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VwGH vom 17.09.2008, 2007/12/0163

VwGH vom 17.09.2008, 2007/12/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R S in G, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PRB/PEV-496730/06-A09, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Oktober 1966 geborene Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand (mit Ablauf des ) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Zunächst war er auf einen Arbeitsplatz "der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0802 (Gesamtzustelldienst)" ernannt worden. Ab wurde er auf einem Arbeitsplatz "Code 0809 (Verteildienst für Inlandspostsendungen)", ab auf einem Arbeitsplatz "Code 0812 (Vorverteildienst)" und ab Mai 2001 bei einem näher bezeichneten Postamt (Postfiliale X.) auf einem Arbeitsplatz "Code 0835 (Fachpostverteildienst)" verwendet. Laut eigenem Vorbringen war er (laut der vorliegenden Beschwerde ab ) dem so genannten "Jobcenter" in G. gemäß § 39 Abs. 3 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) dienstzugeteilt worden.

Infolge wiederholter Krankenstände des Beschwerdeführers leitete die Dienstbehörde aus gesundheitlichen Gründen am von Amts wegen das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 ein.

In einem ihm im Zuge dieses Verfahrens übermittelten, am ausgefüllten Erhebungsbogen räumte der Beschwerdeführer ein, seit im Krankenstand zu sein, führte jedoch aus, dass er sich nicht für dienstunfähig halte. Er sei lediglich auf Grund eines (unstrittig nicht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehenden) Unfalls im Jahr 1987 Invalide. Fragen danach, ob er den Anforderungen seines Arbeitsplatzes gewachsen sei, könne er nicht beantworten, weil er seit eineinhalb Jahren gegen seinen Willen "im Karrierecenter" dienstzugeteilt sei.

Nach Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. G. am kam der Landesstellenchefarzt der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt, Facharzt für Innere Medizin Dr. L., am zusammenfassend zum Schluss, dass die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers durch beidseitige Kniegelenksabnützungen - rechts stärker als links - bei Zustand nach insgesamt achtmaligen Operationen (zuletzt 1998) mit minimalem Streckdefizit und mäßigem Beugungsdefizit sowie belastungsabhängigen Beschwerden, weiters durch Übergewicht sowie labilen arteriellen Bluthochdruck beeinträchtigt sei. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der eingangs angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin leichte "und überwiegend mittelschwere" (gemeint: fallweise mittelschwere) Erwerbsarbeiten - vor allem Hebe- und Trageleistungen - zumutbar, wobei Arbeiten an höhenexponierten Stellen sowie das berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges und Tätigkeiten in gebückter Körperhaltung sowie unter Kälte- und Nässeeinwirkung nur mehr fallweise möglich seien. Als leicht sei das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg, als mittelschwer das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg anzusehen. Arbeiten in knieender und hockender Körperposition seien auf Grund der Kniegelenksabnützungen nach insgesamt achtmaligen Operationen nicht zumutbar. Das Herz-Kreislaufsystem sei kompensiert, es bestehe lediglich ein labiler arterieller Hypertonus bei einem Übergewicht; dies sei im Restleistungskalkül ausreichend berücksichtigt.

Als Anforderungsprofil für eine "Beschäftigung 0835 Fachpostverteildienst (PT 8/-)" hielt die Dienstbehörde fest, dass körperlich leichte Beanspruchungen bestünden. Die Arbeitshaltung sei überwiegend stehend, fallweise sitzend oder gehend. Intellektuelle Ansprüche und notwendiges geistiges Leistungsvermögen seien einfach, Auffassungsgabe sei "mäßige erforderlich", Konzentrationsfähigkeit durchschnittliche. Die zu erbringenden Hebe- und Trageleistungen seien fallweise leicht bzw. mittelschwer, nicht dagegen schwer. Die Arbeit sei unter durchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen, sie werde hauptsächlich in geschlossenen Räumen im Tagdienst bis höchstens 9 Stunden täglich ausgeübt. Die Notwendigkeit einer Bedienung von Maschinen, eines Lenkens von Fahrzeugen und Computerarbeit falle nicht an. Arm- und Handbeweglichkeit sowie Feinmotorik der Finger seien in normalem Ausmaß gefordert. Bücken und Strecken trete gelegentlich auf, Treppensteigen und Besteigen von Leitern/Masten sei dagegen nicht erforderlich. Nötig seien eine normale Seh- und Gehörleistung, Sprechkontakte seien wenig erforderlich. An sozialen Anforderungen sei die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zu nennen.

Auf Grund dieser Erhebungsergebnisse hielt die Dienstbehörde erster Instanz in einem "Auftrag" vom u.a. fest, dass der Beschwerdeführer noch in der Lage sei, die Anforderungen "des generellen Anforderungsprofiles für Code 0835 zu erfüllen". Im Bereich des gegenständlichen Regionalzentrums gebe es diese Arbeitsplätze jedoch nur mehr in zwei näher bezeichneten Großfilialen; sie seien "auf Grund einer Umstrukturierung im Jahre 2001 auf Grund der Zugehörigkeit der Bediensteten zum Filialnetz aus den Arbeitsplätzen mit dem Code 0812 entstanden". Die "tatsächlichen Anforderungen auf diesen Arbeitsplätzen" wichen aber ab, weil "schwere Hebe- und Trageleistung (Briefbehälter B)" notwendig sei. Diese sei dem Beschwerdeführer aber nicht mehr möglich. Außerdem seien alle vier vorhandenen Vollarbeitsplätze mit dem Code 0835 im gegenständlichen Regionalzentrum derzeit besetzt und würden auch in absehbarer Zeit nicht frei.

Ein weiterer Arbeitsplatz, dessen Anforderungen der Beschwerdeführer erfüllen könnte, sei der Arbeitsplatz Code 0991 (Archiv- und Registraturdienst). Auch der eine Vollarbeitsplatz im gegenständlichen Regionalzentrum sei jedoch besetzt und werde in absehbarer Zeit nicht frei. Alle anderen Arbeitsplätze im Regionalzentrum in der Verwendungsgruppe PT 8 erforderten schwere körperliche Beanspruchung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistung oder andererseits verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, häufiges Bücken oder seien mit häufigem Lenken eines Fahrzeuges oder mit Nässe- und Kälteexposition verbunden. Dem Beschwerdeführer könne daher kein der dargestellten fachärztlichen Begutachtung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden.

Der Beschwerdeführer gab dazu am eine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom versetzte die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer daraufhin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des in den Ruhestand.

Begründend verwies sie auf das dargestellte Gutachten des chefärztlichen Dienstes vom . Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2001 beim Postamt X. auf einem Arbeitsplatz mit dem Code 0835 (Fachpostverteildienst) eingesetzt. Das dafür bestehende Anforderungsprofil stelle Rahmenbedingungen für diese Arbeitsplätze dar, von denen die tatsächlichen Anforderungen an die Arbeitnehmer jedoch in der Arbeitswirklichkeit in Teilbereichen abwichen. Konkret sei etwa die tägliche Manipulation an so genannten B-Behältern, deren Gewicht regelmäßig bis zu 50 kg betrage, erforderlich. Dabei sei sowohl das Heben dieser Behälter als auch deren fallweises Tragen notwendig. Die Manipulation an den B-Behältern sei dem Beschwerdeführer nach der genannten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, weil schwere Hebe- und Trageleistungen auf Grund des Restleistungskalküls nicht mehr verrichtet werden könnten. Ein anderer Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, in der der Beschwerdeführer ernannt sei und den er auf Grund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könne, stehe nicht zur Verfügung, weil sämtliche PT 8-Arbeitsplätze in der Region Steiermark entweder auf absehbare Zeit besetzt oder mit dem für eine etwaige Einsatzmöglichkeit vorhandenen Restleistungskalkül des Beschwerdeführers inkompatibel seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er das Unterbleiben einer Mitwirkung des Personalvertretungsorganes nach § 72 Abs. 3 Z. 2 PBVG sowie der Behindertenvertrauensperson rügte. Am Arbeitsplatz 0835 sei nur das Heben bzw. Tragen von - "maschinenfähig" gestalteten - Briefbehältern mit einem maximalen Gewicht von 20 kg erforderlich. Derartigen Hebe- und Trageleistungen sei er jedoch gewachsen. Das Heben und Tragen von 50 kg mehrmals am Tag betreffe dagegen nicht den Arbeitsplatz 0835. Es werde die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beantragt, wobei der Sachverständige Erhebungen tätigen möge, welches Anforderungsprofil vorliege, insbesondere welche Hebe- und Trageleistungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu erbringen seien. Im Übrigen werde die Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe und mit einem weiteren Anstieg seines Leistungskalküls zu rechnen sei. Im Übrigen stünden zahlreiche gleichwertige Arbeitsplätze zur Verfügung, deren Aufgaben der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande wäre. Seine einzige Einschränkung beziehe sich darauf, dass er nicht mehr in der Lage sei, Zustelldienste zu verrichten, weil seine Knie beeinträchtigt seien.

Deshalb gehöre er auf Grund des Bescheides des Bundessozialamtes S. vom dem Kreis der begünstigten Behinderten an, sodass die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) auf ihn zur Anwendung kämen. Die gegenständliche Ruhestandsversetzung sei ausschließlich wegen der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen erfolgt, wobei darauf verwiesen werde, dass bereits ein Schlichtungsverfahren gemäß § 14 iVm § 7l BEinstG eingeleitet worden sei.

Zugleich mit der Berufung - am - richtete der Beschwerdeführer an das zuständige Bundessozialamt den Antrag auf Einleitung eines derartigen Schlichtungsverfahrens, in dem ein berufskundlicher Sachverständiger das Anforderungsprofil hinsichtlich seines Arbeitsplatzes erheben möge. Die Ruhestandsversetzung sei in diskriminierender Weise erfolgt, weil er als begünstigter Behinderter noch in der Lage wäre, "die bisher zugewiesenen Tätigkeiten des Arbeitsplatzes 0835 zu verrichten". Insbesondere gehe die Dienstbehörde fälschlicherweise von einer erhöhten Gewichtsbelastung von bis zu 50 kg aus, wogegen sie selbst (im Internet) darstelle, dass ihre Briefbehälter ein Maximalgewicht von 20 kg, die er heben könne, aufweisen dürften. Auch seien sehr wohl gleichwertige Arbeitsplätze vorhanden, die ihm jederzeit zugewiesen werden könnten.

Die belangte Behörde nahm an dem vom Bundessozialamt anberaumten Schlichtungsgespräch nicht teil, was sie diesem mit Schreiben vom mit der Begründung mitteilte, der Antrag decke sich im Wesentlichen mit dem Berufungsvorbringen. Das Bundessozialamt bestätigte dem Beschwerdeführer daraufhin am , dass im Schlichtungsverfahren keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Dieses Schreiben legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor.

Schon davor hatte die belangte Behörde Erhebungen über die Belastungssituation am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers angestellt. Dazu erhielt sie - aus der Postfiliale X. - folgendes Schreiben vom :

"In der Postfiliale X. besteht für den Bereich: Schließfach eine eigene PLZ. Unter der Bezeichnung Y. verstehen wir die so genannte 'Schließfachabteilung' innerhalb der Postfiliale X. mit zur Zeit ca. 245 aktiven Postfächern. Der tägliche Umsatz an einlangenden Sendungen beträgt im Jahresschnitt ca. 38 000 Stück, das sind in Kilogramm ausgedrückt täglich zwischen 650 bis 1100 kg, in Räumlichkeiten, welche für eine derartige Belastung nicht vorgesehen waren. Die Arbeitsleistung wird durch 5 vollbeschäftigte Mitarbeiter bzw. 1 Teilzeitkraft in PT 8 bzw. 2 vollbeschäftigten Mitarbeitern in PT 5 erbracht, wobei eine PT 5 Kraft an einem Schalterarbeitsplatz ab 07:00 die Kundenbetreuung durchführt.

Die Bearbeitung der Briefsendungen erfolgt zur Abgabe an die Kunden in den Arbeitsschritten:

Grob/Feinverteilung in der Schließfachverteilung und durch die Feinverteilung an der Kundenfachanlage und dort ausschließlich durch die Teilzeitkraft. Bei der Grob/Feinverteilung unterscheiden wir intern die Verteilung laut Formattrennung in Sendungen bis Format C5 und darüber, wobei anzumerken ist, dass die Verteilung bis zum Format C5 eine sitzende Tätigkeit darstellt und die Verteilung der übrigen Sendungen (größer als C5) stehend ausgeführt wird. Die Verteilung erfolgt für folgende Relationen:

36 Stk. Fächer mit Zuführung durch die Zustellung, 15 Stk. Fächer für Großkunden mit Selbstabholung mittels KFZ, der Rest für die Abholung an der Kundenfachanlage. Für die sitzende bzw. stehende Arbeitsleistung gibt es 2 unterschiedliche interne Verteilanlagen, wobei die Besetzung der Arbeitsplätze durch die Toureneinteilung laut Diensteinteilung in einem wöchentlichen Rhythmus durchgeführt wird. Die Tätigkeiten der Verteilung sind in der Stellenbeschreibung festgelegt, wobei anzumerken ist, dass diese einen Rahmen vorgibt, in welchen alle Tätigkeiten angeführt werden. Flexibilität bei der gemeinsamen Bewältigung der anfallenden Arbeiten ist unbedingt notwendig, zumal zwischen 04:00 und 08:30 Uhr die Masse der Sendungen zur Bearbeitung einlangt und den Kunden zur Verfügung gestellt werden muss.

Der Sendungszugang erfolgt durch LKW-Anlieferung nach einem Fahr bzw. Ladungsplan und wird mittels A- bzw. B-Behälter auf Briefbehälterrollwagen abgewickelt, wobei nur für die Maschinenpost aus dem VZ 8000 ein max. Gewicht der A bzw. B-Behälter von 20 kg laut Zuarbeitungsrichtlinien eingehalten wird. Der Zugang an A bzw. B-Behältern aus dem VZ 8000 ... beträgt ca. 15 % der pro Tag angelieferten Stückzahl an Behältern. Für die Anlieferung besteht folgender Ankunftsplan für die Postfiliale X:

1) Ankunft: 04:00 Uhr von VZ 8000 ... mit Maschinenpost


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2)
Ankunft: 05:00 Uhr von Vorverteilung X.
3)
Ankunft: 06:00 Uhr von Vorverteilung X. mit Maschinenpost von VZ 8000 ...
4)
Ankunft: 06:45 Uhr von Vorverteilung ...
5)
Ankunft: 07:30 Uhr von Vorverteilung ...
6)
Ankunft: 09:00 Uhr von Vorverteilung ...
7)
Ankunft: 14.00 Uhr von Vorverteilung ...

Ein weiterer Sendungszugang ergibt sich aus der Tatsache, dass die Zustellgruppe I für die Zustellbasis X. im selben Haus untergebracht ist. Aus diesen lokalen, aber auch aus zeitlichen Gründen übernehmen wir die Postauswechslung im 'Hofverkehr' zu folgenden Zeiten:

1) Auswechselung: 07:00 Uhr mit Gruppenverteilung Gruppe I


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2)
Auswechselung: 08:00 Uhr mit Gruppenverteilung Gruppe I
3)
Auswechselung: 09:00 Uhr mit Gruppenverteilung Gruppe I

Bei der Manipulation mit den Briefbehältern müssen alle anwesenden Mitarbeiter helfen, um die Arbeitsabläufe ständig zu optimieren bzw. den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten. Laut Zuarbeitungsrichtlinien beträgt die max. Beladung einer A-bzw. B-Kiste 20 kg. Diese Gewichtsangabe wird aus technischen Gründen nur bei der Maschinenpost aus dem VZ 8000 ... eingehalten. Die

Behälter aus der Vorverteilung ... und aus der Gruppenverteilung

... sind, laut meinen Beobachtungen bzw. Überprüfungen, oftmals wesentlich schwerer. Eine Evaluierung der Behältergewichte ergab folgendes:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
bis 20 kg
bis 25 kg
bis 30 kg
über 30 kg
65 Stk.
19 Stk.
9 Stk.
10 Stk.
47 Stk.
24 Stk.
13 Stk.
8 Stk.
44 Stk.
22 Stk.
15 Stk.
8 Stk.
42 Stk.
27 Stk.
13 Stk.
11 Stk.

Zur Personalsituation im Bereich Schließfach kann ich Ihnen folgendes berichten: eingesetzt werden für die Verteilung 5 vollbeschäftigte PT 8-Kräfte bzw. 1 Teilzeitkraft in PT 8, das sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1)
..., vollbeschäftigter Beamter, 50 % anerkannt behindert
2)
..., vollbeschäftigter Beamter, Epileptiker mit ständiger medikamentöser Behandlung
3)
..., vollbeschäftigter Beamter, sehr langsame Auffassungsgabe
4)
..., vollbeschäftigte Vertragsbedienstete, dauernde medikamentöse Behandlung wegen Blutbildveränderungen
5)
..., vollbeschäftigter Beamter, ständige Bandscheibenprobleme auf Grund eines Unfalles, ständige Probleme beim Heben und Tragen
6)
..., teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete ..."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. P. - nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges - um Erstellung eines ausführlichen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Dr. P. erstattete daraufhin am ein orthopädisches Gutachten, dessen Ergebnis wie folgt dargestellt wurde:

"Zusammenfassend handelt es sich bei dem Patienten um degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke, ein Z.n. mehrmaliger Kniegelenks-OP bds., eine Streck- und Beugehemmung beider Kniegelenke, rechts stärker als links, degenerative Veränderungen an beiden Kniegelenken, ein Unterschenkelödem rechts sowie ein Senk-Spreiz-Fuß bds.

Aufgrund der erhobenen Befunde sind dem Patienten leichte Arbeiten im Sitzen uneingeschränkt zumutbar, leichte Arbeiten im Gehen oder Stehen sind um ein Viertel des Arbeitstages zu reduzieren, der Rest gleichmäßig über die Arbeitszeit zu verteilen. Mittelschwere Arbeiten sind kurzfristig, wie zum An- oder Aufheben einer Last, durchführbar, insgesamt um drei Viertel des Arbeitstages zu reduzieren und gleichmässig über die Arbeitszeit zu verteilen. Schweren Arbeiten ist der Patient nicht gewachsen. Arbeiten mit beiden Armen über Kopf sowie Arbeiten in gebückter Körperhaltung sind zumutbar. Zwangshaltungen sind möglich. Steighilfen können verwendet werden, sollten jedoch aus Sicherheitsgründen weggelassen werden. Krankenstände sind mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit für die Dauer von drei Wochen festzusetzen, üblich gewährte Arbeitspausen sind ausreichend, vor Witterungseinflüssen kann er sich durch geeignete Kleidung schützen, auf einen Fußanmarschweg zur Arbeitsstelle ist nicht Bedacht zu nehmen."

Am ergänzte Dr. P. sein Gutachten vom wie folgt:

"Im Leistungskalkül wurden dem Patienten leichte Arbeiten im Sitzen uneingeschränkt zugemutet, leichte Arbeiten im Gehen oder Stehen um ein Viertel des Arbeitstages reduziert, der Rest ist gleichmäßig über die Arbeitszeit zu verteilen, mittelschwere Arbeiten sind kurzfristig, wie zum An- oder Aufheben einer Last, durchführbar, insgesamt um drei Viertel des Arbeitstages reduziert, der Rest gleichmäßig über die Arbeitszeit zu verteilen, schweren Arbeiten ist der Patient nicht gewachsen.

Leichte Arbeiten beinhalten ein Anheben von Lasten von max. 10 kg und eine Tragen von Lasten von max. 5 kg, mittelschwere Arbeiten ein Anheben von Lasten von max. 25 kg und Tragen von max. 15 kg.

Aus der Literatur und Praxis des Arbeits- und Sozialgerichtes bedeutet nun 'fallweise' bis zu einem Viertel des Arbeitstages sowie 'kurzfristig' bzw. 'fallweise' ebenfalls bis zu einem Viertel oder Drittel des Arbeitstages."

Mit Schreiben vom teilte ein Mitarbeiter der Postfiliale X. - in Beantwortung einer nach entsprechendem Vorbringen des Beschwerdeführers ergangenen Anfrage - mit, es gebe postintern für Arbeitsplätze im Fachpostverteildienst keine ausdrückliche Weisung, dass Behälter bzw. Pakete, die mehr als 5 kg aufwiesen, gemeinsam mit einem Kollegen anzuheben seien.

In der Folge erging an den Beschwerdeführer nachstehende Verständigung:

"Hinsichtlich Ihres Ersuchens um Abklärung, wie viele Arbeitsplätze es mit dem Code 0835 in ... gibt, ist Folgendes festzuhalten:

Arbeitsplätze mit dem Code 0835 gibt es in ... nur in den Postfilialen X. und Z. In der Postfiliale X. sind 5 40 Stundenarbeitsplätze und ein 24 Stundenarbeitsplatz eingerichtet. In der Postfiliale Z. sind 2 25 Stundenarbeitsplätze und ein 30 Stundenarbeitsplatz eingerichtet. Letzterer wird jedoch mit der nächsten Systemisierung in Folge rückläufigen Arbeitsaufkommens eingezogen werden. (Die Personen), welche jeweils auf einem 40 Stundenarbeitsplatz in der Postfiliale X. beschäftigt sind, gehören überdies zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Ebenso haben wir entsprechend Ihrem Ersuchen in der Zeit vom bis in der Schließfachabteilung der Postfiliale Z. erheben lassen, welches Gewicht die zu manipulierenden B-Behälter aufweisen. Aus der beiliegenden Statistik geht eindeutig hervor, dass täglich auch Behälter mit einem Gewicht von über 25 Kilogramm von den Bediensteten der Schließfachabteilung zu heben sind."

Die Aufstellungen lauten auszugsweise wie folgt:

"Gewichtserhebung B-Behälter Schließfachstelle Z. von bis


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis 20 Kg
bis 25 Kg
bis 30 Kg
über 30 Kg
35
11
5
36
6
3
39
7
8
45
5
1

Hiezu kommt eine zusätzliche Gewichtsbelastung für die Bearbeitung von Retourkatalogen der Versandhandelsgruppe U., die sowohl die Arbeitsgruppe der 'Schließfachstelle' als auch die Arbeitsgruppe der 'Formattrennung' betreffen. Diese Sendungen werden nicht nur in B-Behältnissen angeliefert, sondern auch in A-Behältern sowie von größeren Verteilzentren auch in Rollbehältern mit 400 - 600 Kg angeliefert.

Diese Sendungen werden dann zur Verrechnung firmenmäßig, nach Stückzahlen und Gewicht getrennt und händisch in Behältnissen sowie auch mittels Rollbehältern nach erfolgter Einnahmensicherung zur Abholstelle transportiert.

U. Gruppe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis 20 Kg
bis 25 Kg
bis 30 Kg
bis 40 Kg
bis 50 Kg
36 (A)
4 (B)
70 (A)
10 (B)
200 (A)
10 (B)
50 (A)
10 (B)
26 (A)
4 (B)

Mit diesen Verteil- bzw. Transporttätigkeiten sind in der Zeit von 03:30 bis 08:00 Uhr maximal 2 Mitarbeiter oder in der Zeit von 15:00 - 19:00 Uhr maximal 3 Mitarbeiter beschäftigt. Diese Tätigkeiten erfordern von den betreffenden Mitarbeitern eine sehr gute körperliche sowie auch psychische Belastbarkeit, da diese Tätigkeiten auch in den angeführten Zeitfenstern zu erledigen sind."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) Weiters führte die belangte Behörde Erhebungen über

Verweisungsarbeitsplätze durch, die zur Mitteilung des für den Beschwerdeführer zuständigen Personalamtes vom führten, dass "im Moment und auch auf absehbare Zeit kein unbesetzter Arbeitsplatz mit dem Code 0835 und Code 0991 im Wirkungsbereich der Dienstbehörde existiert".

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - nach auszugsweiser Darstellung des Verfahrensganges - mit, dass er schweren Arbeiten, also einem Anheben von Lasten über 25 kg bzw. dem Tragen von mehr als 15 kg, auch nach dem Gutachten des Dr. P. nicht gewachsen sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit "Code 0835 Fachpostverteildienst" sei eine überwiegend im Stehen und fallweise im Sitzen und Gehen auszuübende geistig einfache Tätigkeit mit durchschnittlichem Zeitdruck, bei der durchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und mäßige Auffassungsgabe erforderlich seien. Die Tätigkeit erfordere fallweise leichte, mittelschwere als auch schwere Hebe- und Trageleistungen. Bei Letzteren ergebe sich insofern eine Abweichung zum "Standardanforderungsprofil", als die täglich zu manipulierenden Briefbehälter - laut internen Erhebungen - teilweise ein Gewicht von über 25 kg aufwiesen. Folglich ergebe sich auch eine zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistung sowie körperlich eine leichte bis mittelschwere Beanspruchung. Damit gingen die Ausführungen, dass er trotz eingeschränkten Leistungskalküls nach wie vor in der Lage sei, sämtliche an seinem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten zu erfüllen, ins Leere.

Eine Prüfung allfälliger Verweisungsmöglichkeiten habe ergeben, dass es im Wirkungsbereich der Dienstbehörde (des zuständigen Regionalzentrums) noch folgende gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe TP 8 gebe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Code
Bezeichnung
0802
Gesamtzustelldienst
0805
Paketzustelldienst
0809
Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen)
0812
Vorverteildienst
0813
Partieführer in großen Umleitungen
0818
Motorisierte Breifeinsammlung
0820
Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer
0827
Fachlicher Hilfsdienst/Schalter
0840
Fachlicher Hilfsdienst/Distribution
0879
KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg)
0991
Archiv- und Registraturdienst/Rechnungswesen

Von diesen Arbeitsplätzen scheiden die Tätigkeiten

Gesamtzustelldienst

Paketzustelldienst

Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen)

Vorverteildienst

Partieführer in großen Umleitungen

Motorisierte Briefeinsammlung

Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer

Fachlicher Hilfsdienst/Schalter

Fachlicher Hilfsdienst/Distribution KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg),

aus, da alle diese Tätigkeiten zumindest mit ständig mittelschwerer bis schwerer körperlicher Belastung und fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen verbunden sind und diese Anforderungen von Ihnen aufgrund des von Dr. P. erstellten Leistungskalküls nicht mehr erbracht werden können. Von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden Verweisungsarbeitsplätzen käme für Sie nur mehr die Tätigkeit im

- Archiv- und Registratur/Rechnungswesen (Code 0991) in Betracht. Diese Tätigkeit ist verbunden mit leichter körperlicher Beanspruchung, überwiegend im Sitzen, fallweise im Gehen und Stehen, mit fallweise leichter Hebe- und Trageleistung.

Unsere Erhebungen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde haben ergeben, dass ein diesbezüglicher Arbeitsplatz derzeit nicht frei ist und in nächster Zukunft nicht frei wird, sodass Ihnen ein solcher Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden kann.

Sie beantragen in Ihrem Schreiben vom auch noch die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens insbesondere um festzustellen, welche Hebe- und Trageleistungen auf Ihrem Arbeitsplatz zu erbringen sind. Dazu ist festzuhalten, dass unsere letztaktuelle Erhebung vom 25. bis in der Schließfachabteilung der Postfiliale Z. eindeutig ergeben hat, dass täglich Behälter von über 25 kg zu manipulieren sind. Es ist zutreffend, dass nach den Zuarbeitungsrichtlinien der Österreichischen Post AG Briefbehälter nur bis 20 kg als maschinenfähig gelten. Es wird jedoch grundsätzlich eine Unterteilung zwischen maschinenfähigen und nicht maschinenfähigen Behältern getroffen. Letztere beinhalten Gegenstände, die von Hand zu sortieren sind, und ist das Gewicht dieser Behälter nicht auf 20 kg beschränkt. Da auch nicht maschinenfähige Behälter an Ihrem Arbeitsplatz in Postfiliale X. zu manipulieren sind, trifft die Gewichtsbeschränkung von 20 kg an Ihrem Arbeitsplatz daher nicht zu.

Zu Ihrem Vorbringen, dass eine Verhandlung mit dem Personalvertretungsorgan bei der Versetzung in den Ruhestand nicht erfolgte, ist festzuhalten, dass der gesetzlich vorgesehenen Informationspflicht gem. § 72 Post-Betriebsverfassungsgesetz nachgekommen worden ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes Ihre bisherigen dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen können und Ihnen im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde kein anderer freier, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann. Sie sind daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979.

Beiliegend übermitteln wir die Ablichtungen der fachärztlichen Gutachten Dris. P. vom und vom sowie sämtliche Anforderungsprofile von den im Bereich der Dienstbehörde insgesamt bestehenden Verweisungsarbeitsplätzen."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) Dazu gab der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer am eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen an seinem bisherigen Standpunkt festhielt. Trageleistungen von Gewichten über 25 kg seien keinesfalls erforderlich; gelegentlich notwendig sei lediglich ein Anheben der Briefbehälter, die jedoch maximal 20 kg aufwiesen. Auch irre Dr. P. betreffend seiner Beurteilung der Begriffe "fallweise bzw. kurzfristig" (wird näher ausgeführt).

Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in der Lage, "Verteildienst für Inlandspostsendungen, Vorverteildienst, Partieführer in großen Umleitungen, motorisierte Briefeinsammlung, Elektrokarrenhubstapler- und Büffelfahrer, fachlicher Hilfsdienst Schalter, fachlicher Hilfsdienst Distribution, Archiv- und Registraturdienst/Rechnungswesen, Arbeiten in der Telefonzentrale, Sonderpostamttätigkeiten durchzuführen". Er sei nämlich durchaus in der Lage, sämtliche mittelschweren körperlichen Tätigkeiten zu erledigen. Im Übrigen beantrage er (nochmals) ausdrücklich die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen, der die konkrete Arbeitsbelastung an den jeweiligen Arbeitsplätzen erheben möge.

Dienstunfähigkeit liege keinesfalls vor; vielmehr werde der Beschwerdeführer offensichtlich in Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ausschließlich auf Grund seiner Einschränkungen, die sich durch seine Behinderung ergeben, diskriminiert. Er wiederhole somit seinen Antrag "auf Einstellung des amtswegigen Pensionsverfahrens".

Mit dem angefochtenen Bescheid vom versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des in den Ruhestand und wies im Übrigen seine Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage zum Vorbringen, eine Befassung des Personalvertretungsorgans sei nicht erfolgt, fest, dass der Informationspflicht gemäß § 72 Post-Betriebsverfassungsgesetz nachgekommen worden sei. Erhebungen im Bereich des vom Beschwerdeführer zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes hätten ergeben, dass täglich Briefbehälter mit einem Gewicht von mehr als 25 kg zu manipulieren seien. Dies bedeute - auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer -, dass für den Beschwerdeführer gesundheitsschädigende schwere Hebe- und Trageleistungen anfielen, die, auch wenn sie nur fallweise erbracht werden müssten, jedenfalls zu vermeiden seien. Auch gebe es "postintern keine Weisung, dass Behälter bzw. Pakete über 5 kg gemeinsam mit einem Kollegen anzuheben" seien.

Zu den Anträgen auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens sei festzuhalten, dass die Erhebungen eindeutig ergeben hätten, dass im Fachpostverteildienst beim Postamt X. täglich Briefbehälter mit einem Gewicht von mehr als 25 kg zu manipulieren seien. Zwar treffe es zu, dass nach den Zuarbeitungsrichtlinien der Österreichischen Post AG als "maschinenfähig nur Briefbehälter mit einem Gewicht bis 20 kg" gälten, es werde jedoch grundsätzlich zwischen maschinenfähigen und nicht maschinenfähigen Behältern unterschieden. Letztere beinhalteten Gegenstände, die von Hand zu sortieren seien; das Gewicht dieser Behälter sei nicht auf 20 kg beschränkt. Da auch nicht maschinenfähige Behälter im Fachpostverteildienst der Postfiliale X. zu manipulieren seien, treffe die Gewichtsbeschränkung der Zuarbeitungsrichtlinie für Verteilzentren von 20 kg am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht zu. Er könne daher krankheitsbedingt die dort anfallenden Arbeiten nicht mehr besorgen. Die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zur Erhebung der Arbeitsauslastung könne auch zu keinem anderen Ergebnis führen als die intern im Bereich des Regionalzentrums durchgeführten Gewichtsmessungen der Briefbehälter. Dem diesbezüglichen Beweisweisantrag sei demnach nicht zu folgen gewesen.

Die im Schreiben vom angeführten Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer noch ausüben könnte, stünden "in

absolutem Widerspruch zu den ... im Parteiengehör vom

bekannt gegebenen grundsätzlich im Bereich der Dienstbehörde vorhandenen bzw. unter Berücksichtigung (des) Gesundheitszustandes zumutbaren Verweisarbeitsplätzen". Unsubstanziiert würden einerseits Tätigkeiten (wie etwa Arbeiten in der Telefonzentrale oder Sonderpostamttätigkeiten) angeführt, die es im Bereich des Regionalzentrums gar nicht gebe, andererseits Tätigkeiten, die im Parteiengehör unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der zu erbringenden Anforderungen nachvollziehbar begründet als Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen worden seien. Die Stellungnahme sei daher nicht geeignet, eine Änderung des bereits mitgeteilten Ermittlungsergebnisses zu bewirken.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom beim zuständigen Bundessozialamt einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 14 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes eingebracht. Der Einladung des Bundessozialamtes zum Schlichtungsgespräch "am " sei jedoch unter Hinweis auf das anhängige Berufungsverfahren nicht Folge geleistet und daher im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt worden.

Nach § 7f Abs. 2 BEinstG sei auf Grund eines Antrages des betroffenen Dienstnehmers eine Ruhestandsversetzung für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der Beamte wegen einer Behinderung amtswegig in den Ruhestand versetzt worden sei. Im Beschwerdefall sei das Ruhestandsversetzungsverfahren jedoch nicht wegen der Behinderung des Beschwerdeführers eingeleitet worden, sondern weil er auf Grund seines Gesundheitszustandes für die Tätigkeit im Fachpostverteildienst nicht mehr geeignet sei. Auch wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Feststellung der Dienstunfähigkeit geführt hätten, im Wesentlichen dieselben seien, die auch für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten maßgebend gewesen seien, bedeute das keineswegs, dass die amtswegige Ruhestandsversetzung wegen der Behinderung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe auch auf Grund seiner Behinderung keine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren würde. Es liege daher keine Diskriminierung iSd § 7c BEinstG vor. Würde man der (gegenteiligen) Argumentation des Beschwerdeführers folgen, bedeutete dies, dass ein dienstunfähig gewordener Beamter, dem mangels freier oder in absehbarer Zeit frei werdender gleichwertiger Ersatzarbeitsplätze ein solcher Ersatzarbeitsplatz nicht zugewiesen werden könne, weder in den Ruhestand versetzt noch eingesetzt werden könnte. Dies bedeutete weiters, dass eine amtswegige Ruhestandsversetzung unzulässig wäre, wodurch die Bestimmungen des § 14 BDG 1979 sinnentleert würden. Infolge der sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebenden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sei dieser somit gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Darstellung der Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0223, verwiesen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht zwangsweise ohne Vorliegen gesetzlicher Gründe und nicht im Widerspruch zu § 7f und § 7l BEinstG in den Ruhestand versetzt zu werden.

Eine Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde unrichtig davon ausgehe, Bezugspunkt für die Prüfung seiner Dienstfähigkeit sei der Arbeitsplatz "Code 0835 PT 8 Fachpost/Verteilerdienst". Tatsächlich sei er jedoch ab dem "im Jobcenter G." im Sinn des § 39 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 dienstzugeteilt gewesen. Ausgangspunkt für eine Prüfung der Dienstfähigkeit sei daher "nicht die ursprünglich verrichtete Arbeit, sondern die zuletzt ohne Beanstandung ausgeübte". Im Übrigen fehle "eine Arbeitsplatzbeschreibung samt Anforderungsprofil für die Dienstzuteilung im Jobcenter" gänzlich. Eine dem Gesetz entsprechende Prüfung der für ihn in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze, die ohne Einholung des von ihm ausdrücklich beantragten berufskundlichen Sachverständigengutachtens nicht möglich sei, hätte die Richtigkeit seines Vorbringens bestätigt, dass bei der belangten Behörde nach wie vor Arbeitsplätze bestünden, deren Aufgaben er erfüllen könne. Weiters wäre hervorgekommen, dass - wie sich "aus den Zuarbeitungsrichtlinien und aus internen auf arbeitsmedizinischer Beratung beruhenden Weisungen ergebe" - ein Anheben von Lasten über mehr als 20 kg gar nicht anfalle. Den danach verbleibenden leichten und mittelschweren Hebe- und Trageleistungen sei der Beschwerdeführer jedoch gewachsen, sodass von seiner Dienstfähigkeit auszugehen sei.

Diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde aus folgenden Überlegungen nicht zum Erfolg:

Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu entgegnen, dass eine nach § 39 BDG 1979 erfolgte Dienstzuteilung - unbeschadet ihrer Zulässigkeit - nichts am bisher innegehabten Arbeitsplatz eines Beamten und daher am - hieraus abzuleitenden - Maßstab, zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben iSd § 14 Abs. 3 erster Fall BDG 1979 in der Lage zu sein, ändern kann. Das Vorliegen einer Versetzung des Beschwerdeführers zum "Jobcenter" nach § 38 BDG 1979 (vgl. zur Abgrenzung gegenüber einer Dienstzuteilung zuletzt die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/12/0118 und Zl. 2008/12/0049) wurde nicht einmal behauptet.

Die belangte Behörde hat daher den im § 14 Abs. 3 BDG 1979 normierten ersten Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers richtig gewählt.

Auch der weitere Vorwurf der Beschwerde, Eignung sowie Verfügbarkeit der erhobenen Verweisungsarbeitsplätze sei mangelhaft festgestellt worden, kann nicht geteilt werden:

Die belangte Behörde hat alle im Bereich des zuständigen Regionalzentrums ihrer Art nach vorhandenen Arbeitsplätze in der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers (PT 8) aufgelistet und dann dargelegt, dass er - mit einer Ausnahme - gesundheitsbedingt ihr Anforderungsprofil nicht mehr erfüllen könne. Es fielen nämlich, zumindest gelegentlich, jeweils schwere Hebe- und Trageleistungen an, die sein Leistungskalkül überschritten. Dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage ist, schwere Hebe- und Trageleistungen (unbeschadet von deren Untergrenze ab einer Belastung von 20 kg oder 25 kg) zu erbringen, ist unbestritten. Dies gilt (etwa nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom ) sowohl für seine (medizinisch festgestellte) Beeinträchtigung als auch für das Zutreffen der Anforderungsprofile der ihm genannten Arbeitsplätze in der Verwendungsgruppe PT 8.

Für die einzige nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch in Betracht kommende Verwendung (Archiv und Registratur/Rechnungswesen) gibt es nach dem wiedergegebenen Vorhalt der Behörde (auch in naher Zukunft) keinen freien Arbeitsplatz. Dem tritt auch die vorliegende Beschwerde nicht entgegen.

Weiters rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde keinen berufskundlichen Sachverständigen beigezogen habe. Eine derartige Beweisaufnahme hätte sein Vorbringen bestätigt, dass bei der belangten Behörde nach wie vor Arbeitsplätze bestünden, deren Aufgaben er erfüllen könne.

Damit vermag das Beschwerdevorbringen im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung auch insoweit keine Bedenken gegen die Feststellung der belangte Behörde über die in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze, insbesondere gegen die Feststellungen der auf den Verweisungsarbeitsplätzen erhobenen Anforderungen, zu erwecken. Die Dienstbehörde war nämlich nicht nach § 1 DVG in Verbindung mit § 52 AVG verpflichtet, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf den Verweisungsarbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, geht es doch im vorliegenden Fall nicht um die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf der belangten Behörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätzen, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um seine Verwendung im Bereich der Dienstbehörde - auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0058), sodass von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde im Sinn des § 52 AVG und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen nicht gesprochen werden kann.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht der Beschwerdeführer durch seine Diskriminierung nach den Bestimmungen der §§ 7a ff BEinstG. Der Beschwerdeführer geht offenkundig davon aus, dass er infolge seines eingeschränkten Leistungskalküls eine Behinderung im Sinn des BEinstG aufweise:

Nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 sei auch die körperliche oder geistige Verfassung des Beamten Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit. Das Gesetz selbst unterscheide nicht zwischen Krankheit oder Behinderung. Da diese Bestimmung augenscheinlich auf die körperliche oder geistige Verfassung abziele, sei daher von einer unmittelbaren Diskriminierung durch diese Bestimmung auszugehen.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom vor dem Hintergrund der dort wiedergegebenen Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom , des - Navas, sowie der von der Beschwerde angesprochenen österreichischen Gesetzen Folgendes ausgeführt:

"Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Abs. 3 BDG 1979 in seiner Stammfassung (d.h. vor der Novellierung durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz) sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu prüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen ...

Daran hat weder die Neufassung des § 14 Abs. 3 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz noch die Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2005 etwas geändert.

§ 7f Abs. 2 BEinstG sieht als besondere Rechtsfolge der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beamten vor, dass diese Maßnahme auf Grund eines Antrages des betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gebietet das Behinderteneinstellungsgesetz aber weder in seinem § 7f Abs. 2 noch an anderer Stelle, einen - nach der eingangs dargelegten Prüfung allenfalls in Betracht kommenden - Verweisungsarbeitsplatz im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 dadurch zur Verfügung zu stellen, dass der derzeitige Inhaber dieses Arbeitsplatzes im Wege einer Personalmaßnahme von diesem Arbeitsplatz entfernt werden müsste.

Abgesehen vom zentralen Verbot der Diskriminierung nach § 7b und § 7c BEinstG sowie der Belästigung nach § 7d BEinstG normiert dieses Gesetz im Weiteren besondere Rechtsfolgen einer verpönten Diskriminierung, in seinem § 7f jene im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses. § 7l BEinstG regelt die Geltendmachung dieser besonderen Ansprüche nach diesem Gesetz durch Beamte, ohne damit aber den Diskriminierungsverboten in anderen dienstrechtlichen Verfahren die Maßgeblichkeit zu nehmen. Wie die zitierten ErläutRV zu § 7l Abs. 3 BEinstG verdeutlichen, hat die Geltendmachung einer verpönten Diskriminierung 'im ordentlichen Rechtsmittel' - wenn ein solches offen steht - zu erfolgen, steht ein solches nicht offen, soll der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit die Funktion eines nicht aufsteigenden Rechtsmittels erfüllen. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde im Zuge des vorliegenden Ruhestandsversetzungsverfahrens verpflichtet war, von Amts wegen unter anderem zu prüfen, ob in der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen dessen gesundheitlicher Verfassung eine verpönte Diskriminierung liegt.

In diesem Zusammenhang kann der Beurteilung der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach dem BEinstG sah, weil nach § 7c Abs. 3 BEinstG dann keine Diskriminierung vorliegt, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer unstrittig die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die jedoch nach der Art der beruflichen Tätigkeit am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellte.

...

Eine Verpflichtung des Dienstgebers, Verweisungsarbeitsplätze 'freizumachen', kann auch nicht aus § 6 Abs. 1a BEinstG abgeleitet werden, die den zitierten ErläutRV zufolge eine Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil Voraussetzung aller Vorkehrungen die Angemessenheit darstellt und die Beendigung eines anderen (Aktiv-)Dienstverhältnisses zu Gunsten jenes des Behinderten eine Diskriminierung des anderen Dienstnehmers darstellen würde. Wie aus dem eingangs wiedergegebenen Erwägungsgrund zur Richtlinie 2000/78/EG erhellt, geht die Verpflichtung des Dienstgebers zu angemessenen Vorkehrungen nicht so weit, dass ihm etwa die Weiterbeschäftigung einer (behinderten) Person vorgeschrieben wäre, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist."

Vorweg ist - auch in Ansehung der Begründung des angefochtenen Bescheides - festzuhalten, dass eine Einstufung als begünstigter Behinderter im Sinne des BEinstG für die Frage der Zulässigkeit der Ruhestandsversetzung nicht von Relevanz ist, sondern nur die Frage der Einschränkung des gesundheitlichen Zustandes auf Grund einer Behinderung.

Der Beschwerde ist aber aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden:

Auch die Beschwerde vermag nicht zu behaupten, dass der Beschwerdeführer die ihm an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben auf Grund seines eingeschränkten Leistungskalküls erfüllen könnte. Davon ausgehend konnte die belangte Behörde daher sowohl in Ansehung des Gemeinschaftsrechts als auch in Ansehung der österreichischen Gesetze die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführer nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes rechtlich unbedenklich beurteilen, ohne dass eine Bejahung einer dauernden Dienstunfähigkeit in Ansehung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers eine unmittelbare oder mittelbare verpönte Diskriminierung im Sinn des BEinstG herstellen würde.

Wie im zitierten Judikat vom u. a. ausgeführt ist, liegt nämlich nach § 7c Abs. 3 BEinstG dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Auch im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer unstrittig die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz abzusprechen, die jedoch nach der Art der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keinen Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der dienstlichen - frei von jeglicher verpönter Diskriminierung zugewiesenen - Aufgaben keinen rechtmäßigen Zweck erfüllen und keine angemessene Anforderung an den Beamten darstellten.

Soweit die Beschwerde die Verpflichtung anspricht, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zu treffen, wird damit nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde durch angemessene Vorkehrungen einen Arbeitsplatz zu konfigurieren gehabt hätte, dessen Aufgaben im Rahmen des eingeschränkten Leistungskalküls des Beschwerdeführers hätten erfüllt werden können.

Dem - erstmals in der Beschwerde erstatteten - Vorbringen, die Notwendigkeit eines Anhebens von 25 kg übersteigenden Lasten (insoweit wiederum am Arbeitsplatz 0835 - Fachpostverteildienst) wäre (vom Dienstgeber) leicht zu beseitigen gewesen, ist zu entgegnen, dass dies angesichts des Ablaufes der geschilderten Arbeitsvorgänge, des dabei entstehenden Zeitdrucks sowie der Häufigkeit des Auftretens von "Überlasten" an jedem Arbeitstag zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Dienstgebers führen würde. Eine derartige Vorgangsweise kann vom Beschwerdeführer daher nicht mit Erfolg eingefordert werden.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer weiters geltend, die Dienstbehörde hätte ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht an einem Schlichtungsgespräch nach § 7l Abs. 1 letzter Satz BEinstG nicht entsprochen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist jedoch aus einer allfälligen Verletzung einer Mitwirkungspflicht an einem Schlichtungsverfahren gemäß § 7l Abs. 1 BEinstG eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften (des Ruhestandsversetzungsverfahrens) nicht ersichtlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/12/0144).

Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des § 72 Abs. 3 Z. 4 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes - PBVG, der eine Mitwirkung der Personalvertretung in Form der rechtzeitigen und eingehenden Verhandlung bei der Versetzung in den Ruhestand vorsieht (es sei denn, die Versetzung wäre gesetzlich vorgeschrieben). Dem hält die belangte Behörde entgegen, dass lediglich die Bestimmung des § 72 Abs. 4 Z. 3 PBVG (schriftliche Information der Personalvertretung über die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sei) in Betracht komme.

Dazu ist auszuführen, dass bei der Auslegung des § 72 Abs. 3 Z. 4 PBVG jener Maßstab zu Grunde zu legen ist, den der Verfassungsgerichtshof an die wortgleiche Bestimmung des § 9 Abs. 1 lit. k PVG angelegt hat (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1379/89 = VfSlg. 12.563; siehe dazu auch Köckeis/Panni/Schragel, Bundes-Personalvertretungsgesetz, § 9, FN 8, sowie Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, § 9, Rz. 41). Danach fällt auch eine Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979, entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, unter die Bestimmung des § 72 Abs. 3 Z. 4 PBVG.

Allerdings führt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang lediglich aus, die Personalvertretung hätte sich - im Fall einer gesetzeskonformen Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung im Verfahren - wegen Verstoßes gegen das BEinstG gegen seine Ruhestandsversetzung ausgesprochen. Auf Grund dieses bloß allgemeinen Hinweises ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, dass ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender relevanter Verfahrensmangel vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am