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VwGH vom 19.03.2010, 2009/12/0188

VwGH vom 19.03.2010, 2009/12/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des F B in P, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(Gem)-140181/60-2008-Keh/Ge, betreffend Entschädigung nach dem Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 (mitbeteiligte Partei:

Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0316, verwiesen.

Hierauf hob die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom jenen des Verbandsausschusses der mitbeteiligten Partei vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Mitbeteiligte. Der Verbandsausschuss der Mitbeteiligten wiederum hob auf Grund der wieder anhängigen Berufung mit seinem Bescheid vom jenen des Obmannes der mitbeteiligten Partei vom zur Gänze auf.

In seiner Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Devolutionsantrag, der Verbandsausschuss der Mitbeteiligten möge anstelle des säumigen Obmannes über seinen Feststellungsantrag vom 27. (richtig wohl: 24.) Juli 1998 in der Sache selbst entscheiden und diesem vollinhaltlich stattgeben.

Schließlich wies der Verbandsausschuss der Mitbeteiligten mit Bescheid vom diesen Devolutionsantrag als unzulässig zurück, wogegen der Beschwerdeführer Vorstellung erhob. Die belangte Behörde wies diese Vorstellung mit ihrem Bescheid vom als unbegründet ab; die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0265, auf das in gleicher Weise nach § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, als unbegründet ab.

In seiner Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer laufenden Entschädigung nach § 13 des Oö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992. Er sei - so die Begründung dieses Antrages - vom bis Bürgermeister der Gemeinde P gewesen.

Mit Bescheid vom sprach der Obmann der mitbeteiligten Partei über diesen Antrag (sowie auf Grund einer Optionserklärung des Beschwerdeführers vom "27." Juli 1998) wie folgt ab (Hervorhebung im Original):


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"1.
Gemäß §§ 1, 13, 14 (1) und 15 (1) sowie § 25 Abs. 4 Z 4 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl 89/1992 idF der Oö. Bezügerechtsnovelle 2003, LGBl 102/2003, und §§ 13 und 14 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl 9/1998, wird Ihnen ab eine monatliche laufende Entschädigung in der Höhe von EUR 2.156,31 zuerkannt.
2.
Im weiteren gebührt Ihnen nach Maßgabe des § 13 (1) und § 19 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 iVm § 28 Pensionsgesetz 1965 idF des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, ab dem für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH der Ihnen im Auszahlungsmonat zustehenden laufenden Entschädigung.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3.
..."

Begründend führte die Behörde erster Instanz zusammengefasst aus, hinsichtlich des Beginns der Funktionsdauer eines Bürgermeisters enthielten weder das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 noch das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 eine Regelung. Es seien daher für die Ermittlung der Funktionsdauer ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung maßgeblich. Es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer am erstmals als Bürgermeister der Gemeinde P angelobt worden sei. Zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Angelobung zum Bürgermeister habe die Oö. Gemeindeordnung 1979 in der Fassung der Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 1985 gegolten. Nach dem § 20 Abs. 6 iVm § 24 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. beginne die Funktionsdauer eines Bürgermeisters mit Ablegung des Gelöbnisses, im Falle des Beschwerdeführers somit mit .

Zusammenfassend ergebe sich daher hinsichtlich der Funktionsdauer des Beschwerdeführers, dass er zum Stichtag (noch) nicht die in § 13 Abs. 1 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 geforderten neun Jahre und zumindest sechs vollen Monate Funktionsdauer aufgewiesen habe, sondern "nur" neun Jahre, fünf Monate und sechsundzwanzig Tage. Da im Gesetz keine monatsbezogene Aufrundungsmöglichkeit oder eine sonstige Nachsichtsmöglichkeit vorgesehen sei, habe daher vom Bestehen allenfalls einer Optionsmöglichkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 ausgegangen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner schriftlichen Erklärung vom "" eine entsprechende Optionserklärung im Sinn des § 14 Abs. 1 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 abgegeben. Entsprechend dieser Optionserklärung bemesse sich die Höhe der laufenden Entschädigung wie im Folgenden näher dargestellt wird.

Weiters begründete die Behörde die Spruchpunkte 2. und 3. ihres Bescheides.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er zusammengefasst vorbrachte, er habe in seinem Schreiben vom lediglich eine bedingte Optionserklärung abgegeben. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde habe er die erforderliche Funktionsdauer (im Sinn des § 13 Abs. 1 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998) als Bürgermeister der Gemeinde P erfüllt und damit Anspruch auf eine monatlich laufende Entschädigung zur Gänze (ohne Kürzung). Er sei am zum Bürgermeister der Gemeinde angelobt worden. Auf der Basis des Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 sei ihm - wie gesetzlich vorgeschrieben - von der Gemeinde P ab der Pensionsbeitrag abgezogen und an den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister abgeführt worden. Der Monat Jänner 1989 sei daher als voller Monat bei der Berechnung nach § 13 des Oö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 zu rechnen. Diese Vorgangsweise entspreche auch der allgemeinen Rechtsauffassung und Rechtsprechung in Österreich. Er verweise dazu auf die "ASVG-Regelungen", wonach ab 15 Tagen Beitragsleistung der Monat als voll gerechnet werde. Er verweise beispielsweise auch auf § 49g Abs. 6 des Bezügegesetzes, wonach Beitragszeiten, für welche die Pensionsbeiträge vorgeschrieben und einbezahlt worden seien, auch voll für die Bemessung der Pension angerechnet werden müssten. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung sei auch schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Er verweise auch noch darauf, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften betreffend die Beendigung der Funktionsdauer auch bei Beendigung während des laufenden Monates immer den gesamten Monat berücksichtigten. Nichts anderes könne für den Beginn der Funktionsdauer gelten.

Mit Bescheid vom gab der Verbandsausschuss der mitbeteiligten Partei dieser Berufung keine Folge. Begründend führte diese Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen schließe sie sich den Begründungsausführungen im Erstbescheid vollinhaltlich an und erhebe diese zu den Entscheidungsgründen ihrer Berufungsentscheidung. Als weiteren, wenn auch rechtlich nicht unmittelbar verbindlichen Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser Rechtsausführungen sei auch auf ein - näher wiedergegebenes - Protokoll einer am in Linz im Beisein von Vertretern des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienstes, des Ministerratsdienstes und von Vertretern des Rechnungshofes sowie der Parlamentsdirektion abgehaltenen Bundesländerbesprechung zur Auslegungsproblemen des "Bezügebegrenzungsgesetzes" hingewiesen.

Von obigen Rechtsgründen abgesehen führe aber schließlich auch schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinerzeit tatsächlich eine Optionserklärung getätigt habe, bereits für sich allein dazu, dass diesem nur mehr eine entsprechende "anteilige Bürgermeisterpension" zuerkannt werden könne. Das Gesetz selbst kenne nämlich keinerlei bedingte Optionserklärung, sodass von einer Nichtbeachtlichkeit der vom Beschwerdeführer damals gesetzten Bedingung auszugehen sei. Als Folge der von ihm damals getätigten Optionserklärung könne daher seine "Bürgermeisterpension" (= laufende Entschädigung) von vornherein nur mehr auf Basis der mit dieser Optionserklärung verbundenen Rechtsvorschriften bemessen werden, was im angefochtenen "Obmannbescheid" im Detail geschehen sei. Eine (ziffernmäßige) Unrichtigkeit der anhand der betreffenden Rechtsvorschriften vorgenommenen Berechnung im Erstbescheid selbst habe dieser nicht behauptet.

In seiner Vorstellung vom wiederholte der Beschwerdeführer das Vorbringen seiner Berufung vom 4. Juli d.J.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend erwog sie ihrerseits nach Darstellung des Verfahrensganges (Schreibung im Original):

"Gemäß § 13 Abs. 1 des Gemeindebezügegesetzes 1998 können einen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigungen nach § 13 Oö. Bürgermeisterbezügegesetztes 1992 nur mehr jene Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 10 Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 13 Oö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 aufweisen. Bei der Beurteilung, ob die Funktionsdauer 10 Jahre betragen hat, sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens 6 Monate betragen, als ein volles Jahr zu rechnen; andernfalls sind sie unberücksichtigt zu lassen. Im Unterschied zu § 13 Abs. 3 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz enthält § 13 Abs. 2 leg. cit. keine Rundungsbestimmung. Dass der Gesetzgeber die tatsächliche Funktionszeit wollte, zeigt nicht nur das Fehlen einer Rundungsbestimmung im § 13 Abs. 2 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz, sondern darüber hinaus - neben der Formulierung 'Zeiträume der Funktion' - insbesonders, dass der Gesetzgeber selbst von einem angebrochenen Monat ausgeht, wenn alle Zeiträume der Funktion als Bürgermeister seit dem zu berücksichtigen sind. Wenn nun der Gesetzgeber selbst ausdrücklich vom Beginn des Funktionszeitraums während eines Monats ausgeht und dennoch keine Rundungsbestimmungen getroffen hat, zeigt dies klar die Absicht des Gesetzgebers, dass der Ermittlung die tatsächlichen Funktionszeiträume - ohne Auf- oder Abrundung - zugrunde zu legen sind. Erst auf das so gewonnene Ergebnis ist nach § 13 Abs. 3 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz anzuwenden.

Zur Untermauerung dieses Ergebnisses kann auch noch folgendes herangezogen werden:

Am fand in Linz eine Bundesländerbesprechung zu Auslegungsproblemen des Bezügebegrenzungsgesetzes statt. Im Protokoll über diese Sitzung findest sich folgende Aussage:

'Übergangsbestimmungen - Berechnung der Gesamtzeit: Die Berechnung der Gesamtzeit erfolgt nach Tagen. Wenn 10 Jahre Gesamtzeit erforderlich sind, dann müssen 10 Jahre erreicht werden. Wenn während eines Monats eine Funktion übernommen wurde und für diesen Anfangsmonat der gesamte Pensionsbeitrag entrichtet wurde, zählt für die Berechnung der Gesamtzeit die tatsächliche Dauer der Funktionsausübung und nicht der Zeitraum, für den Beiträge entrichtet wurden. Bei der Berechnung der Funktionsdauer bzw. Gesamtzeit ist somit ein strenger Maßstab auszulegen'. Die im Erstbescheid erfolgte Kürzung der laufenden Entschädigung, welche mit dem Berufungsbescheid bestätigt wurde, stellt sich somit als rechtlich einwandfrei dar. Der Vorstellungswerber wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Vorstellung als unbegründet abzuweisen war."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 1365/08, mit folgender Begründung ablehnte:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§ 13 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, § 13 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und der Inkaufnahme von Härtefällen vgl. z.B. VfSlg. 11.369/1987, 11.616/1988 oder 15.269/1998 mwN) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Mit einem weiteren Beschluss vom trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "in dem ihm gesetzlich gewährleisteten Recht auf monatliche laufende Entschädigungen gem. § 13 Oö Bürgermeister-Bezügegesetz 1992" verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Funktionsdauer des Beschwerdeführers als Bürgermeister der Gemeinde P in dem nach § 13 des Oö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1998 maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich mit Ablauf des , zehn Jahre erreicht hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am als Bürgermeister der Gemeinde P angelobt wurde.

Zur Darstellung der maßgebenden bezugsrechtlichen Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits zitierte Erkenntnis vom verwiesen.

Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 nimmt ebenso wie etwa das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 keine Bestimmung des Begriffs der "Funktionsdauer" vor.

Nach § 24 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45 - Oö. GemO. 1965, in der Fassung der 3. Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45/1979, bestand der Gemeindevorstand aus dem Bürgermeister, aus einem bis höchstens drei Vizebürgermeistern und aus den übrigen Vorstandsmitgliedern.

Nach § 24 Abs. 3 leg. cit. wurden die Mitglieder des Gemeindevorstandes vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode gewählt. Der Bürgermeister hatte jedoch seine Funktion bis zur Ablegung des Gelöbnisses des Bürgermeisters der nächsten Funktionsperiode fortzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. hatten der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshauptmannes oder seines Beauftragten mit den Worten "Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen galt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung war unzulässig.

Gleiches normiert § 24 der mit Kundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 91, ausgegeben und versendet am , wiederverlautbarten Oö. Gemeindeordnung 1990 - Oö. GemO. 1990.

Aus § 24 der im Zeitpunkt des Antrittes des Amtes als Bürgermeister der Gemeinde P geltenden § 24 Oö. GemO. 1965 in der Fassung der 3. Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 ist abzuleiten, dass der Antritt dieses Amtes mit der Ablegung der in Abs. 4 leg. cit. näher bezeichneten Gelöbnisformel erfolgte, nicht jedoch schon mit der Wahl. Dies ist daraus abzuleiten, dass Abs. 4 leg. cit. ausdrücklich vorsieht, der Bürgermeister habe die Gelöbnisformel vor dem Antritt seines Amtes abzulegen, und andererseits nach Abs. 3 leg. cit. eine Funktion bis zur Ablegung des Gelöbnisses des Bürgermeisters der nächsten Funktionsperiode fortzuführen ist.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer sein Amt als Bürgermeister der Gemeinde P am , dem Tag seiner Angelobung zum Bürgermeister dieser Gemeinde, angetreten und mit diesem Tag die Funktionsdauer begonnen hat.

Wie die Verwaltungsbehörden zutreffend ausführten, ist aus der Rundungsbestimmung des § 13 Abs. 3 des Oö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992, wonach Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr zu rechnen sind, andernfalls unberücksichtigt zu lassen sind, e contrario zu schließen, dass Bruchteile eines Monats zu keiner (Auf )Rundung auf einen vollen Monat oder Bruchteile eines Jahres, wenn sie weniger als sechs Monate betragen, ebenso wenig zu einer (Auf )Rundung auf ein volles Jahr führen können.

Daraus folgt wiederum, dass die Funktionsdauer des Beschwerdeführers als Bürgermeister der Gemeinde P mit Ablauf des noch nicht (gerundet) zehn Jahre betragen hat.

Soweit die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde - gleich jener an den Verfassungsgerichtshof erhobenen -

eine "verfassungskonforme" Interpretation des Gesetzes mit dem Ergebnis herbeizuführen versucht, dass auch der Jänner 1989 zur Gänze auf die Funktionsdauer anzurechnen sei, womit eine Funktionsdauer von neun Jahren und sechs Monaten, diese wiederum gerundet auf zehn Jahre, erfüllt wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Versuch der Wortlaut und die Systematik der maßgebenden Rechtsvorschrift eindeutig entgegensteht.

Soweit auch die vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ins Treffen führt, dass dem Beschwerdeführer seitens der Mitbeteiligten ab Pensionsbeiträge vorgeschrieben worden seien, vermag dies an dem vom Verwaltungsgerichtshof erzielten Auslegungsergebnis zur Funktionsdauer des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

Wenn auch die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde von einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie von einem unzulässigen Eingriff in das Verfassungsrecht des Beschwerdeführers auf Vertrauensschutz spricht, sind solche Bedenken mit dem eingangs zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom beantwortet.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, es könne nicht rechtens sein und würde den Gleichheitssatz verletzen, wenn Pensionsansprüche eines Bürgermeisters von Zufälligkeiten, nämlich dem Zeitpunkt der Angelobung, abhingen, die von diesem in keiner Weise zu beeinflussen seien, kann deshalb nicht nähergetreten werden, weil eine Anwartschaft des Beschwerdeführers von einer konkreten Funktionsdauer ab dem Überschreiten des Schwellenwertes abhängt. Die Abhängigkeit des Erwerbs von Ansprüchen (Anwartschaft) vom tatsächlichen Antritt des Amtes und von der Funktionsdauer begegnet keinen Bedenken einer Unsachlichkeit.

Soweit diese Beschwerde - wie schon im Verwaltungsverfahren - auf den "Regelungsbereich des ASVG" verweist, ist solchem Vorbringen wiederum zu entgegnen, dass bei dem eingangs erzielten Auslegungsergebnis ein Rekurs auf sachfremde Materiengesetze ausscheidet. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot und damit gegen den Gleichheitssatz, insbesondere im Hinblick auf den eingangs zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , nicht teilen.

Bei diesem Ergebnis gehen die unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geäußerten Bedenken, die belangte Behörde habe das Parteiengehör zu der "Bundesländerbesprechung" vom verletzt, ins Leere. Im Übrigen hatte bereits der Bescheid des Verbandsausschusses der mitbeteiligten Partei vom auf diese Besprechung Bezug genommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-92583