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VwGH vom 18.11.2009, 2009/13/0106

VwGH vom 18.11.2009, 2009/13/0106

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1799-W/08, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2006 bis September 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für ihre im April 1988 geborene Tochter, die im Juni 2006 die Reifeprüfung bestanden hatte, bestätigte die Beschwerdeführerin am , ihre Tochter sei "Student(in)". Der Aufforderung zur Beilage eines Studienblattes/Studienbuchblattes und eines Studienerfolgsnachweises für das erste Studienjahr entsprach sie durch Anschluss zweier Urkunden in spanischer Sprache vom und .

Am ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Angaben über Vorhalt dahin gehend, dass ihre Tochter "eine Sprachschule in Spanien" besucht habe. Ab Oktober 2007 studiere sie in Berlin. Der angeschlossenen vorläufigen Immatrikulationsbescheinigung zufolge handelte es sich dabei um ein Medizinstudium.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die von der Beschwerdeführerin für ihre Tochter bezogene Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2006 bis September 2007 zurück. Es begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Sprachkurs "alleine" keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) sei.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus, das von ihrer Tochter besuchte "universitäre Sprachstudium" in Salamanca sei "Voraussetzung ... um an einer spanischen Universität zu studieren zu können (ähnlich dem Latinum, ein Vorbereitungsstudium, das Voraussetzung ist, um in Österreich Medizin studieren zu können)". Ihre Tochter habe im März 2007 die "Abschlussprüfung" und im Mai die "Perfektionsprüfung" bestanden. Beide Prüfungen seien "EU anerkannt". Die Tochter der Beschwerdeführerin werde "das Studium der Medizin nächstes Jahr in Spanien fortsetzen können".

Der beigefügten Bestätigung zufolge hatte die Tochter der Beschwerdeführerin in Salamanca einen Spanischkurs eines "Colegio Hispano Continental" besucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

In ihrem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter habe den Sprachkurs nicht zum Erwerb von Allgemeinwissen absolviert, sondern "als Voraussetzung für das Medizinstudium in Spanien". Um dieses "absolvieren zu dürfen", sei "die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen im Rahmen eines universitären Sprachstudiums in Spanien erforderlich". Die Tochter der Beschwerdeführerin habe "diese erforderliche Prüfung an der Universität Salamanca" erfolgreich absolviert, weshalb die Rückforderung der Familienbeihilfe zu Unrecht erfolgt sei.

In Ferngesprächen mit der belangten Behörde gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Juli und Dezember 2008 bekannt, die Tochter der Beschwerdeführerin habe an der medizinischen Fakultät in Wien keinen Studienplatz erhalten und daraufhin den Entschluss gefasst, in Spanien Medizin zu studieren. Sie habe sich aber auch um einen Studienplatz in Berlin beworben und von der Universität in Berlin noch vor der spanischen Universität eine positive Rückmeldung bekommen, weshalb sie das Medizinstudium in Berlin begonnen habe. Sie studiere nach wie vor dort.

In der Berufungsverhandlung am führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, in Spanien gebe es keine Zugangsbeschränkungen. Die "einzige Voraussetzung" für die Absolvierung des Medizinstudiums in Spanien sei "der Nachweis der Ablegung eines Sprachkurses innerhalb der Universität". Die Tochter der Beschwerdeführerin habe in der Folge "einen Sprachkurs" absolviert und bis zur Zusage aus Berlin vorgehabt, in Spanien Medizin zu studieren. Eine gesetzliche Regelung über die Erbringung eines Nachweises der Sprachkenntnisse existiere in Spanien nicht. Darüber werde "intern vom zuständigen Leiter der Universität entschieden". Von der (Tochter der) Beschwerdeführerin sei "ein solcher Sprachkurs gefordert" worden. Wie sie noch in Unkenntnis der spanischen Sprache zu den Informationen darüber gelangt sei, könne die Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht sagen.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin legte eine am verfertigte spanische Übersetzung des Reifeprüfungszeugnisses, einen Ausdruck der Universidad Nacional de Educacion a Distancia vom in spanischer Sprache und eine eidesstättige Erklärung der Tochter der Beschwerdeführerin vom vor. In der zuletzt genannten Erklärung bestätigte die Tochter der Beschwerdeführerin, sie habe "zur Vorbereitung auf das Medizinstudium in Spanien einen verpflichtenden Spanischkurs" absolviert, sich "nach" der positiven Absolvierung dieses Kurses "an der Universidad Nacional de Educacion a Distancia im Wintersemester 2007 für das Medizinstudium inskribiert" und sich "gleichzeitig" um einen Studienplatz in Berlin beworben, den sie unerwartet erhalten habe. Es sei ihr ernsthaftes Vorhaben gewesen, "in Spanien zu studieren".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung des Bescheides führte sie aus, für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe komme es im vorliegenden Fall darauf an, ob die Tochter der Beschwerdeführerin während des strittigen Zeitraumes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG "für einen Beruf ausgebildet" worden sei. Ein Sprachkurs stelle für sich betrachtet keine derartige Berufsausbildung dar. Dem Vorbringen, der Besuch des Sprachkurses sei unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme des Medizinstudiums in Spanien gewesen, sei entgegen zu halten, dass dies in Ermangelung schriftlicher, diese Vorgangsweise dokumentierender Unterlagen "über das reine Behauptungsstadium nicht herausgetreten" sei. Ungeachtet des Umstandes, dass die Erbringung eines schriftlichen Nachweises einer solchen zwingenden Voraussetzung für eine Inskription nach Ansicht des Senates im Allgemeinen unproblematisch sei "respektive im speziellen ob Vorliegen eines Auslandsachverhaltes die Bw. in diesem Bereich auch eine verstärkte Mitwirkungspflicht trifft", sei es in diesem Zusammenhang "ungewöhnlich", dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die Frage nach "der Art und Weise der Erkenntnisschöpfung der vorgebrachten Umstände" zu beantworten. Des Weiteren sei die Ernsthaftigkeit des Vorhabens, in Spanien zu studieren, angesichts der Bewerbung auch in Berlin "lediglich im eingeschränkten Ausmaß vorhanden" gewesen. Vor diesem Hintergrund reiche auch die eidesstättige Erklärung der Tochter der Beschwerdeführerin als Nachweis für das beabsichtigte Studium in Spanien ebenso wenig aus wie die erst nach Absolvierung des Sprachkurses erstellte Übersetzung des Reifeprüfungszeugnisses. Abgesehen davon, dass die zwingende Notwendigkeit des Besuches des Sprachkurses für ein Medizinstudium in Spanien aus oben angeführten Gründen als nicht erwiesen zu erachten sei, sei dieses Studium in der Folge auch nicht aufgenommen worden. Der Ansicht des Finanzamtes, der Kursbesuch habe letztlich in den Erwerb von Allgemeinwissen gemündet und sei keine Berufsausbildung gewesen, könne daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu in der Beschwerde vor, Sprachkenntnisse seien "unabhängig von einer Anweisung eines Universitätsleiters oder Vorschriften jedenfalls Voraussetzung" für die Absolvierung eines Studiums und es sei "völlig aus der Luft gegriffen", dass die Kenntnis der spanischen Sprache nicht erforderlich gewesen wäre. Dass ein "Nachweis der Sprachkenntnisse" Voraussetzung sei, sei darüber hinaus aber auch

"leicht aus dem Internet ... erkennbar", wozu auf einen der

Beschwerde beigelegten Ausdruck verwiesen wird. Bei der in der Verhandlung gestellten Frage, wie sich die Tochter der Beschwerdeführerin die erforderlichen Informationen verschafft habe, habe es sich um ein "derartiges Detail" gehandelt, das nicht "dermaßen wesentlich" gewesen sei. Ungewöhnlich wäre es nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gewesen, wenn die Vertreterin der Beschwerdeführerin sofort eine Antwort gewusst hätte.

Entgegen getreten wird auch den Zweifeln der belangten Behörde an der Ernsthaftigkeit des Vorhabens, in Spanien zu studieren, wobei u.a. auf die in dem vorgelegten Ausdruck der Universidad Nacional de Educacion a Distancia erwähnte Gebühr von EUR 40,-- verwiesen und die Urkunde als "Inskreptitionsbestätigung bzw. Bestätigung über die Einzahlung der Einschreibegebühr für die Universität Salamanca" bezeichnet wird.

Die eidesstättige Erklärung der Tochter der Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden und auch die Bezugnahme auf das Datum der Übersetzung des Reifezeugnisses sei nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich, weshalb die Tochter der Beschwerdeführerin - als Student, der immer knapp bei Kasse sei - das Zeugnis "bereits vor Inskription" (gemeint offenbar: längere Zeit davor) an der spanischen Universität hätte übersetzen lassen sollen, und gerade die Tatsache, dass das Zeugnis "erst vor Inskription" (gemeint offenbar: kurz davor) übersetzt worden sei, beweise die ernstliche Absicht des Studiums in Spanien.

Die belangte Behörde habe von der Beschwerdeführerin "nicht erbringbare Nachweise" verlangt und den ihr vom Gesetz eingeräumten "Ermessensspielraum nicht im Sinne des Gesetzes geübt". Richtigerweise hätte sie feststellen müssen, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin um einen "Studienplatz an der Universität Salamanca" nicht nur bemüht habe, sondern "dort" auch "für das Wintersemester 2007 (siehe beiliegende Bestätigung) Eingeschrieben" gewesen sei, "sohin ernsthafte Absicht zur Betreibung eines Studiums an der Universität in Salamanca hatte".

Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf das "Colegio Hispano Continental" - im Vorlageantrag - als auch in Bezug auf die Universidad Nacional de Educacion a Distancia - zuletzt in der Beschwerde - zu behaupten scheint, es handle sich dabei jeweils um die Universität Salamanca, was in den dazu vorgelegten Urkunden ebenso wenig Deckung findet wie die Behauptung in der eidesstättigen Erklärung, die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich "an der Universidad

Nacional de Educacion a Distancia ... für das Medizinstudium

inskribiert". Was den mit der Beschwerde vorgelegten Ausdruck aus dem Internet anlangt, so setzt das Studium in Spanien danach eine mehrteilige Zulassungsprüfung ("Selectividad") voraus, die u. a. Fächer der Natur- und der Geistes- und Sozialwissenschaften umfasst. Davon, dass die Tochter der Beschwerdeführerin diese Prüfung bestanden oder zu bestehen gehabt hätte, war im Verwaltungsverfahren nie die Rede, weshalb die belangte Behörde sich auch nicht damit auseinandersetzen musste, wie lange diese Prüfung von Bewerbern, die die Voraussetzungen für den Hochschulzugang in einem Mitgliedstaat der EU erfüllen, in Spanien verlangt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren vielmehr behauptet, in Spanien gebe es "keine Zugangsbeschränkungen" und die "einzige Voraussetzung" sei der Nachweis der Ablegung eines Sprachkurses ("innerhalb der Universität"). Eine gesetzliche Regelung darüber existiere nicht. Die Entscheidung werde "intern vom zuständigen Leiter der Universität" getroffen und von der Tochter der Beschwerdeführerin sei "ein solcher Sprachkurs gefordert" worden.

Die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung, auf deren Grundlage die belangte Behörde dies als bloße Behauptung abgetan hat, wird durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht erschüttert, wird darin doch - wie schon in der Verhandlung vor der belangten Behörde - nicht dargetan, wie die behauptete "Forderung" an die Tochter der Beschwerdeführerin herangetragen worden sei. Behauptet wird nun stattdessen, die Sprachkenntnisse seien "unabhängig von einer Anweisung eines Universitätsleiters oder Vorschriften" erforderlich gewesen.

Der Zusammenhang zwischen dem von der Tochter der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihr (offenbar bis Mai 2007) besuchten Sprachkurs beschränkt sich damit auch nach den Ausführungen in der Beschwerde darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reicht jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl. zum Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/14/0100, und vom , Zl. 2006/15/0178).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am