VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0140

VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0140

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des AA in K, vertreten durch Mag. Jürgen M. Krauskopf, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/4a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. BMWF-416.167/0001-I/4/2009, betreffend Feststellungen i.A. weisungsförmig verfügter Maßnahmen,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, dass eine bescheidmäßig zu verfügende, zustimmungsbedürftige Versetzung nicht vorliegt, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit als Universitätsdozent an der nunmehrigen Medizinischen Universität Wien (vormals: Medizinische Fakultät der Universität Wien) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Seit dem Jahr 1994 war der Beschwerdeführer - jedenfalls de facto - Leiter der Intensivmedizinischen Station 1C13 (bzw. 13C1) innerhalb der Klinischen Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin der Universitätsklinik für Anästhesie, Allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie.

Am wurde dem Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch mit ao. Univ.-Prof. Dr. A. C., der interimistisch mit der Leitung der Klinischen Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin betrauten Universitätsdozentin, von dieser mitgeteilt, dass er die Funktion des Leiters der Intensivmedizinischen Station 1C13 in Hinkunft nicht mehr ausüben werde.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer an das Amt der Medizinischen Universität Wien den Antrag (Nummerierung und Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)

"I. (s)eine Versetzung von der Leiterposition der Intensivmedizinischen Abteilung 1 C 13 des AKH Wien mit Bescheid zu verfügen,

in eventu

II. bescheidmäßig festzustellen, dass (s)eine Abberufung von dieser Position ohne (s)eine Zustimmung unzulässig war,

in eventu

III. bescheidmäßig festzustellen, dass (s)eine Abberufung von dieser Position in Form einer Weisung seitens Fr. Dr. A.C. von einem unzuständigen Organ erfolgt ist und daher unzulässig war,

in eventu

IV. bescheidmäßig festzustellen, dass (s)eine Abberufung von dieser Position in der gewählten Form einer mündlichen Weisung unzulässig war."

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer sodann einen Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Dieses leitete den genannten Antrag gestützt auf § 125 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120 (im Folgenden: UG 2002), gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde zur Entscheidung weiter.

Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme des Amtes der Medizinischen Universität ein. Dieses führte mit Schreiben vom aus, seitens der Leitung der Klinischen Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin sei als interne organisatorische Maßnahme festgelegt worden, dass jeder bereichsführende Oberarzt im Hinblick auf die Fokussierung auf ein Spezial- und Einsatzgebiet ausschließlich einen klinischen Bereich (Intensivstation oder OP-Bereich) leiten solle. Der Beschwerdeführer leite neben der gegenständlichen Intensivmedizinischen Station 1C13 der Klinischen Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin der Universitätsklinik für Anästhesie, Allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie auch den OP-Bereich der OP-Gruppe der Universitätsklinik für Hals- , Nasen- und Ohrenheilkunde. Unter Berücksichtigung des Spezialgebietes des Beschwerdeführers sei daher die Leitung der genannten Intensivmedizinischen Station auf einen anderen Oberarzt übertragen worden. Es handle sich hierbei um eine bloße abteilungsinterne Umstrukturierung, von welcher das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nicht berührt werde, da lediglich eine Einschränkung seines bisherigen Tätigkeitsbereiches erfolgt sei. Es sei daher kein dienstrechtlicher Bescheid zu erlassen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom sprach die Behörde Folgendes aus:

"Zu I. u. II.) wird festgestellt, dass eine bescheidmäßig zu verfügende, zustimmungsbedürftige Versetzung nicht vorliegt.

Zu III.) u. IV.) wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom , mit der Ihnen der Aufgabenbereich Leitung der Intensivmedizinischen Station 1C13 entzogen wurde, zu Ihren Dienstpflichten zählt."

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, anders als Universitätskliniken und die in diesen eingerichteten klinischen Abteilungen seien die innerhalb solcher Abteilungen eingerichteten Spezial- und Einsatzgebiete für den klinischen Bereich - so auch die gegenständliche Intensivmedizinische Station 1C13 - keine Organisationseinheiten gemäß den Bestimmungen des Universitätsgesetztes 2002 und des Organisationsplanes der Medizinischen Universität Wien. Bei Bestehen von klinischen Abteilungen sei die Errichtung weiterer Subeinheiten auch nicht zulässig. Während die Bestellung zum Leiter einer Universitätsklinik oder klinischen Abteilung bzw. die Abberufung von dieser Position durch einen organisationsrechtlichen Akt erfolge, bedürfe es eines solchen Aktes zur Bestellung oder Abberufung eines Leiters einer abteilungsinternen Einheit wie der Intensivmedizinischen Station 1C13 nicht. Eine solche Maßnahme stelle lediglich eine Ausgestaltung der Dienstpflichten des Beamten dar, und könne daher - zumal damit lediglich Aufgaben entzogen würden, aber keine zustimmungspflichtige, bescheidmäßig zu verfügende Versetzung bzw. eine zustimmungspflichtige Dienstzuteilung erfolge - in Weisungsform erfolgen. Als interimistische Leiterin der Klinischen Abteilung für Anästhesie und Intensivmedizin sei ao. Univ.- Prof. Dr. A. C. die für die Erteilung solcher Weisungen zuständige Vorgesetzte des Beschwerdeführers im Verständnis des § 44 Abs. 1 BDG 1979. Da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 BDG 1979 nicht vorlägen gehöre die Befolgung der vorliegenden Weisung vom zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend gemacht wird, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

§ 38 Abs. 1 bis 3 und 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979; die drei ersten Absätze idF BGBl. Nr. 550/1994, der siebente Absatz idF BGBl. I Nr. 123/1998), lautet (auszugsweise):

"§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor


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1.
bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2.
bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3.
wenn der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4.
wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

...

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; ...".

§ 40 BDG 1979 regelt demgegenüber Verwendungsänderungen.

§ 173 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3 BDG 1979 lautet (auszugsweise;

die wiedergegebenen Teile des ersten Absatzes idF BGBl. I Nr. 109/1997, der dritte Absatz außerdem idF BGBl. I Nr. 127/1999 und BGBl. I Nr. 130/2003):

"§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:


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4.
die §§ 40 und 41 (Verwendung),
...

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten."

Soweit sich die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung richtet, dass eine bescheidmäßig zu verfügende, zustimmungsbedürftige Versetzung nicht vorliege, ist sie unzulässig:

Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz sich unter den Mitgliedern wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Die nach § 41a BDG 1979 (soweit hier von Interesse idF BGBl. Nr. 550/1994) eingerichtete Berufungskommission beim Bundeskanzleramt ist eine solche Kollegialbehörde; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide dieser Behörde ist gemäß § 41a Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 ausgeschlossen.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Berufungskommission "über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide" in Angelegenheiten u.a. der §§ 38 und 40 BDG 1979.

Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten" in § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus; danach zählt dazu auch die Entscheidung über die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme eine mit Bescheid zu verfügende Versetzung oder aber eine Dienstzuteilung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0078, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0049). Nichts anderes gilt für die hier maßgebliche Frage der Abgrenzung einer - auf Basis der Behauptungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vorliegenden - Versetzung von allfälligen anderen Maßnahmen; und zwar unabhängig davon, ob die Behauptung des Beamten, es liege materiell eine Versetzung vor, zutrifft oder nicht.

Mit dem über den Hauptantrag des Beschwerdeführers absprechenden Teil des Bescheides vom stellte die belangte Behörde fest, dass eine bescheidmäßig zu verfügende, zustimmungsbedürftige Versetzung des Beschwerdeführers nicht vorliege. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheidpunkt konsequenterweise in seinem Recht, "nicht ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere der §§ 38 f BDG 1979 - von (s)einer Position als Leiter der Intensivmedizinischen Station 1C13 des AKH Wien abberufen zu werden" verletzt. In der Beschwerde wird hierzu argumentiert, die seinerzeitige Bestellung des Beschwerdeführers zum Leiter der genannten Station sei zwar nicht in Form eines Bescheides erfolgt, sei jedoch trotzdem als Versetzung zu qualifizieren. Die Abberufung von dieser Position ohne Erlassung eines Bescheides und ohne die in § 173 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene Zustimmung des Beschwerdeführers sei daher rechtswidrig.

Im Beschwerdefall wäre in Ansehnung des Hauptantrages des Beschwerdeführers zu beurteilen gewesen, ob seine Abberufung von der Position des Leiters der Intensivmedizinischen Station 1C13 eine mit Bescheid zu verfügende Versetzung darstellt. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission zu verweisen, wonach es für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung nicht darauf ankommt, wie sie sich selbst "deklariert", sondern auf ihren tatsächlichen rechtlichen Gehalt. Ob eine Versetzung vorliegt, die nur unter den Voraussetzungen des § 38 BDG 1979 (durch Bescheid) verfügt werden darf, richtet sich somit nicht danach, ob sie sich selbst als solche "deklariert", sondern ob dadurch ihrem normativen Gehalt entsprechend eine dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0078, und den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/12/0224).

Jedenfalls ist die Klärung der oben aufgezeigten Fragen eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" im Verständnis des § 41a Abs. 6 BDG 1979.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der damit übereinstimmenden Spruchpraxis der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt kommt dieser Kommission auf Grund ihrer Stellung als Rechtsmittelbehörde auch die Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zu (vgl. auch § 41f Abs. 1 Z. 1 BDG 1979), die im Devolutionsweg angerufen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2005/12/0048, mwN). Über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antragspunktes I./ hätte daher insoweit richtigerweise nicht die belangte Behörde, sondern die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zu entscheiden gehabt, an welche eine Weiterleitung nach § 6 AVG vorzunehmen gewesen wäre.

In Ansehung der dessen ungeachtet von der belangten Behörde (unzuständigerweise) getroffenen Entscheidung ist Folgendes auszuführen:

Aus dem Spruch geht hervor, dass die belangte Behörde durch den ersten Spruchpunkt ihres Bescheides nicht nur den Punkt I. der Anträge des Beschwerdeführers, sondern auch den Punkt II. derselben erledigen wollte. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgenommene Umformulierung des Spruches gegenüber den Anträgen bewirkte aber jedenfalls, dass der Antragspunkt II. unerledigt geblieben ist, bezog sich dieser Feststellungsantrag doch auf die Zustimmungsgebundenheit der Maßnahme schlechthin und - wie seine Formulierung als Eventualantrag erkennen lässt - hier gerade insbesondere auf den Fall, dass die Maßnahme eben nicht als Versetzung zu qualifizieren (und daher auch nicht schon deshalb gemäß § 173 Abs. 3 BDG 1979 zustimmungspflichtig) ist. Die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung stellt aber auch in der von ihr gewählten Spruchfassung jedenfalls eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" dar, bezieht sie sich doch ausschließlich auf die Frage, ob eine Versetzung vorliegt und welche Kriterien eingehalten werden müssen, damit diese rechtmäßig verfügt werden könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt eine im Devolutionsweg ergangene Entscheidung nicht eine Rechtsmittelentscheidung, sondern eine erstinstanzliche Entscheidung dar (vgl. die in Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I2, E 289 ff zu § 73 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung). Da es sich bei dem angefochtenen Bescheidpunkt I. somit um eine in erster Instanz ergangene Entscheidung der belangten Behörde handelt, die eine Angelegenheit im Sinne des § 41a Abs. 6 BDG 1979 betrifft, liegen sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung dagegen an die Berufungskommission vor, sodass die vorliegende Angelegenheit insofern - ungeachtet der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung - nach § 41a Abs. 5 BDG 1979 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2006/12/0194, mwN).

Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Der in diesem Spruchpunkt erfolgte Abspruch der belangten Behörde, welcher die Erledigung der unter Punkt III. und IV. der Eingabe vom intendierte, stellt hingegen keine der in § 41a Abs. 6 BDG 1979 angeführten "Angelegenheiten" dar:

Zunächst zielt dieser Abspruch nicht auf die unmittelbare Klärung der Frage ab, ob eine Versetzung im Sinne des § 38 BDG 1979 vorliegt oder nicht (die zu Grunde liegenden Eventualanträge wurden ja auch gerade für den Fall gestellt, dass das Vorliegen einer Versetzung verneint wird).

Auch materiell stellt die Abberufung des Beschwerdeführers keine Versetzung dar, weil es an einer Zuweisung an eine andere Dienststelle mangelt, sodass eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" nicht vorliegt.

Im Hinblick auf § 173 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 kann die Zuständigkeit der Berufungskommission insoweit aber auch nicht auf das Vorliegen einer "Angelegenheit des § 40 BDG 1979" gestützt werden (vgl. hiezu das zu § 169 Abs. 1 Z. 5 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 693/08).

In seinem Spruchpunkt II. erweist sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Erwägungen infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde als rechtswidrig:

Ein so genannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0041).

Daraus wiederum folgt, dass eine Entscheidungspflicht der Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen kann, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/10/0224, mwH).

Vorliegendenfalls folgt daraus, dass eine Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde über die in der Eingabe vom gestellten Eventualanträge nicht vor Rechtskraft des Teils des angefochtenen Bescheides, mit welchem über den Hauptantrag abgesprochen wurde, entstanden ist. Vor diesem Zeitpunkt galten die Eventualanträge nicht als gestellt.

Damit konnte der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers auch keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehnung der Eventualanträge begründen. Er wäre daher insoweit von der belangten Behörde jedenfalls schon aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen.

Der angefochtene Bescheid war daher - soweit mit diesem über die Eventualanträge des Beschwerdeführers abgesprochen wurde - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Der nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages derzeit offene Ersteventualantrag zielt - wie schon ausgeführt - auf die Feststellung von Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abberufung des Beschwerdeführers von der Leitung der Intensivmedizinischen Station 1C13 ab. Dass sich die interimistische Leiterin der Klinischen Abteilung im Zusammenhang mit ihren Äußerungen ausdrücklich auf ihre Weisungsbefugnis als Dienstvorgesetzte gestützt hätte, wurde nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund setzte die Zuständigkeit des Amtes der Universität für die Behandlung des Ersteventualantrages voraus, dass eine Abberufung von dieser Funktion bei rechtlich richtiger Betrachtung als Akt des Dienstrechtes zu qualifizieren ist. Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach daraus, dass die Errichtung von Stationen innerhalb klinischer Abteilungen im Universitätsgesetz 2002 und im Organisationsplan der Medizinischen Universität Wien nicht vorgesehen sei, zu folgern sei, dass bei Bestehen von klinischen Abteilungen die Errichtung von Stationen nicht zulässig sei, und daher die Bestellung respektive Abberufung des Leiters einer solchen Station ein Akt des Dienstrechts sei, nicht.

Gemäß § 4 des Universitätsgesetzes 2002 (im Folgenden:

UG 2002, BGBl. I Nr. 120; soweit im Folgenden nicht anders angegeben, beziehen sich die Zitate auf die Stammfassung) sind die Universitäten juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Jede Universität erlässt gemäß § 19 Abs. 1 UG 2002 durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

Die obersten Organe der Universität sind gemäß § 20 Abs. 1 UG 2002 der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

Das Rektorat hat gemäß § 20 Abs. 4 UG 2002 nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Errichtung von Organisationseinheiten (Departements, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten.

Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist gemäß § 20 Abs. 5 UG 2002 vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

Gemäß § 22 Abs. 1 UG 2002 leitet das Rektorat die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählt u.a. die Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten (§ 22 Abs. 1 Z. 5 UG 2002) sowie der Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten (§ 22 Abs. 1 Z. 6 UG 2002).

§ 29 Abs. 1, 2 und 4 Z. 1 UG 2002 lautet:

" 3. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten Organisation

§ 29. (1) Die Medizinischen Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.

(2) Die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität und der Krankenanstalt sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind auch jene Einrichtungen der Medizinischen Universität festzulegen, die zur Unterstützung der Lehr- und Forschungsaufgaben des Klinischen Bereichs erforderlich sind. Vor der Erstellung des Organisationsplans für den Klinischen Bereich hat das Rektorat daher das Einvernehmen mit dem Träger der Krankenanstalt herzustellen. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

...

(4) Die Medizinische Universität hat folgende Verpflichtungen:


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1. Sie hat ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet."

§ 31 und § 32 UG 2002 in der Fassung dieser Bestimmungen nach

dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, lauten:

" Gliederung des Klinischen Bereichs

§ 31. (1) Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.

(2) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung 'Universitätsklinik'.

(3) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung 'Klinisches Institut'.

(4) Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in 'Klinische Abteilungen' gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß § 7a Abs. 1 Krankenanstaltengesetz.

Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich

§ 32. (1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 7 Abs. 4 und § 7a Krankenanstaltengesetz) hat, darf nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer im Abs. 1 genannten Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung hat zunächst zeitlich befristet zu erfolgen."

Das Regelungssystem des UG 2002 überlässt es somit der Hochschulautonomie, ihre Organisation im Rahmen der Vorgaben des UG 2002 zu regeln. In diesem Sinne führen auch die Gesetzesmaterialien, RV 1134 BlgNR, 21 GP, S 68 ff, auszugsweise aus wie folgt (Hervorhebungen im Original):

" C. Zielsetzungen und wesentliche Reformpunkte:

a) Rechtsform und Verhältnis zwischen Staat und Universität:

Mit dem Universitätsgesetz 2002 werden die Universitäten vollrechtsfähig. Dies bedeutet, dass sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts voll rechts- und geschäftsfähig sind und im Rahmen staatlicher Vorgaben ihre Organisation selbst bestimmen können. Das Verhältnis zwischen Staat und Universität wird neu geregelt. Der Staat zieht sich im rechtlichen Bereich auf eine Rahmengesetzgebung und auf die Rechtsaufsicht zurück. An die Stelle von detaillierten Regelungen (Gesetze, Verordnungen und Erlässe) treten Leistungsvereinbarungen. (...)

(...)

b) Entscheidung und Verantwortung:

Die Autonomie der Universitäten erfordert ein effizientes und eigenverantwortliches Universitätsmanagement. Da bürokratische Regelungen entfallen, werden die Entscheidungsbefugnisse aller Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten der Universitäten stark ausgeweitet. Dies erfordert eine klare Zurechenbarkeit von Entscheidungen und eine entsprechende Verantwortlichkeit der Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger. An die Stelle der ministeriellen Kontrolle der Einhaltung von Regeln tritt die Evaluation der erzielten Wirkungen universitärer Tätigkeiten.

Autonomie bedeutet Selbstverantwortung der Universität für den Aufbau der inneren Organisation. Das Universitätsgesetz 2002 enthält diesbezüglich nur wenige gesetzliche Vorgaben. Auch die Herstellung von Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Kontinuität von Entscheidungs- und Verfahrensabläufen obliegt den Universitäten. Eine staatliche Regelung dieser Verhältnisse widerspräche dem Gedanken der Autonomie.

Das mit er Verleihung der Vollrechtsfähigkeit einhergehende Recht, eine eigene Organisation aufzubauen und Entscheidungsabläufe einzurichten, ist die Grundvoraussetzung dafür, dass Universitäten in der Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre erfolgreich mit den Spitzenuniversitäten international konkurrieren können.

(...)

Zu § 20:

Die derzeit geltenden Organisationsvorschriften des UOG 1993 und des KUOG lassen den Universitäten zwar bezüglich der Institutsregelung erheblichen Spielraum, geben aber sonst die Struktur und die Organe bindend vor. Das neue Gesetz bestimmt nur die Leitungsorgane der Universität, räumt aber den Universitäten unterhalb dieser Ebene völlige Gestaltungsfreiheit ein. Damit kann jede Universität besser als bisher den unterschiedlichen Anforderungen sowie den speziellen Erfordernissen der unterschiedlichen Fächer gerecht werden und flexibler als bisher auf einen Änderungsbedarf ihrer Strukturen reagieren. Künftig sind neben den derzeit vorgegebenen Organisationseinheiten Institut und Fakultät auch andere Organisationseinheiten möglich (zB Departments). Im Rahmen des Organisationsplanes ist auszuweisen, welche ihrer oder seiner Aufgaben die Rektorin oder der Rektor an die Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten delegiert.

(...)

Zu §§ 29 und 33:

Die Organisationsstrukturen für den Universitätsbetrieb und für den Spitalsbetrieb müssen wie bisher aufeinander abgestimmt sein. Zur Erreichung dieses Ziels hat das Rektorat namens der medizinischen Universität mit dem Rechtsträger der Krankenanstalten eine Vereinbarung zu schließen, in der insbesondere die übereinstimmende organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs festzulegen ist.

(...)"

Gemäß § 5 Abs. 1 des Organisationsplanes der Medizinischen Universität Wien (Mitteilungsblatt für das Studienjahr 2006/07,

12. Stück, Nr. 23; im Folgenden OrgPl) ist die Binnenstruktur (Gliederung) einer Organisationseinheit im medizinischtheoretischen Bereich Bestandteil der Zielvereinbarung gemäß § 20 Abs. 5 UG 2002 zwischen Rektorat und "der/m LeiterIn der Organisationseinheit". Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Leiter bzw. die Leiterin der Organisationseinheit zur Bestellung der Leitungsfunktionen der betreffenden Subeinheit zuständig.

Gemäß § 9 leg. cit. gilt § 5 sinngemäß für eine Gliederung u. a. von Universitätskliniken in Subeinheiten, die keine Klinischen Abteilungen gemäß § 31 Abs. 4 UG 2002 sind.

Aus dem Umstand, dass die Rahmenbestimmungen des UG 2002 die Errichtung von Stationen oder anderer Suborganisationseinheiten innerhalb klinischer Abteilungen nicht ausdrücklich vorsehen, kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Implementierung solcher Stationen oder Suborganisationseinheiten unzulässig sei. Es ließe sich gleichermaßen vertreten, dass es den Universitäten obliegt, im Rahmen der ihnen zukommenden Gestaltungsfreiheit ihre inneren Organisation eigenständig zu regeln.

In diesem Sinne ist auch auf § 9 iVm § 5 OrgPl zu verweisen, wonach die Binnenstruktur (Gliederung) einer Organisationseinheit Bestandteil der Zielvereinbarung zwischen dem Rektorat und dem Leiter der Organisationseinheit ist.

Keinesfalls jedoch könnte die Rechtmäßigkeit der faktischen Implementierung von im UG 2002 respektive im Organisationsplan der Universität nicht vorgesehenen Suborganisationseinheiten im Beamtendienstrecht ihre Grundlage finden. Es kann durch dienstrechtliche Akte weder eine Änderung der bestehenden Organisation einer Universität, noch eine weitere Ausgestaltung der Binnenstruktur durch Schaffung von Suborganisationseinheiten erfolgen.

Die hier gegenständliche Intensivmedizinische Station 1C13 kann daher - sollte ihre Einrichtung unter Beachtung der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilungen zwischen der autonomen Universität und dem Amt der Universität als weisungsgebundener Dienstbehörde erfolgt sein - nur eine (allenfalls, wollte man der Auffassung der belangten Behörde folgen, auch rechtswidrig implementierte) Suborganisationseinheit der Medizinischen Universität Wien darstellen. Die Bestellung zum Leiter einer Suborganisationseinheit stellte aber nach der im Jahr 2007 geltenden Rechtslage einen Akt des Organisationsrechtes dar (zumal er seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 iVm § 9 OrgPl hatte). Nichts anderes kann (ungeachtet der Frage seiner Formbedürftigkeit bzw. Zulässigkeit) für den nicht ausdrücklich geregelten "contrarius actus" der Abberufung gelten. Bescheidmäßige Absprachen zur Zulässigkeit bzw. zur inhaltlichen Berechtigung von Feststellungsanträgen, die wie der Ersteventualantrag rechtliche Voraussetzungen für eine solche Maßnahme betreffen, fallen damit aber jedenfalls nicht in die Zuständigkeit des Amtes der Medizinischen Universität Wien als Dienstbehörde.

Die Kostenentscheidung gründet auf den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am