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VwGH 18.09.2013, 2009/13/0250

VwGH 18.09.2013, 2009/13/0250

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
§ 26 EStG 1988 enthält eine Reihe von Leistungen des Arbeitgebers, die beim Arbeitnehmer zu keinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit führen, weil sie für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen (vgl. z.B. Doralt, EStG7, § 26 Tz 1, Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Tz 2.1 zu § 26 EStG 1988, mwN). Dazu zählen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auch Beträge, die dem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Normen
RS 2
Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, wonach der fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 94/15/0187, und vom , 96/15/0188). Daher sind auch Werbungskosten, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen gemäß § 26 EStG 1988 stehen, nicht abzugsfähig (vgl. z. B. allgemein das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0003, VwSlg 7861 F/2003, sowie Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 150, und Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Tz 5 letzter Absatz zu § 16 EStG 1988 allgemein). Nach der hg. Judikatur erfordert das Kriterium des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs" im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG 1988 einen klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang zwischen den beiden Größen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Einnahmen genügt nicht, um die Abzugsfähigkeit zu versagen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 2003/13/0074, VwSlg 7933 F/2003, und vom , 2008/13/0008, sowie Doralt/Kofler, aaO, § 20 Tz 152).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Mag. Peter Zivi?, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/3151-W/09, miterledigt RV/0279- W/05, betreffend u.a. Einkommensteuer 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, somit soweit er die Einkommensteuer 1997 bis 1999 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte u.a. in den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1997 bis 1999 Kosten für Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für die strittigen Jahre die Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht, weil die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht vorgelegen seien.

Die belangte Behörde gab den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 teilweise statt und berücksichtigte die erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers für ein minderjähriges Kind im Ausland, nicht jedoch die geltend gemachten Werbungskosten des Beschwerdeführers für Familienheimfahrten. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wies die belangte Behörde zur Gänze als unbegründet ab, weil der Beschwerdeführer für dieses Kalenderjahr nur Werbungskosten für Familienheimfahrten und keine Unterhaltsleistungen geltend gemacht hatte.

Zwar vertrat die belangte Behörde - anders als das Finanzamt -

die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich Aufwendungen für Familienheimfahrten dem Grunde nach zustünden, jedoch brachte sie ohne nähere Begründung bei der Ermittlung der Werbungskosten für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils "Ersätze § 26 laut Lohnzettel" in Abzug. Weil diese Beträge in den strittigen Jahren die Kosten der Familienheimfahrten jeweils überschritten, hatten letztere nach Ansicht der belangten Behörde keine steuerliche Auswirkung. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 26 EStG 1988 enthält eine Reihe von Leistungen des Arbeitgebers, die beim Arbeitnehmer zu keinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit führen, weil sie für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen (vgl. z.B. Doralt, EStG7, § 26 Tz 1, Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Tz 2.1 zu § 26 EStG 1988, mwN). Dazu zählen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auch Beträge, die dem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.

Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, wonach der fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 94/15/0187, und vom , 96/15/0188). Daher sind auch Werbungskosten, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen gemäß § 26 EStG 1988 stehen, nicht abzugsfähig (vgl. z.B. allgemein das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0003, VwSlg. 7861/F, sowie Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 150, und Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Tz 5 letzter Absatz zu § 16 EStG 1988 allgemein).

Nach der hg. Judikatur erfordert das Kriterium des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs" im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG 1988 einen klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang zwischen den beiden Größen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Einnahmen genügt nicht, um die Abzugsfähigkeit zu versagen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 2003/13/0074, VwSlg. 7933/F, und vom , 2008/13/0008, sowie Doralt/Kofler, aaO, § 20 Tz 152).

Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, hat die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, um welche Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 es sich bei den vom Arbeitgeber ausbezahlten Beträgen gehandelt hat (laut Beschwerde habe es sich um Trennungs- und Übernachtungsgelder im Baugewerbe gehandelt, die in keinem Zusammenhang mit den als Familienheimfahrten lediglich geltend gemachten Fahrtkosten stünden). Damit ist aber eine Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten der Familienheimfahrten in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vom Arbeitgeber geleisteten Ersätzen gemäß § 26 EStG 1988 stehen, nicht möglich. Da die belangte Behörde es offenbar in Verkennung dieser rechtlichen Voraussetzungen unterlassen hat, entsprechende Feststellungen zu treffen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher - im Umfang der Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130250.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-93104