VwGH vom 19.02.2018, Ra 2015/12/0007
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die außerordentliche Revision des Heerespersonalamtes in 1163 Wien, Panikengasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , GZ W 213 2009884-1/6E, betreffend Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß § 8 AZHG (mitbeteiligte Partei: MJ in S am G, vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei stellte einen mit datierten Antrag folgenden Inhaltes:
"Ich war im Rahmen der Entsendung von AUTCON1/UNIFIL als Logistikoffizier des Kontingents eingeteilt und von bis im Einsatzraum von UNIFIL im LIBANON tätig.
Im Zuge der Ausbildung des Kontingentes AUTCON 1/UNIFIL in GÖTZENDORF wurde seitens des Vertreters HPA erklärt, dass für den bevorstehenden Einsatz im LIBANON kein Ersteinsatzzuschlag gewährt wird.
Daraufhin ersuchte der FA/B den ZA mit den verantwortlichen Stellen des Ressorts Verbindung aufzunehmen und die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages gemäß Auslandseinsatzzulagengesetz zu erwirken, da diese im Gesetz vorgesehen ist:
Dieser beträgt für Einsatzkräfte zur Friedenssicherung 3 Werteinheiten und kann maximal für 6 Monate zuerkannt werden.
Da das Gesetz den Ersteinsatzzuschlag nicht mit dem Krisenzuschlag in Verbindung bringt, interpretiere ich den Willen des Gesetzgebers derart, dass mit diesem Zuschlag Mehrkosten und Unannehmlichkeiten abgedeckt werden sollen, die in weiterer Folge nicht mehr auftreten.
Im Rahmen des Weihnachtsbesuches des Herrn BM im Dezember 2011 wurde dieser auch zum Thema Ersteinsatzzuschlag angesprochen. Die Beantwortung der entsprechenden Frage überließ der Herr Bundesminister dem Ltr S IV GenLt S, der sinngemäß meinte, dass alle Ansprüche geprüft werden. Konkret lautete die Aussage, dass die Prüfung derzeit (Dezember 2011) im BKA vorgenommen werde.
Jedenfalls wurde der Ersteinsatzzuschlag für die eingesetzten Soldaten AUTCON1/UNFIL nicht gewährt, obwohl aus subjektiver Beurteilung
die gesetzlichen Bestimmungen hiefür (...Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit..) erfüllt wurden,
bei vergleichbaren Einsätzen unter gleichem Gesetzestext der Ersteinsatzzuschlag zumindest für 3 Monate gewährt wurde (z.B. AUCON1/SFOR, und das, obwohl AUT Soldaten im HQ/SFOR bereits eingesetzt waren)
Die Begründung den Zuschlag aus budgetären Gründen abzulehnen scheint jedenfalls nicht den rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Ich ersuche daher um Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches und bescheidmäßige Erledigung meines Antrages."
2 Mit Bescheid vom wies das Heerespersonalamt
(= vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde
= revisionswerbende Partei) den Antrag des Mitbeteiligten ab.
Begründend wurde folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 1 AZHG gebührt Bediensteten des Bundes für die Dauer ihrer Entsendung zu bestimmten Einsätzen nach dem Bundeverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, und allfälliger Vor- und Nachbereitungen dazu, eine Auslandszulage, die sich nach § 2 AZHG aus dem Sockelbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammensetzt. Als Zuschlag kommt gemäß § 4 AZHG unter anderem ein Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben, in Betracht. Gemäß § 8 Abs. 1 AZHG beträgt der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes im Fall eines Auslandseinsatzes zur Friedenssicherung drei Werteinheiten und zur Katastrophenhilfe 1,5 Werteinheiten. Gemäß § 8 Abs. 2 AZHG ist die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 im Fall eines Auslandseinsatzes von geschlossenen Einheiten zur Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten, zur Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und von Einzelpersonen zur Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten und zur Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat anzusetzen.
...
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden BMLVS/Gruppe Einsatzgrundlagen, Personalabteilung A sowie die Organisationsabteilung um Stellungnahme ersucht.
Seitens der fachzuständigen Abteilung Einsatzgrundlagen wurde mit Wirksamkeit vom mitgeteilt, dass das Ersuchen um Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages für AUTCON1/UNIFIL zeitnah durch BMLVS/S IV einer eingehenden Überprüfung unterzogen wurde und mit GZ S 90000/89-S IV/2011 unter Bezugnahme auf die geltende Rechtslage abschlägig beantwortet wurde. Hier wurde u. a. festgehalten wie folgt:
‚Der Ersteinsatzzuschlag soll erhöhte Unbillen und erhöhten Aufwand am Beginn einer Mission/Operation abgelten und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem vor allem die infrastrukturellen Rahmenbedingungen ein entsprechendes Niveau erreicht haben. Dies trifft vor allem bei Ersteinsätzen in Einsatzräumen ohne entsprechend ausgebaute Infrastruktur zu.
Dies ist bei AUTCON UNIFIL nicht der Fall, da vorhandene, nach europäischen (dänischen) Standards ausgebaute, Infrastruktur übernommen wird und zur Verfügung steht.
Im Sinne der Verhältnismäßigkeit ist die Situation des AUTCON UNIFIL keinesfalls vergleichbar mit den Feldlagern bei AUTCON EUFOR TCHAD oder bei AUTCON ISAF, wo jeweils ein Ersteinsatzzuschlag für die Dauer von sechs Monaten zuerkannt wurde.
Eine Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages in der max. Dauer von sechs Monaten wäre eine unzulässige Interpretation des AZHG. Allenfalls könnten bei großzügiger Auslegung des AZHG die Eingewöhnung an eine fremde militärische und kulturelle Umgebung geltend gemacht werden'.
Die Organisationsabteilung schloss sich in weiterer Folge diesen Ausführungen vollinhaltlich an.
Auch seitens der Personalabteilung A wurde in der Stellungnahme vom festgehalten, dass sie bereits im Zuge der Entsendung von AUTCON1/UNIFIL mit der Frage der etwaigen Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages befasst war und es - im Einvernehmen mit dem Generalstab und nach Information an und Entscheidung des Herrn Bundesministers - aus rein sachlichen und nicht aus budgetären Gründen kein Ersteinsatzzuschlag zuerkannt wurde.
Der Ersteinsatzzuschlag soll die in einer Anlaufphase eines Auslandseinsatzes zusätzlich zu den eigentlichen Einsatzaufgaben anfallenden wesentlichen Anstrengungen zB zur Schaffung von Infrastruktur und die sich dadurch ergebenden erschwerten Lebensbedingungen abdecken, kann sich daher nur auf einen tatsächlich ‚von null beginnenden' Auslandseinsatz beziehen und steht in keiner Verbindung mit dem (ehem.) Krisenzuschlag.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedenfalls um keinen Ersteinsatz iSd AZHG, dies ergibt sich denklogisch aus der Tatsache, dass vom im November 2011 entsendeten österreichischen Kontingent die Aufgaben, Infrastruktur udgl. vom zuvor abziehenden dänischen Kontingent übernommen wurden.
UNIFIL besteht bereits seit 1978, die Entsendung von AUTCON1/UNIFIL steht mit keiner Erweiterung des Mandats oder des Einsatzraumes dieser UN-Mission in Zusammenhang und es kann somit auch in diesem Konnex nicht als Ersteinsatz iSd AZHG gewertet werden.
Unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen wird seitens des Heerespersonalamtes nunmehr folgender Sachverhalt festgehalten:
Sie waren bei AUTCON1/UNIFIL vom bis als S 4 im nationalen Kontingentskommando und nach einer Verwendungsänderung vom bis als Stabsoffizier (COE) im HQ/UNIFIL eingeteilt.
Wie in den oben zitierten Stellungnahmen zutreffend ausgeführt wurde, soll der Ersteinsatzzuschlag erhöhte Unbillen und erhöhten Aufwand am Beginn einer Mission/Operation abgelten und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem vor allem die infrastrukturellen Rahmenbedingungen ein entsprechendes Niveau erreicht haben. Dies trifft vor allem bei Ersteinsätzen in Einsatzräumen ohne entsprechend ausgebaute Infrastruktur zu.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keinen Ersteinsatz iSd AZHG, da bei AUTCON UNIFIL vorhandene, nach europäischen (dänischen) Standards ausgebaute, Infrastrukturen übernommen wurden und zur Verfügung stehen.
In Ihrem Antrag verweisen Sie auf konkrete Mehrkosten und Unannehmlichkeiten, die der Ersteinsatzzuschlag abdecken soll, und welche im konkreten Fall aufgetreten sein sollen. Da diese ho. nicht nachvollzogen werden können und Ihrerseits nicht näher definiert wurden, konnte darauf nicht näher eingegangen werden.
Da sowohl im November 2011 als auch bei der Beurteilung zum jetzigen Zeitpunkt allein auf die Umstände bei der Entsendung von AUTCON1/UNIFIL abzustellen ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der er ausführte:
"Im Spruch wurde mein Antrag auf Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages abgelehnt.
Als Begründung für meine Beschwerde nehme ich zu den, die Ablehnung begründeten Punkten wie folgt Stellung:
Zitat:
‚Der Ersteinsatzzuschlag soll erhöhte Unbillen und erhöhten Aufwand am Beginn einer Mission/Operation abgelten und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem vor allem infrastrukturellen Rahmenbedingungen ein entsprechendes Niveau erreicht haben. Dies trifft vor allem bei Ersteinsätzen in Einsatzräumen ohne entsprechend ausgebaute Infrastruktur zu.
Dies ist bei AUTCON/UNIFIL nicht der Fall, da vorhandene, nach europäischen (dänischen) Standards ausgebaute Infrastruktur übernommen wird und zur Verfügung steht.'
Diese Aussage ist unrichtig, da die Infrastruktur weder von DANCON übernommen wurde sondern von UNIFIL, noch diese nach europäischem Standard ausgebaut wurde. Seitens DANCON wurden aufgrund des bevorstehenden Abzuges keine Investitionen auf nationale Kosten durchgeführt.
Weiters wurde durch Vorgängerkontingent DANCON kein einziger ESS-Request (die Anforderung zur Durchführung von Reparaturen durch UNIFIL) gestellt. Der zuständige Logistikunteroffizier war nicht einmal in der Lage, im Rahmen der Übergabe an AUTCON die seitens UNIFIL befohlene Vorgangsweise weiterzugeben, da er nicht im Computersystem mit der Applikation ausgestattet war. Daher wurden auch die einfachsten Wartungsarbeiten z.B. an Klimaanlagen oder im Bereich der Kanalisation, vor allem aber in den Sanitärbereichen zumindest die letzten 4 Monate vor Übernahme durch AUTCON nicht durchgeführt. Dieser Sachverhalt wurde in meinem Erfahrungsbericht an SKFüKdo auch gemeldet.
Vielmehr richtig ist, dass das dänische MOU ANNEX C die gleichen Verantwortlichkeiten im Bereich des ‚Self Sustainement' regelte, wie das von AUTCON (siehe Beilage). Somit war und ist die Verantwortlichkeit für die Infrastruktur im Bereich von UNIFIL angesiedelt. Der Zustand der Infrastruktur entsprach nicht den rechtlichen Anforderungen des ÖBH.
Dies war z.B. auch der Grund für die Schließung der Gasfüllstation, welche im Rahmen eines Überprüfungsbesuches der SFK im Jahr 2012 (beim SKFüKdo verfügbar) als zu gefährlich beurteilt und schließlich 2012 gesperrt wurde. Diese Abweichung von europäischen (Sicherheits-) Standards wurde auch im Schreiben ‚Periodische Beurteilung der VersLage' im FEBER 2012 durch AUTCON1/UNIFIL an SKFüKdo gemeldet.
UNIFIL wird auch weiterhin nicht auf AUT-Normen Rücksicht nehmen (können), weshalb als Erstmaßnahme durch den Kommandanten des Kontingentes in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht für die Soldaten von AUTCON ein eigener ‚Hausmeistertrupp' gebildet wurde, um die gröbsten Mängel auf nationale Kosten selbst beheben zu können.
Diese Funktionen wurden auch im Rahmen der Erstevaluierung des OrgPlanes im Jänner 2012 als dringend notwendig beim SKFüKdo eingemeldet.
Schließlich wurde der ‚Hausmeistertrupp' bestehend aus den Kpl M und Kpl F für 24(!) Monate in dieser Funktion verwendet um den Bereich des AUT COMPOUNDS auf nationale Normen umzustellen. Da bei meiner temporären Entsendung im FEBER 2014 noch immer ein eigener Trupp für Instandsetzungsmaßnahmen verwendet wurde, gehe ich davon aus, dass die Notwendigkeit der Eigeninstandsetzung und Wartung auch weiterhin als notwendig beurteilt wurde.
Das System von UNIFL ist hier sehr träge und Instandsetzungen dauern oft mehrere Monate. (siehe auch Prüfbericht der PBHK von 2012).
Eine Befragung der angeführten Personen bzw. anderer Kontingentsangehöriger wird meine Aussage bestätigen.
Die ersten Reparaturmaßnahmen mussten im Bereich der Sanitärcontainer in Angriff genommen werden, da aufgrund der fehlenden Erdung der Installationsanlagen immer wieder Soldaten durch Stromstöße gefährdet wurden. Nach ca. l Monat waren alle Dusch-Container sicher und mit Warmwasser betriebsbereit.
Des Weiteren war eine lineare Übernahme des dänischen Belegungsplanes für Unterkünfte unmöglich, da die Kontingente von DANCON und AUTCON gravierende Unterschiede sowohl in der Anzahl der Soldaten, als auch in den Dienstgraden aufwiesen.
Seitens ÖBH wurden die Kraftfahrer des Personentransportzuges als UO bewertet, wodurch eine Belegung gem. COE MANUAL 2011 in 2- Bettzimmem durchzuführen wäre. (Entgegen den 3 Bettzimmer der Chargen von DANCON).
Weiters dienten in der dänischen Kompanie 4 Offiziere, in der österreichischen Kompanie 7 Offiziere bei Berechnung nach nationalem OrgPlan, weitere 5 nach internationalem OrgPlan, (die Soldaten des HNaA und AbwA waren im internationalen OrgPlan als z. B. WamstUO oder WelfareO ausgewiesen) was die Unterbringung in Einbettzimmer zur Folge hätte.
Zusätzlich war durch das Kontingent die getrennte Einquartierung der weiblichen Soldaten und die Vorgabe der Ämter zu erfüllen, ihre Angehörigen unabhängig vom Dienstgrad in Einzelunterkünften unterzubringen.
Ein nationales Element oder Kontingentskommando war bei DANCON überhaupt nicht vorhanden.
Dieser Umstand führte dazu, dass die absolute Anzahl der von DANCON genutzten Betten und Container nicht ausreichte um den Bedarf von AUTCON zu decken. Eine den Vorgaben entsprechende Unterbringung war zu Beginn sowieso unmöglich und wurde durch eine Überbelegung im Bereich der Kompanie ausgeglichen.
Gleiches galt für den Kanzleibedarf.
Als Lösung dieser Problematik wurde durch AUTCON1/UNIFIL ein ehemaliges Lagergebäude als Unterkunft ‚umgewidmet' und nach Übernahme der Führungsverantwortung von DANCON als Unterkunftsobjekt für die Teile Kontingentskommandos und die Soldaten der Ämter adaptiert. Die Arbeiten wurden teilweise in Eigenregie, teilweise mit Firmen durchgeführt, weshalb als Bestätigung für meine Ausführungen zumindest die Rechnungen für die Ausmalarbeiten bei der Buchhaltungsagentur des Bundes aufliegen.
Die Elektro-Verkabelung und die Instandsetzung bzw. der Tausch der Klimageräte (wurden durch DANCON nicht verwendet und waren daher durchwegs nicht betriebsbereit) wurde durch UNIFIL durchgeführt. Aufgrund der Witterung in den Wintermonaten und den fast täglichen Niederschlägen war jedoch die Klimaanlage zur Beheizung der Räume erforderlich.
Daher hatten die Soldaten der oben angeführten OrgElemente entweder in baufälligen ‚Transit Accomodation' (mittlerweile wegen desolatem Zustand abgerissen) in 8 -Bett Container zu nächtigten, oder, wie zum Beispiel ich selbst in einem Feldbett in der Kanzlei, sofern diese vorhanden war.
Die Adaptierungsarbeiten wurden zwar sehr stark durch das Eigenengagement der Soldaten unterstützt (Entrümpelung, Schimmelbekämpfüng, Reinigung, Ausmalen), jedoch war logischerweise das Einarbeiten in die Abläufe und der Dienst im Vordergrund, weshalb die endgültige Einnahme des Belegungsplanes erst im 3. Einsatzmonat erfolgte.
Für mich persönlich hieß dies, dass ich in die ehemalige ‚dänische Schmutzwäschekammer' verlegte, eine Unterkunft die nach dem Umbau voll und ganz den Anforderungen entsprach und derzeit von LtrStbArb als Unterkunft genutzt wird.
Gleichzeitig erfolgten Anträge (siehe Beilage) zu Genehmigung der Errichtung eines eigenen Compounds um die angespannte Unterkunftssituation zu entschärfen.
Mittlerweile wurde nicht nur die Anzahl der Soldaten des Kontingents, sondern auch der Unterkunftsbereich aufgestockt und somit sowohl nationale, als auch internationale Vorgaben erfüllt.
Zitat:
In Ihrem Antrag verweisen Sie auf konkrete Mehrkosten und Unannehmlichkeiten, die der Ersteinsatzzuschlag abdecken soll, und welche im konkreten Fall aufgetreten sein sollen. Da diese ho nicht nachvollzogen werden können und Ihrerseits nicht näher definiert wurden, konnte darauf nicht näher eingegangen werden.
Zur Präzisierung der Mehrkosten möchte ich folgende Beispiele bringen (nicht taxativ):
Gem MOU ist für den Bereich ‚Internet Access' das ÖBH zuständig. Entsprechend den Richtlinien der VN (COE MANUAL 2011, GUIDELINES FOR TCCs DEPLOYING MILITARY UNITS, beides im offenen Internet verfügbar) muss den Soldaten die Möglichkeit gegeben werden kostenlos mit den Angehörigen in der Heimat via SKYPE oder FACEBOOK bzw. per EMAIL Kontakt zu halten. Gerade bei einem Ersteinsatz ist der Info-Bedarf der Angehörigen besonders hoch. Das von den Dänen betriebene System (dänisches Eigengerät - leistungsfähige SÄT-Verbindung) wurde durch diese abgebaut und nach DÄNEMARK verschifft. Gleiches gilt für die Verkabelung des dänischen Netzes, welches inklusive der Überwachungskameras im Bereich der Munitions- und Waffencontainer völlig abgebaut wurde, obwohl die Erkundung andere Absprachen ergaben. Somit war eine Übernahme der Anlagen analog des Bertreuungsgerätes nicht möglich, (die Betreuungs- und Sportausstattung wurde als Gesamtpaket von DANCON übernommen)
Die Errichtung einer neuen, nationalen Verbindung wurde durch das Kontingent unverzüglich in Angriff genommen, jedoch benötigte die Suche nach einer geeigneten Firma, die Genehmigung durch SKFüKdo, die Errichtung der SATVerbindung und der Zulauf der Computer aus ÖSTERREICH eine gewisse Zeit, wodurch die Soldaten auf die kostenintensivere Privatvariante ausweichen mussten. Daher konnte das MOU im Bereich ‚Internet Access' von Seiten AUT in den ersten 3 Monaten nicht erfüllt werden.
Gleiches gilt für die Verwendung von privaten Mobiltelefonen, da auch die passiven Roamingkosten extrem hoch sind. In den ersten Wochen war dies jedoch die Hauptverbindung in die Heimat.
Der Dienstbetrieb erfordert die Bildung von Urlaubsblöcken um allen Vorgaben von UNIFIL und dem Entsendebefehl zu entsprechen. (%-Stärke im Einsatzraum, 2,5 Tage pro Monat, kein Sonderurlaub/Dienstfreistellung vor und nach Rotationen usw.). Deshalb werden durch die WelfareUO der jeweiligen Kontingente die Flugreservierungen für Urlaubsflüge in der Regel 6 Monate vor Bedarf an die Fluglinien gemeldet. Dadurch können normalerweise auch günstigere Preise verhandelt werden, da pro Flug im Schnitt 30 Plätze gebucht werden. Außerdem können diejenigen Verbindungen gewählt werden, welche die aufgrund der Flugzeiten und der eingeschränkten Transportmöglichkeiten optimal zu den Urlaubsregelungen passen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem Ersteinsatz diese frühzeitigen Reservierungen unmöglich sind, und daher die Ticketpreise für den ersten Urlaubsflug (Einsatzmonat 3 und 4) teurer sind, als jene, die zu einem späteren Zeitpunkt gebucht werden, und durch den entsprechenden zeitlichen Verlauf verhandelt werden können.
Da bei kurzfristig befohlenen Ausfahrten keine Marschkost angefordert werden konnte (Vorlaufzeit mindestens 24 Stunden), mussten sich die Kraftfahrer des Kontingentes immer wieder selbst versorgen und die Mahlzeiten aus eigener Tasche begleichen. Eine erste Verbesserung dieser Situation brachte die Genehmigung zur Aufrechnung der VZ2, welche ab JÄNNER 2014 im ER durch Zukauf von Lebensmitteln dem Kontingent zugute kam. Seitens BMLVS wurde dem Antrag des Kontingentes zur Genehmigung der AEV nach ca. 3 Monaten zugestimmt, wodurch diese Situation erheblich verbessert wurde, da zumindest eine warme Mahlzeit pro Tag durch das ÖBH bereitgestellt wird. (Genehmigung MSMZ und genaues Datum ist mir leider nicht mehr bekannt, liegt bei SKFüKdo jedoch auf)
Gemäß GUIDELINES FOR TCCs DEPLOYING MILITARY UNIT8 ist die Beistellung einer Betreuungseinrichtung für die jeweilige truppenstellende Nation obligatorisch, um den eigenen Soldaten eine günstige Konsumation heimischer Waren anzubieten (Zitat:
PARA 69: Welfare is a sub-category of the ‚Miscellaneous' selfsustainment category and responsibility for its provision is agreed through the MOU. If a TCC has opted for welfare as a selfsustainment item, a full-time welfare person should be included in each contingent, along with an adequate range of welfare items, sports equipment, and canteen stores. All imports of duty-free merchandise will be coordinated through the DMS/CMS.) Diese Vorgabe der VN wurde durch AUT am erfüllt.
Zitat:
Im Sinne der Verhältnismäßigkeit des AUTCON UNIFIL keinesfalls vergleichbar mit den Feldlagern bei EUFOR TCHAD oder bei AUTCON ISAF, wo jeweils ein Ersteinsatzzuschlag für die Dauer von sechs Monaten zuerkannt wurde.
Im meinem Antrag habe ich AUTCON UNIFIL bewusst nicht mit EUFOR TCHAD bzw. AUTCON ISAF verglichen, da ich an beiden Einsätzen nicht teilgenommen habe und ich diese daher nicht beurteilen kann und will. Da ich jedoch bei der Erstentsendung von AUCON/SFOR im JUNI 2004 eingesetzt war, kann ich diesen Einsatz sehr gut mit AUTCON1/UNIFÜ vergleichen. Ich gehe davon aus, dass auch im Jahr 2004 die Gesetze eingehalten und keine ‚Willkürentscheidungen' getroffen wurden.
Die Einsatzstärke beider Kontingente war annähernd gleich, und obwohl bei AUCON/SFOR (auf die Nummerierung wurde verzichtet)
bereits ein AUT Kontingent im Einsatzraum bei IFOR und SFOR eingesetzt war,
im Stab vom HQ SFOR durchgehend AUT Offiziere gedient haben,
vorgestaffelt zum Kontingent ein BauPiZg die Infrastruktur des AUCON auf AUT Normen adaptiert hat, und
somit alle Soldaten von der ersten Stunde die zugewiesene Unterkunft und eine Rückwärtsverbindung nach Österreich hatten,
wurde der Ersteinsatzzuschlag eingeschränkt auf die Dauer der ersten drei Monate gewährt, um die Unbillen und den erhöhten Aufwand am Beginn einer Mission abzugelten.
Der Gesetzestext wurde zwischen 2004 und 2011 nicht geändert.
Die Begründung der Zuerkennung eingeschränkt auf 3 Monate war auch damals die bereits vorhandene Infrastruktur, welche jedoch im Vergleich zum CAMP NAQOURA eine hervorragende Qualität aufwies.
Daher ersuche ich um Prüfung meiner angeführten Argumente und die Zuerkennung der Ersteinsatzzuschlages für zumindest 3 Monate analog AUCON/SFOR, wie im AZHG vorgesehen.
Alle meine angeführten Punkte können aufgrund schriftlicher Meldungen an SKFüKdo und - was die Infrastrukturbedarfe der Ämter betrifft - allenfalls bei diesen abgefragt werden.
Seitens AUTCON/UNIFIL wurde der beiliegende Antrag für den Bereich der Ämter an den zuständigen Offizier des HQ aus verständlichen Gründen sehr allgemein gehalten und nicht auf den tatsächlichen Bedarf verwiesen, da diese Funktionen - wie bereits erwähnt- anders eingemeldet waren.
Abschließend möchte ich aber doch meiner Verwunderung Ausdruck verleihen, dass im BMLVS eine 1:1 Übername des DANCON COMPOUNDS angenommen wird, da die Unterschiede im OrgPlan der beiden Kontingente bekannt sein müssten und seitens AUTCON1/UNIFIL mehrmals auf die Problematik ‚Infrastruktur' hingewiesen und dies auch in den Meldungen an SKFüKdo verschriftlicht wurde.
Erklären kann ich mir diese Sichtweise eigentlich nur dadurch, dass die die Ablehnung meines Antrages begründete Beurteilung der SIV vor den ersten Erfahrungswerten basierend Erstabsprachen durchgeführt wurde, und der detaillierte OrgPlan des AUTCON noch nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort verglichen werden konnte."
4 Mit Schreiben vom gewährte die revisionswerbende Partei dem Mitbeteiligten Parteiengehör zu folgendem Vorhalt:
"Unerheblich ist, ob es sich bei der durch AUTCON1/UNIFIL im Herbst 2011 übernommenen Infrastruktur um eine Übernahme vom dänischen Vorgängerkontingent oder von UNIFIL gehandelt hat.
Es ist ebenso unerheblich für die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages, dass durch das AUTCON in Folge Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur ergriffen wurden (in de facto allen Einsatzräumen werden durch die AUTCON regelmäßig Adaptierungen bzw. Verbesserungen der benutzten Infrastruktur durchgeführt).
Laufende Instandsetzungs- bzw. -haltungsmaßnahmen sind jeder Infrastruktur immanent (egal ob zivil/militärisch; Inland/Ausland; Einsatz/Friedensbetrieb). Entsprechende Maßnahmen (Einsatz eines ‚Hausmeistertrupps') sind daher im Anlassfall bzw. bei Notwendigkeit zu ergreifen. Derartige Maßnahmen sind etwa dem Bereithalten bzw. dem regelmäßigen Einsatz der Bediensteten der Militärservicezentren, von BauPiZg (Inland/militärisch) oder von Hausmeistern, ‚Facility Management'-Personal im zivilen Bereich gleichzuhalten und haben mit den Beschwerlichkeiten eines Auslandseinsatzes eines ÖBH-Kontingents nichts zu tun.
Es ist eine offensichtliche, notorische Tatsache, dass während eines Auslandseinsatzes im Verhältnis zum Friedensbetrieb oder etwa zu Assistenzeinsätzen im Inland zwangsläufig mit Abstrichen bei der Qualität der Infrastruktur zu rechnen ist und diese müssen hingenommen werden, da idR die Erfüllung des Einsatzzwecks Vorrang vor Infrastrukturerhaltungs- oder - wiederherstellungsaufgaben (auch bei zwischenzeitlichem Ausfall) hat.
Strom- und Wasserversorgung waren lt. Ihren Angaben in der vorhandenen Infrastruktur offensichtlich ebenso vorhanden. Augenscheinlich waren lediglich Adaptierungsmaßnahmen an der vorhandenen Strom- und Wasserversorgung durchzuführen.
Eine Adaptierung des Belegungsplanes ergibt sich wohl bei jeder Rotation bei jedem AuslE, dies zB deshalb, da sich die geschlechtliche Zusammensetzung jedes Kontingents unterscheiden kann oder kurzfristig auf Grund der Notwendigkeiten im Einsatzraum Änderungen der Truppeneinteilung inklusive daraus folgender Änderungen von Einsatz-, Bereitschafts- oder Ruhezeiten von OE oder Einzelpersonen vorgenommen werden müssen.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Standard an Betten pro Zimmer (1-Bett-, 2-Bett-Zimmer, usw.) kann nirgendwo abgeleitet werden, vermeintliche ‚Überbelegungen' oder die Nächtigung auf Feldbetten in Kanzleien sind daher hinzunehmen. Ebenso gibt es keinen Anspruch auf eine bestimmte Größe von Kanzleien.
Die soziale Kommunikation für AUTCON UNIFIL wurde mit GZ S 93618/37-FüU/2011 angeordnet und beinhaltet auch das System SKYPE als kostengünstige Telefonievariante.
Gemäß Planung/FüU wurde festgelegt, dass dieses System ab Mitte Dezember 2011 (abhängig vom Versorgungsflug C-130) zur Verfügung stehen wird. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass jedem Kontingentsangehörigen pro Monat 30 Gesprächsminuten kostenfrei über die konventionellen Telefonleitungen (dafür sind 3 Apparate im ‚Internet-Cafe' innerhalb des AUT-Camp vorgesehen) zur Verfügung gestellt werden. Dass aus einem Einsatzraum außerhalb Europas grundsätzlich höhere Kosten entstehen können als bspw. auf dem Balkan, kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber ebenfalls nicht in direkten Zusammenhang mit einem Ersteinsatz zu bringen. Grundsätzlich bestehen für das AUTCON UNIFIL die gleichen Möglichkeiten, wie sie für die anderen UNIFIL-Kontingente bereits seit Jahren vorhanden sind.
Die Urlaubsplanung obliegt grundsätzlich der Kontingentsführung und kann sich auf den gesamten Entsendezeitraum - mit Ausnahme der unmittelbaren Rotationszeiträume - erstrecken. Auch hier kann keine ersteinsatzspezifische Einschränkung erkannt werden.
Diese Planungsgrundlage ist grundsätzlich durch alle AuslE-Kontingente anzuwenden.
Die Betreuungseinrichtungen innerhalb des Camps entsprechen denen des dänischen Vorgängerkontingents. Bzgl.
Truppenbetreuungseinrichtungen außerhalb des AUT-Camp stehen dem AUTCON - so wie allen anderen Kontingenten auch - die Einrichtungen/UNIFIL zur Verfügung. Hinsichtlich der Truppenbetreuungsangebote außerhalb von Truppeneinrichtungen muss natürlich auch die jeweilige Bedrohungsanalyse (Threat Assessment) berücksichtigt werden, die im Südlibanon möglicherweise dauerhaft ungünstiger sein wird, als beispielsweise in Bosnien und Herzegowina.
Gemäß Befehl SKFüKdo vom betreffend ‚Aufrechnung des VZ 2 - Genehmigung bzw. grundsätzliche Regelung', war es für AUTCON1/UNIFL möglich, mit Geltung dieser Genehmigung ab Lebensmittel vor Ort anzukaufen.
Dieses Datum korrespondiert mit der Übernahme der Einsatzaufgaben von AUTCON1/UNIFIL vom abziehenden dänischen Kontingent. Unter Umständen mag die Anschlussversorgung von ‚Österreich-Typischen Lebensmitteln' (österreichische, essfertige Selch- und Wurstwaren, Süßigkeiten wie z.B. ‚Manner Schnitten' etc.) erst mit Jänner 2012 wirksam geworden sein, dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Bereitstellung der Lebensmittel durch die UN sowie der zusätzlich verfügbaren vor Ort angekauften Lebensmittel und der damit einhergehenden wohl ausreichenden Verpflegsversorgung des ÖBH-Kontingents. Eine Verbesserung der Verpflegsversorgung erfolgte daher in ausreichendem Maß und unmittelbar mit Übernahme der Einsatzaufgaben am (das Hauptkontingent verlegte am in den Einsatzraum)."
5 Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom
wie folgt Stellung:
"Ad Infrastruktur:
Im beschwerdebezogenen Bescheid des HPA vom , GZ P9713 5/47-HPA/2014 wurde die Ablehnung des Ersteinsatzzuschlages im Wesentlichen mit der Übernahme der nach ‚dänischen (europäischen) Standard ausgebauten Infrastruktur' begründet.
Im nunmehr vorliegenden Parteiengehör wird diese Tatsache nun als unerheblich festgestellt, was ich nachvollziehen kann, da aus meiner Sicht die Unterbringung nicht der Hauptgrund für eine Ablehnung sein kann. Ansonsten wäre die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages bei Soldaten, welche in Hotels untergebracht werden fast unmöglich, was vom Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt ist. Ebenso ist ein Ersteinsatzzuschlag für Bezieher einer MSA nach dieser Auslegung des Gesetzes demnach unmöglich.
Im Rahmen meiner Beschwerde habe ich versucht darzustellen, dass in den ersten Einsatzwochen weder die Quantität der Unterkünfte ausreichend war, da das AUTCON im Vergleich zu DANCON stärker war, noch die Qualität der Infrastruktur nationalen Normen entsprach. Beispielhaft habe ich hiefür die gänzlich fehlenden Erdungen im Bereich der Installationen angeführt, welche durch AUTCON Personal außerhalb ihrer arbeitsplatzbezogenen Tätigkeiten dann schließlich errichtet wurden.
Die Unterkunftsbelegung wurde nach den einschlägigen Befehlen von UNIFIL erstellt.
Dass eine Adaptierung bei jedem Kontingentswechsel notwendig ist, ergibt sich daher bereits aus den Vorgaben von UNIFIL über die Unterbringung von weiblichen Soldaten.
Da das Personal innerhalb des MOU als Organleihe an UNIFIL abgestellt wurde, lässt für mich den Schluss zu, dass die Soldaten von AUTCON entsprechend den Normen von UNIFIL unterzubringen sind. Daher wurden durch AUTCON l zusätzliche Kapazitäten geschaffen, um diese Normen einzuhalten was im Rahmen der Quartalsinspektionen seitens UNIFIL auch überprüft wurde und wird.
Daher ist für mich die Aussage, dass eine Ableitung der Unterbringungsstandards seitens HPA nicht möglich ist, nicht nachvollziehbar, da diese Standards in Befehlsform (SPO) aufliegen.
Diese Arbeiten nahmen jedoch einige Zeit in Anspruch und wurden außerhalb der Tätigkeit am eigentlichen Arbeitsplatz durchgeführt.
Ad soziale Kommunikation:
Die Anordnung der sozialen Kommunikation inklusive einer ‚Skype-Verbindung' durch FüUZ unterstreicht meiner Meinung die Ausführungen, dass diese Verbindungen notwendig sind, jedoch in der Anlaufphase des Ersteinsatzes nicht vorhanden waren.
Die Planungen vom FüUZ hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit des Systems konnten aber in der Realität nicht umgesetzt werden. Daher wäre zur Beurteilung von der realen Inbetriebnahme des Systems auszugeben.
Ad Urlaubsplanung:
Die Besonderheit des Ersteinsatzes im Bereich der Sonderurlaube und Dienstfreistellungen liegt im Preisniveau der Flüge. Da keine langfristigen (3-6 Monate vorher) Reservierungen durchgeführt werden können. Die Reservierung ist frühestens ab dem Eintreffen im Einsatzraum möglich. Daher waren die Ticketpreise für die ersten Urlaubsblöcke höher als für spätere. In der Folge wurden, wie bei allen Kontingenten üblich, die Reservierungen jeweils vom Vorgängerkontingent übernommen und somit ein günstigerer Gruppenpreis erzielt.
Ad Betreuungseinrichtung:
Die nunmehrige Entscheidung zur Errichtung einer
‚Truppenmarketenderei Ausland' ist für mich schlüssig und
unterstreicht die Ausführungen meiner Beschwerde.
Ad Verpflegung:
Im Bereich der Verpflegsversorgung ist für mich - schon aufgrund der bisher gesetzten Maßnahmen - nachvollziehbar, dass AUTCON l in der Anlaufphase des Einsatzes gegenüber den Folgekontingenten wesentliche Nachteile hatte. Ich verweise insbesondere auf die Problematik der Marschverpflegung, die ich in meiner Beschwerde bereits dargestellt habe.
Zusammenfassung:
Aus den, in meiner eingebrachten Beschwerde ausgeführten Punkten, sowie den oben angeführten Erläuterungen im Rahmen des Parteiengehörs lässt sich für mich eine eindeutige Benachteiligung von AUTCON l gegenüber den Folgekontingenten in der Anlaufphase des Einsatzes ableiten.
Im Bescheid des MPA vom , GZ P97135/47-HPA/2014 wurde festgehalten:
‚Der Ersteinsatzzuschlag soll erhöhte Unbillen und erhöhten Aufwand am Beginn einer Mission/Operation abgelten und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem vor allem infrastrukturellen Rahmenbedingungen ein entsprechendes Niveau erreicht haben.
Ich kann mich dieser Aussage anschließen, und stelle neuerlich fest, dass der Zeitpunkt der Erreichung des entsprechenden Niveaus aus meiner Sicht nach frühestens 3 Monaten festzulegen wäre."
6 Die revisionswerbende Partei erließ daraufhin die mit datierte Beschwerdevorentscheidung, in der sie die Beschwerde abwies. Begründend wurde folgendes ausgeführt:
"Sie waren bei AUTCON1/UNIFIL vom bis als S 4 im Nationalen Kontingentskommando und nach einer Verwendungsänderung vom l. März 2012 bis als Stabsoffizier (COE) im HQ/UNIFIL eingeteilt.
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom , GZ P797135/47-HPA/2014, wurde festgehalten, dass das Ersuchen um Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages für AUTCON1/UNIFIL zeitnah durch BMLVS/S IV einer eingehenden Überprüfung unterzogen und mit GZ S 90000/89-S IV/2011, unter Bezugnahme auf die geltende Rechtslage, abschlägig beantwortet wurde. Hier wurde u. a. festgehalten, dass der Ersteinsatzzuschlag erhöhte Unbillen und erhöhten Aufwand am Beginn einer Mission/Operation abgelten soll und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem vor allem die infrastrukturellen Rahmenbedingungen ein entsprechendes Niveau erreicht haben. Dies trifft vor allem bei Ersteinsätzen in Einsatzräumen ohne entsprechend ausgebaute Infrastruktur zu.
Dies ist bei AUTCON UNIFIL nicht der Fall, da vorhandene, nach europäischen (dänischen) Standards ausgebaute, Infrastruktur übernommen wird und zur Verfügung steht.
Im Sinne der Verhältnismäßigkeit ist die Situation des AUTCON UNIFIL keinesfalls vergleichbar mit den Feldlagern bei AUTCON EUFOR TCHAD oder bei AUTCON ISAF, wo jeweils ein Ersatzeinsatzzuschlag für die Dauer von sechs Monaten zuerkannt wurde.
Eine Zuerkennung des Ersatzeinsatzzuschlages in der max. Dauer von sechs Monaten wäre eine unzulässige Interpretation des AZHG. Allenfalls könnten bei großzügiger Auslegung des AZHG die Eingewöhnung an eine fremde militärische kulturelle Umgebung geltend gemacht werden.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden Ihnen mit Schreiben vom mitgeteilt, dass es unerheblich ist, ob es sich bei der durch AUTCON1/UNIFIL im Herbst 2011 übernommenen Infrastruktur um eine Übernahme vom dänischen Vorgängerkontingent oder von UNIFIL gehandelt hat. Ebenso unerheblich ist für die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages, dass durch das AUTCON in Folge Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur ergriffen wurden (Anmerkung: In de facto allen Einsatzräumen werden durch die AUTCON regelmäßig Adaptierungen bzw. Verbesserungen der benutzten Infrastruktur durchgeführt). Würde man Ihrer Argumentation konsequent folgen, müsste beispielsweise bei jedem Einsatz von Reserven, bei dem ein Wechsel des jeweiligen Basiscamps oder sogar die temporäre Verlegung in ein Feldlager zu erfolgen hat, die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages nach sich ziehen.
Laufende Instandsetzungs- bzw. -haltungsmaßnahmen sind jeder Infrastruktur immanent (egal ob zivil/militärisch; Inland/Ausland; Einsatz/Friedensbetrieb). Entsprechende Maßnahmen (Einsatz eines ‚Hausmeistertrupps') sind daher im Anlassfall bzw. bei Notwendigkeit zu ergreifen. Derartige Maßnahmen sind etwa dem Bereithalten bzw. dem regelmäßigen Einsatz der Bediensteten der Militärservicezentren, von BauPiZg (Inland/militärisch) oder von Hausmeistern, ‚Facility Management'-Personal im zivilen Bereich gleichzuhalten und haben mit den Beschwerlichkeiten eines Auslandseinsatzes eines OBH-Kontingents nichts zu tun.
Ausschlaggebend für die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages ist jedenfalls, ob zu Einsatzbeginn ‚von der grünen Wiese' aus operiert werden muss, oder ob den Umständen entsprechende Infrastruktur vorgefunden wird, die keinen grundlegenden und umfassenden Aufbau erforderlich macht. Dass im gegenständlichen Fall den Umständen entsprechende Infrastruktur vorhanden war, ergibt sich aus nachstehend angeführter Argumentation:
Ihren eigenen Angaben zufolge waren Strom- und Wasserversorgung in der vorhandenen Infrastruktur offensichtlich ebenso vorhanden und augenscheinlich lediglich Adaptierungsmaßnahmen an der vorhandenen Strom- und Wasserversorgung durchzuführen. Eine nicht existente derartige Versorgung wäre erst den mit einem Ersteinsatzzuschlag abzugeltenden Unbillen bis zur grundlegenden Herstellung eben dieser zu unterstellen.
Von einer provisorischen Unterbringung des AUTCON UNIFIL kann auch bei sehr kritischer Betrachtung keinesfalls gesprochen werden. AUT übernimmt ein nach dänischen Standards ausgebautes und ausgerüstetes Camp. Hinsichtlich Stärke und Struktur ist zu sagen, dass die FMRLCoy auf Basis eines CE (Crisis Establishment) der VN zu planen war. An dieses CE ist nicht nur AUT sondern war auch DNK als Truppensteller gebunden.
Zusätzlichem Bedarf auf Grund der dänischen Einsatzerfahrung (beispielsweise Kontingentsarzt) wurde Rechnung getragen, sodass das AUTCON bezüglich Struktur und Stärke im Wesentlichen dem DANCON entspricht.
Eine Adaptierung des Belegungsplanes ergibt sich wohl bei jeder Rotation bei jedem Auslandseinsatz, dies zB deshalb, da sich die geschlechtliche Zusammensetzung jedes Kontingents unterscheiden kann oder kurzfristig auf Grund der Notwendigkeiten im Einsatzraum Änderungen der Truppenteinteilung inklusive daraus folgender Änderungen von Einsatz-, Bereitschafts- oder Ruhezeiten von OE oder Einzelpersonen vorgenommen werden müssen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standard an Betten pro Zimmer (1-Bett-, 2- Bett-Zimmer, usw.) kann nirgendwo abgeleitet werden, vermeintliche ‚Überbelegungen' oder die Nächtigung auf Feldbetten in Kanzleien sind daher hinzunehmen. Ebenso gibt es keinen Anspruch auf eine bestimmte Größe von Kanzleien.
Dass im Zuge jedes Auslandseinsatzes bestimmte Zusatzaufgaben erfüllt werden müssen und bestimmten Funktionsträgern als ‚Zusatzfunktion' - ohne finanzielle Abgeltung - zugewiesen werden, begründet keinen Ersteinsatzzuschlag, da eine Zuerkennung auf dieser Grundlage einen Präzedenzfall für alle bestehenden Auslandseinsätze schaffen würde.
In Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des ‚Dienstgebers' und zur Gewährleistung einer hohen Motivation der Soldaten im Auslandseinsatz wurden den Soldaten Kommunikationsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung Ihrer Sozialkontakte nach Österreich ermöglicht. So wurde die soziale Kommunikation für AUTCON UNIFIL mit GZ S 93618/37-FüU/2011 angeordnet und beinhaltet auch das System SKYPE als kostengünstige Telefonievariante. Gemäß Planung/FüU wurde festgelegt, dass dieses System ab Mitte Dezember 2011 (abhängig vom Versorgungsflug C-130) zur Verfügung stehen wird (Aufbau war in der 50.KW abgeschlossen).
Darüber hinaus wurde festgehalten, dass jedem Kontingentsangehörigen pro Monat 30 Gesprächsminuten kostenfrei über die konventionellen Telefonleitungen (dafür sind 3 Apparate im ‚Internet-Cafe' innerhalb des AUT-Camp vorgesehen) zur Verfügung gestellt werden. Dass aus einem Einsatzraum außerhalb Europas grundsätzlich höhere Kosten entstehen können als beispielsweise auf dem Balkan, kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber ebenfalls nicht in direkten Zusammenhang mit einem Ersteinsatz zu bringen.
Grundsätzlich bestehen für das AUTCON UNIFIL die gleichen Möglichkeiten, wie sie für die anderen UNIFIL-Kontingente bereits seit Jahren vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht jedoch nicht.
Dass in der Anlaufphase, also mit Beginn des Einsatzes, o.a. Sozialverbindungen nicht sofort ‚einwandfrei' zur Verfügung standen, war letztendlich damit begründet, dass die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die technische Bereitstellung - so zB Anbindung an örtlichen Provider, Herstellung einer verschlüsselten Verbindung (Telefonverbindungen unter Wahrung der Intimsphäre), usw. - entsprechend zu koordinieren und in weiterer Folge einzurichten waren. Festgehalten sei jedoch in diesem Zusammenhang, dass auch in der Anlaufphase für sogenannte Anlassfälle (Notfälle, usw. ) - nach Rücksprache mit dem Kontingentskommandanten - eine ‚unentgeltliche' österreichische Verbindung zur Verfügung stand. Eine Benachteiligung von AUTCON1 in der Anlaufphase kann hier somit keinesfalls erblickt werden.
Wie bereits im Schreiben (Parteiengehör) vom festgehalten, obliegt die Urlaubsplanung grundsätzlich der Kontingentsführung und kann sich auf den gesamten Entsendezeitraum - mit Ausnahme der unmittelbaren Rotationszeiträume - erstrecken. Auch hier kann keine ersteinsatzspezifische Einschränkung erkannt werden. Diese Planungsgrundlage ist grundsätzlich durch alle AuslE-Kontingente anzuwenden.
Die Betreuungseinrichtungen innerhalb des Camps entsprechen denen des dänischen Vorgängerkontingents. Bezüglich Truppenbetreuungseinrichtungen außerhalb des AUTCamp stehen dem AUTCON - so wie allen anderen Kontingenten auch - die Einrichtungen/UNIFIL zur Verfügung. Hinsichtlich den Truppenbetreuungsangeboten außerhalb von Truppeneinrichtungen muss natürlich auch die jeweilige Bedrohungsanalyse (Threat Assessment) berücksichtigt werden, die im Südlibanon möglicherweise dauerhaft ungünstiger sein wird, als beispielsweise in Bosnien und Herzegowina. Diesem Faktor (erhöhtes Bedrohungspotential) wäre durch zeitlich befristete Erhöhung des Krisenzuschlages Rechnung zu tragen und nicht durch Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages.
Gemäß Befehl des Streitkräfteführungskommandos vom betreffend ‚Aufrechnung des VZ 2 - Genehmigung bzw. grundsätzliche Regelung' war es für AUTCON1/UNIFIL möglich, mit Geltung dieser Genehmigung ab Lebensmittel vor Ort anzukaufen. Dieses Datum korrespondiert mit der Übernahme der Einsatzaufgaben von AUTCON1/UNIFIL vom abziehenden dänischen Kontingent. Ihre Angaben diesbezüglich können daher nicht nachvollzogen werden. Unter Umständen mag die Anschlussversorgung von ‚Österreich-Typischen Lebensmitteln' (österreichische, essfertige Selch- und Wurstwaren, Süßigkeiten wie zB ‚Manner Schnitten' etc). erst mit Jänner 2012 wirksam geworden sein, dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Bereitstellung der Lebensmittel durch die UN sowie der zusätzlich verfügbaren vor Ort angekauften Lebensmittel und der damit einhergehenden wohl ausreichenden Verpflegsversorgung des OBH-Kontingents. Eine Verbesserung der Verpflegsversorgung erfolgte daher nicht - wie Sie angeben - erst nach ca. drei Monaten, sondern diese erfolgte in ausreichendem Maß und unmittelbar mit Übernahme der Einsatzaufgaben am (das Hauptkontingent verlegte am in den Einsatzraum).
Fakt ist, dass von Beginn des Einsatzes an eine den Umständen entsprechende Infrastruktur - Unterbringung in festen Unterkünften/Containerunterkünften, Vorhandensein sanitärer Anlagen, zumindest eine Sozialeinrichtung sowie die Möglichkeit der Einnahme der Verpflegung in ortsfesten Einrichtungen - vorhanden war und daher von einem Ersteinsatz im Sinne des AZHG nicht gesprochen werden kann.
Dass während eines Auslandseinsatzes im Verhältnis zum Friedensbetrieb oder etwa zu Assistenzeinsätzen im Inland natürlich mit Abstrichen bei der Qualität der Infrastruktur zu rechnen ist und diese auch hingenommen werden müssen, da in der Regel die Erfüllung des Einsatzzwecks Vorrang vor Infrastrukturerhaltungs- oder -wiederherstellungsaufgaben (auch bei zwischenzeitlichem Ausfall) hat, ergibt sich zwangsläufig, begründet jedoch, wie bereits oben ausführlich dargelegt, keinen Ersteinsatzzuschlag gemäß AZHG.
Eine nähere Erläuterung Ihres sonstigen Beschwerdevorbringens konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung hätte führen können.
Aufgrund o.a. Sachverhaltes und zufolge dessen, dass sowohl im November 2011 als auch bei der Beurteilung zum jetzigen Zeitpunkt allein auf die Umstände bei der Entsendung von AUTCON1/UNIFIL abzustellen ist/war, konnte daher Ihrer Beschwerde keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden."
7 In seinem Vorlageantrag führte der Mitbeteiligte Folgendes aus:
"Da in der Begründung kaum auf meine Argumente, die ich in bis dato 3 Schreiben vorgebracht habe eingegangen wurde, möchte ich folgende Sachverhalte noch einmal darstellen, da ich der Meinung bin, dass die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Begründungen nicht den Tatsachen entsprechen und bei gründlicher Recherche revidiert werden müssen.
Um Wiederholungen zu vermeiden gehe ich jedoch nur auf die Punkte ein, die offensichtlich unrichtig dargestellt sind und die ich nicht bereits in meinem Antrag um bescheidmäßige Absprache, der Beschwerde zum Bescheid vom bzw. im Parteiengehör vorgebracht habe.
l.Auf Seite 1632 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates der XX. Gesetzgebungsperiode wird zum § 8 AZHG erläutert: (Originaltext kursiv)
Mit dem Ersteinsatzzuschlag sollen jene erschwerten Lebensbedingungen abgegolten werden, die in der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes auftreten können:
Die Formulierung lässt darauf schließen, dass die bloße Möglichkeit des Auftretens von ‚erschwerten Lebensbedingungen' für den Gesetzgeber Grund für die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages ist. Dass diese dann tatsächlich auch in der Realität aufgetreten sind, habe ich in meinen Ausführungen dargestellt.
Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es muß sich um einen Auslandseinsatz von geschlossenen Einheiten (mindestens zwei Personen am gleichen Ort) handeln. Bei der Entsendung von Einzelpersonen (zB Wahlbeobachtern) kommt dieser Zuschlag nicht in Betracht.
Es muß ein Auslandseinsatz (keine Übungs- oder Ausbildungsmaßnahme) auf dem Gebiet der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe, oder von Such- und Rettungsdiensten sein.
Diese Bedingungen waren im Fall AUTCON1/UNIFIL erfüllt.
Ein Anspruch auf den Ersteinsatzzuschlag besteht kumulativ zu anderen Zuschlägen. Die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Festlegung der Werteinheiten und der Dauer der Anlaufphase bei den verschiedenen Einsatzfällen ergibt sich aus der praktischen Erfahrung, die gezeigt hat, dass je nach Einsatzzweck Erschwernisse in unterschiedlicher Intensität und Dauer auftreten können.
Die Anlaufphase für den Einsatz beginnt, für den Fall, dass der eigentlichen Entsendung die Entsendung einer Einheit vorangeht, deren Aufgabe die Herstellung oder Grundadaptierung der Unterkunft und der Infrastruktur ist (zB Vorkommando), mit dieser ersten Entsendung zu laufen.
Im gegenständlichen Fall (Friedenssicherung) hat der Gesetzgeber aufgrund von Erfahrungswerten die Dauer des Einsatzzuschlages mit 6 Monaten begrenzt.
Die Entsendung einer Einheit, deren Aufgabe die Herstellung oder Grundadaptierung der Unterkunft und der Infrastruktur ist, wurde durch den Gesetzgeber beurteilt. Damit verkürzt sich der Anspruch des Hauptkontingentes, jedoch verfällt der Anspruch nicht vollkommen, sonst wäre die Formulierung meiner Meinung nach sicher anders gewählt worden.
Die Entsendung des Vorkommandos (Advanced Party) erfolgte am .
Aus dem Gesetzestext und den Erläuterungen kann daher nicht nachvollzogen werden, dass die ‚Operation von der grünen Wiese' wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt, als zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages notwendig ist.
2.Die aufgrund der Erläuterungen zum Gesetzestext ‚erschwerten Lebensbedingungen' im Bereich der Unterbringung habe ich bereits dargestellt. Ergänzend hiezu findet sich auch auf der Homepage des BMLVS und in der Zeitschrift Truppendienst Ausgabe 02/2012 eine Darstellung des Kommandanten der MRLU (verfügbar im Intranet unter:
Auszug:
Die Unterkünfte und sanitären Anlagen waren in einem sehr ‚gewöhnungsbedürftigen' Zustand. Tagelange Bau- und Instandsetzungsarbeiten trugen dazu bei, den Arbeits- und Unterkunftsbereich auf österreichischen Standard zu bringen. So musste der gesamte Bereich inklusive der Unterkünfte generalgereinigt werden. Weiters wurden im Bereich der Dächer (undicht), der Elektronik (nicht gesichert), der Wasserheizung (veraltetes Material) und am Geländer zu den Duschcontainern (Schutzmaßnahme) Instandsetzungsarbeiten durchgeführt.
3.Die Aussage auf Seite 12 der Beschwerdevorentscheidung, dass ‚AUTCON bezüglich Struktur und Stärke im Wesentlichen dem DANCON entspricht' ist unrichtig. Richtig ist, dass durch den Force Commander und Head of Mission Generalmajor Alberto ASARTA CUEVAS am ein Antrag an DPKO New York um Aufstockung der MRLU mit dem Zeitpunkt der Übernahme durch AUTCON gestellt wurde.
Darin wird festgestellt (auszugsweise):
The proposed increase of personnel refers to the need for additional jammer drivers, heavy truck drivers and recovery operators. Furthermore, additional convoy leaders, who can eventually take decisions even in critical situation, are needed as well. It should be noted, that for both, jammer drivers and convoy leaders, there were not the same requirements as the time DANLOG was deployed.
An additional Team of 3 personnel (1 NCO and 2 fireman) ECR (Emergency Crash and Recue) capable, is proposed IOT fit better to 24/7 fire brigade preparedness, both for ground firefighting and heliport services.
For above reason, UNIFIL strongly endorses the strength increase of incoming logistic unit to 160, all ranks.
Diese Forderung des Force Commander und Head of Mission wurde genehmigt und umgesetzt, wobei die Entsendung der zusätzlichen 3 Männer der Campfeuerwehr in den ersten Monaten auf Basis einer ‚temporären Entsendung' erfolgte. Die Zugskommandanten wurden aufgrund dieser Forderung auf Offiziersarbeitsplätze geändert.
Somit war AUTCON lediglich im Bereich der Stabsoffiziere (vorerst 6) mit DANCON vergleichbar. Das restliche Kontingent war ohne Zusatzentsendungen, die praktisch durchgehend angeordnet wurden (MilPfarrer, Psychologe; Überprüfungen, ...) mehr als 10 % stärker als DANCON (134 DANCON, 148 AUTCON). Auch die Struktur entsprach nicht der von DANCON.
Auch hiezu findet sich eine Feststellung des Kommandanten der MRLU auf der oben angeführten Homepage des BMLVS und im Truppendienst.
Die erste Aufgabe der Österreicher nach Ankunft im Camp war es, sich im Einsatzraum einzurichten und das dänische Kontingent abzulösen. Folgende Herausforderungen konnten dabei festgestellt werden:
Sehr kurze Zeitspanne bis zur Übernahme der Verantwortung (sechs Tage!);
Ablöse einer anderen Nation;
Unterschiedliche Gliederung und Stärke des dänischen (DANCON) und des österreichischen Kontingentes (AUTCON);
Kommunikation in Englisch,
3.Die Feststellung, dass der Aufbau des Internet Cafe, zu dessen Errichtung sich AUT im Rahmen des MOU verpflichtet hat, in der 50.KW abgeschlossen wurde, kann nicht nachvollzogen werden. Richtig ist, dass ich selbst den Vertrag mit dem lokalen Betreiber in der 50.KW abgeschlossen habe, der Aufbau desselben jedoch wesentlich später erfolgte, da technische Komponenten erst beschafft werden mussten.
4.Die Optimierung der Verpflegsversorgung für die Kraftfahrer der Convoys erfolgte nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt mit der Genehmigung des VZ am (da die 2/Person/Tag für den kurzfristigen Ersatz einer Marschkost unerheblich waren) sondern mit der Genehmigung des AEV mit GZ S 93464/65-SKFüKdo/J4/2012 erst im Mai 2012, umgesetzt mit GZ 0380-0940/KontKdo/12 vom .
5.Des weiteren wird angemerkt, dass die im Schreiben angeführten Daten für die Verlegung des Hauptkontingentes und der Kommandoübernahme falsch sind. Richtig ist, dass das Hauptkontingent in den Abendstunden des libanesischen Nationalfeiertags entsandt wurde () und daher am gegen 0430Uhr im CAMP NAQUORA eingetroffen ist.
Die Übernahme der Führungsverantwortung durch AUTCON erfolgte am .
Aus den bisher von mir vorgebrachten Argumenten ersuche ich um Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und die Möglichkeit meinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung darzustellen."
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und erkannte ihm für den Zeitraum von bis gemäß § 8 AZHG den Ersteinsatzzuschlag zu. Es sprach aus, die Revision sei gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
Friedenssicherung 3 Werteinheiten,
Katastrophenhilfe 1,5 Werteinheiten.
(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
1. geschlossenen Einheiten zur
Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und
2.Einzelpersonen zur
Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,
Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monatanzusetzen.'
In den Gesetzesmaterialien (1632 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der XX.
Gesetzgebungsperiode) heißt es:
‚Mit dem Ersteinsatzzuschlag sollen jene erschwerten Lebensbedingungen abgegolten werden, die in der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes auftreten können. Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es muß sich um einen Auslandseinsatz von geschlossenen Einheiten (mindestens zwei Personen am gleichen Ort) handeln. Bei der Entsendung von Einzelpersonen (zB Wahlbeobachtern) kommt dieser Zuschlag nicht in Betracht.
Es muß ein Auslandseinsatz (keine Übungs- oder Ausbildungsmaßnahme) auf dem Gebiet der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe, oder von Such- und Rettungsdiensten sein.
Ein Anspruch auf den Ersteinsatzzuschlag besteht kumulativ zu anderen Zuschlägen.
Die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Festlegung der Werteinheiten und der Dauer der Anlaufphase bei den verschiedenen Einsatzfällen ergibt sich aus der praktischen Erfahrung, die gezeigt hat, daß je nach Einsatzzweck Erschwernisse in unterschiedlicher Intensität und Dauer auftreten können.
Die Anlaufphase für den Einsatz beginnt, für den Fall, daß der eigentlichen Entsendung die Entsendung einer Einheit vorrangeht, deren Aufgabe die Herstellung oder Grundadaptierung der Unterkunft und der Infrastruktur ist (zB Vorkommando), mit dieser ersten Entsendung zu laufen.'
Anlässlich der Novellierung dieser Bestimmung im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2011 finden sich in den Gesetzesmaterialien (1610 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der XXIV. Gesetzgebungsperiode ) folgende Ausführungen:
‚Nach der geltenden Rechtslage gebührte ein Ersteinsatzzuschlag nur einer geschlossenen Einheit. Es stellte sich jedoch heraus, dass vermehrt auch Einzelpersonen, die zwar nicht im Rahmen eines österreichischen Einsatzes in ein Krisenbzw. Katastrophengebiet fahren, sondern direkt von den Vereinten Nationen gesendet werden (z.B. UNDAC), aber stets vor den nationalen Kontingenten eintreffen und deren Einsatz organisatorisch und infrastrukturell vorbereiten, entsandt werden. Um dieser Ungleichbehandlung entgegenzutreten, wird der Anspruch auf Ersteinsatzzuschlag auf Einzelpersonen erweitert. Da sich in der Vergangenheit zeigte, dass Einzelpersonen kürzer im Einsatzraum verbleiben als geschlossene Einheiten, wurde jedoch der Zeitraum der Gebührlichkeit für Einzelpersonen herabgesetzt.'
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis einen Auslandseinsatz im Rahmen des österreichischen UNO- Kontingents im Südlibanon absolviert hat. Dabei war er bis als S 4 im nationalen Kontingentskommando, ab als Stabsoffizier (COE) im HQ/UNIFIL eingesetzt.
Die belangte Behörde begründet ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Ersteinsatzzuschlag nur in jenen Fällen zustehe, wo der entsandte Truppenteil die erforderliche Infrastruktur von Grund auf neu erstellen müsse. Sie führte hierfür als Beispielsfälle die Auslandseinsätze im Tschad und in Afghanistan an. Da im vorliegenden Fall die Infrastruktur des dänischen Kontingents übernommen worden sei, gebühre dem Beschwerdeführer kein Ersteinsatzzuschlag im Sinne des §§ 8 AZHG.
Diese Rechtsauffassung erweist sich vor dem Hintergrund der oben dargestellten Gesetzesmaterialien als unzutreffend. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Ausführungen in den zitierten Gesetzesmaterialien lassen eine derartige Einschränkung erkennen. Den erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2011 ist zu entnehmen, dass die ‚organisatorische und infrastrukturelle' Vorbereitung des Einsatzes für die Gebührlichkeit des Ersteinsatzzuschlages maßgeblich ist. Wenn auch das österreichische Kontingent im vorliegenden Fall auf die vom dänischen Kontingent zuvor benutzte Infrastruktur zurückgreifen konnte, waren doch erhebliche Reparatur-bzw. Adaptierungsmaßnahmen erforderlich. Ebenso nahm die Organisation von Kommunikationsverbindungen nach Österreich bzw. der Versorgung mit Lebensmitteln österreichischer Provenienz einige Zeit in Anspruch. Die vom Beschwerdeführer ausführlich beschriebenen Reparaturbzw. Adaptierungsmaßnahmen und die Herstellung der entsprechenden Kommunikationseinrichtungen (Internet Cafe) sowie die Gewährleistung einer allen Ansprüchen genügenden Verpflegung sind jedenfalls als organisatorische und infrastrukturelle Einsatzvorbereitungsmaßnahmen zu werten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher als zutreffend.
Die belangte Behörde wird daher den entsprechenden Ersteinsatzzuschlag zu bemessen und dem Beschwerdeführer anzuweisen haben.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage des klaren Gesetzeswortlautes bzw. auf Basis der Gesetzesmaterialien entschieden werden."
9 Dagegen richtet sich die von der Amtspartei - unvertreten - erhobene Revision, in der beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; in eventu in der Sache zu entscheiden und jedenfalls den Revisionsgegner schuldig zu erkennen, die der revisionswerbenden Partei durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu ersetzen.
10 Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport erstattete eine "Revisionsbeantwortung", in der er sich den Ausführungen der revisionswerbenden Partei anschloss.
11 Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, die außerordentliche Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen, in eventu die außerordentliche Revision als unbegründet abzuweisen und jedenfalls Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, lautet in der Stammfassung auszugsweise:
"§ 1. Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden
1. zur solidarischen Teilnahme an
a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder
Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken sowie
2.zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).
..."
12 § 1 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland (Auslandeinsatzgesetz 2001 - AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55/2001, idF BGBl. I Nr. 58/2005 lautet auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines
Dienstverhältnisses oder
Auslandseinsatzpräsenzdienstes.
..."
13 § 4 Z 4 und § 8 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011 lauten:
"Zuschläge
§ 4. Als Zuschläge kommen in Betracht
...
4. der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,
...
Ersteinsatzzuschlag
§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der
Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines
Auslandseinsatzes zur
1. Friedenssicherung 3 Werteinheiten,
2. Katastrophenhilfe 1,5 Werteinheiten.
(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
1. geschlossenen Einheiten zur
Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und
2.Einzelpersonen zur
Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,
Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat anzusetzen."
14 Zur Zulässigkeit der Revision führte die revisionswerbende Amtspartei im Wesentlichen aus, die Rechtsfrage, ob angesichts der bereits seit 1978 bestehenden Mission der Vereinten Nationen und des Bestehens der bis zur Übernahme durch das österreichische Kontingent durch das dänische Kontingent benützten Unterkunft und Infrastruktur von einer Anlaufphase eines Auslandseinsatzes auszugehen sei, sei vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden. Es sei folglich auch unbeantwortet, ob unter den fallgegenständlichen oder ähnlichen Sachlagen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß § 8 AZGH vorlägen und dieser daher rechtskonform zuzuerkennen wäre.
15 Damit wird die Zulässigkeit der Revision dargetan. Sie ist auch berechtigt.
16 Die revisionswerbende Partei vertritt zunächst den Standpunkt, die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages käme lediglich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes in Betracht. Der Einsatz UNIFIL bestehe bereits seit 1978. Daher habe zum Zeitpunkt November 2011 in Ansehung des bereits 33 Jahre bestehenden Auslandseinsatzes bei lediglicher Übernahme der Einsatzaufgaben (diesfalls von einem dänischen Kontingent mit EU-Standard) und der damit einhergehenden Übernahme der sonst gegebenen Struktur (wie eben zB Infrastruktur, Verpflegung) von einer Anlaufphase nicht gesprochen werden können.
17 In § 1 Abs. 1 AuslEG 2001 wird normiert, dass, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, dieses Bundesgesetz auf Soldaten anzuwenden ist, die nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in das Ausland entsendet werden. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines 1. Dienstverhältnisses oder
2.Auslandseinsatzpräsenzdienstes. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass der österreichische Gesetzgeber unter Auslandseinsatz die Entsendung von Soldaten in das Ausland zu bestimmten Maßnahmen und Übungen iSd § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG versteht. Entgegen den Ausführungen der revisionswerbenden Partei wird daher unter Auslandseinsatz nicht die entsprechende Maßnahme oder Übung verstanden. In dem hier vertretenen Sinne wird der Begriff des Auslandseinsatzes auch in den im angefochtenen Erkenntnis zitierten Gesetzesmaterialien und zahlreichen weiteren Normen der österreichischen Rechtsordnung verwendet. Dass die Mission der Vereinten Nationen, zu der der Mitbeteiligte entsandt wurde, bereits 33 Jahre bestand, hindert daher die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß § 8 AZHG nicht. Aus § 8 Abs. 2 AZHG ergibt sich, dass der Beginn der "Anlaufphase" dem Beginn des Einsatzes der "geschlossenen Einheit" (lit. a) bzw. der "Einzelperson" (lit. b) im Ausland entspricht.
18 Weiters wird in der Revision ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht gehe offensichtlich davon aus, dass auch den in einen Auslandseinsatz entsendeten Personen - unabhängig von den jeweiligen Umständen im Einsatzraum - Annehmlichkeiten wie sie in Österreich verfügbar bzw. möglich seien, jedenfalls zuzubilligen seien. Durch die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes werde der Eindruck erweckt, dass den entsendeten Personen bei einzelnen, anfänglich erfolgten infrastrukturellen Reparatur- bzw. Adaptierungsmaßnahmen, bei anfänglich nicht verfügbaren Lebensmitteln und Süßspeisen österreichischer Provenienz, nicht allen Ansprüchen genügender Verpflegung und bei Nichtbestehen des Internet-Cafes, dies finanziell mittels Ersteinsatzzuschlages gemäß § 8 AZHG abzugelten wäre. Es sollte offenkundig sein, dass während der gesamten Dauer eines Auslandseinsatzes (somit auch im Zuge der ersten Monate einer Entsendung) von den entsendeten Personen im Einsatzraum Abstriche und somit andere Lebensbedingungen im Verhältnis zu den Inlands- und Friedensverhältnissen in den unterschiedlichsten Bereichen in Kauf zu nehmen seien. So etwa im Zusammenhang mit der zur Verfügung gestellten Infrastruktur, Verpflegung und auch dem Kontakt zu den in Österreich verbliebenen Angehörigen der entsendeten Personen. Insbesondere unterliege das Erkenntnis einer völligen Unschlüssigkeit, weil ohne Darlegung einer allfällig eingetretenen Änderung bezüglich den nach Überzeugung der revisionswerbenden Partei ohnehin nicht erschwerten Lebensbedingungen im Erkenntnis genau ab , also drei Monate nach Eintreffen des Vorkommandos (dem der Mitbeteiligte nach seinen Angaben angehört habe), der Ersteinsatzzuschlag eben nicht (mehr) zugesprochen worden sei. In diesem Zusammenhang ermangle es einer nachvollziehbaren Begründung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, warum für die ersten drei Monate der Ersteinsatzzuschlag zuerkannt worden sei, während dieser für darauffolgende Zeitabschnitte, längstens bis zur höchstmöglichen Dauer von sechs Monaten wegen dann zu Recht eben nicht als erschwert erkannter Lebensbedingungen, nicht zu gewähren gewesen sei. Durch die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde übersehen, dass bei dem seit 1978 laufenden Einsatz UNIFIL für europäische Soldaten Infrastruktur im zumutbaren Ausmaß vorhanden und für ausreichend qualifizierte Verpflegungsversorgung gesorgt gewesen sei. Weiters seien die Möglichkeiten der ersten Kommunikation mit der Heimat zur Verfügung gestellt worden. Es sei die Infrastruktur nicht erst aufzubauen, eine (Verpflegs-)Versorgungskette zu organisieren und eine Kommunikationsmöglichkeit zu installieren gewesen. Damit sei aber klar ersichtlich, dass keine Grundadaptierung oder gar Herstellung einer Unterkunft oder der Infrastruktur durchzuführen gewesen sei, womit auch diesbezüglich keine erschwerten Lebensbedingungen einer Anlaufphase eines Auslandseinsatzes vorgelegen seien. In einer Anlaufphase wären (feste) Unterkünfte erst herzustellen oder Grundadaptierungen, wie der Umbau von Lagerhallen zu unterteilten Unterkünften durchzuführen. Hiezu dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass österreichische Soldaten selbst im Inland im Wehrdienst über Monate durchaus zu acht, aber vereinzelt immer noch auch bis zu 40 Personen in Schlafsälen untergebracht würden. Bei (Einsatz-)Übungen (Inland) bezögen Soldaten ihre Lager auch in Zelten und Massenunterkünften (was ohne eigenes Bett, gegebenenfalls auch mit Unterlagsmatten oder Stroh, in der Regel mit Schlafsack, bedeuten könne), wie auch beispielsweise in den Anfangsphasen der Entsendung in den Tschad, wenn erst Lager zu errichten wären. Davon sei hier keine Rede, sondern von Zwei- oder auch nur Dreibettzimmern, kurzfristig auch in Containern mit acht Betten bzw. von einer vom Mitbeteiligten bevorzugten Unterkunftsnahme im Feldbett, dafür als Einzelzimmer in seiner Kanzlei. Zu den vom Mitbeteiligten behaupteten Unbillen dürfe erwähnt werden, dass bei Ausbildung oder (Einsatz-)Übungen im Inland Bezüge, wie die vom Mitbeteiligten erhaltenen Nettogeldleistungen (siehe Beilage ca. EUR 5.600,-- monatlich) durchaus nicht erreicht würden und davon Einbußen im Komfort als abgegolten betrachtet werden müssten. Es sei festzuhalten, dass eine Generalreinigung sowie Instandsetzungsarbeiten nach (vereinzelten) Undichtheiten bei Dächern, bei veralteten (Wasser-)Heizungen, deren Funktionsfähigkeit aber nicht bestritten werde, und an Geländern auch in Kasernen selbst im Inland nichts gänzlich Ungewöhnliches seien. Es sei auch möglich gewesen zu heizen. Im Weiteren werden weitere ausführliche Darlegungen zu einzelnen Punkten des Vorbringens des Mitbeteiligten erstattet.
19 Gemäß § 4 Z 4 AZHG kommt der Ersteinsatzzuschlag aufgrund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben, in Betracht. Nämliches wurde in den bereits im angefochtenen Erkenntnis zitierten Gesetzesmaterialien ausgeführt. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, wann besondere Erschwernisse in der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes vorliegen.
20 Vom Mitbeteiligten wurde im Verwaltungsverfahren der Standpunkt vertreten, besondere Erschwernisse im Sinne dieser Bestimmung lägen bereits dann vor, wenn die Lebensbedingungen in der Anlaufphase schlechter waren als im darauf folgenden Zeitraum. Dem kann nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes Adaptierungen vorzunehmen sind, um den Bedürfnissen der konkret entsendeten Soldaten (Anzahl der Personen, davon Offiziere, Frauen, Männer, etc.) entsprechende Verhältnisse zu schaffen. Auch der Umstand, dass teilweise Reparaturen, Verbesserungen und Verschönerungen durchgeführt werden, führt nicht dazu, dass jedenfalls ein Ersteinsatzzuschlag zustünde. Vielmehr geht es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut um besondere Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben. Das heißt, es müssen Erschwernisse vorliegen, die über jene hinausgehen, mit denen jedenfalls bei Auslandseinsätzen zu rechnen ist.
21 Im Revisionsfall hat der Mitbeteiligte ausführliches Vorbringen erstattet, weshalb seiner Ansicht nach beim vorliegenden Auslandseinsatz in der Anlaufphase besondere Erschwernisse im Sinne erschwerter Lebensbedingungen, vorgelegen seien. Die revisionswerbende Partei hat dieses Tatsachenvorbringen weitgehend bestritten und ihrerseits umfangreiches Vorbringen zu den ihrer Ansicht nach dort herrschenden Lebensbedingungen erstattet (s. obige Wiedergabe).
22 Der Anspruch auf Ersteinsatzzuschlag gemäß § 8 AZHG fällt als Teil des Arbeitsentgelts unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK. Diese Bestimmung ist auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. z.B. , mwN). Dies gilt jedenfalls auch für Vertragsbedienstete. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher unter Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der beantragten mündlichen Verhandlung ausgehend von dem hier vorliegenden widersprüchlichen Parteienvorbringen Feststellungen über die Lebensbedingungen in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes treffen müssen. Dass unter Zugrundelegung der Behauptungen des Mitbeteiligten besondere Erschwernisse in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes vorgelegen seien, kann nicht von Vornherein verneint werden, insbesondere falls mehrere der von ihm behaupteten Tatsachen kumulativ vorgelegen sein sollten (z.B. keine Heizmöglichkeit bei Temperaturen von 5 Grad Celsius, regelmäßige Stromschläge mangels Erdung der elektrischen Leitungen, etc.).
23 Nach Vorliegen der Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Anlaufphase des vorliegenden Auslandseinsatzes wäre zu beurteilen gewesen, ob es sich dabei um besondere Erschwernisse im Vergleich zu anderen Auslandseinsätzen handelte. Dazu wäre es erforderlich gewesen, Feststellungen zu treffen, mit welchen Lebensbedingungen diesbezüglich bei Auslandseinsätzen im Allgemeinen zu rechnen ist.
24 Zutreffend wurde in der Revision auch darauf hingewiesen, dass bei Zuspruch eines Auslandseinsatzzuschlages für drei Monate zu begründen gewesen wäre, warum bei einem möglichen Zuspruch für sechs Monate gerade ein Ersteinsatzzuschlag für drei Monate zuerkannt wurde. Zeitraumbezogen gebührt der strittige Zuschlag bis zur gesetzlichen Höchstdauer solange "besondere Erschwernisse" im Sinne des § 4 Z 4 AZHG vorliegen. In diesem Zeitraum gebührt der Zuschlag stets in voller Höhe der in § 8 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 AZHG genannten Werteinheiten. Darüber hinaus wäre der Ersteinsatzzuschlag im Spruch betragsmäßig zu bemessen gewesen (vgl. z.B. zum Fahrtkostenzuschuss , zum Überstundenentgelt ).
25 Indem das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannte und die erforderlichen Feststellungen nicht traf, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
26 Ein Aufwandersatz an die revisionswerbende Partei findet nicht statt, weil ihr im Sinne der §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zu ersetzende Aufwendungen nicht entstanden sind. Im Übrigen kommt ein solcher gemäß § 47 Abs. 4 VwGG iVm Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG jedenfalls nicht in Betracht.
Wien, am
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Schlagworte: | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 |
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