VwGH vom 22.12.2011, 2009/15/0133

VwGH vom 22.12.2011, 2009/15/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des L D in T, vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0714- L/08, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem über das Vermögen des Beschwerdeführers das Konkursverfahren eröffnet worden war, erließ das Finanzamt an den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers einen auf § 9 BAO gestützten Haftungsbescheid mit Ausfertigungsdatum betreffend aushaftende Abgaben der H-GmbH. Der Haftungsbescheid wurde am zugestellt.

Der Beschwerdeführer brachte mit einem Schriftsatz, auf welchem als Datum der angeführt ist, Berufung gegen den Haftungsbescheid ein. Am Briefkuvert, in welchem der Schriftsatz an das Finanzamt gesandt worden ist, befindet sich der Abdruck einer Absender-Freistempelmaschine der Firma M mit dem Datum "". Die Berufung langte am beim Finanzamt ein.

Mit an den Masseverwalter gerichtetem Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung zurück, weil sie verspätet eingebracht worden sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Die Berufung gegen den Haftungsbescheid sei rechtzeitig erhoben worden. Sie sei am zur Post gegeben worden. Der Postenlauf sei für die Fristwahrung nicht entscheidend. Es komme auf den Zeitpunkt der Postaufgabe an. Diese sei nachweislich in offener Frist erfolgt, zumal das frankierte Kuvert beim Finanzamt aufliege.

Die dieser Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid zunächst fehlende Genehmigung des Masseverwalters wurde im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens am erteilt.

Das Konkursverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 166 iVm § 124a KO aufgehoben.

Am richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer einen Vorhalt. Darin wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen den Haftungsbescheid erst am beim Finanzamt eingelangt sei. Am Briefkuvert finde sich lediglich der Abdruck einer Absender-Freistempelmaschine. Dieser Abdruck weise zwar als Datum den "" aus. Einem solchen Stempelabdruck komme aber kein Beweiswert dafür zu, dass das Poststück an dem im Freistempelaufdruck genannten Tag tatsächlich zur Post gegeben worden wäre. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Berufung rechtzeitig zur Post gegeben worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet ab.

In der Entscheidungsbegründung stellt sie fest, dass der Beschwerdeführer zu ihrem Vorhalt keine Stellungnahme abgegeben und den ihm aufgetragenen Beweis nicht angetreten habe.

Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid sei am abgelaufen.

Für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist reiche es aus, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolge. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes sei grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Einem Freistempelaufdruck komme hingegen weder die Wirkung, den Postenlauf in Gang zu setzen, noch ein Beweiswert dafür zu, dass das Poststück an dem im Freistempelaufdruck genannten Tag zur Post gegeben worden wäre.

Eine Partei, die eine fristgebundene Eingabe nicht eingeschrieben zur Post gebe, nehme das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2000/17/0165).

Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Verfahren zu beweisen, dass der Postenlauf tatsächlich bereits am in Gang gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch den ihm mit Vorhalt vom aufgetragenen Beweis nicht angetreten. Es sei kein Nachweis für die rechtzeitige Postaufgabe erbracht worden.

Die Zurückweisung der Berufung gegen den Haftungsbescheid als verspätet sei daher zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Zur Fristenberechnung regelt § 108 Abs. 4 BAO:

"Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Postaufgabedatum habe die Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verpflichtung habe die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht entsprochen. Sie hätte entsprechende Erhebungen beim Postamt unternehmen und auch untersuchen müssen, welche Person die Eingabe zur Post gebracht habe. Sie habe daher gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung verstoßen. Weiters wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe auf die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Äußerung reagiert, indem er die Stellungnahme vom an die belangte Behörde eingereicht habe. Darin habe er ausgeführt, dass die Frankierung über die im Hause befindliche Freistempelmaschine täglich erfolge und die Post täglich von einem Angestellten des Beschwerdeführers persönlich zum Postamt gebracht werde. Hätte das Datum nicht gestimmt, so hätte das Postamt das Schriftstück nicht angenommen. Der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer eine eidesstättige Erklärung seines Angestellten beigefügt, in welcher bestätigt werde, dass die gegenständliche Berufung am Tag des Abdruckes der Stempelmaschine direkt am Schalter des Postamtes aufgegeben worden sei. Die belangte Behörde habe diese fristgerecht eingebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers stillschweigend übergangen. Die belangte Behörde habe dabei Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, dass sie zu einem anders lautenden Bescheid gelangt wäre.

Für den Beginn des Postenlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Der Beweis, dass der Postenlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag, sondern an einem anderen Tag begonnen hat, ist zulässig. Dem Freistempelaufdruck kommt weder die Wirkung zu, den Postenlauf in Gang zu setzen, noch ein Beweiswert in der Richtung, dass das Poststück an dem im Freistempelaufdruck genannten Tag von der Post in Behandlung genommen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2000/17/0165).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen. Es ist nicht Sache der Behörde, durch umfangreiche Erhebungen die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/16/0645).

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer keinen Beweis dafür erbracht habe, wann und auf welchem Wege die Berufung der Post zur Bearbeitung übergeben worden sei.

Die belangte Behörde hat insbesondere die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer habe (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht auf den Vorhalt vom reagiert.

Mit dem hinsichtlich der Art der Übergabe an die belangte Behörde nicht näher substantiierten Beschwerdevorbringen, es sei eine Vorhaltsbeantwortung samt einer eidesstättigen Erklärung eines Angestellten des Beschwerdeführers eingereicht worden, wird nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde diese - mit dem Akteninhalt übereinstimmende - Feststellung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen hat. In der Beschwerde wird insbesondere nicht dargelegt, auf welche Weise der belangten Behörde eine solche Vorhaltsbeantwortung zugekommen sein soll.

Auf der Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Berufung im Instanzenzug zurückgewiesen hat. Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Verwaltungsverfahren zu beweisen, dass der Postenlauf vor Ablauf des in Gang gesetzt worden ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Entscheidung konnte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am