VwGH vom 16.12.2010, 2009/16/0091
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Dipl. Ing. G in H, vertreten durch Dr. Elisabeth Geymüller, Rechtsanwalt in 3506 Krems-Hollenburg, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1367-W/06, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe hinsichtlich ihres (gemeinsamen) Sohnes M.
Mit einem ausschließlich an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichteten Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag vom auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2005 für das Kind M ab.
Mit Schreiben vom erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr im Namen des Beschwerdeführers (unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht) Berufung gegen den Bescheid vom .
Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Sohn des Beschwerdeführers habe die vorgesehene Dauer für den ersten Studienabschnitt des Studiums der Kunstgeschichte überschritten. Dass der Sohn während dieses ersten Studienabschnittes das Studium der Betriebswirtschaft an einer ausländischen Hochschule begonnen und auch abgeschlossen habe, sei im Beschwerdefall unbeachtlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Gewährung der Familienbeihilfe über das Erststudium hinausgehend, - betreffend seinen Sohn M, - verletzt".
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien mit, dass er auf Grund der Aktenlage vorläufig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des erstinstanzlichen Verfahrens war.
Mit Schreiben vom und vom bestätigten die Parteien die Richtigkeit des ihnen mitgeteilten Sachverhalts.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0253).
Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0252).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/13/0175).
Im Beschwerdefall wurde die Berufung eindeutig von der Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Namen und als dessen Rechtsvertreterin und nicht im eigenen Namen eingebracht. Da der erstinstanzliche Bescheid jedoch ausschließlich an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet war, stand dem Beschwerdeführer kein Recht auf Erhebung der Berufung gegen diesen Bescheid zu. Die belangte Behörde hätte somit die im Namen des Beschwerdeführers erhobene Berufung mangels Berechtigung zu deren Erhebung zurückweisen müssen.
Indem die belangte Behörde über diese Berufung in der Sache entschied und damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/13/0279, VwSlg. 8.085/F).
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am