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VwGH vom 26.05.2010, 2007/13/0039

VwGH vom 26.05.2010, 2007/13/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der R Wirtschaftsprüfungs GmbH in W, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 108/06, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/13/0150 (im Folgenden: Vorerkenntnis). Mit dem Vorerkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. ABK - 486/04, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 2000, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Strittig war die Kommunalsteuerpflicht der von der Beschwerdeführerin an ihren ehemaligen Geschäftsführer Dr. Peter K. (geboren am ) im Rahmen der Gehaltsabrechnung für Dezember 2000 ausbezahlten Pensionsabfindung (hinsichtlich des näheren Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Vorerkenntnis verwiesen).

Im Vorerkenntnis trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde im Wesentlichen auf, im Rahmen der ihr nach § 90 Abs. 1 WAO obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Beendigung des der gegenständlichen Pensionsabfindung zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses des Dr. Peter K. in einer für eine abschließende rechtliche Beurteilung tauglichen Weise klarzustellen. In den vorgelegten Verwaltungsakten hätten sich beispielsweise keinerlei schriftliche Vereinbarungen (Dienst- oder auch Pensionsverträge) betreffend das - laut Beschwerdevorbringen -

mit Ende Dezember 2000 beendete Dienstverhältnis oder die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Pensionszusage (mit den näheren Grundlagen zur Anspruchsentstehung auch in Bezug auf die laufenden Pensionszahlungen) befunden. Klarzustellen wäre etwa auch der von der Beschwerdeführerin angesprochene Zusammenhang der "gegenständlichen Auszahlung" mit sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen in Hinblick auf das Erreichen des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension "bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs. 1 ASVG a.F.".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin in der Frage der strittigen Kommunalsteuerpflicht wiederum keine Folge.

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren seien von der Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen vorgelegt worden, "wie die Bestätigung der (Beschwerdeführerin) vom , der Dienstvertrag mit der (Beschwerdeführerin) vom , die Pensionszusage vom , die Auflösung des Dienstvertrages zum vom , der Dienstvertrag vom Jänner 2001, die Auflösung des Dienstvertrages vom und der Dienstvertrag vom Juli 2002".

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde nach Ausführungen zur Rechtslage fest, nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei Dr. Peter K. in ihrer Gesellschaft als Wirtschaftsprüfer tätig gewesen, wobei er im Rahmen eines von ihm geführten Referates bis zum die ihm zugeteilten Klienten betreut und insbesondere Prüfungsaufträge abgewickelt habe. Entsprechend der "betrieblichen Übung, wonach die Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer der Unternehmensgruppe bei Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten", sei das Dienstverhältnis mit Dr. Peter K. nach Erreichen seines Anspruches auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit beendet worden. Dr. Peter K. habe am das 60. Lebensjahr vollendet und bereits nachweislich über einen Anspruch auf die gesetzliche Alterspension gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verfügt. Anlässlich einer Neuordnung der Unternehmensgruppe seien die Pensionszusagen für alle Geschäftsführer vereinheitlicht und in der Pensionszusage vom neu gefasst worden. Auf Grund dieser Pensionszusage hätte Dr. Peter K. bereits für den Fall des Ausscheidens zum Zweck der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer einen vertraglichen Anspruch auf die Alterspension gehabt. Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses zum sei Dr. Peter K. gebeten worden, beim Übergang der Klienten auf das neue Referat noch behilflich zu sein und insbesondere die Klientenbeziehungen überzuleiten. Dr. Peter K. habe sich weiters - "zum Unterschied seiner früheren operativen Tätigkeit" - bereit erklärt, vorübergehend neue Verwaltungsaufgaben als "Risk Independence Manager" zu übernehmen. Es sei "als Faktum anzusehen", dass das ursprüngliche Dienstverhältnis mit arbeitsrechtlich und zivilrechtlich beendet worden sei und sich daran ein kurzfristiges, befristetes Dienstverhältnis bis angeschlossen habe, das "inhaltlich, organisatorisch und auch fristenmäßig" völlig anders geartet gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe - so die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - u.a. die Pensionszusage vom vorgelegt. In dieser Pensionszusage sei mit Dr. Peter K. vereinbart worden, dass " dem Pensionsberechtigten für den Fall des Ausscheidens zum Zweck der Inanspruchnahme der Alterspension oder einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder aus Anlass des Ausscheidens wegen dauernder Berufsunfähigkeit eine unwiderrufliche Altersvorsorge gewährt" wird. Mit Schreiben vom sei das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit zum aufgelöst worden. Mit einem weiteren Dienstvertrag, datiert mit Jänner 2001, sei Dr. Peter K. (wieder) zum Geschäftsführer bestellt worden. Dieses Dienstverhältnis sei bis zum befristet gewesen. Im Juli 2002 sei ein weiterer, diesmal unbefristeter Dienstvertrag mit Wirksamkeit ab abgeschlossen worden. Befragt, ob Dr. Peter K. sein Dienstverhältnis mit beendet habe, um tatsächlich bereits eine (vorzeitige) Alterspension in Anspruch zu nehmen, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bis zum geruht habe, weil Dr. Peter K. vom bis und vom bis noch "neue, vorübergehende Dienstverhältnisse begründete und daraus Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielte, die über die Geringfügigkeitsgrenzen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hinausgingen".

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht sei nicht davon auszugehen, dass das "diesbezügliche" Dienstverhältnis ab nicht mehr bestanden habe. Bei rein formeller Betrachtung zeige sich zwar, dass das Dienstverhältnis mit Dr. Peter K. mit dem Schreiben vom mit Wirksamkeit aufgelöst worden sei. Es sei aber nach § 19 WAO nicht die äußere Erscheinungsform, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen maßgebend. Die Vertragsbestimmungen der Dienstverträge vom und vom Jänner 2001 stimmten im Wesentlichen überein. In beiden Verträgen sei Dr. Peter K. zum Geschäftsführer bestellt worden. Aus dem Firmenbuch ergebe sich außerdem, dass er bis Juli 2003 Prokurist der Beschwerdeführerin gewesen sei. Aus den vorgelegten Dienstverträgen und der Stellungnahme vom zeige sich, dass Dr. Peter K. bis durchgehend bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei.

Im Hinblick auf den erhobenen Sachverhalt stehe somit fest, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 KommStG 1993 nicht erfüllt seien. Der "Beendigung" des Dienstverhältnisses per komme bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts nicht die Wirkung der "Beendigung des diesbezüglichen Dienstverhältnisses" zu, wie es für die Bestimmung des § 5 Abs. 2 KommStG 1993 erforderlich wäre. Auf Grund der "Ketten-Dienstverhältnisse" sei vielmehr von einem einheitlichen und durchgehenden Dienstverhältnis auszugehen. Aus dem Dienstvertrag vom lasse sich keine Einschränkung auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich ableiten, sodass der Zweck der Auflösung des Dienstverhältnisses mit unter gleichzeitiger Begründung eines neuen Dienstverhältnisses auch "im Dunklen" bleibe.

Des Weiteren könne der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, Dr. Peter K. habe mit Beendigung seines Dienstverhältnisses zum auf Grund der Pensionszusage gegenüber der Gesellschaft bereits einen Anspruch auf Alterspension gehabt. Aus der Pensionszusage vom ergebe sich, dass der Anspruch im Fall "des Ausscheidens zum Zweck der Inanspruchnahme einer Alterspension oder einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer" entstehe. Dr. Peter K. sei aber weder aus dem Unternehmen ausgeschieden (vielmehr weiterhin im Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig geblieben) noch sei das Dienstverhältnis zum Zweck des Übertrittes in die Pension beendet werden. Wie dem Schreiben vom zu entnehmen sei, sei der Pensionsantritt erst mit erfolgt. Dr. Peter K. habe somit auf Grundlage der Pensionszusage vom per noch keinen Pensionsanspruch gehabt. Bei der von der Beschwerdeführerin geleisteten Pensionsabfindung habe es sich somit lediglich um die Abgeltung einer Anwartschaft gehandelt, die jedoch keine Steuerbefreiung bewirke.

Schließlich sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abfertigungsanspruch bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu verweisen, wonach zwar grundsätzlich bei unmittelbar aneinander anschließenden Dienstverhältnissen "ein beendetes Dienstverhältnis und ein neu eingegangenes Dienstverhältnis anzunehmen" sei, dies jedoch nicht gelte, wenn eine unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass Dr. Peter K. anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses zum ersucht worden sei, beim Übergang der Klienten auf das neue Referat behilflich zu sein. Dr. Peter K. sei somit spätestens bei der Beendigung des Dienstverhältnisses dessen Fortsetzung in Aussicht gestellt worden, wobei seine Aufgaben zumindest zum Teil gleich geblieben seien.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, "weil die belangte Behörde die geltend gemachte Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. a und lit. b KommStG 1993 nicht anerkannt hat".

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist nach § 5 Abs. 1 KommStG 1993 die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen gehören zur Bemessungsgrundlage u.a. nicht:


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a)
Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b)
In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage nach der Kommunalsteuerpflicht von Pensionsabfindungen dahin beantwortet, dass nur Dienstgeberleistungen aus einem beendeten Dienstverhältnis der Steuerbefreiung des §
5 Abs. 2 lit. a KommStG oder des § 5 Abs. 2 lit. b leg. cit. unterliegen, weil sich aus den Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs. 2 KommStG 1993 ergibt, dass nur die Bezüge der aktiven Dienstnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis der Kommunalsteuer unterworfen sind (vgl. das Vorerkenntnis sowie etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/13/0161, mwN). Dass und weshalb gegen eine Auslegung, die auf die Beendigung des Dienstverhältnisses zu dem die Pensionsabfindung auszahlenden Dienstgeber abstellt, verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , 2000/13/0058, VwSlg 7644/F, dargelegt. Es erscheint nämlich durchaus sachgerecht, nur jene Fälle steuerlich zu begünstigen, in denen in typisierender Betrachtungsweise ein Versorgungsbedarf (infolge beendeten Dienstverhältnisses) bereits eingetreten ist.
Nach der im fortgesetzten Verfahren vorgelegten Pensionszusage an Dr.
Peter K. vom sollte diesem für den Fall des Ausscheidens zum Zweck der Inanspruchnahme einer Alterspension oder einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder aus Anlass des Ausscheidens wegen dauernder Berufsunfähigkeit eine unwiderrufliche Altersvorsorge gewährt werden. Nach der näheren Bestimmung des Punkt "1." der Pensionszusage sollte die Gesellschaft dem Pensionsberechtigten eine monatliche Pension in Höhe von 80 % des letzten Bruttogehalts 14 x jährlich bezahlen. Laut Punkt "4." behielt sich die Gesellschaft auch vor, die zugesagte Altersvorsorge durch eine Einmalzahlung abzufinden.
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid u. a.
fest, dass Dr. Peter K. zum Zeitpunkt der Zahlung der strittigen Pensionsabfindung mit der Gehaltszahlung für Dezember 2000 nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden sei (vielmehr weiter zunächst im Rahmen eines bis befristeten und sodann auf Grund eines unbefristeten Dienstvertrages bis im Unternehmen der Beschwerdeführerin nichtselbständig beschäftigt gewesen sei, wobei in dieser Zeit auch der Anspruch auf vorzeitige Alterspension geruht habe).
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erfüllung des arbeitsrechtlichen Pensionsanspruches, der wegen der "Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer eindeutig entstanden" sei, der Motivation dienen sollte, "noch kurzfristig für die Übergabe der Agenden und für die Sonderaufgaben zur Verfügung zu stehen". Dass Dr.
Peter K. Ende Dezember 2000 tatsächlich aus dem Unternehmen als Dienstnehmer ausgeschieden und damit etwa der potenzielle Versorgungsfall eingetreten wäre, geht aber auch aus diesen Ausführungen nicht hervor. Im Ergebnis durfte damit die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Leistung der Pensionsabfindung das diesbezügliche Dienstverhältnis noch nicht beendet war, weshalb die strittige Zahlung nicht den Befreiungsbestimmungen nach § 5 Abs. 2 lit. a oder lit. b KommStG 1993 zu subsumieren war.
Die Beschwerde war daher gemäß §
42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§
47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26.
Mai 2010