VwGH vom 17.12.2015, Ra 2015/08/0079

VwGH vom 17.12.2015, Ra 2015/08/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht), vertreten durch die Nusterer Mayer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W229 2104247-1/3E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: F H in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom bzw. Beschwerdevorentscheidung vom hat die revisionswerbende Gebietskrankenkasse der Mitbeteiligten gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,-- vorgeschrieben.

Die Mitbeteiligte beantragte die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses teilte der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/08/0009, mit, dass dem in Papierform vorgelegten Verwaltungsakt kein Hinweis auf das Vorliegen einer dem § 18 Abs. 3 AVG entsprechenden Genehmigung der bekämpften Erledigung zu entnehmen sei. Es möge ein Nachweis der Genehmigung vorgelegt werden, und zwar entweder in Form einer unterschriebenen Urschrift des Bescheides oder in Form einer sonstigen aktenmäßigen Dokumentation des Umstandes, dass im konkreten Falle ein der Vorschrift des § 18 AVG entsprechendes "Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung" existiere und im Einzelfall auch tatsächlich angewendet worden sei.

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben, die Beschwerde gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse habe der gerichtlichen Aufforderung vom keine Folge geleistet. Das mit Beschwerde angefochtene "Schriftstück" (vom ) sei mittels des EDV-Programms "MVB" erstellt worden. Auf der ersten Seite des "Schriftstücks" scheine folgende "Amtssignatur" auf: "Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks: http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur". Unter der angegebenen Adresse finde sich im Internet folgende Aussage zum Modus der Verifikation von Dokumenten:

"Die befragte Stelle prüft, ob das Dokument tatsächlich von ihr ist und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung damit, dass das vorgelegte Dokument von ihr stammt und unverändert

ist (oder mit einer anderen eindeutigen Formulierung) ... ."

Das "Schriftstück" sei nach Aktenlage weder von der in der Fertigungsklausel des Schriftstückes aufscheinenden Person (H. H.) noch von einer sonstigen Person individuell intern genehmigt (urschriftlich unterschrieben) worden. Dem vorgelegten Akt seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) an die Stelle der Unterschrift getreten seien.

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei die Beschwerdevorentscheidung vom . Das Verwaltungsgericht habe u.a. von Amts wegen zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliege (§ 27 VwGVG). Dabei sei auf die Frage, ob eine Erledigung einer der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspreche (z.B. ob sie Bescheidqualität besitze) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden könne, eine (solche) der Zuständigkeit. Unzuständigkeit der Behörde liege auch in jenen Fällen vor, in denen Zuständigkeit mangels Vorliegens eines Bescheides nicht gegeben sei. Die Zuständigkeit reiche in diesem Fall nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Aus § 18 Abs. 3 AVG folge, dass ein Bescheid ohne (interne) Genehmigung nicht zustande komme. Jede schriftliche Erledigung müsse durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen "durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität" - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Sei die Erledigung elektronisch erstellt worden, so sehe § 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz AVG anstelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Inhaltes der Erledigung vor. Zu diesem Zweck könne eine Amtssignatur verwendet werden. Die Identität könne z.B. durch ein "Berechtigungs- und Rollenkonzept" und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet werden. Im Ergebnis müsse also weiterhin jede (Urschrift einer) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar sein. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) ersetze nicht die Genehmigung. Vielmehr sei darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert, nicht aber die Zurechnung des Schriftstücks zu einem bestimmten Organwalter (zu einer bestimmten Person). Die interne Genehmigung durch einen Organwalter der Behörde werde auch nicht dadurch entbehrlich, dass auf dem angefochtenen Schriftstück der Name eines Organwalters der belangten Behörde sowie ein Hinweis darauf aufscheine, dass das Dokument amtssigniert worden sei. Der vorliegende Fall gleiche im Hinblick auf die Frage, ob die Erledigung als Bescheid zu qualifizieren sei, dem Fall, der dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2014/08/0009 zu Grunde gelegen sei. Es liege kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor. Die Beschwerdevorentscheidung sei aufzuheben. Da kein Bescheid existiere, liege kein Rechtsakt vor, der einer Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG zugänglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde nicht zuständig. Diese sei zurückzuweisen. Die Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt sei.

2. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens - die Mitbeteiligte nahm von der Erstattung einer ihr freigestellten Revisionsbeantwortung Abstand -

erwogen:

1. § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet samt Überschrift:

"Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19."

Die §§ 1, 2, 3 und 21 Signaturgesetz idF BGBl. I Nr. 8/2008

lauten samt Überschrift:

"Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden in geschlossenen Systemen, sofern deren Teilnehmer dies vereinbart haben, sowie im offenen elektronischen Verkehr mit Gerichten und anderen Behörden, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) anzuwenden, die qualifizierte Zertifikate ausstellen oder qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellen. § 6 Abs. 1, § 22 und § 24 gelten auch für die übrigen ZDA.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1. elektronische Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen;

2. Signator: eine Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, der Signaturerstellungsdaten und Signaturprüfdaten zugeordnet sind und die im eigenen oder fremden Namen eine elektronische Signatur erstellt;

3. fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die


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a)
ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
b)
die Identifizierung des Signators ermöglicht,
c)
mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, sowie
d)
mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann;
3a.
qualifizierte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird;
4.
Signaturerstellungsdaten: einmalige Daten wie Codes oder private Signaturschlüssel, die vom Signator zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
5.
sichere Signaturerstellungseinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;
6.
Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
7.
Signaturprüfeinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturprüfdaten verwendet wird;
8.
Zertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird;
9.
qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat einer natürlichen Person, das die Angaben des § 5 enthält und von einem den Anforderungen des § 7 entsprechenden ZDA ausgestellt wird;
10.
ZDA: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste erbringt;
11.
Signatur- und Zertifizierungsdienste: die Bereitstellung von Signaturprodukten und -verfahren, die Ausstellung, Erneuerung und Verwaltung von Zertifikaten, Verzeichnis-, Widerrufs-, Registrierungs- und Zeitstempeldienste sowie Rechner- und Beratungsdienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen;
12.
qualifizierter Zeitstempel: eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind, die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;
13.
Signaturprodukt: Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die für die Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen oder von einem ZDA für die Bereitstellung von Signatur- oder Zertifizierungsdiensten verwendet werden;
14.
Kompromittierung: die Beeinträchtigung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitstechnik, sodaß das vom ZDA zugrundegelegte Sicherheitsniveau nicht eingehalten ist;
15.
Signaturrichtlinie: Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom , S 12.
Rechtserheblichkeit elektronischer Signaturen
Allgemeine Rechtswirkungen

§ 3. (1) Im Rechts- und Geschäftsverkehr können Signaturverfahren mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen und unterschiedlichen Zertifikatsklassen verwendet werden.

(2) Die rechtliche Wirksamkeit einer elektronischen Signatur und deren Verwendung als Beweismittel können nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die elektronische Signatur nur in elektronischer Form vorliegt, weil sie nicht auf einem qualifizierten Zertifikat oder nicht auf einem von einem akkreditierten ZDA ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht oder weil sie nicht unter Verwendung von technischen Komponenten und Verfahren im Sinne des § 18 erstellt wurde.

(...)

Pflichten des Signators

§ 21. Der Signator hat die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe auf Signaturerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe zu unterlassen. Er hat den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben."

§§ 1, 2, 19 und 20 E-GovG idF BGBl. I Nr. 7/2008 lauten samt

Überschrift:

"Gegenstand und Ziele des Gesetzes

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation. Der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden.

(2) Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung des Rechtsschutzes besondere technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo nicht durch andere Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird.

(3) Bei der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.

Identifikation und Authentifizierung im elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet

1. 'Identität': die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;

2. 'eindeutige Identität': die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Z 7) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird;


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3.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2008)
4.
'Identifikation': den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Identität erforderlich ist;
5.
'Authentizität': die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;
6.
'Authentifizierung': den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Authentizität erforderlich ist;
7.
'Betroffener': jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
8.
'Stammzahl': eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß §§ 9 und 14 bestimmt ist.
9.
'Stammzahlenregister': ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt;
10.
'Bürgerkarte': eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Z 3a des Signaturgesetzes - SigG, BGBl. I Nr. 190/1999) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie allenfalls mit Vollmachtsdaten verbindet.
(...)
Besonderheiten elektronischer Aktenführung
Amtssignatur

§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Beweiskraft von Ausdrucken

§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten."

§ 47 AVG lautet samt Überschrift:

"Urkunden

§ 47. Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen."

Die §§ 292 und 310 ZPO lauten samt Überschrift:

"Beweiskraft der Urkunden

§ 292. (1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Thatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig.

(...)

Echtheitsbeweis

§ 310. (1) Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Hält das Gericht die Echtheit für zweifelhaft, so kann es auf Antrag oder von amtswegen die Behörde oder die Person, von welcher die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen. Lässt sich der Zweifel an der Echtheit der Urkunde nicht auf diese Art beseitigen, so obliegt der Beweis ihrer Echtheit demjenigen, der diese Urkunde als Beweismittel gebrauchen will."

2. Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Revisionswerberin vor, dass die individuelle Genehmigung des Bescheids vom ordnungsgemäß und nachvollziehbar dokumentiert sei. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es davon auszugehen scheine, dass bei mittels EDV-Programm "MVB" automatisiert erstellten Bescheiden keine (individuelle) Genehmigung vorliege.

3. Mit Beschluss vom ersuchte der Verwaltungsgerichtshof die revisionswerbende Gebietskrankenkasse zur vorläufigen Annahme Stellung zu nehmen, dass ihr Bescheid vom wegen des Fehlens der Wiedergabe einer von ihr veröffentlichten, aktuell gültigen Bildmarke keine ordnungsgemäße Darstellung der Amtssignatur iSd § 19 Abs. 3 E-GovG aufweise.

In ihrer Stellungnahme vom führte die revisionswerbende Gebietskrankenkasse aus, dass der angefochtene Bescheid vom durch H. H., den approbationsbefugten Abteilungsleiter-Stellvertreter der Versicherungsabteilung der Revisionswerberin, am genehmigt worden sei. Der Bescheid sei ordnungsgemäß amtssigniert worden, wie aus dem (mit der Stellungnahme vorgelegten) Prüfbericht der Rundfunk- und Telekom-RegulierungsgmbH vom hervorgehe. Die Bildmarke befinde sich am linken oberen Rand der ersten Seite des Bescheides. Sie sei von ihr am als "Kundmachung über Bildmarken für Amtssignaturen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse" unter www.avsv.at im Internet verlautbart worden. Ein entsprechender Ausdruck dieser Verlautbarung Nr. 727 aus dem Jahr 2010 wurde der Stellungnahme beigelegt.

4. Die Revision ist zulässig und berechtigt.

4.1. Der im Papierakt erliegende Ausdruck des Bescheides der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse vom enthält (in seinem Kopf) eine Bildmarke iSd § 19 Abs. 3 E-GovG, die die Revisionswerberin als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat (siehe 3.). Er enthält weiters am linken Seitenrand der ersten Seite des Bescheides iSd genannten Gesetzesstelle einen Hinweis auf die Amtssignatur. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur wurden vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitgestellt. Auch die Beschwerdevorentscheidung vom weist eine der genannten Gesetzesstelle entsprechende Amtssignatur auf.

4.2. Daraus, dass der im vorgelegten Papierakt der Behörde befindliche Ausdruck der Erledigung keine eigenhändige Unterschrift der Organwalterin aufweist, kann nicht der Schluss gezogen werden, es liege kein Bescheid vor. Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheides) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt. Andererseits ist sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organwalters getragen ist. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es in diesem Fall nicht. Dies auch dann nicht, wenn zur Vorlage an das Verwaltungsgericht wegen der (noch) fehlenden Möglichkeit einer unmittelbaren Vorlage eines elektronischen Akts aus dem Akt ein Ausdruck angefertigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/09/0043).

4.3. Das Verwaltungsgericht hat die Erstellung der Erledigung auf elektronischem Weg, die elektronische Genehmigung durch den genannten Abteilungsleiter-Stellvertreter bzw. die Authentizität der Erledigung verneint. Dies ist in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes nicht nachvollziehbar.

Einem auf Papier ausgedruckten elektronischen Dokument einer Behörde, das mit einer Amtssignatur versehen ist, kommt gemäß § 20 E-GovG die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd § 292 ZPO zu. Gemäß § 47 AVG iVm § 310 ZPO haben Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, die Vermutung der Echtheit für sich.

Sofern das Verwaltungsgericht an der elektronischen Genehmigung durch den genannten Organwalter oder der Authentizität der Erledigung nachvollziehbare Zweifel gehabt haben oder künftig haben sollte - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es dafür nach derzeitiger Aktenlage allerdings keine Anhaltspunkte -, bedarf es konkreter Feststellungen zu den in Zweifel gezogenen Umständen, die die oben genannten rechtlichen Schlussfolgerungen stützen könnten (vgl. nochmals das Erkenntnis Ra 2015/09/0043).

5. Das Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

6. Nach § 47 Abs. 4 VwGG besteht kein Anspruch auf Aufwandersatz.

Wien, am