VwGH vom 21.12.2016, Ro 2015/13/0002

VwGH vom 21.12.2016, Ro 2015/13/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, BA, über die Revision des E in K, vertreten durch die Eckhardt Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungs GmbH in 7033 Pöttsching, Hauptstraße 58, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/4100365/2007, betreffend u. a. Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung (Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob ein in den Jahren 1995 bis 1997 von einer aus dem Revisionswerber, einer GmbH und bis zu dessen Selbstmord im Jahr 1995 einem weiteren Partner bestehenden Personengesellschaft betriebener Reitstall nach den Maßstäben der Liebhabereiverordnung eine Einkunftsquelle war.

2 Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom fest, eine Feststellung von Einkünften habe für die Jahre 1995 bis 1998 zu unterbleiben, "da Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs 2 der Liebhabereiverordnung (BGBl 1993/33) vorliegt".

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Bundesfinanzgericht die vom Revisionswerber und anderen dagegen erhobene, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung, soweit sie vom Revisionswerber erhoben wurde und die Jahre 1995 bis 1997 betraf, als unbegründet ab.

4 Eine Revision dagegen erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, "(d)a bezüglich des hier vorliegenden Sachverhalts keine für die Beurteilung des Falles heranzuziehende (eindeutige) Rechtsprechung des VwGH vorliegt".

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

6 Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 der Liebhabereiverordnung (LVO) ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.

7 Nach dem vorletzten Satz des § 1 Abs. 2 LVO kann die Annahme von Liebhaberei in einem solchen Fall nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein.

8 Das Bundesfinanzgericht ist davon ausgegangen, bei der (in einer Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates behandelten) Verpachtung und umso mehr beim Betrieb eines Reitstalles handle es sich um eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 LVO. Davon ausgehend hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 LVO abgewiesen.

9 Die Annahme, es handle sich um eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 LVO, hat das Bundesfinanzgericht - zunächst ohne Bezugnahme auf die Größe des Betriebes - darauf gestützt, dass "ein Reitstall nach der Verkehrsauffassung in besonderem Maße zur Sport- und Freizeitausübung dient und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht". Dies sei abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht an Hand der subjektiven Verhältnisse zu beurteilen.

10 Im vorliegenden Fall würden aber auch subjektive Umstände für "das Vorliegen einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung" sprechen. So habe der Revisionswerber "selbst den Reitsport ausgeübt" und bei der Wahl des Gebäudes für den Reitstall sei "wichtig" gewesen, dass es sich um ein "schönes Objekt" gehandelt habe. Das Bundesfinanzgericht müsse "nach der Aktenlage" davon ausgehen, dass kaufmännische Überlegungen "keine große Rolle gespielt" hätten. Zwar habe der Revisionswerber in der Verhandlung angegeben, man habe sich Gedanken gemacht, welche Aufwendungen zu erwarten und welche Einnahmen erzielbar seien, er habe die Planung aber "nicht nachvollziehbar und durch Zahlen unterlegt darstellen" können. "Letztlich" seien weder er noch "offenbar" sein Partner auf Gewinne aus dem Reitstall angewiesen gewesen. Der Revisionswerber habe "erhebliche positive" Einkünfte aus anderen zeitraubenden Tätigkeiten, und sein Partner sei aus "begüterten Verhältnissen" gekommen. Auch die laufende Betriebsführung habe schon zu Lebzeiten des Partners des Revisionswerbers nicht auf "im Vordergrund stehende kaufmännische Interessen" hingewiesen, habe man sich doch allein auf Mundpropaganda verlassen, "um eine (letztlich nie erreichte) Vollauslastung des Reitstalles zu erreichen". Damit sei auch erklärlich, weshalb "nur 25 der 40 vorhandenen Abstellplätze belegt waren. Die vom Bf. ins Treffen geführte Größe des Reitstalles (23 eingestellte ‚fremde' Pferde, 2 ‚eigene' Pferde und 5 Schulpferde, 2 Reitlehrer und Gastronomiebereich) tritt angesichts des oben Gesagten in den Hintergrund".

11 In dem bei Erlassung dieses Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes noch nicht vorliegenden Erkenntnis vom , 2011/15/0164, das der Revisionswerber in seiner Replik auf die Revisionsbeantwortung des Finanzamtes für sich ins Treffen führt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage befasst, wann der Betrieb eines Reitstalles unter § 1 Abs. 2 Z 1 LVO zu subsumieren sei. Er hielt dazu fest, dies sei nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, worunter insbesondere Anzahl und Umfang der Wirtschaftsgüter und die Qualität der Betätigung zu verstehen seien (Hinweis auf Doralt/Renner , EStG14, § 2 Tz 464). Gemessen an diesen Kriterien werde "der Betrieb eines Reitstalls mit fünf bis zwölf eigenen und bis zu vier weiteren Beritt- und Einstellpferden regelmäßig nicht als Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO anzusehen sei(n). Dies gilt umso mehr, wenn in einem solchen Betrieb auch Reitunterricht angeboten wird und Praktikanten ausgebildet werden".

12 Nach den Maßstäben dieses Erkenntnisses, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat das Bundesfinanzgericht auf die Größe des streitgegenständlichen Betriebes im vorliegenden Fall nicht ausreichend Bedacht genommen. Die zur schon vorgenommenen - nach dem Gesagten aber verfehlten - Subsumtion unter § 1 Abs. 2 Z 1 LVO hinzutretenden, den Revisionswerber und seinen verstorbenen Partner betreffenden Erwägungen reichen nicht aus, um eine Liebhabereivermutung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 LVO zu begründen und somit eine Prüfung an Hand der Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 LVO zu rechtfertigen.

13 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am