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VwGH vom 28.01.2010, 2009/12/0137

VwGH vom 28.01.2010, 2009/12/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der PK in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BGD-010408/2-2009-Lm, betreffend Feststellung i.A. Definitivstellung gemäß § 10 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin (Hauptschullehrerin) seit Oktober 1995 in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Ihre Dienststelle ist die Polytechnische Schule K. Mit Eingabe vom ersuchte sie "um Definitivstellung gem. § 10 LDG 1984". Am meldete sie ihrer Dienstbehörde das Vorliegen einer Schwangerschaft mit voraussichtlichem Entbindungstermin am .

Im Zuge des Definitivstellungsverfahrens holte die Dienstbehörde ein "Amtsärztliches Zeugnis" vom betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. In diesem Gutachten heißt es:

" Die Beschwerdeführerin wurde am untersucht, dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diskusprolaps C5/C6 und C6/C7.

Relative Spinalkanalstenose C4-C7.

Recidevierende sekundäre Hypomobilität Th 5/6, Th 6/7.

Muskuläres dorsales Überlastungssyndrom

ISG- Syndrom links

Bisher erfolgte konservative Behandlung und Physiotherapie. Anamnestisch kommt es zeitweise zu Gefühlsstörungen im Bereich der linken Arms, bzw. auch zu kurzfristigen motorischen Schwächen. Vor allem der linken Hand.

Zusammenfassung: Aufgrund der bestehenden Schäden im Bereich der Halswirbelsäule und auch der Brustwirbelsäule muss mit folgenden Einschränkungen gerechnet werden:

Keine Tätigkeit wo sicheres Heben und Tragen erforderlich ist Keine Tätigkeiten über Kopf

Keine Tätigkeiten bei extremen Witterungsverhältnissen Kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten

Somit erscheint die Beschwerdeführerin für einen Einsatz im Sportunterricht nicht geeignet, da verlässliches Sichern nicht gewährleistet werden kann. Die weitere Prognose der beschriebenen Wirbelsäulenveränderungen ist derzeit schwer einschätzbar, es ist möglicherweise mit vermehrten Krankenständen zu rechnen."

Über Antrag der Beschwerdeführerin wurde ihr vom Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: LSR) anlässlich der am erfolgten Geburt ihres Kindes mit Bescheid vom gemäß § 15 Abs. 1 MSchG eine Karenz vom bis bewilligt.

Sodann veranlasste der LSR eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, welche am stattfand. Die Amtsärztin gelangte in ihrem Gutachten vom zu denselben Diagnosen wie schon im Zeugnis vom und führte aus, die Beschwerdeführerin sei für einen Einsatz im Sportunterricht nicht geeignet, da verlässliches Sichern nicht gewährleistet werden könne. Auf Grund der beschriebenen Wirbelsäulenveränderung sei mit wiederkehrenden Beschwerden und Krankenständen zu rechnen. Insbesondere nach Belastungssituationen (z.B. längeres Stehen, Bücken, Zwangshaltung) müsse mit vermehrten Beschwerden gerechnet werden. Eine Besserung bzw. Heilung sei nicht zu erwarten, vielmehr müsse längerfristig mit einer Verschlechterung und vermehrten Beschwerden sowie dem Bedarf von Therapien gerechnet werden.

Der Bezirksschulrat K legte dieses Zeugnis dem LSR mit Note vom vor, wobei betont wurde, dass die Beschwerdeführerin in den Fächern Mathematik sowie Geografie und Wirtschaftskunde geprüft sei, sodass Belastungssituationen wie längeres Stehen, Bücken bzw. Zwangshaltungen problemlos vermeidbar seien.

Mit Note vom gewährte die erstinstanzliche Dienstbehörde sodann der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zum Gutachten.

Am brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei "im Zeitpunkt der Pragmatisierung" gesundheitlich nicht beeinträchtigt gewesen. Ihr Gesundheitszustand sei seit etwa drei Jahren stabil, wobei eine Verschlechterung medizinisch nicht feststellbar sei. Bei beiden Untersuchungen durch die Amtsärztin sei sie beschwerde- und schmerzfrei gewesen. Sie habe seit 2006 keinen Sportunterricht abgehalten. Ihre Lehramtsprüfung habe sie in den Fächern Mathematik und Geografie bzw. Wirtschaftskunde abgelegt. Auch verfüge sie über Zusatzausbildungen "im Bereich der Integration".

Mit Bescheid des LSR vom wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin "vom um Definitivstellung keine Folge gegeben".

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund der als schlüssig qualifizierten Gutachten der Amtsärztin stehe fest, dass die körperliche Eignung als Voraussetzung für eine Definitivstellung nicht gegeben sei.

Außerdem befinde sich die Beschwerdeführerin derzeit bis einschließlich in Karenz gemäß § 15 MSchG. Aus dem Grunde des § 20 Abs. 2 MSchG könne daher ein Rechtanspruch auf die Umwandlung in ein definitives Dienstverhältnis derzeit nicht erworben werden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie vertrat die Auffassung, im Hinblick auf ihre Lehramtsbefähigung für die Fächer Mathematik und Geografie sei die Frage ihrer Eignung für den Einsatz im Sportunterricht bedeutungslos. Der Umstand, dass zukünftig mit Beschwerden zu rechnen sei, stelle aus ihrer Sicht keinen Grund dar, ihr derzeit die vom Gesetz geforderte persönliche und fachliche Eignung abzusprechen. Zwar treffe es zu, dass § 20 Abs. 2 MSchG derzeit einer Definitivstellung entgegen stehe, weshalb beantragt werde, das Ansuchen vom ausschließlich aus dem Grunde des § 20 Abs. 2 MSchG abzulehnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er zu lauten habe (Hervorhebungen und Schreibfehler im Original):

"Über Ihr Ersuchen vom wird festgestellt, dass Ihr provisorisches Dienstverhältnis zum nicht definitiv geworden ist."

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges Folgendes aus:

"Gemäß § 10 Abs. 1 des LDG 1984 wird das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

Zu den allgemeinen Ernennungserfordernissen zählt § 4 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind.

Die Definitivstellung ist eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung der hiefür gelegten Voraussetzungen, deren Eintritt mit Bescheid festzustellen ist, der rechtsfeststellender Natur ist.

In einem Verfahren betreffend des Eintrittes der Definitivstellung ist daher zu prüfen, ob zu einem bestimmten Stichtag die Definitivstellungserfordernisse 'persönliche und fachliche Eignung' gegeben waren oder nicht. Das Definitivstellungserfordernis 'persönlich und fachliche Eignung' bezieht sich sowohl auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche als auch auf die ausbildungsmäßige Eignung.

Aufgrund Ihres Antrages vom in Verbindung mit dem Unstand, dass Ihr provisorisches Dienstverhältnis mit begonnen hat und daher das Erfordernis der Zurücklegung einer Dienstzeit vom sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis zum Antragszeitpunkt jedenfalls erfüllt war, ist davon auszugehen, dass Sie die Definitivstellung mit (Einbringung des Antrages im Dienstwege) begehrten.

Der Landesschulrat für Oberösterreich als Erstbehörde hat bereits Erhebungen in medizinischer Hinsicht durchgeführt und ein amtsärztliches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob Ihre persönliche Eignung gegeben ist.

Laut dem vorliegenden zusammenfassenden amtsärztlichen Gutachten vom muss auf Grund der bestehenden Wirbelsäulenveränderungen mit wiederkehrenden Beschwerden und Krankenständen gerechnet werden. Insbesondere nach Belastungssituationen, wie z. B. längeres Stehen, Bücken, Zwangshaltung - so führt die medizinische Amtssachverständige aus -

ist mit vermehrten Beschwerden zu rechnen. Eine Besserung bzw. Heilung ist nicht zu erwarten. Längerfristig ist mit einer Verschlechterung und vermehrten Beschwerden und dem Bedarf von Therapien zu rechnen.

Dieses Gutachten wird von der Berufungsbehörde aufgrund der darin enthaltenen Ausführungen als entsprechend begründet und schlüssig erachtet und konnte sohin dem Entscheidungsinhalt zu Grunde gelegt werden.

Ihrem Vorbringen, die Feststellung im amtsärztlichen Gutachten, dass Sie für den Einsatz im Sportunterricht nicht geeignet seien, sei im Hinblick darauf, dass Sie für die Fächer Mathematik und Geographie geprüft und auch nur in diesen Gegenständen eingesetzt werden, für die Beurteilung Ihrer gesundheitlichen Eignung rechtlich absolut irrelevant, ist entgegenzuhalten, dass ein Landeslehrer zufolge § 43 Abs. 4 LDG 1984 erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen hat, für die er nicht lehrbefähigt ist. Ferner hat er Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten. Ein Landeslehrer hat daher keinen Anspruch darauf, nur in solchen Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat ( Zl. 2004/12/0203). Ihre gesundheitliche Eignung kann daher nicht nur eingeschränkt auf Ihre Verwendung als Mathematik- und Geographielehrerin geprüft werden.

Darüber hinaus übersehen Sie, dass auch mit dem Unterricht in den Fächern Mathematik und Geographie ständig Arbeiten in Kopfhöhe bzw. über Kopf, wie z. B. berufstypisch das Schreiben auf der Tafel, sowie längeres Stehen verbunden sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom , Z 89/12/0169) schließt darüber hinaus aber bereits der latente Krankheitszustand die persönliche Eignung aus, wenn mit ihm die Gefahr verbunden ist, dass jederzeit akute Krankheitsphasen auftreten können, während derer jedenfalls von einer mangelnden Eignung auszugehen ist. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, ist eine Besserung bzw. Heilung Ihrer bestehenden Wirbelsäulenveränderungen nicht zu erwarten. Längerfristig ist, laut Beurteilung der medizinischen Amtssachverständigen, hingegen sogar mit einer Verschlechterung Ihres Zustandes und damit verbunden mit vermehrten Krankenständen und einem erhöhten Bedarf an Therapien zu rechnen. Wie aus den Feststellungen im Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom hervorgeht, waren Sie aufgrund dieser Wirbelsäulenveränderung seit 2002 auch wiederkehrend in fachärztlicher Behandlung.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist bei dem beschriebenen Leidenszustand vom Vorliegen eines latenten Krankheitszustandes auszugehen, der mit der Gefahr verbunden ist, dass jederzeit akute Krankheitsphasen auftreten können, während derer jedenfalls von einer mangelnden Eignung auszugehen ist.

Aufgrund der von der medizinischen Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen gelangt die Berufungsbehörde in Übereinstimmung mit der Erstbehörde zu der Ansicht, dass Ihre persönliche Eignung für eine Definitvstellung zum Zeitpunkt des nicht gegeben war.

Da die medizinisch zu beurteilenden Tatsachen hinreichend abgeklärt worden sind und Sie im Übrigen in Ihrem Berufungsvorbringen keine neuen medizinisch zu beurteilenden Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht haben, konnte von der Einholung weiterer medizinischer Gutachten Abstand genommen werden.

§ 20 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes sieht vor, dass während der Dauer des im § 15 des Mutterschutzgesetzes geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach dem Aufhören dieses Schutzes, ein Rechtsanspruch auf Umwandlung in ein definitives Dienstverhältnis nicht erworben werden kann. Da aber der für die Definitivstellung maßgebliche Zeitpunkt vor Antritt Ihres Mutterschaftskarenzurlaubes am liegt, konnte diese Bestimmung keine Anwendung finden.

Die Änderung des Spruches war im Grunde der angewandten Gesetzesbestimmungen vorzunehmen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 Abs. 1 Z. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), lautet in der Stammfassung:

"Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

...

3. die persönliche und fachliche Eignung für die

Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

..."

In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung RV 274

BlgNR, 16. GP, 34, heißt es:

"Zu Abs. 1 Z 3 ist festzustellen:

Der Begriff 'persönliche und fachliche Eignung' bezieht sich sowohl auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche als auch auf die ausbildungsmäßige Eignung. Diese Kriterien sind im Hinblick auf die für den Bewerber vorgesehene Verwendung zu prüfen. Unter dem Begriff 'vorgesehene Verwendung' sind jene Aufgaben zu verstehen, die der Aufnahmebewerber im konkreten Fall auf Grund der vorgesehenen Einreihung in eine der in der Anlage des Entwurfes angeführten Verwendungsgruppen (zB L 2a 1, L 2b 1) verrichten soll. Eine Körperbehinderung und eine Gefährdung der Gesundheit darf nicht zum Anlass genommen werden, von vornherein die volle Eignung zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten in Zweifel zu ziehen. Auch diese Frage ist anhand jener Aufgaben zu beurteilen, die der Aufnahmewerber im konkreten Fall verrichten soll."

Gemäß § 120a LDG 1984 idF BGBl. Nr. 329/1996 sind auf Landeslehrer, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem begonnen hat, die bis zum geltenden Vorschriften über die Definitivstellung anzuwenden.

§ 10 Abs. 1 LDG 1984 in der am in Kraft gestandenen Stammfassung lautete:

"§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen."

§ 43 Abs. 4 LDG 1984 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001 lautet:

"(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten."

§ 3, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1 und 3 sowie § 7r des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 (im Folgenden: BEinstG), lauten (auszugsweise):

"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

§ 7b. (1) Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang

mit einem Dienstverhältnis ... niemand unmittelbar oder mittelbar

diskriminiert werden, insbesondere nicht

...

§ 7c. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

...

(3) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt....

...

§ 7r. Die §§ 7b bis 7q dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen ... (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, ...) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. soweit darin den Dienstbehörden des Bundes

Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich berufenen Organe (Dienstbehörden) treten, ..."

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz MSchG in der Stammfassung (Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 221/1979) dieser Absätze lautet:

"§ 10. (1) Dienstnehmerinnen kann während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht bekannt ist.

(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, bekannt gegeben wird. ..."

§ 15 Abs. 1 und 4 MSchG in der Fassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, lautet:

"§ 15. (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. ...

...

(4) Wird Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 10 und 12 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz."

§ 20 Abs. 2 und 3 MSchG, im Wesentlichen in der Stammfassung dieser Absätze, modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, lautet:

"§ 20. ...

(2) Während der Dauer des in den §§ 10, 15, 15a, 15c und 15d geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Aufhören dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.

...

(3) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 2 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs. 2 erfolgt wäre."

I. Zur Fassung des Spruches des Berufungsbescheides:

Die belangte Behörde hat vorliegendenfalls (ausschließlich) festgestellt, dass das provisorische Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin "zum " nicht definitiv geworden sei. Sie ist damit davon ausgegangen, dass die in § 10 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 vorgesehene bescheidförmige Feststellung stichtagsbezogen, und zwar auf den Tag des Definitivstellungsantrages vorzunehmen ist.

Der belangten Behörde ist zunächst beizupflichten, dass die Definitivstellung nicht eine rechtsgestaltende Folge des in § 10 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 genannten Feststellungsbescheides ist. Sie ist auch insofern im Recht, als das Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages des Landeslehrers für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv ist. Dass ein solcher Antrag eine rückwirkende Definitivstellung bewirkte, ist dem Gesetz (sieht man von § 20 Abs. 3 MSchG ab) nicht zu entnehmen. Dem Vorgesagten folgt, dass eine Definitivstellung frühestens mit Einlangen des Antrages bei der Dienstbehörde eintreten kann.

Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 ist aber darüber hinaus, ob die Definitivstellungserfordernisse wenn schon nicht im Antragszeitpunkt, so doch später im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eben dieses Feststellungsbescheides eingetreten sind (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach § 11 Abs. 1 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0158).

Die belangte Behörde wäre daher rechtens gehalten gewesen, festzustellen, ob und gegebenenfalls wann die Definitivstellungserfordernisse im Zeitpunkt zwischen der Antragstellung der Beschwerdeführerin und der Erlassung ihres Berufungsbescheides eingetreten sind.

II. Zur Tragweite des § 20 Abs. 2 MSchG im Beschwerdefall:

Nach Maßgabe der zitierten Gesetzesbestimmung kann während der Dauer u.a. des in §§ 10 und 15 MSchG geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Aufhören dieses Schutzes ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden. Aus dem Grunde des Abs. 3 leg. cit. wirkt eine Definitivstellung nach Ablauf der genannten Frist auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs. 2 erfolgt wäre.

Wäre somit während des gesamten unter Punkt I. umschriebenen Beurteilungszeitraumes § 20 Abs. 2 MSchG dem Eintritt der Definitivstellung entgegen gestanden, so könnte eine auf diese Begründung gestützte Feststellung des Nichteintritts der Definitivstellung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dafür, dass während Zeiten nach § 20 Abs. 2 MSchG ein Entscheidungshindernis in Ansehung eines Feststellungsantrages nach § 10 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 vorläge, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

Nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 20 Abs. 2 MSchG könnte freilich auf Grund der geänderten Sachlage auch ungeachtet der Rechtskraft einer zuvor getroffenen negativen Feststellung ein neuerlicher Feststellungsantrag, wonach die Definitivstellung nunmehr rückwirkend zu dem in § 20 Abs. 3 MSchG genannten Zeitpunkt eingetreten sei - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Erfolg - gestellt werden.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, wonach sie schon im Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Definitivstellung schwanger gewesen sei, im Zusammenhang mit der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch aufrechten Karenz nach § 15 MSchG spricht manches dafür, dass bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Definitivstellung schon aus dem Grunde des § 20 Abs. 2 MSchG nicht eingetreten ist. Freilich hat die belangte Behörde - anders als die erstinstanzliche Behörde - ihren Bescheid nicht auf den Versagungsgrund des § 20 Abs. 2 MSchG gestützt und insbesondere auch keine Tatsachenfeststellungen zur Frage getroffen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Antrages auf Definitivstellung bereits schwanger war und daher allenfalls Kündigungsschutz genoss (vgl. hiezu § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz, aber auch Abs. 2 erster Satz MSchG).

In Ermangelung einer solchen Tatsachenfeststellung vermag aber § 20 Abs. 2 MSchG den Spruch des angefochtenen Bescheides keinesfalls zu tragen.

III. Zur Frage der körperlichen Eignung der Beschwerdeführerin im Verständnis des § 4 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984:

Die belangte Behörde hat die körperliche Eignung der Beschwerdeführerin im Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung zunächst schon deshalb verneint, weil sie nach den Ergebnissen der medizinischen Begutachtung außer Stande sei, Sportunterricht zu erteilen, wozu sie aus dem Grunde des § 43 Abs. 4 LDG 1984 jedoch erforderlichenfalls verpflichtet gewesen wäre.

Diese Rechtsauffassung wird in der Beschwerde mit dem Hinweis bekämpft, dass die Beschwerdeführerin für die Unterrichtsgegenstände Mathematik sowie Geografie und Wirtschaftskunde lehrbefähigt sei und der Begriff der "persönlichen und fachlichen Eignung" in § 4 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 nicht auf jede denkmögliche Verwendung eines Landeslehrers (einer bestimmten Verwendungsgruppe) bezogen werden dürfe. § 43 Abs. 4 LDG 1984 verlange vom Landeslehrer nicht eine geradezu grenzenlose Leistungsfähigkeit, sondern solle lediglich die Bewältigung von Ausnahmesituationen ermöglichen. Es sei Aufgabe der Schulverwaltung, solche Ausnahmesituationen überhaupt zu vermeiden und im Falle ihres Auftretens in einer adäquaten Weise zu reagieren, wobei auf die Fähigkeiten der jeweiligen Landeslehrer Rücksicht zu nehmen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Das allgemeine Ernennungserfordernis des § 4 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 umfasst die persönliche (und damit auch die gesundheitliche) Eignung "für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind". Das Beschwerdevorbringen wirft die Frage der Auslegung des Begriffes der "vorgesehenen Verwendung" auf. Dabei ging die belangte Behörde offenbar davon aus, dass die gesundheitliche Eignung schon dann fehlt, wenn die Beschwerdefüherin außer Stande ist, auch nur irgendeine für eine Lehrerin ihrer Verwendungsgruppe an einer Polytechnischen Schule möglicherweise anfallende Aufgabe zu verrichten.

Demgegenüber lässt der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 auch eine engere Auslegung des Begriffs "vorgesehene Verwendung" zu. Für eine solche sprechen zunächst die oben wiedergegebenen Materialien zu der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung, in welcher für das Verständnis dieses Begriffs nicht nur die vorgesehene Einreihung in eine der in der Anlage angeführten Verwendungsgruppen als maßgeblich bezeichnet wird, sondern - darüber hinaus - auch jene Aufgaben, die der Aufnahmewerber (im Anschluss an die dort unmittelbar geregelte Ernennung) im konkreten Fall verrichten soll. Bei der hier maßgeblichen Beurteilung des Vorliegens von Ernennungsvoraussetzungen als Definitivstellungsvoraussetzungen wird sich der Begriff "vorgesehene Verwendung" unter Berücksichtigung des Vorgesagten - jedenfalls in Ermangelung konkreter Ansatzpunkte für bevorstehende Änderungsnotwendigkeiten - an der bisherigen Verwendung des Landeslehrers zu orientieren haben.

Vorliegendenfalls wurde die Beschwerdeführerin, welche für die Gegenstände Mathematik sowie Geografie und Wirtschaftskunde lehrbefähigt ist, zuletzt nicht zum Sportunterricht herangezogen. Dass solches auch in Zukunft nicht intendiert war, geht überdies aus dem Vorlagebericht des Bezirksschulrates an den Landesschulrat vom hervor.

Das vorliegende Auslegungsergebnis wird überdies dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin, bei welcher auf Basis der Tatsachenannahmen der belangten Behörde eine Behinderung im Verständnis des § 3 BEinstG vorliegt, auf Grund des Diskriminierungsverbotes des § 7b Abs. 1 leg. cit. nur unter den Voraussetzungen des § 7c Abs. 3 leg. cit. infolge ihrer Behinderung anders behandelt werden dürfte als Landeslehrer ohne eine solche Behinderung (zur Maßgeblichkeit der Kriterien der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung infolge einer Behinderung durch eine amtswegige Ruhestandsversetzung vorliegt, siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0223). Vorausgesetzt wäre demnach, dass das betreffende (behindernde) Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, gemäß § 43 Abs. 4 LDG 1984 erforderlichenfalls auch Sportunterricht zu erteilen, stellt freilich keine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung für einen (in diesem Fach nicht geprüften) Landeslehrer dar.

Vergleichbares gilt auch für die von der belangten Behörde zur Begründung ihres Bescheides herangezogene Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Arbeiten über Kopf bzw. zu längerem Stehen. Ob die medizinische Sachverständige - wie die belangte Behörde meint - das Schreiben auf einer Schultafel vom Begriff des "Überkopfarbeitens" überhaupt erfasst sah, wurde im Verwaltungsverfahren nicht geklärt. Zur Vermeidung einer Diskriminierung Behinderter dürfen jedoch aus den oben dargelegten Gründen auch im hier vorliegenden Sachzusammenhang die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zum Landeslehrer nicht überspitzt werden. Die belangte Behörde hätte sich daher im Zuge ihrer Bescheidbegründung mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, inwieweit das Schreiben mit Kreide auf einer Schultafel und noch dazu in einer Höhe, dass sie sich einem Überkopfarbeiten annähert, bzw. langes Stehen für die Aufgaben eines Mathematik- oder Geografielehrers, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit des Einsatzes moderner Unterrichtsmedien (wie etwa Overheadprojektoren bzw. EDV-Präsentationen) überhaupt unerlässlich ist. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit mit einem Begründungsmangel belastet, weshalb auch das zuletzt wiedergegebene Argument den Bescheidspruch nicht zu tragen vermag.

Schließlich ist der belangten Behörde zuzubilligen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihr zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0169, zum Ausdruck brachte, dass eine latent vorhandene Erkrankung, mit der die Gefahr verbunden ist, dass jederzeit akute Erkrankungsphasen auftreten können, welche ihrerseits Krankenstände mit sich bringen, dem Definitivstellungserfordernis (damals nach dem gemäß § 11 LDG 1962 anzuwendenden § 4 Abs. 1 Z. 3 BDG 1977) der persönlichen und fachlichen Eignung entgegen stehen kann. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde gelegenen Fall waren freilich während der Latenz der Krankheit mehrmonatige depressive Zustände mit Krankenhausaufenthalt zu befürchten gewesen. Vorliegendenfalls hat die Amtsärztin zwar drohende Krankenstände in Aussicht gestellt, jedoch jedwede Prognose über Frequenz und Ausmaß derselben unterlassen. Nicht jede latente Gesundheitsbeeinträchtigung, welche irgendwelche Krankenstände in Zukunft befürchten lässt, hindert freilich die persönliche und fachliche Eignung zum Landeslehrer. Voraussetzung ist vielmehr, dass die drohenden Krankenstände eine gewisse Intensität erreichen, sodass es an einer wesentlichen und entscheidenden beruflichen Voraussetzung für die Tätigkeit als Landeslehrer mangelt. Auch dazu hat die belangte Behörde in Verkennung der dargestellten Rechtslage keine konkreten Feststellungen getroffen.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge (prävalierender) Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am