VwGH vom 23.03.2016, Ra 2015/02/0181
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des K in N, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 2-4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-S-1457/001-2015, betreffend Übertretung des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe von EUR 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 242 Stunden) verhängt. Die belangte Behörde sah es als erwiesen an, dass der Revisionswerber am um 15.38 Uhr in einem näher bezeichneten Gemeindegebiet einen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kfz falle, gewesen sei, weil ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom entzogen worden sei.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
3 Mit Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG für unzulässig.
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass im Verfahren ausschließlich die Frage zu klären gewesen sei, wann der Bescheid vom über die Entziehung der Lenkberechtigung an den Revisionswerber zugestellt worden sei.
Das Verwaltungsgericht kam dabei zum Ergebnis, dass am eine ordnungsgemäße Zustellung dieses Bescheides erfolgt sei. So sei sowohl eine Zustellung am Ort einer Amtshandlung als auch eine Zustellung an der Betriebsstätte des Empfängers erfolgt. Weiters sei davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Zustellgesetz erfolgt sei, weil der Empfänger die Annahme des Bescheides verweigert habe. Sollte dennoch ein Zustellmangel vorgelegen sein, sei dieser gemäß § 7 Zustellgesetz geheilt, weil der Bescheid dem Revisionswerber ohnehin tatsächlich zugekommen sei. Der Revisionswerber habe sich daher zum Tatzeitpunkt am nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befunden, sodass er - weil er unbestrittenermaßen an diesem Tag einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
6 Im Revisionsverfahren ist allein strittig, ob das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, dass dem Revisionswerber der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom über die Entziehung der Lenkberechtigung am und damit vor dem Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Übertretung zugestellt worden war. Der Revisionswerber vertritt dazu die - in der Revision näher dargelegte - Auffassung, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach eine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom über die Entziehung der Lenkberechtigung bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/11/0079, befasst.
8 Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist auch im hier vorliegenden Fall festzuhalten, dass - entgegen dem angefochtenen Erkenntnis - eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom am nicht erfolgt ist. Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen davon ausgeht, dass der Bescheid dem Revisionswerber nach diesem Zeitpunkt - aber noch vor dem Zeitpunkt der ihm im hier zu beurteilenden Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Übertretung - tatsächlich zugekommen wäre, ist festzuhalten, dass dazu keine Feststellungen getroffen wurden.
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am