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VwGH vom 06.09.2016, Ra 2015/09/0103

VwGH vom 06.09.2016, Ra 2015/09/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-S-221/001-2015, betreffend Aufhebung einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Mödling; mitbeteiligte Parteien:

1. Finanzamt Baden Mödling in 2500 Baden, Josefsplatz 13, 2. RM in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom , berichtigt durch Bescheid derselben Behörde vom , wurde gegenüber dem Mitbeteiligten die Beschlagnahme eines Glücksspielgeräts als Inhaber gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.

2 Mit dem rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom wurde die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen.

3 Gegen den Mitbeteiligten wurde von der belangten Behörde wegen des Verdachtes der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4, § 3 und § 4 Abs. 1 GSpG wegen Aufstellung des beschlagnahmten Glücksspielgerätes ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die Behörde stellte aber mit Bescheid vom das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit nach der Rechtslage vor der Glücksspielgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 im vorliegenden Fall im Hinblick auf die ausschließliche Anwendbarkeit des gerichtlichen Straftatbestandes des § 168 StGB gegeben sei, weil mit dem Glücksspielgerät Einsätze von über zehn Euro möglich gewesen seien. Die dagegen von der Abgabenbehörde eingebrachte Berufung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom abgewiesen.

4 Mit gleichartigen Entscheidungen war auch das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der Eigentümerin des Glücksspielgeräts sowie gegen den Veranstalter der damit durchgeführten Glücksspiele das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig eingestellt worden.

5 Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hatte nach Übermittlung des Verfahrensaktes das Ermittlungsverfahren gegen den Mitbeteiligten wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 168 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt (Benachrichtigung vom ).

6 Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde dem Finanzamt Baden unter Hinweis auf § 50 Abs. 6 GSpG zur Kenntnis gebracht, dass die Aufhebung der Beschlagnahme vom beabsichtigt werde, weil aufgrund der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens der Verdacht, das verfahrensgegenständliche Gerät wäre als Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes und somit fortgesetzt zu Verstößen gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verwendet worden, sowie das Erfordernis, jenes zu Sicherung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens dem Zugriff des Mitbeteiligten zu entziehen, entfallen sei. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG könnten nicht mehr als gegeben angesehen werden.

7 Die Finanzpolizei als Organ des Finanzamtes Baden teilte daraufhin in einer ausführlich begründeten Stellungnahme mit, dass sie der Aufhebung der Beschlagnahme durch die belangte Behörde nicht zustimme. Die Beschlagnahme sei wegen Fortdauer der für sie geltenden objektiven Voraussetzungen aufrechtzuerhalten. Das Doppelbestrafungsverbot gelte hier nicht.

8 Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde auf Grundlage des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG gegenüber dem Mitbeteiligten die mit Bescheid vom verfügte Beschlagnahme des Glücksspielgeräts samt Zubehör aufgehoben. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Beschlagnahme- und das Verwaltungsstrafverfahren unter materiellen Gesichtspunkten in einem Verhältnis der wechselseitigen Bedingtheit stünden, das Verwaltungsstrafverfahren sei conditio sine qua non des Beschlagnahmeverfahrens. Wenn das Verwaltungsstrafverfahren wegfalle, dann bleibe kein Raum mehr für die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme. Gemäß § 50 Abs. 6 GSpG sei die Behörde verpflichtet, der Abgabenbehörde die beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme zur Stellungnahme mitzuteilen, daraus sei abzuleiten, dass die Aufhebung einer Beschlagnahme durch Bescheid zu erfolgen habe.

9 Gegen diesen Bescheid erhob das Finanzamt Baden Beschwerde, in welcher es zusammengefasst den Standpunkt vertrat, dass eine Rückgabe rechtskräftig beschlagnahmter Glücksspielgeräte nicht denkmöglich sei, schon gar nicht auf Grund eingestellter Verwaltungsstrafverfahren. Die Voraussetzungen für die Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides nach §§ 68 bis 73 lägen nicht vor. Auch sehe § 53 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes in der seit dem geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 13/2014, vor, dass wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG als auch der Tatbestand des § 168 verwirklicht sind, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG zu bestrafen sei. Bisher seien auch beschlagnahmte Geräte im Fall mangelnder Strafbarkeit des Beschuldigten einfach ausgefolgt worden ohne dass ein Bescheid erlassen worden wäre.

10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die vom Finanzamt Baden erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

11 Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass mit der verwaltungsstrafrechtlichen Beschlagnahme der Zweck verfolgt werde, die Verfallsgegenstände dem Zugriff Dritter zu entziehen um auf diese Weise letztlich das Verwaltungsstrafverfahren durch die Verwahrung von Beweismitteln abzusichern und den allfälligen Ausspruch des Verfalls zu gewährleisten. Das Beschlagnahme- und das Verwaltungsstrafverfahren stünden unter materiellen Gesichtspunkten in einem Verhältnis der wechselseitigen Bedingtheit, indem das Verwaltungsstrafverfahren sich als conditio sine qua non des Beschlagnahmeverfahrens darstelle. Bei rechtskräftiger Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens werde der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung in verbindlicher Weise normativ entkräftet und es falle eine essentielle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ex nunc weg.

12 Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer ausdrücklichen bescheidförmigen Aufhebung einer Beschlagnahme nach § 53 GSpG mitgedacht habe, ergebe sich aus § 50 Abs. 6 GSpG. Andernfalls hätte diese Bestimmung, welche ein Anhörungsrecht der Abgabenbehörde, wenn die Strafbehörde die "Aufhebung der Beschlagnahme" beabsichtige, keinerlei Sinn. Auch der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem hg. Erkenntnis vom , 2011/17/0111, von einer solchen Möglichkeit ausgegangen.

13 Mit der rechtskräftigen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sei der Sicherungszweck der Beschlagnahme weggefallen und die Behörde daher zu deren Aufhebung verpflichtet. Dabei handle es sich um keinen Eingriff in die Rechtskraft des Beschlagnahmebescheides gemäß §§ 68ff AVG; vielmehr liege nach Wegfall des Sicherungszwecks eine neue "Sache des Verfahrens" vor. Im Aufhebungsbescheid werde sohin nicht über die Rechtmäßigkeit des Beschlagnahmebescheides abgesprochen und dessen Rechtskraft dadurch nicht in Frage gestellt.

14 Zwar habe § 52 Abs. 2 letzter Satz GSpG in der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Fassung vorgesehen, dass die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht im Rahmen des § 53 GSpG von der nach der in der damaligen Rechtslage vorgesehenen Subsidiarität der Verwaltungsstrafbarkeit zur gerichtlichen Strafbarkeit unberührt bleibe. Dies habe jedoch nur so lange gegolten, bis rechtskräftig festgestanden habe, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit nicht vorliege (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.640). Im vorliegenden Fall stehe rechtskräftig fest, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit nicht gegeben sei.

15 Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde liege nicht vor. Rechtskräftig eingestellte Verwaltungsstrafverfahren seien auch nach der durch die Änderung des GSpG mit BGBl. I Nr. 13/2014 bewirkten Änderung der Rechtslage nicht wieder aufzunehmen.

16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Die mitbeteiligten Parteien machten von der im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung keinen Gebrauch.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

18 Die Zulässigkeit der Revision sieht die revisionswerbende Partei darin begründet, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob eine rechtskräftig mit Bescheid verfügte Beschlagnahme nach dem GSpG bei rechtskräftiger Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens durch die Behörde von Amts wegen mit Bescheid aufgehoben werden könne.

19 Dies trifft zu. Die Revision ist daher zulässig, wenn auch im Ergebnis nicht begründet.

20 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes BGBl. Nr. 620/1989 (§ 50 Abs. 5 und 6 idF. BGBl. I Nr. 70/2013, § 52 idF BGBl. Nr. 105/2014, § 53 Abs. 1 und § 55 idF. BGBl. I Nr. 111/2010, § 54 idF BGBl. I Nr. 70/2013) lauten auszugsweise wie folgt:

"STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Behörden und Verfahren

§ 50. (1) ...

...

(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.

...

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;

6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 - insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links - fördert oder ermöglicht;

7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;

9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;

10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

...

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

...

Beschlagnahmen

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

...

Einziehung

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.

Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

§ 55. (1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, daß im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.

(2) Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.

(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen."

Bis vor dem , dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 70/2013, lautete § 53 Abs. 2 GSpG wie folgt:

"(2) Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56a bleiben davon unberührt."

21 Der revisionswerbende Bundesminister für Finanzen hält das angefochtene Erkenntnis deswegen für rechtswidrig, weil das Beschlagnahmeverfahren und das Verwaltungsstrafverfahren selbständige Verfahren seien, die in keiner Wechselwirkung zueinander stünden. Gemäß § 53 GSpG komme es auf den Verdacht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 52 GSpG an. Zwar sei im vorliegenden Fall aufgrund der Subsidiaritätsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG und der daraus folgenden Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden. Dies besage aber noch nichts über die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 52 Abs. 1 GSpG. Der Verdacht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes könne auch bei Einstellung des Bezug habenden Verwaltungsstrafverfahrens gegeben sein. Es bestehe "kein conditio sine qua non-Verhältnis zwischen einem Beschlagnahme- und einem Strafverfahren".

22 Der Unterschied zu der im VStG konzipierten Regelung der Beschlagnahme sei dergestalt, dass die Wendung "zur Sicherung des Verfalls" in § 53 GSpG nicht enthalten sei, sodass die Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten sei, entfallen könne (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/17/0218).

23 Für die Erlassung eines Bescheides sei keine gesetzliche Grundlage vorhanden, eine Rückgabepflicht bei Wegfall der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ergebe sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , A 6/12). § 50 Abs. 6 GSpG schreibe das Anhörungsrecht der Abgabenbehörde in einem laufenden Beschlagnahme- oder Verwaltungsstrafverfahren fest, daraus könne aber nicht die Ermächtigung zur Erlassung für ein Aufhebungsverfahren im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG konstruiert werden.

24 Unstrittig ist, dass das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig eingestellt worden ist, aus dessen Anlass die Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielgerätes erfolgte, ebenso auch, dass ein diesbezügliches gerichtliches Strafverfahren eingestellt ist.

25 Im vorliegenden Fall geht es um die Aufhebung der rechtskräftig nach § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG verfügten Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes. Eine ausdrückliche Regelung über die Aufhebung eines solchen Beschlagnahmebescheides enthält weder das VStG noch das Glücksspielgesetz. Die Bestimmungen der §§ 68 ff AVG kommen mangels Tatbestandsmäßigkeit ebenfalls nicht in Betracht.

26 Die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht meinen, in § 53 Abs. 1 GSpG sei nicht nur die Ermächtigung für die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten zu sehen, sondern - abweichend von den §§ 68 ff AVG - ebenso auch eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines nach dieser Bestimmung rechtskräftig verfügten Beschlagnahmebescheides. Der Wortlaut dieser Vorschrift bietet indes für eine solche Annahme keinen Anhaltspunkt. Ermächtigt ein Gesetz die Behörde zu einer bestimmten Verfügung, so bedeutet das nämlich noch nicht, dass die Behörde durch das selbe Gesetz ohne Weiteres zugleich auch zur Aufhebung derselben Verfügung ermächtigt wäre. Wenn das Verwaltungsgericht insoferne für seine Auffassung das hg. Erkenntnis vom , 2011/17/0111, ins Treffen führt, so übersieht es, dass es dort um ein Verfahren betreffend die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten, nicht aber um ein solches betreffend die Aufhebung eines rechtskräftig verfügten Beschlagnahmebescheides ging.

27 Aus § 50 Abs. 6 GSpG, welcher der Abgabenbehörde ein Recht zur Stellungnahme für den Fall einräumt, dass die Behörde die "Aufhebung einer Beschlagnahme" beabsichtigt, kann - wie das Verwaltungsgericht offensichtlich meint - keine (unmittelbare, s. dazu später) materielle Ermächtigung für die förmliche Aufhebung eines Beschlagnahmebescheides abgeleitet werden. Auch den Gesetzesmaterialien ist kein Hinweis auf eine allfällige diesbezügliche Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen (vgl. 658 BlgNR 24. GP, 8).

28 Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat.

29 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom , 85/04/0025, die Auffassung vertreten, dass eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG verfügte Beschlagnahme außer Kraft tritt, wenn das zugrunde liegende Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wird. Ebenso hat er ausgesprochen, dass eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft tritt (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 89/04/0175, und vom , 87/04/0252). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hiebei auf die Ausführungen von Hellbling , Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, 1954, 268, bezogen, der meint, dass eine Beschlagnahme in einem Verfallsbescheid oder Einstellungsbescheid "gleichsam aufgeht" und außer Kraft tritt, "ohne dass es ihrer ausdrücklichen Außerkraftsetzung bedürfte". Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Relevanz eines rechtskräftigen Ausspruches über den Verfall etwa in seinem Erkenntnis, vom , 2002/05/1033, neuerlich bekräftigt. Nach Walter/Thienel , Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II, 2000, E 50 zu § 39 VStG, ist der Rechtstitel für die Entziehung von Gegenständen aus dem Gewahrsam nunmehr im Straferkenntnis zu finden.

30 Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren.

31 Eine rechtskräftig verfügte Beschlagnahme nach § 39 VStG endet daher in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides. Das Ende einer solchen Beschlagnahme tritt vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände ein, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Auflage 2003, 435, Rz 852, führen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2093/1950 und das hg. Erkenntnis vom , 85/04/0025, aus: "Fällt der Zweck der Beschlagnahme - die Sicherung des Verfalls - weg (etwa durch Einstellung des Verfahrens, Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung), so ist sie aufzuheben und die Sache zurückzustellen" (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 1782/64, VwSlg. 6551/A, vgl. zum Ganzen auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni , VStG 2013 § 39 Rz 30).

32 In seinem Erkenntnis vom , 2011/17/0111, hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlichem Sinne die Auffassung vertreten, dass mit der Ausfolgung von beschlagnahmten Gegenständen die Wirkungen einer vorläufigen Beschlagnahme weggefallen ist, weshalb die Aufhebung einer Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme ins Leere geht.

33 Im vorliegenden Fall ist jedoch keine Beschlagnahme nach § 39 VStG zu beurteilen sondern eine solche nach § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG. Diese Beschlagnahme dient nicht nur der Sicherung des Verfalls (§ 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG) sondern auch einer Einziehung nach § 54 GSpG und es kann im Fall eines Schuldspruchs auch zu einem gesetzlichen Eigentumsübergang zugunsten des Bundes kommen (§ 55 Abs. 2 GSpG). Voraussetzung für die - hier vor allem in Betracht kommende - Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG ist es, dass mit dem Gegenstand "gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird" und die Einziehung "zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1" erfolgt, "es sei denn der Verstoß war geringfügig".

34 Für die Verfügung einer Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG ist es zwar nicht erforderlich, dass durch sie die Sicherung des Verfalls geboten ist, es reicht vielmehr der Verdacht der in § 53 Abs. 1 leg. cit. angeführten Verstöße gegen das GSpG aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 97/17/0233, und vom , 98/17/0218). Dies ändert aber nichts daran, dass eine Beschlagnahme auch nach § 53 Abs. 1 GSpG dem Zweck des Verfalls, wie auch der Einziehung nach § 54 GSpG und dem in § 55 Abs. 2 GSpG noch vorgesehenen Eigentumsübergang dient und dann, wenn diese Zwecke überhaupt nicht mehr gegeben sind, mit ihrer Rechtfertigung ihre rechtliche Wirkung verliert.

35 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2013/17/0056, und mehreren gleichgelagerten Erkenntnissen (z.B. vom , 2013/17/0233, vom , 2012/17/0503, und vom , 2013/17/0707) dargelegt, dass die Einziehung nach § 54 GSpG im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verwirklichung eines der objektiven Tatbestände des § 52 Abs. 1 leg. cit. dann unzulässig ist, wenn schon aufgrund der Einsatzhöhe erwiesen ist, dass für das Strafverfahren die gerichtliche Zuständigkeit besteht. Daher darf eine Einziehung gemäß § 54 GSpG, die ja nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 52 Abs. 1 leg. cit. voraussetzt, in einem solchen Fall nicht verfügt werden.

36 Dies ist auch im vorliegenden Fall gegeben, weil hier der Tatbestand des § 52 Abs. 1 GSpG nicht vorliegt und daher auch ein (selbstständiger) Verfall (§ 17, insb. Abs. 3 VStG) nicht verfügt werden darf. Es ist daher sowohl der Zweck der Sicherung des Verfalls als auch jener der Sicherung der Einziehung weggefallen.

37 Die Besonderheit des Glücksspielrechts liegt gegenüber dem VStG weiters aber noch darin, dass das GSpG in § 55 eine ausdrückliche Regelung über die Herausgabe "(b)eschlagnahmte(r) Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können", enthält. Solche Gegenstände sind nur dann herauszugeben, "wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist".

38 Bezüglich der von dieser Bestimmung erfassten, beschlagnahmten Gegenstände, die weder für verfallen erklärt noch eingezogen wurden, und die nach dieser Bestimmung aber dennoch nicht herausgegeben werden sollen, geht das Gesetz daher offensichtlich von einer aufrechten, weiterhin gültigen Beschlagnahme aus, die erst durch eine spätere Herausgabe der Gegenstände oder aber durch den in § 55 Abs. 2 GSpG normierten Eigentumsübergang zu Gunsten des Bundes beendet wird.

39 In § 55 Abs. 1 GSpG ist von "der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1" die Rede. Im vorliegenden Fall liegt keine solche Verwaltungsübertretung vor.

40 Da sohin die Einschränkung der Herausgabe nach § 55 Abs. 1 GSpG nicht gegeben ist, sind die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben, weil kein Zweifel daran besteht, dass die sichernde Maßnahme der Beschlagnahme mit dem Wegfall ihres Sicherungszwecks weggefallen ist.

41 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Erkenntnissen vom , 96/17/0431, und vom , 2009/17/0147, Slg. Nr. 8488/F, die Auffassung vertreten, dass für einen Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Glücksspielgeräte die Behörde erster Instanz zuständig ist. § 55 GSpG betreffend die Herausgabe von bestimmten beschlagnahmten Gegenständen lege keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Herausgabeanträge fest. Zugleich hat der Verwaltungsgerichtshof im erstgenannten Erkenntnis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 182/50, VfSlg. Nr. 2093, verwiesen. In diesem Fall hatte der Verfassungsgerichtshof einen Fall zu beurteilen, in welchem es um einen Antrag auf Herausgabe nach § 39 VStG beschlagnahmter Gegenstände nach der Einstellung des bezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens ging. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Fall aus, die Verwaltungsbehörde erster Instanz treffe die Verpflichtung, den von ihr geschaffenen aber nun rechtswidrig gewordenen Zustand mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens zu beseitigen.

42 Diese Aussage sowie die genannten hg. Erkenntnisse machen deutlich, dass eine Zuständigkeit der Behörde für die Entscheidung über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände zu bejahen ist. Im Fall eines Ausfolgungsantrages hat daher die Behörde über die Herausgabe zu entscheiden und die beschlagnahmten Gegenstände entweder wegen Wegfalls der Beschlagnahme auszufolgen, oder im Fall der weiteren Wirksamkeit der Beschlagnahme darüber einen Bescheid zu erlassen und die Herausgabe zu versagen.

43 Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang meint, die Rückgabepflicht trete unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, so trifft dies zwar zu, weil die Rückgabepflicht mit dem Wegfall der Beschlagnahme ohne Weiteres eintritt. Das bedeutet aber noch nicht, dass Ausfolgungsbegehren nicht an die Behörde sondern, wie der Bundesminister meint, stets nur an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG zu richten wären und dass kein Bescheid über die Herausgabe erlassen werden dürfte.

44 Das Verwaltungsgericht weist auf § 50 Abs. 6 GSpG hin. In dieser, durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010, in das Glücksspielgesetz eingefügten Bestimmung ist vorgesehen, dass eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion "beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme" (oder die Einstellung eines Strafverfahrens) im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln ist.

45 Die "Aufhebung einer Beschlagnahme" durch die Behörde ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen. Die Bestimmung ist aber wohl vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, wonach eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG verfügte Beschlagnahme außer Kraft tritt, wenn ihr Zweck weggefallen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 85/04/0025), und vor dem Hintergrund der in Rz 31 angeführten Ausführungen von Walter/Mayer, wonach bei Wegfall ihres Zwecks die Beschlagnahme "aufzuheben und die Sache zurückzustellen" ist, wobei nicht die Aufhebung durch einen förmlichen Bescheid sondern die faktische Aufhebung der Beschlagnahme und Freigabe zu verstehen ist.

46 Wenn der Revisionswerber meint, § 50 Abs. 6 GSpG schreibe das Anhörungsrecht der Abgabenbehörde in einem laufenden Beschlagnahme- oder Verwaltungsstrafverfahren fest, so gilt zwar das Anhörungsrecht in einem Verfahren nach § 52 Abs. 3 GSpG, ebenso aber auch - wie im vorliegenden Fall - im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides über die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen.

47 Die für die Vollziehung des Glücksspielgesetzes zuständigen Behörden haben die Abgabenbehörde vor jeder beabsichtigten Rückgabe oder Freigabe beschlagnahmter Gegenstände und auch im Fall eines Herausgabeantrages im oben dargelegten Sinne also von der beabsichtigten faktischen Aufhebung der Beschlagnahme zu informieren. In diesem Verfahren geht es zwar nicht um eine Aufhebung des Beschlagnahmebescheides, es ist aber als Vorfrage zu klären, ob die Beschlagnahme rechtlich unwirksam geworden, faktisch aufzuheben ist und daher die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben sind.

48 Aus § 50 Abs. 6 GSpG kann sohin der Wunsch des Gesetzgebers entnommen werden, dass die Abgabenbehörde an der Entscheidung zur Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände beteiligt wird. Bei der Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen ist unter der weiteren Beteiligung der betroffenen Partei die Frage auf rechtliche Weise von der Behörde zu klären, ob die Beschlagnahme weggefallen und die beschlagnahmten Gegenstände daher auszufolgen sind. Diese rechtliche Klärung hat vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen in einem Verwaltungsverfahren zu geschehen, wobei aus dem Rechtsschutzprinzip folgt, dass ein bekämpfbarer Bescheid zu erlassen ist, wenn die Entscheidung dem Standpunkt einer Partei nicht Rechnung trägt. Zur Erlassung eines Bescheides braucht es daher nur dann zu kommen, wenn dem Ausfolgungsantrag der betroffenen Partei oder einem Widerspruch der Abgabenbehörde gegen die Herausgabe von der Behörde keine Folge gegeben wird, wobei dieser Bescheid den Charakter eines Feststellungsbescheides über die Frage des Wegfalls der Rechtswirkungen der Beschlagnahme besitzt (zur Erlassung eines Feststellungsbescheides, wenn diese als im öffentlichen Interesse gelegen oder als ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die Partei anzusehen ist, vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 96/09/0088, und vom , 2012/12/0050).

49 Wird die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände ungeachtet eines solchen Ausspruches, dass die Beschlagnahme weggefallen und die Sachen herauszugeben sind, dennoch verweigert, so steht dem Betroffenen immer noch der Weg zum Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 B-VG offen (in dem vom Revisionswerber angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , A 6/12, war der Beschlagnahmebescheid ja - ebenso wie in den den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2046/1950, 11180/1986, 14971/1997, zu Grunde liegenden Fällen - bereits förmlich aufgehoben und ging es nicht mehr um die Frage, ob die Beschlagnahme - etwa wegen Einstellung des Strafverfahrens - weggefallen war).

50 Im vorliegenden Fall hat sich die Abgabenbehörde gegen die Herausgabe des gegenständlichen Glücksspielgerätes und gegen die Beendigung und Aufhebung der Beschlagnahme ausgesprochen. Es war nach dem Gesagten daher ein Bescheid über diese Frage zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis auch die Rechtslage nicht verkannt, indem es zum Ausdruck brachte, dass die Beschlagnahme im vorliegenden Fall beendet und das gegenständliche Glücksspielgerat mit der Bezeichnung Multi Game 7 herauszugeben ist.

51 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am