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VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0058

VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A in W, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zlen W102 2009977- 1/36E, W102 2012860-1/18E, W102 2010629-1/14E, W102 2012548-1/15E, W102 2010608-1/16E, W102 2009137-1/16E, W102 2015000-1/11E, betreffend Genehmigungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; Landeshauptmann von Steiermark; Landeshauptmann von Niederösterreich; Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen; Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12):

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B)IV.a) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen. II. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner angefochtenen Spruchpunkte B)III. und B)IV.e) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden auch: BMVIT) vom , mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,651 bis km 118,122 der ÖBB-Strecke Wien Süd - Spielfeld/Straß nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In der Folge hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom , 2013/03/0144, und vom , 2013/03/0021, zwei Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vom bzw vom ) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Mit diesen Bescheiden waren Berufungen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom und gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom abgewiesen worden, mit denen der mitbeteiligten Partei wasserrechtliche Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" erteilt worden waren.

Mit Erkenntnis vom , 2013/03/0062, hob der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, mit dem Berufungen gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom abgewiesen worden waren, der eine der mitbeteiligten Partei erteilte abfallrechtliche Anlagenbewilligung im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" zum Gegenstand hatte.

Mit Erkenntnis vom , 2012/10/0088, wurde vom Verwaltungsgerichtshof jener Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , mit dem mehrere Berufungen gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom betreffend die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" abgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 2012/09/0075, eine Beschwerde der Revisionswerberin zurückgewiesen, die sich gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom betreffend einen Antrag gemäß § 5 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" gerichtet hatte.

2. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom neuerlich die Genehmigung zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,651 bis km 118,122 der ÖBB-Strecke Wien Süd - Spielfeld/Straß nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die nunmehr revisionswerbende Umweltorganisation (in der Folge auch: Revisionswerberin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Ferner führte das BVwG jene Verfahren fort, in denen, infolge der Aufhebung der wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und naturschutzrechtlichen Berufungsbescheide durch den Verwaltungsgerichtshof mit den bereits erwähnten Erkenntnissen, eine neuerliche Entscheidung über die von verschiedenen Parteien (unter anderem der revisionswerbenden Umweltorganisation) eingebrachten Rechtsmittel notwendig war. Auch wurde dem BVwG eine - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - Berufung der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom übermittelt, die sich gegen die Erteilung einer weiteren naturschutzrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" richtete.

3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung des Lbaches, zur Errichtung der Baustraße Lgraben samt zweier Querungen des Lbaches sowie zur Errichtung der Baustraße St samt einer Querung des Dbaches erteilt.

Auch gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die revisionswerbende Umweltorganisation Beschwerde an das BVwG.

4. Das BVwG bestellte im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens Mag. Dr. A T zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz, und Univ.-Prof. Dr. L W zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Geologie und Hydrogeologie. DI M S wurde vom BVwG als amtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Wasserbautechnik herangezogen. Ferner wurde vom BVwG am 19., 20. und eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sämtliche anhängige Beschwerden - somit auch die Beschwerden der Revisionswerberin - behandelt wurden. In weiterer Folge langten beim BVwG noch weitere Stellungnahmen der revisionswerbenden Umweltorganisation ein, in deren Rahmen insbesondere auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen der nichtamtlichen Sachverständigen Mag. Dr. A T und Univ.- Prof. Dr. L W Bezug genommen wurde.

5.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis entschied das BVwG unter anderem über die von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerden gegen die diversen, der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" erteilten Genehmigungen bzw Bewilligungen.

5.1.1. Mit Spruchpunkt A)I. wurden vom BVwG mehrere Beschwerdeverfahren - infolge der Zurückziehung der Beschwerden - eingestellt, mit Spruchpunkt A)II. wies das Bundesverwaltungsgericht eine weitere - nicht von der Revisionswerberin erhobene - Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom zurück.

5.1.2. Mit Spruchpunkt B)I. wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom geringfügig abgeändert und einige Nebenbestimmungen hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung modifiziert. Im Übrigen wies das BVwG jedoch mit Spruchpunkt B)IV.b) die Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark ab.

5.1.3 . Mit Spruchpunkt B)II. wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom hinsichtlich einiger Auflagen geändert. Im Übrigen wurden die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden abgewiesen ( Spruchpunkt B)IV.d) ).

5.1.4. Mit Spruchpunkt B)III. wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom dahingehend abgeändert, dass einige im Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft aufgenommene Vorkehrungen durch andere Vorkehrungen ersetzt wurden. Im Übrigen wurden die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden abgewiesen ( Spruchpunkt B)IV.e) ).

5.1.5. Mit Spruchpunkt B)IV.a) wurden die Beschwerden gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom - sofern sie nicht bereits zurückgewiesen worden waren - abgewiesen, mit Spruchpunkt B)IV.c) wurden die Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom abgewiesen, mit Spruchpunkt B)IV.f) wurden die Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom abgewiesen. Mit Spruchpunkt B)V. wies das BVwG alle im Rahmen der Beschwerdeverfahren erhobenen sonstigen Anträge und Vorbringen als unbegründet ab. Ferner wurde unter Spruchpunkt C) ausgesprochen, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.

5.2.1. In den Entscheidungsgründen stellte das BVwG zunächst den bisherigen Verfahrensgang dar, wobei im Rahmen dieser Darstellung insbesondere auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, hingewiesen wurde und die wesentlichen in dem genannten Erkenntnis dargestellten Gründe, die zur Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom geführt hatten, zusammengefasst wurden (Seiten 9 bis 15 des angefochtenen Erkenntnisses). Daran anschließend fasste das BVwG die Inhalte der gegen die diversen Bescheide erhobenen Beschwerden zusammen (Seiten 15 bis 26 des angefochtenen Erkenntnisses), wobei insbesondere der Darstellung der Beschwerden der Revisionswerberin auf den Seiten 15 bis 24 des angefochtenen Erkenntnisses breiter Raum eingeräumt wurde.

5.2.2. In seinen Erwägungen ging das BVwG auf die Frage der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerden und die Frage der Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden ein, wobei das BVwG in diesem Zusammenhang insbesondere festhielt, dass es gemäß Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG iVm § 40 Abs 1 UVP-G 2000 über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 zu entscheiden habe. Dies gelte für konzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem UVP-G 2000 ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierten Bescheide nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, auch für die von der Landesregierung nach § 24 Abs 3 UVP-G 2000, oder auf Grund der alten Rechtslage von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann zu erlassende Bescheide. Auch die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden gegen die Entscheidung nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 und gegen die Entscheidung nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), wo das UVP-G 2000 mitanzuwenden gewesen sei, obliege dem BVwG (Seiten 26 bis 28 des angefochtenen Erkenntnisses).

Daran anschließend stellte das BVwG jene Rechtsgrundlagen dar, die es hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles für maßgeblich erachtete (Seiten 28 bis 52 des angefochtenen Erkenntnisses).

5.2.3. Zu Spruchpunkt A)I. hielt das BVwG sodann fest, dass infolge der Zurückziehung der Beschwerden durch mehrere Beschwerdeführer die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren einzustellen gewesen seien, hinsichtlich Spruchpunkt A)II. wurde ausgeführt, dass es sich bei den Einwendungen von E Z nicht um die Geltendmachung subjektiv öffentlicher Rechte, sondern um eine zivilrechtliche Frage gehandelt habe, die im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu behandeln sei (Seiten 52 bis 54 des angefochtenen Erkenntnisses).

5.2.4. In der Folge ging das BVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf die mit den Spruchpunkten B)I. bis B)V. erfolgten Absprüche näher ein. Diesbezüglich wies das BVwG zunächst darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom nach der damaligen Rechtslage keine Bedenken gegen die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens geäußert und auch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" bestätigt habe. Auch habe die BMVIT im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens jene Mängel behoben, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom identifiziert habe. Eine Ergänzung des Gutachtens gemäß § 31a des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60/1957 (EisbG), sei ebenso vorgenommen worden wie die Nachholung der Lärmmessungen auf dem Ghof. Auch der (scheinbare) Widerspruch im Umweltverträglichkeitsgutachten hinsichtlich der Beeinträchtigung des Ghofes sei schlüssig aufgelöst worden, ebenso habe die BMVIT im angefochtenen Bescheid klargestellt, dass es sich bei der Deponie Lgraben um keine Eisenbahnanlage handle. Auch sei der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Bescheid der BMVIT vom eine Rechtsgrundlage für die übrigen "Detailgenehmigungen" im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" dargestellt habe, weshalb zwei Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark und ein Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben worden seien. Damit seien diese Verfahren wieder in jenes Stadium zurückgetreten, in dem sie sich vor Erlassung der aufgehobenen Bescheide jeweils befunden hätten, weswegen die den aufgehobenen Bescheiden zweiter Instanz zu Grunde liegenden Berufungen nunmehr wieder als offene Beschwerden gegen die jeweiligen Bescheide erster Instanz zu betrachten seien.

Hinsichtlich der Überprüfung der behördlichen Ermittlungsergebnisse kam das BVwG zusammengefasst zum Ergebnis, dass sich das BVwG den Ergebnissen der behördlichen Ermittlungen anschließen könne, weshalb jene Auflagenänderungen, Auflagenergänzungen und Auflagenstreichungen, die in den vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Berufungsbescheiden enthalten gewesen seien, unverändert in das angefochtene Erkenntnis hätten übernommen werden können. Überdies seien der naturschutzrechtliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom und der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom nicht abzuändern oder zu ergänzen gewesen (Seiten 54 bis 58 des angefochtenen Erkenntnisses).

5.2.5. Daran anknüpfend führte das BVwG (zusammengefasst) aus, dass im Umweltverträglichkeitsgutachten samt dessen Ergänzung aus dem Jahr 2014 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24f UVP-G 2000 bestätigt worden sei, ferner sei im (ergänzten) Gutachten nach § 31a EisbG kein Einwand gegen die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff EisbG erhoben worden. Auch das BVwG gehe davon aus, dass der Bescheid der BMVIT vom inhaltlich nicht rechtswidrig sei und die Voraussetzungen nach § 24f UVP-G 2000 und §§ 31 ff EisbG vorliegen würden. Soweit gerügt werde, dass infolge des fortgesetzten Verfahrens vor der BMVIT nur mehr ein Bruchteil des Einreichoperates neuerlich öffentlich aufgelegt worden sei, sei festzuhalten, dass eine Neuauflage nur dann erforderlich gewesen wäre, wenn das Vorhaben derart geändert worden wäre, dass ein "aliud" vorläge. Diesfalls wäre das Verfahren von Beginn an neu durchzuführen gewesen. Dass eine derartige Änderung des Vorhabens erfolgt wäre, würden aber auch die Revisionswerberin und die anderen Beschwerdeführer nicht behaupten. Tatsächlich sei das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht derart geändert worden, dass es seinem Wesen nach ein anderes Vorhaben sei, weswegen auch eine Verpflichtung zur Neuauflage des Vorhabens nach § 9 Abs 1 UVP-G 2000 und zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung im fortgesetzten BMVIT-Verfahren nicht bestanden habe. Zum Einwand einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sei festzuhalten, dass dieses Gutachten vom BVwG zusammen mit den übrigen Beweismitteln geprüft worden sei, um festzustellen, ob alle Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 31f Z 1 bis 3 EisbG vorliegen würden. Die jeweiligen UVP-Sachverständigen hätten sich auch mit den jeweils für ihr Fachgebiet wesentlichen Teilen des Gutachtens gemäß § 31a EisbG auseinandergesetzt, zumal die Einwendungen auch die Richtigkeit dieses Gutachtens in Frage gestellt hätten. Die fachliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwendungen sei dem Umweltverträglichkeitsgutachten und der Verhandlungsschrift zu entnehmen, die Gutachter hätten keine Widersprüche zu den Aussagen im Gutachten gemäß § 31a EisbG festgestellt. Das Gutachten sei schlüssig, vollständig und nachvollziehbar; auch ergebe sich daraus, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik entspreche (Seiten 58 bis 60 des angefochtenen Erkenntnisses).

5.2.6. Breiten Raum widmete das BVwG dann der Frage, ob die Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" im öffentlichen Interesse liege. Dazu hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Teil des transeuropäischen Eisenbahnnetzes handle und dass die Verordnung, mit der diese Strecke zur Hochleistungsstrecke erklärt worden sei, bereits aus dem Jahr 1989 stamme. Die zur Begründung des Vorhabens herangezogenen Verkehrsprognosen seien nach Ansicht der Beschwerdeführer falsch und durch ein Gutachten von em. Univ.-Prof. DI Dr. H K widerlegt. Gleiches hätte - so die Beschwerdeführer (insbesondere die nunmehr revisionswerbende Umweltorganisation) - für die Berechnung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens des Vorhabens zu gelten, was sich aus einem Gutachten der V GmbH ergebe.

Bezug nehmend auf dieses Vorbringen hielt das BVwG fest, dass die BMVIT im Bescheid vom unter Verweis auf die

1. Hochleistungsstrecken-Verordnung, BGBl Nr 370/1989 idF BGBl II Nr 397/1998 (1. HL-V), als auch auf die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl L 228 Seite 1 vom in der Fassung der berichtigten Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl L 201 Seite 1 vom (TEN-Entscheidung), ausgeführt habe, dass der "Semmering-Basistunnel neu" ein sowohl innerstaatlich als auch auf europäischer Ebene begründetes Projekt darstelle. Zu dem von der Revisionswerberin angesprochenen Gutachten von em. Univ.- Prof. DI Dr. K sei festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom bereits ausgesprochen habe, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern dieses für das vorliegende, annähernd zehn Jahre nach Erstellung des Gutachtens zur Genehmigung eingereichte Vorhaben noch von Relevanz sein solle. Zu dem Gutachten der V GmbH sei festzuhalten, dass dieses aus wissenschaftlicher Sicht mit Mängeln behaftet sei, wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Ass. Prof. Dkfm. Mag. Dr. B R von der Wuniversität vom ergeben würde. Daher sei das "V" Gutachten nicht geeignet, die Behauptungen der revisionswerbenden Umweltorganisation zu belegen oder zu unterstützen. Auch wenn die Revisionswerberin in einer ergänzenden Stellungnahme vom wiederum die Stellungnahme von Dr. R kritisiere, könne keine Pflichtverletzung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie darin erkannt werden, dass sie die von der Revisionswerberin vorgelegten Gutachten in ihrem Bescheid vom nicht erwähnt habe.

Daran anschließend legte das BVwG den Zweck und die Zielsetzung der TEN-Entscheidung dar und hielt fest, dass in den - näher aufgezählten - Einreichunterlagen die Bedeutung des antragsgegenständlichen Vorhabens für die Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes ausführlich dargestellt sei. Der baltisch-adriatische Korridor ziele vor allem auf die wirtschaftliche Entwicklung in Mittel- und Osteuropa ab, zur Zielerreichung solle ein leistungsfähiger Personen- und Güterverkehr zur verkehrlichen Erschließung der Wirtschaftszentren in Ost- und Mitteleuropa gewährleistet werden. Das gesamteuropäische Interesse an der Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" sei somit evident, werde damit doch die Interoperabilität und eine optimale Eisenbahninfrastruktur für einen Ballungsraum von mehr als vierzig Millionen Unionsbürgern gewährleistet. In der TEN-Entscheidung sei der Streckenabschnitt Wien-Wiener Neustadt-Bruck/Mur-Klagenfurt als Hochgeschwindigkeitsstrecke ausgewiesen, diese Festlegung auf europäischer Ebene werde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. Die wiederholt vorgebrachte Kritik, wonach das gegenständliche Vorhaben nicht Teil der "Baltisch-Adriatischen Achse" und somit auch nicht des transeuropäischen Verkehrsnetzes werden könne, gehe somit ins Leere. Das Ermittlungsverfahren habe auch ein begründetes österreichisches Interesse an der Projektverwirklichung ergeben, zumal es sich bei dem Streckenabschnitt, auf dem der "Semmering-Basistunnel neu" errichtet werden soll, aufgrund der 1. HL-V um eine Hochleistungsstrecke handle. Daher sei davon auszugehen, dass dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukomme. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 nicht darum gehe, die Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens zu überprüfen.

Nach der wörtlichen Wiedergabe von Teilen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, hielt das BVwG fest, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die erwähnten innerstaatlichen und unionsrechtlichen Grundlagen für die Begründung des öffentlichen Interesses nicht ausreichend seien, das Ermittlungsverfahren ein evidentes öffentliches Interesse dokumentiert habe. Mit dem Vorbringen, wonach die Verkehrsprognosen mangelhaft und insbesondere zu hoch angesetzt seien, gelinge es nicht, das öffentliche Interesse am "Semmering-Basistunnel neu" in Zweifel zu ziehen. Die Verwirklichung des Vorhabens bewirke - wie in den Einreichunterlagen dargestellt - einen positiven Schub für strukturschwache Regionen und diene deren Erschließung. Gemeinsam mit dem Hauptbahnhof Wien und der Koralmbahn Graz-Klagenfurt würden positive Impulse für den verkehrsgeographisch benachteiligten Süden Österreichs ausgelöst, der Hauptbahnhof Wien und die Koralmbahn würden eine weitere Aufwertung erfahren. Auch führe die Verwirklichung des Vorhabens zur Schaffung von

11.500 neuen Arbeitsplätzen, ein weiterer positiver Effekt sei die Fahrtzeitverkürzung der Verbindung Wien - Graz um dreißig Minuten. Die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene führe überdies zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, weswegen es bei Projektverwirklichung zu einer jährlichen Reduktion der Unfallzahlen komme. Damit gehe auch eine Einsparung der Jahreskosten für vermeidbare Unfälle einher. Weiters hätten die von den UVP-Gutachtern als schlüssig bezeichneten Einreichunterlagen eine Reduktion der Luftschadstoffe und eine Verminderung der Lärmbelastung nachweisen können.

Wie auch von den beschwerdeführenden Parteien (somit auch der Revisionswerberin) konstatiert worden sei, könne eine Prognose nie mit endgültiger Sicherheit ausgestattet werden, es liege im Wesen einer Prognose, dass gewisse Restrisiken verbleiben würden. Die Schlüsse, die aus einer Prognose zu ziehen seien, würden sich jeweils mit den Rahmenbedingungen und dem betrachteten Prognosehorizont ändern. Entscheidend für die Bewertung des gegenständlichen Vorhabens sei daher eine langfristige Bewertung, kurzfristige und nicht vorhersehbare zeitlich beschränkte Entwicklungen seien nicht maßgeblich für die Gesamtbeurteilung. Die mit den Einreichunterlagen vorgelegten Verkehrszahlen würden belegen, dass trotz des Ausbruchs der Wirtschaftskrise 2008 keine nachhaltig rückläufigen Verkehrszahlen festzustellen seien. Aus den Einreichunterlagen folge, dass der Höchststand der transportierten Ladung über den Semmering bereits im Jahr 2010 wieder übertroffen habe werden können. Es sei ausgehend von der Entwicklung in den frühen 1990er Jahren auch in Zukunft mit einer Steigerung der Verkehrszahlen zu rechnen, dem Prognoseszenario würde eine grundsätzliche friedliche Weiterentwicklung ohne große Umbrüche in den nächsten 50 bis 60 Jahren in Europa zu Grunde liegen. Diesbezüglich seien die in den Einreichunterlagen dargestellten Verkehrsprognosen, die von den UVP-Gutachtern als schlüssig qualifiziert worden seien, deutlich nachvollziehbarer als die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Verkehrsprognosen. Es sei daher nicht gelungen, die schlüssigen Ausführungen des Einreichoperates, welche durch eine mit Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vorgelegte Stellungnahme von DI Dr. K F vom bestätigt würden, zu widerlegen. Ergänzend sei anzumerken, dass das öffentliche Interesse selbst dann nicht in Zweifel zu ziehen sei, wenn man - entgegen der Feststellungen - von den Verkehrszahlen und dem gesamtwirtschaftlichen Nutzen ausgehe, wie diese in den von den Projektgegnerinnen vorgelegten Gutachten dargestellt würden. Die prognostizierten Verkehrszahlen und der gesamtwirtschaftliche Nutzen seien nur Mosaiksteine in der gesamtheitlichen Beurteilung des öffentlichen Interesses und würden die oben dokumentierten Vorteile ohnehin für sich selbst nicht aufwiegen können (Seiten 60 bis 67 des angefochtenen Erkenntnisses).

5.2.7. Bezüglich der Berechnung der zu erwartenden Bergwassermengen hielt das BVwG (zusammengefasst) fest, dass von keiner Unvollständigkeit der diesbezüglichen Einreichunterlagen auszugehen sei, auch eine Bezugnahme auf das "alte Projekt des Semmeringbasistunnels" und das diesbezügliche naturschutzrechtliche Verfahren könne den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Hinsichtlich der von der Revisionswerberin als falsch monierten Berechnung der Bergwassermengen sei zunächst festzuhalten, dass der UVP-Sachverständige für Geologie und Hydrogeologie im Umweltverträglichkeitsgutachten ausgeführt habe, dass die Untersuchung der Einreichunterlagen dem Stand der Technik entsprechen würde, wobei das BVwG die diesbezügliche Begründung des UVP-Sachverständigen näher darstellte. Sodann heißt es in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, dass die Frage der Berechnung der Bergwassermengen ausführlich behandelt worden sei. In dieser Verhandlung habe der beigezogene Sachverständige für Geologie und Hydrogeologie dargelegt, dass die Modellierung und das Zusammenspiel aller erforderlichen Eingangsdaten ein plausibles und nachvollziehbares Modell ergäben hätten. Bezüglich des Bergwasserzutrittes gebe es kein anerkanntes Regelwerk, dies insofern, als die tatsächliche Anisotropie des Gebirges nicht allgemein abgebildet werden könnte, worauf in den einschlägigen Publikationen hingewiesen werde. Den hilfsweise herangezogenen Näherungsformeln sei gemeinsam, dass sie aufgrund der dort dargestellten Anisotropie durchgehend zu hohe Werte liefern würden. In den Einreichunterlagen sei detailliert ausgeführt, welche Methodik angewandt worden und nach welchen Überlegungen die Auswertung erfolgt sei. Diese Auswertungen seien im Umweltverträglichkeitsgutachten als gemäß dem Stand der Technik klassifiziert worden. Ferner habe der Sachverständige für Geologie und Hydrogeologie in der mündlichen Verhandlung auf eine (von der Revisionswerberin beigebrachte) von Dr. J L für die Revisionswerberin erstellte Stellungnahme vom Bezug genommen und dargelegt, dass die von Dr. L in dieser Stellungnahme herangezogene Berechnungsmethode nach dem Darcy'schen Gesetz vorliegend nicht anwendbar sei. In den Einreichunterlagen sei nach Ansicht des beigezogenen Sachverständigen ohnehin ein "worst case Szenario" angenommen worden. Davon ausgehend kam das BVwG zum Schluss, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen sei, eine falsche Berechnung der Bergwasseraustritte aufzuzeigen.

Daran anknüpfend ging das BVwG näher auf die Frage ein, inwieweit es durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben zu Eingriffen in den Wasserhaushalt der Semmering-Region kommen werde, wobei das BVwG festhielt, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt worden sei, inwiefern das gegenständliche Vorhaben bezogen auf den Wasserhaushalt umweltunverträglich wäre. In den Einreichunterlagen würden in den Ausführungen zu den prognostizierten Auswirkungen diejenigen Bereiche umschrieben, in denen Auswirkungen an der Erdoberfläche nicht ausgeschlossen seien. Die dabei prognostizierten Auswirkungen seien naturschutzfachlich detailliert untersucht und bewertet worden. Im Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom seien in den Nebenbestimmungen umfangreiche vorauseilende Injektionsmaßnahmen vorgeschrieben worden, die wesentlich dazu beitragen würden, dass die Auswirkungen auf den Grund-/Bergwasserkörper möglichst gering gehalten würden. In der diesbezüglichen Stellungnahme von Dr. L vom , auf welche die Revisionswerberin verweise, würden keine eigenen Berechnungen angestellt und keine Referenzen angegeben. Die Stellungnahme erweise sich daher als nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehend. Hinsichtlich des Vorwurfes, die Einleitung von Bergwässern und Bauabwässern in den Vorfluter würde zu chemischen, thermischen und ökologischen Beeinträchtigungen sowie zur Trübung von Gewässern (insbesondere der Sch) führen, sei festzuhalten, dass diese Einleitungen die gesetzlich vorgesehenen Kriterien zu erfüllen hätten, was durch die Auflagen im Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom erfolgt sei. Auch seien in den Einreichunterlagen Maßnahmen zum Schutz vor Auswirkungen getroffen worden.

Nach der Wiedergabe eines weiteren Auszuges aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, hielt das BVwG - mit näherer Begründung und unter Bezugnahme auf den UVP-Sachverständigen für Grundwasserschutz - fest, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Wasserversorgung für die im Projektgebiet befindlichen Gemeinden kommen werde. Den Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Grundwasserschutz sei durch die Beschwerdeführerinnen nach Ansicht des BVwG nur allgemein und unsubstantiiert entgegengetreten worden, weshalb damit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der BMVIT vom aufgezeigt werde (Seiten 67 bis 71 des angefochtenen Erkenntnisses).

5.2.8. Im Zusammenhang mit den Trassenvarianten und dem Stand der Technik der Tunnelabdichtung hielt das BVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses fest, der UVP-Sachverständige für Geologie und Hydrogeologie habe im Umweltverträglichkeitsgutachten festgehalten, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung dargestellten Maßnahmen zur Verhinderung von Wasserzutritten ausreichend seien und wesentlich dazu beitragen würden, die Auswirkungen auf den Bergwasserkörper möglichst gering zu halten. In der Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom habe der UVP-Sachverständige nochmals festgehalten, dass unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung enthaltenen und zur Erreichung der Schutzziele entsprechend dem Umweltverträglichkeitsgutachten zusätzlich als zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen und Kontrollen berücksichtigt würden, im Sinne einer fachlichen Betrachtung die Umweltverträglichkeit des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" gegeben sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass die von Dr. J L für die Revisionswerberin erwähnte "Druckabdichtung mittels Polyamid-Heizschmelzstoffinjektionen" den Stand der Technik darstellen würde, werde damit noch nicht dargetan, dass nicht auch andere Methoden der Tunnelabdichtung dem Stand der Technik entsprechen würden, zumal das Begriffsverständnis des "Standes der Technik" auch wirtschaftliche Überlegungen umfasse. Mit dem Vorbringen, wonach die konkrete Trassenauswahl ungünstig sei und es effizientere Tunnelabdichtungen gebe, werde somit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der BMVIT vom aufgezeigt.

Im Zusammenhang mit der Deponie Lgraben führte das BVwG ferner aus, dass auf dieser nur Materialien abgelagert würden, die die Grenzwerte der Deponieverordnung einhalten würden (Seiten 72 bis 74 des angefochtenen Erkenntnisses).

5.2.9. Hinsichtlich des Arten- und Naturschutzes und der Auswirkungen der Veränderungen des Wasserhaushaltes auf Natur- und Landschaftsschutzgebiete heißt es sodann wörtlich im angefochtenen Erkenntnis (Seiten 74 bis 83):

"... Zum Natur- und Artenschutz:

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Projektes. Nach § 24f Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Bewilligung des jeweiligen Vorhabens durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder sonstigen Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherung der Nachsorge) zum hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die BMVIT-Behörde hatte im gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 all jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsvoraussetzungen mitanzuwenden, die ansonsten von der belangten Behörde selbst oder einem anderen Bundesminister in erster Instanz zu vollziehen sind. Den maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen und Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes ist zu entnehmen, dass für die naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig ist. Somit waren im BMVIT-Verfahren von der belangten Behörde die Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 nicht mitanzuwenden, da weder die belangte Behörde noch ein anderer Bundesminister für die Vollziehung der Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 zuständig ist. Entsprechendes gilt auch für das Naturschutzverfahren in der Steiermark.

Wenn die Beschwerdeführerinnen nun aufzuzeigen versuchen, dass das gegenständliche Vorhaben den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 bzw. der Niederösterreichischen Artenschutzvorordnung zuwiderläuft, gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen bezüglich des BMVIT-Verfahrens ins Leere, da die naturschutzrechtlichen Aspekte Hauptfragen in den für das gegenständliche Vorhaben notwendigen naturschutzrechtlichen Verfahren vor den beiden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden in Niederösterreich und der Steiermark sind. Für Vorhaben, die nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu genehmigen sind, sehen die § 24 Abs. 1 und Abs. 3 UVP-G 2000 die Durchführung von teilkonzentrierten Verfahren bei der belangten Behörde, beim Landeshauptmann bzw. bei der Bezirksverwaltungsbehörde vor. Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache des Antragstellers, die Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken ( ua.). Verfahrensgegenständlich für das BMVIT-Verfahren ist daher, durch Vorschreibung von ökologischen Nebenbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt sicher zu stellen, ohne dabei die Bestimmungen z.B. des NÖ NSchG 2000 bzw. der NÖ Artenschutzverordnung im Konkreten anzuwenden.

Die Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) verfolgt das Ziel, absehbare Beeinträchtigungen und Verschlechterungen von Natura 2000-Gebieten zu erkennen, zu prüfen und bereits vor ihrem Eintreten abzuwenden. Mittels des Instruments der Naturverträglichkeitsprüfung sollen im Zuge von Bewilligungsverfahren von Projekten potentielle Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten auf ihre Erheblichkeit geprüft werden. Als Beeinträchtigungen gelten Eingriffe oder Umstände, welche auf die Schutzgüter eines Natura 2000-Gebietes nachteilige Auswirkungen haben oder haben könnten. Die Beurteilung der Schwere einer Beeinträchtigung ist in Bezug auf das Ziel der FFH-Richtlinie zu bewerten, den Fortbestand oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter zu gewährleisten. Beeinträchtigungen, die einen günstigen Erhaltungszustand nicht gefährden, sind als unerheblich zu werten. Gemäß Art 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie ist im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung festzustellen, ob Pläne oder Projekte Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet entfalten können und ob sie mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar sind.

Die FFH-Richtlinie wurde wie in allen Bundesländern auch in NÖ im jeweiligen Naturschutzgesetz vollständig umgesetzt. Im NÖ Naturschutzverfahren stand daher die Frage im Vordergrund, ob von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen. Das bedeutet, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob durch die Projektrealisierung eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes zu erwarten ist.

Die Beschwerdeführerinnen monieren, dass das Natura 2000- Gebiet 'nordöstliche Randalpen: Hohe Wand Schneeberg Rax' ein geeignetes Gebiet für Mannia Triandra darstellen würde. Im Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom sei die Aufnahme der Moosart Mannia Triandra als Schutzgut in den Standarddatenbogen des Natura 2000 Gebietes angeregt worden. Das UV-GA sei deshalb mangelhaft, weil nicht geprüft wurde, ob das Vorhaben eventuelle Vorkommen von Mannia Triandra erheblich beeinträchtigen könnte.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach im Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom die Aufnahme der Moosart Mannia Triandra angeregt werde, ist im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz. Die Behörde hat nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000 (2011) § 3 Rz 43). Aber auch inhaltlich zeigen die Beschwerdeführerinnen mit dem Vorbringen, dass das Naturverträglichkeitsgutachten wegen der fehlenden Bezugnahme auf eventuelle Vorkommen von Mannia Triandra mangelhaft sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene SV für Naturschutz hat in seiner Stellungnahme vom ausgeführt, dass potenzielle Standorte für die Moosart Mannia Triandra Felswände (Felsspalten und Felsrasenbänder) sind. Die Moosart wurde gemäß dem Gutachten des SV für Naturschutz aber im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen, daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass eine erhebliche Beeinflussung auszuschließen ist.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass in der Naturverträglichkeitserklärung auf Seite 57 als Schutzgut der Lebensraumtyp 91EO 'Erlen-, Eschen- und Weidenauen' angeführt sei. Im Naturverträglichkeitsgutachten sei aber nicht der FFH-Lebensraumtyp 91EO, sondern der Lebensraumtyp 91FO geprüft worden. Dies stelle einen Mangel dar, da der Lebensraumtyp 91EO zu prüfen gewesen wäre.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Mit diesem Vorbringen hat sich der beigezogene naturschutzfachliche SV in seiner Stellungnahme vom auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es sich dabei um einen Schreibfehler gehandelt hat. Der Bestand des Lebensraumtypes 91EO ist im Einreichoperat korrekt dargestellt. Auch in der weiteren Bewertung wurde der Bestand dem korrekten Lebensraumtyp 91EO zugeordnet. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird daher nicht aufgezeigt.

Weiters sei nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen der Lebensraumtyp 9180 'Schlucht- und Hangmischwälder' vom Projekt betroffen. Es sei mit einem Flächenverlust von 0,02 ha und einer Flächenveränderung von 0,5 ha zu rechnen. Laut dem Mahnschreiben der Europäischen Kommission liege für diesen Lebensraumtyp Nominierungsbedarf vor. Der Eingriff in diesen Lebensraumtyp sei daher nicht bewilligungsfähig.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Wenn die Beschwerdeführerinnen auch bezüglich der Schlucht und Hangmischwälder des Lebensraumtypes 9180 auf den Nominierungsbedarf laut dem Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom bezugnehmen und ausführen, dass der mit dem Projekt verbundene Verlust an diesem Lebensraumtyp nicht bewilligungsfähig sei, ist auszuführen, dass der beigezogenen naturschutzfachlichen SV diesem Flächenverlust von 0,02 ha und einer Flächenveränderung im Ausmaß von 0,5 ha als vernachlässigbaren Eingriff bewertet hat. Eine Gefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps liegt daher nicht vor.

Die Beschwerdeführerinnen kritisieren weiters, dass laut der Naturverträglichkeitserklärung geringe Auswirkungen in den FFH-Lebensraumtypen 6510, 7230, 9170, 9180 und 91 EO zu erwarten seien. Die angeführten Lebensraumtypen würden sich in der alpinen biogeographischen Region laut dem österreichischen Bericht gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie des Umweltbundesamtes in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Die Lebensraumtypen 6510, 7230 und 9170 wurden sogar der Kategorie 'schlechter Erhaltungszustand' zugeordnet. Daher seien auch geringe Auswirkungen auf diese Lebensraumtypen nicht bewilligungsfähig. Weiters seien die Erhebungen zur Zwergdeckelschnecken (HYDROBIIDAE) unterblieben. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 NÖ NSchG 2000 iVm § 3 NÖ Artenschutzverordnung, Anlage 2, seien Zwergdeckelschnecken gänzlich geschützt. Diese seien daher auch in der roten Liste der gefährdeten Tierarten als vom Aussterben bedroht ausgewiesen. Jede Tötung, Störung oder sonstige Beeinträchtigung sei daher absolut verboten.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Auch mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführerinnen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Art. 17 FFH-Bericht trifft lediglich eine Aussage über die gesamten biographischen Regionen Österreichs. Eine Relevanz für das gegenständliche Vorhaben ergibt sich aus diesem Bericht nicht. Die Zwergdeckelschnecke wurde - wie aus der UVE ersichtlich - im Rahmen der naturräumlichen Kartierungen erfasst (UVE-Bericht 'Oberflächenwässer - Gewässerökologie', UV , Seite 68 ff). Der SV für Ökologie und Gewässerökologie hat im UV-GA zum Makrozoobenthos Stellung genommen. Die guten Indikatoreigenschaften des Makrozoobenthos eignen sich gut Veränderungen im Gewässer aufzuspüren. Schlussfolgernd kommt er zur Erkenntnis, dass die Beeinflussung der aquatischen Lebensgemeinschaft und deren Lebensräume durch die Veränderungen der Wasserqualität im Hinblick auf die größeren Gewässer bei geeigneten Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen als gering bewertet werden. Eine Beeinträchtigung der Zwergdeckelschnecke, die zur Gruppe der Arten des Makrozoobenthos gehört, ist daher auszuschließen.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Auswirkungen auf die Grundwasserfauna nicht untersucht und berücksichtigt worden seien. Endemische und stenöke Arten seien vom Aussterben bedroht.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Im Rahmen seines Gutachtens vom hat der beigezogene SV für Naturschutz, Dr. T, ausgeführt, dass zur Fauna in Höhlen und Karsthohlräumen nach dem derzeitigen Stand der Technik keine geeigneten wissenschaftlichen Grundlagen und Daten vorliegen würden. Es fehle an geeigneten Bewertungskriterien. Die Auswirkungen auf die Fauna in den Höhlen und Karsthohlräumen können daher nach dem Stand der Technik nicht hinsichtlich der Kriterien des NÖ NSchG 2000 beurteilt werden.

Ergänzend ist auf die Stellungnahme des SV für Gewässerökologie zur Grundwasserfauna im UV-GA auf Seite 635 zu verweisen. Dieser hat ausgeführt, dass gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen und dem Stand der Technik eine ökologische Bewertung des Grundwasserkörpers bzw. des Grundwasserzustandes nicht vorgesehen ist, da die für eine solche Bewertung nötigen biologischen Kriterien bisher nicht verankert ist und weitere Forschung notwendig ist. Der gute Zustand des Grundwasserkörpers wird derzeit über seinen chemischen Zustand gemäß der Rahmenrichtlinie definiert. Der gute chemische Zustand des Grundwassers ist dann gegeben, wenn die Schadstoffkonzentration die geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten und die topogenen stofflichen Belastungen nicht zur signifikanten Schädigung von Oberflächengewässern oder Feuchtgebieten führen.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung Chemiegrundwasser vom befindet sich ein Grundwasserkörper in einem guten chemischen Zustand, wenn

1. an allen gemäß den §§ 20 bis 27 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl II Nr 479/2006 beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als nicht gefährdend gilt oder

2. zwar an einer oder mehrere gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet gilt, jedoch

a) diese Gefährdungen an weniger als 50 % der Messstellen eines Grundwasserkörpers gegeben ist,

b) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer gelangen und durch die eine Zielverfehlung in diesen Gewässern gegeben ist, 50 % der Schadstofffracht im Oberflächengewässer nicht übersteigen,

c) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in unmittelbar abhängige Landökosysteme übertragen werden oder übertragen werden können, nicht maßgeblich zur Zielverfehlung in diesen Systemen beitragen und

d) keine Anzeichen für etwaige Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper gegeben sind.

Um weitere Kriterien für die Beurteilung den Schutz der Grundwasserökosysteme zu entwickeln, ist weitere Forschung erforderlich. Dies bestätigt auch die Ende 2006 verabschiedete Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung. Dort wird ausgeführt, dass 'Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollten, um bessere Kriterien für die Qualität und den Schutz des Grundwasserökosystems zu erhalten. Erforderlichenfalls sollten die gewonnenen Erkenntnisse bei der Umsetzung oder Überarbeitung dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Es ist notwendig, solche Forschungsdaten sowie die Verbreitung von Wissen, Erfahrung und Forschungserkenntnis zu fördern und zu finanzieren. Der SV für Naturschutz hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im gegenständlichen Projektgebiet die schwere Beeinträchtigung oder das Aussterben von Arten - für die anerkannte Bewertungskriterien vorliegen - ausgeschlossen werden kann. Der SV für Naturschutz hat damit überzeugend ausgeführt, dass eine detaillierte Prüfung der Grundwasserfauna derzeit mangels in der Wissenschaft anerkannter Bewertungskriterien nicht durchgeführt werden kann. Zudem wurde mit der Auflage in III.13.5 des angefochtenen Bescheides die Auflage statuiert, dass bei Vorliegen eines ökologischen Bewertungssystems der Grundwasserfauna diese im Rahmen eines Monitoringsprogramms untersucht werden muss. Basis für dieses Bewertungssystem muss eine österreichweite Grundwassertypologie, die entsprechende Referenzzustände und Bioindikatoren und das dazugehörige Bewertungsschema sein. Damit ist ausreichend Sorge getragen, dass der Vorsorge der Grundwasserfauna - sobald deren Untersuchung dem Stand der Technik entspricht - ausreichend Rechnung getragen wird.

Die Beschwerdeführerinnen behaupten in ihren Beschwerden auch, dass mehrere Kalktuffquellen aufgrund ihrer hydrogeologischen Position im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens stark gefährdet seien. Dies treffe auf die Wquelle (GO 302), den Qbach am restlichen Ortsrand von O (OT 208) und auf die Quelle am wesentlichen Ortsrand von O (OT 209) zu.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Bei den von der Beschwerdeführerinnen genannten Gebieten handelt es sich nicht um Kalktuffquellen iSd Verordnung über die Europaschutzgebiete (LGBl 5500/6-6). An den Flächen fehlt es diesbezüglich an Ausgeprägtheit und Hochwertigkeit. Diese Beurteilung wird auch durch das kartografische Material der NÖ Landesregierung dokumentiert. In diesem Material sind die von den Beschwerdeführerinnen genannten Quellen nicht als Kalktuffquellen ausgewiesen. Offiziell ausgewiesene (andere) Kalktuffquellen liegen nicht im Eingriffsbereich des gegenständlichen Vorhabens. Der naturschutzgutachterliche SV hat seiner Beurteilung die Ausführungen im naturschutzrechtlichen Einreichoperat (NS 001-03.02 Anhang 1-Pflanzen) zugrunde gelegt. Weiters wurden die Ausgleichsmaßnahmen, die in der UVE zum Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren vor dem BMVIT genannt wurden, berücksichtigt. Die genannten Gebiete wurden vom naturfachlichen SV hinsichtlich der ökologischen Funktionstüchtigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 NÖ NSchG 2000 beurteilt und als nicht nachhaltig beeinträchtigt qualifiziert.

Die Beschwerdeführerinnen machen unter dem Aspekt der unvollständigen Naturverträglichkeitsüberprüfung geltend, dass das Einreichprojekt zumindest im Zusammenwirken mit der S 6-Semmering-Schnellstraße das Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könne. Vor diesem Hintergrund seien Alternativlösungen einschließlich einer Null-Variante zu prüfen gewesen. Könne keine alternative Lösung gefunden werden, wäre im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 10 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 zu prüfen, ob zwingende Gründe des öffentlichen Interessens das Interesse an einer unbeeinträchtigten Erhaltung des Europaschutzgebietes überwiegen.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 bedürfen Projekte, die ein Europaschutzgebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, einer Bewilligung der Behörde. Diese 'Kumulationsbestimmung' ist also für die Frage maßgeblich, ob überhaupt eine Naturverträglichkeitsüberprüfung durchzuführen ist. Da nicht im Vorhinein auszuschließen war, dass das gegenständliche Vorhaben das Natura-2000 Gebiet 'nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg -Rax' erheblich beeinträchtigen könnte, hat die belangte Behörde eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Eine kumulative Betrachtung der S 6-Semmering-Schnellstraße war daher nicht geboten, da die belangte Behörde schon aufgrund des eingereichten Vorhabens alleine davon ausging, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Wenn das (in diesem Punkt unklare) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen darauf abzielt, die Kumulationsbestimmungen des UVP-G 2000 derart analog heranzuziehen, dass die kumulative Betrachtung nicht nur für die Beurteilung, ob eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sondern die Auswirkung der beiden Projekte kumulativ im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung zu betrachten sind, ist auszuführen, dass eine derartige Verpflichtung nicht besteht. Die Auswirkungen der S 6-Semmering-Schnellstraße sind im Rahmen der Beurteilung des Ist-Zustandes eingeflossen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, als Referenzzeitpunkt für die Ermittlung des Zustandes einer Population bzw von Auswirkungen einen anderen Zustand als den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Einreichung des Projekts heranzuziehen (Verwaltungsgerichtshof , 2013/07/0215). Auch im Leitfaden zur Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete der europäischen Kommission von November 2001 (Prüfung der Verträglichkeit

von Plänen unter Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura- 2000-Gebiete/Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG) wird eine

kumulative Wirkungsbetrachtung lediglich bei der Prüfung, ob überhaupt eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, empfohlen.

Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 10 NÖ NSchG 2000 bedürfen Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, einer Bewilligung der Behörde. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hatte die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegte Erhaltungsziel, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen. Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen (§ 10 Abs. 4 NÖ NSchG 2000). Nur wenn die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung feststellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird, hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 Alternativlösungen zu prüfen. Das bedeutet, dass nur dann, wenn ein negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung vorliegt, eine Alternativprüfung vorzunehmen ist. Kann keine Alternativlösung verwirklicht werden, darf die Bewilligung gemäß § 10 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 erteilt werden, wenn das Projekt bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses; ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).

Für das beantragte Vorhaben 'Semmering Basistunnel neu' bedeutet dies, dass sich die Frage einer Alternativenprüfung oder einer etwaigen Interessenabwägung erst dann stellt, wenn die Naturverträglichkeitsprüfung ein negatives Ergebnis zeigt. Dies trifft nicht zu, da die Naturverträglichkeitsprüfung ein positives Ergebnis gebracht hat. Selbst wenn die Naturverträglichkeitsprüfung ein negatives Ergebnis zum Vorschein gebracht hätte, wäre die angestrebte naturschutzrechtliche Bewilligung dennoch zu erteilen gewesen, da das gegenständliche Vorhaben sowohl auf europäischer- als auf innerstaatlicher Ebene im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

... Zu den Auswirkungen der Veränderungen im Wasserhaushalt auf Natur- und Landschaftsschutzgebiete:

Für die Erheblichkeit der Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet 'FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax' (AT1212A00) ist grundsätzlich festzuhalten, dass gemäß den rechtlichen Vorgaben (Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL sowie § 10 NÖ NSchG 2000) eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen zu erfolgen hat. Die Erhaltungsziele sind für das Europaschutzgebiet 'FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax' in § 20 der NÖ Verordnung über die Europaschutzgebiete (LGBl 5500/6-6) festgelegt und umfassen gemäß Abs. 3 dieser Verordnung die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 dieser Verordnung ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Der Bergwasserhaushalt als solches ist von den genannten Erhaltungszielen jedoch nicht umfasst. Vielmehr hat eine Beurteilung der Auswirkungen der Veränderungen im Wasserhaushalt auf die Schutzgegenstände gemäß § 20 Abs. 2 der Europaschutzgebietsverordnung (in Anhang I der FFH-RL angeführte natürliche Lebensraumtypen sowie in Anhang II der FFH-RL angeführte Tier- und Pflanzenarten) zu erfolgen.

Dieser Anforderung wurde sowohl in den Einreichunterlagen als auch im naturschutzfachlichen Gutachten des behördlichen SV nachgekommen: Die Auswirkungen der Tunnelanlage von an der Oberfläche liegenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie durch Schüttungsveränderungen wurden in den Einreichunterlagen (Einlage NS 01-04.01) dargelegt und vom SV für Naturschutz geprüft (siehe naturschutzfachliches Gutachten, S. 136). In den Ausführungen zu den prognostizierten Auswirkungen werden im UVE-Bericht 'Grund-, Berg- und Oberflächenwasser' diejenigen Bereiche beschrieben, in welchen Auswirkungen an der Erdoberfläche nicht ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich aber nicht um einen großräumig zusammenhängenden Bereich. Hinsichtlich der möglichen Auswirkungen und den Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird auf die Ausführungen in 5510-UV-0601AL-00- 0001-F00 Kap. 5 und 6 verwiesen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Fachbereich Tiere (05-02.01) bzw. Pflanzen und deren Lebensräume (05-01.01) sowie Landschaft (Landschaftsbild, 05- 03.01) Maßnahmen zum Schutz vor Auswirkungen getroffen wurden."

. In der Folge führte das BVwG (zusammengefasst) unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, aus, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine strategische Umweltprüfung durchzuführen sei. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach im Trassenumfeld des "Semmering-Basistunnel neu" Uran-Mineralisationen bestehen würden, wird im angefochtenen Erkenntnis festgehalten, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten im fortgesetzten Verfahren vor der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Hinblick auf mögliche Uranerzvorkommen ergänzt worden sei. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass ausgeschlossen werden könne, dass durch die Vortriebsarbeiten des "Semmering-Basistunnel neu" Uranmineralisationen in derartigen Konzentrationen auftreten würden, die ein Risiko für die Vortriebsmannschaft, die Deponierung des Ausbruchmaterials oder das Bergwasser bedeuten könnten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine Beeinträchtigung der Umwelt werde mit dem diesbezüglichen Vorbringen nicht aufgezeigt (Seiten 84 bis 86 des angefochtenen Erkenntnisses).

. Zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach der "Semmering-Basistunnel neu" gegen das UNESCO Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl Nr 60/1993 (UNESCO-Übereinkommen), verstoße, das "Welterbe Semmeringbahn" auch die umgebende Kulturlandschaft umfasse und das Welterbe nicht willkürlich in eine Kern- und eine Pufferzone unterteilt werden dürfe, führte das BVwG aus, im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, sei festgehalten worden, dass es gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in erster Linie Aufgabe eines jeden Vertragsstaates sei, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes sicherzustellen. Aus dem UNESCO-Übereinkommen lasse sich kein Verbot ableiten, das einer Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens entgegen stehen würde. Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten folge auch, dass keine Beeinträchtigung im Hinblick auf das Landschaftsbild gegeben sei. Der UVP-Sachverständige für Raumplanung und Infrastruktur sei im Rahmen seiner Beurteilung im ergänzten Umweltverträglichkeitsgutachten (mit näherer Begründung) zudem zum Ergebnis gelangt, dass der "Semmering-Basistunnel neu" geeignet sei, eine mögliche Gefährdung des Welterbes aufgrund der aktuellen hohen Belastung der Bestandstrecke zu verringern und auch insofern eine sinnvolle Maßnahme darstelle. Der UVP-Sachverständige sei zusammengefasst ebenfalls zum Schluss gekommen, dass eine Gefährdung des "Welterbestatus" der Semmeringbahn nicht zu erwarten sei. Das Vorbringen, wonach der UVP-Sachverständige für Raumplanung und Infrastruktur zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nicht geeignet sei, sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen verspätet sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe der vom BVwG beigezogene Experte DI Dr. Bruno Maldoner ausgeführt, in einem erläuternden Schreiben des Direktors des Welterbezentrums vom werde festgehalten, dass das Welterbe selbst nur eine Fläche von 156,18 ha ausmache und eng mit der Eisenbahnanlage verbunden sei. In dem dem BVwG vorgelegten Schreiben werde erläutert, dass die umgebende Landschaft nicht Teil des außergewöhnlichen universellen Wertes der Semmeringbahn und bis heute nicht als Kulturlandschaft eingeschrieben worden sei. Aus Punkt 3 des Schreibens folge, dass Welterbe nur die Semmeringbahn selbst sei. Dem stehe zwar eine dem BVwG vorgelegte Veröffentlichung des "Generalsekretärs" der Revisionswerberin entgegen, weiters habe der "Generalsekretär" ein Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt, wonach bei der Einleitung des UVP-Verfahrens ein näher erwähnter Managementplan, der als Grundlage für das UVP-Verfahren herangezogen worden sei, vom UNESCO Welterbe Komitee nicht approbiert gewesen sei und daher nicht als Grundlage hätte herangezogen werden dürfen. Allerdings sei für das BVwG die rechtsverbindliche Klarstellung im Schreiben des Direktors des Welterbezentrums vom besonders relevant. Ferner habe der UVP-Sachverständige für Raumplanung und Infrastruktur die Auswirkungen des Vorhabens auch im Hinblick auf die umgebende Kulturlandschaft eingehend begutachtet. Folglich könnten die Beschwerdeführerinnen, vor allem die Revisionswerberin, mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom aufzeigen (Seiten 87 bis 90 des angefochtenen Erkenntnisses).

. In weiterer Folge begründete das BVwG näher, aus welchen Gründen von der Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen bzw einer Abänderung von Nebenbestimmungen hinsichtlich eines Teiles der angefochtenen Bescheide abgesehen und weshalb einzelne Nebenbestimmungen in den übrigen angefochtenen Bescheiden durch das BVwG modifiziert worden seien. Abschließend widmete sich das BVwG dem Einwand der Befangenheit betreffend diverse Sachverständige und den vorsitzenden Richter, wobei es mit näherer Begründung zum Ergebnis kam, dass keine Befangenheit vorliege (Seiten 90 bis 95 des angefochtenen Erkenntnisses).

5.3. Zu Spruchpunkt C hielt das BVwG schließlich fest, dass gegen das angefochtene Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision unzulässig sei, zumal das angefochtene Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, noch es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle oder diese als uneinheitlich zu beurteilen sei. Auch würden keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vorliegen. Konkrete Rechtsfragen seien weder in den Beschwerden vorgebracht worden noch seien im Verfahren vor dem BVwG solche hervorgekommen.

II. Revisionsverfahren

1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Darin wird begehrt, das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Spruchpunkte B)III., B)IV.a) und B)IV.e) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenso wie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Revisionsbeantwortung, wo beantragt wurde, die vorliegende Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen. Auch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

3. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte eine ergänzende Aktenvorlage durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen.

III. Rechtslage

1.1. Die durch die Novelle BGBl I Nr 77/2012 eingeführte Übergangsbestimmung des § 46 Abs 23 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993 ( UVP-G 2000 ), lautete:

"§ 46. ... (23) Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des §§ 24 Abs. 1, 3, 3a und 7, des § 24a Abs. 3, und des § 24f Abs. 6 und 7 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden. Auf Änderungsvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein Genehmigungsverfahren nach § 24g anhängig ist, ist diese Bestimmung in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden."

1.2. Das Bundesgesetz BGBl I Nr 77/2012 ist am in Kraft getreten, weshalb die Übergangsbestimmung des § 46 Abs 23 Satz 2 UVP-G 2000 für das gegenständliche, im Jahr 2010 eingeleitete Genehmigungsverfahren zu beachten ist.

§ 24 Abs 1, 3 und 3a und § 24f Abs 6 und 7 UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 77/2012 lauten:

" § 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind.

...

(3) Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat.

...

(3a) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt.

...

§ 24f. ...

(6) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken."

1.3. Im Übrigen ist § 24 UVP-G 2000 vorliegend in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 95/2013 anzuwenden. Der für den vorliegende Fall maßgebliche § 24 Abs 7 in der Fassung dieser Novelle lautet:

"§ 24.

...

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Abs. 3 zu den mitwirkenden Behörden zählt;

§ 4 (Vorverfahren und Investorenservice);

§ 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die

Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren)."

1.4. Auch § 24f und § 40 UVP-G 2000 sind - soweit sich aus der Bestimmung des § 46 Abs 23 UVP-G 2000 nichts anderes ergibt - vorliegend in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 95/2013 anzuwenden. Die Bestimmungen lauten auszugsweise:

" § 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

...

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

...

(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 und die Koordination nach Abs. 7 gilt § 24c Abs. 2 und 3.

...

Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate.

(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin.

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem

3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 5 Abs. 6, 10 Abs. 4 sowie 12 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 16 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife mit Wirkung frühestens vier Wochen nach Zustellung der Erklärung für geschlossen erklärt werden kann.

(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen."

2. §§ 9 und 10 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 2000, LGBl 5500 ( NÖ NSchG 2000 ), lauten auszugsweise:

"§ 9

Europaschutzgebiet

(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes 'Natura 2000', insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:

1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom , S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.

...

9. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.

(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung 'Europaschutzgebiete' zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

...

(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

...

§ 10

Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,


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-
die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
-
die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen ( Naturverträglichkeitsprüfung ).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.

(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt


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-
bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
-
ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist ( Interessenabwägung ).

(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten."

IV. Erwägungen

A. Zur Verbindung der Beschwerdeverfahren durch das BVwG und zum Verhältnis der einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses zueinander

1. Das BVwG hat in dem dem angefochtenen Erkenntnis vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die diversen im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" stehenden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden. Ferner hat das BVwG im angefochtenen Erkenntnis unter einem über die Rechtsmittel, die sich gegen die diversen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen betreffend den "Semmering-Basistunnel neu" gerichtet haben, entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa ; ; ).

Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehenen Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl dazu auch Kolonovits/Muzak/Stöger , Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Seite 460;

Hengstschläger/Leeb , AVG, 2005, § 39 Rz 29). Auch war das BVwG - wie weiter unten noch dargelegt wird - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zuständig, um über deren Beschwerde gegen den naturschutzrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom zu entscheiden. Die Regelung über die Verbindung von Verfahren verfolgt verfahrensökonomische Ziele, zumal dadurch etwa die mehrfache Aufnahme von Beweisen vermieden werden kann ( Thienel/Schulev-Steindl , Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, Seite 150 mwH). Dies ist auch hinsichtlich der Verwaltungsgerichte einschlägig, weil auch diese - wie sich etwa aus § 28 VwGVG ergibt - die Frage der Verfahrensökonomie zu beachten haben. Für die Zulässigkeit einer Verbindung von Beschwerdeverfahren durch die Verwaltungsgerichte spricht schließlich auch die Bestimmung des § 34 Abs 1 letzter Satz VwGVG, wonach in verbundenen Verfahren für den Fall, dass sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, die zuletzt ablaufende Frist maßgeblich ist. Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung des VwGVG davon ausgegangen, dass eine Verbindung von Beschwerdeverfahren nicht nur zulässig, sondern - wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 39 Abs 2a AVG ergibt - geboten sein kann.

Damit ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs 2a AVG auch verpflichtet sind, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden. Die Verbindung der diversen Beschwerdeverfahren betreffend den "Semmering-Basistunnel neu" durch das BVwG stößt auf keine Bedenken, zumal gerade in diesem Fall die Verbindung der Verfahren ohne Zweifel im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis iSd § 39 Abs 2 und Abs 2a AVG liegt.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung schon ausgesprochen, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage (für die Erlassung) eines anderen Bescheides bildet, im Falle der Aufhebung des erstgenannten Bescheides auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wird und dieser gleichfalls aufzuheben ist, weil er mit dem zunächst erlassenen und sodann aufgehobenen Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl etwa auch zum Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" ; , ; ). In den genannten Erkenntnissen ist der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass der bereits erwähnte Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom mit den Bescheiden, mit denen die Erteilung der weiteren wasser-, abfall- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" erfolgte, in einem Verhältnis steht, das mit jenem zwischen Grundlagen- und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar ist. Infolge der Aufhebung des eben erwähnten Bescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, war daher den wasser-, abfall- und naturschutzrechtlichen Berufungsbescheiden ihre Grundlage entzogen, weshalb diese - soweit sie vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten worden waren - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben waren. Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber nicht abgeleitet werden, dass sämtliche in einem teilkonzentrierten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 erlassenen Genehmigungsbescheide in einem Verhältnis zueinander stehen, dass die Aufhebung (irgendeines) in einem derartigen teilkonzentrierten Verfahren ergangenen Bescheides zwingend zur Aufhebung sämtlicher anderer (teilkonzentrierter) Bewilligungsbescheide führt. Vielmehr ist im Falle der Aufhebung eines solchen (teilkonzentrierten) Bescheides zu prüfen, ob dieser eine Grundlage für die anderen teilkonzentrierten Bescheide darstellt, wie dies der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des erwähnten Ministerialbescheides vom betreffend die übrigen teilkonzentrierten Bescheide bejahte. Nur in einer derartigen Konstellation kann der Wegfall des Grundlagenbescheides auch zu einer Aufhebung der übrigen teilkonzentrierten Bescheide führen.

2.2. Bringt man diese zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, und des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I Nr 33/2013, ergangene Rechtsprechung für die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage zur Anwendung, bildet der Spruchpunkt B)IV.a) des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem das BVwG die Beschwerden gegen den Bescheid der BMVIT vom abgewiesen hat, die Grundlage für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses, mit denen die angefochtenen Bescheide zum Teil abgeändert, die Beschwerden jedoch im Wesentlichen abgewiesen wurden. Vorliegend kann daher nicht gesagt werden, dass die Spruchpunkte B)III. und B)IV.e) des angefochtenen Erkenntnisses die Grundlage für die übrigen Spruchpunkte bilden, zumal die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 - anders als die Erteilung der Bewilligung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie - keine Voraussetzung für die Erteilung der übrigen (teilkonzentrierten) Genehmigungen gebildet hat. An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass das BVwG (wie erwähnt) über sämtliche Beschwerden im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" in einem Erkenntnis abgesprochen hat, weil die Frage, ob die Verbindung der diversen Beschwerdeverfahren zulässig war, auf Grundlage des § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 und Abs 2a AVG zu beurteilen war (und im Übrigen auch zutreffend beurteilt wurde).

B. Zu Spruchpunkt I.

1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Da - wie ausgeführt - Spruchpunkt B)IV.a) des angefochtenen Erkenntnisses die Grundlage für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses bildet, nicht aber die Spruchpunkte B)III. und B)IV.e), erweisen sich die Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses insofern als untrennbar miteinander verbunden, als eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes B)IV.a) zu einer Aufhebung des gesamten angefochtenen Erkenntnisses zu führen hätte. Hingegen bedingt eine Rechtswidrigkeit eines der übrigen Spruchpunkte nicht die Aufhebung des gesamten angefochtenen Erkenntnisses. Vielmehr kommt, weil insoweit Trennbarkeit der einzelnen Spruchpunkte der verwaltungsgerichtlichen Erledigung gegeben ist, eine teilweise Zurückweisung der Revision in Bezug auf jene Spruchpunkte in Betracht, hinsichtlich derer sich die Revision als unzulässig erweist (vgl idS ).

3. Die Revision richtet sich betreffend der Frage ihrer Zulässigkeit im Zusammenhang mit Spruchpunkt B)IV.a) des angefochtenen Erkenntnisses (zusammengefasst) im Wesentlichen gegen die Annahme des BVwG, wonach die Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" im öffentlichen Interesse liege. Dazu führt die Revision aus, das BVwG habe den Sachverhalt insofern unrichtig und unvollständig ermittelt, als es davon ausgegangen sei, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, bereits abschließend befunden hätte, dass der "Semmering-Basistunnel neu" im öffentlichen Interesse liege. Vielmehr hätte das BVwG im fortgesetzten Verfahren die von der Revisionswerberin vorgelegten Gutachten zu berücksichtigen gehabt und die vorgelegten Gutachten der V GmbH und des em. Univ.-Prof. Dr. K nicht ignorieren dürfen. Gemäß § 31f Z 2 (gemeint offenbar: Z 3) EisbG sei Bewilligungsvoraussetzung, dass das öffentliche Interesse an einem Projekt allfällige Nachteile der Revisionswerberin überwiege, zumal die Revisionswerberin (als Formalpartei) berechtigt sei, alle Formen von Umwelt- und Naturschutzbeeinträchtigungen als subjektiv-öffentliche Interessen geltend zu machen. Daher müsse das öffentliche Interesse am Einreichprojekt zunächst konkretisiert und dann den Nachteilen für die Parteien gegenüber gestellt werden. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Parteien geltend machen können, dass ein Projekt nicht im öffentlichen Interesse liege. Diese Rechtsprechung habe das BVwG ignoriert, indem es auf die Einwendungen der Revisionswerberin betreffend das öffentliche Interesse nicht eingegangen sei. Auch unterschlage das BVwG - das seine Entscheidung zugunsten des öffentlichen Interesses primär auf die 1. HL-V stütze - hinsichtlich dieser Verordnung eine Stellungnahme, in welcher der Rechnungshof festgehalten habe, dass die 1. HL-V gerade nicht auf einer nachvollziehbaren Prüfung des öffentlichen Interesses beruhe. Weiters sei die Annahme des BVwG, wonach das Ermittlungsverfahren ein evidentes öffentliches Interesse dokumentiert habe, mit den Verfahrensergebnissen nicht in Einklang zu bringen und beruhe auf einer Unterschlagung der gegenteiligen Verfahrensergebnisse, da sich das BVwG weder mit dem neuen Gutachten des em. Univ.-Prof. Dr. K vom Oktober 2013 noch mit dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung befasst habe. Auch schließe sich das BVwG lediglich floskelhaft den Ausführungen von Dr. R an, wonach das von der Revisionswerberin vorgelegte Gutachten der V GmbH aus wissenschaftlicher Sicht mit Mängeln behaftet sei, ohne darzulegen, worin diese Mängel konkret liegen würden. Das BVwG habe aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes falsche Schlussfolgerungen gezogen, da sich aus diesem Erkenntnis ergeben würde, dass aktuelle Studien zu dem konkreten Einreichprojekt sehr wohl zu prüfen wären und die Annahmen des BVwG betreffend das öffentliche Interesse auch widerlegt werden könnten. Dies habe die Revisionswerberin durch Vorlage der aktuellen Gutachten auch getan, das BVwG habe die Gutachten jedoch mit einem Formalargument als irrelevant eingestuft (V) bzw nicht einmal erwähnt (K). Schließlich bringt die Revision zur Frage der Zulässigkeit noch vor, dass das BVwG hinsichtlich eines der Sachverständigen, die das Gutachten gemäß § 31a EisbG erstellt hätten (DI Schi ZT GmbH), den Ausschlussgrund des § 31a Abs 2 Z 4 EisbG übergangen habe. Die GmbH (und ihr namensgebender Geschäftsführer) hätte nämlich im Auftrag der mitbeteiligten Partei die Entwässerung eines Sondierstollens geplant, wie ein Planungsdokument mit Datum belege. DI Schi habe an der Planung des "Semmering-Basistunnel neu" mitgewirkt und sei daher von der Mitwirkung an der Erstellung des § 31a EisbG-Gutachtens ausgeschlossen.

4.1. Zum zuletzt wiedergegebenen Vorbringen der Revisionswerberin hinsichtlich eines jener Sachverständigen, die das Gutachten gemäß § 31a EisbG miterstellt haben, ist Folgendes festzuhalten: Das vom Projektwerber beizubringende Gutachten gemäß § 31a EisbG dient der Erleichterung der Klärung der Frage, ob das zur Bewilligung eingereichte Vorhaben die Voraussetzungen des § 31f EisbG erfüllt (, 0121). § 31a EisbG regelt in seinem Abs 2 detailliert und abschließend, welche Einrichtungen oder Personen mit der Erstellung des vom jeweiligen Projektwerber beizubringenden Gutachtens beauftragt werden dürfen (); Personen und Einrichtungen, die die in § 31a Abs 2 leg cit genannten Vorgaben nicht erfüllen, dürfen vom Projektwerber mit der Erstellung des Gutachtens nicht beauftragt werden. Hierbei obliegt es dem jeweiligen Projektwerber - im konkreten Fall der mitbeteiligten Partei - nachzuweisen, dass die beigezogenen Einrichtungen oder Personen diese Voraussetzungen erfüllen (, 0162, 0164, 0165; Catharin in Catharin/Gürtlich , Eisenbahngesetz3, 2015, Seite 504; Kuntner/Waglechner , Eisenbahnrecht3, 2009, Seite 163). Ferner dürfen mit der Erstellung des Gutachtens nur solche Sachverständige beauftragt werden, die - neben der Erfüllung einer der in § 31a Abs 2 Z 1 bis 5 EisbG normierten Voraussetzungen - nicht mit der Planung des eisenbahnrechtlichen Bauvorhabens betraut waren, und dürfen auch nicht sonstige Umstände vorliegen, die deren Fachkunde oder Unbefangenheit in Zweifel ziehen.

Wenn die Revisionswerberin hinsichtlich der DI Schi ZT GmbH einwendet, dass diese von der Erstellung des Gutachtens gemäß § 31a EisbG ausgeschlossen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass - wie aus den Einreichunterlagen (vgl etwa die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung, Plannummer 5510-UV-0101AL-00-0002-F02, Seite 9) ersichtlich - mit den Planungen für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" im Jahr 2005 (gestützt auf einen Ministerratsbeschluss vom ) begonnen wurde. Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Planungsleistung wurde aber - wie die Revision selbst einräumt - bereits im Jahr 1999 und somit jedenfalls sechs Jahre vor dem Planungsbeginn für den "Semmering-Basistunnel neu" erbracht. Ausgehend davon kann nicht gesagt werden, dass die DI Schi ZT GmbH an der Planung des verfahrensgegenständlichen Eisenbahnvorhabens beteiligt gewesen wäre. Daran ändert nichts, dass der in Rede stehende Sondierstollen in weiterer Folge von der mitbeteiligten Partei offenbar bei der Errichtung des Vorhabens derart einbezogen wurde, als dieser nunmehr als "Begleitstollen" für die Ableitung von Bergwässern dienen soll, zumal - wie sich aus dem dargestellten zeitlichen Ablauf ergibt - die Planung des Sondierstollens nicht im Hinblick auf das Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" erfolgt sein kann. Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Umweltorganisation ist das BVwG daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31a Abs 2 EisbG abgewichen, weswegen mit ihrem hier relevanten Vorbringen keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt wird.

4.2. Nach § 24f Abs 8 UVP-G 2000 kommt einer eingetragenen Umweltorganisation auch in den Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt Parteistellung nach § 19 leg cit mit der Maßgabe zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Das UVP-G 2000 sieht zwei Arten von Parteien vor, und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können ( (VwSlg 18.017 A/2010)). Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom , Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen , Rs C-115/09, EU:C:2011:289, Rz 46, muss es einer eingetragenen Umweltorganisation in einem Verfahren wie dem gegenständlichen, das dem Anwendungsbereich der UVP-RL unterliegt, möglich sein, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner (vgl dazu auch jüngst Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland , Rs C-137/14, EU:C:2015:683, Rz 90 ff). Daher kommt es der Revisionswerberin auch zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften - wie etwa des § 31f EisbG - geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen, und deren Schutz vor Beeinträchtigung etwa auch durch den einzelnen Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht werden können (vgl idS Ennöckl/Raschauer/Bergthaler , Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, § 19 Rz 124). Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken ist, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (; (VwSlg 18.274 A/2011); (VwSlg 15.702 A/2001)). Daher kommt es der revisionswerbenden Umweltorganisation im Hinblick auf den § 31f Z 3 EisbG zu, einzuwenden, dass die Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" nicht im öffentlichen Interesse liege bzw die von ihr geltend zu machenden Umweltschutzvorschriften bei der gemäß der genannten Bestimmung durchzuführenden Interessenabwägung ins Treffen zu führen.

4.3. Allerdings zeigt die Reversionswerberin, soweit sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin verortet, dass die Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" nicht im öffentlichen Interesse liege, keine Rechtsfrage auf, die dazu führt, dass die gegenständliche Revision insoweit als zulässig zu betrachten wäre.

4.3.1. Zunächst ist daran zu erinnern, dass es in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 nicht darum geht, die Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens zu prüfen, wobei dies sowohl für die nach den Regelungen des dritten Abschnittes zu bewilligenden Bundesstraßen ( (VwSlg 18.189A/2011)) als auch für Hochleistungsstrecken gilt (, 0162, 0164, 0165).

4.3.2.1. Die Revisionswerberin vertritt - unter Hinweis auf zwei von ihr bereits im Rahmen des Verfahrens vor der BMVIT vorgelegte Gutachten - den Standpunkt, dass sich das BVwG nicht hinreichend mit den von der Revisionswerberin vorgelegten Gutachten zur Frage, ob die Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" im öffentlichen Interesse liege, befasst habe und macht damit sichtlich eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Erkenntnisses geltend.

4.3.2.2. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen, zumal an die Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch insofern dieselben Anforderungen zum Tragen kommen wie bezüglich verwaltungsbehördlicher Entscheidungen nach dem AVG (vgl dazu etwa ; ; ). Liegen einander widersprechende Gutachten vor, ist es dem Verwaltungsgericht gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vgl etwa (VwSlg 17.939A/2010); ; vgl weiters die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, § 52 AVG, in E 228 wiedergegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs 2 AVG (vgl ) ausgesprochen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl dazu etwa ; ; ; (VwSlg 18.009A/2010)).

4.3.2.3. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das BVwG hinsichtlich der Gutachten des em. Univ.-Prof. Dr. K nur jenes Gutachten ausdrücklich erwähnt, welches im Jahr 2000 noch zum alten Vorhaben des "Semmering-Basistunnel" erstellt wurde und das vom Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, als für das gegenständliche Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" als nicht (mehr) relevant eingestuft wurde (vgl Seite 61 des angefochtenen Erkenntnisses). Allerdings hat sich das BVwG in weiterer Folge - auch wenn es das zweite von der Revisionswerberin beigebrachte aus dem Oktober 2013 stammende Gutachten des em. Univ.-Prof. Dr. K nicht ausdrücklich erwähnt hat - inhaltlich mit den von der Revisionswerberin vorgelegten Gutachten betreffend die Verkehrsprognosen (Gutachten em. Univ.-Prof. Dr. K) bzw den gesamtwirtschaftlichen Nutzen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens (Gutachten der V GmbH) befasst. Hinsichtlich des Gutachtens der V GmbH hat das BVwG, unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Ass.-Prof. Dkfm. Mag. Dr. B R zunächst festgehalten, dass das von der Revisionswerberin vorgelegte Gutachten der V GmbH mit wissenschaftlichen Mängeln behaftet sei, weswegen es nicht geeignet sei, die Behauptungen der Revisionswerberin zu stützen (vgl neuerlich Seite 61 des angefochtenen Erkenntnisses). Ferner hat das BVwG - unter Bezugnahme auf die Einreichunterlagen - hinsichtlich des "gesamtwirtschaftlichen Nutzens" des "Semmering-Basistunnel neu" auch auf die regionalen und überregionalen Auswirkungen der Errichtung des in Rede stehenden Vorhabens Bezug genommen, wobei das BVwG in diesem Zusammenhang auch betont hat, dass die Einreichunterlagen von den UVP-Sachverständigen als schlüssig beurteilt wurden (Seiten 65 f des angefochtenen Erkenntnisses). Hinsichtlich der von der Revisionswerberin behaupteten Verkehrsprognose legte das BVwG ferner mit einer näheren (sowohl im Hinblick auf die historische Entwicklung der Verkehrszahlen als auch auf die von der mitbeteiligten Partei angenommene Entwicklung) auf eine grundsätzliche friedliche Weiterentwicklung in Europa abstellenden Verkehrsprognose nachvollziehbar dar, weshalb den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Verkehrszahlen und nicht der von der Revisionswerberin behaupteten Verkehrsprognose zu folgen sei (Seite 66 des angefochtenen Erkenntnisses).

Von daher kann nicht gesagt werden, dass die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses im Zusammenhang mit den von der Revisionswerberin vorgelegten Gutachten (von em. Univ.-Prof. Dr. K und der V GmbH) zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Auseinandersetzung mit einander widerstreitenden Gutachten und einer schlüssigen und den Denkgesetzen entsprechenden Beweiswürdigung in einem Widerspruch stünde.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Auffassung des BVwG, die Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" sei im öffentlichen Interesse gelegen, auch auf dem Boden der folgenden Überlegungen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann:

a) Schon im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, wurde festgehalten, dass § 1 Abs 1 des Hochleistungsstreckengesetzes 1989, BGBl Nr 135/1989 (HlG), für die Erklärung einer Strecke zur Hochleistungsstrecke durch Verordnung der Bundesregierung voraussetzt, dass den geplanten Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteilen) eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt, und dass idS der verfahrensgegenständliche Streckenteil der ÖBB-Strecke Wien Süd - Spielfeld/Straß zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag durch § 1 Z 5 der 1. Hochleistungsstrecken-Verordnung, BGBl Nr 370/1989 idF BGBl II Nr 397/1998 (1. HL-V), von der dafür zuständigen Bundesregierung zu einer Hochleistungstrecke erklärt wurde, weswegen davon auszugehen ist, dass dieser Eisenbahnverbindung eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.

b) An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der Revisionswerberin auf einen mit der Beschwerde an das BVwG vorgelegten Auszug aus dem "Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes, Bund, Verwaltungsjahr 2002" nichts zu ändern. Diesem Auszug kann nämlich lediglich entnommen werden, dass nach Auffassung des Rechnungshofes der Nachweis des gemeinwirtschaftlichen Interesses betreffend den Streckenabschnitt zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag im Sinne des § 8 Abs 2 HlG (der zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 81/1999 in Geltung stand) nicht erfolgt sei. Der in der Stammfassung des HlG enthaltene § 8 normierte, dass der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten und nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder Teilen derselben übertragen kann, wenn dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt. Aus § 8 Abs 2 der Stammfassung des HlG ergibt sich, dass eine derartige Übertragung mit Verordnung zu erfolgen hat. Mit dem am in Kraft getretenen BGBl Nr 576/1989 wurde § 8 HlG dahingehend geändert, dass vor Erlassung einer Verordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr, mit dem der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG die Planung und der Bau von Hochleistungsstrecken oder Teilen derselben übertragen wird, ein Beschluss der Bundesregierung über das gesamtwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen ist. Die Notwendigkeit, eine derartige Übertragung mittels Verordnung vorzunehmen, wurde im Rahmen dieser Novelle in den Abs 3 des § 8 leg cit transferiert. In weiterer Folge wurde § 8 Abs 2 HlG durch BGBl I Nr 81/1999 dahingehend geändert, dass nunmehr auf das gemeinwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung abgestellt wird. Aus der dargelegten Systematik des § 8 HlG, der in weiterer Folge durch BGBl I Nr 138/2003 mit Ablauf des aufgehoben wurde, ergibt sich, dass die Frage des gemeinwirtschaftlichen Interesses somit lediglich bei der Erlassung einer Verordnung gemäß § 8 Abs 1 HlG durch Beschluss der Bundesregierung festzustellen war. Für die Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs 1 leg cit ist hingegen lediglich auf die dort normierten - schon erwähnten - Voraussetzungen (besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr) Bedacht zu nehmen. Da der Rechnungshof in seiner Stellungnahme ausschließlich auf § 8 Abs 2 HlG Bezug genommen hat, diese Bestimmung jedoch nur für die Erlassung einer auf § 8 Abs 1 leg cit gestützten Verordnung, nicht aber für die Erlassung einer auf § 1 Abs 1 HlG beruhenden Verordnung zu beachten ist, kann mit dem Hinweis der Revisionswerberin auf den erwähnten Bericht des Rechnungshofes das öffentliche Interesse an der Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden. Die Auffassung der Revisionswerberin, dass aus der 1. HL-V das öffentliche Interesse an der Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" nicht abgeleitet werden könne, erweist sich derart als unzutreffend. Im Übrigen wurde (das sei der Vollständigkeit halber erwähnt) der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG bereits mit der am in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft vom über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, BGBl Nr 406/1989 die Planung der Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag übertragen. Da BGBl Nr 576/1989 erst am in Kraft getreten ist, war es zur Erlassung der Verordnung BGBl Nr 406/1989 auch nicht erforderlich, einen Beschluss der Bundesregierung über das gesamtbzw gemeinwirtschaftliche Interesse an dieser Übertragung einzuholen.

c) Ferner ergibt sich das große öffentliche Interesse an der Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" - wie das BVwG im Ergebnis zutreffend festhält - aus den relevanten Rechtsgrundlagen des Unionsrechts. Die Verordnung (EU) Nr 1315/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr 661/2010/EU, ABl Nr L 348, Seite 1, vom (TEN-VO), ist - wie sich aus Art 60 der TEN-VO ergibt - am Tag nach der Kundmachung der TEN-VO im Amtsblatt der Europäischen Union und somit am in Kraft getreten. Die Frage, ob eine Eisenbahnstrecke Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes ist, war somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom bereits nach der TEN-VO (und entgegen der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr nach der TEN-Entscheidung) zu beurteilen.

Nach Art 1 der TEN-VO umfasst das transeuropäische Verkehrsnetz eine Struktur auf zwei Ebenen, die aus einem Gesamtnetz und einem Kernnetz besteht, wobei Letzteres auf Grundlage des Gesamtnetzes errichtet wird. Ferner normiert Art 2 Abs 1 erster Satz der TEN-VO hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Verordnung, dass sich dieser aus den in Anhang I der Verordnung enthaltenen Karten ergibt. In Art 6 Abs 3 der TEN-VO ist schließlich hinsichtlich der "Zwei-Ebenen-Struktur" des transeuropäischen Verkehrsnetzes festgelegt, dass das Kernnetz aus jenen Teilen des Gesamtnetzes besteht, die von größter strategischer Bedeutung für die Verwirklichung der mit dem Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes verfolgten Ziele sind, wobei die Festlegung und der Aufbau des Kernnetzes gemäß dem Kapitel III der TEN-VO erfolgt. Der im Kapitel III der TEN-VO eingeordnete Art 38 Abs 1 leg cit legt schließlich fest, dass das auf den in Anhang I der TEN-VO enthaltenen Karten gezeigte Kernnetz aus jenen Teilen des Gesamtnetzes besteht, die für die Erreichung der Ziele, die mit der Politik für das transeuropäische Verkehrsnetz verfolgt werden, von größter strategischer Bedeutung sind, und das Kernnetz die sich entwickelnde Verkehrsnachfrage und den Bedarf an multimodalen Verkehrsträgern widerspiegelt. In den unter 5.2. und 5.3. im Anhang I der TEN-VO dargestellten Karten ist festgelegt, dass jener Teil der Südbahn, auf dem der "Semmering-Basistunnel neu" errichtet werden soll, zum Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes zählt und dieser Streckenabschnitt ferner zu einer Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke auszubauen ist. Daraus folgt, dass die Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" nicht nur im nationalen öffentlichen Interesse liegt, sondern auch ein gesamteuropäisches öffentliches Interesse an dessen Errichtung evident und von größter strategischer Bedeutung iSd TEN-VO ist.

d) Schließlich hat das BVwG zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl die Frage des gesamtwirtschaftlichen Interesses als auch jene der prognostizierten Verkehrszahlen nur einen Teilaspekt der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" darstellen. Es kann somit nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das BVwG (wie erwähnt) auch weitere Aspekte, etwa die Frage des regionalwirtschaftlichen Nutzens oder der Fahrzeitverkürzung der Strecke Wien-Graz, in die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" einfließen ließ.

4.4. Hinsichtlich des wiederholt (auch vor der BMVIT und dem BVwG) erhobenen Einwandes der revisionswerbenden Umweltorganisation, das dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Verfahren (insbesondere auch das UVP-Gutachten) wäre mangelhaft, weil das "Welterbe Semmeringbahn" unzulässigerweise in eine Kern- und eine Pufferzone unterteilt worden wäre und das "Welterbe Semmeringbahn" nicht nur die bestehende Eisenbahnstrecke sondern auch die umgebende Kulturlandschaft umfasste, ist (der Vollständigkeit halber) Folgendes festzuhalten:

Das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (UNESCO-Übereinkommen) wurde von der Republik Österreich ratifiziert und im Bundesgesetzblatt unter BGBl Nr 60/1993 kundgemacht. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche, durch BGBl II Nr 94/2008 erfolgte Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Kultur- und Naturerbe auf dem Gebiet der Republik Österreich, das in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, lautet auszugsweise:

"...

Das Komitee für das Erbe der Welt aufgrund des Übereinkommens zum Schutz des Kultur-und Naturerbes der Welt (BGBl Nr 60/1993) hat die Aufnahme des nachstehenden Kultur- und Naturerbes auf dem Gebiet der Republik Österreich in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens beschlossen:

...

- Semmeringeisenbahn gemäß Beschluss Nr. 785 des Komitees bei seiner 22. Sitzung vom 30. November bis ;

..."

Es kann dahinstehen, ob sich aus dem eben erwähnten Beschluss des "Komitees für das Erbe der Welt" ergibt, dass nicht nur die Semmeringbahn selbst, sondern auch die umgebende Kulturlandschaft in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art 11 Abs 2 des UNESCO-Übereinkommens aufgenommen wurde. Wie im Erkenntnis vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165 auf das insoweit gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen werden kann, klargestellt wurde, ist dem UNESCO-Übereinkommen nämlich keine völkerrechtliche Verpflichtung zu entnehmen, die der Erteilung einer Bewilligung für den "Semmering-Basistunnel neu" entgegensteht; vor diesem Hintergrund ist auch entbehrlich, näher zu prüfen, ob das geschützte Objekt "Semmering Eisenbahn" ("Semmering Railway") dem Grunde nach durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werden könnte. Art 4 des UNESCO-Übereinkommens, der (wie im Erkenntnis vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, ebenfalls festgehalten) nähere Regelungen zum im eigenen Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindlichen Kultur- und Naturerbe trifft, ist nur im Sinne einer grundsätzlichen politischen Ausrichtung zu verstehen. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn - was vorliegend nicht näher zu prüfen ist - vom BVwG eine dem Beschluss Nr 785 des Komitees für das Erbe der Welt widersprechende Abgrenzung des geschützten Objekts "Semmering Eisenbahn" vorgenommen worden wäre, dies der Erteilung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Bewilligung nicht entgegenstehen könnte.

5.1. Der Revisionswerberin gelingt es damit nicht, hinsichtlich des Spruchpunktes B)IV.a) des angefochtenen Erkenntnisses eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich hinsichtlich dieses Spruchpunktes weder als mangelhaft begründet, noch ist das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere von jenen Leitlinien, die sich aus dem hg Erkenntnis vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165 ergeben - abgewichen. Überdies erweist sich die Beurteilung des BVwG, wonach die Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" im öffentlichen Interesse liegt, als rechtskonform.

5.2. Die vorliegende Revision war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B)IV.a) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

C. Zu Spruchpunkt II.

1.1. Die Revision führt zur Frage ihrer Zulässigkeit bezüglich der die Spruchpunkte B)III. und B)IV.e) des angefochtenen Erkenntnisses zunächst ins Treffen, dass das BVwG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen betreffend die Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 sachlich unzuständig gewesen sei. Es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu dieser Frage, zumal das vom BVwG zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/03/0062, ein abfallwirtschaftsrechtliches Verfahren betroffen habe, wohingegen in diesem Erkenntnis keine Aussage hinsichtlich der Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach den §§ 7 und 10 NÖ NSchG 2000 enthalten sei.

Inhaltlich führt die Revisionswerberin ins Treffen, dass das BVwG seine Zuständigkeit auf § 40 Abs 1 UVP-G 2000 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 95/2013 stütze. Damit werde implizit angenommen, das Verfahren nach den §§ 7 und 10 NÖ NSchG 2000 sei ein Verfahren nach dem UVP-G 2000. Dies sei aber unrichtig. Die im Wesentlichen gleichlautende Vorläuferbestimmung des aktuellen § 40 UVP-G 2000 sei der § 40a leg cit in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 51/2012. Dieser sei erst im Verfassungsausschuss des Nationalrates eingefügt worden. Aus dem Ausschussbericht (AB 1771 BlgNR XXIV. GP, Seite 4) würde sich ergeben, dass § 40a UVP-G 2000 darauf abziele, auch Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 vor das BVwG zu bringen. Von einer Einbeziehung derjenigen Materien, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache seien, wie das Naturschutzrecht, sei jedoch keine Rede gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem ausdrücklichen Verweis (im Bericht des Verfassungsausschusses) auf (sonstige) UVP-pflichtige Vorhaben nach Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG. Ein Eingriff in die allgemeine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder nach Art 131 Abs 1 B-VG sei daraus nicht ersichtlich.

1.2. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mit der Frage, ob § 40 UVP-G 2000 auch Beschwerden gegen Entscheidungen von Landesbehörden in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 umfasst, bislang nicht auseinandergesetzt hat.

Die Revision ist daher auf dem Boden des Art 133 Abs 4 B-VG insoweit zulässig, sie ist jedoch mit ihrem gegen die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom gerichteten Vorbringen nicht im Recht.

1.2.1. § 40 UVP-G 2000 ist vorliegend in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 95/2013 anzuwenden. Gemäß Abs 1 dieser Bestimmung ist - basierend auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG - das BVwG zuständig, um über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 zu entscheiden. Schon der Wortlaut der für die Frage der Zuständigkeit des BVwG maßgeblichen Bestimmung unterscheidet daher nicht danach, ob die Entscheidung von einer Bundes- oder einer Landesbehörde getroffen wurde. Wenn die Revisionswerberin auf die Gesetzesmaterialien zu § 40a UVP-G 2000 abstellt, übersieht sie, dass diese Bestimmung durch BGBl I Nr 95/2013 mit Ablauf des aufgehoben wurde, weshalb für die Frage der Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000, die vorliegend nach § 40 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, aus den von ihr herangezogenen Gesetzesmaterialien nichts gewonnen werden kann. Im Übrigen ist § 40a UVP-G 2000 auf den vorliegenden, erst nach Ablauf des entschiedenen Fall nicht anzuwenden, zumal es an einer entsprechenden Übergangsbestimmung fehlt.

Zur Auslegung des § 40 UVP-G 2000 ist vielmehr auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I Nr 95/2013 (RV 2252 BlgNR XXIV. GP, Seiten 5 f) zurückzugreifen. Dort heißt es (Hervorhebungen nicht im Original):

"...

Zu Z 20 und 21 (§§ 40, 40a):

Diese Bestimmung soll neue besondere Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren enthalten, deren Einführung in Zusammenhang mit der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Abschaffung des Umweltsenates notwendig ist. Abs. 1 enthält die bisher in § 40a enthaltene Regelung einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG ermöglicht. Diese Bestimmung wird gemäß Art. 7 Z 3 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit ihres Verfassungsranges entkleidet. Das Bundesverwaltungsgericht ist hinkünftig für Beschwerden gegen alle Entscheidungen nach dem UVP-G zuständig. Das gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt, auch die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 - oder - auf Grund der bisherigen Rechtslage - von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde - zu erlassenden Bescheide. Wie bisher sollen allerdings Rechtsmittel gegen Strafbescheide von dem Gericht entschieden werden, das über solche Rechtsmittel auch gewöhnlich entscheidet, das ist - in Nachfolge des UVS - das Landesverwaltungsgericht.

...

Abs. 6 soll über § 14 BundesverwaltungsgerichtsG hinaus bestimmen, dass Amtssachverständige des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht überprüft wird, diesem zur Verfügung stehen. Eine derartige Regelung ist unbedingt erforderlich, um im konzentrierten Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Verfahrensdauer nach § 34 Abs. 1 VwGVG bei überschaubaren Kosten sicherzustellen.

..."

Aus diesen Gesetzesmaterialien erschließt sich, dass der Gesetzgeber das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach dem UVP-G 2000 getroffen werden, als umfassend zuständig ansieht (vgl in diesem Sinn auch ). Ferner ergibt sich aus den Materialien, insbesondere wegen der ausdrücklichen Erwähnung der Bezirksverwaltungsbehörden und des Hinweises auf "die bisherige Rechtslage", dass der Gesetzgeber auch für Verfahren wie das vorliegende, in dem gemäß § 46 Abs 23 UVP-G 2000 die Bestimmungen des § 24 Abs 1, 3, 3a und 7, des § 24a Abs 3, und des § 24f Abs 6 und 7 UVP-G 2000 in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 77/2012 anzuwenden sind, davon ausgegangen ist, dass in einem solchen teilkonzentrierten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 ergangene Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 sind. Daher hat das BVwG in diesen Fällen auch über Beschwerden zu entscheiden, die sich gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung einer Bezirksverwaltungsbehörde wie der vorliegenden im Zusammenhang mit einem Vorhaben richten, das nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu bewilligen ist.

1.2.2. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch die Regelung des § 40 Abs 6 UVP-G 2000 idF der Novelle BGBl I Nr 95/2013. Dort ist normiert, dass das BVwG auch auf jene Amtssachverständigen der Länder greifen kann, deren Bescheide überprüft werden, ohne in diesem Zusammenhang nach einem Verfahren gemäß dem zweiten oder gemäß dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu differenzieren. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass - wie die Revisionswerberin meint - das BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesbehörden in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 nicht zuständig wäre, so hätte er wohl die Befugnis des BVwG zur Heranziehung von Amtssachverständigen der Länder in § 40 Abs 6 leg cit auf Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 eingeschränkt.

1.2.3. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem - auch von der Revisionswerberin erwähnten - Erkenntnis vom , 2013/03/0062, schon zum Ausdruck gebracht, dass das BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zuständig ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die Rechtslage hinsichtlich der in Rede stehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung anders zu beurteilen wäre. Schließlich ist - das sei der Vollständigkeit halber erwähnt - für die Revisionswerberin auch mit ihrem Hinweis auf Ennöckl/Raschauer/Bergthaler , Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, § 40a Rz 7, nichts zu gewinnen, weil dieser Literaturstelle keinerlei Ausführungen dahingehend zu entnehmen sind, dass das BVwG für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesbehörden in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 nicht zuständig wäre. Vielmehr ergibt sich auch aus dieser Darstellung, dass das BVwG ab dem die zuständige Rechtsschutzinstanz in Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 ist, ohne dass die von der Revisionswerberin getroffene Unterscheidung vorgenommen würde.

1.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das BVwG für die Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom sachlich zuständig war.

2.1. Die Revision führt hinsichtlich ihrer Zulässigkeit betreffend die Spruchpunkte B)III. und B)IV.e) des angefochtenen Erkenntnisses auch aus, dass das BVwG § 10 NÖ NSchG 2000 unzutreffend ausgelegt habe. Nach dieser Bestimmung dürfe ein Projekt in einem Europaschutzgebiet nur dann bewilligt werden, wenn das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes führen könne (positive Naturverträglichkeitsprüfung). Im Falle eines negativen Ergebnisses der Naturverträglichkeitsprüfung seien zunächst Alternativlösungen zu prüfen, stünden solche nicht zur Verfügung, so dürfe das Projekt nur bei Vorliegen zwingender Gründe des öffentlichen Interesses bewilligt werden. Das vorliegende naturschutzfachliche Gutachten sei in wesentlichen Punkten falsch und unvollständig, auch habe das Gutachten Wechselwirkungen mit anderen Projekten, insbesondere der "Semmering-Schnellstraße S 6", nicht berücksichtigt, weswegen dem BVwG die entscheidende fachliche Grundlage für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens fehle. Das BVwG habe daher in einem wesentlichen Punkt die erforderlichen Ermittlungen unterlassen und somit das angefochtene Erkenntnis mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Weder aus dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom noch aus den Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen Dr. A T ergebe sich, dass das Europaschutzgebiet "Nordöstliche Randalpe: Hohe Wand-Schneeberg-Rax" nicht durch eine kumulative Wirkung des "Semmering-Basistunnel neu" mit der "Semmering-Schnellstraße S 6" beeinträchtigt sei. Ferner sei im bisherigen Verfahren nicht beantwortet worden, ob durch die Realisierung des "SBT-Bauvorhabens nicht gegen das 'Verschlechterungsverbot' gemäß EU-Richtlinien verstoßen werde". Daher sei das Genehmigungsverfahren nach dem NÖ NSchG 2000 schon aus diesen Gründen prinzipiell mangelhaft.

2.2.1. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch auf den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom Bezug nimmt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/10/0088, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Allerdings zeigt die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen, das sich gegen die im naturschutzrechtlichen Verfahren vorgenommene Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) wendet, insofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, als sich der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob im Rahmen der NVP das Zusammenwirken des geplanten Projekts mit anderen Plänen oder Projekten auch im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäß § 10 Abs 3 NÖ NSchG 2000, oder bloß im Rahmen der Prüfung, ob (überhaupt) eine NVP durchzuführen ist (§ 10 Abs 1 NÖ NSchG), zu berücksichtigen ist, nicht geäußert hat. Mit ihrer Kritik an der zu dieser Frage im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht des BVwG ist die Revisionswerberin im Ergebnis zudem auch im Recht.

2.2.2. Die - oben auszugsweise wiedergegebenen - §§ 9 und 10 NÖ NSchG 2000 dienen, wie aus dem ersten Satz des § 9 Abs 1 leg cit ersichtlich ist, dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. § 10 NÖ NSchG 2000 setzt dabei die in Art 6 Abs 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl L 206 vom , Seite 7 (FFH-RL), normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung um. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der FFH-RL lauten:

"Artikel 6

...

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden."

Nach § 9 Abs 3 NÖ NSchG 2000 hat die Erklärung von Gebieten zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung "Europaschutzgebiet" durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen, was durch die Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Europaschutzgebiete, LGBl 5500/6, vorgenommen wurde. Gemäß § 20 dieser Verordnung wurde auch das für den vorliegenden Fall relevante Europaschutzgebiet "FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" festgelegt.

2.2.3.1. Zur Verträglichkeitsprüfung nach § 10 NÖ NSchG 2000 hat das BVwG im angefochtenen Erkenntnis - zusammengefasst - die Auffassung vertreten, dass lediglich hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine NVP durchzuführen sei, beachtet werden müsse, ob das geplante Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Programmen das Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könne. Eine Beachtung derartiger Kumulationseffekte könne jedoch - so das BVwG weiter - bei der eigentlichen Durchführung der NVP, dh bei der Durchführung der Prüfung des Plans oder Projektes auf die Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen gemäß § 10 Abs 3 NÖ NSchG 2000, unterbleiben. Eine "analoge" Heranziehung der Kumulationsbestimmungen des UVP-G 2000 komme diesbezüglich nicht in Frage. Damit hat das BVwG jedoch die Rechtslage unzutreffend beurteilt:

2.2.3.2. § 10 Abs 3 NÖ NSchG 2000 beruht auf Art 6 Abs 3 der FFH-RL, weshalb diese Bestimmung im Sinn des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation unter Bedachtnahme auf seine unionsrechtliche Grundlage auszulegen ist (vgl zur richtlinienkonformen bzw unionsrechtskonformen Auslegung etwa ; ; ; ua).

Der EuGH hat sich in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt mit der Frage der Auslegung des Art 6 Abs 3 und 4 der FFH-RL befasst und hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bei der Durchführung einer Prüfung im Sinne des Art 6 Abs 3 FFH-RL die Richtlinie selbst keine bestimmte Methode vorschreibt. Allerdings hat der EuGH auch ausgeführt, dass diese Prüfung in einer Weise zu erfolgen hat, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangen, dass sich ein Plan oder Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt ( Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua gegen Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon ua , Rs C-43/10, EU:C:2012:560, Rz 111 f; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik , Rs C-304/05, EU:C:2007:532, Rz 57 f). Überdies ist eine Prüfung im Sinne des Art 6 Abs 3 der FFH-RL nicht angemessen, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen Zweifel hinsichtlich der im betreffenden Schutzgebiet geplanten Auswirkungen auszuräumen ( T.C. Briels ua , Rs C-521/12, EU:C:2014:330, Rz 27; Peter Sweetman ua , Rs C-258/11, EU:C:2013:220, Rz 44, beide mwH).

Festgehalten hat der EuGH ferner, dass bei der kumulativen Prüfung im Sinne des Art 6 Abs 3 FFH-RL auch Pläne und Projekte zu berücksichtigen sind, die zwar außerhalb des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-RL, jedoch unmittelbar neben diesem Gebiet liegen, so dass es möglich ist, dass sie Auswirkungen auf dieses Gebiet haben ( Europäische Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-404/09, EU:C:2011:768, Rz 87) und dass jedenfalls Pläne und Projekte, deren Genehmigungsverfahren parallel durchgeführt werden, zu kumulieren sind (vgl nochmals Europäische Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-404/09, EU:C:2011:768, Rz 82); in diesem Zusammenhang sind für die Kumulation weiters auch schon in Betrieb befindliche Anlagen oder solche, für deren Inbetriebnahme eine Genehmigung schon erteilt worden ist, maßgeblich (vgl dazu wiederum Europäische Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-404/09, EU:C:2011:768, Rz 76).

Im Urteil vom , Rs C-258/11, Peter Sweetman ua , Rz 28 ff, hat der EuGH zur Auslegung des Art 6 Abs 3 und Abs 4 der FFH-RL näher Folgendes ausgeführt:

"28 Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 34, und vom , Solvay u. a, C-182/10, Randnr. 66).

29 Diese Bestimmung sieht demgemäß zwei Phasen vor. Die erste, in Satz 1 dieser Bestimmung umschriebene Phase verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Pläne oder Projekte dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnrn. 41 und 43).

30 In diesem Rahmen steht dann fest, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden drohen. Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 49).

31 In der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie umschriebenen zweiten Phase, die sich an die genannte Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich Art. 6 Abs. 4 nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.

32 Um die Tragweite des Ausdrucks 'das Gebiet als solches beeinträchtigt' in seinem Gesamtkontext zu beurteilen, sind, wie die Generalanwältin in Nr. 43 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Bestimmungen des Art. 6 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen. Denn mit Art. 6 Abs. 2 und 3 soll das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Kommission/Spanien, C-404/09, Slg. 2011, I-11853, Randnr. 142), während Art. 6 Abs. 4 lediglich eine Ausnahmevorschrift zu Art. 6 Abs. 3 Satz 2 darstellt.

...

34 Nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile vom , Kommission/Italien, C-304/05, Slg. 2007, I- 7495, Randnr. 81, und Solvay u. a, Randnr. 72).

35 Hierbei kommt Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 aufgestellten Genehmigungskriterium nur zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie analysiert wurden (vgl. Urteil Solvay u. a., Randnrn. 73 und 74).

36 Daraus folgt, dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie den Mitgliedstaaten eine Reihe von Verpflichtungen und besonderen Verfahren vorschreiben, die, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume, insbesondere der besonderen Schutzgebiete, zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen.

..."

Daraus ist ersichtlich, dass die Prüfung gemäß Art 6 Abs 3 FFH-RL zwei Phasen umfasst, wobei die erste dieser Phasen die Beurteilung beinhaltet, ob durch die Verwirklichung des Plans oder Projektes eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass das geschützte Gebiet durch den Plan oder das Projekt erheblich beeinträchtigt wird und diese Prüfung im Hinblick auf die für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungsziele vorzunehmen ist. Ergibt die im Rahmen der ersten Phase vorgenommene Beurteilung eine drohende Beeinträchtigung der für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele, so ist im Rahmen der zweiten Phase zu beurteilen, ob das geschützte Gebiet im Hinblick auf die festgelegten Erhaltungsziele durch die Verwirklichung des Plans oder Projektes tatsächlich beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, so darf dem Plan oder Projekt die Zustimmung nur erteilt werden, sofern die Voraussetzungen des Art 6 Abs 4 FFH-RL gegeben sind.

Es kann - anders als das BVwG meint - aber nicht dahingehend differenziert werden, dass etwaige Kumulationseffekte nur im Rahmen der ersten Phase, nicht jedoch im Rahmen der zweiten Phase der gemäß Art 6 Abs 3 FFH-RL vorzunehmenden Prüfung zu beachten sind. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass bereits der Wortlaut des Art 6 Abs 3 FFH-RL zum Ausdruck bringt, dass eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne oder Projekte für das Gebiet deren Genehmigung vorauszugehen hat und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieser Pläne oder Projekte im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen sind ( Waddenvereniging und Vogelsbeschermingvereniging , Rs C-127/02, EU:C:2004:482, Rz 53), wobei der EuGH gerade nicht danach differenziert hat, ob sich die Prüfung gemäß Art 6 Abs 3 FFH-RL in ihrer ersten oder zweiten Phase befindet. Ferner ist aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art 6 Abs 3 FFH-RL abzuleiten, dass die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkungen von Projekten praktisch zur Folge hätte, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammengenommen möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben ( Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland , Rs C-418/04, EU:C:2007:780, Rz 245). Ebenso hat der EuGH eine Prüfung als den Vorgaben des Art 6 Abs 3 FFH-RL nicht entsprechend und somit als lückenhaft und für die Entscheidung über eine etwaige Bewilligung ungeeignet qualifiziert, wenn eine Prüfung etwaiger Kumulationseffekte unterlassen wurde (vgl Europäische Kommission gegen Königreich Spanien , Rs C-404/09, EU:C:2011:768, Rz 100ff).

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung muss davon ausgegangen werden, dass der EuGH der Berücksichtigung von Kumulationseffekten im Rahmen beider Phasen der Prüfung gemäß Art 6 Abs 3 FFH-RL einen hohen Stellenwert einräumt, weshalb deren Beschränkung bloß auf die erste Phase der Prüfung - wie dies das BVwG meint - nicht in Betracht kommt. Dafür spricht im Übrigen auch die Systematik des Art 6 Abs 3 FFH-RL sowie deren 10. Erwägungsgrund. Nach diesem Erwägungsgrund sind nämlich Pläne und Programme, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebietes verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken können, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Auf dem Boden der genannten Rechtsprechung des EuGH kann aber nur dann von einer angemessenen Prüfung gesprochen werden, wenn etwaige Kumulationseffekte zwischen dem zu prüfenden und einem bereits bestehenden Plan oder Projekt, bei der Frage, ob die Erhaltungsziele des geschützten Gebietes tatsächlich beeinträchtigt werden, berücksichtigt werden. Ferner nimmt Art 6 Abs 3 Satz 2 FFH-RL auf den ersten Satz dieser Bestimmung Bezug, indem auf die Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung, die im ersten Satz erwähnt wird, verwiesen wird. Auch deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine etwaige Zusammenwirkung auch in der zweiten Phase der Prüfung zu beachten ist. Damit ist vorliegend die richtige Anwendung des Unionsrechts - insbesondere vor dem Hintergrund der erwähnten umfangreichen Rechtsprechung des EuGH - derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ( C.I.L.F.I.T , Rs 283/81, EU:C:1982:335).

2.2.3.3. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund sind auch die Abs 1 und 3 des § 10 NÖ NSchG 2000 auszulegen. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung etwaiger Kumulationseffekte ist auch bei der gemäß § 10 Abs 3 NÖ NSchG 2000 vorzunehmenden Beurteilung, ob die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes tatsächlich beeinträchtigt werden, gegeben, auch wenn § 10 Abs 3 NÖ NSchG 2000 - anders als Abs 1 dieser Bestimmung - das Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten nicht ausdrücklich erwähnt. Da die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Kumulationseffekten bei der Prüfung gemäß § 10 Abs 3 NÖ NSchG 2000 sich bereits aus der FFH-RL ergibt, versagt die Begründung im angefochtenen Erkenntnis, wonach eine analoge Anwendung der "Kumulationsbestimmungen des UVP-G 2000" vorliegend nicht in Frage komme.

Im Übrigen vermag auch der Hinweis des BVwG auf den Leitfaden der Europäischen Kommission zur "Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete - Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG" aus dem November 2001 (im Folgenden: Leitfaden) die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu stützen. Diesem Leitfaden kann nämlich - anders als das BVwG meint - gerade nicht entnommen werden, dass eine kumulative Wirkungsbetrachtung lediglich bei der Prüfung, ob überhaupt eine NVP durchzuführen ist, empfohlen werde. Vielmehr heißt es auf Seiten 9 f des Leitfadens:

"...

2.5 Klausel 'in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten'

MN2000 bringt klar zum Ausdruck, dass sich die Klausel 'in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten' in Artikel 6 Absatz 3 auf die kumulativen Wirkungen bezieht, die durch die derzeit in Betracht gezogenen Projekte und Pläne zusammen mit den Wirkungen bereits bestehender oder geplanter Projekte oder Pläne hervorgerufen werden. Werden Auswirkungen auf diese Weise in Zusammenwirkung geprüft, kann festgestellt werden, ob insgesamt eine Wirkung entstehen kann, die ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte oder die das Gebiet als solches beeinträchtigen kann.

...

In diesen Leitlinien wird für die Prüfung der kumulativen Auswirkungen ein Stufenansatz vorgeschlagen, und dieser muss auch in der Screening-Phase und in der Phase der Prüfung auf Verträglichkeit (Phase 1 und 2) eingehalten werden.

..."

Auf Seite 22 des Leitfadens heißt es sodann:

"3.2. Phase 2: Verträglichkeitsprüfung

...

In dieser Phase werden die Auswirkungen des Projekts bzw. Plans (entweder einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten) auf das Natura-2000-Gebiet als solches im Hinblick auf die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele und seine Struktur und Funktion geprüft."

Auf Seite 23 des Leitfadens ist zudem eine Checkliste der für die Verträglichkeitsprüfung benötigten Angaben wiedergegeben. Nach dem vierten Punkt dieser Checkliste ist unter anderem zu prüfen, ob die Merkmale bereits bestehender, geplanter oder sonstiger genehmigter Projekte/Pläne, die interaktive oder kumulative Auswirkungen auf das zu prüfende Projekt haben und das Gebiet beeinträchtigen können, bekannt oder verfügbar sind.

Der erwähnte Leitfaden geht daher an verschiedenen Stellen ebenfalls davon aus, dass auch in der zweiten Phase der Prüfung nach Art 6 Abs 3 FFH-RL kumulative Auswirkungen von bestehenden und zu prüfenden Plänen oder Projekten zu beachten sind.

Ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsauffassung hat es das BVwG daher unterlassen, jene Feststellungen zu treffen, die für eine rechtskonforme Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig gewesen wären, weshalb es das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte B)III. und B)IV.e) schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.

2.2.4. Zu der vom BVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses weiters vertretenen Auffassung, wonach die Verwirklichung des "Semmering-Basistunnel neu" im öffentlichen Interesse gelegen sei, weswegen auch im Falle eines negativen Ergebnisses der NVP die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht hätte versagt werden dürfen, ist Folgendes festzuhalten:

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass Art 6 Abs 4 der FFH-RL eine Ausnahme von dem in Art 6 Abs 3 Satz 2 FFH-RL festgelegten Genehmigungskriterium darstellt und daher grundsätzlich eng auszulegen ist ( Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik , Rs C-239/04, EU:C:2006:665, Rz 35; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik , Rs C-304/05, EU:C:2007:532, Rz 82). Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die Anwendung der Ausnahmen des Art 6 Abs 4 FFH-RL erst dann in den Blick tritt, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art 6 Abs 3 der Richtlinie erforscht wurden, weil die Kenntnis der Verträglichkeit mit den für das fragliche Gebiet festgelegten Erhaltungszielen eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Art 6 Abs 4 FFH-RL ist, da andernfalls keine Anwendungsvoraussetzung dieser Ausnahmeregelung geprüft werden kann. Weiters sind die Beeinträchtigungen eines Gebietes auch deshalb genau zu identifizieren, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können ( Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik , Rs C-304/05, EU:C:2007:532, Rz 83; Europäische Kommission gegen Königreich Spanien , Rs C-404/09, EU:C:2011:768, Rz 109). Aus diesem Grund setzt die Einbeziehung der vom BVwG ins Treffen geführten öffentlichen Interessen zunächst voraus, dass die gemäß Art 6 Abs 3 der FFH-Richtlinie durchzuführende Verträglichkeitsprüfung den Vorgaben der Richtlinie entsprechend durchgeführt wurde, was vorliegend - wie angesprochen - nicht erfolgt ist. Im Übrigen ist es auch für die Vornahme etwaiger Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art 6 Abs 4 FFH-RL notwendig, dass zuvor eine den Vorgaben der Richtlinie entsprechende Verträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde. Die Möglichkeit der Vorschreibung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen sieht nämlich - basierend auf Art 6 Abs 4 FFH-RL - auch § 10 Abs 7 NÖ NSchG 2000 vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage einer etwaigen Alternativenprüfung gemäß § 10 Abs 5 NÖ NSchG 2000 bereits im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorhaben des "Semmering-Basistunnel" befasst. In seinem Erkenntnis vom , 2001/10/0156 (VwSlg 16.335A/2004), auf das nach § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu festgehalten, dass § 10 Abs 5 NÖ NSchG 2000 der Bestimmung des Art 6 Abs 4 Satz 1 zweiter Halbsatz FFH-RL entspricht, und ausgehend davon dargelegt, dass die Frage der Zuständigkeit zur Prüfung etwaiger Alternativlösungen anhand der innerstaatlichen Kompetenzverteilung zu treffen ist. In der Folge wurde in diesem Erkenntnis klargestellt, dass die Prüfung etwaiger Alternativlösungen durch die zuständige Eisenbahnbehörde zu erfolgen hat, weshalb für die Prüfung etwaiger Alternativlösungen und das Treffen einer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Trasse des Vorhabens im naturschutzrechtlichen Verfahren kein Raum bleibt. Gleiches hat für die Beurteilung der Frage zu gelten, ob die Errichtung einer Eisenbahnanlage im öffentlichen Interesse liegt, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom festgehalten hat - mit der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung das öffentliche Interesse an der Verkehrsverbindung manifestiert wird und keiner Überprüfung durch die Naturschutzbehörde unterliegt. Das BVwG hat sich daher mit der Frage, ob die Verwirklichung des "Semmering Basistunnel neu" im öffentlichen Interesse liege, zutreffend in jenem Teil des angefochtenen Erkenntnisses auseinandergesetzt, der sich mit den Beschwerden gegen den Bescheid der BMVIT vom befasst hat.

Die Vorschreibung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen hat aber, anders als die Prüfung des öffentlichen Interesses und etwaiger Alternativlösungen, nicht im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Verfahrens zu erfolgen. Ziel etwaiger Ausgleichsmaßnahmen ist es nämlich sicherzustellen, die globale Kohärenz von Natura 2000 zu schützen, weshalb die Zuständigkeit für die Vornahme derartiger Maßnahmen nicht mehr dem Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" in Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG zugeordnet werden kann. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen sind, hat daher im Rahmen des naturschutzrechtlichen Verfahrens zu erfolgen.

Somit vermag es der Hinweis des BVwG, wonach die Errichtung des "Semmering Basistunnel neu" im öffentlichen Interesse gelegen sei, nicht zu rechtfertigen, von einer den Vorgaben der FFH-RL entsprechenden NVP abzusehen.

2.2.5.1. Schließlich stellt der Hinweis im angefochtenen Erkenntnis, wonach die "Semmering-Schnellstraße S 6" (ohnehin) im Rahmen der Beurteilung des "Ist-Zustandes" eingeflossen sei, keine tragfähige Begründung dar, die es erlauben würde die vorliegende Revision als unbegründet zu beurteilen (zur Frage einer tragfähigen Alternativbegründung vgl etwa ).

Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte haben ein Gutachten eines Sachverständigen, das sie ihrer Entscheidung zu Grunde legen, auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (, mwH), und sind dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl in diesem Sinne ).

Das BVwG nimmt mit seinem Hinweis auf den "Ist-Zustand" offenbar Bezug auf die Ausführungen des - nichtamtlichen - naturschutzfachlichen Sachverständigen Dr. T im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der naturschutzfachliche Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass die "Semmering-Schnellstraße S 6" zum "Ist-Bestand" zähle und daher mitberücksichtigt worden sei. Ferner hat der naturschutzfachliche Sachverständige auch festgehalten, er habe geprüft, dass keine erheblichen Auswirkungen durch die "Semmering-Schnellstraße S 6" auf das in Rede stehende Europaschutzgebiet gegeben seien, weswegen es für den Sachverständigen auch keine relevanten kumulativen Wirkungen gebe (vgl Seite 54 der Verhandlungsschrift).

Dieser Sachverständige hat sowohl vor der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als auch vor dem BVwG ein naturschutzfachliches Gutachten erstattet. Dem zuletzt genannten, mit datierten Gutachten sind allerdings keine Ausführungen zur "Semmering-Schnellstraße S 6" zu entnehmen. In seinem wesentlich umfangreicheren, nach Befund und Gutachten im engeren Sinn untergliederten und bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde erstatteten Gutachten vom hat der naturschutzfachliche Sachverständige den von ihm hinsichtlich der "Schutzgüter" des § 10 NÖ NSchG 2000 für das Europaschutzgebiet "Nordöstliche Randalpe: Hohe Wand-Schneeberg-Rax" erhobenen Befund auf den Seiten 13 bis 17 dargestellt. Das diesbezügliche Gutachten im engeren Sinn findet sich sodann auf den Seiten 139 bis 143. Weder im Rahmen des Befundes zur Frage der erwähnten Schutzgüter des § 10 NÖ NSchG 2000 (Seiten 13 bis 17) noch im Rahmen des Gutachtens im engeren Sinn (Seiten 139 bis 143) findet sich aber ein Hinweis auf die Einbeziehung der "Semmering-Schnellstraße S 6". Auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom hat sich der naturschutzfachliche Sachverständige dazu nicht geäußert. Die Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wonach die "Semmering-Schnellstraße S 6" zum "Ist-Bestand" zähle und daher mitberücksichtigt worden sei, und dass von der "Semmering-Schnellstraße S 6" keine erheblichen Beeinträchtigungen für das in Rede stehende Europaschutzgebiet ausgehen würden, weswegen es keine relevanten kumulativen Wirkungen gäbe, erweisen sich daher unter diesem Blickwinkel nicht als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das BVwG die diesbezüglichen Äußerungen nicht ohne Weiteres seiner Beurteilung zu Grunde legen hätte dürfen. Im Ergebnis erschöpfen sich die Ausführungen des Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn), ohne dass von diesem nachvollziehbar dargelegt würde, welche befundmäßigen Grundlagen und welche darauf gestützten näheren Erwägungen im Einzelnen dieses sachverständige Urteil als Schlussfolgerung stützen (vgl dazu etwa (VwSlg 16.600 A/2005)).

Das BVwG hätte somit darauf hinwirken müssen, dass der naturschutzfachliche Sachverständige sein Gutachten samt Befund insoweit ergänzt und näher und nachvollziehbar darstellt, in welcher Form die "Semmering-Schnellstraße S 6" im Rahmen der Befundaufnahme berücksichtigt wurde und weshalb etwaige Kumulationseffekte mit dem "Semmering-Basistunnel neu" hinsichtlich der Erhaltungsziele für das Europaschutzgebiet "Nordöstliche Randalpe: Hohe Wand-Schneeberg-Rax" nicht gegeben sind.

Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der vom BVwG vorgenommenen Alternativbegründung mit einem Begründungsmangel und daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

2.2.5.2. An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Einreichunterlagen (Seiten 49 ff des UVE-Berichts Grund-, Berg- und Oberflächenwasser, Plannummer 5510-UV-0601AL-00-0001-F00) nichts zu ändern. Aus den von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführten Einreichunterlagen ergibt sich nämlich lediglich, dass manche Gesteinsschichten, in denen auch der "Semmering-Basistunnel neu" verlaufen soll, bereits im Rahmen der Errichtung von Tunnelbauten für die "Semmering-Schnellstraße S 6" aufgefahren wurden. Hieraus werden in weiterer Folge Schlussfolgerungen hinsichtlich der zu erwartenden Bergwassermengen in Folge der Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" gezogen (vgl Seite 238 des UVE-Berichts Grund-, Berg- und Oberflächenwasser, Plannummer 5510-UV-0601AL-00-0001- F00). Weder den von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführten Einreichunterlagen noch der für die NVP im Besonderen maßgeblichen Naturverträglichkeitserklärung (Plannummer 5510-NS1- 0400AL-00-0001-F01 im Rahmen der Einreichunterlagen für das naturschutzrechtlichen Verfahren bzw Plannummer 5510-UV-0800AL-00- 0001-F02 im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung) sind jedoch Ausführungen zu entnehmen, wonach eine kumulative Bewertung der Auswirkung des "Semmering Basistunnel neu" und der "Semmering-Schnellstraße S 6" hinsichtlich der Erhaltungsziele des "Europaschutzgebietes FFH-Gebiet: Nordöstliche Randalpe: Hohe Wand-Schneeberg-Rax" vorgenommen worden ist.

V. Ergebnis

1. Die vorliegende Revision erweist sich, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B)IV.a) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als unzulässig, weswegen sie insoweit in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.

2. Aus den unter IV.C.2. dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte B)III. und B)IV.e) richtet, als berechtigt, als das angefochtene Erkenntnis insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist. Aus diesem Grund waren die Spruchpunkte B)III. und B)IV.e) des angefochtenen Erkenntnisses vorrangig wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 leg cit, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Gemäß § 47 Abs 5 erster Satz VwGG ist der dem Revisionswerber zustehende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Hinsichtlich jener Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses, die mit dem vorliegenden Erkenntnis aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, war dies die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen in einem Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 iVm dem UVP-G 2000. Da Angelegenheiten des Naturschutzes gemäß Art 15 B-VG sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch der Vollziehung in den Kompetenzbereich der Länder fallen, war vorliegend das Land Niederösterreich zur Leistung von Aufwandersatz zu verpflichten.

Wien, am