VwGH vom 21.12.2010, 2009/15/0091
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der T GmbH Co KG in K, vertreten durch TK Rechtsanwälte, Dr. Thomas Treichl und Mag. Martin Krumschnabel, 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0164-I/08, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Mai bis August 2007, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für die genannten Kalendermonate als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin betreibe ein Handelsgewerbe und habe im Streitzeitraum im Zusammenhang mit Rechnungen der Firma I. GmbH Vorsteuerabzüge geltend gemacht. Das Finanzamt habe die Vorsteuerabzüge verweigert, weil nach den Erhebungen des Finanzamtes Wien 1/23 weder den Mietern noch dem Hauswart an der angegebenen Adresse die I. GmbH bekannt gewesen sei. Eine telefonische Rücksprache mit der Hausverwaltung habe ergeben, dass ihr nicht bekannt sei, dass die I. GmbH in diesem Gebäude eingemietet oder eingemietet gewesen sei. Da keine ordnungsgemäße Rechnung vorliege sei der Vorsteuerabzug bis zu einer allfälligen Rechnungsberichtigung zu versagen.
In der Berufung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht sie habe zu beweisen, dass an der auf den Rechnungen angeführten Anschrift eine Geschäftstätigkeit des Rechnungslegers entfaltet worden sei, sondern die Abgabenbehörde habe festzustellen, dass an dieser Anschrift allenfalls keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden sei. Das Finanzamt habe erst Anfang September 2007, obwohl sie bereits im Juni 2007 davon Kenntnis erlangt habe, der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die I. GmbH nicht an der im Firmenbuch angegebenen Adresse situiert sei. Die Beschwerdeführerin habe während der laufenden Geschäftsbeziehungen mit der I. GmbH (Mai bis August 2007) keine Kenntnis darüber erlangt, dass sich diese nicht an der angegebenen Adresse befunden habe oder ihre Geschäftstätigkeit nicht an dieser Adresse entfaltet habe. Die Beschwerdeführerin habe einen Firmenbuchauszug und eine Abfrage beim Creditforum Wien eingeholt. Über eine deutsche Firma sei eine Überprüfung der UID-Nummer erfolgt. Diese sei zweimal gültig bestätigt worden. Da die Beschwerdeführerin ein "Bestätigungsverfahren nach Art. 28 Abs. 2" durchgeführt habe, habe sie der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes genüge getan.
Im ergänzenden Schriftsatz vom habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, nachträgliche Erhebungen (nach einem Jahr; Telefonat mit einem Büroservice in Wien) hätten ergeben, dass die I. GmbH an dieser Adresse sehr wohl existent gewesen sei. Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass es sich um eine Büroserviceadresse handle, was für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Geschäftsabschlüsse nicht erkennbar gewesen sei. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, diesem Umstand weiter nachzugehen, zumal sie alle Erfordernisse für den Gutglaubensschutz getroffen hätte. Sie habe einen Firmenbuchauszug, eine Kopie eines Notariatsaktes, eine beglaubigte Musterzeichnung, ein Telefax mit Wiener Festnetznummer und eine Abfrage der UID-Nummer eingeholt. Außerdem sei an der Geschäftsverbindung mit der I. GmbH nichts Außergewöhnliches erkennbar gewesen. Die von diesem Unternehmen erworbenen und wieder verkauften Produkte seien mit normalen Einkaufs- und Verkaufskonditionen und somit mit durchschnittlichen Rohaufschlägen verbunden gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe von der I. GmbH am per Fax den Bescheid über die Erstellung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die notariell beglaubigte Musterzeichnung des Geschäftsführers, einen Firmenbuchauszug mit Firmensitz in 1010 Wien, W-Gasse, und eine Kopie des Reisepasses des Geschäftsführers angefordert und erhalten. Gerade auf Grund der Faxübermittlung von einem Wiener Festnetzanschluss habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass die I. GmbH ihren Sitz in Wien an der genannten Adresse habe. Ein Festnetzanschluss müsse ja von der Post hergestellt werden.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten aus, außer Streit stehe, dass im Beschwerdefall keine Barverkäufe getätigt worden seien. Die Waren seien bei der I. GmbH bestellt, sodann zur M. GmbH geliefert worden, welche die Waren für die Beschwerdeführerin entgegengenommen und begutachtet habe. Die Bezahlung sei mittels Überweisung erfolgt. Die diesen strittigen Lieferungen zugrundeliegenden Rechnungen hätten die Anschrift des liefernden Unternehmens, die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, das Entgelt, den Steuersatz, den Steuerbetrag, eine laufende Nummer, die Bankverbindungen sowie die UID des liefernden Unternehmens enthalten. Alle Rechnungen hätten lediglich ein Ausstellungs-, aber kein Lieferdatum enthalten. Ein Vorsteuerabzug stehe daher nicht zu.
Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin mit Vorhalt ersucht, alle Rechnungen der I. GmbH, die dazugehörigen Bestellschreiben sowie die Zahlungsbelege im Original zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf Grund der Vorlage der geforderten Belege sei zu den einzelnen Lieferungen Folgendes zu bemerken:
Der Rechnung vom liege ein Bestellschreiben vom zugrunde, in dem der Lieferzeitpunkt mit angegeben werde. Nach einer in Kopie vorliegenden Lieferbestätigung sollten die Waren bereits am geliefert worden sein. Nach einem im Akt befindlichen Mail eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin an die übernehmende GmbH sollten die Waren erst am angeliefert werden. Nach einer Bestätigung der übernehmenden Firma sollte die Ware am 22. Mai geliefert worden sein.
Das der Rechnung vom zugrundeliegende Bestellschreiben datiere mit . Nach der vorgelegten Lieferbestätigung sollten die Waren am geliefert worden sein.
Der Rechnung vom liege ein Bestellschreiben mit gleichem Datum zugrunde. Die Lieferung sollte am 13. Juni erfolgt sein.
Auch bei den Rechnungen vom und deckten sich Rechnungs- und Bestelldatum. Die Lieferungen seien am bzw. erfolgt.
Der Rechnung vom liege das Bestellschreiben von diesem Tag zugrunde, die Lieferung sei am erfolgt.
Die Rechnungen vom 16. Juli, 24. Juli und basierten auf Bestellschreiben mit gleichem Datum, die Lieferungen seien am 18. Juli, 26. Juli und erfolgt.
Auch der Rechnung vom liege das Bestellschreiben vom gleichen Tag zugrunde, die Lieferung sei am erfolgt.
Erhebungen des Finanzamtes Wien 1/23 hätten ergeben, dass sich die I. GmbH nicht an der angegebenen Adresse in 1010 Wien, W-Gasse, befunden habe. An dieser Adresse befinde sich ein Gebäude mit zwei Stiegen und ca. 50 Wohnungen. Telefonische Erhebungen der Behörde bei der Hausverwaltung hätten ergeben, dass die I. GmbH an dieser Adresse nicht eingemietet gewesen sei. Über Anregung des Finanzamtes sei die I. GmbH im Firmenbuch von Amts wegen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom gelöscht worden.
Die Beschwerdeführerin habe im Schriftsatz vom behauptet, ergänzende Erhebungen hätten ergeben, dass die I. GmbH in Form einer Büroserviceeinrichtung an der genannten Adresse existent gewesen sei. Über Vorhalt habe sie mitgeteilt, dass der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin Internetrecherchen durchgeführt habe und dabei auf eine Firma Mail Boxes Etc. gestoßen sei. Im Zuge dieser Recherchen sei der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Adresse um ein Büroservice gehandelt haben könnte. Dieser Eingabe seien diverse Ausdrucke der Internetrecherche beigelegt worden. Dabei handle es sich um Ausdrucke von Firmen, die im Internet unter der Adresse W-Gasse gefunden worden seien. Es sei auch ein Ausdruck der Firma Mail Boxes Etc. mit dieser Adresse vorgelegt worden. Diese Firma biete unter anderem einen so genannten Postfachservice (Postfach, Fax- und Paketempfang, Mail Check, Weiterleitungsservice) an. Der letztgenannte Internetausdruck enthalte überdies den handschriftlichen Vermerk "Tel mit Mitarb. Es wurde mitgeteilt, dass die Firma I. GmbH einmal Kunde war. Postfach; Nachsendung - mögl. Kosten EUR 29/Monat. Eine eigene FAX Nr. ist aber nicht möglich."
Zu den vorgelegten Internetabfragen sei zu bemerken, dass auf keinem dieser Ausdrucke die I. GmbH aufscheine. Die vorgelegten Ausdrucke könnten daher eine Ansässigkeit bzw. eine Geschäftstätigkeit der I. GmbH an der Adresse nicht erweisen. Es möge zutreffen, dass an der genannten Adresse auch mehrere Firmen ansässig gewesen seien. Dieser Umstand lasse aber keinen Rückschluss auf eine Geschäftstätigkeit der I. GmbH zu. Dem auf dem Internetausdruck angebrachten Aktenvermerk vom über ein allfälliges Telefonat mit einem Mitarbeiter der Firma Mail Boxes Etc. könne keine Beweiskraft beigemessen werden.
Auf Grund der durchgeführten Erhebungen sei davon auszugehen, dass die I. GmbH an der in der Rechnung angegebenen Adresse kein Unternehmen betrieben habe. Der Umstand, dass der Lieferant mit dieser falschen Adresse bei der Finanzverwaltung oder im Firmenbuch erfasst gewesen sei, könne daran nichts ändern. Im Übrigen habe die Finanzverwaltung mit Begrenzungsbescheid vom die Gültigkeit der UID der I. GmbH mit eingeschränkt.
Gegen ein Tätigwerden der I. GmbH in Wien spräche auch der Umstand, dass die Faxnummer dieser Gesellschaft laut einer Auskunft der Telekom keiner natürlichen Person aber auch keiner Firma zugeordnet habe werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung sei die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheine, die an der angegebenen Adresse nicht existent sei, zu versagen, selbst wenn die der Rechnung zugrundeliegende Leistung tatsächlich erbracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei beweiskräftige Unterlagen vorlegen können, aus denen ersichtlich sei, dass die I. GmbH an der angegebenen Wiener Adresse tatsächlich ein Unternehmen betrieben habe. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe erst nach "Recherchen" angeben können, dass der Kontakt zur I. GmbH über ein englisches Internetportal zustande gekommen sei. Eine Vorlage dieser Korrespondenz könne jedoch nicht erfolgen, weil es branchenüblich sei, sich über "Messenger" zu unterhalten. Beim weit verbreiteten "MSN-Messenger" würden mit dem Schließen des Fensters alle Gespräche gelöscht.
Die belangte Behörde halte dieses Vorbringen für nicht glaubhaft. Das Vorbringen hätte nämlich zur Folge, dass Geschäftspartner, die auf diese Art in Kontakt träten, keine Unterlagen über die Anbahnung und Abwicklung von Geschäften erhalten könnten. Zutreffend sei vielmehr, dass Unterhaltungen, die mittels MSN-Messenger getätigt worden seien, gespeichert und ausgedruckt werden könnten.
Die Beschwerdeführerin habe ihr Schreiben vom , mit dem von der I. GmbH der Bescheid über die Erstellung der UID Nr., die notariell beglaubigte Musterzeichnung vom Geschäftsführer, der Firmenbuchauszug mit Firmensitz an der genannten Wiener Adresse, und eine Kopie des Reisepasses des Geschäftsführers angefordert worden seien, nicht im Original vorlegen können. Vorgelegt worden sei nur eine Kopie eines Schreibens ohne Datum, in dem sich die Beschwerdeführerin vorstelle und um Übermittlung von Unterlagen von potenziellen Geschäftspartnern an eine genannte Faxnummer ersuche. Diesem Dokument könne keine Beweiskraft beigemessen werden, weil der vorgelegten Kopie nicht zu entnehmen sei, dass das Schreiben der I. GmbH tatsächlich übermittelt worden sei.
Ungewöhnlich sei im vorliegenden Fall weiters, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen habe vorlegen können, dass sie mit der I. GmbH per Fax oder Mail überhaupt in Geschäftskontakt gestanden sei. Nach dem Vorbringen solle der Geschäftsverkehr branchenüblich nicht mit Fax abgewickelt worden sein. Firmenüblich seien Bestellungen mittels E-Mail. Diese Bestellungen seien als PDF-Datei an den Lieferanten übermittelt worden, das E-Mail diene lediglich als Übermittlungswerkzeug. Der Inhalt der Mails haben nur aus der Anrede und den Datenanhang bestanden, daher seien die Mails nicht archiviert worden.
Die belangte Behörde halte dieses Vorbringen für nicht glaubhaft. Wäre ein Geschäftskontakt mittels Fax tatsächlich branchenunüblich, so stellte sich nämlich die Frage, weshalb einzig die I. GmbH die Geschäftskorrespondenz per Fax übermittelt haben sollte. Zudem stehe das angeführte Schreiben im Widerspruch zur Behauptung der Beschwerdeführerin vom , wonach die Beschwerdeführerin am per Fax diverse Unterlagen von der I. GmbH angefordert und auch erhalten habe. Im Übrigen würden auch E-Mails, die nur aus der Anrede und einem Verweis auf den Anhang bestehen, im Geschäftsleben üblicherweise aufbewahrt.
Ungewöhnlich sei ferner, dass die mit Schreiben vom vorgelegten Unterlagen (Bescheid über Erteilung einer UID, Introduction der Firma I. GmbH, Musterzeichnung, Firmenbuchauszug und Passkopie) an eine Faxnummer gesendet worden seien, die nicht mit jener der Beschwerdeführerin ident sei. Dazu habe die Beschwerdeführerin angegeben, dies dürfe auf einen Fehler bzw. eine falsche Einstellung im Senderfax der I. GmbH zurückzuführen sein.
Auch dieses Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Bei Zutreffen dieser Behauptung wäre ein Einlangen dieser Dokumente per Fax bei der Beschwerdeführerin gar nicht möglich gewesen. Mit der Vorlage dieser Dokumente könne kein Nachweis erbracht werden, dass bezüglich der I. GmbH alle maßgeblichen Vorschriften eingehalten worden seien.
Auffallend sei weiters, dass die vorgelegten "Delivery Confirmations" (die von der I. GmbH unterfertigt worden sein sollen) auf dem Briefpapier der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf jenem der I. GmbH verfasst worden seien. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin für diese Vorgangsweise, dieses Formular sei von der Beschwerdeführerin in dieser Art vorbereitet worden, von der I. GmbH ausgefüllt und die Übersendung bestätigt worden, sei nicht glaubhaft. Delivery Confirmations würden üblicherweise auf dem Geschäftspapier des Verkäufers und nicht auf jenem des Erwerbers erstellt. Hinzu komme noch, dass die Delivery Confirmations so gestaltet seien, dass als Absender die Beschwerdeführerin und als Empfänger die I. GmbH aufscheine. Auch diese Vorgangsweise entspräche nicht den Usancen des Wirtschaftslebens.
Die vorgelegten Delivery Confirmations sollten von einem T.S. signiert worden sein. Dessen Unterschrift auf den vorgelegten Delivery Confirmations wechsle zudem ständig das Schriftbild. Der "Company Stamp" ist entgegen dem Wortlaut dieses Formulars auf keiner der Delivery Confirmations vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal bekannt geben können, um welche Person es sich bei T.S. überhaupt gehandelt haben solle. Diesbezüglich seien von der Beschwerdeführerin nur Vermutungen geäußert worden. Auch die im Zusammenhang mit der Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Delivery Confirmations, die von der I. GmbH gefaxt worden sein sollen, wiesen nicht die Faxnummer der Beschwerdeführerin als Empfängernummer auf. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht aufklären können. Es sei lediglich die Vermutung aufgestellt worden, dass es sich um einen Fehler der I. GmbH gehandelt habe. Bei Zutreffen dieser Behauptung stelle sich allerdings die Frage, wie die Beschwerdeführerin diese Dokumente überhaupt erhalten habe. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin eine Erklärung schuldig geblieben.
Die Beschwerdeführerin habe in der Eingabe vom ausgeführt, sie habe dreimal ein Bestätigungsverfahren bezüglich der I. GmbH durchgeführt. Dazu sei Folgendes zu sagen:
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien die Bestätigungsverfahren vom , und nicht für die Beschwerdeführerin, sondern für die Schwesterfirma W. GmbH Co KG durchgeführt worden. Erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sei ein Dokument über ein Bestätigungsverfahren vom vorgelegt worden, welches einen händischen Vermerk "UID-Prüfung für T-Trade!!!" aufweise. Dieses Bestätigungsschreiben sei von der P. GmbH durchgeführt worden.
Die belangte Behörde teile nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass im Streitfall das Recht auf Vorsteuerabzug auf Grund des Gutglaubensschutzes bestehe und die Beschwerdeführerin die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes habe walten lassen.
Die drei Bestätigungsverfahren seien nicht auf Grund von Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der I. GmbH durchgeführt worden, sondern auf Grund von Geschäften zwischen der I. GmbH und der W. GmbH Co KG. Diese Bestätigungsverfahren könnten daher nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Wirtschaftsteilnehmer, die nicht miteinander verbunden seien, könnten sich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen, weil ein Geschäftsfreund bezüglich eines Lieferanten ein oder mehrere Bestätigungsverfahren durchgeführt und diesen Umstand mitgeteilt habe.
Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der I. GmbH stellten sich als ungewöhnlich dar. Die Anbahnung solle über ein Internetportal mittels MSN-Messenger erfolgt sein. Über diese Anbahnung gäbe es keine beweiskräftigen Dokumente. Ebenso wenig könnten Mails oder Faxnachrichten vorgelegt werden. Was die von der I. GmbH mittels Fax übermittelten Dokumente (Delivery Confirmations, Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer, Introduction, Musterzeichnung, Firmenbuchauszug, Reisepasskopie) anbelange, sei festzuhalten, dass diese nicht die Faxnummer der Beschwerdeführerin als Empfängernummer aufwiesen. Es habe kein einziges Mail vorgelegt werden können, das von der I. GmbH an die Beschwerdeführerin verschickt worden sei. Dazu komme, dass bei einigen der strittigen Rechnungen die Bestellschreiben zeitlich erst nach der Rechnungserstellung verfasst worden seien.
Im Übrigen bringe die Beschwerdeführerin im Ergebnis selbst zum Ausdruck, dass sie im Streitfalle nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe. Die Beschwerdeführerin habe über Vorhalt, aus welchen Gründen am 16., 22. und bezüglich der I. GmbH Bestätigungsverfahren und danach kein weiteres mehr durchgeführt worden sei, geantwortet, die Mitarbeiter hätten die Anweisung gehabt, bei jedem Geschäft zu überprüfen, ob die UID-Nummer des Geschäftspartners gültig sei. Eine weitere Prüfung habe am über die deutsche P. GmbH stattgefunden. Warum keine weiteren Prüfungen stattgefunden hätten, sei ein Rätsel. Disziplinarische Maßnahmen den verantwortlichen Mitarbeitern gegenüber könnten auf Grund deren Ausscheidens aus dem Unternehmen nicht mehr erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin führt zum Versagen des Vorsteuerabzuges auf Grund des fehlenden Lieferdatums in den Rechnungen aus, es sei branchenüblich Rechnungen bereits vor der Lieferung auszustellen. Es sei unstrittig, dass die Lieferungen tatsächlich erfolgt seien.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 müssen Rechnungen u.a. folgende Angaben enthalten: "Den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt."
Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft dies auch für den Fall zu, dass die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (vgl. das Erkenntnis vom , 2010/15/0072, mwN). Nach dieser Rechtsprechung begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.
Von dieser Rechtsansicht abzugehen, bieten auch die Beschwerdeausführungen keinen Anlass. Dass das Erfordernis, dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistungen enthalten sein muss, im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben steht, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2010/15/0072, dargelegt.
Durch die Versagung des Vorsteuerabzuges, weil die bezughabenden Rechnungen den Tag der Lieferung nicht enthalten, wurde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am