VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0019

VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AB-14-0892, betreffend Aberkennung der Rechte als Jagdaufsichtsorgan (mitbeteiligte Partei: DI F P in E, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I. Sachverhalt und Revisionsverfahren:

1. Mit Mandatsbescheid vom widerrief die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (BH) die Bestellung und Beeidigung des Mitbeteiligten als Jagdaufseher für ein näher bezeichnetes Jagdgebiet, erkannte ihm die durch die Bestellung und Beeidigung verliehenen Rechte gemäß § 7 NÖ Landeskulturwachengesetz und §§ 61 Abs 1 Z 12 iVm § 66 iVm § 67 Abs 1 und 2 NÖ Jagdgesetz (NÖ JG) ab und verpflichtete ihn, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich abzugeben.

Begründend führte die BH - zusammengefasst - aus, der Mitbeteiligte sei nach § 61 Abs 2 (gemeint: § 67 Abs 2) NÖ JG nicht mehr als vertrauenswürdig einzustufen, weil er im Sinne des § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG wiederholt gegen das NÖ JG verstoßen habe. Dies sei mit drei - näher angeführten - rechtskräftigen Bestrafungen geahndet worden. Darüber hinaus sei die Vertrauenswürdigkeit des Mitbeteiligten nach § 67 Abs 1 Z 5 NÖ JG auch wegen seines sonstigen Verhaltens, wie insbesondere der Aufteilung eines Jagdgebietes in Pirschbezirke und der Bestimmung eines anderen, eine Kuh entgegen den Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu erschießen, erschüttert.

2. Der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten gab die BH mit Bescheid vom keine Folge und bestätigte den Mandatsbescheid in vollem Umfang.

Sie führte im Wesentlichen aus, dem Mandatsbescheid lägen drei rechtskräftige Straferkenntnisse wegen Übertretungen des NÖ JG (wegen Nichthinterlegung des Pachtschillings bei der Gemeinde, Nichtbegründung der Unterschreitung des verfügten Abschusses und "Überschießens" eines Gamsbockes) zugrunde. Weiters sei das gegenständliche Jagdgebiet in Pirschbezirke unterteilt worden, obwohl dies gesetzlich nicht erlaubt sei. Auch bei der Führung der Abschusslisten habe es in den Jahren 2012 und 2013 näher bezeichnete Unregelmäßigkeiten gegeben. Aufgrund der Vielzahl bzw der wiederkehrenden Vorfälle sei die Behörde in ihrer Beurteilung, dass der Mitbeteiligte nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen sei, gestärkt. Seine Bestellung und Beeidigung als Jagdaufseher könne daher nicht mehr aufrechterhalten werden.

3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) gab der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der BH vom mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und hob den Bescheid vom (ersatzlos) auf. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

Zur Begründung dieser Entscheidung führte es unter anderem Folgendes aus:

"Ausgehend von den begründenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid (nach der Prüfungskompetenz nach § 27 VwGVG) war festzustellen, dass die Behörde den Widerruf, anders als nach den Darlegungen im Mandatsbescheid, nicht mehr mit einem Verhalten des (Mitbeteiligten) im Zusammenhang mit einer Anstiftung zu einer tierschutzrechtlichen Übertretung erkannte.

Nach den Ergebnissen des gegenständlichen Beweisverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wie jenen des gleichgelagerten Verfahrens betreffend den Haupttäter, zumal eine Bestrafung wegen dieses Deliktes nicht hervorkam und das gegen den Haupttäter geführte Strafverfahren vor dem ordentlichen Gericht eingestellt wurde, war dieses Sachverhaltselement nicht zu werten, wie überhaupt in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen § 6 Tierschutzgesetz i.V.m. § 6 Abs. 4 Z 4 Tierschutzgesetz fraglich erschien.

Die im angefochtenen Bescheid näher dargelegten sonstigen Übertretungen ab dem Jagdjahr 2012, die allesamt verwaltungsstrafrechtlich geahndet wurden, mit Ausnahme der im angefochtenen Bescheid angeführten drei rechtskräftigen Bestrafungen nach dem NÖ JG, waren auf Grund deren Behebung und der vorgenommenen Verfahrenseinstellungen im Rechtsmittelverfahren für die Wertung nicht heranzuziehen.

Bezüglich der gewerteten drei rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nach dem NÖ JG vermochte die Behörde den Widerruf per se nicht auf das Vorliegen eines der Alternativtatbestände des § 61 Z 12 NÖ Jagdgesetzes zu stützen. Ein Verstoß gegen die nur in Betracht kommende Weidgerechtigkeit (...) war aus diesen Übertretungen nicht abzuleiten. Der angelastete nicht konforme Erlag des Pachtschillings bei der Jagdgenossenschaft hat keinen Zusammenhang mit einer erforderlichen Weidgerechtigkeit. Auch im rechtskräftig geahndeten Fehlabschuss eines Gamsbocks infolge Altersfehleinschätzung wie auch in der nicht erfolgten Begründung der Unterschreitung des verfügten Abschusses von älteren Rehböcken ist jedenfalls ebenfalls kein den Widerruf begründender Verstoß gegen die Jagdethik zu erkennen. Eine besondere Schwere der den rechtskräftigen Übertretungen des NÖ Jagdgesetzes zu Grunde liegenden Delikte war nicht zu erkennen. Wenn auch mit der Funktion eines Jagdaufsichtsorgans als beliehenes Wacheorgan im Hinblick auf die damit verbundene Amtsstellung eine erhöhte Verlässlichkeit in Bezug auf jagdgesetzliche Bestimmungen gefordert ist, war nach den Beweisergebnissen unter Einbeziehung der Judikatur der Höchstgerichte ein Persönlichkeitsbild des (Mitbeteiligten) nicht zu gewinnen, das, wenn die Behörde in diese Richtung argumentiert, eine grundsätzlich negative Einstellung zu den jagdrechtlichen Bestimmungen zulässt (...). Bezüglich der rechtskräftigen Vormerkungen war überdies festzustellen, dass (...) der (Mitbeteiligte) nachvollziehbar und glaubwürdig bezüglich des Fehlabschusses eine bloße Fahrlässigkeit darzulegen vermochte, wie nach den Ausführungen des ASV auch untermauert wurde, dass eine genaue und exakte Altersansprache im Grenzfall zwischen der AK II und I nicht leicht möglich ist.

Auch bezüglich der rechtskräftig geahndeten Nichtbegründung der Nichterfüllung des verfügten Abschusses von älteren Rehböcken vermochte der (Mitbeteiligte) das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass die Tatbildverwirklichung auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und dass der Abschuss in der jüngsten Altersklasse bei Weitem erfüllt war und er deshalb der Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, weil in solchen Fällen bisher die Behörde die Begründungspflicht in jeder Altersklasse als erforderlich erachtet habe.

Auch in Bezug auf den geahndeten und - nicht gehörigen - Erlag des Pachtschillings direkt beim Verpächter war nicht, zumal der (Mitbeteiligte) damalige Rechtsunkenntnis glaubhaft machte , von einer hier relevanten besonderen Deliktsschwere auszugehen."

4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der BH mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Revision macht zusammengefasst geltend, dass das LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit eines Jagdaufsehers abgewichen sei bzw Rechtsprechung zum Widerruf der Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsehers nach dem NÖ JG aufgrund von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen und sonstigem Verhalten noch nicht vorliege. Im vorliegenden Fall sei ein Gamsbock entgegen der Abschussverfügung erlegt, der Pachtschilling nicht hinterlegt und eine Unterschreitung einer Abschussverfügung nicht begründet worden. Es seien somit Vorschriften betreffend die Ausübung der Jagd und die Organisation des jagdwirtschaftlichen Betriebes verletzt worden, die im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt hätten. Weiters habe das LVwG seine Kognitionsbefugnis unzulässig eingeschränkt, da es die Ansicht vertreten habe, nur die in der Begründung des Vorstellungsbescheides getroffenen Feststellungen überprüfen zu dürfen. Dabei übersehe das LVwG, dass im Vorstellungsbescheid ausdrücklich auf die Begründung des Mandatsbescheides verwiesen worden sei und das LVwG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die volle Tatsachenkognitionsbefugnis verfüge. Schließlich habe das LVwG den zur Entscheidung relevanten Sachverhalt aktenwidrig angenommen, weil es in der Begründung seines Erkenntnisses ausgeführt habe, dass es (gemeint im Zusammenhang mit dem gegen den Mitbeteiligten erhobenen Vorwurf, einen Gamsbock der falschen Altersklasse erlegt zu haben) nach den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht leicht möglich gewesen sei, zwischen den maßgeblichen Altersklassen abzugrenzen. Der im Verwaltungsverfahren beigezogene Sachverständige habe demgegenüber aber ausgeführt, dass die Altersklasse des Gamsbockes bereits aufgrund der Trophäe in Zweifel zu ziehen gewesen wäre. Hätte das LVwG diesen Sachverhalt nicht aktenwidrig außer Acht gelassen, so wäre es zu einer anderen Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Mitbeteiligten und damit auch zu einer anderen Entscheidung gelangt.

5. In einem ergänzenden Schriftsatz vom brachte die BH überdies vor, der Mitbeteiligte sei mit Straferkenntnis der BH vom auch wegen der - im Mandatsbescheid angesprochenen - Übertretung des Tierschutzgesetzes bestraft worden. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde sei vom LVwG mit Erkenntnis vom keine Folge gegeben worden. Auch diese Straftat hätte das LVwG in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigen und zulasten des Mitbeteiligten werten müssen.

6. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück- bzw Abweisung der Revision beantragte. Er brachte im Wesentlichen vor, das LVwG habe zu Recht in seiner Gesamtbeurteilung die Vertrauenswürdigkeit des Mitbeteiligten nicht in Zweifel gezogen. Dem LVwG sei - im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung des TSchG - jedenfalls zuzustimmen, wenn es dabei die Einbeziehung nicht rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren ablehnte.

II. Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-29 (NÖ JG), lauten (auszugsweise):

"§ 61

Verweigerung der Jagdkarte

(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:


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1.
(bis) 10. (...)
11.
die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden,
12.
die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung,
13.
(...)
§ 65
Jagdaufsicht

(1) Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (§ 64) zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen.

(...)

§ 66

Jagdaufseher

(1) Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach § 68a Abs. 1, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, geregelt.

(...)

§ 67

Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als

Jagdaufseher

(1) Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
(bis) 4. (...)
5.
vertrauenswürdig ist (...)
(...)

(2) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung."

2. § 7 NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl 6125-2, lautet:

"§ 7

Widerruf der Bestätigung und/oder Beeidigung

(1) Tritt ein Umstand ein, oder wird nachträglich ein solcher bekannt, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.

(2) Die Wachorgane, die ihre Funktion zurücklegen, deren Bestellung widerrufen wird oder denen die durch die Beeidigung und/oder Bestätigung erlangten Rechte aberkannt wurden, sind verpflichtet, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der nach dem letzten Dienstbereich örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben."

III. Erwägungen:

1. Gemäß § 65 Abs 1 NÖ JG haben (ua) Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdgebieten für einen ausreichenden Jagdschutz zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher zu bestellen, deren behördliche Bestätigung und Beeidigung sowie die Aberkennung ihrer Rechte gemäß § 66 Abs 1 NÖ JG im Gesetz über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl 6125 (nunmehr: NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl 6125-2), geregelt ist.

§ 7 Abs 1 NÖ Landeskulturwachengesetz ordnet dementsprechend an, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen hat, wenn ein Umstand eintritt oder ein solcher nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte.

Zu derartigen Umständen zählt nach § 67 Abs 1 Z 5 NÖ JG der Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Jagdaufsehers, auf den die BH die Aberkennung der Rechte des Mitbeteiligten im vorliegenden Fall gestützt hat.

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" im Sinne des § 67 Abs 1 Z 5 NÖ JG unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick (hier) auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegt (vgl ).

3. § 67 Abs 2 NÖ JG enthält eine gesetzliche Umschreibung, welche Personen insbesondere mangels Vertrauenswürdigkeit von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst ausgenommen sind. Dazu gehören neben Personen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs 1 Z 11 NÖ JG verurteilt worden sind (ein solcher Fall liegt gegenständlich jedenfalls nicht vor), auch solche, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG zutreffen, und zwar für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.

§ 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG sieht den Ausschluss für Personen vor, die wegen einer Übertretung des NÖ JG oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder für Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.

4. Die Heranziehung des § 67 Abs 2 NÖ JG setzt somit - neben Fällen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung - voraus, dass der Betroffene (zumindest) einmal rechtskräftig wegen Übertretung des NÖ JG oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde. Wurde er wiederholt wegen Übertretungen des NÖ JG, einer dazu erlassenen Verordnung oder einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft, bedarf es für die Anwendung des § 67 Abs 2 NÖ JG der zusätzlichen Voraussetzung des Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit oder der sonst verabscheuungswürdigen Tatbegehung nicht; die Delikte müssen aber so schwer gewesen sein, dass deshalb das Erfordernis der Verweigerung einer Jagdkarte besteht.

5. Im vorliegenden Verfahren hat sich die BH sowohl im Mandats- als auch im Vorstellungsbescheid (auch) auf § 67 Abs 2 NÖ JG berufen und in diesem Zusammenhang drei rechtskräftige Bestrafungen des Mitbeteiligten wegen Übertretungen des NÖ JG angeführt. Sie hat jedoch nicht näher begründet, dass durch zumindest eine dieser rechtskräftigen Bestrafungen gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen worden wäre oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder dass die Delikte, die den wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen zugrunde lagen, die nach § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG erforderliche Schwere erreicht hätten.

Demgegenüber hat sich das LVwG im angefochtenen Erkenntnis mit den nach § 67 Abs 2 iVm § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG erforderlichen Voraussetzungen im Einzelnen auseinandergesetzt und diese in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Art und Weise verneint.

6. Das LVwG hat jedoch übersehen, dass allein mit der Prüfung, ob der Mitbeteiligte die Voraussetzungen der mangelnden Vertrauenswürdigkeit nach § 67 Abs 2 NÖ JG (in Verbindung mit § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG) erfüllt, nicht das Auslangen gefunden werden konnte. § 67 Abs 2 NÖ JG schließt nämlich nicht aus, dass neben den in dieser Norm angeordneten Fällen, in denen eine Vertrauensunwürdigkeit jedenfalls anzunehmen ist, auch andere Umstände vorliegen können, die eine Person als vertrauensunwürdig nach § 67 Abs 1 Z 5 NÖ JG erscheinen lassen. Dafür spricht schon der Wortlaut der Bestimmung, der nur "insbesondere" jene Personen, die die Voraussetzungen des § 67 Abs 2 NÖ JG erfüllen, als vertrauensunwürdig einstuft, und damit offen lässt, dass auch andere Personen aufgrund ihres Gesamtverhaltens im Sinne der hg Rechtsprechung (vgl Punkt III.2.) nicht mehr vertrauenswürdig sind.

Insofern waren auch jene angeblichen Fehlverhalten des Mitbeteiligten, die von der BH zum Beleg der Vertrauensunwürdigkeit angeführt worden waren, einer Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu unterziehen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sie zu keiner rechtskräftigen Bestrafung geführt haben.

7. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die diesbezügliche Kognitionsbefugnis des LVwG durch § 27 VwGVG nicht eingeschränkt war. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass eine Auslegung von § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. Das LVwG war daher bei der Prüfung der vorliegenden Sache (nämlich der Aberkennung von Rechten des Jagdaufsehers) auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen des Mitbeteiligten nicht gebunden, und es durfte und musste seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (vgl ).

8. Der Vertreter der BH hat nach den vorliegenden Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Akten in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Mitbeteiligten - neben den zuvor erwähnten rechtskräftigen Bestrafungen - unter anderem auch eine Übertretung einer Tierschutzbestimmung wegen eines näher umschriebenen Deliktes angelastet wird. Das LVwG hat sich damit im angefochtenen Erkenntnis nicht näher beschäftigt, sondern lediglich ausgeführt, eine Bestrafung wegen dieses Deliktes sei nicht hervorgekommen und es erscheine ein Verstoß des Mitbeteiligten gegen das Tierschutzgesetz überhaupt fraglich, weshalb dieses Sachverhaltselement nicht zu werten sei. Eine Begründung für diese Einschätzung gab das LVwG nicht. Demgegenüber weist die Revision zutreffend darauf hin, dass gegen den Mitbeteiligten im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG bereits ein Straferkenntnis wegen Übertretung von § 6 Abs 4 iVm § 38 Abs 1 Z 2 Tierschutzgesetz ergangen war. Wenngleich dieses Straferkenntnis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und daher jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs 2 NÖ JG (in Verbindung mit § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG) erfüllen konnte, hätte es dem LVwG - bei entsprechender Ermittlungstätigkeit - bekannt sein müssen und es hätte - anders als das LVwG vermeint - in die Erwägungen des LVwG über die Vertrauenswürdigkeit des Mitbeteiligten bei Würdigung seines Gesamtverhaltens im Sinne des zuvor Gesagten einfließen müssen.

9. Ausgehend davon hat das LVwG - aufgrund einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - die erforderliche Ermittlungstätigkeit insbesondere zu dem zuletzt genannten Vorwurf der Verletzung des Tierschutzgesetzes durch den Mitbeteiligten unterlassen, es hat notwendige Feststellungen zur Beurteilung des Gesamtverhaltens des Mitbeteiligten in Bezug auf seine Vertrauenswürdigkeit nicht getroffen und es hat dadurch das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet.

10. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

11. Eine Kostenentscheidung hat gemäß § 47 Abs 4 VwGG zu entfallen.

Wien, am