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VwGH vom 19.10.2016, Ra 2015/12/0041

VwGH vom 19.10.2016, Ra 2015/12/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der BH in G, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W 213 2017253- 1/4E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die am xx. yy 1964 geborene Revisionswerberin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.

2 Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung von Gutachten der PVA wurde sie mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

3 In der Begründung dieses Bescheides heißt es (auszugsweise):

"In unserem Antwortschreiben vom , GZ PRB/PEV- 650590/13-A05, haben wir ausgeführt, dass die neuerlichen Untersuchungen am stattgefunden haben. In der zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom , erstellt auf der Grundlage aller Untersuchungsergebnisse, werden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit eine Erschöpfungsdepression - unter Therapie in Teilremission bzw. gelegentliche Lendenwirbelsäulenbeschwerden angeführt. Weiters wird aus ärztlicher Sicht festgehalten, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich ist. Unter Anmerkungen wird unter anderem konkret ausgeführt, dass sich bezüglich Arbeitstempo und psychischer Belastbarkeit keine wesentliche Veränderung zum Vorgutachten ergibt und mit einer solchen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr zu rechnen ist.

Nach dem Gesamtrestleistungskalkül laut der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes sind Ihnen vollschichtig nur mehr Tätigkeiten mit mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen und durchschnittlicher psychischer Belastung unter fallweise besonderem Zeitdruck möglich und zumutbar.

Für die Primärprüfung der Frage der Dienstfähigkeit wird die Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Tätigkeit ‚Code 0401 Sachbearbeiterin/administrativer Dienst' herangezogen. Diese Tätigkeit ist mit verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen und sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit verbunden und unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Diese Anforderungen sind Ihnen gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül jedoch nicht mehr möglich und ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Verfassung Ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen können.

Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ES hält anlässlich ihrer Untersuchung am in ihrer ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit fest, dass bei Ihnen die psychische Belastbarkeit und ebenso die Stresstoleranz eingeschränkt ist. Die Fachärztin führt weiters aus, dass sich bei Ihnen bezüglich Arbeitstempo und psychischer Belastbarkeit keine wesentliche Veränderung zum Vorgutachten ergeben hat und aus psychiatrisch-neurologischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr damit zu rechnen ist.

Sie selbst haben anamnestisch angegeben, dass Sie ‚mit dem Stress in der Arbeit nicht mehr umgehen konnten und Sie keinen direkten Kontakt mit dem Kunden am Telefon haben möchten, da Sie das nicht mehr schaffen würden'. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist aber mit viel Kundenverkehr verbunden und bestätigen Sie somit, dass Sie die Anforderungen auf Ihrem Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen können.

Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen und dem Krankheitsverlauf steht eindeutig fest, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, die konkreten dienstlichen Aufgaben des Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen."

4 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher es (auszugsweise) heißt:

" Zu meinen von der PVA festgestellten Leistungskalkülen wird ausgeführt :

Lt. der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom wird als Hauptursachen der Minderung meiner Dienstfähigkeit eine Erschöpfungsdepression unter Therapie in Teilremission mit geringem Krankheitswert mit der ‚Klassifikationszuordnung' ICD-10, F43.2: Anpassungsstörung (deren Auslöser lt. diesem Code ‚ein hohes berufliches Engagement über einen längeren Zeitraum ist.') festgestellt.

Im Vergleich dazu diagnostiziert meine langjährige Psychotherapeutin und Gutachterin in ihrem von mir der Pensionsversicherungsanstalt anlässlich der letzten Untersuchung am vorgelegten ‚Psychotherapeutischen Attest' vom , eine rezidivierende depressive Störung F 33.10, mit der Beurteilung

‚ Die Revisionswerberin ist ab Oktober 2014 wieder in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wobei ich direkten Kundenkontakt aufgrund der oben genannten Diagnose nicht befürworten würde', Beilage./A .

Daraus ist abzuleiten, dass ich auf dem mir zugewiesenen Arbeitsplatz Code 0401, Sachbearbeiterin/administrativer Dienst (PT4/-) für die schriftliche Erledigung der beim Postkundenservice eingelangten schriftlichen Auskunftsersuchen voll geeignet und damit nicht dauernd dienstunfähig i.S.d. § 14 Abs. 2 BDG 1979 bin.

Dazu mein beruflicher Werdegang :

Mit dem Bescheid der Österr. PostAG vom wurde ich mit Wirkung vom zur Unternehmenszentrale, Division Filialnetz, Postkundenservice, Callcenter, Postkundenservice Steiermark und Oberösterreich versetzt und dort mit Wirkung vom auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt.

Der Arbeitsplatz 0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst im Callcenter erfasst sowohl den Backoffice-Bereich (mit schriftlichen Eingaben und Erledigungen) wie auch die Auskunftserteilung und Beschwerdenannahme per Telefon).

Das Postkundenservice im Backoffice-Bereich umfasst drei Mitarbeiter (darunter auch ich), die auf Firmenkunden spezialisiert sind, mit der Aufgabe der schriftlichen Beantwortung schriftlicher Beschwerden, wie zB über ‚nicht zugestellte oder nur teilweise zugestellte Werbesendungen und Zeitungen (Tages,- Wochenblätter und Monatszeitungen)'.

Mit diesen im Backoffice-Bereich zu erfüllenden Aufgaben waren wir alle drei voll ausgelastet, dies beweist, dass ab dem Jahr 2011 unser Team von drei auf vier vollbeschäftigte Mitarbeiter erweitert wurde.

Das gilt auch heute noch: Ich bin nach wie vor Inhaberin des mir im Backoffice-Bereich zugewiesenen sogenannten ‚Redimensionierungs-Arbeitsplatzes' (das sind PT 4 Arbeitsplätze, die für die Dauer der aktuellen Besetzung in der Verwendungsgruppe PT 4 und im Falle einer Nachbesetzung in der Verwendungsgruppe PT 6 bewertet sind).

Sollte tatsächlich ein Mehrbedarf in der telefonischen Bearbeitung von Auskunftsersuchen bestehen, kann dieser durch arbeitsplatzverlustige Mitarbeiter des inzwischen aufgelassenen ‚Jobcenters', nunmehr auch ‚KEC' bzw. ‚PAM (Postarbeitsmarktservice)' genannt, abgedeckt werden. Soweit mir bekannt ist, werden dort 21 arbeitsplatzverlustige Mitarbeiter der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 8, davon drei Mitarbeiter meiner Verwendungsgruppe PT 4, verwendet, darunter der Kollege HF, der meines Wissens für den Telefondienst im Postkundenservice bestens geeignet ist, während ich dort nur aushilfsweise eingesetzt wurde.

Dies allerdings solange , bis ich den Anforderungen der telefonischen Auskunftserteilung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen war und daher das Ruhestandsversetzungsverfahren im Bemühen meines Dienstgebers zur Verringerung seines Personalstandes von Amts wegen eingeleitet werden konnte.

Meine Dienstfähigkeit ist daher nach den Anforderungen auf dem mir im Postkundenservice (‚ Backoffice-Bereich ' und damit ohne ständigen Telefondienst) verliehenen PT-4 Arbeitsplatz zu beurteilen, für welche Verwendung ich nach wie vor die volle gesundheitliche Eignung besitze und daher auch nicht dauernd dienstunfähig i.S.d. § 14 Abs. 2 BDG 1979 bin.

...

Der angefochtene Bescheid führt an keiner Stelle aus, welcher konkrete Arbeitsplatz mir zuletzt zugewiesen war. Feststellungen über die mir auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten sowie über meine Fähigkeit, diese Tätigkeiten zu verrichten, wurden nicht getroffen."

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde diese Beschwerde ohne weiteres Ermittlungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht (auszugsweise) Folgendes aus:

"Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz, der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, , GZ. 2009/12/0154).

Im vorliegenden Fall haben die Begutachtungen durch die PVA ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen ihres zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes ‚Code 0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst' nicht mehr erfüllt, da ihr nur mehr Tätigkeiten zugemutet werden könnten, die nur fallweise unter besonderem Zeitdruck zu erbringen seien. Ihre psychische Belastbarkeit sei durchschnittlich und ihr geistiges Leistungsvermögen ‚mäßig schwierig'. Damit sind die mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin laut Code 0401 verbundenen Anforderungen

- ‚Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen:

Verantwortungsvoll


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Auffassungsgabe: Sehr gute
-
Konzentrationsfähigkeit: Sehr gute'
nicht mehr zu bewältigen. Da sich die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen auch nach Ablauf eines Jahres nicht gebessert haben und eine solche Besserung auch nicht mehr zu erwarten ist, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin dauernd dienstunfähig ist.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die belangte Behörde bei der Prüfung der Dienstfähigkeit ihre Tätigkeit im Backoffice-Bereich hätte betrachten müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde vorgebracht hat, dass ihr Arbeitsplatz Code 0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst sowohl im Backoffice-Bereich, wo nur schriftliche Beschwerden behandelt werden, als auch die Auskunftserteilung und Beschwerdenannahme per Telefon umfasse. Damit ist aber bei der Prüfung der Dienstfähigkeit die von der Beschwerdeführerin geforderte ausschließliche Zugrundelegung der Backoffice-Tätigkeit ausgeschlossen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass sie den Anforderungen der telefonischen Auskunftserteilung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen sei. Wenn die Beschwerdeführerin das Attest ihrer Psychotherapeutin vom ins Treffen führt, ist zu bemerken, dass darin zwar in Aussicht gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2014 wieder ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen könne, ein direkter Kundenkontakt aber nicht befürwortet werde. Da aber laut Anforderungsprofil Code 0401 der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin viel Kundenverkehr erfordert, ist damit für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie dauernd dienstunfähig ist.
Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich eines fehlenden Verweisungsarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG bzw. eines Vorgehens nach § 14 Abs. 5 BDG blieben in der Beschwerde unwidersprochen."
7 Die Revision sei unzulässig, weil das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche, noch es an einer Rechtsprechung fehle; weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf Grundlage des von der Dienstbehörde vorgelegten Anforderungsprofils und des Vorbringens in der Beschwerde hätten die mit dem Arbeitsplatz der Revisionswerberin verbundenen Tätigkeiten ausreichend konkretisiert werden können.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Revisionswerberin stützt sich auf die Aufhebungsgründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses aus den genannten Gründen beantragt.
9 Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung dieses

Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

11 In der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung der Revision wird u.a. gerügt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der in der Beschwerde der Revisionswerberin aufgeworfenen Behauptung auseinander gesetzt, sie sei nach wie vor Inhaberin des ihr im Backoffice-Bereich zugewiesenen sogenannten Redimensionierungsarbeitsplatzes, welcher weder Telefondienst noch Kundenkontakte umfasse.

12 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin auf, dass die Revision entgegen der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig ist:

13 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch solche des Verfahrensrechtes sein. Eine erhebliche Bedeutung kommt derartigen Fragen jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/09/0053). Dies ist hier der Fall, hat das Bundesverwaltungsgericht doch - wie im Folgenden noch gezeigt wird - in grundsätzlicher Verkennung des Amtsermittlungsgrundsatzes jedwede Ermittlungstätigkeit zu dem oben wiedergegebenen entscheidungserheblichen Vorbringen der Revisionswerberin unterlassen.

14 Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannte, ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung des aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2003/12/0068). In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/12/0245, mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 2013/12/0149). Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist.

15 In diesem Zusammenhang vertrat das Bundesverwaltungsgericht offenkundig die Auffassung, der im Rahmen der Primärprüfung relevante Arbeitsplatz der Revisionswerberin umfasse sämtliche Aufgaben des in den Organisationsnormen unter "Code 0401" umschriebenen Arbeitsplatzes einer Sachbearbeiterin/Administrativer Dienst. Dass der Revisionswerberin ein solcherart strukturierter Arbeitsplatz dienstrechtlich zuletzt wirksam zugewiesen sei, erachtete das Bundesverwaltungsgericht offenkundig auf Grund der Ausführungen in der Beschwerde zu dem "von der PVA festgestellten Leistungskalkül" als außer Streit gestellt.

16 Davon kann freilich angesichts des weiteren Vorbringens der Revisionswerberin in der Beschwerde "zu ihrem beruflichen Werdegang" offenkundig keine Rede sein. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist nämlich unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Revisionswerberin auf Grund der dort enthaltenen Tatsachenbehauptungen (wonach sie zumindest seit dem Jahr 2011 im Rahmen ihrer Regelverwendung ausschließlich im Backoffice-Bereich tätig gewesen und der Einsatz im Telefondienst bloß "aushilfsweise" erfolgt sei) die diesbezügliche Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes nicht teilte und die Rechtsauffassung vertrat, dass für die Primärprüfung ausschließlich die im Backoffice-Bereich anfallenden Tätigkeiten maßgeblich seien.

17 Diesem Vorbringen kann ohne nähere (wohl im Zuge einer mündlichen Verhandlung durchzuführende) Ermittlungen über die tatsächliche Weisungslage betreffend die Tätigkeit der Revisionswerberin nicht von vornherein jegliche Relevanz für den Verfahrensausgang abgesprochen werden. Wäre der Revisionswerberin nämlich auf Grund der herrschenden Weisungslage "bis auf Weiteres" lediglich eine Tätigkeit im Backoffice-Bereich als reguläre Tätigkeit übertragen gewesen und wäre sie lediglich im Wege ad hoc verfügter vorübergehender Verwendungsänderungen vertretungsweise für den Telefondienst herangezogen worden, so wäre der Primärprüfung als Dauerverwendung lediglich der Arbeitsplatz im Backoffice-Bereich zugrunde zu legen gewesen. Zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Revisionswerberin auf einem solchen Arbeitsplatz hat sich das Bundesverwaltungsgericht aber nicht geäußert.

18 Da sich der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere im Hinblick auf den in vielfacher Hinsicht noch aufklärungsbedürftigen Sachverhalt) zu einer Entscheidung in der Sache selbst nicht veranlasst sieht, war das angefochtene Erkenntnis auf Grund des oben aufgezeigten Verfahrensmangels gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben. Der Grundsatz des Prävalierens des Aufhebungsgrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit steht dem nicht entgegen, weil die Revisionswerberin auch unter diesem Revisionsgrund lediglich Verfahrensmängel geltend gemacht hat.

19 Von der Durchführung der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.

20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am