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VwGH vom 27.06.2017, Ro 2015/10/0045

VwGH vom 27.06.2017, Ro 2015/10/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Tiroler Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG- 2015/41/0778-3, betreffend Sachverständigengebühren in einem naturschutzrechtlichen Verfahren (mitbeteiligte Parteien:

1. Gemeinde Sölden und 2. X eGen mbH, beide in Sölden und vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurden die Kosten des in einem - über Antrag der mitbeteiligten Parteien eingeleiteten - naturschutzrechtlichen Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Gewässerökologie mit EUR 5.904,-- bestimmt (Spruchpunkt I.) und die mitbeteiligten Parteien gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Tragung dieser Kosten verpflichtet (Spruchpunkt II.).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom wurde der gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die Tiroler Landesregierung (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) habe ausgeführt, dass derzeit kein Amtssachverständiger herangezogen werden könne, zumal "in der hiefür zuständigen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung keine Personalressourcen zur Verfügung" stünden. Sie habe sich somit bei der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen auf § 52 Abs. 2 erster Fall AVG gestützt. Es sei daher zu prüfen, ob die "Auslastung" der Amtssachverständigen als Besonderheit des Falles zu erachten sei, die die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gebiete. Gemäß herrschender Auffassung sei der Behörde ein amtlicher Sachverständiger iSd § 52 AVG "beigegeben", wenn er organisatorisch in sie eingegliedert sei (Verweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0109). Es handle sich somit insbesondere um fachkundige Personen, die einem Hilfsapparat - etwa dem Amt der Landesregierung - der entscheidenden Behörde angehörten. Demgegenüber setze die Wendung "zur Verfügung stehen" iSd § 52 AVG die organisatorische Zugehörigkeit zu einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde voraus (Verweis auf das genannten Erkenntnis Zl. 2002/12/0109 sowie auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/04/0026, und vom , Zl. 0973/76 = VwSlg. 9370 A).

4 Im gegenständlichen Verfahren sei das Ersuchen um Beiziehung eines Amtssachverständigen an den Hilfsapparat der Behörde ergangen, es sei demnach die Beiziehung eines der Behörde "beigegebenen" Amtssachverständigen iSd § 52 AVG "gefordert" worden. § 52 Abs. 2 erster Fall AVG sehe lediglich vor, dass die Behörde einen nichtamtlichen Sachverständigen heranziehen könne, sofern kein Amtssachverständiger zur Verfügung stehe. Es lägen demnach die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 erster Fall AVG nicht vor, zumal die Wendungen "beigegeben" und "zur Verfügung stehen" zu differenzieren seien und § 52 Abs. 2 erster Fall AVG nur den Begriff "zur Verfügung stehen" vorsehe. Es sei daher festzuhalten, dass hinsichtlich beigegebener Sachverständiger bloße "personelle Engpässe" nicht zur Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG berechtigten (Verweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband 2005, Rz 38 zu § 52, und Thienel, Neuerungen zum nichtamtlichen Sachverständigen im AVG, RdU 1996, S. 55 (S. 57 f)).

5 Soweit die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0128, verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass diesem Erkenntnis ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen und dieses daher nicht vergleichbar sei, zumal es dort um die Frage gegangen sei, ob dem Unabhängigen Verwaltungssenat ein Sachverständiger "zur Verfügung stehe". Auch weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf die Erkenntnisse vom , Zl. 90/06/0193, und vom , Zl. 2000/06/0075) seien nicht dienlich, zumal diese nicht die Beiziehung von der Behörde beigegebenen Amtssachverständigen behandelt hätten.

6 Die Behörde könne nach § 52 Abs. 2 zweiter Fall AVG ausnahmsweise auch dann nichtamtliche Sachverständige beiziehen, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei. Eine derartige Besonderheit sei insbesondere dann gegeben, wenn das der Behörde vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig sei (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0096). Davon sei im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen, zumal die belangte Behörde das vorliegende Gutachten des limnologischen Amtssachverständigen vom lediglich für ergänzungsbedürftig gehalten habe. Es seien auch keine (sonstigen) Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Besonderheit des Falles ausnahmsweise die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich gemacht hätte; eine derartige Besonderheit sei von der belangten Behörde auch nicht behauptet worden.

7 Auch die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 AVG für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen lägen nicht vor, weil sich die mitbeteiligten Parteien als diejenigen, über deren Ansuchen das Verfahren eingeleitet worden sei, ausdrücklich gegen die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens ausgesprochen hätten.

8 Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die "formellen Voraussetzungen" für die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen für Gewässerökologie gemäß § 52 AVG nicht vorgelegen seien, sodass der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Eine "materielle Prüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen" sei daher nicht mehr notwendig gewesen.

9 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass "zur Auslegung des § 52 Abs. 2 AVG hinsichtlich der Behörde beigegebener Sachverständiger" keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Tiroler Landesregierung.

11 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 12 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Die Revision erweist sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als zulässig, zumal - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/03/0147, keine Aussage zur Frage zu entnehmen ist, ob die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 52 Abs. 2 AVG im Falle der "Auslastung" der der Behörde beigegebenen Sachverständigen zulässig ist, die in den Entscheidungsgründen (als tragende Begründung der Entscheidung) ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. dazu unten).

14 Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), lautet auszugsweise:

"Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

...

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten."

15 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen der Partei gemäß § 76 Abs. 1 AVG Kosten für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht als der Behörde "erwachsene" Barauslagen vorgeschrieben werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/01/0185, vom , Zl. 2005/06/0370, und vom , Zl. 99/10/0268, mwN). Die Frage, ob den mitbeteiligten Parteien die der Behörde erwachsenen Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für Gewässerökologie nach § 76 Abs. 1 AVG vorgeschrieben werden durften, hängt demnach davon ab, ob die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 AVG zulässig war. Da im vorliegenden Fall unstrittig eine "Anregung" der mitbeteiligten Parteien im Sinne des § 52 Abs. 3 zweiter Satz AVG nicht vorlag, kommt eine Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen im Grunde des § 52 Abs. 3 AVG von vornherein nicht in Betracht. Maßgeblich ist demnach allein, ob die Heranziehung in § 52 Abs. 2 AVG Deckung findet.

16 Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 2 AVG aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

17 Diese Bestimmungen finden sich bereits in der Stammfassung des AVG BGBl. Nr. 274/1925, wobei § 52 Abs. 1 AVG mit der Stammfassung wörtlich übereinstimmt und § 52 Abs. 2 AVG - sieht man von dem Entfall eines Textteiles ("und beeiden"), der sprachlichen Änderung ("geboten ist" statt "geboten erscheint"), der Ergänzung um den Klammerausdruck "(nichtamtliche Sachverständige)" und der Umstellung im Satzaufbau ab - inhaltlich unverändert geblieben ist. § 52 Abs. 1 AVG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen ausgeht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/06/0085, und vom , Zl. 93/06/0212) und zwischen "beigegebenen" und "zur Verfügung stehenden" amtlichen Sachverständigen unterscheidet. Der Amtssachverständige ist der Behörde "beigegeben", wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist, er steht der Behörde "zur Verfügung", wenn sie sich seiner bedienen kann, obwohl er einer anderen Behörde eingegliedert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2016/03/0027, mwN).

18 Weder der Wortlaut noch der systematische Zusammenhang der Absätze 1 und 2 leg. cit. spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst dafür, dass der Gesetzgeber die Bezugnahme in § 52 Abs. 2 AVG auf "nicht zur Verfügung stehende" Amtssachverständige dahin verstanden wissen wollte, dass darunter auch beigegebene, aber (bloß) infolge deren "Auslastung" der Behörde nicht (sofort) zur Verfügung stehende Amtssachverständige zu verstehen wären. Wäre dem Gesetzgeber Derartiges vor Augen gestanden, wäre zu erwarten gewesen, dass er im Regelungszusammenhang des § 52 AVG entweder in § 52 Abs. 1 leg. cit. eine Unterscheidung zwischen "beigegebenen" und "zur Verfügung stehenden" amtlichen Sachverständigen unterlassen und bloß auf zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige abgestellt oder in § 52 Abs. 2 leg. cit. ein derartiges Verständnis unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte. Auch durch den erwähnten Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen wird ein derartiges weites Verständnis der in § 52 Abs. 2 AVG verwendeten Wortfolge "wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen" nicht nahegelegt. Zu dieser Rechtslage wurde daher etwa von Hellbling (Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, I. Bd. 1953, S. 308) unter Berufung auf das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom , Zl. A 181/34 = Slg. 589 A, generell die Ansicht vertreten, dass die Beiziehung anderer Sachverständiger nicht geboten ist, wenn der Behörde Sachverständige beigegeben sind.

19 Die oben erwähnte Ergänzung um den Klammerausdruck "(nichtamtliche Sachverständige)" in § 52 Abs. 2 AVG beruht auf der AVG-Novelle BGBl. 471/1995, mit der insbesondere der nunmehrige Abs. 3 neu eingefügt wurde. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

20 Die Materialien zur Novelle BGBl. 471/1995 (238 BlgNR 19. GP, S. 2) führen auszugsweise Folgendes aus:

"Zu § 52 Abs. 2 bis 4:

In der Praxis ergeben sich durch die Auslastung von Amtssachverständigen mitunter längere Verzögerungen in Verwaltungsverfahren, ohne daß die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zulässig wäre. Wenn Amtssachverständige auf einige Monate hinaus ausgelastet sind, kann das Verfahren selbst dann nicht durch die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger beschleunigt werden, wenn die antragstellende Partei zur Übernahme der Kosten bereit wäre.

Die im Entwurf vorliegende Regelung soll Abhilfe für jene Fälle schaffen, in denen es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf § 52 Abs. 2 AVG in der geltenden Fassung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bedeuten könnte, wenn die Behörde einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

Zunächst sollen die bisherigen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in einem eigenen (neuen) Abs. 2 zusammengefaßt werden. Dabei wird der Begriff ‚nichtamtliche Sachverständige', der derzeit bereits vereinzelt im AVG erwähnt wird (vgl. § 53 Abs. 1), ausdrücklich eingeführt.

Ein neuer Abs. 3 soll die Voraussetzungen regeln, bei deren Vorliegen eine Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen durch die Behörde auch dann zulässig ist, wenn die nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen Bedingungen nicht erfüllt sind. Ausschlaggebend ist einerseits, daß die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach der Lage des Falles tatsächlich eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung erwarten läßt. Da nach den geltenden Bestimmungen über die Verfahrenskosten der Antragsteller die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige zu tragen hat, soll eine Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen auch nur dann zulässig sein, wenn dies der Antragsteller selbst anregt und überdies die daraus erwachsenden Kosten eine von ihm bestimmte Höhe voraussichtlich nicht überschreiten werden. Es wird Sache der Behörde sein, zu prüfen, ob auf Grund ihrer Erfahrungen und der Umstände des Falles mit dem vom Antragsteller angegebenen Betrag das Auslangen gefunden werden kann. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, daß eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt ist, so hat sie von der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen abzusehen.

..."

21 Der Gesetzgeber hat somit offenbar den Standpunkt eingenommen, dass die Auslastung von Amtssachverständigen die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen nach der Rechtslage vor der Novellierung BGBl. 471/1995 nicht rechtfertigt. Zwar wurde dazu von Thienel (aaO, S. 56 f) die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber "die frühere Rechtslage nicht sorgfältig genug geprüft" habe und es naheliegend gewesen wäre, auch die "Auslastung" der beigegebenen Amtssachverständigen als "Besonderheit des Falles" im Sinne des § 52 Abs. 2 erster Satz AVG anzusehen, die die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gebieten könne. Dessen ungeachtet weist aber auch Thienel darauf hin, dass seit der Novellierung BGBl. 471/1995 diese Auffassung nicht aufrechterhalten werden könne, weil im neuen Abs. 3 des § 52 AVG gerade für diesen Fall eine besondere Regelung getroffen und der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die Auslastung der Amtssachverständigen die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach Abs. 2 nicht rechtfertige, zumal Abs. 3 nur dann anwendbar sei, wenn "die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht" vorlägen. Daraus folge, dass die Notwendigkeit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen zwecks wesentlicher Verfahrensbeschleunigung keine "Besonderheit des Falles" iSd Abs. 2 mehr darstelle, da andernfalls der neue Abs. 3 überflüssig wäre.

22 In diesem Sinne gehen auch Hengstschläger/Leeb (aaO, Rz 38 zu § 52) davon aus, dass nach einer "harmonisierenden Interpretation" dieser Bestimmungen hinsichtlich der "beigegebenen" Sachverständigen ausschließlich maßgeblich sei, ob der Behörde tatsächlich ein geeigneter amtlicher Sachverständiger zugeordnet sei. Die bloße Auslastung "ihrer" Amtssachverständigen berechtigte die zuständige Behörde nicht, einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen, weil sie lediglich zur Folge habe, dass die Behörde nicht (innerhalb angemessener Frist) auf ihre Sachverständigen zugreifen wolle, nicht aber, dass sie nicht auf diese zugreifen könne. Sei die Behörde nicht willens, dem ihr beigegebenen amtlichen Sachverständigen wegen dessen Überlastung die Erstattung eines Gutachtens innerhalb angemessener Frist aufzutragen, finde § 52 Abs. 3 AVG Anwendung.

23 Der Verwaltungsgerichtshof geht aufgrund dieser Überlegungen daher davon aus, dass die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger im Falle der bloßen "Auslastung" der der Behörde beigegebenen Sachverständigen in § 52 Abs. 2 AVG keine Deckung findet. Soweit sich die Revision insofern auf Zellenberg (Der Sachverständige im Bereich des Verwaltungsrechts, in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Sachverständigenrecht, 2. Auflage 2015, S. 89 (S. 113)) stützt, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die dort vertretene Behauptung, ein Amtssachverständiger stehe der Behörde (im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG) u.a. dann nicht zur Verfügung, wenn "ihr ein benötigter Sachverständiger zwar beigegeben ist, aus Kapazitätsgründen ohne (erhebliche) Verfahrensverzögerung aber nicht beigezogen werden kann", eine Begründung vermissen lässt.

24 Soweit die Revision für ihren Standpunkt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/03/0147, ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass dort zwar vor dem Hintergrund dokumentierter Stellungnahmen (des Amtes der Salzburger Landesregierung), wonach aufgrund knapper Personalressourcen die Erstellung von Gutachten nicht möglich sei, festgehalten wurde, es begegne auf dem Boden der hg. Rechtsprechung (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/03/0128, und vom , Zl. 97/03/0147) keinen Bedenken, wenn die dort belangte Behörde (Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Salzburg) davon ausgegangen sei, dass der Behörde erster Instanz (Landeshauptfrau von Salzburg) kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei. Es findet sich aber keine Aussage zur Frage, ob die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 52 Abs. 2 AVG im Falle der "Auslastung" der der Behörde beigegebenen Sachverständigen zulässig ist, die in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden hat. Zudem stellt diese Beurteilung keine tragende Begründung der Entscheidung dar, zumal die Berufungsentscheidung im Umfang des Abspruches über die Verpflichtung zur Tragung von Barauslagen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde (dies gilt in gleicher Weise für das ebenfalls am ergangene hg. Erkenntnis Zlen. 2012/03/0076 und 0077, 0093 bis 0095). Aus diesen Gründen bedarf es auch keines Vorgehens nach § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/10/0116 = VwSlg. 13031 A, mwN).

25 Da die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung demnach im Ergebnis dem Gesetz entspricht, war die Amtsrevision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

26 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Schlagworte:
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Gebühren Kosten Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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