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VwGH vom 24.11.2011, 2011/23/0385

VwGH vom 24.11.2011, 2011/23/0385

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Reinhard Brunar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/210193/2010, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid vom gegen ihn erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab. Der Bescheid wurde dem im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers, einem Rechtsanwalt, am zugestellt.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und brachte dazu vor, dass er anlässlich einer routinemäßigen Vorsprache bei seinem ausgewiesenen Vertreter am zur Kenntnis genommen habe, dass die Fremdenpolizei Wien bereits mit Bescheid vom seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen habe. Sein ausgewiesener Vertreter habe ihm den bei diesem am eingelangten Bescheid mit Schreiben vom an seine Adresse weitergeleitet; dieses Poststück sei jedoch niemals eingelangt. Der Beschwerdeführer sei daher durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, fristgerecht Berufung zu erheben. Unter einem führte der Beschwerdeführer die Berufung gegen diesen Bescheid aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abweisenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom keine Folge (Spruchpunkt 1.) und wies die Berufung gegen den Bescheid dieser Behörde vom , mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen worden war, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück (Spruchpunkt 2.).

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist einer Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Soweit sich eine Partei im Verfahren eines Vertreters bedient, ist ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verschulden dieses Vertreters wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen. Im Fall einer Fristversäumung hängt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diesfalls auch davon ab, dass weder die Partei noch deren Bevollmächtigten ein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zlen. 2007/21/0227, 0228).

Die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0023, sowie jüngst das - zur vergleichbaren Regelung des § 46 Abs. 1 VwGG ergangene - Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0187, je mwN).

Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer mit seinem Antragsvorbringen einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs. 1 AVG schon deshalb nicht geltend, weil es nach der dargestellten Rechtslage auf die Zustellung des Schreibens seines Vertreters an ihn nicht ankam. Die Berufung hätte nämlich vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innerhalb der Berufungsfrist auch ohne Kontakt mit dem Beschwerdeführer erhoben werden können. Dass der bevollmächtigte Rechtsvertreter im vorliegenden Fall an der fristgerechten Einbringung der Berufung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, brachte der Beschwerdeführer aber gar nicht vor.

Die Abweisung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrags erweist sich daher bereits ausgehend von seinem darin erstatteten Vorbringen im Ergebnis als rechtsrichtig.

Auf die weiteren, das Unterlassen einer amtswegigen Sachverhaltserhebung geltend machenden Ausführungen in der Beschwerde braucht schon aus diesem Grund nicht weiter eingegangen zu werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft nämlich die Partei die Obliegenheit, bereits in ihrem Wiedereinsetzungsantrag alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen. Es ist nicht Sache der Behörde, amtswegig darüber hinausgehende tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom , Zlen. 2007/21/0227, 0228).

Die Zurückweisung der nach Ablauf der in § 63 Abs. 5 AVG normierten zweiwöchigen Rechtsmittelfrist erhobenen Berufung als verspätet erfolgte demnach ebenfalls zu Recht.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-93679