Keine gnadenweise (Teil)Nachsicht der Geldstrafe trotz trister finanzieller Situation und des Umstandes, dass der Gnadenwerber aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vermittelbar ist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ ***Zahl1***, bezüglich seines Ansuchens vom um gnadenweise Nachsicht der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom ausgesprochenen Strafe iHv € 18.000 (45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), Strafkontonummer ***Zahl2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen Mag. Stephan Kalchhauser sowie der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird gem. § 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Beschwerdeführer wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 teilweise iVm § 13 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 18.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage) verurteilt.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer durchs seinen Verteidiger die gnadenweise Nachsicht der verhängten Geldstrafe, da er lediglich eine Invalititätsrente iHv € 840,00 netto beziehe und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vermittelbar sei.
Am legte die Finanzstrafbehörde das Gnadengesuch dem Bundesministerium für Finanzen zur Entscheidung vor und führte aus, dass in Hinblick auf die prekäre gesundheitliche Situation des Gnadenwerbers eine zumindest teilweise Nachsicht der Geldstrafe denkbar sei, zumal Gründe der Spezialprävention nicht mehr vorlägen.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom wurde das Gnadengesuch als unbegründet abgewiesen, da zwar aus der Zusammenschau der finanziellen Situation mit den vom Gnadenwerber dargestellten Krankheitsbildern ein gnadenwürdiger Umstand gewonnen werden könne, aber die Umstände, dass das Gnadenansuchen bereits wenige Monate nach der Verurteilung gestellt worden sei, die gesamte verhängte Geldstrafe noch aushafte und der Strafrahmen nur zu 13,5% ausgeschöpft worden sei, eine gnadenweise Nachsicht der Geldstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht rechtfertige.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation die Geldstrafe auch nicht in Raten entrichten könne, er gemeinnützige Leistungen erbringen wolle, dies aber aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich sei und er auch nicht in der Lage sei die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Zudem sprächen auch das fortgeschrittene Alter, die Einstellung sämtlicher unternehmerischer Tätigkeiten und der Umstand, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, für eine gnadenweise Nachsicht der Geldstrafe. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Am teilte der Verein Neustart der Finanzstrafbehörde mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei gemeinnützige Leistungen zu erbringen, es für den Beschwerdeführer aber möglich wäre mit Unterstützung seiner Familie Raten zu entrichten.
Mit Bescheiden vom , und wurde dem Beschwerdeführer eine Zahlungserleichterung genehmigt. Die letzte Ratenzahlung erfolgte am .
Am teilte der ausgewiesene Vertreter mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrmals formlos und danach mit Beschluss vom aufgefordert seine aktuelle persönliche (zB Gesundheitszustand) und wirtschaftliche Situation (zB Einkommens- und Vermögensverhältnisse) mit geeigneten Unterlagen darzulegen. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Unterlagen nachzureichen, welche berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 187 FinStrG rechtfertigen könnten. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer trotz Zusage nicht nach.
Am langte beim zuständigen Richter des Bundesfinanzgerichtes eine E-Mail adressiert an das Amt für Betrugsbekämpfung ein, wonach der Beschwerdeführer um Erlass bzw. Restratenzahlung ersuche.
Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung versuchte der Richter mit dem Beschwerdeführer mehrmals telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der versprochene Rückruf des Beschwerdeführers - dieser befand sich nicht zu Hause - erfolgte aber nicht.
Der Beschwerdeführer blieb auch der mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung und ohne Angabe von Gründen fern. Die mündliche Verhandlung wurde daher am in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. In dieser hielt die belangte Behörde ihre bisherige Rechtsansicht unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Sachverhaltes aufrecht und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Festgestellter Sachverhalt
Der 69jährige Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Invalititätsrente iHv rund € 1.000,00. Er hat kein Vermögen und Abgabenschulden iHv € 44.590,90.
Der Beschwerdeführer hatte am einen schweren Unfall. Er leidet seitdem unter Rückenwirbel- und Rückenmarkverletzungen, starken Hörverlust (Innenohrverletzung), Paraparese (teilweise Lähmungserscheinungen), Harn- und Stuhlinkontinenz und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas. Zudem hatte er zwischenzeitig einen Schlaganfall und leidet darüber hinaus an einer koronaren Herzerkrankung, erhöhten Bluthochdruck, erhöhte Cholesterinwerte, erhöhte Harnsäure und Gicht. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund dieser Krankheiten in ständiger ärztlicher Behandlung. Aufgrund dieser Erkrankungen ist der Beschwerdeführer zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vermittelbar.
Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG teilweise iVm § 13 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 18.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage) verurteilt, da er bezüglich der Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 als Obmann eines Vereins Scheinrechnungen ausgestellt und Einnahmen verkürzt hat.
Der Beschwerdeführer versuchte seit November 2023 mittels mehrerer Zahlungsvereinbarungen die Geldstrafe in Raten zu entrichten. Insgesamt leistete er dabei mit Unterstützung seiner Familie Zahlungen iHv € 12.000,00. Ab Oktober 2024 stellte er seine Zahlungen ein. Sein Strafkonto weist derzeit einen Rückstand von € 8.041,02 auf, wobei € 6.000,00 auf die Geldstrafe fallen. Weitere Ratenzahlungen wurden vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, insbesondere aus dem Erkenntnis des Spruchsenates vom , den Arbeitsbogen und den Bericht der Betriebsprüfung vom , den Berichten des Vereins Neustart vom und und in Akt befindlicher ärztlicher Befunde (zB ärztlicher Entlassungsbrief vom und ; ärztliche Befundberichte vom , , , , und ; Patientenbrief vom ; ärztliche Gutachten vom , und ; Ambulanzbericht ) sowie diverser behördlicher Datenbankabfragen.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der mehrmaligen Aufforderung des Gerichtes durch geeignete Unterlagen seine aktuelle persönliche und wirtschaftliche Situation darzulegen, nicht nachgekommen. So hat das Gericht zunächst im Juli 2024 den Beschwerdeführer mehrmals formlos ersucht entsprechende aktuelle Beweismittel vorzulegen. Auch auf die Mail vom hat der Beschwerdeführer nicht reagiert, ebenso nicht auf den Beschluss vom und dem telefonischen Ersuchen des Richters am , obwohl dieser mehrmals die Übermittlung der Unterlagen bzw. einen Rückruf zusagte. In freier Beweiswürdigung geht das Gericht aber davon aus, dass der Gesundheitszustand und die finanzielle Lage des Beschwerdeführers unverändert geblieben sind.
Rechtliche Würdigung
Gem. § 187 Abs. 1 erster Satz FinStrG kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände das Bundesministerium für Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln.
Gem. § 187 Abs. 3 FinStrG besteht nicht ein Recht auf gnadenweise Nachsicht.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bietet die gnadenweise Nachsicht von rechtskräftig durch die Finanzbehörden verhängten Strafen die Möglichkeit, etwaige Fehler bei der Entscheidung zu beseitigen, Härten zu mildern und den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles gerecht zu werden. Strebt ein rechtskräftig Verurteilter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, dann ist es seine Aufgabe, im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten (; ). Die Behörde ist nicht verpflichtet, solche von sich aus zu erheben ().
Berücksichtigungswürdig nach § 187 FinStrG sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben. Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst, wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde (). Dabei sind bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person des Bestraften betreffenden Umstände, somit auch der schon im Strafverfahren gewürdigten Tatelemente, an sich keine Schranken gesetzt, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass der Gnadenweg eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ersetzen oder vorwegnehmen darf (). Berücksichtigungswürdig können nicht nur solche Umstände sein, die erst nach der Tat entstanden oder nach der Tat hervorgekommen sind, sondern auch solche, die schon vor der Tat bestanden haben oder sogar zur Tat geführt haben. Selbst solche Umstände, die bereits bei der Strafbemessung zu berücksichtigen waren, sind zu würdigen (; ).
Die Tatsache allein, dass jemand aufgrund einer schlechten Vermögenslage die Geldstrafe nicht bezahlen kann, stellt aber keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, da das Gesetz für diesen Fall den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht (vgl ). Aber auch der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe stellt für sich noch keinen gnadenwürdigen Grund dar, handelt es sich doch dabei um eine vom Gesetz für alle Fälle dieser Art angeordnete Rechtsfolge (vgl , mwN; ; ). Zudem die Frage, ob der Gesundheitszustand eines Bestraften die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe gestattet, nicht im Rahmen eines Gesuches um Nachsicht einer Geldstrafe zu prüfen (; ).
Hat die Behörde nach Ermittlung des Sachverhaltes berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet, welche sich in den Grenzen halten muss, die das Gesetz dem Ermessen zieht, wobei § 187 FinStrG der Behörde einen besonders weiten Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl. , mwN).
Bei der Ermessensentscheidung hat die Finanzstrafbehörde die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei) und Zweckmäßigkeit (Angemessenheit in Bezug auf das öffentliche Interesse) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beachten. Hiebei sind insbesondere auch die Gesichtspunkte der General- und der Spezialprävention in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. ; ).
Gegenständlich wurden vom Beschwerdeführer als berücksichtigungswürdige Gründe, die eine gnadenweise Nachsicht der Geldstrafe rechtfertigen, zusammengefasst vorgebracht, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vermittelbar sei, obwohl er sich dazu ausdrücklich bereit erklärt habe und er aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation die Geldstrafe auch nicht in Raten entrichten könne.
Dahingehend wird erwidert, dass es dem Beschwerdeführer mittlerweile sehr wohl möglich war Raten zu entrichten, sodass zwei Drittel der Geldstrafe bezahlt wurden, auch wenn dies vermutlich teilweise mit Unterstützung seiner Familie erfolgt sein dürfte. Ein ernsthaftes Bemühen des Beschwerdeführers die Geldstrafe zu entrichten, kann ihm daher nicht abgesprochen werden. Zudem hat er mit Mail vom weitere Ratenzahlungen in Aussicht gestellt, sodass es ihm offensichtlich nicht gänzlich unmöglich ist die Geldstrafe zu entrichten.
Nichtdestotrotz sind nach Würdigung des Gerichtes diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe - wie auch bereits von der belangten Behörde festgestellt - grundsätzlich geeignet als berücksichtigungswürdige Umstände anerkannt zu werden, zumal aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat und der verkürzten Urteilsausfertigung nicht hervorgeht, ob und in welchem Ausmaß die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers überhaupt berücksichtigt wurde.
Das Gericht hat daher gegenständlich diese Fakten (äußerst schlechter Gesundheitszustand, welcher die Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht zulassen, schwierige finanzielle Situation) als gnadenwürdige Umstände gewertet und in weiterer Folge einer Ermessensentscheidung unterzogen.
Bei der nunmehr erfolgenden Beurteilung im Zuge einer Ermessensentscheidung der Behörde gilt es die Billigkeit und Zweckmäßigkeit einander gegenüber zu stellen, wobei bei letzterem vor allem auch die Gedanken der General- und Spezialprävention zu berücksichtigen sind. Es entspricht nicht dem Zweck der Strafrechtspflege, eine verhängte Geldstrafe nach Rechtskraft einer Strafentscheidung zur Gänze wiederum gnadenweise nachzusehen. Es wäre gegenständlich zudem unbillig von den steuerredlichen Abgabepflichtigen zu verlangen regelmäßig ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, während man andererseits Fehlverhalten ohne eine notwendige strafrechtliche Sanktion ließe.
Bezüglich spezialpräventiver Erwägungen ist dem Beschwerdeführer zu folgen, dass diese aufgrund des äußerst schlechten Gesundheitszustandes in den Hintergrund treten, zumal der Beschwerdeführer keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausübt und (bedauerlicherweise) nicht einmal in der Lage ist gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Finanzvergehen wird daher als äußerst gering eingeschätzt.
Allerdings gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer 2015 einen Verein, dessen Gemeinnützigkeit er nur vorgetäuscht hat, gegründet hat und durch Ausstellung von mehreren Scheinrechnungen und weiteren Manipulationen in drei Jahren Abgaben von rund € 68.000,00 hinterzogen hat, wobei bisher nur eine geringfügige Schadensgutmachung (ca. 25%) erfolgt ist und eine weitere nicht zu erwarten ist. Diese planmäßige Vorgehensweise (Gründung eines Vereins zum Zwecke der Abgabenhinterziehung) zeugt durchaus von hoher krimineller Energie und kann nach Ansicht des Gerichtes nur mit empfindlichen Strafen entgegengewirkt werden, um potentielle Täter von der Begehung solcher Taten abzuhalten.
Wenn gegenständlich der Spruchsenat bei einem Strafrahmen zwischen € 13.341,88 und € 133.418,88 eine Geldstrafe von € 18.000,00 verhängt hat, somit 13,5 % der Höchststrafe, so ist nach Ansicht des Gerichtes die Bestrafung ohnehin sehr niedrig ausgefallen und ist fraglich, ob sie den oben angeführten generalpräventiven Erfordernissen überhaupt gerecht geworden ist. Dieses vergleichsweise milde Strafausmaß lässt sich nur so erklären, dass die schwierige persönliche (sehr schlechter Gesundheitszustand) und finanzielle Situation dafür ausschlaggebend waren, auch wenn in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat und im Erkenntnis des Spruchsenates vom dahingehend und generell über die Strafzumessungsgründe nichts zu entnehmen ist, zumal der am verunfallte Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor dem Spruchsenat anwesend war und sich somit dieser ein persönliches Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte.
Wenn aber wie gegenständlich ein Drittel der verhängten Geldstrafe noch aushaftet und auch die als strafbestimmender Wertbetrag angesetzten Abgabenschuldigkeiten mi ziemlicher Sicherheit größtenteils als uneinbringlich anzusehen sind, ist dem Strafzweck keinesfalls entsprochen. Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht hätte demnach die Folge, dass die steuerlichen Verfehlungen größtenteils sanktionslos blieben, was der Intention des Gesetzgebers und damit der Zweckmäßigkeit widerspricht.
Die Konsequenz der Nichtentrichtung einer Geldstrafe ist der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, dies ist vom Gesetzgeber so gewollt. Die gegenständlich verhängte Ersatzfreiheitsstrafe steht in einer der Spruchpraxis entsprechenden Relation zur Geldstrafe und ist keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe gestattet, er somit überhaupt hafttauglich ist, ist aber nicht im Rahmen dieses Gnadengesuches zu prüfen und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. ). Das Gericht sieht zwar gegenständlich durchaus eine gewisse Härte, wenn die Geldmittel für die Begleichung der Geldstrafe fehlen und wegen gesundheitlicher Probleme die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen nicht in Frage kommt, jedoch ist nach der Judikatur des VwGH eben nicht im Rahmen eines Nachsichtsverfahren zu prüfen, ob die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe auch wirklich schlagend wird.
Anzumerken ist noch, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Beschwerdeverfahren eingelassen hat und nicht einmal die Mühe wert gefunden hat, zumindest telefonisch den aktuellen Gesundheitszustand mitzuteilen oder das Nichterscheinen an der mündlichen Verhandlung zu entschuldigen. So wäre es für das Gericht sehr hilfreich gewesen, die aktuelle persönliche Lage (zB Wohnt er alleine? Ist er auf fremde Hilfe angewiesen? Fährt es noch selbst mit dem Auto?) vom Beschwerdeführer zu erfragen.
Zusammenfassend rechtfertigen somit auch die gravierenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die schwierige finanzielle Situation die (teilweise) Nachsicht der über ihn ausgesprochenen Geldstrafe nicht. Unter Abwägung des Vorbringens des Nachsichtswerbers und den gesetzlichen Vorgaben zu Strafzwecken der Finanzstrafgesetzgebung zur Erzielung generalpräventiver Wirkungen zur Sicherung des Abgabenanspruches des Staates, war daher die Beschwerde wegen des Überwiegens des öffentlichen Interesses abzuweisen.
Der Beschwerdeführer wird noch einmal darauf hingewiesen, dass Anbringen, so auch ein etwaiges in Aussicht gestelltes erneutes Zahlungserleichterungsansuchen in der gesetzlich vorgesehenen Form einzureichen ist, somit per Post oder mittels Fax (050233 595 2061) an die Anschrift Amt für Betrugsbekämpfung, Einhebung und Einbringung Finanzstrafsachen; Postfach 252,1000 Wien.
Die E-Mail vom , wonach der Beschwerdeführer um Erlass bzw. Restratenzahlung ersuche, wurde daher nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingebracht und konnte keine rechtliche Wirkung entfalten. Informationshalber wurde die E-Mail an das zuständige Amt für Betrugsbekämpfung weitergeleitet.
Das Gericht geht davon aus, dass die Finanzstrafbehörde den Antrag auf eine erneute Ratenzahlung - in Aussicht gestellt wurden vom Beschwerdeführer € 250,00 - , sofern dieser per Post oder Fax einlangt, genehmigen wird.
Ergänzend ist zu bemerken, dass Gegenstand einer allfälligen Nachsicht im Sinne des § 187 FinStrG ausschließlich die von einer Finanzstrafbehörde verhängten Geld- und Freiheitsstrafen sind, nicht jedoch die Kosten des Finanzstrafverfahrens und die Nebengebühren. Die Nachsicht der Kosten des Strafverfahrens und der Nebengebühren ist im Sinne des § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) zu behandeln und fällt daher in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hat die Beurteilung der Voraussetzungen für einer letztendlich im Ermessensbereich liegenden Nachsicht einer verhängten Geldstrafe im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 187 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300058.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAF-46986