" gerichteten Schreiben vom stellte die beschwerdeführende Partei einen "Antrag gemäß § 30 GGG auf Rückerstattung bzw. gemäß § 9 GEG auf Nachlass" der gesamten (in eventu der halben) von ihr im Jahr 2002 für Firmenbuchauszüge entrichteten Gebühren in Höhe von EUR 270.903,30.

Mit einem weiteren an "das Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien" gerichteten Schreiben vom stellte die beschwerdeführende Partei einen "Antrag gemäß § 30 GGG auf Rückerstattung bzw. gemäß § 9 GEG auf Nachlass" der gesamten (in eventu der halben) von ihr im Jahr 2003 für Firmenbuchauszüge entrichteten Gebühren in Höhe von EUR 523.168,25.

Mit einem weiteren an "das Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien" gerichteten Schreiben vom stellte die beschwerdeführende Partei einen "Antrag gemäß § 30 GGG auf Rückerstattung bzw. gemäß § 9 GEG auf Nachlass" der gesamten (in eventu der halben) von ihr im Jahr 2004 für Firmenbuchauszüge entrichteten Gebühren in Höhe von EUR 470.700,80.

Mit einem weiteren an "das Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien" gerichteten Schreiben vom stellte die beschwerdeführende Partei einen "Antrag gemäß § 30 GGG auf Rückerstattung bzw. gemäß § 9 GEG auf Nachlass" der gesamten (in eventu der halben) von ihr im Jahr 2005 für Firmenbuchauszüge entrichteten Gebühren in Höhe von EUR 491.208,70.

In den genannten Anträgen führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen übereinstimmend aus, sie betreibe seit Jahren eine Wirtschaftsdatenbank, in der - neben anderen Daten - auch jene des Firmenbuches abgebildet seien. Diese Wirtschaftsdatenbank müsse täglich aktualisiert werden, wofür die Daten des amtlichen Firmenbuches erforderlich seien. Dabei würden die Veränderungsdaten in der Form erhoben, dass zunächst anhand einer vom Bund täglich veröffentlichten Änderungsliste jene im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen erhoben würden, bei welchen sich am jeweiligen Vortag eine Änderung welcher Art immer ereignet habe. Nach Maßgabe dieser Änderungsliste müsse sodann stets der gesamte Firmenbuchauszug abgefragt werden, zumal eine spezifische Abfrage der konkret veränderten Daten vom Bund nicht ermöglicht werde.

Die beschwerdeführende Partei müsse die Firmenbuchauszüge über eine Verrechnungsstelle abfragen. Ein Direktbezug der Daten beim Bund sei nicht möglich. Für jeden abgefragten Firmenbuchauszug seien Gebühren zu entrichten. Konkret würden Verrechnungsstellen als Service-Provider im Internet auf eigene Kosten eine Verbindung zwischen den IT-Anwendungen des Bundes und den Kunden herstellen, beim Informationstransport die Gebühren berechnen und diese für den Bund einheben.

Dadurch dass die Berechnung der Gebühren für Firmenbuchauszüge nicht durch Gerichte, sondern durch diverse Verrechnungsstellen erfolge, könne aber nicht die Rückforderung dieser Gebühren gänzlich unmöglich werden. Es sei naheliegend, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über den Rückforderungsanspruch zuständig sei, weil die Gebühren für die Firmenbuchabfragen von den Verrechnungsstellen dem Bund auf das Konto mit der Bezeichnung "Oberlandesgerichtspräsidium Wien" gutzuschreiben seien. Überdies sei der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien auch für einen Antrag nach § 9 GEG zuständig, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vorsichtsweise werde daher dieser Antrag auf § 30 Abs. 2 GGG und § 9 Abs. 2 GEG gestützt. Beide Normen seien zumindest analog anzuwenden, weil durch die Betrauung von Verrechnungsstellen mit der Berechnung und Einhebung der Gebühren für Firmenbuchauszüge in Bezug auf die Rückforderung derartiger Gebühren eine planwidrige Lücke entstanden sei. Hinsichtlich § 30 Abs. 2 GGG liege die Lücke darin, dass keine Kostenbeamten und keine Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz zuständig gemacht werden könnten. Hinsichtlich § 9 Abs. 2 GEG liege die Lücke darin, dass auch ein Nachlass von bereits bezahlten Gebühren in Betracht kommen müsse, wenn (wie dies vorliegend der Fall sei) der Bezug von zur Datenbankaktualisierung benötigten Daten nur gegen Bezahlung der Gebühren möglich sei. Die Gebühren für die Firmenbuchauszüge seien im Sinne des § 30 Abs. 2 GGG ohne Zahlungsauftrag entrichtet worden, weil sie über Verrechnungsstellen nach Maßgabe der Firmenbuchdatenbankverordnung (in der Folge: FBDB-VO) eingehoben worden seien. Da kein Schutzrecht an den Firmenbuchdaten bestehe, werde iSd § 30 Abs. 2 Z 1 GGG nichts geschuldet. § 4 Abs. 1 der FBDB-VO lege zwar fest, dass das Firmenbuch eine geschützte Datenbank nach § 76c UrhG sei, dafür bestehe aber keine gesetzliche Ermächtigung. Tatsächlich bestehe mit Blick auf

§ 7 UrhG kein Schutz für die amtliche Firmenbuchdatenbank, und zwar weder ein urheberrechtlicher Schutz noch ein im Leistungsschutz eingebettetes Schutzrecht sui-generis iSd

§ 76c UrhG. Indem in der FBDB-VO ein Bezug zwischen Gebühren und dem Schutzrecht nach § 76c UrhG hergestellt werde, gehe die Verordnung (ungeachtet des Gesetzesauftrages in Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 des GGG) von einer Abhängigkeit der Berechtigung, Gebühren vorzuschreiben, und dem Vorliegen eines Schutzrechtes aus. Da ein Schutzrecht nicht zustehe, falle auch der Gebührenanspruch weg.

Darüber hinaus seien die Gebühren für die von der beschwerdeführenden Partei benötigten Aktualisierungsdaten unangemessen hoch. Es sei allenfalls ein geringerer Betrag iSd § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG geschuldet. Diese Unangemessenheit ergebe sich insbesondere daraus, dass jeweils eine Gesamtabfrage zu tätigen und zu bezahlen sei, obwohl zur Aktualisierung der Datenbank lediglich die sich verändert habenden Daten (Veränderungsdaten) benötigt würden. Diese stellten - abgesehen von Neueintragungen und Löschungen - aber nur einen minimalen Prozentsatz innerhalb der abgefragten Dokumente dar. Da die beschwerdeführende Partei zum wirtschaftlichen Überleben gezwungen sei, auf die Firmenbuchdaten des Bundes zuzugreifen, und dieser eine Monopolstellung habe, dürfe sich ein angemessenes Entgelt ausschließlich an den für die Aktualisierung benötigten Daten (Veränderungsdaten) orientieren. In seiner Entscheidung vom , 4 Ob 17/02g, habe der OGH es als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs. 1 KartG) angesehen, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben könne, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt würden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden könnten, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung dürften an die beschwerdeführende Partei gar keine Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff FBG verrechnet werden, weil die beschwerdeführende Partei einen anderen Bedarf habe, als durch die Abfrage gedeckt werde. Gehe man davon aus, dass im Durchschnitt nur rund 50 % der in den Firmenbuchauszügen enthaltenen Daten tatsächlich von der Antragstellerin als zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten benötigt würden, seien zumindest 50 % der entrichteten Gebühren zurückzuerstatten. Die beschwerdeführende Partei beantrage somit, "dass der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit Bescheid ausprechen möge, dass an die Antragstellerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter auf das im Briefkopf genannte Treuhandkonto" die gesamte in eventu die Hälfte der im jeweiligen Jahr für Firmenbuchauszüge dem Bund entrichteten Gebühr "zurückgezahlt werden möge".

Mit den angefochtenen Bescheiden sprach die belangte Behörde jeweils für die Jahre 2002 bis 2005 aus, "der Antrag …, der Präsident des Oberlandesgerichts Wien möge mit Bescheid aussprechen, dass der ( beschwerdeführenden Partei ) zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter auf das im Briefkopf genannte Treuhandkonto die gesamte im Jahr … für Firmenbuchauszüge dem Bund entrichtete Gebühr in Höhe von …, in eventu die Hälfe …, zurückgezahlt werden möge, wird zurückgewiesen".

Begründend führte sie im Wesentlichen jeweils übereinstimmend aus, der Antrag sei zurückzuweisen gewesen, weil der beschwerdeführenden Partei nicht die Rechtsposition einer "Zahlungspflichtigen" zukomme und es ihr deshalb für ein Begehren auf Rückzahlung oder Nachlass von Gebühren an der Antragslegitimation mangle. In der FBDB-VO sei ein besonderes Rechtsregime etabliert worden, das sich in mehrerlei Hinsicht vom allgemeinen System der Vorschreibung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unterscheide und dem auch eine besondere technische Applikation der Leistungserbringung und Gebühreneinhebung entspreche. Das wichtigste Merkmal dieses Systems bestehe darin, dass sowohl die Leistungserbringung als auch die Gebühreneinhebung nicht unmittelbar zwischen der Justiz und dem "Justizkunden", sondern über die so genannten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen erfolge. Die an Firmenbuchdaten interessierte Person könne diese Daten nicht selbst direkt von der Applikation Firmenbuch abfragen, sondern nur über eine Übermittlungs- und Verrechnungsstelle. Die Person trete bei diesem Abfragevorgang also nicht direkt mit der Justiz in Kontakt. Die Justiz gebe die Daten ausschließlich an die jeweilige Übermittlungs- und Verrechnungsstelle weiter, die ihrerseits die Daten an ihre Kunden weitergebe. Die Justiz habe auch keine Kenntnis davon, wer die abgefragten Daten erhalte. Entsprechend dieser zweigliedrigen Konzeption der Datenabfrage sei auch das System der Gebühreneinhebung gestaltet. Die Abfragegebühren seien von den Übermittlungs- und Verrechnungsstellen an den Bund zu entrichten. Damit sei auch die Person des Zahlungspflichtigen bestimmt. § 1 Abs. 1 der FBDB-VO sei jene Vorschrift, die hinsichtlich der Gebühren der Firmenbuchabfragen den Zahlungspflichtigen benenne, zumal die allgemeine Vorschrift des Gerichtsgebührenrechts über die Zahlungspflicht (§ 7 GGG) keine Regelung darüber enthalte, wen hinsichtlich der Gebühren für die Firmenbuchabfrage die Zahlungspflicht treffe. § 1 Abs. 1 der FBDB-VO weise die Rechtsposition des Zahlungspflichtigen ausschließlich der jeweils tätig gewordenen Übermittlungs- und Verrechnungsstelle zu. Die Person, der die Übermittlungs- und Verrechnungsstelle die abgefragten Daten weiterliefere (die FBDB-VO bezeichne diese Person als "Abfrager"), sei hingegen mangels eines unmittelbaren Kontakts mit der Justiz nicht Zahlungspflichtiger iSd Gerichtsgebührenrechts. Der Bund könne für die Entrichtung der Abfragegebühr auch ausschließlich die jeweilige Übermittlungs- und Verrechnungsstelle in Anspruch nehmen. Unterbliebe die Entrichtung der Abfragegebühr, könne der Bund diese Gebühr nicht unmittelbar beim Abfrager (der dem Bund auch nicht bekannt sei) einbringlich machen.

Die Zahlung, die der Abfrager an die Übermittlungs- und Verrechnungsstelle zu leisten habe, sei keine Gebühr, sondern ein dem Zivilrecht zuzuordnendes Entgelt, das nach der zivilrechtlichen Typologie wohl als Werklohn zu verstehen sei. Dieses Entgelt entspreche der Höhe nach nicht der Justizverwaltungsgebühr, welche die Übermittlungs- und Verrechnungsstelle ihrerseits an den Bund entrichte. Dies ergebe sich aus § 2 der FBDB-VO, wonach die Übermittlungs- und Verrechnungsstelle dem Abfrager nicht nur die von ihr entrichtete Gebühr, sondern auch ihre mit dem Abfragevorgang verbundenen Kosten in Rechnung stellen dürfe, und auch aus den Unterlagen, welche die Antragstellerin ihrem Antrag beigeschlossen habe, nämlich aus den Ablichtungen von Rechnungen der H F Gesellschaft m.b.H. (HF Gesellschaft m.b.H.) an die beschwerdeführende Partei. In diesen Rechnungen seien neben der jeweiligen Gerichtsgebühr auch ein "Verrechnungsstellenaufschlag" und die Umsatzsteuer ausgewiesen. Somit entspreche das von der beschwerdeführenden Partei abverlangte Entgelt für die Datenbelieferung weder rechtlich noch betraglich der von der H F Gesellschaft m.b.H. (HF Gesellschaft m.b.H.) als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für diese Daten an den Bund entrichteten Gebühr.

Der Antragstellerin komme somit nicht die Rechtsposition einer Zahlungspflichtigen hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung von Firmenbuchabfragegebühren zu. Die Antragslegitimation für ein Begehren auf Rückzahlung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren sowie ein Begehren auf (gänzlichen oder teilweisen) Nachlass solcher Gebühren habe ausschließlich der Zahlungspflichtige und nicht ein anderes Rechtsobjekt, möge es auch die wirtschaftliche Last aus der Gebührenentrichtung letztlich tragen oder ein sonstiges wirtschaftliches Interesse an der Frage der Gebührenentrichtung haben. Aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei - zumindest nach ihrem Antragsvorbringen - die Kostenlast aus den von der H F Gesellschaft m.b.H. (HF Gesellschaft m.b.H.) entrichteten Abfragegebühren getragen habe, könne für sie eine Berechtigung zur Stellung eines Rückzahlungs- oder Nachlassantrages nicht abgeleitet werden.

Doch selbst bei Annahme einer Antragslegitimation der beschwerdeführenden Partei und der Zuständigkeit die belangten Behörde sei der Rückzahlungs- und Nachlassantrag auch inhaltlich nicht berechtigt gewesen. Die Firmenbuchdatenbank sei nämlich als geschützte Datenbank iSd Abschnitts IIa. des Urheberrechtsgesetzes anzusehen. Die Regelung des § 7 Abs. 1 UrhG, wonach Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der in § 2 Z 1 oder 3 UrhG genannten Art als so genannte "freie Werke" keinen urheberrechtlichen Schutz genießen würden, sei auf schlichte Datenbanken iSd § 76c UrhG und damit auf die Firmenbuchdatenbank nicht analog anzuwenden. Dies gelte auf Grund der genannten Gesetzesbestimmungen. § 4 der FBDB-VO habe somit lediglich hinweisenden Charakter. Er solle das zu Gunsten der Firmenbuchdatenbank bestehende Schutzrecht gleichsam in Erinnerung rufen. Weiters grenze § 4 Abs. 2 der FBDB-VO das subjektivöffentliche Recht der Firmenbuchabfrage nach §§ 34 ff FBG von weitergehenden Verwertungshandlungen ab, die dem Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff UrhG vorbehalten seien. Damit werde klargestellt, dass die Gebühren für die Firmenbuchabfrage mit den Rechten des Bundes als Datenbankhersteller im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nichts zu tun hätten. Für Abfragen aus der Firmenbuchdatenbank sei vom Zahlungspflichtigen eben kein privatrechtliches Entgelt zu leisten, sondern im Rahmen der Hoheitsverwaltung eine gesetzlich vorgesehene (Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 GGG) und verordnungsmäßig konkretisierte Gebühr zu entrichten. Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren erfolge nicht deshalb, weil die Firmenbuchdatenbank eine geschützte Datenbank sei, sondern weil § 1 Abs. 1 GGG für die Inanspruchnahme der Tätigkeit von Gerichten und Justizverwaltungsbehörden bestimmte Gebühren vorsehe. Der Bund dürfe Gebühren für die Firmenbuchabfrage völlig unabhängig von der Frage eines Immaterialgüterrechts des Bundes an der Firmenbuchdatenbank einheben.

Zur Höhe der Gebühr werde darauf hingewiesen, dass die Veränderungsabfrage den Abfragern eine Informationsmöglichkeit darüber geben solle, bei welchen Rechtsträgern es eine Veränderung gegeben habe. Sie werde aber nicht dazu angeboten, um Abfragern die Möglichkeit zu geben, mit ihr eine von ihnen betriebene "Schattendatenbank" im Sinne eines "Parallel-Firmenbuchs" mit möglichst einfachen Mitteln aktualisieren zu können. Es sei nicht Aufgabe eines Normgebers, für eine solche ungewöhnliche und unerwünschte Art der Datennutzung eine eigene Abfragemöglichkeit mit geringeren Gebühren anzubieten. Im Übrigen treffe das Argument, dass die beschwerdeführende Partei nur einen Teil der Daten tatsächlich benötige, auch auf alle Abfrager zu, die bereits über einen nicht mehr aktuellen Firmenbuchauszug verfügten und daher nur an den Änderungen seit dessen Ausstellung interessiert seien. Dies sei aber in Anbetracht der geringen Höhe der Gebühr von lediglich EUR 2,40 unbedenklich und verfassungsrechtlich zulässig.

Zum Antrag nach § 9 GEG werde darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei nicht ausgeführt habe, worin in ihrem Fall die besondere Härte, die in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen begründet sein müsse, bestehe. Selbst bei Anerkennung der Antragslegitimation der beschwerdeführenden Partei müsste ihr Begehren als unbegründet abgewiesen werden.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den erstangefochtenen Bescheid Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 1065/08, lehnte der Verfassungsgerichtshof deren Behandlung ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In seiner Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der vor ihm behaupteten Gesetzwidrigkeit der §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 FBDB-VO und die Verfassungswidrigkeit u.a. des § 30 Abs. 2 Z 1 GGG auf seine bisherige Rechtsprechung zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Gebührenrecht und der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden (zulässigen) verwaltungsökonomischen Überlegungen.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheid jeweils Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde (bezüglich des erstangefochtenen Bescheides) sowie in den Beschwerden gegen den zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheid macht die beschwerdeführende Partei inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich jeweils in ihrem subjektiven Recht verletzt, "als Zahlungspflichtige iSd Firmenbuchdatenbankverordnung und damit als aktiv legitimiert für Rückzahlungsansprüche angesehen zu werden". Darüber hinaus erachtet sie sich in ihrem "Recht auf Rückerstattung zu Unrecht geleisteter oder zuviel bezahlter Gerichtsgebühren beziehungsweise auf Rückzahlung nicht geschuldeter Gebühren" und auf "Stattgebung ihres Nachlassbegehrens" verletzt.

Die belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften verbunden mit den Anträgen auf kostenpflichtige Abweisung der jeweiligen Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird nach § 2 Z 8 GGG (idF der Novelle BGBl. I Nr. 10/1991) bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung) begründet.

Abschnitt II. des GGG enthält in seinem § 4 Bestimmungen über die Art der Gebührenentrichtung. Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis e und h, Z 2 und 7) begründet, so können nach § 4 Abs. 1 GGG (idF BGBl. I Nr. 131/2001) die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung auf das Postscheck-(Sonder )Konto des Gerichts, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden. Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

Die festen Gebühren, die u.a. in Tarifpost 10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge) angeführt sind, sind nach § 4 Abs. 6 GGG durch Bareinzahlung bei Gericht oder durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten zu entrichten; bei Erteilung der Abbuchungsermächtigung können sie auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

Zahlungspflichtig sind nach § 7 Abs. 1 Z 3 GGG (idF BGBl. I Nr. 10/1991), soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen (Ergänzungen, Abschriften) derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden.

Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht nach § 30 Abs. 1 GGG, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

Gebühren sind nach § 30 Abs. 2 Z 1 GGG zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte gem. § 30 Abs. 3 GGG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt nach § 30 Abs. 4 GGG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde.

TP 10 Z III (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010) bestimmt die Höhe der jeweiligen Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden.

Nach Anmerkung 17 zu TP 10 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010) bestimmt der Bundesminister für Justiz die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden nach Anmerkung 20 zu TP 10 (idF der Novelle BGBl. I Nr. 131/2001) erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Der Bundesminister für Justiz wird durch § 28 Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 2/2008) ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte Rechtsträger nach § 2 oder bestimmte Teile des Firmenbuchs.

Nach § 29 Abs. 1 FBG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 103/2006) ist das Hauptbuch durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).

Die Urkundensammlung ist gem. § 29 Abs. 2 FBG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 103/2006) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu speichern.

Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 HGB, nunmehr UGB) ist nach § 33 Abs. 1 FBG durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.

In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist gem. § 33 Abs. 2 FBG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 103/2006) in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (§ 29 Abs. 2), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.

Auszüge aus dem Firmenbuch sind gem. § 33 Abs. 3 FBG von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.

Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind nach § 120 Abs. 1 Z 1 JN sachlich zuständig zur Führung des Firmenbuchs.

Gem. § 34 Abs. 1 FBG ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

Firmenbuchabfragen, die sich auf sämtliche Eintragungen aller Firmenbuchgerichte oder zumindest eines Firmenbuchgerichtes beziehen (Sammelabfragen), können gem. § 34 Abs. 2 FBG (idF BGBl. Nr. 458/1993) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durch Übermittlung eines Sammelauszugs auf einem besonderen Datenträger erledigt werden.

Notare haben gem. § 35 FBG in der Stammfassung in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 HGB).

Art. XXIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991 enthält Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Umstellung des Firmenbuchs auf ADV.

Die im Beschwerdefall noch anzuwendende und per außer Kraft getretene (vgl. Art. VI Z 41 GGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 111/2010) Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage (Firmenbuchdatenbankverordnung, in der Folge: FBDB-VO), BGBl. II Nr. 240/1999 (in der Fassung vor ihrem Außerkrafttreten), lautete:

"Auf Grund des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 140/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Einzelabfrage

§ 1. (1) Für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfragen) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Euro
1.
Aktueller Firmenbuchauszug ..................................................................
2,40
2.
Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten ........
4,00
10.
a) Ergebnis der Suche nach Veränderungen von Rechtsträgern je ausgewiesener Firmenbuchnummer ....................................................
0,10

Gebührenentrichtung

§ 2. Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich auf das Konto mit der Bezeichnung "Oberlandesgerichtspräsidium Wien" und der Kontonummer 5.460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse gutzuschreiben.

Sammelabfrage

§ 3. (1) Die Gerichtsgebühr für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen) beträgt 0,90 Euro je Rechtsträger zuzüglich einer Grundgebühr von 725 Euro je Sammelabfrage.

(2) Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrags berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung auf das in § 2 genannte Konto vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.

Datenbankschutz

§ 4. (1) Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn des § 76c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998. Inhaber des Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinn des § 76d des Urheberrechtsgesetzes ist der Bund.

(2) Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach §§ 34 ff FBG berechtigt über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.

…"

Im Zeitraum 2002 bis lautete § 1 der genannten

Verordnung idF BGBl. II Nr. 496/2001 wie folgt:

" Einzelabfrage

§ 1. (1) Für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Grundgebühr:
Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss ..............................................
2 Euro
ausgenommen …..
2.
Zeilengebühr:
je angefangene zehn Zeilen des Firmenbuchauszugs bzw. Tabellenzeilen des Suchergebnisses .....................................................
5 Cent
ausgenommen ….
..."

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde in der Z 8 des § 2 GGG der Klammerausdruck "(Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten)" durch den Klammerausdruck "(Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke)" und der Klammerausdruck "(Veranlassung)" durch die Wendung " , Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei" ersetzt.

Weiters wurde § 7 Abs. 1 Z 3 GGG insofern neu gefasst, als bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige zahlungspflichtig ist, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt.

Darüber hinaus wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2010 mit Wirkung ab (vgl. Z 41 des Art. 23) in das GGG ein § 26b samt Überschrift eingefügt. Dieser hat folgenden Wortlaut:

" IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

§ 26b. (1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

….

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank

beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über

Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;

2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag des

Bundes, der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Länder, der Gemeinden, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen sowie für Sammelabfragen.

(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2010, 233/ME BlgNR 24. GP 18 wird zu § 26a Folgendes ausgeführt:

"…

Die Gebühren für Abfragen aus dem Firmenbuch über die Verrechnungsstellen sollen direkt im GGG geregelt werden.

… Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird wie bisher mit der Abfrage begründet. Zahlungspflichtig bleiben die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer die Abfragen durchführen, bzw. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag des Bundes, der öffentlichrechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Länder, der Gemeinden, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen sowie für Sammelabfragen.

Die Verrechnungsstellen bleiben Gebührenschuldnerinnen gegenüber dem Bund. Mit den Endnutzern, in deren Auftrag sie die Anfragen durchführen, haben sie in der Regel ein privatrechtliches Verhältnis. In Anmerkung 22 zur Tarifpost 10 ist daher vorgesehen, dass die Verrechnungsstellen bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV wie bei Grundbuchsabfragen einen vom Bundesministerium für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen können. Die Voraussetzungen für geeignete Rechtsträger zur Beauftragung als Verrechnungsstelle legt die Bundesministerin für Justiz auch weiterhin im Vertragsweg fest.

Da mit der Übernahme der Gebühren für Abfragen nach § 34 FBG in das GGG die FB-DBV obsolet wird, soll auch die Bestimmung des § 4 FB-DBV zur Klarstellung in die Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 übernommen werden.

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Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag (Nachlassantrag) der beschwerdeführenden Partei zu Recht zurückgewiesen hat.

Die belangte Behörde hat die Zurückweisung damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei nicht Zahlungspflichtige gewesen sei und ihr daher kein Recht, die Rückzahlung (den Nachlass) der für ihre Firmenbuchdatenbankanfragen in den Jahren 2002 bis 2005 angefallenen Gerichtsgebühren zu beantragen, zukomme.

Unstrittig ist, dass die H F Gesellschaft m.b.H. (HF Gesellschaft m.b.H.) als Übermittlungsstelle iSd § 4 Abs. 1 letzer Satz GGG der beschwerdeführenden Partei für Anfragen in der Firmenbuchsdatenbank Rechnungen gelegt hat. In diesen hat sie jeweils neben der "Gerichtsgebühr" und dem "Verrechnungsstellenaufschlag" auch 20 % Umsatzsteuer (angewendet auf die Summe der beiden erstgenannten Positionen) ausgewiesen.

§ 30 Abs. 2 Z 1 GGG stellt darauf ab, dass Gerichtsgebühren entrichtet wurden, obwohl nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausschließlich derjenigen Person zukommt, die die Gebühr entrichtet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/16/0207) oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber der Person, die lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht mit den Gerichtsgebühren belastet ist oder den Auftrag an einen anderen erteilt hat, einen die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestand zu erfüllen.

Dass sie die von ihr geltend gemachten Gerichtsgebühren an den Bund entrichtet hätte oder dies in ihrem Namen geschehen sei, behauptet die beschwerdeführende Partei aber nicht. Sie tritt auch nicht den Feststellungen der belangten Behörde entgegen, wonach die Justiz bei Abfragen aus der Firmenbuchdatenbank über die Übermittlungsstellen keine Kenntnis darüber habe, wer die angefragten Daten letztlich erhalte. Überdies bestimmt § 1 Abs. 1 FBDB-VO, dass für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfragen) von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen die Gebühren an den Bund zu entrichten sind, somit diese Übermittlungs- und Verrechnungsstellen als Gebührenschuldner anzusehen sind.

Hinsichtlich der Zurückweisung des Eventualantrages auf Nachlass der Gerichtsgebühren ist auf folgendes hinzuweisen:

Nach § 9 Abs. 2 GEG (idF BGBl. I Nr. 131/2001) können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Daraus ergibt sich, dass nur der Zahlungspflichtige einen Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren stellen kann.

Der beschwerdeführenden Partei ist zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 zweiter Satz GGG sowie jener des § 7 Abs. 1 Z 3 GGG auch eine Interpretation hinsichtlich des Zahlungspflichtigen zulassen, wie sie in der Beschwerde vertreten wird. In diesem Fall wäre eine Übermittlungs- und Verrechnungsstelle nicht nur mit einer Übermittlungstätigkeit im Bereich der automationsunterstützten Firmenbuchabfragen (- auskünfte), sondern auch mit einer damit im Zusammenhang stehenden Inkassotätigkeit für den Bund betraut.

Allerdings hat der Gesetzgeber nunmehr durch das Budgetbegleitgesetz 2010 insofern eine Klarstellung getroffen, als er in dem ab anzuwendenden neu geschaffenen § 26b Abs. 2 Z 1 GGG für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV ausdrücklich die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen, als zahlungspflichtig normiert hat.

Dass es sich dabei lediglich um eine - auch für die Rechtslage vor der genannten Novelle zu beachtende - Klarstellung handelt, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2010, 233/ME BlgNR 24. GP 18, wonach der Anspruch des Bundes auf die Gebühr "wie bisher" mit der Abfrage begründet werde. Die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer die Abfragen durchführen und mit denen sie in der Regel ein privatrechtliches Verhältnis verbinde, blieben (gegenüber dem Bund) zahlungspflichtig.

Damit ist aber davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch in den vorliegenden Streitjahren davon auszugehen ist, dass die beschwerdeführende Partei nicht als Zahlungspflichtige iSd § 9 Abs. 2 GEG anzusehen ist, sodass es nicht als rechtswidrig erachtet werden kann, wenn die belangte Behörde auch deren Anträge auf Nachlass der Gerichtsgebühren mangels Antragslegitimation zurückgewiesen hat.

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Beschwerdesache nicht erwarten lässt. Eine Erörterung von Sachverhaltsfragen ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht erforderlich.

Die Kosten waren im Rahmen des Begehrens in den Gegenschriften zuzusprechen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am