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VwGH vom 12.10.2009, 2009/16/0120

VwGH vom 12.10.2009, 2009/16/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., über die Beschwerde des M J in O, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 010105/39-SVE/07, betreffend gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe (§ 187 FinStrG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom erkannte der Spruchsenat bei einem Finanzamt den Beschwerdeführer des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von 9.000 EUR.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachsicht der noch nicht beglichenen Reststrafe in Höhe von 3.000 EUR. Er habe wegen seiner Zuckerkrankheit im Jahr 2006 nur sechs Monate arbeiten können und sei längere Zeit im Krankenhaus gewesen. Weiters hätte er Probleme mit den Lymphdrüsen, die bereits operiert worden seien. Wenn sich seine Krankheit nicht bessere, sei er gezwungen, seinen Betrieb im Jahr 2007 stillzulegen.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom legte der Beschwerdeführer u.a. einen nach stationärer Behandlung vom

7. bis erstellten Arztbrief eines Landeskrankenhauses vom vor, welcher als Diagnose "Insulinpflichtiger Typ-2-Diabetes, Hyperlipidämie; gemischt und dysthyme Störung" enthielt. Zur Therapie wurde neben näher angeführten Medikamenten eine diabetesspezifische Ernährung mit 12 BE (3-1-3-1-3-1) empfohlen. Die Hospitalisierung sei wegen erhöhter Blutzuckerwerte erfolgt. Die Genussmittelanamnese sei hoch positiv; einem neurologischem Konsilium vom zufolge bestehe beim Beschwerdeführer sicherlich ein Alkoholmissbrauch. In einem persönlichen Gespräch sei er auf die Notwendigkeit der Abstinenz hingewiesen worden. Durch eine beim Beschwerdeführer durchgeführte Insulintherapie hätten sich deutlich gebesserte Blutzuckerwerte gezeigt. Im persönlichen Gespräch sei auf die Notwendigkeit der Diät und der Bewegung besonders hingewiesen worden. Die Ernährungsberatung hätte zwar durchgeführt werden können, eine vollkommene strukturierte Schulung aber nicht, weil der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch die Abteilung verlassen habe.

Im erwähnten Schriftsatz vom führte der Beschwerdeführer an, dass sich "der Zucker" in der Zwischenzeit weiter verschlechtert habe und er sich vom 10. bis in einem anderen Landeskrankenhaus habe stationär habe behandeln lassen müssen. Ein bei diesem Krankenhausaufenthalt erstellter, vom Beschwerdeführer mit dem erwähnten Schriftsatz vom vorgelegter Kurzarztbrief vom zeigt als Hauptdiagnose "Diab. Mell. Typ II b (insulinpfl.) und als Zusatzdiagnosen "Art. Hypertonie, Hyperlipidämie und Nikotinabusus".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Gnadengesuch als unbegründet ab. Zwar könnten Krankheiten berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 187 FinStrG darstellen. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief gehe jedoch hervor, dass aus der Sicht des Arztes sicherlich Alkoholmissbrauch bestehe. Mit dem Gnadenwerber sei ein diesbezügliches Gespräch auch in Hinblick auf die Zuckerregulation geführt worden. Es sei ihm nahe gelegt worden, eine Alkoholkarenz einzuhalten. Im persönlichen Gespräch sei auf die Notwendigkeit der Diät und der Bewegung besonders hingewiesen worden. Die Ernährungsberatung habe durchgeführt werden können, eine vollkommene strukturierte Schulung leider nicht, weil der Gnadenwerber auf eigenen Wunsch das Krankenhaus verlassen habe. Auf Grund dieses Sachverhaltes sehe die Gnadenbehörde keine Handhabe, einen Gnadenakt setzen zu können.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht Nachsicht der Geldstrafe verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 187 FinStrG können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachgesehen werden.

Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Hat die Behörde nach Ermittlung des Sachverhaltes berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet, welche sich in den Grenzen halten muss, die das Gesetz dem Ermessen zieht, wobei § 187 FinStrG der Behörde einen besonders weiten Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/16/0092, mwN).

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe lediglich den Arztbrief vom in die rechtliche Beurteilung mit einbezogen, aber keine Feststellungen zu seinen "restlichen" Krankheiten getroffen. Welche "restlichen" Krankheiten in welcher Schwere zu welchen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers geführt hätten, legt er nicht dar. Eine Relevanz des behaupteten Verfahrenmangels zeigt der Beschwerdeführer somit nicht auf, weshalb auf solche "restlichen" Krankheiten nicht weiter eingegangen werden muss.

Die belangte Behörde hat gerade noch ersichtlich die Krankheit des Beschwerdeführers als berücksichtungswürdigen Umstand iSd § 187 FinStrG angesehen, in Ausübung des Ermessens aber den Antrag auf gnadenweise Nachsicht abgewiesen, weil sie dem vorgelegten Arztbrief entnommen habe, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand nicht zu verbessern suchte.

Angesichts des insoweit unbestrittenen Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich einer ihm konkret ärztlich angeratenen und angebotenen Unterstützung bei der Änderung seiner Lebensweise (Nikotinabusus, Alkoholmissbrauch) und bei der durch seine Zuckerkrankheit gebotenen Ernährungsumstellung entzogen und das Krankenhaus auf eigenen Wunsch verlassen hat, er somit das Mindestmaß dessen unterlassen hat, was zur Besserung seines als berücksichtigungswürdigen Umstand geltend gemachten Gesundheitszustandes und zur Hintanhaltung einer - seiner Behauptung nach - durch den Gesundheitszustand bedingten allfälligen Betriebsschließung beigetragen hätte, war es auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seiner wirtschaftlichen Lage machte, nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in Ausübung des Ermessens den Antrag auf gnadenweise Nachsicht der Geldstrafe abgewiesen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am