VwGH vom 27.01.2010, 2009/16/0114
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , GZ. RV/0424-S/06, betreffend Gewährung der Familienbeihilfe, (mitbeteiligte Partei: M G in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Mongolei, beantragte am für seine am geborene Tochter Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, als ausländischer Student mit einem Aufenthaltstitel "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG" habe der Mitbeteiligte keinen Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich, weil er sich nur für Ausbildungszwecke vorübergehend in Österreich aufhalte.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Mitbeteiligte vor, er halte sich seit Oktober 1998 in Österreich rechtmäßig auf und absolviere derzeit in Salzburg an der Palais Lodron Universität ein Studium der Studienrichtung Kommunikationswissenschaft. Seit Jänner 2004 arbeite er bei einem Salzburger Unternehmen als Exportdatenbearbeiter. Sein Kind sei am geboren worden, während seine Lebensgefährtin, die Kindesmutter, ihre Eltern in den Vereinigten Staaten von Amerika besucht habe. Ansonsten habe sein Kind seinen Wohnsitz seit Oktober 2003 in Österreich und wohne seither mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Er legte Meldebestätigungen, wonach er, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind seit alle an derselben Anschrift in Salzburg gemeldet seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den vor ihr bekämpften Bescheid des Finanzamtes ersatzlos auf. Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Mongolei, halte sich seit 1998 in Österreich auf, habe hier seinen Hauptwohnsitz und verfüge über einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltserlaubnis Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG", welcher auf ein Jahr befristet gewesen und mittlerweile verlängert worden sei und nun auf "Aufenthaltsbewilligung Studierender" laute. Die Lebensgefährtin des Mitbeteiligten lebe mit diesem und dem gemeinsamen Kind in einer gemeinsamen Wohnung in Salzburg und habe auf Familienbeihilfe verzichtet. Der Mitbeteiligte sei ordentlich Studierender für das Sommersemester 2006 (Baccalaureatstudium Kommunikationswissenschaft und Baccalaureatstudium angewandte Informatik). Er habe von Oktober 1998 bis März 2000 die vorbereitende universitäre Deutschausbildung absolviert, welche die Voraussetzung für das weitere Studium bilde. Seit März 2000 studiere der Mitbeteiligte Informatik (nunmehr Baccalaureatstudium angewandte Informatik), welches er zu etwa einem Drittel absolviert habe. Das im Jahr 2003 parallel dazu begonnene Studium Kommunikationswissenschaft gestalte sich nach Angaben des Mitbeteiligten leichter. Der Mitbeteiligte sei seit 2004 als Exportsachbearbeiter bei einem näher angeführten Unternehmen in Salzburg beschäftigt und habe in den Jahren 2004 bis 2006 näher bezifferte Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt. Er rechne seinen Angaben nach mit einer weiteren Studiendauer von etwa vier Jahren, weil vor allem die abschließende Diplomarbeit mit einem größeren Aufwand verbunden sei. Er wohne mit seiner Lebensgefährtin in einer eigenen Wohnung mit einer Fläche von etwa 50 m2. In den letzten Jahren sei der Mitbeteiligte nur zweimal für jeweils ein Monat in seinen Heimatstaat (2002 und 2005) gereist, wobei die Reise von Österreichern bezahlt worden seien, die ihn dorthin begleitet hätten und denen er dafür dort als Reiseführer zur Verfügung gestanden habe. Die Lebensgefährtin des Mitbeteiligten und das gemeinsame Kind hielten sich in Österreich auf, besuchten allerdings etwa einmal jährlich für ungefähr drei Wochen die Eltern der Lebensgefährtin des Mitbeteiligten in den USA. Die Kosten für diese Auslandsreise würden von den Eltern der Lebensgefährtin des Mitbeteiligten bestritten. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass sich der Mitbeteiligte und seine Tochter rechtmäßig in Österreich aufhielten und auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hätten.
Dagegen richtet sich die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen unter in dieser Bestimmung näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder.
§ 2 Abs. 8 FLAG lautet:
"(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."
Das beschwerdeführende Finanzamt lässt den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt unbekämpft, macht ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und stützt seine Beschwerde darauf, dass der Mitbeteiligte als Studierender sich nur vorübergehend für Zwecke seines Studiums in Österreich aufhalte, der Aufenthalt also von Beginn an begrenzt sei und nur vorübergehenden Charakter habe, wenn sich auch das Studium über mehrere Jahre erstrecken könne. Deshalb hätte der Mitbeteiligte wegen des nur vorübergehenden Aufenthaltes keinen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Bundesgebiet.
Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom , Zl. 2008/15/0325, und vom , Zl. 2008/13/0218), auf deren Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.
Ausgehend von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt zeigt die Beschwerde somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am