VwGH vom 18.08.2015, Ro 2015/11/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 30.26-2648/2014-24, betreffend Übertretung des AZG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark; mitbeteiligte Partei: K Z in L (nunmehr: R), vertreten durch die Hauer Puchleitner Majer Rechtsanwälte OEG in 8200 Gleisdorf, Bürgergasse 37), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Z. GmbH mit näher genanntem Sitz in der Steiermark als Dienstgeber unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer D. als Lenker eines LKW (mit näher genanntem Kennzeichen) zur Güterbeförderung über 3,5 t am seiner Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach die Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen des Speicherinhaltes des Kontrollgerätes bzw. der Fahrerkarte sowie der Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät verboten sei, indem durch die Anbringung bzw. Verwendung eines Magneten am Getriebesensor (des genannten Fahrzeuges), welcher zum digitalen Kontrollgerät führe, die Lenkzeit als Ruhezeit aufgezeichnet worden sei. Er habe dadurch § 28 Abs. 3a Z. 1 AZG iVm. § 17a Abs. 1 (zweiter Satz) Z. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Der gegen dieses Straferkenntnis erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. Unter einem wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
Das Verwaltungsgericht legte die Akten des bisherigen Verfahrens vor, der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
1.1. Das AZG idF. BGBl. I Nr. 35/2012 lautet (auszugsweise):
"Digitales Kontrollgerät
§ 17a. (1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach
...
2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 15 Abs. 7, nachkommt.
...
Strafbestimmungen
§ 28.
...
(3a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
1. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;
...
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
..."
1.2. Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom über das Kontrollgerät im Straßenverkehr lautet (auszugsweise):
"Artikel 13
Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist.
...
Artikel 15
...
(8) Die Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgedruckten Dokumente ist verboten. Dies gilt in gleicher Weise für Manipulationen am Kontrollgerät, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können. Im Fahrzeug darf keine Einrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.
..."
1.3. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates lautet (auszugsweise):
"KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
...
Artikel 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) "Beförderung im Straßenverkehr" jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;
…
k) "tägliche Lenkzeit" die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;
..."
2. Die Revision ist zulässig, weil es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gibt, inwieweit der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Verwendung des digitalen Kontrollgerätes gemäß § 17a AZG gewährleisten muss. In der vorliegenden Konstellation geht es nicht um Lenkzeiten oder Pausen, die nach dem AZG von Lenkern nicht eingehalten wurden, sondern ausschließlich um die Verwendung des digitalen Kontrollgerätes gemäß § 17a AZG iVm. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.
3. Die Revision ist begründet.
3.1.1. Das Verwaltungsgericht stützt das angefochtene Erkenntnis auf folgende Sachverhaltsannahmen:
Der Mitbeteiligte sei handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Z. GmbH. Dieses Unternehmen verfüge über LKW, mit welchen Transporte für andere Unternehmen, darunter das Unternehmen T., durchgeführt würden; die LKW stünden auf verschiedenen Standorten des Unternehmens T., die bis zu 250 Kilometer voneinander entfernt seien. Der Fahrer D. sei zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bei der Z. GmbH beschäftigt gewesen. An dem betreffenden Tag hätte der LKW, dessen Fahrer D. gewesen sei, auf dem Gelände des Unternehmens T., welches sich im 22. Wiener Gemeindebezirk befinde, abgestellt sein müssen. Alle LKW, die für das Unternehmen T. fahren, würden auch auf dessen Gelände abgestellt und beladen. Es handle sich hierbei um den Ausgangsort, an den nach der Fahrt an den Standort wieder zurückzukommen sei. "Seitens der Firma" (gemeint: der Z. GmbH) werde nur stichprobenmäßig überprüft, ob ein LKW wirklich am Standort stehe. Das Entlohnungssystem sehe Kollektivvertragslohn und Überstunden vor. Kontrolliert würden "bei den Fahrern die Kilometer und die Stunden", wobei die Bezahlung "nicht auf Kilometerebene" erfolge. Fahrtenbücher würden keine geführt. Die Aufzeichnungen liefen über digitale Kontrollgeräte, und es müsse eine Tourliste erstellt werden, "von wohin bis wohin" die Lenker fahren. Die Schulung erfolge bei neu aufgenommenen Lenkern betreffend Anwendung der digitalen Kontrollgeräte, der Fahrtzeiten, Arbeitszeiten, Ladungsvorschriften, überdies erhalte jeder Lenker ein Fahrerhandbuch. Die Schulungen seien sehr genau, würden "in der Firma" durchgeführt und nähmen auf die verschiedenen Temperaturzonen, in welchen gefahren werde, Rücksicht.
Es komme öfters vor, dass Fahrer einen LKW privat nützten, allerdings erst, nachdem der Mitbeteiligte vorher gefragt würde. Im gegenständlichen Fall habe der Fahrer D. seit zwei Wochen kein eigenes Fahrzeug gehabt, weshalb er mit dem in Rede stehenden LKW privat zu sich nach Hause gefahren sei.
Am betreffenden Tag hätte die Tour, die er hätte fahren sollen, vom Gelände der T. im 22. Wiener Gemeindebezirk bis zum Salzburger Standort der T. geführt. Mit dem Anfahrtsweg von der Wohnung des D. im 12. Wiener Gemeindebezirk "wäre sich die zulässige Lenkzeit nicht ausgegangen", und so habe D. für den Weg von sich zu Hause bis zum Gelände der T. im 22. Wiener Gemeindebezirk, was einer Fahrzeit von 15 bis 20 Minuten entspreche und 18 Kilometer Wegstrecke beinhalte, einen Magneten "auf den Getriebesensor gegeben". Auf diesem Weg von zu Hause zum Standort (dem Gelände der T. im 22. Wiener Gemeindebezirk) sei er zur Kontrolle angehalten worden. Der Mitbeteiligte sei seitens D. im Voraus nicht gefragt worden, ob dieser den LKW privat nutzen dürfe. Durch den auf dem Getriebesensor aufgelegten Magneten werde das digitale Kontrollgerät blockiert und zeige nichts an, weder Lenkzeit noch gefahrene Kilometer. Der Mitbeteiligte sei weder über die Privatfahrt des D. noch über den Einbau des Magneten informiert gewesen.
3.1.2. In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des AZG und der der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 davon aus, es stehe außer Streit, dass der Fahrer D. am am in Rede stehenden LKW einen Magneten am Getriebesensor verwendet habe, welcher zum digitalen Kontrollgerät führe, und dieses die Lenkzeit und die Kilometerzahl nicht erfasst habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft mache, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines, von ihm im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolge, könne ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht nicht zugerechnet werden. Eine bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des AZG und der entsprechenden EG Verordnungen einzuhalten sowie stichprobenartige, regelmäßige Überwachung reichten jedoch nicht.
Im Anlassfall gebe es im Unternehmen des Mitbeteiligten ein Schulungssystem für das digitale Kontrollgerät (bei Neueintritt eines Fahrers). Es werde nur stichprobenmäßig überprüft, ob ein LKW tatsächlich am Standort stehe. Selbst der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner äußerst strengen Judikatur zu den Erfordernissen eines wirksamen Kontrollsystems jeweils ausgesprochen, dass der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche jene Maßnahmen zu treffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Zur Argumentation des Arbeitsinspektorates, dass ein mangendes Kontrollsystem vorliege, weil dem Mitbeteiligten eine Überprüfung der LKW hinsichtlich ihrer tatsächlichen Position nicht möglich sei, sei auszuführen, dass seitens des Mitbeteiligten "tatsächlich ein diesbezüglich besseres Kontrollsystem eingeführt werden müsste". Im konkreten Fall sei es jedoch fraglich, ob der Fahrer D. nicht auch bei einem besseren Kontrollsystem den LKW für eine Privatfahrt genutzt hätte bzw. sich nachdem er das Kontrollgerät durch Anbringen eines Magneten manipuliert hätte - eine Möglichkeit verschafft hätte, den LKW für eine Privatfahrt zu nutzen. Im gegenständlichen Fall könne "dieses Manko im Kontrollsystem" dem Mitbeteiligten nicht angelastet werden.
Letztlich sei im Zweifel dem Mitbeteiligten dahingehend Glauben zu schenken, dass er vom Auflegen des Magneten an dem LKW sowie von der Privatfahrt tatsächlich nichts gewusst habe. Schenke man im Zweifel den Aussagen des Lenkers D. Glauben, wonach er das Manipulationsgerät tatsächlich nur in geringfügigem Ausmaß verwendet habe und insbesondere gegenständlich nur verwendet habe, um eine Privatfahrt zu verschleiern, so sei davon auszugehen, dass dies dem Mitbeteiligten tatsächlich nicht zwingend hätte auffallen müssen, da eine Unregelmäßigkeit in diesem geringen Ausmaß, um die es sich bei dieser Privatfahrt handle (18 Kilometer), nicht erkennbar gewesen sei. Laut Aussage des Zeugen P. zeige das digitale Kontrollgerät, wenn ein Magnet aufsitze, nichts an, weder Lenkzeit noch Kilometer. Selbst bei genauem Hinsehen aufgrund konkreter Verdachtsmomente wäre dies demnach für den Mitbeteiligten nicht erkennbar gewesen.
Gehe man davon aus, dass der Fahrer D. den LKW für eine kurze Privatfahrt (Wegstrecke 18 Kilometer, Fahrtzeit 15 bis 20 Minuten) genutzt habe und die Manipulation durch den Magneten betreffend das digitale Kontrollgerät sich so darstelle, dass weder Lenkzeit noch Kilometerstand aufgezeichnet würden und der Mitbeteiligte in Ermangelung konkreter Verdachtsmomente mit einem derartigen Verhalten des Lenkers nicht habe rechnen müssen, so könne im Zweifel dem Mitbeteiligten auch nicht vorgeworfen werden, das ihm die Manipulation seines LKW-Fahrers hätte auffallen müssen. Das Verfahren sei daher gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG im Zweifel einzustellen, da die dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne.
3.2. Die Revision führt im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Arbeitgeber sei für die gesamte Lenkzeit dafür verantwortlich, dass der Lenker seinen Verpflichtungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgerätes nachkomme, es insbesondere nicht manipuliere. Auch Privatfahrten mit dem LKW vom Wohnort zum Ort des Dienstantrittes würden zur Lenkzeit zählen. Der Mitbeteiligte habe überhaupt nicht kontrolliert, ob sein Lenker das digitale Kontrollgerät ordnungsgemäß verwende und nicht manipuliere. Die Frage, ob ein Kontrollsystem ausreichend oder mangelhaft sei, stelle sich somit gar nicht, da kein Kontrollsystem eingerichtet worden sei. Der Schluss des Verwaltungsgerichtes sei verfehlt, wenn es meine, der Mitbeteiligte habe nicht mit dem Fehlverhalten eines Lenkers rechnen müssen. Auch die Überlegung, dass dem Mitbeteiligten bei einer Kontrolle die Manipulation ohnehin nicht aufgefallen wäre, sei spekulativ. Schon das Bestehen eines Kontrollsystems hätte dazu führen können, dass der Lenker die Manipulation unterlassen hätte, wenn er mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, von seinem Arbeitgeber ertappt zu werden.
Damit zeigt die Revision auf, dass das Verwaltungsgericht die einschlägige Rechtslage verkannt hat.
3.3.1. Zunächst hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass die in Rede stehende "Privatfahrt" des Lenkers D. von seiner Wohnung im 12. Wiener Gemeindebezirk zum Gelände der T. im 22. Wiener Gemeindebezirk der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom über die Harmonisierung bestimmter Sozialverschriften im Straßenverkehr unterliegt, weil eine Beförderung im Straßenverkehr gemäß Art. 4 lit. a der VO (EG) Nr. 561/2006 vorliegt und zur Gesamtlenkzeit bzw. Tageslenkzeit im Sinne der Verordnung alle Zeiten gehören, in denen der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie auch der VO (EWG)Nr. 3821/85 unterliegende LKW von ihren Fahrern im Straßenverkehr bewegt werden (vgl. dazu das noch zur Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom über die Harmonisierung bestimmter Sozialverschriften im Straßenverkehr ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0180).
3.3.2. Vorauszuschicken ist weiters, dass es im Revisionsfall nicht um die in § 17a Abs. 1 erster Satz AZG umschriebenen Verpflichtungen des Arbeitgebers geht, den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicherzustellen. Der Tatvorwurf des vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Straferkenntnisses bezog sich ausschließlich auf § 17a Abs. 1 zweiter Satz AZG, und nur auf dessen Z. 2.
Gemäß § 17a Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 AZG iVm. dem darin (ebenfalls) verwiesenen Art. 15 Abs. 8 der Verordnung (EG) 3821/85 hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nachkommt, insbesondere das Verbot der Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgedruckten Dokumente (Art. 15 Abs. 8 erster Satz der Verordnung (EG) 3821/85) beachtet. Dies gilt in gleicher Weise für das Verbot von Manipulationen am Kontrollgerät, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können (Art. 15 Abs. 8 zweiter Satz der Verordnung (EG) 3821/85), sowie für das Gebot, dass im Fahrzeug keine Einrichtung vorhanden sein darf, die zu diesem Zweck verwendet werden kann (Art. 15 Abs. 8 dritter Satz der Verordnung (EG) 3821/85).
Die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus der genannten Verordnung ergebenden Verpflichtung trifft den Arbeitgeber (den Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 VStG bzw. den verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 VStG) nicht erst - wie der Mitbeteiligte und das Verwaltungsgericht offenbar vermeinen - aufgrund konkreter Anlassfälle, sondern er hat von vornherein sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden. Der Arbeitgeber hat daher insbesondere zu gewährleisten, dass alle der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie auch der VO (EWG) Nr. 3821/85 unterliegenden Fahrten registriert und korrekt aufgezeichnet werden. Die Argumentation des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung, mangels eines konkreten Anlassfalles noch kein Kontrollsystem im Hinblick auf die Einhaltung von Art. 15 Abs. 8 der VO (EWG) Nr. 3821/85 eingerichtet zu haben, zeigt ein Verkennen der Rechtslage auf.
3.3.3. Der Mitbeteiligte hat - davon geht auch das angefochtene Erkenntnis aus - nicht dargetan, dass er überhaupt ein Kontrollsystem verwendet, welches darauf gerichtet ist, Manipulationen am digitalen Kontrollgerät hintanzuhalten.
Eine Manipulation wie im vorliegenden Fall, die dafür sorgt, dass weder gefahrene Kilometer noch Fahrbewegungen am digitalen Kontrollgerät aufgezeichnet werden, wird vor allem dadurch erleichtert bzw. begünstigt, dass der Mitbeteiligte als verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers, folgt man seinen Angaben, von denen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, kein Überwachungssystem verwendet, das ihm die Übersicht darüber verschafft, wo sich seine Fahrzeuge zu einem konkreten Zeitpunkt gerade befinden bzw. ob die von seinen Fahrern gelenkten LKW gerade in Bewegung sind.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ein Kontrollsystem vorläge, das ein geeignetes Sanktionsystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers enthält (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0193).
Damit kann aber auf der Grundlage der Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtes nicht davon die Rede sein, dass der Mitbeteiligte seinen aus § 17a Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 AZG iVm Art. 15 Abs. 8 der VO (EWG) Nr. 3821/85 erfließenden Verpflichtungen nachgekommen wäre.
3.4. Da sich die Aufhebung des Straferkenntnisses der belangten Behörde somit als rechtswidrig erweist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4. Aufwandersatz findet gemäß § 47 Abs. 4 VwGG nicht statt.
Wien, am