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VwGH vom 24.05.2012, 2009/15/0075

VwGH vom 24.05.2012, 2009/15/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des A R in F, vertreten durch die Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , Zl. RV/0247-F/08, betreffend Umsatzsteuer 2004 und Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen eines von der F-AG in Zürich angebotenen Vorsorgemodells mit Kaufvertrag vom eine Eigentumswohnung in Wien um den Kaufpreis von 165.504 EUR erworben.

In der Einkommensteuererklärung 2004 führte der Beschwerdeführer in Liechtenstein erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an, die in Österreich bloß für einen Progressionsvorbehalt relevant seien. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte allerdings im Juni 2005 eine Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2004 ein, mit welcher die durch die Anschaffung der Eigentumswohnung angefallene Umsatzsteuer von 27.584 EUR - im Hinblick auf eine beabsichtigte Vermietung - als Vorsteuer geltend gemacht wurde. Das Finanzamt erließ am einen Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Dezember 2004, mit dem eine Umsatzsteuergutschrift von 27.584 EUR festgesetzt wurde. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 wurde nicht eingereicht.

Die Einkommensteuererklärung 2005 weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht aus. Erst aufgrund eines Vorhaltes des Finanzamtes legte der Beschwerdeführer eine Überschuss-Rechnung betreffend die Vermietung für das Jahr 2005 vor; darin sind Mieteinnahmen von 4.873,94 EUR sowie Werbungskosten von 6.393,69 EUR, sohin ein Verlust von 1.519,75 EUR ausgewiesen. In der am nachgereichten Umsatzsteuererklärung 2005 sind ebenfalls die Erlöse von 4.873,94 EUR ausgewiesen und zusätzlich Vorsteuern von 163,63 EUR (Zahllast von 419,76 EUR). Gegen den erklärungsgemäß erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2005 brachte der Beschwerdeführer mit der Begründung Berufung ein, er habe übersehen, die Vorsteuern aus der Rechnung des Notars über den Kaufvertrag geltend zu machen. Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom insoweit Folge, als der Betrag von 1.200,63 EUR als Vorsteuer berücksichtigt wurde.

Für 2006 reichte der Beschwerdeführer unter einem eine Einkommensteuer- und eine Umsatzsteuererklärung ein. In beiden Erklärungen hatte die Vermietung der Wohnung Eingang gefunden. Es war unter Ansatz von Mieteinnahmen von 4.876,31 EUR sowie Werbungskosten von 8.677,79 EUR ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 3.801,48 EUR erklärt worden. In der Umsatzsteuererklärung wurden Erlöse von 4.876,31 EUR und Vorsteuern von 168,08 EUR (Zahllast von 415,55 EUR) erklärt. Der Umsatzsteuerbescheid (Ausfertigungsdatum ) erging erklärungsgemäß.

In der Folge gelangte das Finanzamt zum Ergebnis, dass die Vermietung der Eigentumswohnung Liebhaberei darstelle. In diesem Zusammenhang erließ es mit Ausfertigungsdatum einen (erstmaligen) Umsatzsteuerbescheid 2004. Unter einem hob es die hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 ergangene Berufungsvorentscheidung sowie den erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2006 gemäß § 299 BAO auf und erließ eine Berufungsvorentscheidung für 2005 und einen Umsatzsteuerbescheid 2006, in denen jeweils die Umsatzsteuer mit null EUR festgesetzt wurde. Begründend führte das Finanzamt aus, es liege eine Anlageinvestition nach dem sogenannten "S. Modell" vor. Dieses Modell sei von der Finanzverwaltung bezüglich der Einkunftsquelleneigenschaft negativ beurteilt worden. Die vorgelegten Modell-Vorschaurechnungen habe das Finanzamt hinsichtlich der Prognoseansätze "Leerstehungsrisiko" und "künftiger Reparaturaufwand" sowie des Zinsaufwandes auf realitätsnahe Werte adaptieren müssen. Das Ergebnis der Prognoserechnungen über 20 Jahre sei ein Gesamtverlust. Wegen dieses zu erwartenden Gesamtverlustes innerhalb von 20 Jahren sei die Betätigung als Liebhaberei einzustufen. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien daher vom Abzug ausgeschlossen.

Das Finanzamt hob auch die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 gemäß § 299 BAO auf und erließ neue Bescheide, in denen die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung außer Ansatz blieben; eine steuerliche Auswirkung ergab sich dadurch jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 sowie die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006. Zur Begründung verweist die Berufung auf ein anhängiges Berufungsverfahren einer anderen Person (Dieter L), welcher eine vergleichbare Wohnung gekauft habe, deren Bewirtschaftung von der Finanzverwaltung ebenfalls als Liebhaberei eingestuft worden sei. "Die in dieser Berufung vorgebrachte Begründung, welche in Kopie dieser Berufung beiliegt, trifft in vollem Umfang auch auf die von mir beeinspruchten Bescheide zu und ich beantrage daher, mit der Entscheidung über meine Berufung bis zur Entscheidung über die Berufung des (…) zuzuwarten und sich an dieser Entscheidung zu orientieren."

In der erwähnten Berufung des Dieter L wurde eingewendet, dass nach dessen Prognoserechnung innerhalb der von der Liebhabereiverordnung gebotenen Fristen ein Totalüberschuss erzielt würde. Die Prognoserechnung sei von der Finanzverwaltung mit Ausnahme der Sondertilgung und der Wertanpassung als richtig anerkannt worden. Die Sondertilgung sei nicht anerkannt worden, obwohl diese aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation problemlos geleistet werden könne und in der Modellrechnung so Berücksichtigung finde. Hinsichtlich der Indexanpassung habe die Abgabenbehörde eine Inflationsabgeltung von bloß 2% vorgenommen. Nach dem Verbraucherpreisindex 1986 lasse sich bei einer zwanzigjährigen Durchrechnung jedoch eine Indexsteigerung von 2,5% feststellen. Zusammengefasst seien daher sowohl die Sondertilgung als auch die Wertanpassung von 2,5% zu berücksichtigen.

Das Finanzamt legte der belangten Behörde die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.

Auf Vorhalt der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom neben einer Überschuss-Rechnung für das Jahr 2007 (den Verwaltungsakten zufolge erstmals) eine Prognoserechnung vor. Diese Prognose wies ein positives Gesamtergebnis (1.606,88 EUR) im 19. Jahr der Vermietung (2023) aus. Bei den Einnahmen wurden beginnend mit dem Jahr 2005 der Hauptmietzins (3.913,94 EUR) inklusive Betriebskosten sowie die Miete für den Autoabstellplatz (960 EUR) mit 2,5% pro Jahr erhöht. Bei den Zinsen wurde ausgehend von einer Kreditsumme von 149.392,40 EUR und einem Zinssatz von 2,5% sowie einer Sondertilgung von 45.000 EUR am Ende des 10. Jahres in den Jahren 2005 bis 2015 der Betrag von 3.734,81 EUR und ab dem Jahr 2016 der Betrag von 2.609,81 EUR in Ansatz gebracht.

Während die Prognose beispielsweise für das Jahr 2007 einen Verlust von bloß 1.397 EUR ausweist, ergibt sich aus der zugleich der belangten Behörde vorgelegten Überschuss-Rechnung für das Jahr 2007 ein Verlust von 5.034,12 EUR.

Im Schreiben vom wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seit Mitte 2008 Verhandlungen mit den Banken bezüglich einer Umschuldung des Darlehens in Yen liefen, die kurz vor einem Abschluss stünden, sodass bis Mitte 2009 mit der Umschuldung gerechnet werden könne.

Am übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der S-Bank sowie drei unter Zugrundelegung unterschiedlicher Zinssätze (1,48%, 1,35%, 1%) erstellte Prognoserechnungen. Ergänzend wies er darauf hin, dass die S-Bank bereits in Aussicht gestellt habe, einen Fixzinssatz am untersten Limit für mindestens 10 Jahre anzubieten. Sie könne sich aber noch auf keine Zahl festlegen, da offensichtlich die Europäische Zentralbank im ersten Quartal 2009 den Leitzinssatz noch einmal senken werde. Der Zinssatz werde sich deutlich unter 1,50% bewegen. Im Schreiben der S-Bank vom wird auszugsweise ausgeführt:

"Um die Leistbarkeit des Kredites dauerhaft zu gewährleisten, wurde bei einem Gespräch am in Zürich folgendes zwischen der (Bank) und (dem Beschwerdeführer) vereinbart:

Die Marge (d.i. der Aufschlag der (Bank) auf den Indikator) wurde um 0,7000% auf 0,9000% rückwirkend mit gesenkt. Damit ergibt sich für das 4. Quartal 2008 ein Zinssatz von 3,94%. Aufgrund des allgemeinen Zinsrückganges wird sich der Zinssatz für das 1. Quartal 2009 aus heutiger Sicht auf 2,21% belaufen.

Weiters stellte die (Bank) in Aussicht, den derzeitigen Indikator 3-Monats-Libor auf den 1-Monats-Libor im beiderseitigen Einvernehmen zu ändern, wenn sich dadurch eine für den Kunden günstigere Kondition ergibt. Das würde bedeuten, dass bei einem Zinssatz von aktuell 0,58% im 1-Monats-Libor und einer Marge von 0,9% sich ein Zinssatz von 1,48% voraussichtlich ab ergäbe. Auch kann eine Konvertierung in den japanischen Yen in Erwägung gezogen werden. Die Nettozinssätze liegen dabei derzeit bei 0,82% (1-Monats-Libor) bzw. 0,92% (3-Monats-Libor)."

In einem mit datierten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Prognoserechnung angeglichen und eine solche mit einer Verzinsung von 1,48% und eine solche mit einer Verzinsung von 1,35% erstellt. Auch die Möglichkeit einer Konvertierung in japanische Yen werde in Erwägung gezogen, weshalb er auch eine Prognoserechnung mit einer Verzinsung von 1% erstellt habe. Anfallende Reparaturkosten würden nach Auskunft des für seine Wohnung zuständigen Mitarbeiters der I-GmbH nach dem Anteilsschlüssel (28/4362) aufgeteilt. Bei angenommenen Instandhaltungskosten von 100.000 EUR betrage der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil 642 EUR. Da es sich um einen Neubau handle, sei mit Reparaturen in den kommenden Jahren nicht zu rechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Die zu beurteilende Vermietungstätigkeit stelle eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 dar. Für die Widerlegung der Liebhabereivermutung für die Verluste erbringende Vermietung bedürfe es nach dem Verordnungswortlaut der Darlegung, dass die Art der Vermietungstätigkeit in einem Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der Vermietung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse.

Es sei Sache des Abgabepflichtigen, die Ertragsfähigkeit einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO 1993 anhand einer realistischen Prognoserechnung aufzuzeigen. In eine Prognoserechnung seien die bis zum Zeitpunkt ihrer Erstellung erzielten tatsächlichen Ergebnisse einzubeziehen. Im gegenständlichen Fall seien für die Jahre 2005 bis 2007 negative Ergebnisse in Höhe von 1.519,75 EUR (2005), 3.801,48 EUR (2006) und 5.034,12 EUR (2007) erklärt worden.

In der Prognoserechnung seien Mieterträge von 5.242,82 EUR (2006) und 5.373,89 EUR (2007), in der tatsächlichen Überschuss-Rechnung hingegen lediglich solche in Höhe von 4.876,31 EUR (2006) und 5.216,88 EUR (2007) angesetzt worden. Die den Prognoserechnungen zugrunde liegende Annahme einer jährlichen Steigerung der Mieteinnahmen um 2,5% erweise sich damit als zu optimistisch. Im Hinblick auf die divergierenden Ergebnisse könne von einer realitätsnahen Prognoserechnung nicht ausgegangen werden.

Ein positives Gesamtergebnis innerhalb von zwanzig Jahren den vorgelegten Prognoserechnungen zufolge nur unter der Annahme minimaler Zinssätze ab dem Jahr 2009 erzielbar. Nach der von einem Zinssatz von 1,48% (auf die Kreditsumme von 176.000 EUR) ausgehenden Prognoserechnung werde ein positives Gesamtergebnis von 1.783,37 EUR im 20. Jahr (2024) erzielt, im Falle der alternativ herangezogenen Zinssätze von 1,35% bzw. 1% im 19. (2023) bzw. 16. Jahr (2020). Abgesehen davon, dass die Bank für das 1. Quartal 2009 von einem Zinssatz von 2,21% ausgehe und der einem Zinssatz von 1,48% zugrunde liegende Umstieg auf den 1- Monats-Libor von der Bank lediglich in Aussicht gestellt worden sei (sohin nicht als vereinbart angesehen werden könne), stehe die Annahme des geringen durchschnittlichen Zinssatzes von 1,48% (0,58% ohne Aufschlag) über einen langjährigen Zeitraum im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Der derzeitige Zinssatz stellt eine durch die gegenwärtige Finanzkrise geprägte Momentaufnahme dar. Folglich könne der Zinssatz aber auch, wie es sich in den Jahren 2006 bis 2008 gezeigt habe, wieder entsprechend steigen. Bestätigung finde dies auch durch die langfristige Entwicklung des 3-Monats-Libor (Die belangte Behörde stellt in der Folge die Entwicklung der Libor-Werte dar).

Zwar werde dem Beschwerdeführer insoweit zugestimmt, als die durch die derzeit herrschende Finanz- und Wirtschaftskrise bedingten niedrigen Zinssätze in einer Prognoserechnung zu berücksichtigen seien. Daraus lasse sich aber keineswegs ableiten, dass für weitere 16 Jahre von derart niedrigen Zinssätzen auszugehen wäre.

Dass die Bank in Aussicht gestellt habe, einen Fixzinssatz am untersten Limit für mindestens zehn Jahre anzubieten, lasse sich der beigebrachten Vereinbarung vom nicht entnehmen und könne daher in der Prognoserechnung ebenso wenig berücksichtigt werden wie eine mögliche künftige Darlehenskonvertierung in japanische Yen.

Die in die erste Prognoserechnung noch einbezogene Sondertilgung am Ende des 10. Jahres habe der Beschwerdeführer nunmehr selbst außer Ansatz gelassen.

Gegen die Realitätsnähe der beigebrachten Prognoserechnung spreche zudem, dass weder die Zahlungen in den Mietenpool in Ansatz gebracht worden seien noch ein entsprechendes Leerstehungsrisiko Berücksichtigung gefunden habe. Nach einer bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Auffassung der belangten Behörde seien die Einzahlungen in den Mietenpool im Rahmen einer Ertragsprognose als Äquivalent einer Aufwandspost für das Leerstehungsrisiko und damit als Korrekturpost den in voller Höhe angesetzten künftigen Mieteinnahmen gegenüberzustellen. Nachdem die Mietenpoolvereinbarung den Angaben des Beschwerdeführers zufolge zwischenzeitig gekündigt worden sei, müsste im Hinblick auf die über den gesamten Prognosezeitraum in voller Höhe angesetzten Mieteinnahmen ein entsprechendes Mietausfallwagnis berücksichtigt werden, könne doch ungeachtet der eingewendeten guten Lage der Wohnung nicht selbstredend über einen langjährigen Zeitraum von einer ununterbrochenen Vermietung der Wohnung oder dem Unterbleiben sonstiger Mietausfälle (z.B. infolge Zahlungsschwierigkeiten der Mieter) ausgegangen werden.

Ob dem Wagnis künftiger Instandhaltungs- und Reparaturkosten mit dem in den nunmehr vorgelegten Prognoserechnungen berücksichtigten Betrag von jährlich 50 EUR ausreichend Rechnung getragen werde, könne dahingestellt bleiben, weil die vorgelegten Prognosen, wie bereits dargelegt, den Liebhabereiverdacht nicht widerlegen könnten.

Da die Ertragsfähigkeit der Vermietungstätigkeit nicht habe aufgezeigt werden können, sei von einer Liebhabereibetätigung auszugehen. Dabei bedeute umsatzsteuerlich Liebhaberei bei Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 vor dem Hintergrund von Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt-Richtlinie, dass eine Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss) anzuwenden sei. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht erfordere die aus § 28 Abs. 5 Z 4 und § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 iVm § 1 Abs. 2 und § 6 LVO 1993 abgeleitete Rechtsfolge der Umsatzsteuerbefreiung, dass Wohnraum vermietet worden sei, der sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigne, also der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses (des Vermieters) dienen könne. Daran könne im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall betroffene kleine Eigentumswohnung kein Zweifel bestehen.

Auch die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 nach § 299 BAO sei rechtmäßig. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO könne das Finanzamt einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit sei evident, weil die aufgehobenen Bescheide zu Unrecht unter der Annahme des Vorliegens einer steuerlich beachtlichen Betätigung ergangen seien. Im Hinblick auf die nicht bloß geringfügigen Auswirkungen, den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit sei auch die Ermessensübung des Finanzamtes nicht rechtswidrig.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 233/09 abgelehnt. Mit Beschluss vom hat er die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 und BGBl. II Nr. 15/1999 (LVO 1993), bestimmt in § 1 Abs. 2, dass Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen ist, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen (§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993). Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO 1993 ausgeschlossen werden.

Nach § 2 Abs. 4 LVO 1993 liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 LVO 1993 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO 1993) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.

Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nach § 6 LVO 1993 nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO 1993 vorliegen.

Bei der Frage, ob und wann eine Tätigkeit einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt, handelt es sich um eine auf der Ebene der

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage,

deren behördliche Beantwortung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insofern unterliegt, als es um die Beurteilung geht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0151).

Beweispflichtig dafür, dass die Betätigung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (§ 2 Abs. 4 LVO 1993), ist der Abgabepflichtige (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0170). Diesem obliegt es, die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 letzter Satz LVO 1993 nachvollziehbar auf Grund konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten darzustellen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2008/13/0162).

Angesichts der Unsicherheiten, mit denen jede Prognostizierung künftiger Ereignisse zwangsläufig behaftet ist, muss die von einem Abgabepflichtigen erstellte Ertragsprognose einer Betätigung, die der steuerlichen Liebhaberei verdächtig ist, mit allen ihren Sachverhaltsannahmen ausreichend gesichert sein, um Unstimmigkeiten einer Beweiswürdigung der Abgabenbehörde, mit welcher diese der Ertragsprognose die Realitätsnähe abspricht, als eine vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbare Rechtswidrigkeit der Sachverhaltsermittlung zu erweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0171).

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die in Rede stehende Vermietungstätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 die Widerlegung der Liebhabereivermutung im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO 1993 (Entstehen eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung) nicht gelungen ist. Die Ertragsfähigkeit der Betätigung sei nicht gegeben.

In der Beschwerde wird gerügt, die belangte Behörde habe die Feststellung, der Betätigung des Beschwerdeführers (in der in den Streitjahren ausgeübten Bewirtschaftungsform) komme die erforderliche Ertragsfähigkeit nicht zu, rechtswidrig getroffen.

Zunächst wendet die Beschwerde ein, die belangte Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass ein Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung nicht gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung auf das anhängige Rechtsmittelverfahren einer dritten Person zur Frage der Liebhaberei in Bezug auf eine vergleichbare Eigentumswohnung hingewiesen und den Antrag gestellt, mit der Entscheidung über seine Berufung zuzuwarten, bis in jenem Rechtsmittelverfahren eine Entscheidung ergangen ist. Ein solcher Hinweis stellt aber keinen Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung iSd § 284 Abs. 1 Z 1 BAO dar, und zwar selbst dann nicht, wenn in jenem verwiesenen Rechtsmittelverfahren eine mündliche Verhandlung (durch die dritte Person) beantragt gewesen sein sollte.

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, woraus die belangte Behörde die Annahme ableite, dass die Wohnung innerhalb von 20 Jahren keinen Ertrag abwerfe.

Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zuletzt eingereichte Prognose, welcher ein Zinssatz von 1,48% auf die Kreditsumme von 176.000 EUR zugrunde liegt, herangezogen hat. Die belangte Behörde ist dabei davon ausgegangen, dass im Schreiben der S-Bank vom der Zinssatz von 1,48% (Libor plus Aufschlag von 0,9%) zwar erwähnt, aber nicht zugesagt worden ist und es im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung steht, dass für einen langjährigen Zeitraum ein derart niedriger Zinssatz in Anspruch genommen werden könnte.

Für einen Zinssatz von 1,35% oder 1% fand die belangte Behörde überhaupt keine Anhaltspunkte. Sie hat daher offenkundig die Prognose mit dem Zinssatz von 1,48% ihrer Überlegung zugrunde gelegt und die Feststellung getroffen, dass zusätzliche Werbungkosten in Ansatz zu bringen sind. Diese Prognose weist in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Form (erstmals) im 20. Jahr einen geringen Gesamt-Einnahmenüberschuss (von 1.783,37 EUR) auf.

Ausgehend von der Auffassung, dass langfristig ein höherer Zinssatz als 1,48% anzusetzen ist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vorgelegte Prognose kein Mietausfallrisiko berücksichtigt hat, ist die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Ertragsfähigkeit der Betätigung nicht habe erwiesen werden können. Diese Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung trifft auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken. Bereits bei Annahme eines geringfügig höheren Zinssatzes (auf den Kredit von 176.000 EUR) oder bei Annahme eines geringfügigen Mietausfalls führt die Prognose des Beschwerdeführers zu keinem Gesamt-Einnahmenüberschuss (innerhalb von 20 Jahren).

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, die Finanz- und Wirtschaftskrise bedinge sehr niedrige Kreditzinssätze. Daher widerspreche die Annahme der belangten Behörde, Zinsen von 1,48% oder einem niedrigeren Satz seien auf lange Sicht nicht realistisch, den tatsächlichen Verhältnissen. Der Monats-Libor betrage mittlerweile bloß 0,2%. Die S-Bank bestätige in einem Schreiben vom , dass für das erste Quartal 2009 ein Zinssatz von 1,52% zur Anwendung gelange. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde auch eine Konvertierung in den (zinsgünstigen) japanischen Yen oder eine andere günstige Finanzierungsvariante in Betracht ziehen müssen.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass das erwähnte Schreiben der S-Bank vom im Verwaltungsverfahren nicht eingereicht worden ist und daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Beachtung finden kann. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde auf die tatsächliche und nicht auf eine hypothetische Finanzierungsvariante abzustellen hatte. Schließlich befindet sich die belangte Behörde nicht im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung, wenn sie davon ausgegangen ist, dass im langjährigen Schnitt die Kreditzinsen (einschließlich des Aufschlages der S-Bank) den Wert von 1,48% übersteigen.

Die belangte Behörde hat an der vom Beschwerdeführer erstellten Prognose überdies auch dahingehend Kritik geübt, dass die jährlichen Mietzinssteigerungen mit 2,5% zu hoch seien.

Hiezu wird in der Beschwerde vorgebracht, die tatsächlichen Mieteinnahmen hätten im Jahr 2006 den Betrag von 4.876,31 EUR und im Jahr 2007 den Betrag von 5.216,88 EUR erreicht. Die Mieten seien sohin von 2006 auf 2007 sogar um 6,5% gestiegen. Dieses Vorbringen vermag die Unrichtigkeit der Überlegung der belangten Behörde, wonach langfristig nur niedrigere Mietzinssteigerungen erreicht werden könnten, nicht aufzuzeigen, weil es sich einerseits bloß auf die Mietzinssteigerung vom Jahr 2006 auf das Jahr 2007 bezieht und andererseits die absolute Höhe der im Jahr 2007 erzielten Miete (5.216,88 EUR) ohnedies niedriger gewesen ist als der Betrag, der in der Prognose des Beschwerdeführers für das Jahr 2007 (durch Aufwertung der ursprünglichen Miete mit jährlich 2,5% errechnet und) ausgewiesen wird.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Ertragsfähigkeit der Betätigung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, stellt somit nicht das Ergebnis einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit der Sachverhaltsermittlung dar.

Die Beschwerde wendet schließlich ein, die Umsatzsteuer (Vorsteuer) für den Kauf der Wohnung sei mit Bescheid vom rechtskräftig festgesetzt worden. An der Sachlage habe sich seither nichts geändert. Die Behebung von längst rechtskräftigen Bescheiden nach § 299 BAO sei rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte nicht neuerlich über denselben Lebenssachverhalt entscheiden dürfen. Die Ermessensübung, nach vier Jahren einen rechtskräftigen Bescheid zu beheben, grenze an Willkür.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Finanzamt den Bescheid vom nicht nach § 299 BAO aufgehoben hat. Der Bescheid vom ist ein Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2004 (§ 21 Abs. 3 UStG 1994). Demgegenüber ist der Bescheid des Finanzamtes vom der Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 (Veranlagungsbescheid nach § 21 Abs. 4 UStG 1994). Die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides bedarf nicht der Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum. Vielmehr scheidet letzterer mit dem Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides, der den betreffenden Voranmeldungszeitraum einschließt, ipso iure aus dem Rechtsbestand aus (vgl. Ruppe/Achatz , UStG4, § 21 Tz 22). Die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides liegt nicht im Ermessen der Behörde.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am