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VwGH vom 30.09.2009, 2009/13/0114

VwGH vom 30.09.2009, 2009/13/0114

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/13/0068 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf in 1153 Wien, Ullmannstraße 54, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0544-W/09, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Bescheid in einer Familienbeihilfenangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Im Februar 2008 beantragte Martina B., vertreten durch ihre gerichtlich bestellte Sachwalterin, beim Finanzamt die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. In den Antragsformularen war Martina B. als antragstellende Person und die Sachwalterin als deren Vertreterin angeführt. Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Antrag abgewiesen. Der Bescheid war an Martina B. gerichtet und wurde der Sachwalterin zugestellt. Martina B. erhob dagegen, vertreten durch die Sachwalterin, Berufung.

Mit dem angefochtenen - zur hg. Zahl 2009/16/0137 auch von Martina B. mit Beschwerde bekämpften - Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung zurück. Sie vertrat die Auffassung, mangels eigener Handlungsfähigkeit komme eine Person, soweit für sie ein Sachwalter bestellt sei, "ebenso wie ein Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung" nicht als Bescheidadressat in Betracht. Da der Bescheid vom "gegenüber" der nicht prozessfähigen Martina B. erlassen worden sei, sei er "ins Leere gegangen" und könne "korrespondierend damit auch nicht den Gegenstand einer Berufung bilden". Das Rechtsmittel sei daher ohne Auseinandersetzung mit dessen Inhalt als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat nicht zwischen Prozess- und Parteifähigkeit unterschieden. Die erstinstanzliche Erledigung hätte zwar an Martina B. nicht wirksam zugestellt werden können, war aber an sie - als Trägerin der mit dem Antrag geltend gemachten Rechte - zu richten. Mit der besonderen Stellung eines statt des Gemeinschuldners "als Partei des Verfahrens" zu behandelnden Masseverwalters (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zlen. 89/17/0037, 0038, und im Anschluss daran etwa den Beschluss vom , Zl. 2003/15/0061) ist die gesetzliche Vertretung durch einen Sachwalter, wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt wird, nicht vergleichbar. Durch die Zustellung an die Sachwalterin wurde die Erledigung daher wirksam als Bescheid erlassen, weshalb die dagegen erhobene Berufung nicht mangels geeigneten Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen, sondern von der belangten Behörde inhaltlich in Behandlung zu nehmen gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am