VwGH vom 06.04.2016, Ro 2015/03/0026
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl W120 2008698- 1/6E, ua, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. V GmbH in S 2. R GmbH in I, 3. P KG, 4. Pr GmbH,
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5. | K GmbH, alle drei in W, 6. A KG in D, 7. S GmbH, 8. Ra GmbH, |
9. | N GmbH, 10. Au GmbH, 11. Sagesellschaft mbH, alle fünf in W, |
12. | An KG in K, 13. AT KG, 14. E GmbH, beide in W, 15. Re GmbH in W, 16. W GmbH in W, 17. Ai GmbH in J, 18. U GmbH in Sch, |
19. | L KG in L, 20. Lo GmbH in I, 21. RT GmbH in W, 22. En GmbH in L, 23. Ki in W, alle vertreten durch Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; weitere Partei: Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien), zu Recht erkannt: |
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A 1., A 2. und A 4. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom wurde - hier vereinfacht zusammengefasst - teilweise auf Grund einer Beschwerde der mitbeteiligten Parteien, teilweise von Amts wegen darüber entschieden, ob die revisionswerbende Partei durch das Anbieten zweier Apps für mobile Endgeräte (zur Nationalratswahl 2013 und zum Ski-Weltcup) gegen Bestimmungen des ORF-G verstoßen hat. Die KommAustria ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass die revisionswerbende Partei durch das Anbieten der App zum Ski-Weltcup über das maßgebende Angebotskonzept hinausgegangen sei und damit - in einem bestimmten Zeitraum - gegen § 4e Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 5, § 4f Abs 1, sowie § 5a Abs 1, 2 und 4 ORF-G verstoßen habe. Hingegen sei durch das Anbieten der App zur Nationalratswahl das ORF-G nicht verletzt worden, da das Angebot weder eigens für mobile Endgeräte gestaltet worden, noch über das maßgebliche Angebotskonzept hinausgegangen sei und es sich auch nicht um ein neues Angebot gehandelt habe, das erst nach Durchführung einer Auftragsvorprüfung hätte angeboten werden dürfen.
2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht über die gegen diesen Bescheid sowohl von der revisionswerbenden Partei als auch von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerden entschieden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen jene Spruchpunkte des Bescheides der KommAustria, mit denen eine Verletzung des ORF-G durch das Anbieten der App zum Ski-Weltcup festgestellt worden war (sowie gegen die damit verbundene Veröffentlichungspflicht), abgewiesen. Der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen jene Spruchpunkte des Bescheides der KommAustria, mit denen keine Verletzung des ORF-G durch das Anbieten der App zur Nationalratswahl festgestellt wurde, wurde hingegen stattgegeben und der Bescheid der KommAustria in diesen Spruchpunkten "ersatzlos behoben, soweit damit das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G zurück- bzw. abgewiesen wurde." (Zur Entscheidung über den weiteren Inhalt dieser Beschwerde siehe unten RNr 7). Der Sache nach ging das Bundesverwaltungsgericht dabei - wie sich aus den (ausdrücklich als "obiter" bezeichneten) Ausführungen für das von der KommAustria fortzusetzende Verfahren ergibt - davon aus, dass es für die Zulässigkeit einer App nach § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G nicht ausreiche, dass diese "eine (nur) spiegelbildliche Entsprechung im Online-Angebot" habe. Verfahrensgang
Im Detail ist zum Verfahrensgang Folgendes festzuhalten:
3 Mit Schreiben vom richtete der V - Verband als bevollmächtigter Vertreter der mitbeteiligten Parteien gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit c des ORF-Gesetzes (ORF-G) eine Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) und beantragte, eine Entscheidung mit folgendem Inhalt zu erlassen:
"1. Es wird festgestellt, dass der ORF durch das Angebot ‚Wahl 13'-App zwischen und gegen § 4 f Abs 1, weil dieses Angebot ohne Durchführung einer Auftragsvorprüfung gemäß § 6 ORF-G erbracht worden ist, verstoßen hat.
2. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen und unter der Bezeichnung ‚Wahl 13'- App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 4 f Abs 2 Z 28 verstoßen hat.
3. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen und unter der Bezeichnung ‚Wahl 13'- App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 5a Abs. 4 verstoßen hat.
4. Es wird festgestellt, dass der ORF durch das Angebot der ‚Ski Weltcup'-App seit gegen § 4 f Abs. 1 verstößt, weil dieses Angebot ohne Durchführung einer Auftragsvorprüfung gemäß § 6 ORF-G erbracht wird.
5. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er seit unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 4 f Abs 2 Z 28 verstößt.
6. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er seit unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 5a Abs. 4 ORF-G verstößt.
in eventu
Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen und unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 4 f Abs 2 Z 28 und § 5a Abs. 4 ORF-G verstoßen hat.
7. Dem ORF wird aufzutragen sein, den rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden.
8. Die Regulierungsbehörde hat überdies auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung gemäß § 37 Abs 4 zu erkennen."
4 Die mitbeteiligten Parteien wendeten sich in ihrer Beschwerde gegen die von der revisionswerbenden Partei "zumindest zwischen und " bereitgestellte mobile "App zur Nationalratswahl 2013" ("Wahl 13"-App) sowie gegen die seit zum Alpinen Skiweltcup 2013 bereitgestellte "Skiweltcup"-App. Beide Apps habe der ORF für iPhone, iPad und Android-Geräte verfügbar gemacht und als "Second-Screen"- Anwendungen beworben.
Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, das Angebot der "Wahl 13"-App sei inhaltsgleich auf einer Unterseite des allgemeinen Online-Angebots unter "news.ORF.at/Wahl13" abrufbar gewesen. Bereits auf der Startseite "http://news.ORF.at" habe sich ein direkter Link zum Angebot mit dem Logo der "Wahl 13"- App befunden, der bei einer Bewegung des Cursors auf den Link (MouseOver) auf die mobile App ("... hier geht's direkt zum Download ...") hingewiesen habe.
Die graphische Gestaltung der Inhalte der "Skiweltcup"-App im Rahmen des Online-Angebots lasse erkennen, dass dieses Angebot eigens für mobile Endgeräte gestaltet worden sei. So sei die Schrift im Vergleich zum Rest des Online-Angebots des ORF und vor allem im direkten Vergleich zum Angebot "http://sport.ORF.at" deutlich größer, offenbar um die Lesbarkeit auf den kleineren Bildschirmen der mobilen Endgeräte sicherzustellen. Auch würden sich im Rahmen des Online-Angebots graphische Elemente finden, die üblicherweise den Nutzungsgewohnheiten auf Touchscreens entsprechen würden.
Die KommAustria sei in einer Entscheidung davon ausgegangen, dass durch das gezielte und strukturelle Zusammenstellen von bestehenden Inhalten aus unterschiedlichen Online-(Teil )Angeboten der revisionswerbenden Partei eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit vorliege, durch die ein neues Online-Angebot entstehe. Die mitbeteiligten Parteien würden daher davon ausgehen, dass sowohl die "Wahl 13"- als auch die "Skiweltcup"-App neue Angebote im Sinne des § 6 Abs 2 ORF-G darstellen würden und daher gemäß § 4f Abs 1 letzter Satz ORF-G nur nach einer Auftragsvorprüfung bereitgestellt werden dürften.
Außerdem dürfe der ORF gemäß § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G im Rahmen seiner Online-Angebote keine eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote bereitstellen. § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G ermögliche nach den Materialien (AA-126, 24. GP) die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote des ORF auf mobilen Endgeräten, untersage jedoch die Schaffung von eigens für mobile Endgeräte bestimmten Angeboten. Es komme nicht darauf an, ob die gezielt für die Nutzung auf mobilen Endgeräten im Rahmen einer (mobilen) App aggregierten Inhalte auch in einem anderen Teil des (zulässigen) Online-Angebots abrufbar gehalten würden. Sowohl die "Wahl 13"- als auch die "Skiweltcup"-App würden daher unter das gesetzliche Verbot des § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G fallen.
5 Mit Bescheid vom entschied die KommAustria über diese Beschwerde und stellte außerdem von Amts wegen einen Verstoß gegen das ORF-Gesetz fest:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Bereitstellung des Online-Angebots "Wahl 13"-App richtete, wurde diese mit Spruchpunkt 1.a hinsichtlich des Zeitraumes vom bis zum gemäß § 35 iVm § 36 Abs 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen und im Übrigen mit Spruchpunkt 1.b hinsichtlich des gemäß §§ 35, 36 Abs 1 Z 1 lit c iVm § 4e Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 4f Abs 1, § 4f Abs 2 Z 28, § 5a Abs 2 und 4, § 6 Abs 2 Z 2 sowie § 50 Abs 2 und 3 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Bereitstellung des Online-Angebots "Skiweltcup"-App richtete, wurde mit Spruchpunkt 2.a gemäß § 35 und § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G festgestellt, dass der ORF im Zeitraum von bis entgegen § 4e Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 5, § 4f Abs 1, § 5a Abs 1, 2 und Abs 4 ORF-G über die Grenzen des Angebotskonzepts für "http://sport.ORF.at" vom hinaus ein Online-Teilangebot unter der Adresse "http://sport.ORF.at/skiweltcup" bzw zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt habe. Mit Spruchpunkt 2.b wurde die Beschwerde insoweit hinsichtlich des Zeitraumes nach bis zur Entscheidung der KommAustria gemäß § 35 iVm § 36 Abs 3 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen und mit Spruchpunkt 2.c im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs 1 Z 1 lit c iVm § 4e Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 4f Abs 1, § 4f Abs 2 Z 28, § 5a Abs 2 und 4, § 6 Abs 2 Z 2 sowie § 50 Abs 2 und 3 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Mit Spruchpunkt 3. stellte die KommAustria aufgrund der Beschwerde gemäß § 36 Abs 1 Z 3 lit a iVm § 37 Abs 1 ORF-G von Amts wegen fest, dass der ORF - abgesehen vom Zeitraum bis während der Olympischen Sommerspiele in Sotschi - seit bis zum Ende des Skiweltcups 2013/2014 am entgegen § 4e Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 5, § 4f Abs 1, § 5a Abs 1, 2 und Abs 4 ORF-G über die Grenzen des Angebotskonzepts für "http://sport.ORF.at" vom hinaus ein Online-Teilangebot unter der Adresse "http://sport.ORF.at/skiweltcup" bzw zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit vertiefender Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt habe.
Mit Spruchpunkt 4. wurde dem ORF gemäß § 37 Abs 4 ORF-G aufgetragen, die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides über einen Zeitraum von einer Kalenderwoche auf der Startseite des Online-Angebots "http://sport.ORF.at" durch Einblendung einer Textmeldung zu veröffentlichen.
6 Der ORF erhob gegen die Spruchpunkte 2.a, 3. und 4. dieses Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die mitbeteiligten Parteien beschwerten sich ihrerseits gegen die Spruchpunkte 1.a, 1.b, 2.b und 2.c dieses Bescheides und beantragten die Abänderung der Spruchpunkte dahingehend, dass festgestellt werde, dass "a) der ORF durch das vom bis veranstaltete Angebot ‚Wahl 13'-App gegen § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G verstoßen hat und b) der ORF durch das Angebot ‚Ski Weltcup'-App zwischen und gegen § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G verstoßen hat."
7 Mit nunmehr angefochtenem Erkenntnis wurde die Beschwerde des ORF gegen die Spruchpunkte 2.a, 3. und 4. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A 1. des angefochtenen Erkenntnisses).
Der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen die Spruchpunkte 1.a und 1.b wurde stattgegeben, die Spruchpunkte 1.a und 1.b wurden ersatzlos behoben, soweit damit das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G zurück- bzw abgewiesen wurde (Spruchpunkt A 2. des angefochtenen Erkenntnisses). Hinsichtlich Spruchpunkt 2.b wurde die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien mit Spruchpunkt A 3. des angefochtenen Erkenntnisses mangels Beschwer zurückgewiesen, "soweit damit nicht die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G bekämpft wird (soweit also nicht das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G wegen der Bereitstellung der ‚Skiweltcup'- App ab von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde)".
Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.b (soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G bekämpft wurde) und 2.c wurde der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte 2.b (soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G bekämpft wurde) und 2.c wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt A 4. des angefochtenen Erkenntnisses).
Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei (Spruchpunkt B des angefochtenen Erkenntnisses).
8 Seinem Erkenntnis legte das Bundesverwaltungsgericht erkennbar folgende (auszugsweise wiedergegebenen) erstinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Zitat aus dem Bescheid der KommAustria vom , KOA 11.260/14-005;
Hervorhebungen im Original):
"2.1. Online-Angebot ‚news.ORF.at' und ‚Wahl 13'-App
2.1.1. Zum Angebotskonzept für ‚news.ORF.at'
Der ORF hat mit Schreiben vom ein Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚news.ORF.at' gemäß den § 50 und § 5a iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 4f Abs. 1 ORF-G vorgelegt, das mit Schreiben vom ergänzt wurde. Das Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚news.ORF.at' wurde - abgesehen von dem separat untersagten Teilangebot ‚debatte.ORF.at' - von der KommAustria nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung binnen acht Wochen nach vollständiger Übermittlung des Angebotskonzepts nicht untersagt (Bescheid vom , KOA 11.265/11-003). Das Angebotskonzept wurde im Anschluss vom ORF auf seiner Website veröffentlicht.
Das Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚news.ORF.at' beinhaltet - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - folgende Ausführungen:
‚1 Einleitung
(...)
Bei news.ORF.at handelt es sich um ein Angebot, für das nach § 4e Abs. 1 Z 2 iVm § 4e Abs. 2 ORF-G ein besonderer öffentlich-rechtlicher Auftrag besteht. Das Angebot besteht aus Text und Bild und enthält ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente. Bei bestimmten zeitlich befristeten Teilangeboten zu politischen und kulturellen Großereignissen handelt es sich um Online-Angebote gemäß § 4f Abs. 1 iVm § 50 Abs. 3 Z 1 ORF-G , die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags leisten. (...)
2 Angebotskonzept für news.ORF.at Seit Einführung des Online-Angebots 1997 ist news.ORF.at
das Kernstück der aktuellen Online-Berichterstattung des ORF. Die Berichterstattung gibt insgesamt einen Überblick über das aktuelle Nachrichtengeschehen, ohne dabei vertiefend zu sein oder ein Nachrichtenarchiv zu beinhalten.
News.ORF.at bietet fortlaufend aktualisierte österreichische, europäische und weltweite Nachrichten über das Geschehen in Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion.
Die wichtigsten Geschehnisse und Entwicklungen werden auf der Titelseite durch Bild- und Textelemente in jeweils eigenen Blöcken dargestellt. Die Beiträge dahinter sind einerseits redaktionelle Inhalte von news.ORF.at, andererseits wird auf Meldungen und Berichte anderer Online-Angebote des ORF, zum Beispiel auf oesterreich.ORF.at, sport.ORF.at, science.ORF.at usw. verlinkt. Die Ausgestaltung der Berichte variiert nach der Bedeutung des Beitragsgegenstandes. (...)
Vor und während politischer, kultureller und wirtschaftlicher Großereignisse enthält news.ORF.at nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen zeitlich befristete Teilangebote. Beispiele dafür sind Nationalratswahlen, EU-Wahlen oder Kulturfestivals von nationalem und internationalem Interesse , wie z.B. die Viennale. Diese Teilangebote leisten einen Beitrag zu zentralen Punkten des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags und überschreiten teilweise die zeitlichen Beschränkungen von § 4e Abs. 2 ORF-G (siehe 2.3 und 2.8).
Ein Teil der Berichte von news.ORF.at enthält bei Verfügbarkeit auch ergänzende audiovisuelle Elemente. Hier werden neben ORF-eigenen Beiträgen auch internationale audiovisuelle Beiträge, die z.B. von der European Broadcasting Union zur Verfügung gestellt werden, eingebunden. Seit 2006 bietet news.ORF.at als Teilangebot (unter http://iptv.orf.at) eine Übersichtsseite über diese Beiträge an. (...)
2.1 Inhaltskategorien
News.ORF.at ist das Kernangebot der Online-Berichterstattung des ORF und berichtet über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen auf internationaler, europäischer und österreichischer Ebene. Bei den Inhaltskategorien handelt es sich um Nachrichten aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Religion und Volksgruppen.
(...)
2.3 Zeitliche Gestaltung des Angebots von news.ORF.at
Das Angebot wird durchgehend 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche angeboten. Die Dauer der Zurverfügungstellung der einzelnen Angebotselemente richtet sich nach deren Aktualität und folgt seit dem Beginn journalistischen Kriterien. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, kann für die Dauer der Veröffentlichung aktueller Berichte erfolgen. Ein Nachrichtenarchiv wird nicht angeboten.
Ein großer Teil der Berichte und Meldungen von news.ORF.at wird innerhalb von 24 Stunden ausgetauscht. Berichte und Meldungen zu Themen, die über einen längeren Zeitraum aktuell bleiben, werden von ihrer Erstveröffentlichung an maximal 7 Tage angeboten. Dabei lösen in der Regel auch neue Meldungen, die bestehenden ab.
In den zeitlich befristeten Teilangeboten zu politischen und kulturellen Großereignissen werden Elemente der Berichterstattung länger als 7 Tage, jedoch längstens bis 7 Tage nach Ende des Ereignisses bzw. der aktuellen Berichterstattung dazu angeboten. (...)
2.4 Technische Nutzbarkeit sowie Zugang zu
news.ORF.at
(...)
Die technische Nutzbarkeit ist durch Geräte gegeben, die einen Zugang (drahtlos oder drahtgebunden) zum Internet ermöglichen und in der Lage sind, Zwei-Wege-Kommunikationen auf der Basis verschiedener Internet-Protokolle durchzuführen. Die Inhalte werden durch eine Anwendungssoftware (Webbrowser) angefordert, verarbeitet und mittels Bildschirm und Tonausgabe wiedergegeben.
Zu den Geräten, die die obigen Anforderungen erfüllen, gehören heute PCs, PDAs, Mobiltelefone , Fernseher, Set-Top Boxen und Spielkonsolen.
Das Angebot kann für die nutzerfreundliche Darstellung auf unterschiedlichen Endgeräten angepasst werden (z.B. die Reduktion von Bildern für geringere Bandbreiten und kleinere Bildschirme), ohne dabei jedoch unterschiedliche, plattformexklusive Inhalte zur Verfügung zu stellen (kein inhaltliches Mehrangebot).
(...)
Die technischen Formate der Inhalte und ihrer Übertragung werden der allgemeinen Weiterentwicklung und der Verbreitung beim Publikum angeglichen. (…)
2.7 Themen, Formate, Programmschienen von news.ORF.at
Für die im Angebot news.ORF.at behandelten Themen siehe Punkt 2. Das grundlegende Format der einzelnen Beiträge wird durch die multimedialen Möglichkeiten des World Wide Web bestimmt. Die einzelnen Beiträge können aus Text, Bild sowie ergänzenden Bildergalerien, Infografiken, Audio-Beiträgen und audiovisuellen Beiträgen, interaktiven Elementen und Links (zu anderen Beiträgen innerhalb von news.ORF.at, Beiträgen und Startseiten von anderen Online-Angeboten des ORF und zu anderen Seiten im World Wide Web) bestehen. Ein erheblicher Teil der Meldungen von news.ORF.at besteht nur aus Titel, Text und Links Diese Meldungen können ergänzende multimediale Elemente enthalten. Die multimediale Gestaltung wird nach Verfügbarkeit und journalistischredaktionellen Kriterien von der Redaktion vorgenommen.
Ergänzend kommen in der Wetterberichterstattung grafisch aufbereitete Kartendarstellungen sowie tabellarische, grafische und audiovisuelle Darstellungen etwa von Mess- und Beobachtungswerten zum Einsatz. (...)'
(...)
2.1.2. Im Rahmen der ‚Wahl13'-App bzw. dem herkömmlichen Online-Angebot auf ‚news.ORF.at' bereitgestellte Inhalte
Auf der unter der Adresse ‚news.ORF.at/Wahl13' im herkömmlichen Online-Angebot des ORF angebotenen Nationalratswahl13-Seite , die durch Anklicken des im oberen Seitenbereich der Startseite ‚news.ORF.at' befindlichen Kästchens ‚Wahl13' erreicht werden konnte, wurden zahlreiche Hintergrundinformationen, Grafiken, Analysen, Blogs bekannter Journalisten sowie auch Audiobeiträge aus den Hörfunkprogrammen des ORF bzw. Videobeiträge des Fernsehens verlinkt bzw. bereitgestellt.
Diese Inhalte wurden als ‚Wahl13'-App spiegelgleich für mobile Endgeräte (Smartphones, Tablets) mit iOS-Betriebssystem (iPhone, iPad), Android-Betriebssystem und Windows-Betriebssystemen bereitgestellt, wobei auf der Seite ‚news.ORF.at' - im gegenständlichen Fall mittels Link im oberen Bildbereich - ein entsprechender Download-Link gesetzt war (vgl. Screenshot 1).
(...)
Die Inhalte der ‚Wahl13'-App zur Nationalratswahl 2013 waren während der Bereitstellungsdauer der mobilen App identisch auch im herkömmlichen Online-Angebot des ORF unter ‚news.ORF.at/Wahl13' abrufbar.
Die ‚Wahl13'-App wurde von bis bereitgestellt bzw. aktualisiert, somit bis vier Tage nach der der Nationalratswahl 2013 am zur Nachberichterstattung und Analyse der Ergebnisse.
Zu Beginn und während der Bereitstellung der ‚Wahl13'-App wurde auf diese über sämtliche Verbreitungswege des ORF, so auch im Rahmen seiner Fernsehprogramme, insbesondere im Umfeld der Nachrichtensendungen, hingewiesen.
2.2. Online-Angebot ‚sport.ORF.at' und ‚Skiweltcup'-App
2.2.1. Zum Angebotskonzept für ‚sport.ORF.at'
Der ORF hat mit Schreiben vom ein Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚sport.ORF.at' gemäß den §§ 50, 5a iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 4f Abs. 1 ORF-G vorgelegt. Das Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚sport.ORF.at' wurde von der KommAustria nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung binnen acht Wochen nach vollständiger Übermittlung des Angebotskonzepts nicht untersagt (Beschluss vom , KOA 11.272/11-001). Das Angebotskonzept wurde im Anschluss vom ORF auf seiner Website veröffentlicht.
Das Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚sport.ORF.at' beinhaltet - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - folgende Ausführungen:
1 Einleitung
Sport.ORF.at besteht seit Juli 1998. (...) Das Angebot hat sich in seiner Struktur und seinen
Angebotselementen sowie hinsichtlich der kommerziellen Verwertung seit dem nicht verändert. Technik und Layout von sport.ORF.at wurden im Sommer 2010 an den Stand der Entwicklung angepasst. Dabei wurde insbesondere auch die Barrierefreiheit des Angebotes stark verbessert.
Bei sport.ORF.at handelt es sich um ein bestehendes Angebot, für das nach § 4e Abs. 1 Z 2 iVm § 4e Abs. 2 ORF-G ein besonderer öffentlich-rechtlicher Auftrag besteht. Das Angebot besteht aus Text und Bild und enthält ergänzende Audio- und audiovisuelle sowie interaktive Elemente. Bei einer Reihe von Sportergebnistabellen, die im Verlauf einer gesamten Saison relevant bleiben, handelt es sich teilweise bzw. zu bestimmten Zeitpunkten um bestehende Online-Angebote gemäß § 4f Abs. 1 iVm § 50 Abs. 3 ORF-G, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags leisten. (...)
2 Angebotskonzept für sport.ORF.at Sport.ORF.at ist ein Informationsangebot mit nationalen
und internationalen Sportnachrichten aus dem aktuellen Sportgeschehen sowohl über populäre als auch über Randsportarten nach den redaktionellen und gestalterischen Möglichkeiten im Überblick. Das Angebot und dessen Teile bestehen aus Text und Bild und enthalten auch ergänzende audiovisuelle und interaktive Elemente.
Die Berichterstattung gibt einen Überblick über das aktuelle sportliche Geschehen, ohne dabei vertiefend zu sein , und ist auch nicht über ein Nachrichtenarchiv nachvollziehbar . Die Ausgestaltung der Berichte variiert nach der Bedeutung des Beitragsgegenstandes. Weiters werden Informationen über Ergebnisse und aktuelle Tabellenstände angeboten. Ein weiteres Element ist die zeitgleiche Bereitstellung von im ORF-Fernsehen ausgestrahlten Übertragungen von Sportereignissen.
Vor und während sportlicher Großereignisse enthält sport.ORF.at nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen spezielle Teilangebote. Beispiele dafür sind Übersichtsseiten bei Fußballweltmeisterschaften und Olympischen Spielen.
2.1 Inhaltskategorien
Sport.ORF.at bietet einen Überblick über das nationale und internationale Sportgeschehen. Das Angebot umfasst Nachrichten über eine große Anzahl von Sportarten, wie z.B. Ballsportarten (etwa Fußball, Handball, Tennis, Basketball, Football), Schisport (etwa Alpin und Nordisch), Motorsport (Formel 1, Rallye, etc), Wassersport (Segelsport, Schwimmsport, etc.), Radsport usw. Neben der Überblicksberichterstattung über nationale und internationale Sportereignisse handelt es sich dabei auch um Überblicksberichterstattung im Zusammenhang mit der Welt des Sports aus Bereichen wie Chronik, Gesellschaft, Gesundheit, etc.
Sport.ORF.at unterscheidet sich (auch unter Berücksichtigung von Teilangeboten, die ausnahmsweise erstellt werden) in den Inhalten und Formen deutlich von den Sport-Online-Angeboten von Tages-, Wochen- und Monatszeitschriften. Sport.ORF.at enthält keine regelmäßigen Zusammenstellungsseiten, die Themen umfassend mit Kommentaren, weiterführenden Reportagen und Analysen abdecken. Einzelne Reportagen, Analysen und Kommentare können in unregelmäßigen Abständen Bestandteil der Überblicksberichterstattung sein. Auf sport.ORF.at gibt es auch kommerzielle Kommunikation. (...)
2.3 Zeitliche Gestaltung des Angebots von sport.ORF.at
Das Angebot wird durchgehend 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche angeboten. Die Dauer der Zurverfügungstellung der einzelnen Angebotselemente richtet sich nach deren Aktualität und folgt journalistischen Kriterien.
Ein großer Teil der Berichte und Meldungen von sport.ORF.at wird innerhalb von 24 bis 48 Stunden ausgetauscht. Berichte und Meldungen zu Themen, die durch die Ereignislage über einen längeren Zeitraum aktuell bleiben, werden von ihrer Erstveröffentlichung an maximal 7 Tage angeboten. Dabei lösen in der Regel auch neue Meldungen die bestehenden ab. Ältere Elemente der Berichterstattung werden im unmittelbaren Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung für deren Dauer bereitgestellt. (...)
Ein wichtiges Element der Überblicksberichterstattung im Sport sind Tabellen und Ergebnislisten. Sport.ORF.at stellt für die wichtigsten behandelten Sportarten im Verlauf einer Saison Ergebnislisten, Ligastände, Startreihenfolgen etc. bereit.
Dabei wird jeweils aktualisiert der Ist-Stand dieser Tabellen und Listen abgebildet; ein archivartiges Zurückblättern ist nicht möglich. Aufgrund der in manchen Sportarten unregelmäßigen Terminkalender im Verlauf einer Saison ergibt sich aber, dass eine Tabelle allenfalls auch mehr als sieben Tage nach ihrer Veröffentlichung ihre Aktualität nicht verloren hat. Die gesamten Tabellen einer Sportart werden bis maximal sieben Tage nach Ablauf der Saison bereitgestellt und danach aus Übersichtsseiten/Beitragslisten entfernt.
Durch technische Mittel (automatisierte Beschränkung in Übersichtsseiten/Beitragslisten) wird sichergestellt, dass die beschriebenen zeitlichen Beschränkungen eingehalten werden; Beiträge können nach Ablauf ihrer Aktualität zudem händisch aus Übersichtsseiten/Beitragslisten entfernt werden.
2.4 Technische Nutzbarkeit sowie Zugang zu sport.ORF.at
(...) Die technische Nutzbarkeit ist durch Geräte gegeben, die einen Zugang (drahtlos oder drahtgebunden) zum Internet ermöglichen und in der Lage sind, Zwei-Wege- Kommunikationen auf der Basis verschiedener Internet-Protokolle durchzuführen. Die Inhalte werden durch eine Anwendungssoftware (Webbrowser) angefordert, verarbeitet und mittels Bildschirm und Tonausgabe wiedergegeben.
Zu den Geräten, die die obigen Anforderungen erfüllen, gehören heute PCs, PDAs, Mobiltelefone, Fernseher, Set-Top-Boxen und Spielkonsolen.
Das Angebot kann für die nutzerfreundliche Darstellung auf unterschiedlichen Endgeräten in Design und Struktur angepasst werden (z.B. mit kleineren/weniger Bildern für geringere Bandbreiten und kleinere Bildschirme), ohne dabei jedoch unterschiedliche, plattformexklusive Inhalte zur Verfügung zu stellen (kein inhaltliches Mehrangebot). (...)
Die technischen Formate der Inhalte und ihrer Übertragung werden der allgemeinen Weiterentwicklung und der Verbreitung beim Publikum angeglichen. (…)
2.6 Komplementäre oder ausschließende Beziehungen von sport.ORF.at zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks
Die Überblicksberichterstattung auf sport.ORF.at zum nationalen und internationalen Sportgeschehen ist in die allgemeine Überblicksberichterstattung von ORF.at integriert. News.ORF.at verweist bei der Überblicksberichterstattung zum Thema Sport auf sport.ORF.at (siehe dazu das Angebotskonzept von news.ORF.at).
Die Themen und Inhalte von sport.ORF.at überschneiden sich mit der Sportberichterstattung in Fernsehen und Hörfunk, decken sich aber nicht gezwungenermaßen. Fernseh- bzw. Hörfunksendungen werden nicht 1:1 in sport.ORF.at abgebildet. Sehr wohl über sport.ORF.at verfügbar sind ausgewählte Live-Streams von Sportübertragungen der Programme ORF eins, ORF 2 und ORS SPORT PLUS.
Sportübertragungen und Sportsendungen des ORF werden auf TVThek.ORF.at zum Abruf bereitgestellt (siehe dazu das Angebotskonzept von TVThek.ORF.at).
2.7 Themen, Formate, Programmschienen von sport.ORF.at
(...) Das grundlegende Format der einzelnen Beiträge wird durch die multimedialen Möglichkeiten des World Wide Web bestimmt. Die einzelnen Beiträge können aus Text, Bild sowie ergänzenden Bildergalerien, Infografiken, Audio- und audiovisuellen Beiträgen, interaktiven Elementen und Links (zu anderen Beiträgen innerhalb von sport.ORF.at, Beiträgen und Startseiten von anderen Online-Angeboten des ORF und zu anderen Seiten im World Wide Web) bestehen. Ein Teil der Meldungen von sport.ORF.at besteht nur aus Titel, Text und Links. Diese Meldungen können Bilder und ergänzende multimediale Elemente enthalten. Die multimediale Gestaltung wird nach Verfügbarkeit und journalistischredaktionellen Kriterien von der Redaktion vorgenommen.
Vor und während sportlicher Großereignisse (z.B. Weltmeisterschaften wichtiger Sportarten und Olympische Spiele) enthält sport.ORF.at nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen spezielle Teilangebote. (...)'
(...)
2.2.2. Im Rahmen der ‚Skiweltcup'-App bzw. im herkömmlichen Online-Angebot ‚sport.ORF.at' bereitgestellte Inhalte
Seit dem Beginn der Skiweltcup Saison 2013/2014 bzw. ab dem bis zum hat der ORF im Rahmen des Online-Angebots ‚sport.ORF.at' laufend eine eigene Skiweltcup-Seite unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' angeboten, die von der Startseite ‚sport.ORF.at' über eine Verlinkung (Kästchen bzw. Banner zum Anklicken) erreicht werden konnte.
Zugleich wurde in dieser Zeit die beschwerdegegenständliche ‚Skiweltcup'-App für mobile Endgeräte (Smartphones, Tablets) mit iOS-Betriebssystem (iPhone, iPad), Android-Betriebssystem und Windows-Betriebssystemen bereitgestellt. Auf der Subbzw. Übersichtsseite ‚sport.ORF.at/skiweltcup' wurde - im gegenständlichen Fall im rechten oberen Bildrand - ein entsprechender Download-Link gesetzt:
(...)
Auf der unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' angebotenen Skiweltcup-Seite, die durch Anklicken des im rechten Bildrand der Seite ‚sport.ORF.at' befindlichen Banners ‚Skiweltcup 2013/2014' erreicht werden konnte, waren ab dem bis zum sämtliche relevanten Informationen zum Alpinen Skiweltcup 2013/2014 verfügbar. Diese Übersichtsseite zum Alpinen Skiweltcup, die sich auch durch Anklicken der im rechten Bildrand befindlichen Rubrik ‚ Aktuelles ' aufgebaut hat, wies folgende Gestaltung auf:
Zentral im oberen Bildbereich befand sich ein aktuelles Bild, meist mit einer Schlagzeile zu aktuellen Informationen zum Alpinen Skiweltcup. Am war beispielsweise unter einem Skirennläufer die Schlagzeile ‚Innsbruck freut sich auf Rückkehr in Weltcup' zu lesen, wobei ein Pfeil zu einem Textbeitrag mit weiteren Informationen führte. Unterhalb des unregelmäßig aktualisierten Bildes samt Schlagzeile bzw. ‚aktueller' Meldung befanden sich Tabellen, die den aktuellen Stand des Weltcups für Damen und Herren bzw. auch die Wertung der letzten Ski-Rennen enthielten. Diese Überblickstabellen führten die Namen der Athleten und die Zeiten bzw. Abstände auf. Durch Anklicken des Namens des bzw. der Athletin gelangte man zur jeweiligen ‚Ski-Star'-Seite mit umfassenden, auch persönlichen Informationen zum jeweils ausgewählten Ski-Star. Diese Informationen konnten auch über die Rubrik ‚Ski-Stars' abgerufen werden (dazu gleich).
Unterhalb der Tabellen mit den Weltcupständen wurden von Zeit zu Zeit unter dem Titel ‚Highlights' Videos zum Abruf bereitgestellt, am waren dies etwa Videos zu Siegerehrungen im Rahmen der Olympischen Winterspiele von Sotschi und am beispielsweise Videos zu Interviews mit Biathleten, oder auch der Skispringerin D I und dem Skispringer T M.
Darunter fand sich noch eine Rubrik namens ‚News', ergänzt um Fotos mit Untertiteln, die im Fall des Anklickens zu weiterführenden Informationen mit Text und Bildern leiteten.
Darunter wiederum befanden sich Felder die ausgewählte Twitter-Meldungen bzw. sogenannte ‚Fan-Tweets #ORFski' zeigten. Im Anschluss fanden sich weitere Fotos mit Untertiteln, die wiederum zu konkreten Beiträgen weiterleiteten.
Am rechten Seitenrand der Skiweltcup-Seite befand sich unterhalb der drei Rubriken ‚Aktuell', ‚Ski-Stars' und ‚Ergebnisse' der Terminkalender über sämtliche im Rahmen des Alpinen Skiweltcups seit dem stattgefundenen Rennläufe, inklusive der alpinen Skibewerbe während der Olympischen Spiele in Sotschi, sowie über die noch stattfindenden Rennläufe der aktuellen Saison 2013/2014.
Wenn man beispielsweise die Rubrik ‚ Ski Stars ' angeklickt hatte, so wurde man zu einer Übersicht weitergeleitet, die sämtliche am Alpinen Skiweltcup teilnehmenden Nationen, auch durch Flaggen gekennzeichnet, umfasste, wobei man jede dieser Nationen anklicken konnte und in der Folge zu einer Liste mit deren jeweiligen Athleten gelangte. Hat man den Namen eines Athleten angeklickt, wurde man zu einer Seite mit umfassenden, zum Teil persönlichen Informationen über diesen Athleten geführt. Jede individuelle Athleten-Seite enthielt im oberen Bildbereich eine Grafik, die die individuellen Resultate der in der aktuellen Saison absolvierten Ski-Rennläufe in Gestalt einer ‚Fieberkurve' abbildete. Darunter fand man zumeist ein Bild des jeweiligen Athleten und im Anschluss die wichtigsten Daten, wie etwa Nationalität, Alter, Geburtsdatum, Geburtsort, sowie - sofern vorhanden - Gewicht, Größe und benutzte Skimarke. Darunter wurde ein Text mit persönlichen Hintergrundinformationen bereitgestellt.
Beispielsweise wurden zur argentinischen Skirennläuferin M B etwa folgende Informationen bereitgestellt: 31 Jahre, geboren am in S, Größe 168 cm, Gewicht 60 kg, Skimarke R. Als persönliche Hintergrundinformation zur Athletin wurde Folgendes ausgeführt: ‚ Zusammen mit ihrem Bruder C und ihrer Schwester Ma nahm M B bereits an mehreren Olympischen Spielen und Weltmeisterschaften teil. Trainiert werden die Geschwister von Mutter T. In Argentinien gilt der Name B als Inbegriff des Skisports. M B, die Spanisch, Italienisch, Englisch und Französisch spricht, entwirft auch gerne einmal ihre eigene Kleidung. ' Unterhalb dieses Textes findet man die Ergebnisse der aktuellen Saison sowie die größten Erfolge der Athletin tabellarisch dargestellt.
Zum deutschen Skirennläufer F D wurden beispielsweise folgende Informationen angeboten: 26 Jahre, geboren am in I, Skimarke N. Die persönlichen Hintergrundinformationen lauteten wie folgt: ‚ F D hat einen deutschen Vater und eine österreichische Mutter. Seine Kindheit verbrachte er in B, die Skiausbildung genoss er am renommierten Skigymnasium S. Dementsprechend fuhr D die ersten Rennerfolge in seiner Jugend auch für Österreich ein. Kurz nach der bestandenen Matura wechselte er zum deutschen Verband. ' Auch hier befinden sich unterhalb des Textes in tabellarischer Form die Ergebnisse der aktuellen Weltcupsaison sowie die größten Erfolge.
Zu A F, einer österreichischen Skirennläuferin, konnte man beispielsweise wiederum nachstehende Informationen abrufen:
24 Jahre, geboren am in A. Weiters wurde ihre Größe mit 164 cm angeführt sowie der von ihr verwendete Ski der Marke H. Zur persönlichen Hintergrundinformation über A F hieß es wörtlich:
‚ Im Sommer ist die Salzburgerin begeisterte Moto-Cross- und Wakeboard-Fahrerin. Mittlerweile zieht sie dem Moto-Cross aber wieder das Bodenturnen vor, das sie auch in ihrer Kindheit intensiv betrieben hat. A Freund ist der bereits zurückgetretene ÖSV-Snowboarder M V. Sie engagiert sich außerdem für Geparden, in denen sie sich selbst wiedererkennt, denn sie sind bei der Jagd genauso schnell wie A, wenn sie den Medaillen hinterherjagt. In der Olympiasaison tut sie dies mit einem eigens designten Helm im Gepardenlook und nach ‚nur' einer Bronze-Medaille bei der Ski-WM in S, hat sie mit Olympiagold im Super-G und der Silbermedaille im Riesentorlauf alle Erwartungen erfüllt. ' Auch in diesem Fall findet man unterhalb des persönlich gehaltenen Textes eine Übersicht mit den aktuellen Ergebnissen der Weltcupsaison 2013/2014 sowie den größten Erfolgen von A F.
Vergleichbare Informationen konnten während des Skiweltcups 2013/2014 über sämtliche Athleten aller am Skiweltcup teilnehmenden Nationen abgerufen werden.
Sobald die dritte der am oberen rechten Seitenrand befindlichen Rubriken ‚Ergebnisse' angeklickt wurde, erfolgte eine Weiterleitung auf eine Seite, auf der die aktuellen Stände der Weltcupsaison nach Männern, Damen und Nationen tabellarisch aufgelistet waren. Dabei wurden die Namen der Athleten samt Bild nach Rangliste im Weltcup angeführt. Diese Rangliste war wiederum mit der ‚Ski-Star'-Seite verlinkt, auf die man durch Anklicken des jeweiligen Athleten gelangen konnte.
Während der Olympischen Winterspiele in Sotschi, die zwischen dem und dem stattgefunden haben, wurden auf der Skiweltcup-Seite Informationen zu den Olympischen Winterspielen angeboten, und etwa auch die Übertragungen der alpinen Ski-Bewerbe in den am rechten Seitenrand befindlichen Terminkalender aufgenommen. Demnach erfolgte die erste Übertragung eines Alpinen Ski-Rennlaufs im Rahmen der Olympischen Spiele am (Abfahrt der Herren). Der letzte olympische Termin der im Terminkalender angeführt wurde, war der Slalom der Herren am .
(...)
Die Inhalte der ‚Skiweltcup'-App waren während der Bereitstellungsdauer identisch auch im herkömmlichen Online-Angebot des ORF unter ‚sport.ORF.at/skiweltcup' abrufbar.
Im Zeitraum nach dem bis zum erfolgte aufgrund des Terminkalenders des Skiweltcups mangels Skirennen keine laufende Aktualisierung der Skiweltcup-Seite ‚sport.ORF.at/skiweltcup' im herkömmlichen Online-Angebot. In diesem Zeitraum wurde die statische Verlinkung auf der Startseite ‚sport.ORF.at' zur Skiweltcup-Seite ‚sport.ORF.at/skiweltcup' entfernt. Nutzer der mobilen App konnten direkt zu den Inhalten der Skiweltcup-Seite gelangen, während Nutzer des herkömmlichen Online-Angebots in dieser Zeit nur mittelbar über Teilberichte oder über die Navigationsleiste auf der Startseite von sport.ORF.at zu den Tabellen bzw. Listen der Weltcupstände gelangen konnten. Von diesen jeweiligen Subseiten bestand weiterhin die Möglichkeit zur Übersichtseite des Skiweltcups zu gelangen. Überdies bestand auch die Möglichkeit durch direkte Eingabe der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' die Skiweltcup-Übersichtsseite aufzurufen."
9 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die verfahrenseinleitende Beschwerde der mitbeteiligten Parteien habe auf die Feststellung einer Rechtsverletzung des ORF durch die Bereitstellung eines eigens für mobile Endgeräte gestalteten Angebots abgezielt. Die Intention der mitbeteiligten Parteien sei darin gelegen, jeweils die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Bereitstellung eines eigens für mobile Endgeräte gestalteten Angebots zu erlangen und nicht die Feststellung, dass der ORF täglich (möglicherweise sogar jede Minute bzw Sekunde) das ORF-G dadurch neu verletze, indem er eine App anbiete. Sache des Verfahrens sei also die behauptete Rechtsverletzung durch die Bereitstellung eines Angebots während eines bestimmten Zeitraumes.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes beginne bei Beschwerden und Anträgen, die auf eine Verletzung des ORF-G durch Online-Angebote gerichtet seien, die Frist des § 36 Abs 3 ORF-G spätestens mit dem letzten Tag der Bereitstellung des Inhaltes zu laufen. Werde in einer solchen Konstellation sechs Wochen nach dem letzten Tag der Bereitstellung des Online-Angebots Beschwerde erhoben, könne das konkrete Angebot während seiner gesamten Bereitstellungsdauer bzw bis zu Entscheidung durch die Regulierungsbehörde (also auch wenn dies länger als sechs Wochen bereitgestellt worden sei) zulässigerweise in Beschwerde gezogen werden.
Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Rahmen einer isolierten Betrachtungsweise hingegen auf konkrete Zeiträume fokussiert, wonach nur der innerhalb der Beschwerdefrist liegende Zeitraum der behaupteten Rechtsverletzung durch das Online-Angebot aufgegriffen werden könne. Dadurch sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde im Grunde des § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G hinsichtlich davor liegender Zeiträume zurückzuweisen sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes habe sie damit eine unteilbare Sache zerlegt, da die behauptete Rechtsverletzung in der Bereitstellung des Angebotes, das über einen bestimmten Zeitraum angeboten worden sei, und nicht in der Bereitstellung jeweils eines neuen Angebotes an jedem einzelnen Tag des behaupteten Zeitraums gelegen sei. Auch die verfahrenseinleitende Beschwerde der mitbeteiligten Parteien ziele auf die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Bereitstellung eines Angebots ab, das über einen bestimmten Zeitraum angeboten worden sei, und nicht auf die Feststellung, dass der ORF täglich innerhalb des angeführten Zeitraums das ORF-G verletze, also mehrere Rechtsverletzungen verwirkliche. Aus diesem Grund sei die mit Spruchpunkt 1.a des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Zurückweisung wegen Verspätung zu Unrecht erfolgt, weshalb dieser Spruchpunkt gemäß § 28 Abs 5 VwGVG (ersatzlos) zu beheben gewesen sei.
Spruchpunkt 1.b, mit dem die Beschwerde "im Übrigen hinsichtlich des " als unbegründet abgewiesen worden sei, stehe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in untrennbarem Zusammenhang zu Spruchpunkt 1.a, sodass auch dieser Spruchpunkt gemäß § 28 Abs 5 VwGVG (ersatzlos) zu beheben gewesen sei, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der von der belangten Behörde rechtsirrig vorgenommenen Aufgliederung in Zeiträume und der erfolgten Zurückweisung hinsichtlich bestimmter Zeiträume nicht über die Sache des Verwaltungsverfahrens in seiner Gesamtheit absprechen habe können.
Auch hinsichtlich der Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde in Hinblick auf die "Skiweltcup"- App in Bezug auf den Zeitraum nach der Beschwerdeerhebung am führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es sich bei der behaupteten Verletzung des § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G wegen Bereitstellung eines Online-Angebots um eine einzige Rechtsverletzung (die Herbeiführung und das Bestehen eines rechtswidrigen Zustandes) handle. Sache des Beschwerdeverfahrens sei dann das konkrete Angebot während seiner gesamten Bereitstellungsdauer bzw bis zur Entscheidung durch die Regulierungsbehörde. Da es im vorliegenden Fall nicht um in der Zukunft liegende Rechtsverletzungen gehe, sondern um eine bereits erfolgte Rechtsverletzung, die noch andauere, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, über den Beschwerdeantrag inhaltlich insgesamt abzusprechen und damit die Sache des Verwaltungsverfahrens zu erledigen. Indem die belangte Behörde demgegenüber bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Rahmen einer isolierten Betrachtungsweise unzutreffend auf konkrete Zeiträume fokussiert und die Beschwerde im Grunde des § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G hinsichtlich der nach Beschwerdeerhebung liegenden Zeiträume zurückgewiesen habe, habe sie damit wiederum eine unteilbare Sache zerlegt, sodass Spruchpunkt 2.b ersatzlos zu beheben gewesen sei, soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G bekämpft worden sei (soweit also das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G wegen der Bereitstellung der "Skiweltcup"-App ab von der belangten Behörde zurückgewiesen worden sei).
Soweit mit Spruchpunkt 2.b des angefochtenen Bescheides das verfahrenseinleitende Beschwerdevorbringen, wonach die "Skiweltcup"-App keine Deckung im veröffentlichten Angebotskonzept finde, hinsichtlich des Zeitraumes nach dem zurückgewiesen worden sei, fehle es der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien an der erforderlichen Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG, da mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides von Amts wegen festgestellt worden sei, dass der ORF - abgesehen vom Zeitraum zwischen bis - seit bis zum Ende des Skiweltcups 2013/2014 am über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at hinaus ein Online-Teilangebot unter der Adresse "http://sport.ORF.at/skiweltcup" bzw zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt habe. Die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen Spruchpunkt 2.b des angefochtenen Bescheides sei daher mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen, soweit damit nicht die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G bekämpft werde (soweit also nicht das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von § 4f Abs 2 Z 28 wegen Bereitstellung der "Skiweltcup"-App ab von der belangten Behörde zurückgewiesen worden sei).
Spruchpunkt 2.c des angefochtenen Bescheides stehe in untrennbarem Zusammenhang zu Spruchpunkt 2.b, sodass auch dieser gemäß § 28 Abs 5 VwGVG (ersatzlos) zu beheben gewesen sei.
In einem obiter dictum hielt das Bundesverwaltungsgericht für das fortgesetzte Verfahren fest, gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 2013/03/0155, zu § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G dürften sich die mit der mobilen App abrufbaren Inhalte und deren Zusammenstellung nicht von jenem "bestehende(n)" Online-Angebot des ORF unterscheiden, welches auch mit einem herkömmlichen PC auf dessen Internetseite abrufbar sei. Unter "eigens" werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "besonders; speziell zu einem bestimmten Zweck - besonders; speziell zu einem bestimmten Zweck", "speziell: der Tisch war eigens für ihn gedeckt worden" sowie "ausdrücklich, einzig (und allein), exklusiv, extra, speziell" verstanden. "Gestalten" bedeute nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "1. (einer Sache) eine bestimmte Form, ein bestimmtes Aussehen geben", "anlegen, anordnen, arrangieren, aufbauen, aufteilen, ausarbeiten, ausführen, bearbeiten, (...) entwickeln, fassen, formen (...)" sowie "formen (...)". Eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G setze dem Wortlaut der Bestimmung nach voraus, dass das konkret zu beurteilende Angebot, dessen Form bzw Aussehen zu dem bestimmten Zweck, (besonders) ein Angebot für mobile Endgeräte zu sein, gewählt worden sei. Selbst unter Zugrundelegung eines "restriktiven" Verständnisses des Begriffes "eigens" im Sinne von "einzig", "ausdrücklich", "extra" könne aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die Anordnung einer rein formalen Betrachtungsweise, ob das Angebot sowohl spiegelbildlich im herkömmlichen Online-Angebot als auch als (mobile) App verfügbar sei, abgeleitet werden, zumal aus dem Umstand, dass ein Angebot spiegelbildlich sowohl im herkömmlichen Online-Angebot als auch als App verfügbar sei, nicht geschlossen werden könne, dass es nicht extra (oder selbst einzig und allein) für mobile Endgeräte gestaltet worden sei. Aus den Gesetzesmaterialien, nach denen "die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote des ORF auf mobilen Endgeräten" zulässig, wohingegen "die Schaffung eigens für mobile Endgeräte bestimmter Angebote" unzulässig sei (AA-126, 24. GP), lasse sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur bedingt Substantielles zur Auslegung von § 4 Abs 2 Z 28 ORF-G (gemeint: § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G) ableiten, als hier der Begriff "bestehender Online-Angebote" Auslegungsschwierigkeiten bereite. Unter "bestehen" werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "vorhanden sein", "existieren" verstanden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes könnten die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien nicht in der Weise verstanden werden, dass jedes Angebot dann bereits nach § 4 Abs 2 Z 28 ORF-G (gemeint: § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G) zulässig sein sollte, sofern es eine (nur) spiegelbildliche Entsprechung im Online-Angebot finde. Den Gesetzesmaterialien könne unmissverständlich nur entnommen werden, dass Online-Angebote, die als bestehend beurteilt werden könnten, technologieneutral auf mobilen Endgeräten genutzt werden könnten. Aus der Verwendung des Begriffes "bestimmter" in den Gesetzesmaterialien könne aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls abgeleitet werden, dass es auf den einem Angebot zukommenden Verwendungszweck ankommen solle und nicht lediglich darauf, ob das Angebot auch spiegelbildlich im herkömmlichen Online-Angebot verfügbar sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes begründe der Umstand, dass ein Online-Angebot bereits vor dem konkret in Rede stehenden Angebot verfügbar gewesen sei, ein Indiz für die Annahme, dass es sich dabei um ein "bestehende(s)" Online-Angebot handle, das umso schwerer wiege, je länger das Online-Angebot bereits verfügbar gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hielt außerdem fest, dass die Bewerbung der Apps durch den Generaldirektor des ORF sowie deren Aufbereitung im fortgesetzten Verfahren einer Würdigung dahingehend unterzogen werden könnten, ob es sich um eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote oder bloß um die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote handle. Überdies könnte ermittelt werden, ob das Angebot bzw dessen (oder vergleichbare) Inhalte bereits zeitlich vor der Bereitstellung der Apps existiert hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht folge der Ansicht der belangten Behörde, dass der Alpine Skiweltcup der FIS nicht als "sportliches Großereignis" im Sinne des Angebotskonzepts vom zu begreifen sei und andererseits die Online-Berichterstattung zum Skiweltcup in Form des Teilangebotes auf "http://sport.ORF.at/skiweltcup" bzw der "Skiweltcup"-App die im Sinne des § 4e Abs 2 ORF-G zulässige Überblicksberichterstattung und den mittels des Angebotskonzepts gezogenen Rahmen überschreite:
Die im Angebotskonzept erfolgte Nennung der konkreten Beispiele der Fußballweltmeisterschaft und der Olympischen Spiele als "sportliche Großereignisse" lasse den Schluss zu, dass bei objektiver Betrachtung lediglich die mit diesen vergleichbaren sportlichen Ereignisse erfasst sein sollten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes trage der Rückgriff auf den Duden ("Veranstaltung einer bestimmten Größenordnung, Ereignis von bestimmtem Rang") nichts zur Klärung der Frage bei, was unter einem sportlichen Großereignis im Sinne des Angebotskonzepts zu verstehen sei. Der ORF habe durch die Anführung zweier Sportereignisse, die lediglich alle vier Jahre und lediglich innerhalb eines zeitlich knapp begrenzten Rahmens von wenigen Wochen veranstaltet würden, zum Ausdruck gebracht, dass nur mit diesen vergleichbare Sportereignisse als sportliche Großereignisse im Sinne des Angebotskonzepts einzustufen seien. Schon aus diesem Grund könne der jährlich über mehrere Monate, eine ganze Saison, mindestens über ein halbes Jahr andauernde, Alpine Skiweltcup der FIS auch nicht mit den Olympischen Spielen, die alle vier Jahre innerhalb einer zeitlich befristeten Periode stattfinden würden, gleichgesetzt werden, sodass der Alpine Skiweltcup der FIS auch nicht als sportliches Großereignis im Sinne des Angebotskonzepts eingestuft werden könne.
Wie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt habe, würden die Bereitstellung und die Zurverfügungstellung von persönlichen Hintergrundinformationen in Hinblick auf die "Skistars" (wie beispielsweise die Auflistung ihrer Sprachkenntnisse, ihrer biometrischen Daten, Ausführungen über ihre familiäre Herkunft, etc), das Anführen der Leistungskurve des jeweiligen Athleten und die Wiedergabe der Tweets der Fans, nicht von einer Überblicksberichterstattung sowie dem diesbezüglichen Vorliegen von Tagesaktualität der angeführten Inhalte zeugen.
Aufgrund des (unbestritten gebliebenen) Sachverhaltes bestehe für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung abzuweichen. Es sei nicht darauf einzugehen, ob bereits ein nicht tagesaktueller "Bericht" dieses Ergebnis zu tragen vermöge, da die Vielzahl der von der belangten Behörde angenommenen Umstände in ihrer Summe die getroffene rechtliche Beurteilung jedenfalls zu rechtfertigen vermöge. In § 4e Abs 2 fünfter Satz ORF-G sei die Rede davon, dass die "Berichterstattung (...) nicht vertiefend" sein dürfe, während § 4e Abs 1 Z 2 ORF-G von der Überblickberichterstattung spreche. Das vom ORF in der Beschwerde geforderte Abstellen auf die "Gesamtaufmachung und -gestaltung" zeuge vom Vorliegen einer vertieften Berichterstattung (ua inklusive Analysen und weiterführenden Reportagen). Gerade die vom ORF ins Treffen geführten "Steckbrief(e)" der Rennläufer würden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes Zeichen einer über die Überblicksberichterstattung hinausgehenden Bereitstellung von Inhalten darstellen.
Da die Beschwerde des ORF somit in Bezug auf die Spruchpunkte 2.a und 3. des angefochtenen Bescheides abzuweisen gewesen sei, sei die Beschwerde auch in Hinblick auf Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich Spruchpunkt A 1. begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 4e Abs 1 Z 2, Abs 2 und 5 ORF-G fehle. Hinsichtlich Spruchpunkt A 2. sei die Revision zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei der behaupteten Verletzung des ORF-G durch ein Online-Angebot dieses Angebot insgesamt verfahrensgegenständlich sei, wenn Beschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben worden sei, in dem dieses Angebot schon länger als sechs Wochen bereitgestellt worden sei, und damit auch über einen Bereitstellungszeitraum abzusprechen sei, der außerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 36 Abs 3 ORF-G liege. Hinsichtlich Spruchpunkt A 3. sei die Revision zulässig, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Beschwer als Prozessvoraussetzung fehle. Schließlich sei die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A 4. zulässig, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu fehle, ob hinsichtlich eines insgesamt in Beschwerde gezogenen Angebotes auch Zeiträume, die nach Beschwerdeerhebung liegen würden, geltend gemacht werden könnten. Zudem sei die Rechtslage in keinem dieser Punkte eindeutig.
10 Gegen die Spruchpunkte A 1., A 2. und A 4. dieses Erkenntnisses richtet sich die ordentliche Revision des ORF.
11 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
12 Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision zusammen mit den Verfahrensakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl Nr 379/1984, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 84/2013, lauten (auszugsweise):
" Versorgungsauftrag
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen.
Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.
(...)
(5) Zum Versorgungsauftrag zählt auch
(...)
2. die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f.
(...)
Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot
§ 4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:
1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß § 3 veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. | eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2); |
3. | die Begleitung der in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Abs. 3) und |
4. | einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (Abs. 4). |
(2) Die Überblicksberichterstattung (Abs. 1 Z 2) besteht aus Text und Bild und kann einzelne ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Podcasts (Audio und Video) umfassen. Sie bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer, und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch sieben Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig. Die Berichterstattung darf nicht vertiefend und in ihrer Gesamtaufmachung und -gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein und kein Nachrichtenarchiv umfassen. (...)
(5) Das Online-Angebot gemäß Abs. 1 bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (§ 5a) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.
Bereitstellung weiterer Online-Angebote
§ 4f. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.
(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:
(...)
28. eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote.
(...)
Angebotskonzept
§ 5a. (1) Angebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Inhaltskategorien; |
2. | Zielgruppe; |
3. | zeitliche Gestaltung des Programms oder Angebots inklusive allfälliger zeitlicher Beschränkungen; |
4. | technische Nutzbarkeit des oder Zugang zum Angebot; |
5. | allfällige besondere Qualitätskriterien; |
6. | allfällige komplementäre oder ausschließende Beziehungen zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks; |
7. | Themen, Formate, Programmschienen oder sonstige Angaben dazu, was hauptsächlich, nur nebenrangig oder überhaupt nicht Gegenstand des Programms oder Angebots sein soll; |
8. | Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit § 4. |
(2) Angebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Verbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn das Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß §§ 6 bis 6b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Angebotskonzepte, die im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (§ 6a Abs. 1). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und genehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.
(4) Der Österreichische Rundfunk hat sich bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten.
(...)
Auftragsvorprüfung
Anwendungsbereich
§ 6. (1) Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Abs. 2 anzubieten beabsichtigt.
(2) Als neue Angebote gelten
1. Programme oder Angebote gemäß § 3, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der §§ 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder
2. bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.
(3) Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere vor:
1. wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten gemäß § 3 unterscheiden, oder
2. wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3.
Ein Indiz für eine wesentliche Unterscheidung liegt vor, wenn der aus der Neuschaffung oder der Änderung entstehende finanzielle Aufwand mehr als 2 vH der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beträgt.
(4) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (§ 5a), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 21 Abs. 2 Z 2).
(5) Unbeschadet § 4g darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6b nicht erbracht werden.
(...)
Rechtsaufsicht
§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen
1. auf Grund von Beschwerden
(...)
c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
(...)
(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(...)
Entscheidung
§ 37. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2) Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden und Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(...)
Übergangsbestimmungen
§ 50. (1) (...)
(2) Für Online-Angebote gemäß § 4e, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am bereitgestellt wurden oder vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
(3) Für Online-Angebote gemäß § 4f geltenden folgende Übergangsbestimmungen:
1. Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am bereitgestellt wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit einzustellen.
2. Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen des § 6 im Vergleich zu den am bestehenden Online-Angeboten gemäß § 4f erfüllt, ist innerhalb der im ersten Satz genannten Frist auch eine Auftragsvorprüfung durchzuführen. Online-Angebote gemäß Abs. 3 Z 2 dürfen bis zum Ablauf der in § 5a Abs. 2 genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss der Auftragsvorprüfung ohne kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden.
(...)"
14 § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G geht auf einen Abänderungsantrag (AA- 126, 24. GP) zurück, der zu dieser Bestimmung folgende Begründung enthält:
"Online-Angebote des ORF sind zwar über mobile Endgeräte empfangbar, eigens für solche Geräte gestaltete Angebote, wie sie bereits von einigen Verlegern klassischer periodischer Printmedien erbracht werden, sollen vom ORF jedoch nicht geschaffen werden. Davon unberührt sind technische Optimierungen, wie
z. B. Formatanpassungen, die kein inhaltliches Mehrangebot darstellen, oder Abrufdienste, wie z.B. die ORF TV-Thek. Diese bleiben auf mobilen Endgeräten zulässig. Z 28 ermöglicht daher die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote des ORF auf mobilen Endgeräten, untersagt jedoch die Schaffung eigens für mobile Endgeräte bestimmter Angebote."
15 Die Revision ist aus den vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Gründen zulässig; sie ist - im Ergebnis - auch berechtigt.
Zum Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts
16 Die mitbeteiligten Parteien haben den Bescheid der KommAustria in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in seinen Punkten 1.a, 1.b, 2.b und 2.c angefochten. In der Beschwerde wurde die Abänderung der Spruchpunkte dahingehend begehrt, dass jeweils ein Verstoß gegen § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G festgestellt werde.
17 Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, dass die mitbeteiligten Parteien inhaltlich ausschließlich die Abweisung bzw Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde aus dem Titel des § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G bekämpft hätten, sodass auch nur darauf einzugehen gewesen sei (einzig im Zusammenhang mit Spruchpunkt 2.b werde - zumindest in den Beschwerdeausführungen - auch die Frage der Deckung der "Skiweltcup"-App durch das Angebotskonzept geltend gemacht).
18 Das Bundesverwaltungsgericht geht damit erkennbar davon aus, dass es auf der Grundlage der Anfechtungserklärung und des weiteren Vorbringens in den Beschwerdegründen lediglich zu prüfen habe, ob eine Verletzung der im Beschwerdebegehren bezeichneten gesetzlichen Bestimmung des ORF-G vorliege. Auch die insoweit einschränkend formulierten Spruchpunkte A 2., A 3. und A 4. des angefochtenen Erkenntnisses deuten auf ein derartiges Verständnis hin.
19 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte die "Sache" des bekämpften Bescheides ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl Ro 2015/03/0032, mwN).
20 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Regulierungsbehörde die rechtliche Beurteilung eines ihr (mit einer Beschwerde nach § 36 ORF-G) zugetragenen Sachverhalts ohne Bindung an die Rechtsausführungen der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen. Aus § 37 Abs 1 ORF-G ergibt sich, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Norm ist die Regulierungsbehörde zur Prüfung verpflichtet, ob durch einen in Beschwerde gezogenen Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist (vgl den hg Beschluss vom , Zl Ra 2014/03/0049).
21 Die KommAustria hatte daher auf Grundlage der nach § 36 ORF-G erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt (zusammengefasst: das Anbieten zweier Apps durch die revisionswerbende Partei) daraufhin zu prüfen, ob damit (irgend) eine Bestimmung des ORF-G verletzt wird. Die mitbeteiligten Parteien haben mit ihrer gegen den als Ergebnis dieser Prüfung erlassenen Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, weiterhin von einer Verletzung des ORF-G durch den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt auszugehen. Die Frage, ob durch diesen Sachverhalt das ORF-G verletzt wurde, war daher "Sache" des bekämpften Bescheides und bildete aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien auch Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.
22 Vor diesem Hintergrund und im Lichte der grundsätzlichen Pflicht der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl Ro 2014/03/0063), konnte das Bundesverwaltungsgericht daher den Gegenstand des Verfahrens über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei nicht im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob in den angefochtenen Spruchpunkten 1.a, 1.b, 2.b und 2.c des Bescheides eine Verletzung des § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G gelegen ist. Das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) bedeutet nämlich keine Einengung des Prüfungsumfanges der Verwaltungsgerichte, sondern der Wortlaut "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)" in § 27 VwGVG stellt lediglich klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zl Ro 2014/03/0066, mwH, vom , Zl Ra 2014/22/0199, vom , Zl Ra 2014/07/0077, sowie das bereits zitierte hg Erkenntnis vom , Zl Ro 2015/03/0032).
23 Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher auf Grund der erhobenen Beschwerden zu beurteilen, ob durch den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt das ORF-G verletzt wurde, wobei im konkreten Fall mögliche Verletzungen des § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G (eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote), des § 4e Abs 1 Z 2 iVm § 4f Abs 1 ORF-G (über die tagesaktuelle Überblicksberichterstattung hinausgehendes Angebot ohne Erstellung eines Angebotskonzepts sowie gegebenenfalls einer Auftragsvorprüfung), oder des § 5a Abs 4 ORF-G (über die durch das jeweilige Angebotskonzept gezogenen Grenzen hinausgehendes Angebot) in Betracht kamen.
Zum Beschwerdegegenstand:
24 Das Bundesverwaltungsgericht vertrat zusammengefasst die Ansicht, die mitbeteiligten Parteien hätten die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Bereitstellung eines eigens für mobile Endgeräte gestalteten Angebots intendiert und nicht die Feststellung, dass der ORF "täglich (möglicherweise sogar jede Minute bzw. Sekunde)" das ORF-G dadurch neu verletze, dass er eine App anbiete. Bei der geltend gemachten Verletzung des § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G würde es sich um eine einmalig erfolgte Rechtsverletzung handeln, die in der Bereitstellung eines Online-Angebots für einen bestimmten Zeitraum bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht schloss daraus, dass es sich um eine "unteilbare Sache" handle, und es ausreiche, wenn die Beschwerde nach § 36 Abs 1 ORF-G binnen der in § 36 Abs 3 ORF-G bestimmten Frist von sechs Wochen ab dem letzten Tag der Bereitstellung erhoben werde. Die KommAustria hätte daher die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich des mehr als sechs Wochen vor Beschwerdeerhebung gelegenen Zeitraums nicht zurückweisen dürfen.
25 In der Revision wird dazu ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht übersehe, dass es nicht die Bereitstellung eines Online-Angebots bzw einer App an sich sei, die den von der Beschwerde behaupteten Verstoß gegen die §§ 4e, 4f und 5a ORF-G begründe. Ebenso wie die Ausstrahlung einer Sendung könnten die Inhalte einer Online-Berichterstattung an einem Tag zulässig, am anderen unzulässig sein und/oder am dritten Tag gar nicht angeboten werden. So könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass die Leistungskurve der Athleten zumindest zeitnah zum Weltcupfinale Teil der tagesaktuellen Berichterstattung sei. Nur eine die konkreten Inhalte und den tagesaktuellen Bezug beachtende Betrachtung sei geeignet, eine Aussage darüber zu treffen, ob der ORF mit bestimmten Inhalten seines Online-Angebots gegen das ORF-G in Verbindung mit den entsprechenden Angebotskonzepten verstoße oder nicht. Daher habe die KommAustria im Ergebnis zutreffend die Beschwerde hinsichtlich der "Wahl 13"-App für jenen Zeitraum, der vor dem gelegen sei, als verfristet zurückgewiesen. Außerdem folge aus der Notwendigkeit der Betrachtung des jeweils konkret angebotenen Inhalts, dass eine Beschwerde nach § 36 ORF-G keine in der Zukunft liegenden Zeiträume betreffen könne.
26 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:
Aus dem Vorbringen in der verfahrenseinleitenden Beschwerde an die KommAustria vom geht hervor, dass die mitbeteiligten Parteien der Ansicht waren, dass die Bereitstellung der Angebote "Wahl 13"-App zwischen und und "Skiweltcup"-App seit (letzteres in eventu zwischen und ) gegen mehrere Vorschriften des ORF-G verstieße. Es ist ersichtlich, dass die mitbeteiligten Parteien davon ausgingen, dass es sich dabei um neue Angebote handle, die ohne Durchführung einer Auftragsvorprüfung bereitgestellt worden seien, sowie dass sie über bestehende Angebotskonzepte hinausgingen und - im Sinne des § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G - eigens für mobile Endgeräte gestaltet worden seien.
27 Gegenstand der von der KommAustria (und auf Grund der gegen deren Bescheid erhobenen Beschwerden in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht) vorzunehmenden Überprüfung auf Verletzungen nach dem ORF-G war - entgegen der Auffassung, die dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt - nicht die Bereitstellung eines allgemein umschriebenen Online-Angebots als solches (dies wäre gegebenenfalls Gegenstand eines Verfahrens zur Prüfung eines Angebotskonzepts gemäß § 5a Abs 2 ORF-G oder der Auftragsvorprüfung gemäß §§ 6 ff ORF-G). Vielmehr erfordert die Beurteilung, ob ein Angebot zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum über die Grenzen eines bestehenden Angebotskonzepts hinausgeht oder erstmals veranstaltet wird (§ 6 Abs 2 Z 1 ORF-G), eine Auseinandersetzung mit den tatsächlich angebotenen Inhalten, die sich mit der Zeit ändern können, und die auf ihre Deckung in einem bestehenden Angebotskonzept oder in einem Programm oder Angebot gemäß § 3 ORF-G zu untersuchen sind. In gleicher Weise kann auch die Frage, ob ein Angebot eigens für mobile Endgeräte gestaltet ist (§ 4f Abs 2 Z 28 ORF-G) oder etwa ein bestehendes Angebot - mit den erforderlichen technischen Anpassungen - auch für mobile Endgeräte nutzbar gemacht wurde (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2013/03/0155), nur in Hinblick auf die im Rahmen des "normalen" wie auch des für mobile Endgeräte gestalteten Online-Angebots tatsächlich im jeweiligen Zeitraum bereitgestellten Inhalte beantwortet werden.
28 Dies bedeutet nicht, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht meint - festzustellen wäre, dass die revisionswerbende Partei "täglich (möglicherweise sogar jede Minute bzw. Sekunde)" das ORF-G "neu" verletze. Die von der Behörde - bzw auf Grund der erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht - zu treffende Entscheidung besteht nach § 37 ORF-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt wurde. Dauerte die Rechtsverletzung während eines bestimmten Zeitraumes an, wie dies im vorliegenden Fall behauptet wurde, so ist daher festzustellen, dass durch den zu beschreibenden - in diesem Zeitraum in den für die Verletzung maßgebenden Umständen unveränderten - Sachverhalt eine näher zu bezeichnende Bestimmung des ORF-G während dieses Zeitraums (und nicht: täglich "neu" im Sinne von "wiederholt") verletzt wurde. Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, ob die Rechtsverletzung als "unteilbare Sache" in dem vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sinne anzusehen ist.
29 Anders als in den Fällen, in denen ein über die sechswöchige Frist des § 36 Abs 3 ORF-G hinausgehender Beobachtungszeitraum zur Beurteilung einer Verletzung des ORF-G erforderlich ist (wie dies etwa im Hinblick auf die Erfüllung programmgestalterischer Aufträge der Fall sein kann: vgl dazu die hg Erkenntnisse vom , Zlen Ro 2015/03/0002 bis 0012, vom , Zlen 2013/03/0064 und 0069, und vom , Zl 2004/04/0204; vgl zur Frist im Fall der Beurteilung der Ausgewogenheit des Programms in diesem Sinne auch bereits den Bescheid der Rundfunkkommission vom , 350/4- RFK/83, RfR 1983, 45), bestehen im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalte und (behaupteten) Verletzungen des ORF-G keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig wäre, um feststellen zu können, ob eine Verletzung des ORF-G vorliegt. Vielmehr lassen die bereits von der KommAustria getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als unstrittig seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurden, erkennen, dass die verfahrensgegenständlichen Angebote durch konkrete Inhalte und Präsentationsformen beschrieben werden können, die zu bestimmten Zeitpunkten (jedenfalls an bestimmten Tagen) bestehen. In einem derartigen Fall können durch eine Beschwerde nach § 36 Abs 1 ORF-G nur Sachverhalte in Beschwerde gezogen werden, die innerhalb der in § 36 Abs 3 ORF-G festgelegten Beschwerdefrist liegen. Die Feststellung von Verletzungen des ORF-G für vergangene Zeiträume, die außerhalb dieser Beschwerdefrist liegen, kommt damit im vorliegenden Fall ebenso wenig in Betracht wie eine - auf Grund einer Beschwerde erfolgende - Beurteilung von Zeiträumen nach Beschwerdeerhebung.
30 Damit hatte die KommAustria aber zu Recht die Trennbarkeit des Beschwerdegegenstandes in zeitlicher Hinsicht angenommen und die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich der außerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 36 Abs 3 ORF-G liegenden Zeiträume zurückgewiesen; über die Zurückweisung der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich der nach Beschwerdeeinbringung liegenden Zeiträume durch die KommAustria wurde vom Bundesverwaltungsgericht teilweise - "soweit damit nicht die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G bekämpft wird" - durch den nicht angefochtenen - Spruchpunkt A 3. des angefochtenen Erkenntnisses abgesprochen und die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien insoweit mangels Beschwer zurückgewiesen; dies ist vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr Verfahrensgegenstand.
31 Indem das Bundesverwaltungsgericht hingegen von einer zeitlichen Untrennbarkeit ausging und darauf aufbauend den Bescheid der KommAustria in den Spruchpunkten 1.a, 1.b, 2.b und
2. c ersatzlos behob (1.a, 1.b und 2.b soweit es um die Zurückbzw Abweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G ging), hat es die Spruchpunkte A 2. und A 4. des angefochtenen Erkenntnisses mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
"Wahl 13"-App:
32 Vorweg ist zur "Wahl 13"-App festzuhalten, dass im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur zeitlichen Abgrenzung des Beschwerdegegenstandes die von der KommAustria ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien für den Zeitraum vom bis zum nicht rechtswidrig war, sodass sich die folgenden Ausführungen lediglich auf den noch verbleibenden Zeitraum () beziehen.
33 Zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes für das von der KommAustria fortzusetzende Verfahren führt die Revision aus, dass diese Darlegungen das Bekenntnis des Gesetzgebers vernachlässigten, dem ORF die technologie- und plattformneutrale Aufarbeitung von Online-Inhalten zu gestatten. Die Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Begriff der "Gestaltung" seien gerade nicht technologieneutral, sondern gemessen am Stand der Technik rückschrittlich. Die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichtes, es würde auch ein Beurteilungskriterium sein, ob es bestimmte Inhalte in einer bestimmten Form bereits gegeben habe (bevor ein mobiles Angebot erbracht werde), zementiere sämtliche Gestaltungsoptionen per Inkrafttreten der ORF-G-Novelle 2010 ein.
34 Auch mit diesem Vorbringen ist die revisionswerbende Partei im Recht:
§ 4f Abs 2 Z 28 ORF-G verbietet dem ORF, eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote bereitzustellen. Wie die oben (RNr 14) wiedergegebenen Gesetzesmaterialien (AA-126, 24. GP) klarstellen, soll der ORF keine speziell für mobile Endgeräte bestimmten Angebote schaffen dürfen. Es soll ihm aber die Möglichkeit belassen werden, seine bestehenden Online-Angebote auch über mobile Endgeräte nutzen zu lassen; damit in Zusammenhang stehende technische Optimierungen sind zulässig. Ausgehend davon darf ein (zulässig) bestehendes Online-Angebot des ORF zwar - mit den erforderlichen technischen Anpassungen - auch für mobile Endgeräte nutzbar gemacht werden. Es ist jedoch nicht zulässig, mehrere zu einem Themenbereich vorhandene Online-Angebote des ORF in einer mobilen App zu komprimieren und damit ein in dieser Form nur mit mobilen Geräten abrufbares Online-Angebot zu gestalten. Daran ändert es auch nichts, wenn die Inhalte dieses neu gestalteten Angebots sich bereits in (verschiedenen) vorhandenen Online-(Teil)Angeboten des ORF finden und diese Webangebote miteinander durch Links verbunden sind (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2013/03/0155).
35 Das angefochtene Erkenntnis ist von der Ansicht getragen, dass es für die Frage, ob das für mobile Endgeräte bereitgestellte Angebot ein "bestehendes Online-Angebot" im Sinne der Gesetzesmaterialien ist, wesentlich (auch) darauf ankommen soll, ob und wie lange ein nicht für mobile Endgeräte optimiertes Online-Angebot bereits verfügbar war, bevor es für mobile Endgeräte bereitgestellt wurde. Im Rahmen einer Anwendungssoftware (App) für mobile Endgeräte könnten - so legen es die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes nahe - demnach nur Inhalte aufgenommen werden, die zuvor bereits in "normalen" (nicht für mobile Endgeräte optimierten) Online-Angeboten, jedenfalls der Art nach, bereitgestellt wurden.
36 Aus den bereits zitierten Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwei Arten von Online-Angeboten für mobile Endgeräte unterschieden hat: Nämlich einerseits Angebote, die - allenfalls nach technischen Optimierungen (zB Formatanpassungen) - auch über mobile Endgeräte empfangen werden können, und andererseits Angebote, die nicht nur technische Optimierungen, sondern ein inhaltliches Mehrangebot exklusiv für mobile Endgeräte darstellen. Nur letztere sollten der revisionswerbenden Partei untersagt sein.
37 Es begegnet damit vor dem Hintergrund des § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G keinen Bedenken, wenn die revisionswerbende Partei - wie im vorliegenden Fall von der KommAustria festgestellt worden war und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestritten blieb - Inhalte im Rahmen eines Online-Angebots bereitstellt und diese spiegelgleich für mobile Endgeräte - in einer für diese durch eine Anwendungssoftware optimierten Form - abrufbar macht (vgl hingegen zu einem mobilen Angebot, bei dem mehrere vorhandene Online-Angebote komprimiert wurden und ein in dieser Form nur mit mobilen Geräten abrufbares Angebot erstellt wurde, das bereits zitierte Erkenntnis vom , Zl 2013/03/0155). Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt es dabei daher nicht darauf an, ob die für mobile Endgeräte optimiert angebotenen Inhalte zuvor bereits im "normalen" Online-Angebot vorhanden waren.
38 Auch das Angebotskonzept vom für "http://news.ORF.at" steht der "Wahl 13"-App nicht entgegen: Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass die technische Nutzbarkeit ua für Mobiltelefone gegeben sein soll und die Inhalte durch eine Anwendungssoftware (als Beispiel werden Webbrowser genannt; die hier gegenständliche "Wahl 13"-App bietet nach den Feststellungen die gleiche Funktionalität) angefordert, verarbeitet und wiedergegeben werden sollen. Die Darstellung des Angebots soll dabei entsprechend den unterschiedlichen Endgeräten angepasst werden, ohne dabei unterschiedliche, plattform-exklusive Inhalte zur Verfügung zu stellen.
39 Die gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes und der mitbeteiligten Parteien im bisherigen Verfahren hätte zur Folge, dass die revisionswerbende Partei zwar neue Online-(Teil )Angebote bereitstellen dürfte (soweit nicht die Schwelle "neuer Angebote" im Sinne des § 6 Abs 2 ORF-G überschritten wird und daher eine Auftragsvorprüfung zu erfolgen hätte), es ihr jedoch verwehrt wäre, diese gleichzeitig - mit notwendigen oder auch bloß zweckmäßigen technischen Optimierungen - auch für mobile Endgeräte anzubieten. Damit wäre es der revisionswerbenden Partei allerdings im Ergebnis schlechthin untersagt, mobile Endgeräte als Verbreitungsplattform für neu entwickelte Online-Angebote zu nutzen, was die Bestimmung des § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G als einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art 10 EMRK geschützte Rechtssphäre des ORF, und damit als verfassungswidrig, erscheinen ließe (vgl zu § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 34/2013, Rz 17). Ein derartiger Eingriff läge nicht mehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Regelung eines wettbewerbsintensiven Bereichs wie jenes der Online-Aktivitäten der Rundfunkveranstalter zukommt (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2012/03/0070, mit Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1232/11; vgl außerdem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 304/01).
40 Durch die Bereitstellung der "Wahl 13"-App in der vom Bundesverwaltungsgericht in Übernahme der Feststellungen der KommAustria festgestellten Form hat die revisionswerbende Partei daher im hier noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum () weder gegen § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G noch - durch Überschreitung des Umfangs des Angebotskonzepts vom für "http://news.ORF.at" - gegen § 5a Abs 4 ORF-G verstoßen. "Skiweltcup"-App:
41 Zur "Skiweltcup"-App hat das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt 2.a des Bescheids der KommAustria, in dem aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien eine Verletzung des ORF-G im Zeitraum vom bis zum festgestellt wurde, sowie Spruchpunkt 3. des Bescheides der KommAustria, in dem von Amts wegen im Zeitraum vom bis zum (mit Ausnahme des Zeitraums vom bis zum ) eine Verletzung des ORF-G festgestellt wurde, bestätigt. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund der Auffassung, dass die Bereitstellung der App "als solche" zu prüfen sei und daher auch Zeiträume mehr als sechs Wochen vor der Einbringung der Beschwerde ebenso wie Zeiträume nach Einbringung der Beschwerde einzubeziehen seien - unter anderem (soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch wesentlich) den Spruchpunkt 2.c des Bescheides der KommAustria ersatzlos behoben.
42 Zur Frage der vom Bundesverwaltungsgericht - zu Unrecht - angenommenen "Unteilbarkeit" des Abspruchs kann auf die obigen Ausführungen (RNr 24 bis 31) verwiesen werden.
43 Zur Frage, ob es sich bei der "Skiweltcup"-App um ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot handelt, ist zunächst festzuhalten, dass - in unbestrittener Weise - festgestellt wurde, dass die im Rahmen der "Skiweltcup"-App bereitgestellten Inhalte auch unter "http://sport.ORF.at/skiweltcup" abrufbar waren. Auch wurde im Angebotskonzept vom für "http://sport.ORF.at" festgehalten, dass eine technische Nutzbarkeit ua für Mobiltelefone gegeben sein soll und die Inhalte durch eine Anwendungssoftware (als Beispiel werden Webbrowser genannt; die hier gegenständliche "Skiweltcup"-App bietet nach den Feststellungen die gleiche Funktionalität) angefordert, verarbeitet und wiedergegeben werden sollen. Die Darstellung des Angebots soll dabei entsprechend den unterschiedlichen Endgeräten angepasst werden, ohne dabei unterschiedliche, plattformexklusive Inhalte zur Verfügung zu stellen.
44 Es kann daher - unter Hinweis auf die bereits zur "Wahl 13"-App getroffenen Ausführungen (RNr 34 bis 37) - festgehalten werden, dass die revisionswerbende Partei durch die Bereitstellung der "Skiweltcup"-App nicht gegen das Verbot des § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G verstoßen hat, da es sich nicht um ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot im Sinne dieser Bestimmung gehandelt hat.
45 In der Revision wird weiters die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht bestritten, wonach die unter "http://sport.ORF.at/skiweltcup" bzw im Rahmen der "Skiweltcup"-App angebotene Online-Berichterstattung über den gesetzlich bzw vom Angebotskonzept vom für "http://sport.ORF.at" gesteckten Rahmen hinausgehe.
46 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die revisionswerbende Partei Online-Angebote erst nach Erstellung eines Angebotskonzepts gemäß § 5a ORF-G bereitstellen darf (vgl § 4e Abs 5 erster Satz und § 4f Abs 1 dritter Satz ORF-G). Überdies waren in den Übergangsfällen im Sinne des § 50 Abs 2 und Abs 3 Z 2 ORF-G Angebotskonzepte zu erstellen. Ein solches Angebotskonzept ist unzulässig und damit gemäß § 5a Abs 2 dritter Satz ORF-G zu untersagen, wenn es den durch die §§ 4e und 4f ORF-G festgelegten Rahmen überschreitet.
47 Nach den vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen der KommAustria hat die revisionswerbende Partei mit Schreiben vom ein Angebotskonzept für das Online-Angebot "http://sport.ORF.at" vorgelegt. Dieses wurde von der KommAustria nicht untersagt. Dieses Angebotskonzept sieht eine Berichterstattung vor, die einen "Überblick über das aktuelle sportliche Geschehen" gibt, "ohne dabei vertiefend zu sein". Vor und während "sportlicher Großereignisse (z.B. Weltmeisterschaften wichtiger Sportarten und Olympische Spiele)" werden - nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen - spezielle Teilangebote bereitgestellt.
48 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob es sich beim Alpinen Skiweltcup 2013/2014 um ein solches "sportliches Großereignis" handelte:
49 Die revisionswerbende Partei wendet sich gegen die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der Alpine Skiweltcup 2013/2014, zu dem die "Skiweltcup"-App bzw "http://sport.ORF.at/skiweltcup" angeboten wurde, kein "sportliches Großereignis" im Sinne des Angebotskonzepts sei und die Berichterstattung daher nicht vertiefend sein dürfe. Sie begründet dies damit, dass der Skiweltcup für die österreichischen sportinteressierten Medienkonsumenten eines der wesentlichsten sportlichen Ereignisse sei.
50 Nach den Gesetzesmaterialien soll das Angebotskonzept der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrages dienen (vgl ErlRV 611 BlgNR 24. GP 6, 36). Sein Zweck ist es, der Regulierungsbehörde einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen Aspekte des Programms oder Angebots zu geben, um erstens beurteilen zu können, ob es sich dabei um ein neues Angebot im Sinne von § 6 ORF-G handelt, welches einer Auftragsvorprüfung zu unterziehen wäre, und zweitens auf dieser Grundlage die Einhaltung des öffentlichrechtlichen Auftrags für das konkrete Programm oder Angebot überprüfen zu können. Die Angebotskonzepte müssen dementsprechend hinreichend bestimmt sein und der Regulierungsbehörde eine klare Vorstellung geben, welche inhaltlichen Angebote vom Angebotskonzept ins Auge gefasst sind und welche keinesfalls darunter fallen (vgl ErlRV 611 BlgNR 24. GP 37 f). Diese Vorgaben erfordern es insbesondere, dass der ORF ein Angebotskonzept derart ausgestaltet, dass für die Regulierungsbehörde - vor dem Hintergrund der Bindungswirkung des Angebotskonzepts (vgl § 5a Abs 4 ORF-G) - schon zum Zeitpunkt ihrer Prüfung abschätzbar ist, welche Inhaltskategorien in welchem Umfang (überblicksweise oder vertiefend) angeboten werden. Die Regulierungsbehörde hat ihre Prüfung darauf zu beziehen, was durch das Angebotskonzept zum Ausdruck kommt.
51 Im Angebotskonzept zu "http://sport.ORF.at" werden als Beispiele für "sportliche Großereignisse" Weltmeisterschaften wichtiger Sportarten und Olympische Spiele genannt. Diesen Ereignissen ist jedenfalls gemeinsam, dass sie nicht jährlich stattfinden und auf einen zeitlichen Rahmen von wenigen Wochen begrenzt sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass "sportliche Großereignisse" nach dem Verständnis des Angebotskonzepts Ereignisse sein sollen, die mit den vom ORF im Angebotskonzept genannten vergleichbar sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht dazu zutreffend ausgeführt hat, ist der Alpine Skiweltcup schon deshalb kein solches Ereignis, weil er jährlich über mehrere Monate - eine ganze Saison hindurch - andauert. Wenn die revisionswerbende Partei vorbringt, der Skiweltcup sei für die österreichischen sportinteressierten Medienkonsumenten eines der wesentlichsten sportlichen Ereignisse, vermag dies vor dem Hintergrund, dass es auf jenes Begriffsverständnis ankommt, wie es im Angebotskonzept zum Ausdruck gebracht wurde, an diesem Ergebnis ebenso wenig zu ändern, wie der Hinweis auf ein allgemeines Verständnis oder sportwissenschaftliche Anknüpfungspunkte.
52 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei fand das Online-Angebot der "Skiweltcup"-App daher keine Deckung im Angebotskonzept für das Angebot "http://sport.ORF.at".
53 Damit war im Weiteren die Frage zu prüfen, ob sich die revisionswerbende Partei mit dem in der "Skiweltcup"-App bzw unter "http://sport.ORF.at/skiweltcup" bereitgestellten Angebot im Rahmen der nach dem Angebotskonzept zulässigen Überblicksberichterstattung (§ 4e Abs 1 Z 2 und Abs 2 ORF-G) "über das aktuelle sportliche Geschehen" bewegt hat, oder es sich dabei um eine - über die tagesaktuelle Überblicksberichterstattung hinausgehende - vertiefende Berichterstattung handelte.
54 In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 611 BlgNR 24. GP 31 f) wird zu § 4e ORF-G ausgeführt:
"Die Konkretisierung des zulässigen Online-Angebots gegenüber der geltenden Rechtslage erfolgt aus wettbewerbsrechtlichen Überlegungen: Anders als im Bereich des klassischen Rundfunks, wo die zulässigen Hörfunk- und Fernsehprogramme vor dem Hintergrund des dualen Rundfunksystems zahlenmäßig beschränkt sind, existiert im Online-Bereich schon aus technischen Gründen keine quantitative Begrenzung des Angebots. Der zulässige Tätigkeitsbereich des ORF im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags muss daher qualitativ bestimmt werden; dieses Ziel verfolgt der vorgeschlagene § 4e.
(...)
Abs. 2 legt die Voraussetzungen für die Überblicksberichterstattung im Internet fest. Diese Form der Berichterstattung soll dazu dienen, die fortlaufende Berichterstattung in Hörfunk und Fernsehen unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten des Internet laufend aktuell zu halten und damit den öffentlich-rechtlichen Informationsauftrag samt seiner Qualitätskriterien (wie Objektivität und Unabhängigkeit, vgl. § 4 Abs. 5 und 6) auch im Internet abzubilden, dabei aber unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen hintan zu halten. Entsprechend zählt der Abs. 2 jene Inhaltskategorien auf, auf die sich die Berichterstattung - ebenso wie es typischerweise die Berichterstattung in den Radio- und Fernsehprogrammen tut - im Internet zu beziehen hat. Wesentliches Merkmal der Online-Berichterstattung muss ihre Tagesaktualität und Anlassbezogenheit sein. Nicht mehr unter Abs. 2 fallen würde eine Berichterstattung, die jeden Bezug zu tagesaktuellen Ereignissen vermissen lässt oder einen solchen Bezug lediglich vorgibt. Der Terminus ‚Überblicksberichterstattung' schließt eine vertiefte Berichterstattung inklusive Kommentaren, Analysen und weiterführenden Reportagen aus (vgl. die Ausführungen zum Verbot der ‚Vergleichbarkeit' mit Online-Angeboten von Zeitungen weiter unten); (...)
Um zu verdeutlichen, dass Abs. 2 nicht zu einer umfassenden Berichterstattung berechtigt, wird klargestellt, dass unter ‚Überblicksberichterstattung' kein Angebot zu verstehen ist, das in seiner ‚Gesamtaufmachung und -gestaltung mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar' ist. Dadurch wird den vielfach geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken von Zeitungsherausgebern und Verlegern Rechnung getragen. Unter einem derartigen, im Sinne des Entwurfs ‚vergleichbaren' Angebot wären die zum Zeitpunkt der Gesetzwerdung in Österreich existierenden Internet-Angebote von Zeitungen und Zeitschriften zu verstehen, die sich beispielsweise durch folgende Merkmale auszeichnen:
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- | Umfassendes Angebot von Artikeln, die aktuell sind oder zeitlich bereits länger zurückliegen, nach Kategorien geordnet und untereinander verlinkt, so dass gewisse Themen möglichst umfassend abgedeckt werden; |
- | Berichterstattung über spezielle Themen, die über ein allgemeine Berichterstattung hinausgehen, zB Auto, Recht, Mode, Medizin, Essen, etc. |
- | Umfassende Verfügbarkeit von redaktionellen Kommentaren, Analysen und vertiefenden Reportagen, Gastkommentaren, Leserbriefen usw.; |
- | Umfangreiche Konsumenten-Unterstützungsangebote, wie Kino-, Buch-, Spiele- oder Theaterkritiken (wobei vereinzelte Berichte dieser Art etwa im Rahmen der aktuellen Kulturberichterstattung noch keine Zeitungsähnlichkeit begründen); |
- | Umfassende Serviceangebote wie Job-, Immobilien- oder Gebrauchtautobörsen, Fernseh-, Kino- und Theaterprogramme, Börsenkurse etc." |
55 Nach den auch vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen der KommAustria wurden unter anderem in einer Rubrik über "Ski Stars" Rennläuferinnen und Rennläufer aller am Alpinen Skiweltcup teilnehmenden Nationen auf eigenen Seiten mit umfassenden, zum Teil persönlichen Angaben und Hintergrundinformationen (Sprachkenntnisse, biometrische Daten, Ausführungen über die familiäre Herkunft, Leistungskurve, etc) vorgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend davon das Vorliegen tagesaktueller Überblicksberichterstattung im Sinne des § 4e Abs 1 Z 2 und Abs 2 ORF-G verneint. | |
56 Die revisionswerbende Partei bringt dazu vor, dass sich das Gebot der Überblicksberichterstattung auf die Online-Berichterstattung als solche beziehe. Die Informationen zu den Rennläufern und Rennläuferinnen seien nicht im Vordergrund gestanden. Diese Informationen, "selbst wenn sie nicht den Kern tagesaktueller Information betreffend angesehen werden", würden dem - insgesamt auf eine reine Überblicksberichterstattung bezogenen - Online-Angebot diesen Charakter nicht nehmen. Hinzu komme, dass das Gegenteil der Überblicksberichterstattung die vertiefende Berichterstattung sei, wobei die Materialien von Kommentaren, Analysen oder weiterführenden Reportagen sprechen würden. Die Zusatzinformationen zu den Rennläuferinnen und Rennläufern würden diesen Berichterstattungselementen auch nicht annähernd gleichkommen. | |
57 Dazu ist festzuhalten, dass der besondere Auftrag für ein Online-Angebot die revisionswerbende Partei nach § 4e Abs 1 Z 2 ORF-G zu einer tagesaktuellen Überblicksberichterstattung verpflichtet; die Grenzen dieser Berichterstattung werden in § 4e Abs 2 ORF-G näher umschrieben. Konstituierend ist, dass die Berichterstattung einerseits nicht über die Behandlung tagesaktueller Geschehnisse hinausgehen soll ("tagesaktuell") und andererseits nicht vertiefend (und dabei in ihrer Gesamtaufmachung und -gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar) sein darf ("Überblicksberichterstattung"). Dies kommt auch in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum Ausdruck. Danach muss wesentliches Merkmal der Online-Berichterstattung ihre Tagesaktualität und Anlassbezogenheit sein; zudem soll "eine vertiefte Berichterstattung inklusive Kommentaren, Analysen und weiterführenden Reportagen" ausgeschlossen sein. | |
58 Die KommAustria hat in den Spruchpunkten 2.a und 3. ihres Bescheides eine Verletzung des ORF-G aufgrund der "vertiefenden Berichterstattung" festgestellt; dies wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, wobei das Bundesverwaltungsgericht auch festhielt, dass die Bereitstellung von persönlichen Hintergrundinformationen im Hinblick auf die "Ski Stars" "nicht von einer Überblicksberichterstattung sowie dem diesbezüglichen Vorliegen von Tagesaktualität der angeführten Inhalte" zeuge. | |
59 Diese Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich bei den in den Feststellungen dargelegten Informationen zu den einzelnen Rennläuferinnen und Rennläufern, die im verfahrensgegenständlichen Online-Angebot bereitgestellt wurden, nicht um tagesaktuelle Berichterstattung im Sinne des § 4e Abs 1 Z 2 ORF-G gehandelt hat, ist schon im Hinblick darauf, dass diese Informationen - abgegrenzt von einer ausdrücklich als "Aktuell" bezeichneten Rubrik - "während des Skiweltcups 2013/2014" abgerufen werden konnten (und damit ohne Zusammenhang mit konkreten Wettkämpfen oder sonst aktuellen Ereignissen) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auf die Frage, ob daneben (hier offensichtlich in der Rubrik "Aktuell") auch tagesaktuelle Überblicksberichterstattung angeboten wurde oder diese sogar "im Vordergrund" gestanden habe, wie die Revision meint, kommt es für die Feststellung einer Verletzung durch die insoweit über die tagesaktuelle Überblicksberichterstattung hinausgehende Berichterstattung nicht an. | |
60 Da bereits das Fehlen der Tagesaktualität und Anlassbezogenheit der Berichterstattung im Rahmen des Online-Angebots eine Verletzung des § 4e Abs 1 Z 2 und Abs 2 ORF-G darstellt (und dies nicht durch ein Angebotskonzept gedeckt ist), kann dahingestellt bleiben, ob das hier zu beurteilende Angebot zudem als vertiefende Berichterstattung anzusehen ist, und insbesondere auch, ob diese vertiefende Berichterstattung mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar ist (wozu entsprechende Feststellungen zum Vergleich mit dem Online-Angebot von Printmedien im angefochtenen Erkenntnis wie auch im Bescheid der KommAustria fehlen). | |
61 Die von der KommAustria in den Spruchpunken 2.a und 3. ihres Bescheides getroffenen, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten, Feststellungen, wonach die revisionswerbende Partei entgegen § 4e Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 5, § 4f Abs 1, § 5a Abs 1, 2 und Abs 4 ORF-G über die Grenzen des Angebotskonzepts für "http://sport.ORF.at" vom hinaus ein Online-Teilangebot unter der Adresse "http://sport.ORF.at/skiweltcup" bzw zur Nutzung als App über mobile Endgeräte "mit vertiefender Berichterstattung" über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt habe, erweisen sich damit zwar im Ergebnis - Feststellung einer Verletzung der angeführten Bestimmungen des ORF-G - als zutreffend, allerdings nicht hinsichtlich der Umschreibung der Verletzung. | |
Ergebnis: | |
62 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Anfechtung als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben (§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG). | |
63 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014. | |
Wien, am |