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VwGH vom 25.06.2009, 2009/16/0009

VwGH vom 25.06.2009, 2009/16/0009

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/16/0012 E

2009/16/0008 E

2009/16/0010 E

2009/16/0011 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde der E S in W, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0371-G/04, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Satzung vom wurde die H Aktiengesellschaft gegründet. Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Aktiengesetzes 1965 (in der damals in Geltung stehenden Fassung) iVm § 5 Abs. 3 der Satzungen der Aktiengesellschaft wurden an die Aktionäre dieser Gesellschaft vorläufig nur auf Namen lautende Zwischenscheine ausgegeben.

Am schlossen die 13 Aktionäre der H Aktiengesellschaft, allesamt Familienmitglieder von Nachkommen nach Dr. F M, folgende, auszugsweise wiedergegebene "Gebrauchsanweisung für H-Aktionäre (Syndikatsvertrag)":

"§ 1

Einleitende Feststellung.

(1) Die H Aktiengesellschaft hat vorläufig nur auf Namen lautende Zwischenscheine ... über die Anteilsrechte ihrer Aktionäre ausgegeben.

... (Es folgt eine Auflistung der Aktionäre und der Zahl

ihrer Aktien)

(2) Sollten anstelle dieser Zwischenscheine Inhaberaktien ausgegeben werden, bleiben diese nach dem Willen der Vertragsteile für die Dauer dieses Syndikatsvertrages in unentgeltlicher Verwahrung der Gesellschaft.

(3) Eine Übertragung von Zwischenscheinen oder Aktien an die Übernahmsberechtigten muss von diesen schriftlich bei der Syndikatsleitung beantragt werden. Die H Aktiengesellschaft als Verwahrer, darf eine derartige Übertragung nur auf Grund einer schriftlichen, gemeinsamen Anweisung des Regenten und des Großalmoseniers durchführen. Erfolgt eine derartige Anweisung nicht innerhalb eines halben Jahres nach Antragstellung so ist anzunehmen, dass die Übertragung verweigert wird und tritt damit die Voraussetzung für eine Übernahme der Aktien durch die anderen Mitglieder gemäß § 16 Absatz 3 ein.

§ 2

Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Niederlegung von Richtlinien für das Verhalten der Aktionäre bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte und Pflichten in der H Aktiengesellschaft und ihren Nebenbetrieben (im folgenden kurz 'Konzernbetriebe' genannt).

(2) Zweck dieses Vertrages ist die Ordnung der Willensbildung der Aktionäre in der Hauptversammlung oder anderen mit der Aufsicht und Geschäftsführung der Konzernbetriebe beschäftigten Gremien.

§ 3

Leitsätze der Mitglieder.

(1) Es sind vor allem zwei Grundgedanken als Leitsätze zu beachten:


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1.)
Das für das Unternehmen erforderliche Vermögen ist zu sammeln und zu erhalten (unter Hintansetzung allfälliger gegenteiliger Interessen einzelner Familienmitglieder bzw. Aktionäre).
2.)
Eine schlagkräftige und autoritäre Führung des Unternehmens muss gesichert bleiben.

(2) Vorgenannte Richtlinien sollen dadurch eingehalten werden, dass die Aktionäre sich an die Bestimmungen dieser Vereinbarung halten und in den willensbildenden Organen der Gesellschaft ihre Stimmen entsprechend dieser Vereinbarung abgeben.

§ 4

Mitglieder des Syndikates.

(1) Mitglieder des Syndikates sind die in § 1 genannten Familienmitglieder und die später eingetretenen Personen.

(2) Wer 12.5% des im Syndikat erfassten Kapitals der Stammaktien besitzt oder vertritt und blutsverwandt ist, ist Hauptmitglied (im folgenden kurz 'Patron' genannt) und vertritt eine Stimme, alle übrigen sind einfache Mitglieder (im folgenden kurz 'Minoriten' genannt). Blutsverwandt ist ein Mitglied, das Deszendent (Nachkomme) nach Dr. F M ist.

...

§ 5

Syndikatsleitung

(1) Das Syndikat arbeitet ausschließlich mittels der Syndikatsleitung.

(2) Die Syndikatsleitung besteht aus den stimmberechtigten Personen, dem Syndikatsleiter, Regent genannt, sowie dem Großalmosenier.

...

§ 13

Verkauf und Kauf von Aktien.

(1) Mit dem Tag des Ausscheidens durch Kündigung oder Ausschluss aus dem Syndikat, hat der Minorit oder Patron seine Aktien den übrigen Mitgliedern des Syndikates zu verkaufen. Kommt ein freier Verkauf nicht zustande, haben die übrigen Mitglieder des Syndikates im Verhältnis ihrer Beteiligung die freiwerdenden Aktien zu übernehmen. In diesem Falle wird der Kurswert vom Großalmosenier festgesetzt, er darf jedoch nicht niedriger als 80% des Steuerwertes sein.

(2) Sollte ein Mitglied oder mehrere Mitglieder, nicht in der Lage sein, den festgesetzten Kaufpreis zu bezahlen, so hat der Großalmosenier einen Verkaufsvorschlag auszuarbeiten. Wird auch dieser Vorschlag abgelehnt sind die Aktien, so weit es das Gesetz zulässt, von Konzernbetrieben aufzukaufen. Ist auch das nicht möglich, kann der Patron oder Minorit die Aktien frei verkaufen.

...

§ 16

Nachfolge durch Schenkung oder von Todes wegen.

(1) Es ist der Wille der vertragsschließenden Mitglieder, dass eine unentgeltliche Übertragung von Aktien unter Lebenden oder von Todes wegen nur demgegenüber stattfinden kann, der sich den Bestimmungen dieses Syndikatsvertrages vorbehaltlos schriftlich unterwirft. Zur Vermeidung von Missverständnissen verpflichten sich die Syndikatsmitglieder, bei Schenkungen und letztwilligen Anordnungen auf diese Vorbedingung der Übertragbarkeit der Aktien ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Überdies gelten für unentgeltliche Übertragungen folgende Bestimmungen:


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a)
Eintrittsberechtigt sind grundsätzlich alle Deszendenten (Nachkommen) von Syndikatsmitgliedern.

...

(3) Eintrittsberechtigte Personen haben spätestens sechs Monate nach dem Todesfall beziehungsweise nach erfolgter Willenseinigung über die Schenkung schriftlich dem Regenten zu erklären, dass sie von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch machen wollen.

...

(4) Erben und Geschenknehmer, die von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch machen, haben dem Regenten vor Aufnahme in das Syndikat urkundlich nachzuweisen, dass sie die von ihnen übernommene Beteiligung zu den Bedingungen dieses Syndikatsvertrages erhalten haben und zu erklären, dass sie die reibungslose Abwicklung der Rechte und Pflichten des Syndikatsvertrages gewährleisten.

..."

Mit wurde die Firma der H Aktiengesellschaft in "L Aktiengesellschaft" geändert.

Am verstarb der Aktionär der L Aktiengesellschaft und Mitglied des eingangs genannten Syndikatsvertrages, H M. Die Beschwerdeführerin, seine Tochter, nahm sein Vermächtnis, bestehend aus 3.028 Stück Stammaktien an der genannten Gesellschaft zu einem Nominale von S 3,028.000,-- sowie einer Liegenschaft, an.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für diesen Vorgang gemäß § 200 BAO vorläufig Erbschaftssteuer in Höhe von S 804.567,-- vor, wogegen die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 942/03 u.a., mit folgender, auszugsweise wiedergegebener Begründung ablehnte:

"Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.416/1990, 14.515/1996; zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF des AbgÄG 1994 auf vor der Kundmachung liegende Fälle VfSlg. 15.299/1989, 15.428/1999) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

..."

Mit einem weiteren Beschluss vom trat der Verfassungsgerichtshof u.a. diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VfGG ab.

Mit ihrem Bescheid vom hob die belangte Behörde ihren Bescheid vom betreffend die vorläufige Vorschreibung der Erbschaftssteuer gemäß § 300 Abs. 1 BAO auf, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom , Zlen. 2004/16/0103 u.a., gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die bei ihm anhängige Beschwerde als gegenstandslos erklärte und das Verfahren einstellte.

Mit Bescheid vom hatte das Finanzamt für Gebühren- und Verkehrsteuern in Graz gegenüber der Beschwerdeführerin die Erbschaftssteuer mit dem Betrag von S 1,563.133,-- endgültig festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom Berufung, in der sie in Ergänzung zur Berufung gegen den vorläufigen Erbschaftssteuerbescheid, wonach - zusammengefasst - nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers für den Erwerb von Aktien von Todes wegen keine Erbschaftssteuer vorzuschreiben sei, u.a. vorbrachte, im Syndikatsvertrag vom werde, basierend auf einer Vereinbarung aus dem Jahr 1967 bzw. auf den Richtlinien aus 1939, nach denen es nur Nachkommen von F. M erlaubt wäre, Gesellschaftsanteile zu erwerben, in § 1 Abs. 3 festgestellt, dass die Übernahmsberechtigung überdies nur dann ausgeübt werden könne, wenn ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Zustimmung der (nunmehrigen) Syndikatsleitung vorlägen. In § 13 werde festgehalten, dass für einen Verkauf unter den Berechtigten zu einem festgelegten Preis von (mindestens) 80% des Steuerkurswertes (gemeiner Wert nach dem Wiener Verfahren) zu erfolgen habe. In der zeitgemäßen Übersetzung in einem Vertrag vom werde dieser Wert präziser aus Dividende, Eigenkapital und Jahresergebnis errechnet, führe aber zu einem vergleichbaren Ergebnis. Daher scheine nur ein Wert von 80% des rechnerischen Wertes nach dem Wiener Verfahren als tatsächlicher gemeiner Wert, wobei der eingeschränkte Kreis der Übernahmsberechtigten keine gesonderte Beachtung gefunden habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen gegen den vorläufigen Bescheid und gegen den endgültigen Bescheid vom teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass die Erbschaftssteuer gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit EUR 103.654,72 festgesetzt werde. Die getroffenen Feststellungen seien dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bildeten einen Bestandteil des Bescheidspruchs.

In der Begründung dieses Bescheides erwog die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz - vorerst zur Frage der Steuerpflicht des Aktienerwerbes, strittig sei im gegenständlichen Fall zunächst grundsätzlich, ob der todeswegige Erwerb der Aktien am erbschaftssteuerpflichtig sei. Die Beschwerdeführerin verneine dies mit der Begründung, dass in der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF BGBl. Nr. 12/1993 ein Verweis auf § 97 EStG 1988 enthalten wäre, der einen dynamischen Verweis darstellte und bewirkte, dass nach der anzuwendenden "Einkommensteuernovelle" BGBl. Nr. 818/1993 der Erwerb von Aktien endbesteuert gewesen wäre und diese Abgeltungswirkung sich auch auf die Erbschaftssteuer erstreckte.

Nach näherer Darstellung der rechtlichen Grundlagen im zeitlichen Verlauf führte die belangte Behörde sodann aus, im Abgabenrecht gelte der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben, sodass die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen sei. Die Wirkung einer Gesetzesänderung vermöge Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten eines neuen Gesetzes verwirklicht worden seien, nicht zu ergreifen, es sei denn, der Gesetzgeber ordne die Rückwirkung auf in der Vergangenheit liegende Fälle ausdrücklich an. Dieser Fall liege im gegenständlichen Verfahren vor, weil der Gesetzgeber die im Abgabenänderungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 680, enthaltene Fassung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG durch eine Übergangsbestimmung im Art. VIII Z. 2 rückwirkend für alle todeswegigen Erwerbe von Personen erlassen habe, die nach dem verstorben seien. Diese Fassung sei auch für den gegenständlichen Erwerb maßgeblich, weil der Erblasser am gestorben sei. Diese Fassung des Erbschaftssteuergesetzes enthalte einen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen statischen Verweis auf § 97 der "Einkommensteuernovelle" BGBl. Nr. 12/1993 und dies habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. 15.299/1998, bestätigt. Der todeswegige Erwerb von Aktien zum Stichtag falle damit nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF des Abgabenänderungsgesetzes 1994 und sei daher zu Recht der Erbschaftssteuer zu unterziehen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen gewesen.

Was die verfassungsrechtlichen Bedenken betreffe, sei festzustellen, dass der unabhängige Finanzsenat nach Art. 18 Abs. 1 B-VG in seiner Entscheidungsfindung die bestehenden Gesetze anzuwenden habe und Einwendungen, die eine eventuelle Verfassungswidrigkeit beanstandeten, daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Art. VIII Z. 2 des Abgabenänderungsgesetzes 1994 enthalte ausdrücklich die Übergangsbestimmung, dass die novellierte Fassung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG auch auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden sei, die nach dem verstorben seien, und müsse daher als in Geltung stehende Norm Grundlage der gegenständlichen Entscheidung sein. Grundsätzlich sei eine rückwirkende Inkraftsetzung auch verfassungsrechtlich zulässig, weil das B-VG kein Verbot rückwirkender Gesetzgebung kenne.

Das Steuerreformgesetz 1993 habe gleichzeitig die erste Novellierung des Endbesteuerungsgesetzes und des § 97 EStG beinhaltet. Aus dem Stenographischen Protokoll zu diesem Gesetz ergebe sich eindeutig, dass keine Erweiterung der Abgeltungswirkung im Bezug auf das ErbStG geplant gewesen sei. Insofern könne man nicht beim ersten Anlass für eine Interpretation, ob in der Novelle BGBl. Nr. 12/1993 eine statische oder dynamische Verweisung normiert sei, eine Auslegung wählen, die dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Die Annahme, der einfache Gesetzgeber könnte über den bundesverfassungsrechtlichen Auftrag im novellierten Endbesteuerungsgesetz hinausgegangen sein, lasse sich durch nichts erhärten, sondern stehe ihr im Gegenteil die in einem Guss erfolgten verfassungs- und einfachgesetzlichen Regelungen des Steuerreformgesetzes 1993 entgegen und finde sich auch in den Stenographischen Protokollen kein Hinweis darauf, dass es durch dieses Gesetz zu einer weiteren Befreiung in der Erbschaftsbesteuerung kommen sollte. Im Widerspruch dazu werde sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer nur für die Einkommensteuer gelten solle. Zudem sei dieser Wille des Gesetzgebers nochmals durch eine Klarstellung im Abgabenänderungsgesetz 1994 zum Ausdruck gebracht worden.

Betreffend den weiteren - in der vorliegenden Beschwerde relevierten - Abschlag vom Wert der Aktien wegen Verfügungsbeschränkungen im Syndikatsvertrag erwog die belangte Behörde, die Beschwerdeführerin begehre einen 20%igen Abschlag vom gemeinen Wert der Aktien wegen Verfügungsbeschränkungen, die seit 1939 bereits für Vorgängerfirmen bestanden hätten und die für die gegenständliche H Aktiengesellschaft in einem Syndikatsvertrag vom festgehalten worden wären. Nach näherer Wiedergabe aus dem eingangs zitierten Syndikatsvertrag führte die belangte Behörde weiter aus, zur Anwendung und näheren Ausgestaltung des zitierten Syndikatsvertrages unter Berücksichtigung von Sanktionen bei der Vertragsverletzung hätten sich die Aktionäre mit Vertrag vom Juni/Juli 1979 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu einer sogenannten Schutzgemeinschaft, zusammengeschlossen. Dieser Vertrag habe in Hinsicht auf die Aktienübertragung keine Neuregelung gebracht und neuerlich bekräftigt, dass die Aktien bei der Aktiengesellschaft hinterlegt zu belassen seien und nur unter Zustimmung des Regenten und Großalmoseniers auszufolgen seien. Inwieweit schon vor und bei der Gründung der H Aktiengesellschaft Verfügungsbeschränkungen bestanden hätten, könne dahingestellt bleiben, weil diese mit Abschluss des Syndikatsvertrages am hinfällig geworden und für die Bewertung des ererbten Vermögens nach § 18 ErbStG iVm § 12 Abs. 1 ErbStG nur mehr die zum Stichtag gültigen Regelungen relevant seien. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ließen diese Verfügungsbeschränkungen im Syndikatsvertrag es als gerechtfertigt erscheinen, bei der Bewertung der Aktien einen Abschlag von 20% vorzunehmen.

Nach weiterer Zitierung der §§ 10 und 13 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie von Kommentarmeinungen und Judikatur zur Relevanz von Verfügungsbeschränkungen bei der Bewertung von Geschäftsanteilen führte die belangte Behörde weiter aus, wenn nun durch ein Rechtsgeschäft (Syndikatsvertrag) sichergestellt worden sei, dass zum Zwecke des Erhaltes des Gesellschaftsvermögens und Einrichtung einer schlagkräftigen und autoritären Führung unter anderem auch eine Verfügungsbeschränkung normiert worden sei, der zufolge ein Aktienverkauf zunächst grundsätzlich nur mit Zustimmung der Syndikatsleitung und nur unter den Aktionären erfolgen sollte, so würden damit die Interessen der Aktionäre an dem Bestehen einer Familiengesellschaft gewahrt. Damit handle es sich aber um persönliche Umstände, die außerhalb der Satzung vertraglich unter den Aktionären geregelt worden seien und die von ihnen jederzeit wieder geändert werden könnten. Die Verfügungsbeschränkungen ruhten nicht auf dem Wertpapier und seien bei der Bewertung im Sinn des § 10 Abs. 3 BewG außer Betracht zu lassen.

Wenn die Beschwerdeführerin auf deutsches Schrifttum verweise, wonach dann von Börsekursen abzuweichen sei, wenn im Einzelfall - vom Steuerpflichtigen nachzuweisende - Umstände vorlägen, die den Steuerpflichtigen seiner Verfügung über die Aktien hinderten, und es nicht in der Macht des Steuerpflichtigen stehe, diese Hemmnisse zu beseitigen, sei dazu zu sagen, dass diese Meinung zu einem dort erörterten Fall einer Verfügungsbeschränkung durch eine einstweilige Verfügung eines Gerichts ergangen sei, der mit dem gegenständlichen daher nicht vergleichbar sei. Im gegenständlichen Fall lägen rechtsgeschäftlich eingegangene Verfügungsbeschränkungen in einer Familiengesellschaft vor, die mit einer Zweidrittelmehrheit des stimmberechtigten Kapitals oder sechs Patronatsstimmen wieder beseitigt werden könnten.

Die Judikatur des (deutschen) Bundesfinanzhofes und des Verwaltungsgerichtshofes gingen dann vom Vorliegen eines objektiven Umstandes aus, wenn die Verfügungsbeschränkung in der Satzung verbrieft sei. Eine nur rechtsgeschäftlich eingeräumte Verfügungsbeschränkung reiche nicht aus.

Die Beschwerdeführerin meine, dass Syndikatsverträge nach der Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits unter gewissen Voraussetzungen als "satzungsgleich" anzusehen seien. Syndikatsverträge seien als Stimmbindungsverträge Dauerschuldverhältnisse, denen nur eine schuldrechtliche Wirkung zukomme. Sie bänden nur die Vertragspartner und nicht die Gesellschaft. Hingegen bänden die in der Satzung enthaltenen Verfügungsbeschränkungen die Gesellschaft. Zwischen den Statuten und der schuldrechtlichen Vereinbarung herrsche ein Trennungsprinzip. Es handle sich nicht um einander gleichwertige Verträge, sondern die Satzung sei dem Syndikatsvertrag in vielerlei Hinsicht übergeordnet. Wie die Beschwerdeführerin ausführe, habe es die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum GmbH-Gesetz in bestimmten Ausnahmefällen einer personalistischen Gesellschaftsstruktur als zulässig angesehen, dieses Trennungsprinzip zu durchbrechen. Die Überlegungen wären auch auf Aktiengesellschaften übertragbar, der Oberste Gerichtshof habe sich diesbezüglich aber zurückhaltend gezeigt und in Deutschland werde die Frage der Richtigkeit dieser jüngeren Judikatur kontrovers beantwortet. Diese sich unter dem Aspekt der Treuepflicht ergebenden Judikate- und Kommentarmeinungen zum Gesellschaftsrecht könnten nicht auf den gegenständlichen Fall umgelegt werden, weil es sich hier um einen abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang handle und zu prüfen sei, ob die vorliegenden Verfügungsbeschränkungen objektive Umstände darstellten oder von subjektiven Verhältnissen auszugehen sei. Objektive Verhältnisse lägen dann vor, wenn die Verfügungsbeschränkung in der Satzung enthalten sei und so jeder Dritte nach Willen der Gesellschaft gebunden sei und die Verfügungsbeschränkung damit auf dem Papier laste und eine Eigenschaft des Anteils bedeute. Die Einschränkung der Käufer auf den Kreis der bestehenden Aktionäre bedeute auch nicht von vornherein, dass dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe, weil bei diesem freien Verkauf durchaus ein Preis in Höhe des gemeinen Wertes oder auch darüber hinaus erzielt werden könnte. Hier könnten der Anreiz der Steigerung der eigenen Einflussmöglichkeit und die Konkurrenz preistreibend wirken. Gerade bei einer personalistisch strukturierten Kapitalgesellschaft (die gegenständliche weise zum Stichtag weniger als 20 Aktionäre auf), bei der sich die Anteile in Familienhand befänden und dadurch eine Straffung der Geschäftsführung erzielbar sei, sei wohl eher von einer Wertsteigerung als von einer Wertminderung auszugehen. Die Verfügungsbeschränkungen dienten dem Schutz der Gesellschaft gegen das Eindringen Dritter und seien damit im Interesse der Gesellschafter gelegen. Andererseits greife die Regelung über die Festsetzung des Kaufpreises mit 80% des "Steuerwertes" nur im Fall der Nichteinigung im freien Verkauf unter den Aktionären ein und stelle dieser Preis somit einen garantierten Mindestpreis in einem Ausnahmefall dar, der der Bewertung nach § 10 Abs. 2 BewG nicht zu Grunde zu legen sei. Die Verfügungsbeschränkung sei daher den persönlichen Verhältnissen zuzuordnen und könne zu keinem Abschlag bei der Bewertung der Aktien führen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG aus methodischen Gründen nur als "dynamischer" Verweis auf das Einkommensteuergesetz 1988 verstanden werden könne, mit dem Ergebnis, dass durch den Verweis auf § 97 Abs. 1 EStG idF des Steuerreformgesetzes 1993 der gegenständliche Aktienerwerb erbschaftssteuerbefreit wäre. Eine Anwendung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF des Abgabenänderungsgesetzes 1994 wäre wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig.

Mit Beschluss vom , B 930/08 u.a., lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung auch dieser Beschwerde mit folgender, auszugsweise wiedergegebener Begründung ab:

"Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG). Die behaupteten Rechtsverletzungen wären zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit sie insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als (neuerlich) die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lassen die Beschwerden, deren Vorbringen nahezu identisch mit dem jener Beschwerden ist, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof bereits im ersten Rechtsgang abgelehnt hat, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (vgl. den in der gleichen Rechtssache bereits ergangenen Beschluss vom , B 942/03 u.a.).

..."

Mit einem weiteren Beschluss vom trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin auch diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde formuliert die Beschwerdeführerin ihren "Beschwerdepunkt" wie folgt:

"Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG (idF BGBl 12/1993) iVm § 97 EStG 1998 idF BGBl 818/1993; sohin in ihrem Recht, dass in Hinblick auf den gegenständlichen Erwerbsvorgang von Todes wegen nach dem verstorbenen H M infolge Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG keine Erbschaftssteuer vorgeschrieben wird.

Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht gemäß § 10 Abs 1 und Abs 2 BewG darauf, dass der Bewertung der Gesellschaftsanteile der gemeine Wert des Anteils, wie dieser bei Verwertung realisierbar wäre, zugrunde zu legen ist. Der Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin sohin in ihrem Recht auf Gewährung eines 20%igen Abschlags vom gemeinen Wert der Aktien wegen Verfügungsbeschränkungen im Syndikatsvertrag, so wie auch im Recht auf Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO."

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde vertritt - wie schon vor dem Verfassungsgerichtshof - zusammengefasst den Standpunkt, der gegenständliche Erwerb der Aktien wäre nach der zum Erbfallszeitpunkt geltenden Rechtslage als Erwerb von Todes wegen erbschaftssteuerbefreit gewesen. Aus methodischen Gründen könne der Verweis in § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG (idF der Novelle BGBl. Nr. 12/1993) auf § 97 des Einkommensteuergesetzes 1997 nur als dynamischer Verweis verstanden werden, mit dem Ergebnis, dass auf § 97 Abs. 1 EStG idF des Steuerreformgesetzes 1993 verwiesen werde. Die Anwendung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF des Abgabenänderungsgesetzes 1994 wäre wegen unzulässiger Rückwirkung jedenfalls mit Verfassungswidrigkeit belastet. Die Beschwerdeführerin rege deshalb an, der Verwaltungsgerichtshof möge aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshof - ungeachtet dessen früherer Ablehnung der diesbezüglichen Beschwerden - die Aufhebung einzelner Bestimmungen des Art. VIII des Abgabenänderungsgesetzes 1994, in eventu einzelner Wortfolgen des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF dieser Novelle beantragen.

Darüber hinaus sieht die Beschwerdeführerin eine "inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Nichtvornahme eines Bewertungsabschlags infolge Verfügungsbeschränkungen im Syndikatsvertrag". Maßgeblich sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Da in concreto ein syndikatswidriger Verkauf der Zwischenscheine unmöglich sei, handle es sich um eine objektive Beschränkung, die bei richtiger rechtlicher Würdigung bei der Bewertung zu einem Abschlag hätte führen müssen. Dazu im Einzelnen:


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"Die abgabenrechtliche Interpretation der belangten Behörde ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, ansonsten kann sich die Abgabenbehörde nur mit einer eigenen fiskalischen Interpretation durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise behelfen. § 21 BAO normiert, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend ist.
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Eine eigene gesetzliche Vorgabe für die isolierte abgabenrechtliche Interpretation von zivilrechtlichen Vorgängen ist im BewG nicht vorgesehen, daher muss der UFS wohl auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise Bezug genommen haben. Nach Meinung des VwGH gilt § 21 BAO auch im Bereich des BewG (, 98/16/0311).
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Selbstverständlich kann nicht nur ein Syndikatsvertrag, sondern kann auch die Satzung einer Gesellschaft durch die Gesellschafter geändert werden.
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Tatsächlich ist im vorliegenden Fall ein syndikatswidriger Verkauf der Aktien unmöglich, weil die Zwischenscheine (die gleich zu behandeln sind wie Namensaktien - der UFS geht in seiner Begründung auf Seite 20 offenbar fälschlicherweise von Inhaberaktien (!) aus) von der Aktiengesellschaft verwahrt werden und diese von der AG nur herausgegeben werden dürfen, wenn das Syndikat zustimmt. Ohne Zustimmung des Syndikats bzw. Herausgabe durch die AG kann keine Eigentumsübertragung stattfinden. Der Syndikatsvertrag bindet somit nicht nur die Aktionäre sondern auch die Gesellschaft!
Wenn die Verfügungsbeschränkung in der Satzung vereinbart worden wäre, wäre das Ergebnis genau das gleiche - ein Verkauf wäre ohne Mitwirkung der AG für den einzelnen Aktionär unmöglich.
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In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt man daher im gegenständlichen Fall zum selben Ergebnis, die Einschränkung der objektiven Verhältnisse auf eine Satzungsbestimmung hat eine ungerechtfertigte Schlechterstellung jener Aktionäre zur Folge die sich einer Verfügungsbeschränkung durch einen Syndikatsvertrag unterwerfen müssen, obwohl die Auswirkungen genau die selben sind. Da im vorliegenden Fall die betroffenen Aktionäre eine Minderheit darstellen, haben sie auch keine Möglichkeiten den Syndikatsvertrag (oder auch die Satzung) diesbezüglich abzuändern.
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In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist es daher irrelevant ob die Verfügungsbeschränkung in der Satzung oder im Syndikatsvertrag geregelt ist - sie macht es dem Aktionär unmöglich ohne Mitwirkung der Gesellschaft einen Verkauf durchzuführen.
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Richtigerweise hätte der UFS daher feststellen müssen, dass die gegenständliche Verfügungsbeschränkung als objektiv einzustufen ist und daher Niederschlag in der Bewertung finden muss. Es ist nämlich der wahre wirtschaftliche Gehalt (Auswirkungen der Verfügungsbeschränkung) und nicht die äußere Erscheinungsform (Satzung oder Syndikatsvertrag) maßgebend.
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Der UFS konnte nicht dartun, warum er meint, dass die Verfügungsbeschränkung eine persönliche sei und nicht auf dem Wertpapier ruhe. Tatsächlich muss sich jeder Erwerber (ob er will oder nicht) den Syndikatsbestimmungen unterwerfen ohne die Möglichkeit zu haben diese zu ändern - wenn diese Verfügungsbeschränkung somit jeden Eigentümer bindet, dann lastet sie wohl logischerweise auf dem Wertpapier und nicht auf der Person!
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Der vermeintliche wirtschaftliche Vorteil der Einschränkung des Käuferkreises auf die Familie ist nicht nachvollziehbar. ..."
Der Beschwerde kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Im vorliegenden Fall ist zunächst strittig, ob zufolge einer Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680, der beschwerdegegenständliche Erwerb von - wie die Beschwerde ausdrücklich hervorhebt - Zwischenscheinen nicht (mehr) erbschaftssteuerbefreit ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF des Art. VIII Z. 1 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680, bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 unterliegen, steuerfrei.
Gemäß Art. VIII Z. 2 des Abgabenänderungsgesetzes 1994 ist Z. 1 auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem verstorben sind.
Die ErläutRV zu Art. VIII des Abgabenänderungsgesetzes 1994, 1624 BlgNR 18. GP 11, führen aus, "(d)ie Zitierungsergänzung dient der - sich ohnedies aus der Judikatur des VfGH ergebenden ... - Klarstellung, dass es sich im § 15 Abs. 1 Z 17 um einen statischen Verweis handelt. Es kommt dadurch (noch) klarer zum Ausdruck, dass die mit dem Steuerreformgesetz 1993 im Einkommensteuerrecht vorgenommene Ausweitung der Endbesteuerung (betriebliche Bankeinlagen und Forderungswertpapiere, private und betriebliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, privates und betriebliches Partizipationskapital usw.) für die Erbschafts- und Schenkungssteuer keine Wirkung hat. Weiters wird klargestellt, dass die Besicherung privater Kapitalanlagen zu Gunsten betrieblicher Verbindlichkeiten auch hinsichtlich der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu keinem Besteuerungszeitpunkt Wirkungen entfaltet."
Im Abgabenrecht gilt der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabe. Die Wirkung einer Gesetzesänderung vermag Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten eines neuen Gesetzes verwirklicht worden sind, nicht zu ergreifen, es sei denn, der Gesetzgeber ordnet die (retroaktive) Rückwirkung auf in der Vergangenheit liegende Fälle ausdrücklich an (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2740/77 = Slg. 5260/F, und vom , Zl. 2000/16/0652).
Zufolge der Übergangsbestimmung des Art. VIII Z. 2 des Abgabenänderungsgesetzes 1994 - den zitierten Materialien zufolge nur eine "Klarstellung" der Statik des Verweises in § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG auf § 97 EStG idF vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818 - ist § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF des Abgabenänderungsgesetzes 1994 im Beschwerdefall anzuwenden, weil der Zeitpunkt des beschwerdegegenständlichen Erbfalles nach dem lag.
Die mit der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF der Novelle des Abgabenänderungsgesetzes 1994 verbundene Konsequenz, dass der Erwerb der beschwerdegegenständlichen Zwischenscheine zufolge des statischen Verweises auf § 97 EStG 1988 (idF bis zu seiner Novellierung durch das Steuerreformgesetz 1993) nicht erbschaftssteuerbefreit ist, wird von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht in Zweifel gezogen und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Betracht, dass § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF des Abgabenänderungsgesetzes 1994 der Charakter einer dynamischen Verweisung auf § 97 EStG, insbesondere idF des Steuerreformgesetzes 1993, beigemessen werden könnte.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF des Abgabenänderungsgesetzes 1994 auf den beschwerdegegenständlichen Erbfall wiederholt, sind diese nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof dazu zu veranlassen, seinerseits - nochmals - den Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Verfassungsgemäßheit der in Art. VIII Z. 2 des Abgabenänderungsgesetzes 1994 vorgesehenen rückwirkenden In-Kraft-Setzung zu befassen. Wie den eingangs wiedergegebenen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom und vom zu entnehmen ist, hat sich dieser nicht - wie die Beschwerdeführerin vermeint - nur "kursorisch" mit ihren verfassungsrechtlichen Bedenken auseinandergesetzt, sondern schon durch den im zitierten Ablehnungsbeschluss vom enthaltenen Verweis auf seine Erkenntnisse vom , G 170/96 u.a. = VfSlg. 15.299, sowie vom , B 128/97 = VfSlg. 15.428, verdeutlicht, dass er im Hinblick auf diese von ihm zitierten Erkenntnisse keine Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG idF des Abgabenänderungsgesetzes 1994 auf vor der Kundmachung dieser Novelle liegende Erbfälle hatte.
In Anbetracht dieser eindeutigen Aussage des Verfassungsgerichtshofes tritt der Verwaltungsgerichtshof den aufrecht erhaltenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1994 nicht näher.
Den weiteren Bedenken der Beschwerde gegen die Bewertung der beschwerdegegenständlichen Zwischenscheine ist Folgendes zu entgegnen:
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Das Bewertungsgesetz 1955 (BewG) lautet in seinem Ersten Teil (Allgemeine Bewertungsvorschriften), soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"§ 10. Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zu Grunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

...

§ 13. Wertpapiere und Anteile

(1) Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichrechtlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlichrechtlichen Körperschaft anzusetzen.

(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. ...

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Abs. 1) oder der gemeinen Werte (Abs. 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend."

Nach § 10 Abs. 2 erster Satz BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Nach Abs. 3 leg. cit. sind als persönliche Verhältnisse auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Persönliche Verhältnisse sind weder im Anwendungsbereich des § 13 BewG noch in dem des § 10 leg. cit. zu berücksichtigen. Rechtsgeschäftlich begründete Verfügungsbeschränkungen zählen zu den persönlichen Verhältnissen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0223).

Persönliche Veräußerungsverbote bzw. Beschränkungen der Verkaufsmöglichkeiten ruhen in der Regel nicht auf einem Wertpapier und sind demnach bei der Bewertung von Papieren mit Kurswert im Inland nicht zu berücksichtigen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom , mwN).

Wie bereits eingangs festgehalten, sieht die Beschwerde in den gegenständlichen Anteilsscheinen auf Namen lautende Zwischenscheine.

§ 61 des Aktiengesetzes trifft Bestimmungen über die Buchung und Übertragung der Namensaktie. Nach Abs. 2 leg. cit. können sie durch Indossament übertragen werden; für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Art. 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr. 49.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist die Übertragung der Namensaktie der Gesellschaft zu melden, die Aktie ist vorzulegen und der Übergang nachzuweisen. Die Gesellschaft vermerkt den Übergang im Aktienbuch.

Nach Abs. 6 leg. cit. gelten diese Vorschriften sinngemäß für Zwischenscheine.

Dem Aktienrecht ist der grundsätzlich unbeschränkte Wechsel der Mitgliedschaft eigen. Eine Einschränkung sieht § 62 Abs. 1 erster Satz des Aktiengesetzes 1965 nur für Namensaktien vor, wonach die Satzung die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden kann. Diese Vorschrift gilt nach Abs. 4 leg. cit. sinngemäß für Zwischenscheine (sog. "vinkulierte Zwischenscheine"). Sonstige Bindungen sind nur schuldrechtlich möglich (vgl. Jabornegg-Geist in Schiemer, Kommentar zum Aktiengesetz4, Rz. 1 zu § 62).

Die in einem auf Namen lautenden Anteilsschein verkörperte Mitgliedschaft kann nach herrschender Meinung nicht nur durch Indossament, sondern - abgesehen von der Gesamtrechtsnachfolge sowie der Übereignung kraft sondergesetzlicher Anordnung - auch durch Abtretung (Zession) übertragen werden. Die Abtretung eines unverbrieften Anteiles kommt wie eine andere Zession nach § 1392 ABGB durch bloßen Abtretungsvertrag zu Stande, während die Abtretung eines verbrieften Anteilsrechts ebenfalls einen Abtretungsvertrag, dazu aber noch die Übergabe des Anteilscheines erfordert, worauf allerdings nach wirksamer Abtretung ein Anspruch besteht (vgl. Jabornegg-Geist, aaO, Rz. 16 zu § 61, sowie Geist in Schiemer, aaO, Rz. 36 zu § 10).

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfügungsbeschränkung findet sich unbestritten nicht in der Satzung der Aktiengesellschaft, sondern in einem außerhalb der Satzung von den Aktionären geschlossenen "Syndikatsvertrag", der neben den Verfügungsbeschränkungen auch Beschränkungen des Stimmrechts der Aktionäre vorsieht. Ein Veräußerungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht (vgl. Strasser in Schiemer, aaO, Rz. 4 zu § 114 sowie den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 9 Ob 13/01d, betreffend die schuldrechtliche Natur von Stimmrechtsbindungsverträgen; vgl. etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom , 1 Ob 195/03p, sowie vom , 6 Ob 304/05g).

Die Beschwerdeführerin leitet aus dem Syndikatsvertrag vom eine satzungsgleiche Verfügungsbeschränkung ab, weil die "Zwischenscheine" von der Aktiengesellschaft verwahrt würden und diese von der Gesellschaft nur herausgegeben werden dürften, wenn das Syndikat zustimme. Der Syndikatsvertrag binde somit nicht nur die Aktionäre, sondern auch die Gesellschaft. In "wirtschaftlicher Betrachtungsweise" sei es irrelevant, ob die Verfügungsbeschränkung in der Satzung oder im Syndikatsvertrag geregelt sei - sie mache es dem Aktionär unmöglich, ohne Mitwirkung der Gesellschaft einen Verkauf durchzuführen.

Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren noch nicht darauf berufen hatte, dass die Zwischenscheine von der Aktiengesellschaft verwahrt und derart der Kontrolle des Syndikats unterworfen wären, geht die von ihr geforderte "wirtschaftliche Betrachtungsweise" nicht so weit, ihr die nach dem eingangs Dargelegten nach wie vor offenstehende Möglichkeit der Übertragung ihrer Anteilsrechte, etwa durch Zession, auszuschließen, zumal die Aktiengesellschaft selbst nicht Vertragspartner des Syndikatsvertrages ist und sich damit nicht einer Anweisung der Syndikatsleitung, bestehend aus "Regent" und "Großalmosenier", unterworfen hat. Dem gemäß ist eine Veräußerung und Übertragung der Anteilsrechte an der Aktiengesellschaft nicht "unmöglich", sondern stünde allenfalls im Widerspruch zu rein obligatorisch wirkenden Verpflichtungen aus dem "Syndikatsvertrag", was jedoch die Gültigkeit eines Veräußerungsgeschäftes per se nicht berührt.

Dem Gesagten entsprechend hat die belangte Behörde die im Syndikatsvertrag festgelegten, nur obligatorisch wirkenden Verfügungsbeschränkungen als "persönliche Verhältnisse" im Sinn des § 10 Abs. 3 BewG nach Abs. 2 leg. cit. bei der Bewertung der beschwerdegegenständlichen Zwischenscheine zu Recht nicht berücksichtigt.

Bedenken der Beschwerde gegen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, wonach die Einschränkung des Aktionärskreises auch wertsteigernd veranschlagt werden könnte, können dahingestellt bleiben, da diese Überlegungen nicht in die Bewertung der Wertpapiere und damit in die Bemessung der Erbschaftssteuer eingeflossen sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am