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VwGH vom 15.12.2010, 2009/12/0164

VwGH vom 15.12.2010, 2009/12/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des AL in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK- 300/0012-III/9a/2009, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verfügung des Nichteintrittes der mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 (alte Fassung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/12/0240, und vom , Zl. 2007/12/0061, verwiesen. Dem zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Bundesministers für Inneres im Exekutivdienst tätig gewesenen Beschwerdeführer war für den Zeitraum vom bis ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Sinne des § 75 BDG 1979 gewährt worden, den er für sein Studium der Rechtswissenschaften nutzte. Am wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A1 überstellt. Mit Wirkung vom wurde er in den Ressortbereich der nunmehr belangten Behörde versetzt.

Mit Eingabe vom beantragte er sodann, es möge gemäß § 241a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), verfügt werden, dass die mit der Gewährung des oben erwähnten Karenzurlaubes verbundenen Folgen für die Vorrückung nicht eintreten.

Mit dem oben zweitgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil sie dort zu Unrecht von der Unanwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 241a Abs. 1 BDG 1979 auf den Karenzurlaub des Beschwerdeführers sowie von einer Verfristung des Antrages gemäß Abs. 3 leg. cit. ausgegangen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, für den hier vorliegenden Karenzurlaub sei § 75 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990 maßgeblich. § 241a Abs. 3 BDG 1979 betreffe den gegenständlichen Karenzurlaub nicht.

Nach Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom zunächst mit Bescheid vom gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 ab. Diesen Bescheid hob sie in der Folge amtswegig wiederum auf und wies den Antrag schließlich (nach Durchführung weiterer Verfahrensschritte; zum Verwaltungsverfahren insgesamt vgl. die folgende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) mit dem angefochtenen Bescheid vom neuerlich gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 ab.

In dessen Begründung heißt es (auszugsweise; Schreibweise im Original):

"Da eine Entscheidung über Ihren Antrag gem. § 75 BDG 1979 ( welcher Paragraph im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/12/0061 in Analogie zu § 241a Abs. 1 leg. cit. auf den gegenständlichen Karenzurlaub Anwendung zu finden hat und das in Ihrem Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/12/0240, Bedacht zu nehmen ist ) die vorherige Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen voraussetzt, waren nunmehr diese Zentralstellen in der Sache zu befassen und um Stellungnahme bzw. gegebenenfalls Zustimmung zu dem von Ihnen beantragten Nichteintritt der mit dem gewährten Karenzurlaub verbundenen Folgen zu ersuchen. Es wurden hiebei durch das BMUKK die von Ihnen in dieser Sache verfassten Schriftsätze wie folgt zusammengefasst:


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Schreiben vom
'Im seinerzeitigen Verfahren bezüglich Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge bezog ich mich auf ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, in welchem ausgeführt wurde, dass es ein öffentliches Interesse an einem bestqualifizierten Beamtenstand gäbe, weshalb einer Bescheidbeschwerde eines (anderen) Sicherheitswachebeamten der BPD Wien wegen Nichtgewährung eines Karenzurlaubes, zum Zwecke der Weiterbildung, Erfolg beschieden war. Dieses Erkenntnis bewog auch das BMI meinem Antrag stattzugeben, weil eben öffentliche Interessen an der Bestqualifizierung des Beamtenstandes maßgebend waren. Gemäß der Diktion des § 74 Abs. 1 BDG sind lediglich private Interessen für die Gewährung eines Sonderurlaubes maßgebend. Durch die klare Diktion des § 241 a BDG würde meine gegenwärtige dienst- und besoldungsrechtliche Stellung im Falle der Berücksichtigung des Karenzurlaubes berührt werden, weil bei verfassungskonformer Interpretation dem einfachen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er bei Vorliegen einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe die Anwendbarkeit des § 241 a BDG ausschließen möchte.'
'Die Absolvierung eines Hochschulstudiums ist ein Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A1, weshalb ein öffentliches Interesse für die Gewährung des Karenzurlaubes zwecks Absolvierung eines Studiums vorlag; überdies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einem richtungsweisenden Erkenntnis ausgesprochen, dass ein öffentliches Interesse an der Gewährung eines Karenzurlaubes zur Weiterbildung bestünde, da dies im Interesse des Dienstgebers an einem bestqualifizierten Beamtenstand liege. Aus diesen Erwägungen ist zu ersehen, dass für die seinerzeitige Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen maßgebend waren, zumal der Bundesminister für Inneres im damaligen Berufungsverfahren nach Vorhalt des zitierten Erkenntnisses meinem Berufungsantrag auf Gewährung des Karenzurlaubes stattgab. Zu berücksichtigen wäre, dass ich mein Studium neben meinem Dienst und in meiner Freizeit absolvierte und das erworbene Wissen kontinuierlich bei meiner dienstlichen Tätigkeit einfließen ließ. Weiters wäre zu berücksichtigen, dass ich gegenüber jenen Kollegen benachteiligt bin, die ihr Diplomstudium bereits vor dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis absolvierten, weil ihnen das Diplomstudium bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurde, bei mir jedoch auf Grund des Aspektes der Doppelbegünstigung (Absolvierung des Studiums neben dem Dienst) keine Anrechnung erfolgte. Es liegen daher neben maßgebenden öffentlichen Interessen an der Gewährung des Karenzurlaubes auch berücksichtigungswürdige Gründe vor, weshalb meinem Antrag - nach Einholung der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen - stattgegeben werden müsste.'
'Die seinerzeitige Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge war für mich ein dornenreicher Weg, weil seitens der Dienstbehörde argumentiert wurde, dass die Gewährung des Karenzurlaubes zum Zwecke des Studiums in meinem privaten Interesse liege und überdies dem Bund hierdurch Mehrkosten durch Anordnung von Überstunden bezüglich der übrigen Kollegenschaft entstünden. Erst die Erwähnung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hiezu die beiliegende Kopie eines Teiles der Zeitschrift 'Der Öffentliche Dienst Nr. 6/1989'), bewog die Behörde zur Änderung ihrer Rechtsansicht. Aus diesem Erkenntnis ist zu ersehen, dass ein Interesse des Bundes als Dienstgeber an einem bestqualifizierten Beamtenstand bestehe; überdies stellt der Abschluss eines Hochschulstudiums ein öffentliches Erfordernis für die Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 dar. Aus den angeführten Gründen ist daher zu ersehen, dass für die damalige Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen maßgebend waren. Ich absolvierte das Studium in meiner Freizeit, im Anschluss an meine dienstliche Tätigkeit, wobei ich erwähnen möchte, dass Schicht- und Wechseldienste bzw. viele Jahre Nachtdienste, jeweils im Ausmaß von 12 Stunden pro Diensttour und oftmaligem Anschluss eines 12-stündigen Überstundendienstes, wodurch sich eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden ergeben konnte, geleistet wurden. Dessen ungeachtet konnte ich das in meiner Freizeit erworbene Wissen kontinuierlich bei meiner dienstlichen Tätigkeit einfließen lassen. Im Übrigen bin ich gegenüber jenen Kollegen benachteiligt, die ihr Diplomstudium bereits vor dem Eintritt in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis absolvierten, weil ihnen Studienzeiten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden, mir jedoch auf Grund des Aspektes der Doppelbegünstigung (Absolvierung des Studiums in der Freizeit im Anschluss an die dienstliche Tätigkeit) keine Anrechnung erfolgte, weshalb auch berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Der Information wegen möchte ich abschließend ausführen, dass ich deswegen diese Verwaltungssache unmittelbar nach meinem Ressortwechsel nicht sofort in Angriff nahm, weil die Bewältigung der Fülle der auf mich eingeströmten neuen Rechtsmaterien für mich wichtiger war, als die Verfolgung des auf mich personenbezogenen dienstrechtlichen Verfahrens. Da aus den oben angeführten Gründen für die Gewährung des seinerzeitigen Urlaubes unter Entfall des Bezuges andere als private Interessen maßgebend waren und überdies berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, ersuche ich meinem Antrag auf Nichteintritt der mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folge stattzugeben.'
'Im angefochtenen Bescheid (d.i. der Bescheid des BMUKK vom ) vertritt die belangte Behörde die Rechtsauffassung, dass die Tatsache, dass ich mein Studium neben meinem Dienst und in meiner Freizeit absolvierte, kein für zeitabhängige Rechte berücksichtigungswürdiger Grund sei, da das Studium nicht in die antragsgegenständliche Zeit fällt und daher mein Antrag abzuweisen gewesen wäre. Die belangte Behörde stützt sich hierbei auf ein Erkenntnis des Hohen Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/12/0190, wonach bloße Initiativen des Beamten, der Ausbildungsschritte für erhoffte künftige Verwendungen unternimmt und deshalb einen Karenzurlaub erwirkt, für eine derartige Entscheidung nach § 75a Abs. 2 Z 2 lit. c BDG auch nicht ausreichend sei, wenn eine derartige Hoffnung des Beamten, wie im antragsgegenständlichen Fall, im Nachhinein realisiert wird. Dieses Erkenntnis kann jedoch nicht die Ansicht der Behörde untermauern, denn jene Entscheidung hat den hier anzuwendenden § 75 Abs. 3 überhaupt nicht zum Thema. Diese verfahrensgegenständliche Bestimmung erwähnt mit keinem Wort, dass für den Eintritt der Bedingung des § 75 Abs. 3 BDG 1979 aF der Karenzurlaub zum einen für eine Ausbildung wie eben beispielsweise ein Hochschulstudium zu nutzen ist und zum anderen im öffentlichen Interesse liegen muss. Das Gesetz spricht lediglich von anderen als privaten Interessen. In meinem Fall sind andere als private Interessen offenkundig: Die Absolvierung des Jusstudiums lag wesentlich im öffentlichen Interesse, da sich bei meiner Tätigkeit als Polizeibeamter sogleich der Vorteil einer juristischen Ausbildung auswirkte und der Studienabschluss in weiterer Folge Voraussetzung und Basis für meine Überstellung in A1 gewesen ist. Das hat die belangte Behörde ebenso wenig berücksichtigt wie den Umstand, dass ich gegenüber jenen Kollegen benachteiligt würde, die ihr Hochschulstudium vor dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis absolvierten, da deren Studienzeiten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden, während bei mir mit der Begründung einer sonstigen Doppelbegünstigung (wie eben ausgeführt Absolvierung des Studiums bis 1997 in der Freizeit im Anschluss an die dienstliche Tätigkeit) keine Anrechnung erfolgte. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit eben diesen Kollegen kein Sachgrund ersichtlich, der meine Benachteiligung bei der Vollanrechnung der Karenzzeit rechtfertigen könnte. Es kann nicht Wille des Gesetzgebers sein, dass jene Beamten, die sich erst während ihres Dienstes entschließen, ein Studium zu absolvieren, um ihr Wissen zu erweitern und in den Dienst einfließen zu lassen, hiefür 'bestraft' werden und ihnen daher die Karenzzeit entweder gar nicht oder nur zum Teil angerechnet wird. Ich bin dementsprechend der Ansicht, dass die oben angeführten Argumente eindeutig für die Berechtigung meines Antrages sprechen. Wenn man daher auch die engen Voraussetzungen des § 75a BDG 1979 nicht als erfüllt ansieht, so ist mindestens eine starke Annäherung gegeben und nach dem Maßstab der hier anzuwendenden früheren Gesetzesregelung (§ 75 BDG 1979 aF, wie in der Bescheidbegründung richtig wiedergegeben), die Voraussetzungen für die Vollanrechnung sogar in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, weil die Absolvierung meines Studiums nachhaltig im öffentlichen Interesse gelegen war. Die belangte Behörde hat die nach dem Sinn des Gesetzes zu berücksichtigenden Weisungskriterien außer Acht gelassen.'

Das Bundeskanzleramt hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen mit nachstehender Begründung in der Folge mitgeteilt, Ihrem Antrag auf Verfügung des Nichteintrittes der mit der Gewährung des Karenzurlaubes für die Zeit vom bis verbundenen Folgen gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 in der bis zum geltenden Fassung nicht zuzustimmen:

'Eine Verfügung des Nichteintrittes der mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen ist gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 in der bis zum geltenden Fassung zu treffen, wenn für die Gewährung desselben sowohl andere als private Interessen des Beamten maßgebend sind als auch berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Bei der Prüfung der ersten Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst anhand des Bescheides, mit dem der Karenzurlaub gewährt wurde, zu prüfen, ob für dessen Genehmigung private Gründe des Beamten im Vordergrund standen. Enthält der Bescheid keine diesbezüglichen Feststellungen, ist auf den Antrag des Beamten auf Gewährung des Karenzurlaubes sowie sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zugrundelagen, zurückzugreifen, um zu klären, ob die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 gegeben sind oder nicht (siehe VwGH E 1998/10/07 98/12/0172 5).

Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass weder der Antrag des Karenzurlaubes noch der Genehmigungsbescheid Hinweise oder Feststellungen enthielten, ob private oder andere als private Interessen im Vordergrund standen. Der Verwaltungsgerichtshof hat u. a. mit dem Erkenntnis GZ 98/12/0172 festgestellt, dass 'andere als private' Interessen des Beamten nicht mit 'öffentlichen' Interessen gleichzusetzen sind, sondern dass alle denkbaren Interessen, die nicht private sind, umfasst sind.

So besteht etwa an einer beruflichen Weiterbildung ein dienstliches Interesse, wie etwa im § 23 BDG 1979 zum Ausdruck kommt, der die Erweiterung und Vertiefung der für die dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten als Ziel nennt. (VwGH 2000/12/0054 ). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine berufliche Weiterbildung vor, sondern eine berufliche Neuorientierung, die, wenn sie dienstlich nicht veranlasst wurde, als privates Interesse zu sehen ist. Mögen zwar im Sicherheitswachedienst, so wie jedoch in vielen anderen Berufen auch, juristische Aspekte eine Rolle spielen, darf nicht verkannt werden, dass für die höchste Einstufung als Wachebeamter (W1) bzw. nunmehr Exekutivdienst (E1) ein Studium, egal welcher Studienrichtung, gemäß Anlage 1 Z 8.18 BDG 1979, nur subsidiär und in Verbindung mit der entsprechenden Grundausbildung sowie einer praktischen Erfahrung im polizeilichen Dienst, ein Ernennungserfordernis darstellt. Grundsätzlich sind für die Aufnahme in den Wache- bzw. Exekutivdienst und für den weiteren Karriereverlauf, bis hin zur höchsten Verwendungsgruppe E1, eigene Ausbildungen vorgesehen, die sämtliche Aspekte des militärisch organisierten Wachkörpers Polizei abdecken.

Das juristische Wissen, das ein Wachebeamter bei der Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, wird bereits bei der Grundausbildung vermittelt und bei der Ausbildung für höhere Verwendungsgruppen weiter vertieft. Als Rechtsgrundlage dient die Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI, BGBl. BGBl. II Nr. 430/2006, die zeigt, dass selbst in der höchsten Verwendungsgruppe E 1 (ohne Berücksichtigung des Berufspraktikums) nur 1/6 der Polizeiausbildung aus dem Prüfungsgebiet 'Recht' besteht. Im Vergleich dazu nimmt das Prüfungsgebiet 'Einsatz' 25 % der Polizeiausbildung ein. Dem Argument, dass der Genannte sein im Studium erworbenes Wissen gleich dienstlich umgesetzt hat, kann daher nicht gefolgt werden. Die Unkenntnis der relevanten Bestimmungen, hätte disziplinäre Folgen und zur Anwendung von tieferen juristisch-wissenschaftlichen Methoden besteht im Wach- bzw. Exekutivdienst keine Veranlassung.

Durch den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften wird einerseits eine künftige Überstellung in die Verwendungsgruppe A 1 indiziert und andererseits ist dieses Studium als Ausbildung für eine Vielzahl an Berufen sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft geeignet. In allen Fällen einer Überstellung bzw. eines Austritts wird die umfangreiche Ausbildung eines Wachebeamten zur frustrierten Aufwendung für den Dienstgeber, da der Bedarf an Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1 auch mit Universitätsabgängern ohne Vorverwendung im Wache- bzw. Exekutivdienst befriedigt werden kann, ein neuer Wache- bzw. Exekutivdienstbeamter jedoch erst nach einer, durch die lange und umfangreiche Ausbildung bedingten Vorlaufzeit nachbesetzt werden kann. Der Aktenlage ist nicht entnehmbar, dass der Genannte auf Aufforderung seines Dienstgebers oder etwa in Absprache mit diesem eine Ausbildung absolvierte, die zu einer beruflichen Veränderung führt.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen sollte, dass andere als private Interessen für die Gewährung des Karenzurlaubes im Vordergrund standen, wäre im vorliegenden Fall eine Vollanrechnung zu versagen. Bei der Prüfung, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, ist eine Interessensabwägung vorzunehmen für die das oben Gesagte sinngemäß gilt. Darüber hinaus sind diese Gründe auch wegen der überlangen Studiendauer von ca. 10 Jahren nicht anzunehmen. Im Gegenteil lässt sich daraus ableiten, dass der Dienstgeber kein Interesse an einem raschen Abschluss des Studiums hatte und der Genannte in dieser Hinsicht auch nicht sonderlich unterstützt wurde. Die Mindeststudiendauer beträgt für ein Studium der Rechtswissenschaften 8 Semester, die durchschnittliche Studiendauer (Median) liegt bei ca. 12 Semestern (Quelle: Statistik Austria). Seitens des Genannten wurde diese durchschnittliche Studiendauer deutlich überschritten, woraus sich schließen lässt, dass er, wie er selbst vorbringt, das Studium ausschließlich in seiner Freizeit und neben seiner Tätigkeit als Wachebeamter betrieben hat.

Zu Beginn des Karenzurlaubes studierte der Genannte bereits seit 3 Jahren. Nach Ablauf der Hälfte der Zeit des bewilligten Karenzurlaubes war somit die Mindeststudiendauer erreicht. Somit stellt die Berücksichtigung nur der Hälfte der Zeit des Karenzurlaubes auch keine Benachteiligung gegenüber jenen Studienabsolventen dar, die ihr Studium bereits vor Dienstantritt abgeschlossen haben. Gemäß § 12 Abs. 2a ist nur die Mindeststudiendauer dem Tag der Anstellung voranzusetzen, die übrige Zeit wird gemäß § 13 (gemeint ist offensichtlich § 12) Abs. 1 Z 2 lit. b als sonstige Zeit bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte vorangesetzt.

Da annähernd 40 % der Studierenden berufstätig sind (Quelle: Statistik Austria), stellt der Fall des Genannten auch sonst keinen besonderen Härtefall dar, der bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen wäre.

Da für das Bundeskanzleramt somit feststeht, dass für die Gewährung des Karenzurlaubes keine anderen als private Gründe des Antragstellers im Vordergrund standen und auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, war die Zustimmung zu versagen.'

In Ihrer Stellungnahme vom haben Sie hiezu ausgeführt:

'Eingangs möchte ich erwähnen, dass das BMUKK in seinem Bescheid vom das Tatbestandsmerkmal 'dass für die Gewährung des damaligen Karenzurlaubes andere als private Gründe maßgebend waren' feststellte.

Entgegen den Ausführungen des BKA stellt ein rechtswissenschaftliches Studium keine berufliche Neuorientierung dar. Es wurden für den Dienst als rechtskundiger Beamter (Polizeijurist) bei einer Sicherheitsbehörde primär Polizisten mit abgeschlossenem rechtswissenschaftlichem Studium herangezogen, da diese Beamten bereits Grundlagen für ihre Tätigkeit als Polizeijuristen mitbrachten, die andere Kandidaten nicht aufweisen konnten. Dieses Grundwissen fügte sich nahtlos an die polizeijuristische Tätigkeit an, weshalb von einer Weiterbildung und nicht von einer beruflichen Neuorientierung gesprochen werden kann. Das BKA führt in seinem Schreiben richtig aus, dass gemäß der Anlage 1 Z. 8.18. des BDG ein rechtswissenschaftliches Studium sogar die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe E1 (Polizeioffizier) ersetzt. Auch hieraus ist der Aspekt der beruflichen Weiterbildung durch die enge Verknüpfung des rechtswissenschaftlichen Studiums mit der Ausbildung zum Polizisten erkennbar.

Dass für die damalige Behörde überwiegend andere als private Interessen für die Gewährung des Karenzurlaubes maßgebend gewesen sein mussten, ist nicht nur aus dem Umstand zu ersehen, dass sie nach Anführung des bereits ausgeführten VwGH-Erkenntnisses bezüglich Interesses des Bundes an einem bestqualifizierten Beamtenstand dem Antrag auf Karenzurlaub stattgab, sondern auch auf Grund einer Dienstbefreiung der damaligen Behörde zum Zwecke des Besuches von Vorlesungen und Übungen an der Universität. Das BKA führt in seinem Schreiben weiters aus, dass meinem Argument, (nämlich) dass ich mein im Studium erworbenes Wissen gleich dienstlich umsetzten konnte, nicht gefolgt werden kann, weil selbst in der höchsten Verwendungsgruppe E 1 dem Recht in der Ausbildung nur ein untergeordneter Stellenwert zukommt. Es mag durchaus richtig sein, dass ein E 1-Beamter rechtlich nur mehr geringfügig geschult wird, da sich auch sein leitender Aufgabenbereich von dem eines herkömmlichen Polizisten unterscheidet. Er muss jedoch vorher die Verwendungsgruppen E 2 c bis E 2 a bekleiden. Bei diesen Ausbildungen wird jedoch der rechtlichen Ausbildung ein hoher Stellenwert eingeräumt, um im Alltag bestehen zu können. Ich selbst war in der Verwendungsgruppe E 2 b (eingeteilte Beamte) und musste tagtäglich Rechtsvorschriften vollziehen. Hiefür war es oftmalig erforderlich, diese Vorschriften richtig auszulegen und nicht am Buchstaben verhaftet zu bleiben. Durch dieses erworbene Wissen war es für mich und meine Kollegen möglich, friktionsfreier zu vollziehen und unnötige Verfahren zu vermeiden.

Das BKA führt weiters aus, dass die Ausbildung zum Wachebeamten frustrierter Aufwand sei, da es genügend Universitätsabsolventen gäbe, die keine Polizisten seien. Zu jenem Zeitraum, als ich studierte, waren weniger Absolventen vorhanden und überdies ist - wie oben ausgeführt- die fachliche Eignung (Vorkenntnisse als Polizist) i. S. des § 4 Abs. 3 BDG zu beachten; überdies gewährte mir die Bundespolizeidirektion Linz - wie bereits oben ausgeführt-Dienstfreistellung für mein Studium und bekundete hiemit das überwiegende dienstliche Interesse an dieser juristischen Ausbildung. Das BKA führt weiters aus, dass, da meine Studiendauer ca. 10 Jahre betrug, sich hieraus ableiten ließe, dass der Dienstgeber kein sonderliches Interesse an einem raschen Abschluss hätte, mich hiedurch auch nicht sonderlich unterstützte und sich daher schließen lasse, dass ich mein Studium ausschließlich in meiner Freizeit absolvierte. Diesbezüglich möchte ich erwähnen, dass mein Studium kürzer als 10 Jahre dauerte. Ich immatrikulierte im SS 1988 und schloss im SS 1997 ab. Hiebei ist allerdings zu bedenken, dass ich vollzeitlich unter erschwerten Bedingungen (Schicht- und Nachdienst sowie Überstundendienste) berufstätig war. Infolge Personalengpässen kam es oftmals vor, dass ich im Anschluss an einen 12-stündigen Nachtdienst Überstunden zu leisten hatte. Die BPD-Linz unterstützte mich insofern, indem sie mir Dienstfreistellung im Ausmaß von 2 Stunden wöchentlich für den UNI-Besuch gab, weshalb ich auch mein Studium nicht ausschließlich in meiner Freizeit absolvierte.

Entgegen den Ausführungen des BKA studierte ich zu Beginn des Karenzurlaubes () nicht bereits seit 3 Jahren. Die Benachteiligung meiner Person besteht -entgegen den Ausführungen des BKA - darin, dass mir die Mindeststudiendauer - im Vergleich zu anderen Absolventen - für die Vorrückung nicht angerechnet werden konnte, weil ich mein Studium fast ausschließlich - außer den 2-jährigen Karenzurlaub- neben meiner Dienstzeit - durch welche ich vorrücken konnte, absolvierte. (Prinzip der Doppelbegünstigung, siehe hiezu auch das Erkenntnis des Zahl 2001/1 2/0240-5).

Das BKA differenziert bei der Anführung der 40%igen Berufstätigkeit von Studierenden nicht zwischen einem regulären 8- stündigen Tagdienst und meiner speziellen beruflichen Situation mit 12-stündigen Schicht- und Nachdiensten im Ausmaß von vielen Jahren; nicht umsonst wurde der Exekutivdienst rechtlich als Schwerarbeit qualifiziert.

Aus meinen bisher vorgebrachten Ausführungen sowie der gegenwärtigen Stellungnahme zu den Ausführungen des BKA müsste für das BMUKK erkennbar sein, dass für die Gewährung des seinerzeitigen Karenzurlaubes andere als private Interessen maßgebend waren und überdies berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtsgewährung vorliegen, weshalb ich ersuche, meinem Antrage stattzugeben.'

Das BMUKK stellt auf Grund der geschilderten Sach- und Rechtslage fest:

Gem. § 75 Abs 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz in der bis geltenden Fassung kann in dem Fall, dass für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend sind und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen , die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundekanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die gem. Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

Der Argumentation in Ihrer Stellungnahme vom , das BMUKK hätte in seinem Bescheid vom das Tatbestandsmerkmal 'dass für die Gewährung des damaligen Karenzurlaubes andere als private Gründe maßgebend waren' festgestellt, ist entgegenzuhalten, dass die genannte Entscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und daher keine Rechtswirkungen entfalten kann. Nicht unerwähnt sollte hiebei der Umstand bleiben, dass Sie selbst den Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof angefochten haben.

Weiters führen Sie an, dass für den Dienst als rechtskundiger Beamter (Polizeijurist) bei 'einer Sicherheitsbehörde primär Polizisten mit abgeschlossenem rechtswissenschaftlichem Studium herangezogen' worden seien.

Hiezu ist zu bemerken, dass Sie hier Behauptungen aufstellen, jedoch keinen Beweis führen: Sie nennen weder die Sicherheitsbehörde, noch die näheren Umstände, so dass Ihre Angaben nicht nachvollzogen werden können und daher außer Betracht zu bleiben haben.

Sie wollen ferner das überwiegende Vorliegen anderer als privater Interessen für die Gewährung des Karenzurlaubes daraus ersehen, dass der Dienstgeber, für den Sie damals unter 'erschwerten Bedingungen (Schicht- und Nachtdienst sowie Überstunden-dienste' tätig waren, dem KU-Antrag stattgegeben sowie Ihnen auch Dienstbefreiung für den Besuch von Vorlesungen und Übungen an der Universität gewährt hat.

Hiezu ist eingangs zu bemerken, dass sich weder aus dem Antrag auf Karenzurlaub noch aus dem Genehmigungsbescheid ergibt, dass hiefür private Gründe Ihrer Person im Vordergrund standen (sic!) .

Auch aus der sonstigen Aktenlage kann in dieser Hinsicht sowie zur Frage, ob Sie auf Aufforderung Ihres Dienstgebers bzw. in Absprache mit diesem sich einer Ausbildung zum Zwecke einer beruflichen Veränderung unterzogen, nichts gewonnen werden.

Aus der Tatsache, dass das BMI den Karenzurlaub gewährt hat, ist ersichtlich, dass dem keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen gestanden sind. Es erscheint jedoch verfehlt, daraus abzuleiten, dass andere als private Gründe hiefür maßgebend waren. Ebenso wenig lässt nach ho. Auffassung sich etwas aus der von Ihnen angeführten Dienstfreistellung zum Vorlesungsbesuch gewinnen; das gewährte geringfügige Ausmaß lässt eher auf ein geringes Interesse des Dienstgebers an Ihrem Studium bzw. auf wenig Unterstützung hiefür (insbesondere bei der Einteilung der Dienste) schließen, was sich durch erhebliche Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer von 12 Semestern auf mehr als 18 Semester sowie der Mindeststudiendauer für Rechtswissenschaften von 8 Semestern auf die vorerwähnten mehr als 18 Semester (d. s. mehr als 100 Prozent) ganz offensichtlich studienverlängernd ausgewirkt hat. Selbst bei Annahme einer Dienstleistung unter schwierigen Bedingungen können bei dieser Sachlage keine berücksichtigungswürdigen Gründe berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der von Ihnen erörterten Frage, ob Sie Ihr im Studium erworbenes Wissen gleich dienstlich umsetzten konnten (d. h. 'kontinuierlich bei ... (Ihrer) Tätigkeit als Sicherheitswachebeamter einfließen' ließen, 'wodurch sich ein Nutzen für den Dienstgeber ergab' ), ist festzustellen:

Für den Wache- bzw. Exekutivdienst und auch für Bedienstete in den höheren Verwendungsgruppen (einschließlich E 1) bestehen eigene Ausbildungen, die sämtliche Aspekte des militärisch organisierten Wachkörpers Polizei abdecken und u. a. das erforderliche rechtliche Wissen vermitteln.

Im Rahmen des § 23 BDG 1979 ist insofern ein dienstliches Interesse an einer beruflichen Weiterbildung gegeben, als diese der Erweiterung und Vertiefung der für die dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dient. Hier liegt jedoch eine dienstlich nicht veranlasste Initiative vor, die als privates Interesse einzustufen ist. Wie auch in anderen Berufen kommt juristischen Gesichtspunkten eine gewisse Bedeutung zu. Hierbei ist aber zu beachten, dass ein Studium (gleich welcher Studienrichtung) gem. Anlage 1 Z 8.18 BDG 1979 für die höchste Einstufung als Wachebeamter (W 1) bzw. nunmehr Exekutivdienst (E 1) nur subsidiär und in Verbindung mit der entsprechenden Grundausbildung sowie einer praktischen Erfahrung im polizeilichen Dienst, ein Ernennungserfordernis darstellt. Die unbewiesene Behauptung der sofortigen Umsetzbarkeit Ihres im Studium erworbenen Wissens ist daher für das BMUKK nicht nachvollziehbar.

Sie erblicken eine Benachteiligung Ihrer Person weiters darin, dass Ihnen die 'Mindeststudiendauer - im Vergleich zu anderen Absolventen - für die Vorrückung nicht angerechnet werden konnte, weil ... (Sie Ihr) Studium fast ausschließlich - außer den 2-jährigen Karenzurlaub - neben ... (Ihrer) Dienstzeit - durch welche .. (Sie) vorrücken' konnten, absolvierten. '(Prinzip der Doppelbegünstigung, siehe hiezu auch das Erkennt-nis des Zahl 2001/1 2/0240-5).'

Hiezu ist festzustellen, dass im Hinblick auf die Aufnahme Ihrer Studien mit dem Sommersemester 1988 zu Beginn des Karenzurlaubes () bereits die Hälfte der für Rechtswissenschaften vorgesehenen Mindeststudiendauer von acht Semestern und nach Ablauf der Hälfte der Zeit des bewilligten Karenzurlaubes, d. h. am 1.1991, bereits die Mindeststudiendauer für das Studium der Rechtswissenschaften erreicht war.

Auf Grund des § 12 Abs. 2a ist nur die Mindeststudiendauer dem Tag der Anstellung voranzusetzen. Die übrige Zeit wird gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b als sonstige Zeit gewertet und somit bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte vorangesetzt. Es kann daher die Berücksichtigung nur der Hälfte der KU-Zeit auch keine Benachteiligung Ihrer Person darstellen, da Sie Ihr Studium bereits vor Dienstantritt abgeschlossen hatten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehung der maßgeblichen Rechtslage wird gleichfalls auf deren Wiedergabe in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom verwiesen.

Hervorgehoben sei an dieser Stelle nur der - hier maßgebende -

Text des § 75 Abs. 3 BDG 1979 in seiner Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990:

"(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten."

§ 75 Abs. 3 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung sieht

eine im freien Ermessen liegende Maßnahme vor, bei der die

Ermessensübung allerdings an zwei - in rechtlicher Gebundenheit zu

beurteilende - Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich

1. dass für die Gewährung des Karenzurlaubes andere

als private Interessen des Beamten maßgebend (überwiegend) sind und

2. berücksichtigungswürdige Gründe für die

Nachsichtgewährung vorliegen.

Liegen die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist Nachsicht zu gewähren, das Ermessen besteht nur in Bezug auf das Ausmaß der Nachsicht (vgl. hiezu etwa das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 58 Abs. 3 LDG 1984 aF ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0102, mit weiteren Hinweisen).

Unstrittig ist vorliegendenfalls, dass der in Rede stehende Karenzurlaub dem Beschwerdeführer zum Zweck des Studiums der Rechtswissenschaften gewährt wurde. Die belangte Behörde hat keine Feststellung zur Verwendungsgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers während seines Karenzurlaubes getroffen; nach der Aktenlage liegt es nahe, dass dieser damals als ein der Verwendungsgruppe W2 angehöriger Beamter des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministers für Inneres in Verwendung stand.

Soweit sich die belangte Behörde zunächst auf die Nichterteilung der Zustimmung zur Anrechnung durch eine zustimmungsberechtigte Behörde berufen haben sollte, ist Folgendes auszuführen: Die nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF 1990/447 erforderliche Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen stellt keinen selbständigen an die Partei des Verwaltungsverfahrens gerichteten Bescheid dar, sondern ein Tatbestandsmerkmal, das inzidenter im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des Bescheides, der der Zustimmung bedarf, einer Kontrolle unterliegt (vgl. das hg.

Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0172, mwH).

I. Zum Vorliegen der in § 75 Abs. 3 BDG 1979 erstgenannten

Voraussetzung:

Die belangte Behörde hat diese Voraussetzung zusammengefasst

deshalb verneint, weil sie der Auffassung war, ein (hinreichendes) dienstrechtliches Interesse an der Absolvierung eines Jusstudiums für den Beschwerdeführer als Beamten des Exekutivdienstes habe nicht bestanden.

Zum Begriff "andere als private Interessen" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0291, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die zustimmungsberechtigten Behörden und mit ihnen die belangte Behörde sei (damals) von einem zu engen Begriff des "öffentlichen Interesses" ausgegangen. Abgesehen davon, ob nicht unter "andere als private Interessen" auch andere als die der Behörde vorschwebenden öffentlichen Interessen zu verstehen seien, umfasse der Begriff "öffentliches Interesse" jedenfalls mehr als das rein arbeitsplatzbezogen gesehene und zur Wertung von den Behörden herangezogene dienstliche Interesse an der Besorgung des vom Beschwerdeführer jetzt innegehabten Arbeitsplatzes. Es sei vielmehr nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein unzutreffend, ein öffentliches Interesse an einer über die vom Dienstgeber institutionalisierte Grundausbildung hinausgehenden weiteren Ausbildung mit dem Hinweis auf die bestehende Grundausbildung abzutun. Wäre dies zutreffend, so könnten wohl auch die in § 23 BDG 1979 (nunmehr in § 23 und § 24 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 119/2002) gesetzlich verankerten sonstigen Ausbildungsmaßnahmen wie auch sonstige externe Ausbildungsmaßnahmen des Bundes nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein. Im Übrigen zeige - selbst ausgehend von dem zu engen Verständnis der Behörden hinsichtlich des öffentlichen Interesses -

bereits eine Gegenüberstellung der Aufgaben des Beschwerdeführers und der dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Zeit seines Karenzurlaubes vermittelten Kenntnisse deren dienstliche Verwertbarkeit. Für ein rein persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erwerbung dieser Kenntnisse (z.B. als Vorbereitung einer Berufstätigkeit außerhalb des Bundesdienstes oder im Rahmen einer Nebenbeschäftigung) habe das Verfahren keine Anzeichen geboten.

Demgemäß bejahte der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis das Vorliegen anderer als privater Interessen an der Absolvierung der Gerichtspraxis durch einen Oberstleutnant des Intendanzdienstes, wiewohl erstere keine Ernennungsvoraussetzung für die Verwendungsgruppe dieses Beschwerdeführers gebildet hat. Gleichermaßen erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0054, "andere als private Interessen" an einer Weiterbildung einer Mittelschulprofessorin für Biologie/Umwelterziehung sowie Chemie im Bereich des Umweltprojektmanagements, der Konzipierung und Erstellung von umweltbezogenem Unterrichtsmaterial sowie der Wissensvermittlung und Öffentlichkeitsarbeit im Pflichtschulbereich für gegeben.

Auch hier gilt, dass eine Verwertbarkeit der in einem Studium der Rechtswissenschaften erworbenen Kenntnisse auch für Beamte des Exekutivdienstes besteht. Dies trifft sowohl für die Verwendungsgruppe W2, in welcher der Beschwerdeführer im Zeitraum seines Karenzurlaubes ernannt gewesen sein dürfte, umso mehr aber für die im Rahmen einer Karriere im Bereich des Exekutivdienstes letztlich höchste erreichbare Verwendungsgruppe E1 (bzw. W1) zu (für diese Verwendungsgruppe könnte das Studium der Rechtswissenschaften auch die sonst als - indirektes - Ernennungserfordernis umschriebene Reifeprüfung ersetzen; vgl. Z. 8.15. lit. b) iVm Z. 8.16. Abs. 1 lit. a) iVm Z. 2.11 Abs. 1, insbesondere dritter Satz der Anlage 1 zum BDG 1979). Auch vorliegendenfalls bietet weder die Art des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiums noch auch sein künftiger Karriereverlauf, welcher im Übrigen auch die Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 beinhaltete, einen Hinweis für das Vorliegen eines rein persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Erwerbung dieser Kenntnisse, etwa als Vorbereitung einer Berufstätigkeit außerhalb des Bundesdienstes oder im Rahmen einer Nebenbeschäftigung.

II. Zur in § 75 Abs. 3 BDG 1979 zweitgenannten Voraussetzung:

Der Kenntniszugewinn und Erfahrungszugewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt wurde, und seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in eine Verwendung in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stellten jedenfalls einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 dar (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/12/0104, vom , Zl. 97/12/0178; das letztgenannte Erkenntnis geht darüber noch hinaus, können doch demnach auch berücksichtigungswürdige Gründe in der Sphäre des Beamten für die Nachsicht und ihr Ausmaß bestimmend sein).

Wie oben bereits ausgeführt, sind die in einem Studium der Rechtswissenschaften erworbenen Kenntnisse typischerweise auch bei der Rückkehr eines im Exekutivdienst tätigen eingeteilten Beamten (W2) in seine dienstliche Verwendung verwertbar. Auch hier ist der Begriff "Verwertbarkeit" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur nicht mit einer "Notwendigkeit" im Sinne einer für die Ausübung einer Tätigkeit unabdingbaren Ernennungsvoraussetzung gleichzusetzen.

Schon deshalb ist auch die zweite Voraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG 1979 gegeben, sodass sich die hier erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers dem Grunde nach als inhaltlich rechtswidrig erweist.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am