VwGH vom 13.05.2011, 2007/10/0084

VwGH vom 13.05.2011, 2007/10/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des H H in B, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn Wojnar Kommandit-Partnerschaft in 1020 Wien, Praterstraße 68, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 6-SO-N3691/1-2006, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer als gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Angehöriger gemäß § 45 Abs. 1 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld SHG) verpflichtet, betreffend die seiner Mutter zu Lebzeiten gewährte Sozialhilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem bestimmt bezeichneten Altenwohn- und Pflegeheim im Zeitraum vom bis einen Kostenersatz in der Höhe von EUR 15.607,50 zu leisten.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges - soweit noch von Interesse - aus, die Mutter des Beschwerdeführers sei vom bis zu ihrem Todestag am in einem Altenwohn- und Pflegeheim untergebracht gewesen. Nachdem die Hilfeempfängerin zur Hälfte Eigentümerin der EZ 1136 und EZ 1137, jeweils der KG 33025 L gewesen sei, seien für den Zeitraum vom bis die offenen Restverpflegungskosten mit Bescheid vom in der Höhe von ATS 145.817,80 grundbücherlich sichergestellt worden.

Vom Sozialhilfeträger würden im Gewährungsverfahren jeweils die monatlichen Gesamtkosten der Heimunterbringung übernommen. In einem weiteren Verfahren, dem Kostenbeitragsverfahren, leiste der Hilfeempfänger einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe des gesetzlichen Anteiles (80 %) der Pension und des Pflegegeldes. In diesem Verfahren werde auch - falls der Hilfeempfänger über Vermögen (z.B. Liegenschaften oder Sparbücher) verfüge - das Vermögen des Hilfeempfängers verwertet. Im sogenannten Kostenersatzverfahren würden daraufhin die unterhaltspflichtigen Angehörigen zum Kostenersatz auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit (Einkommen) verpflichtet.

Da der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass die Hilfeempfängerin Sparbücher besitze, welche zur Deckung von Sozialhilfekosten herangezogen werden könnten, sei diese am diesbezüglich befragt worden. Es habe sich letztlich ergeben, dass ein Sparbuch mit ATS 50.732,56 vorhanden gewesen sei, mit dem die Forderungen der Behörde nicht beglichen werden könnten. Es sei daher mitgeteilt worden, dass somit Kostenersatz von den Kindern verlangt werde.

Die Hilfeempfängerin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( bis ) von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter


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"im Jahr 2002: bis eine Nettopension inklusive Pflegegeld (Pflegegeld der Stufe 2: EUR 268,-) i.H.v. EUR 582,53 und eine Witwenpension i.H.v. EUR 470,06 netto monatlich, ab eine Nettopension inklusive Pflegegeld (Pflegegeld der Stufe 5: EUR 842,40) i.H.v. EUR 1.156,93 und eine Witwenpension i. H.v. EUR 470,06 netto monatlich
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im Jahr 2003: eine Nettopension inklusive Pflegegeld (Pflegegeld der Stufe 5: EUR 842,40) i.H.v. EUR 1.043,67 und eine Witwenpension i.H.v. EUR 481,31 netto monatlich,
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im Jahr 2004: eine Nettopension inklusive Pflegegeld (Pflegegeld der Stufe 5: EUR 842,40) i.H.v. EUR 1.046,52 und eine Witwenpension i.H.v. EUR 510,21 netto monatlich,
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im Jahr 2005: eine Nettopension inklusive Pflegegeld (Pflegegeld der Stufe 5: EUR 859,30 i.H.v. EUR 1.063,67 und eine Witwenpension i.H.v. EUR 514,61 netto monatlich"
erhalten.
Die Hilfeempfängerin sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (in den Jahren 2002 bis 2005) zu einem monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe des gesetzlichen Anteiles (80 %) der Pension und des Pflegegeldes (zunächst Pflegegeld der Stufe 2, ab Pflegegeld der Stufe 5) herangezogen worden, nämlich:
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"im Jahr 2002: bis von der Nettopension inklusive Pflegegeld (Pflegegeld der Stufe 2: EUR 268,-) i.H.v. EUR 475,78 und von der Witwenpension i.H.v. EUR 376,04 netto monatlich (das sind insgesamt EUR 851,82), ab von der Nettopension inklusive Pflegegeld (Pflegegeld der Stufe 5: EUR 842,40) i.H.v. EUR 935,28 und von der Witwenpension i.H.v. EUR 376,04 netto monatlich (das sind insgesamt EUR 1.311,32),
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im Jahr 2003: von der Nettopension inklusive Pflegegeld (Pflegegeld der Stufe 5: EUR 842,40) i.H.v. EUR 936,59 und von der Witwenpension i.H.v. EUR 385,04 netto monatlich (das sind insgesamt EUR 1.321,63),
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im Jahr 2004: von der Nettopension inklusive Pflegegeld (Pflegegeld der Stufe 5: EUR 842,40) i.H.v. EUR 938,87 und von der Witwenpension i.H.v. EUR 408,16 netto monatlich (das sind insgesamt EUR 1.347,03),
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im Jahr 2005: von der Nettopension inklusive Pflegegeld (Pflegegeld der Stufe 5: EUR 859,30) i.H.v. EUR 954,65 und von der Witwenpension i.H.v. EUR 411,68 netto monatlich (das sind insgesamt EUR 1.366,33)."
Die Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin im Altenwohn- und Pflegeheim hätten (auf Grund des jeweils bewilligten Tagsatzes laut Tagsatzvereinbarung) betragen:
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"im Jahre 2002 täglich EUR 69,26 (Nettobetrag),
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im Jahre 2003 täglich EUR 71,34 (Nettobetrag),
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im Jahre 2004 täglich EUR 73,48 (Nettobetrag),
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im Jahre 2005 täglich EUR 75,68 (Nettobetrag)."
Der Unterhalt, den die Mutter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom bis pro Monat benötigt habe, sei bestimmt durch die Höhe der Kosten für die Unterbringung im Altenwohn- und Pflegeheim gewesen. Die monatlichen Heimkosten - welche zur Gänze vom Sozialhilfeträger bestritten worden seien - ließen sich wie folgt auflisten:
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"2002: monatlich durchschnittlich EUR 2.112,43 (Formel:
EUR 69,26 x 30,5 Tage = EUR 2.112,43)
- 2003: monatlich durchschnittlich EUR 2.175,87 (Formel:
EUR 71,34 x 30,5 Tage = EUR 2.175,87)
- 2004: monatlich durchschnittlich EUR 2.241,14 (Formel:
EUR 73,48 x 30,5 Tage = EUR 2.241,14)
- 2005 (bis zum Todestag): monatlich durchschnittlich EUR 2.308,24 (Formel: EUR 75,68 x 30,5 Tage = EUR 2.308,24)."
Die Hilfeempfängerin sei daher nicht imstande gewesen, sich mit ihren Einkünften (Pension und Pflegegeld) selbst zu erhalten.
Mit Schreiben vom habe der öffentliche Notar Mag. P. Folgendes mitgeteilt:
"'Als Gerichtskommissär in obiger Verlassenschaft (nach der Mutter des Beschwerdeführers) teile ich mit, dass sich folgender
Vermögensstatus ergibt:
Aktiva:
-
½ EZ 1137 Gb. L mit Gst 1437 LN mit 1573 m2,
-
½ EZ 1136 Gb. L mit Gst 1040 LN mit 194 m2 und 1041 LN mit 198 m2, Einheitswert zu AZ 923-1-1136 per ist Null, rechnerischer Hilfseinheitswert unter Berücksichtigung des ha-Satzes wäre EUR 277,-
-
Guthaben EUR 82,83 bei der Raika Deutschkreuz
Passiva:
-
Begräbniskostenforderung EUR 2.703,50 des erbl. Sohnes G H, geb. ,
-
Forderung BH Oberpullendorf gesamt EUR 45.402,46 (hievon EUR 10.596,99 ob den vorgenannten Liegenschaftshälften sichergestellt.'
Am erging unter der GZ 1 A 416/05 y in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen
Mutter des Beschwerdeführers ein Beschluss, der in Auszügen wie folgt wiedergegeben wird:
'Der Nachlass besteht aus:


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Aktiva von insgesamt ………………………………………………………… EUR
359,83
und Passiva von insgesamt ………………………………………………....... EUR
48.105,96
ist mit einem Betrag von …………………………………………………….. EUR
47.746,13

überschuldet.'"

In besagtem Beschluss seien dem erblichen Sohn G. H. auf Abschlag der von ihm bezahlten Begräbniskosten im Betrag von EUR 2.703,50 die Aktiva in einer Gesamthöhe von EUR 359,83 (Rechnung: EUR 82,83 + EUR 277,--) gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen worden.

Das Land Burgenland als Sozialhilfeträger habe vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf die Einwilligung zur Einstellung des Exekutionsverfahrens und zur Einverleibung der Löschung des Pfandrechts auf den Liegenschaften EZ 1136 und 1137, beide KG 33025 L, erteilt.

Neben dem Beschwerdeführer seien weiters seine Geschwister als unterhaltspflichtige Angehörige der Hilfeempfängerin gemäß § 45 Bgld SHG zum Kostenersatz verpflichtet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers, G. H., sei zur Leistung eines Kostenersatzes in der Höhe von EUR 13.407,20 verpflichtet worden, welchen er entsprechend der getroffenen Ratenvereinbarung geleistet habe. Die Schwester des Beschwerdeführers, R. S., sei zur Leistung von EUR 3.775,80 verpflichtet worden, welche sie ebenfalls entsprechend der getroffenen Ratenvereinbarung geleistet habe. Die weitere Schwester des Beschwerdeführers, S. P., habe nicht zum Kostenersatz herangezogen werden können, weil sie Hausfrau sei und kein eigenes Einkommen beziehe.

Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom ersucht worden sei, seine Einkommensverhältnisse und alle absetzbaren monatlichen Sonderbelastungen offenzulegen. Diesem Ersuchen sei er jedoch nicht nachgekommen. Auch auf das mit Schreiben vom gewährte Parteiengehör habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. In einem Aktenvermerk vom sei Folgendes festgehalten worden:

" Der Beschwerdeführer hat aufgrund des ha. Schreibens bei der ho. Behörde angerufen (im September) und mitgeteilt, dass er nicht bereit ist, etwaige Unterlagen der ho. Behörde vorzulegen. Sollte er eine Kostenersatzvorschreibung erhalten, ist er auch nicht bereit, einen Euro für seine Mutter zu zahlen."

Der Beschwerdeführer hätte im vorliegenden Berufungsverfahren ebenfalls die Möglichkeit gehabt, seine (wie er ausführe) "Ausgaben oder Sorgepflichten zu nennen, die seine Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern könnten". Etwaige Ausgaben und Sorgepflichten seien jedoch nicht genannt worden.

Dadurch, dass die Vorfahren zum Kostenersatz anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit und nicht solidarisch verpflichtet seien, könne jeder Nachkomme vorbringen, dass die Kräfte des bzw. der anderen noch nicht (anteilig) ausgeschöpft worden seien. Es sei auch - wie im vorliegenden Fall - denkbar, dass ein unterhaltspflichtiger Angehöriger vorbringe, dass die Kräfte bzw. das Vermögen der Hilfeempfängerin noch nicht vollständig ausgeschöpft seien. Dazu müsse festgestellt werden, dass jegliches Vorbringen, die Kräfte der verstorbenen Hilfeempfängerin seien noch nicht völlig ausgeschöpft, zu Unrecht erstattet worden sei. Wie bereits ausgeführt, sei im Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen Hilfeempfängerin hervorgekommen, dass der Nachlass mit einem Betrag von EUR 47.746,13 überschuldet sei. Das von der erstinstanzlichen Behörde im Jahr 2002 festgestellte Sparguthaben in Höhe von ATS 50.732,56 müsse als sogenanntes "Schonvermögen" des Hilfeempfängers angesehen werden, welches z.B. für außerordentliche Ausgaben oder gar für Begräbnis oder Grabstein vom Kostenbeitrag durch den Hilfeempfänger ausgeschlossen sei.

Von der Behörde erster Instanz seien von der Hilfeempfängerin Kostenbeiträge in Höhe des gesetzlichen Anteiles von Pension und Pflegegeld abverlangt worden:


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-
"von bis insgesamt EUR 8.518,20 (pro Monat: EUR 851,82), von bis : insgesamt EUR 2.622,64 (pro Monat: EUR 1.311,32), das sind im Jahr 2002 insgesamt: EUR 11.140,83,
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im Jahr 2003: insgesamt EUR 15.859,56 (pro Monat: EUR 1.321,63),
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im Jahr 2004: insgesamt EUR 16.164,36 (pro Monat: EUR 1.347,03),
-
von bis : insgesamt EUR 13.663,30 (pro Monat: EUR 1.366,33)."
Das Vorbringen in der Berufung, dass das Vermögen der verstorbenen Mutter zur Deckung der Kosten heranzuziehen sei, bevor die Kinder zum Kostenersatz verpflichtet seien, sei zu unterstützen. Die belangte Behörde habe dementsprechende Erhebungen durchgeführt, welche zu dem Ergebnis geführt hätten, dass (weiteres) diesbezügliches Vermögen nicht vorhanden sei.
Von der belangten Behörde sei sowohl auf die grundbücherliche Sicherstellung der Hälfteanteile an den EZ 1136 und 1137, jeweils KG 33025 L, als auch auf die Überschuldung des Nachlasses und das Sparguthaben in Höhe von ATS 50.732,56 und die von der Hilfeempfängerin geleisteten Kostenbeiträge eingegangen worden. Weitere Liegenschaften - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - hätten sich nicht im Eigentum der verstorbenen Hilfeempfängerin befunden.
Auch nach der Rechtsansicht der erkennenden Behörde müsse für den zum Kostenersatz Verpflichteten klar nachvollziehbar sein, wie viel der Kostenbeitragsverpflichtete (die Hilfeempfängerin) und wie viel die anderen Kostenersatzpflichtigen (die Geschwister des Beschwerdeführers) zu leisten hätten. Wenn mehrere unterhaltspflichtige Nachkommen vorhanden seien, bedürfe es daher begründeter Feststellungen zur Leistungsfähigkeit (Einkommen) aller Kinder. Klare Aussagen seien im erstinstanzlichen Bescheid diesbezüglich nicht getroffen worden, sodass dies nunmehr habe nachgeholt werden müssen. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass ein Offenlegen des Gehaltes bzw. der Pension der anderen Geschwister über das Ziel des Erreichens der Nachvollziehbarkeit hinausschießen würde, weil der Beschwerdeführer in dem Kostenersatzverfahren seiner Geschwister keine Parteistellung habe.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine verstorbene Mutter ihre Unterhaltspflichten ihm gegenüber gröblich vernachlässigt habe und ihr daher nach § 143 Abs. 1 ABGB kein Unterhaltsanspruch zustehe und sich eine Verpflichtung zum Kostenersatz daher auf Grund von § 45 Abs. 3 Bgld SHG nicht ergebe, habe der Beschwerdeführer im Schreiben vom Folgendes ausgeführt:
"
Die Mutter des Beschwerdeführers hat den Beschwerdeführer spätestens ab dem 14. Lebensjahr völlig vernachlässigt, ihm keine wie immer gearteten sozialen und finanziellen Zuwendungen zukommen lassen und auch für seine Ausbildung nicht Sorge getragen. Ein korrektes Mutter-Sohn-Verhältnis hatte zu keinem Zeitpunkt wirklich bestanden."
Der Verwaltungsgerichtshof habe bezüglich einer allfällig vorliegenden Vernachlässigung ausgeführt, dass eine Unterhaltspflicht nur dann sittlich nicht gerechtfertigt sei, wenn damit eine anhaltende und allgemeine, typischerweise auf einer desinteressierten oder ablehnenden Einstellung gegenüber dem nunmehr Ersatzpflichtigen beruhende Vernachlässigung gemeint sei (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0223). Dem Elternteil dürfe keine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind zur Last fallen, wobei die gröbliche Vernachlässigung dem Tatbestand der "gröblichen Verletzung" der Unterhaltspflicht im Sinne des § 198 StGB (bedingter Vorsatz sei erforderlich) entsprechen müsse. Der in § 45 Bgld SHG enthaltene Ausdruck "sittlich nicht gerechtfertigt" gehe auf jeden Fall über die gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht hinaus. Entsprechendes sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Vom Beschwerdeführer werde vorgebracht, dass er von seiner Mutter vernachlässigt worden sei, weil ihm soziale und finanzielle Zuwendungen ab dem 14. Lebensjahr verwehrt worden seien. Er führe jedoch nicht anhand von Beispielen aus, wie sich die von ihm vorgebrachte Vernachlässigung im Einzelnen dargestellt habe. Es müsse daher festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vernachlässigung durch seine Mutter nicht § 45 Abs. 3 erster Fall Bgld SHG (Unterhaltspflicht sittlich nicht gerechtfertigt) entspreche.
Weiters sei festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer kein konkreter Sachverhalt habe behauptet werden können, der erkennen ließe, dass der Kostenersatz für ihn eine soziale Härte darstellen könnte. Dies könne nur anhand konkreten Vorbringens, das durch Nachweise zu belegen sei, geklärt werden. Ohne diesbezügliche Nachweise sei davon auszugehen, dass die Vorschreibung des Kostenersatzes keine soziale Härte darstelle und den Beschwerdeführer nicht erheblich belaste.
Der Beschwerdeführer sei als leiblicher Sohn der Hilfeempfängerin gemäß § 45 Abs. 1 Bgld SHG im Rahmen seiner nach dem bürgerlichen Recht bestehenden Unterhaltspflicht verpflichtet, Kostenersatz zu leisten. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage (anrechenbare Einkünfte des Unterhaltspflichtigen) diene das nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dies sei das Gesamteinkommen nach Abzug der Zahlungspflichten für einkommensgebundene Steuern und öffentliche Abgaben, wovon weitere, an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig seien, das seien die sogenannten lebens- und existenznotwendigen Ausgaben. Zur Berechnung der monatlichen Sonderbelastungen sei auszuführen, dass von der Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB im Allgemeinen nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abgezogen werden könnten. Wohnkosten (Darlehen, Kredite, Miete, Gemeindeabgaben, Müllbehandlungsbeitrag, Rauchfangkehrergebühren, etc.) seien nach den Kostenbeitrag- und Kostenersatzrichtlinien nur in einer maximalen Höhe von EUR 365,-- abzugsfähig. Abzugsfähig seien Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienten (zum Beispiel berufsbedingte Ausgaben, wirtschaftlich vertretbare Betriebsausgaben, existenznotwendige berufliche Weiterbildungskosten, etc.). Nicht abzugsfähig seien eine ganze Reihe von Ausgaben, unter denen die Ausgaben des täglichen Lebens, sonstige übliche Lebensaufwendungen, ungerechtfertigte Kredite sowie übliche Betriebsausgaben (bei selbstständig Erwerbstätigen) die größten Gruppen ausmachten. Außerdem seien nicht abzugsfähig:
Essenskosten, Fernsehgebühr, Mehrkosten für getrennte Haushaltsführung, Heilbehandlungskosten, die von der Krankenversicherung getragen würden, Heizungskosten, Prämien für freiwillige Versicherungen, Zahnprothesenkosten, etc.
Nach der Rechtsprechung könnten auch Ratenzahlungen und Pfändungsraten, Kreditrückzahlungen (mit Ausnahme von Darlehen, welche die Wohnungsanschaffung und -sanierung beträfen) und Sparvertragszahlungen sowie Ausgaben des täglichen Lebens (Strom, Heizung, Lebensmittel, Monatskarte, Telefon, Garagenplatzmiete, etc.) und sonstige übliche Lebensaufwendungen nicht abgezogen werden.
Vorauszuschicken sei, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren an den Ermittlungen der Behörde mitgewirkt und die ihn treffenden Sonderbelastungen nicht angegeben habe. Es sei als Entgegenkommen der erstinstanzlichen Behörde zu werten - diesem Vorgehen schließe sich die belangte Behörde an -, dass absetzbare Wohnkosten des Beschwerdeführers in der nach den Kostenbeitrag- und Kostenersatzrichtlinien maximalen Höhe von EUR 365,-- als abzugsfähig qualifiziert worden seien. Zur Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers der Höhe nach sei - entsprechend den Berechnungen der Behörde erster Instanz - unter Zugrundelegung des festgestellten durchschnittlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers
- "im Jahr 2002 von EUR 2.255,63 pro Monat (Formel:
EUR 1.662,54 x 14 : 12 =
-
EUR 1.939,63 + EUR 316 = EUR 2.255,63),
-
im Jahr 2003 von EUR 2.255,63 pro Monat (Formel:
EUR 1.662,54 x 14 : 12 =
-
EUR 1.939,63 + EUR 316 = EUR 2.255,63),
-
im Jahr 2004 von EUR 2.253,23 pro Monat (Formel:
EUR 1.660,48 x 14 : 12 =
-
EUR 1.937,23 + EUR 316 = 2.253,23),
-
im Jahr 2005 von EUR 2.288,31 pro Monat (Formel:
EUR 1.690,55 x 14 : 12 =
- EUR 1.972,31 + EUR 316 = EUR 2.288,31),"
auszugehen. Vom Nettoeinkommen würden EUR 365,-- an Wohnkosten in Abzug gebracht. Diese seien dem Beschwerdeführer zu 100 % "angerechnet" (d.h. abgezogen) worden und nicht im Hinblick auf allfälliges Einkommen der Ehegattin herabgesetzt worden.
Nach Abrechnung der absetzbaren Sonderbelastungen sei von einem für die Kostenersatzbemessung anrechenbaren Einkommen des Beschwerdeführers von
- "im Jahr 2002 von EUR 1.890,63 pro Monat (Formel:
EUR 1662,54 x 14 : 12 =
-
EUR 1.939,63 + EUR 316 = EUR 2.255,63 - EUR 365 = EUR 1.890,63),
-
im Jahr 2003 von EUR 1.890,63 pro Monat (Formel:
EUR 1662,54 x 14 : 12 =
-
EUR 1.939,63 + EUR 316 = EUR 2.255,63 - EUR 365 = EUR 1.890,63),
-
im Jahr 2004 von EUR 1.888,23 pro Monat (Formel:
EUR 1.660,48 x 14 : 12 =
-
EUR 1.937,23 + EUR 316 = EUR 2.253,23 - EUR 365 = EUR 1.888,23),
-
im Jahr 2005 von EUR 1.923,31 pro Monat (Formel:
EUR 1.690,55 x 14 : 12 =
- EUR 1.972,31 + EUR 316 = EUR 2.288,31 - EUR 365 = EUR 1.923,31),"
auszugehen.
Unter Bedachtnahme auf die Kostenbeitrag- und Kostenersatzrichtlinien nach dem Bgld SHG errechne sich sodann der dem Beschwerdeführer zumutbare monatliche Kostenersatz
-
"im Jahr 2002 mit 18 % der Bemessungsgrundlage von EUR 1.890,63, das sind EUR 340,30 pro Monat und insgesamt EUR 4.083,60,
-
im Jahr 2003 mit 18 % der Bemessungsgrundlage von EUR 1.890,63, das sind EUR 340,30 pro Monat und insgesamt EUR 4.083,60,
-
im Jahr 2004 mit 18 % der Bemessungsgrundlage von EUR 1.888,23, das sind EUR 339,90 pro Monat und insgesamt EUR 4.078,80,
-
im Jahr 2005 mit 18 % der Bemessungsgrundlage von EUR 1.923,31, das sind EUR 346,20 pro Monat, vom bis sind das 3.115,80, vom bis (das sind 22 Tage), ergibt dies aliquot EUR 245,70, insgesamt sind das daher EUR 3.361,50."
Es ergebe sich somit eine Gesamtforderung an Kostenersätzen in Höhe von EUR 15.607,50. Bringe man die vorgeschriebenen Kostenersätze von der monatlichen verfügbaren Bemessungsgrundlage in Abzug, so verbleibe dem Beschwerdeführer noch ein monatlicher Betrag von
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"im Jahr 2002: EUR 1.550,33 (Formel: EUR 1.890,63 - EUR 340,30 = EUR 1.550,33),
-
im Jahr 2003: von EUR 1.550,33 (Formel: EUR 1.890,63 - EUR 340,30 = EUR 1.550,33),
-
im Jahr 2004: von EUR 1.548,33 (Formel: EUR 1.888,23 - EUR 339,90 = EUR 1.548,33),
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im Jahr 2005: von EUR 1.577,11 (Formel: EUR 1.923,31 - EUR 346,20 = EUR 1.577,11),"
zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bzw. jenes seiner ehelichen Gemeinschaft. Es müsse dem Beschwerdeführer somit möglich sein, mit den ihm verbleibenden Mitteln (sie lägen über dem ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz) seinen Unterhalt und den seiner ehelichen Gemeinschaft in ausreichendem Maße zu decken.
Von der Behörde erster Instanz seien der Hilfeempfängerin Kostenbeiträge in Höhe des gesetzlichen Anteiles von Pension und Pflegegeld abverlangt worden:
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"von bis insgesamt EUR 8.518,20 (pro Monat: EUR 851,82),
-
von bis : insgesamt EUR 2.622,64 (pro Monat: EUR 1.311,32),
-
das sind im Jahr 2002 insgesamt: EUR 11.140,83,
-
im Jahr 2003: insgesamt EUR 15.859,56 (pro Monat: EUR 1.321,63),
-
im Jahr 2004: insgesamt EUR 16.164,36 (pro Monat: EUR 1.347,03),
-
von bis : insgesamt EUR 13.663,30 (pro Monat: EUR 1.366,33)."
Die Hilfeempfängerin sei daher nicht im Stande gewesen, sich mit ihren Einkünften selbst zu erhalten.
Die Heimkosten (in Höhe von insgesamt EUR 101.435,68:
EUR 25.349,16 + EUR 26.110,44 + EUR 26.893,68 + EUR 23.082,40) könnten weder durch die Eigenleistung der Hilfeempfängerin (von insgesamt EUR 56.828,05) noch durch die Leistung der Kostenbeiträge der unterhaltspflichtigen Angehörigen (insgesamt EUR 32.790,50: G. H.: EUR 13.407,20, R. S.: EUR 3.775,80, Beschwerdeführer: EUR 15.607,50) zur Gänze abgedeckt werden. Der Restbetrag in Höhe von EUR 11.817,13 werde vom Träger der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln getragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13 Abs. 1 Bgld SHG 2000 in der Stammfassung LGBl. Nr. 5/2000 lautet:

"§ 13. (1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege (§ 9) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 6) zu sichern."

§ 45 Abs. 1 Bgld SHG 2000 in der Stammfassung und Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 29/2004 lauten:

"§ 45. (1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 5 erfolgt ist.

(3) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der oder des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt (§ 143 ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde."

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass infolge gröblicher Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch seine Mutter eine Kostenersatzverpflichtung nicht bestehe. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass seine Mutter ihn spätestens ab dem 14. Lebensjahr völlig vernachlässigt habe, ihm keine wie immer gearteten sozialen und finanziellen Zuwendungen habe zukommen lassen und auch für seine Ausbildung nicht Sorge getragen habe. Ein korrektes Mutter-Sohn-Verhältnis habe zu keinem Zeitpunkt wirklich bestanden. Dass die belangte Behörde entsprechende Beispielschilderungen nicht abgefordert habe, stelle einen Verfahrensmangel dar.

Bei diesem Vorbringen wird vernachlässigt, dass der Gesetzgeber durch Beifügen des Klammerausdruckes "(§ 143 ABGB)" in § 45 Abs. 3 Bgld SHG zum Ausdruck gebracht hat, dass lediglich eine (seinerzeitige) gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des nunmehr Unterhaltsbedürftigen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen als Verhalten zu werten ist, das eine Ersatzpflicht als sittlich nicht gerechtfertigt ausschließt (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom , Zl. 2006/10/0218 und Zl.2005/10/0108). Dass die Mutter des Beschwerdeführers ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht verletzt oder ein annähernd gleich schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt habe, wurde nicht konkret behauptet.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die der Mutter des Beschwerdeführers ab dessen 14. Lebensjahr vorgeworfenen Vernachlässigungen jedenfalls nicht dazu führen, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz im Sinne des § 45 Abs. 3 Bgld SHG sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die belangte Behörde hätte vom Beschwerdeführer weiteres Sachvorbringen in diesem Zusammenhang abfordern müssen, wird nicht ausgeführt, was der Beschwerdeführer in diesem Fall vorgebracht hätte. Es wird somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer ist weiters der Auffassung, die Vermögenswerte seiner Mutter seien von der belangten Behörde falsch bewertet worden. Bei den Liegenschaftsanteilen habe die belangte Behörde auf die Einheitswertbescheide verwiesen, wonach diese jeweils einen Einheitswert von EUR 0,-- hätten und der rechnerische Hilfseinheitswert EUR 277,-- betrage. Damit habe die belangte Behörde aber lediglich Einheitswerte und nicht den Wert des Vermögens festgestellt. Es bleibe unklar, ob die beiden Liegenschaftsanteile einen höheren Wert als die auf ihnen lastenden Hypotheken darstellten. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, den Vermögenswert des Sparbuches in Höhe von EUR 3.686,87 zur Deckung heranzuziehen.

Mit dem Vorbringen betreffend den Wert der Liegenschaftsanteile wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die belangte Behörde bei Anwendung anderer Methoden zur Wertermittlung zu einer für ihn günstigeren Entscheidung im Sinne der Auferlegung eines geringeren Kostenersatzes gelangt wäre, zumal weder ersichtlich ist, dass zu Lebzeiten der Mutter des Beschwerdeführers das Schonvermögen übersteigende eigene Mittel vorhanden gewesen wären, noch dass der Nachlass nicht - wie festgestellt - überschuldet gewesen wäre, sondern Mittel vorhanden gewesen wären, die zur Deckung der aushaftenden Pflegekosten hätten herangezogen werden können.

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, weil er nicht Partei des Gewährungsverfahrens gewesen sei, hätte zunächst geklärt werden müssen, ob die Sozialhilfe berechtigter Weise geleistet worden sei, denn nur in diesem Umfang bestehe eine Verpflichtung zum Ersatz. Die belangte Behörde habe keine Erhebungen zur Notwendigkeit der Aufnahme seiner Mutter in einem Alten- und Pflegeheim getroffen.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde die Mutter des Beschwerdeführers am auf Grund der Bestätigung des Amtsarztes, dass eine Hauskrankenpflege aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich gewesen sei, im Pflegeheim aufgenommen.

Zur Höhe der von der belangten Behörde veranschlagten Heimkosten wird ein konkretes Vorbringen, dass die der Berechnung der Kosten der Unterbringung im Pflegeheim zu Grunde gelegten Ansätze nicht hätten herangezogen werden dürfen, in der Beschwerde nicht erstattet.

Weiters wird in der Beschwerde der Standpunkt vertreten, die belangte Behörde habe ausgeführt, dass die Schwester des Beschwerdeführers F. P. nicht zum Kostenersatz herangezogen werden könne, weil sie als Hausfrau kein eigenes Einkommen beziehe. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei man nicht nur unterhaltspflichtig, wenn man über ein eigenes Einkommen verfüge, auch selbst erhaltene Unterhaltsleistungen könnten Grundlage einer Unterhaltspflicht sein (vgl. 5 Ob 3/97w). Ebenso seien Erträgnisse aus Vermögen als Einkommen anzusehen und in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen aus Kapitalvermögen, etc.). Es sei auch nicht richtig, dass das Gehalt bzw. die Pension seiner Geschwister nicht hätten offengelegt werden müssen. Richtig sei lediglich, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren der Geschwister keine Parteistellung habe, dementsprechend keine Anträge stellen könne und auch nicht Akteneinsicht erhalte. Gerade deshalb sei es aber wichtig, die Leistungsfähigkeit der Geschwister durch Angabe von Einkommen bzw. Pensionsbezügen, Vermögenserträgen etc. festzustellen, weil sonst die gesetzlich normierte, anteilige Kostenersatzverpflichtung des Beschwerdeführers neben seinen Geschwistern nicht überprüfbar sei. Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei diesbezüglich eindeutig. Danach könne jeder unterhaltspflichtige Nachkomme vorbringen, dass die Kräfte der anderen nicht (anteilig) ausgeschöpft worden seien. Wenn mehrere unterhaltspflichtige Nachkommen vorhanden seien, bedürfe es begründeter Feststellungen zur Leistungsfähigkeit (Einkommen und Vermögen) aller Kinder im relevanten Zeitraum. Es liege daher ein Verfahrensmangel vor, weil Feststellungen zur Leistungsfähigkeit seiner Geschwister nicht getroffen worden seien. Ohne diese sei nicht dargelegt worden, ob der Beschwerdeführer in Entsprechung der Rechtslage mit dem richtigen Anteil zum Kostenersatz verpflichtet worden sei.

Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Mit der Wendung "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" in § 45 Abs. 1 Bgld SHG verweist das Gesetz auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/10/0111, und vom , Zl. 2007/10/0019). Nach der somit heranzuziehenden Bestimmung des § 143 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs. 1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat das Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs. 3).

Zuzustimmen ist der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dass die Pflicht zum Unterhalt eines Vorfahren unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist: Die Kinder schulden anteilig und nicht solidarisch. Dies hat für das Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch zur Folge, dass jeder der unterhaltspflichtigen Nachkommen vorbringen kann, es seien die Kräfte des anderen noch nicht anteilig ausgeschöpft worden (vgl. die beiden zuletzt zitierten hg. Erkenntnisse und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren jedoch nicht getan. Es bestehen auch angesichts des Beschwerdevorbringens keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwister sich in derartigen finanziellen Verhältnissen befänden, dass sie zu einer Kostentragung herangezogen werden könnten, die angesichts eines auch nach Inanspruchnahme der Ersatzpflicht der Kinder ungedeckten Rests an Heimkosten der Mutter des Beschwerdeführers von EUR 11.817,13 den Beitrag des Beschwerdeführers schmälerten. Die Beschwerde zeigt somit die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht auf.

Was die konkrete Berechnung der Höhe der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass der Betrag von EUR 316,--, der als monatliches Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde, das Einkommen darstellt, das der Beschwerdeführer als Konsulent der H Gesellschaft mbH bezog. Selbst wenn die belangte Behörde diesen Betrag nicht als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte, wäre für seinen Standpunkt nichts gewonnen: Die Angemessenheit des den Vorfahren von ihren Kindern gebührenden Unterhaltes richtet sich gemäß der hg. Judikatur nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage (des Nettoeinkommens) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen, wobei von der Bemessungsgrundlage nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig sind, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens, wie insbesondere Wohnungskosten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0200). Bei der Berechnung der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers im Rahmen der ihn nach dem bürgerlichen Recht treffenden Unterhaltspflicht wäre daher von 22 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens auszugehen gewesen. Selbst bei Nichtberücksichtigung des weiteren Einkommens als Konsulent von EUR 316,-- monatlich hätte sich folgende Berechnung ergeben:

In den Jahren 2002 und 2003 wäre Unterhalt von 22 % des Nettoeinkommens von EUR 1.939,63 = EUR 426,72 monatlich und jährlich EUR 5.120,62, im Jahr 2004 zu 22 % von EUR 1.937,23 = EUR 426,19 monatlich und jährlich EUR 5.114,29, im Jahr 2005 zu 22 % von EUR 1.972,31 = EUR 433,91, vom bis ergeben sich EUR 3.905,19, vom 1. bis weitere EUR 312,98, insgesamt daher EUR 4.218,17, angemessen gewesen.

Somit ergäbe sich ein Betrag in der Höhe von EUR 19.573,70, der den dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kostenersatz deutlich übersteigt. Durch die Vorschreibung des Kostenersatzes im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer daher nicht in Rechten verletzt.

Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungsverfahren den ihn treffenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat (auch) nicht bekannt gegeben, ob seine Ehefrau über ein eigenes Einkommen verfügt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und zur Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht ihr gegenüber das Höchstausmaß von drei Prozentpunkten in Abzug zu bringen wäre, sodass der Beschwerdeführer nur 19 % seines Nettoeinkommens zu leisten hätte, ergäbe sich eine Gesamtkostenersatzpflicht von EUR 16.904,56. Auch diesfalls wäre der Beschwerdeführer durch die Vorschreibung des Kostenersatzes im angefochtenen Bescheid daher nicht in Rechten verletzt worden.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am