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VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0105

VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des RR in B, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BGD- 010374/27-2009-Lm, betreffend Abgeltung quantitativer Mehrleistungen im Schuljahr 2003/2004 (§ 50 Abs. 1 LDG 1984 und §§ 16 ff GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die von ihm im Schuljahr 2003/2004 erbrachten Mehrdienstleistungen nach allen in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere für Tätigkeiten im Sinne des § 43 Abs. 1 Z. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), bzw. nach den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG).

Mit dem im Devolutionswege ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Antrag gemäß § 50 Abs. 1 LDG 1984 und gemäß § 16 GehG abgewiesen.

Die überaus ausführlich gestaltete Bescheidbegründung wird nur insoweit wiedergegeben, als sie für das folgende verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung erscheint. Die belangte Behörde ging in diesem Zusammenhang von folgendem Sachverhalt aus:

"Für das Schuljahr 2003/2004 wurde für Sie vom zuständigen Leiter eine unterrichtliche Verwendung an der Hauptschule X mit 21 Wochenstunden festgelegt. Von der mit 1.792 Stunden bemessenen Jahresnorm wurden für Ihre unterrichtliche Verwendung (Tätigkeitsbereich A) 756 Jahresstunden, im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Umrechnung von 5/6 der Unterrichtsverpflichtung als Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (Tätigkeitsbereich B) 630 Jahresstunden und als verbleibende Differenzsumme auf die mit 1.792 Stunden bemessene Jahresnorm für die nicht unterrichtlichen Aufgaben (Tätigkeitsbereich C) 406 Jahresstunden festgelegt.

Die Ihnen vom Leiter für den Tätigkeitsbereich C vorgegebene Aufstellung über von Ihnen zu leistenden Aufgaben lautete wie folgt:


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Allgemein:
100 Stunden
Klassenvorstand:
65 Stunden
Fortbildung:
15 Stunden
Supplierungen:
10 Stunden
Schülerliga:
10 Stunden
Schikurs:
60 Stunden
Wien:
60 Stunden
Sprechstunden
36 Stunden
Gangaufsichten:
20 Stunden
Foren:
10 Stunden
Betreuung schwieriger Schüler:
20 Stunden
Gesamt
406 Stunden"

Mit ausführlicher Begründung legte die belangte Behörde sodann dar, dass der Beschwerdeführer ihres Erachtens keinesfalls mehr als 751 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern) gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 tatsächlich erbracht habe.

Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass sie für die Berechnung der den Beschwerdeführer als Normalleistung treffenden Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 nicht an die von der zuständigen Bundesministerin bekannt gegebene Jahresnorm von

1.792 Stunden gebunden sei. Richtigerweise sei die Jahresnorm für das genannte Schuljahr wie folgt zu berechnen:

" a) Zur Berechnung der Jahresnorm

Die Jahresnorm eines Landeslehrers an allgemein bildenden Pflichtschulen für die Dauer eines Schuljahres richtet sich nach den Arbeitsstunden, die ein Bediensteter in der allgemeinen Bundesverwaltung unter Berücksichtigung seines Anspruches auf Jahresurlaub in dem einem Schuljahr entsprechenden Vergleichszeitraum zu erbringen hätte. Gemäß § 48 Abs. 2, und 3, § 64 sowie § 65 Abs. 1, 5 und 6 BDG 1979 in der zum geltenden Fassung hat der zum Vergleich heranzuziehende Bundesbedienstete eine Wochendienstleistung von 40 Stunden zu erbringen und er hat an gesetzlichen Samstagen und Sonntagen sowie an den gesetzlichen Feiertagen - sofern nicht eine Ausnahmebestimmung Abweichendes vorsieht - keinen Dienst zu leisten.

Gemäß § 8 Schulzeitgesetz im Zusammenhalt mit der gemäß § 2 Oö. Schulzeitgesetz 1976 hierzu ergangenen Ausführungsbestimmung begann das Schuljahr 2003/2004 für die oberösterreichischen allgemein bildenden Pflichtschulen am und endete mit Ablauf des . Im gegenständlichen Schuljahr 2003/2004 entfielen von den laut Feiertagsruhegesetz als Feiertage im Sinn dieses Bundesgesetzes festgelegten Tagen nachfolgende Feiertage auf einen von Montag bis Freitag gelegenen Werktag:


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-
Montag ('Maria Empfängnis'),
-
Donnerstag ('Christtag'),
-
Freitag ('Stefanitag'),
-
Donnerstag ('Neujahrstag'),
-
Dienstag ('Dreikönigstag'),
-
Montag ('Ostermontag'),
-
Donnerstag ('Christi Himmelfahrt'),
-
Montag ('Pfingstmontag') sowie
-
Donnerstag ('Fronleichnam').
Nicht als gesetzlicher Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes und damit gemäß §
48 Abs. 2a BDG 1979 auch für den zum Vergleich heranzuziehenden Bundesbediensteten nicht als arbeitsfrei gelten der auf einen Mittwoch entfallene ('Hl. Abend'). Der betreffende Tag ist daher - auch wenn er in den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2002 (499 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XXI. GP) fälschlich im Zusammenhang mit den für die Berechnung der Jahresnorm jeweils nicht als Arbeitstag zu berücksichtigenden Feiertagen gleichermaßen genannt worden ist - als Arbeitstag anzusetzen. Erläuternde Bemerkungen bieten nämlich lediglich eine wesentliche Hilfe für die Auslegung von nicht eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, sie vermögen jedoch einer der Erläuterung eindeutig widersprechende gesetzliche Bestimmung (Feiertagsruhegesetz) nicht zu derogieren. Ebenfalls nicht als Feiertage im Sinne des Feiertagsruhegesetzes und damit nicht als gemäß § 48 Abs. 2a BDG 1979 zu berücksichtigende Tage gelten die Festtage der Landespatrone.
Auch aus dem Umstand, dass §
66 Abs. 3 BDG 1979 in der zum in Geltung gestandenen Fassung für Bundesbeamte bei Entfall eines Feiertages auf einen Samstag eine für die Urlaubsberechnung relevante Begünstigung in der Weise enthielt, dass einem Beamten bei Genehmigung eines den betreffenden Feiertag umschließenden Urlaubes oder - sofern der auf einen Samstag entfallende Feiertag auf einen für fünf durchgehende Arbeitstage gewährten Erholungsurlaub unmittelbar anschloss - der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag zukam, können Sie zu Ihren Gunsten nichts ableiten.
Bezüglich des gegenständlichen im Schuljahr 2003/2004 auf einen Samstag entfallenen 'Allerheiligentag' (1.
November 2003) ist nämlich zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung auf einen Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils nur im Einzelfall bei Vorliegen einer die gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich erfüllenden Urlaubsgewährung anzuwenden ist. Eine solche, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998 erfüllende Urlaubsgewährung, ist zu Ihren Gunsten seinerzeit jedoch nicht erfolgt. Soweit Sie diesbezüglich weiters den für Lehrer nicht als arbeitsfrei geltenden für Ihre Schule für den schulautonom frei gegebenen Unterrichtstag ansprechen möchten, so fehlt als weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 3 BDG 1979, dass weder ein Urlaub für Montag den noch für die gesamte, dem vorangegangene Woche (27. bis ), gewährt worden ist.
Von den demnach laut der im Sachverhalt gegebenen Aufstellung im Rahmen des Schuljahres 2003/2004 als Arbeitstage heranzuziehenden 231
Werktagen errechnet sich eine Jahresnorm von 1.848 Stunden (231 x 8 Stunden)."
Sodann legte die belangte Behörde zur Feststellung der Anzahl der Öffnungstage an der Schule in dem genannten Unterrichtsjahr Folgendes dar:
"Unter Bezugnahme auf die oben zum Sachverhalt gegebene Aufstellung kamen an der Hauptschule X im Verlauf des Schuljahres 2003/2004 bei vorgesehenen vier schulautonom freien Tagen 189 potenzielle Öffnungstage in Betracht.
Der als Öffnungstag vorgesehene 21.
April 2004 wurde jedoch wegen einer von den Lehrern als Protestmaßnahme gegen die seinerzeit von der Bundesregierung zeitgleich angestrebte Reform zur Pensionsversicherung (= Umsetzung der 'Pensionsharmonisierung') sowie die mit dieser Reform vorgesehenen begleitenden Maßnahmen auf Grund der von den öffentlich Bediensteten für diesen Tag als Protestmaßnahme angekündigten ganztägigen Dienststellenversammlungen (durch Erlass des Bezirksschulrates Braunau vom , BS 6-60(3)) für schulfrei erklärt. Ebenso wurde durch die 10. Verordnung des Landesschulrates vom ein weiterer für die Unterrichtserteilung in Betracht kommender Schultag, nämlich der , als 'Lehrervereinstag' für schulfrei erklärt. Lehrern wurde dadurch die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb ihrer beruflichen Interessensvertretungen zu besprechen und zu informieren.
Der Entfall des Unterrichtes am 21.
April 2004 auf Grund der von den Lehrern schon im Vorfeld für den ganzen Tag angekündigten Dienststellenversammlungen - Sie haben selbst laut Ihrer Stellungnahme vom im Ausmaß von fünf 'Einheiten' an den Dienststellenversammlungen teilgenommen - erfolgte zur Ermöglichung der von den Lehrern laut § 5 Abs. 5 im Zusammenhalt mit § 42 Bundes-Personalvertretungsgesetz beanspruchten Wahrung ihrer Interessen. Ihre diesbezügliche Anwesenheit bei der gegenständlichen Dienststellenversammlung und die hierfür laut Ihrer Stellungnahme vom zur Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung geltend gemachten 'fünf Einheiten' für im Rahmen der Dienststellenversammlung zugebrachte Zeiten stellen weder eine Unterrichtstätigkeit noch eine sonstige Tätigkeit für Ihren Dienstgeber dar und es sind diese Zeiten daher auch nicht ersatzweise als Erbringung einer Unterrichtstätigkeit zur Erfüllung Ihrer Unterrichtsverpflichtung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Unterrichtsfreierklärung des , um Lehrern die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Interessensvertretungen zu ermöglichen.
Festzuhalten ist daher vorerst, dass die von Ihnen zur Unterstützung Ihres Anliegens vorgebrachte Überschreitung des Regelschuljahres von 180
Öffnungstagen an der Schule von vorgeblich neun Tagen (auf 189 Öffnungstage) sich auf allenfalls sieben zusätzliche Öffnungstage verkürzt."
Weiters führte die belangte Behörde aus, in Ansehung der Tätigkeiten gemäß §
43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 ("Topf C") habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom die Erbringung folgender Leistungen behauptet:


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"Allgemein:
91,5 Stunden
Klassenvorstand:
96 Stunden
Fortbildung:
15 Stunden
Supplierungen
10 Stunden
Schülerliga
10 Stunden
Skikurs
108,5 Stunden
Wienwoche
124 Stunden
Sprechstunden
32 Stunden
Gangaufsicht
25,5 Stunden
Foren
9,5 Stunden
Betreuung schwieriger Schüler
20 Stunden
C-Topf - gesamt:
542 Stunden"

Die Abgeltung der dem Beschwerdeführer in der Diensteinteilung aufgetragenen 406 Stunden im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 scheitere schon daran, dass damit keinesfalls eine Überschreitung der Jahresnorm erfolgt sei. In Ansehung einer möglichen Abgeltung der vom Beschwerdeführer behauptetermaßen über dieses Ausmaß hinausgehend erbrachten Leistungen in dem zuletzt genannten Tätigkeitsbereich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schließlich Folgendes aus:

"Soweit Sie in Ihrer Stellungnahme vom über die Ihnen angeordneten 406 im Tätigkeitsbereich C zu erbringenden und auch tatsächlich erbrachten Stunden hinausgehende weitere Stunden als zusätzlich geleistete Stunden angeführt haben, wie z. B. 30 zusätzliche Stunden für Klassenvorstandsarbeiten, 40,8 Stunden zusätzlich für den Schikurs, 64 zusätzliche Stunden für die Wienwoche sowie 5,5 zusätzliche Stunden für die Gangaufsicht, scheidet deren Abgeltung schon mangels einer entsprechenden Beauftragung durch den Leiter aus.

Die Teilnahme an den Elternsprechtagen findet in den im dritten Tätigkeitsbereich innerhalb der pauschal vorgesehenen 100 Stunden Bedeckung.

Die von Ihnen im Rahmen der Dienststellenversammlung am sowie am Lehrervereinstag am verbrachte Zeit, stellt keine Tätigkeit für den Dienstgeber dar und ist daher nicht zu berücksichtigen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrleistungen gemäß §§ 43 und 50 LDG 1984 bzw. gemäß §§ 16 bis 18 GehG verletzt. Er macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehung der Rechtslage wird zunächst auf deren Wiedergabe in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2007/12/0083, verwiesen.

§ 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 lautet:

"§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

..."

§ 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984, im Wesentlichen in der Stammfassung, lautet:

"(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

...

5. sofern diese Vorschriften auf andere

dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, ...

..."

§ 16 Abs. 1 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

"§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,


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1.
die nicht in Freizeit oder
2.
die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung."
§
49 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, lautet:

"§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im

Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu

versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten

Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der

Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens

unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf

Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die

Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens


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innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung."
§
66 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung dieses Absatzes nach der Stammfassung lautete:
"Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 66. ...

...

(3) Ist das Urlaubsausmaß des Beamten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 wurde § 66 BDG 1979 mit Wirkung vom neu gefasst. Der am selben Tag in Kraft getretene § 65 Abs. 10 BDG 1979 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes lautet:

"(10) Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes eines Beamten, für den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt."

Gemäß § 1 Abs. 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153 in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 264/1967, zählt der Heilige Abend nicht als Feiertag im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Der in Ausführung der in § 8 des Schulzeitgesetzes BGBl. Nr. 77/1985 festgehaltenen Grundsätze ergangene § 2 des Oberösterreichischen Schulzeitgesetzes 1976, LGBl. Nr. 48, in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 93/1998, wie er im Schuljahr 2003/2004 in Kraft stand, lautete (auszugsweise):

"§ 2

Schuljahr

(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z. 1) und den Hauptferien (Z. 2).

1. Das Unterrichtsjahr umfasst

a) das erste Semester, das mit dem Schuljahr beginnt

und mit dem Anfang der Semesterferien endet,

b) die Semesterferien in der Dauer von einer Woche,

die am dritten Montag im Februar beginnen;

c) das zweite Semester, das mit dem den Semesterferien

folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet.

2. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der

frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt;

sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

...

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a) die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der

Allerseelentag und der 15. November;

b) die Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner (Weihnachtsferien);

der Landesschulrat kann darüber hinaus durch Verordnung den 23. Dezember und den 7. Jänner für alle Schulen aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen, wenn es mit Rücksicht auf die Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei erklären;

c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

d) die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der

Semesterferien (Abs. 1);

e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis

einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich

Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien);

g) für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene Tage,

an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet. An welchen Tagen einer Woche demnach kein Unterricht stattfindet, hat der Schulleiter unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die organisatorischen Verhältnisse der Schule mit Zustimmung des Bezirksschulrates zu bestimmen.

...

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit, und zwar bis zu drei Tage durch Verordnung des Bezirksschulrates, darüber hinaus durch Verordnung des Landesschulrates schulfrei erklärt werden.

..."

Gestützt auf § 2 Abs. 7 des Oberösterreichischen Schulzeitgesetzes erklärte der Bezirksschulrat Braunau am Inn den und der Landesschulrat für Oberösterreich den für Schüler und Schülerinnen, deren Lehrer und Lehrerinnen an den an diesen Tagen stattfindenden Protestversammlungen bzw. standespolitischen Tagungen teilnahmen, für schulfrei.

In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Die Festlegung der Jahresnorm durch die zuständige Bundesministerin mit 1.792 Jahresstunden sei bindend und könne von der belangten Behörde nicht mehr korrigiert werden. Im Übrigen ergebe sich bei rechtsrichtiger Berechnung der Jahresnorm nicht der von der belangten Behörde ermittelte Wert von

1.848 Jahresstunden, sondern ein solcher von 1.816 Jahresstunden. In Abzug zu bringen wäre der Heilige Abend, weil dies in den Materialien zu § 43 LDG 1984 (idF des Budgetbegleitgesetzes 2002) so vorgesehen sei, weiters aus dem Grunde des § 66 Abs. 3 bzw. § 65 Abs. 10 BDG 1979 die auf Samstage fallenden Feiertage, nämlich Allerheiligen und der Staatsfeiertag, sowie schließlich der Landesfeiertag. Durch die Übertragung einer Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 sei dem Beschwerdeführer eine durchschnittliche tägliche Lehrverpflichtung von 4,2 Stunden übertragen worden, woraus sich für 189 Schultage eine Tätigkeitsverpflichtung im "Topf A" von 793,80 Stunden ergebe. Daraus folge für den Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 eine Verpflichtung von 661,50 Stunden, weshalb den Beschwerdeführer im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 (ausgehend von einer Jahresnorm von 1816 Stunden) lediglich eine Verpflichtung von 360,70 Stunden getroffen hätte.

Auch habe der Beschwerdeführer die ihm im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 übertragene Leistung tatsächlich zur Gänze erbracht. Für einen Teil von 756 Jahresstunden ergebe sich dies auch aus einer entsprechenden Bestätigung des Schulleiters, welche als öffentliche Urkunde vollen Beweis mache. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer auch 542 Stunden im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 erbracht, also 136 Stunden mehr als (in der Diensteinteilung) festgesetzt. Die Erbringung dieser Leistungen sei erforderlich gewesen, "um die Lehrverpflichtung jedoch ordnungsgemäß zu erfüllen".

Der 21. April und der seien - anders als die belangte Behörde meine - als Schultage zu werten, weil diese Tage dem Beschwerdeführer nicht - wie dies in den Ferien der Fall gewesen wäre - zur freien Verfügung gestanden seien. Er sei seiner Lehrverpflichtung durch Teilnahme an der Dienst- bzw. Lehrervereinsversammlung nachgekommen (Gesamtzahl daher 189 und nicht 187 Schultage).

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zunächst wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2007/12/0083, verwiesen. In entsprechender Anwendung der dort dargelegten Erwägungen auf den hier vorliegenden Beschwerdefall war die Übertragung einer Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden an den Beschwerdeführer in der vom Schulleiter als gemäß § 7 Abs. 2 des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 18, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2001, landesgesetzlich zuständigem Organ erlassenen Diensteinteilung dahingehend zu deuten, dass dem Beschwerdeführer hiedurch eine Unterrichtsverpflichtung von 4,2 Stunden pro Schultag auferlegt werden sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der belangten Behörde, dass die durch (auf § 2 Abs. 7 des Oberösterreichischen Schulzeitgesetzes gestützte) Rechtsakte des Bezirksschulrates bzw. des Landesschulrates für schulfrei erklärten Tage nicht als "Schultage" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur aufzufassen sind. Die Übertragung einer Unterrichtsverpflichtung auf Lehrer für Tage, an denen kein Unterrichtsbetrieb entfaltet wird, erschiene nämlich sinnlos. Inwieweit der Beschwerdeführer durch Teilnahme an einer Protestversammlung bzw. einer standespolitischen Veranstaltung seiner Unterrichtsverpflichtung nachgekommen sein konnte, bleibt unerfindlich. Dass aber die Dienststelle des Beschwerdeführers (infolge der Teilnahme der Lehrer an den genannten Veranstaltungen) von den in Rede stehenden Anordnungen betroffen war, wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 eine Unterrichtsverpflichtung von 785,40 Stunden (187 Tage x 4,2 Stunden) auferlegt wurde. Hieraus errechnet sich eine Verpflichtung im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 im Ausmaß von 654,50 Stunden.

Schon aus diesem Befund ergibt sich, dass eine gemäß § 50 Abs. 1 LDG 1984 für die Begründung der dort geregelten besonderen Vergütung essenzielle Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes (792 Jahresstunden) auf Grund der Diensteinteilung nicht vorlag. Selbst die vom Beschwerdeführer behauptete Überschreitung desselben wäre aus dem Grunde des § 50 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 für die Gebührlichkeit einer besonderen Vergütung nicht ausreichend.

Nach dem Vorgesagten wurden dem Beschwerdeführer somit insgesamt 1.439,90 Stunden in den Tätigkeitsbereichen gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 und 2 LDG 1984 zugewiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom ausgeführt hat, ist für die Beurteilung allfälliger Überstundenansprüche gemäß § 16 GehG infolge Mehrleistungen im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 von der korrekt berechneten Jahresnorm auszugehen, ohne dass diesbezüglich eine Bindung der Dienstbehörden an die von der zuständigen Bundesministerin durch Erlass bekannt gegebene Jahresnorm besteht. Die Beschwerdeausführungen bieten keinen Anlass, von diesen Aussagen abzugehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechende rechtlich nicht bindende bloße Bekanntgabe einer Jahresnorm durch (verwaltungsinternen) Erlass ein schützenswertes Vertrauen für Beamte begründet werden soll. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche Vertrauensschäden der Beschwerdeführer durch die Enttäuschung einer durch diesen Erlass hervorgerufenen Erwartung erlitten haben könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich auch den Ausführungen der belangten Behörde zur richtigen Berechnung der Jahresnorm an. Zutreffend ist, dass der Heilige Abend kein Feiertag nach dem Feiertagsruhegesetz ist, sodass ein öffentlich Bediensteter, auf den das BDG 1979 anwendbar ist, grundsätzlich an diesem Tag Dienst zu verrichten hat. Zum Verhältnis zwischen einem klaren und nicht auslegungsbedürftigen Gesetzeswortlaut (hier des § 43 Abs. 1 erster Satz LDG 1984) und (ihm widersprechenden) Gesetzesmaterialien, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG etwa auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0087, oder vom , Zl. 2006/12/0086, zu verweisen.

Entsprechendes gilt für den gleichfalls nicht vom Feiertagsruhegesetz erfassten Landesfeiertag.

Zutreffend ist auch die Argumentation der belangten Behörde, wonach aus dem Grunde des § 66 Abs. 3 BDG 1979 (Stammfassung) bzw. des § 65 Abs. 10 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 130/2003 der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag für einen auf einen Samstag fallenden Feiertag für Beamte, auf die das BDG 1979 anwendbar ist, von der Inanspruchnahme und der Gewährung eines Urlaubes in den dort umschriebenen Zeiträumen abhängt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass bei typisierender Betrachtung alle Beamte, auf die das BDG 1979 anzuwenden ist, einen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag haben, sobald nur ein Feiertag auf einen Samstag fällt.

Die belangte Behörde hat daher auch die relevante Jahresnorm richtig berechnet.

Aus all dem folgt, dass der Beschwerdeführer im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 408,10 Stunden zu erbringen gehabt hätte. In der Diensteinteilung waren ihm 406 Jahresstunden aufgetragen worden. Der Auftrag war - anders als jener für den Tätigkeitsbereich A - nicht in Wochenstunden formuliert. Er kann daher auch unter Berücksichtigung des gegenüber dem Normalfall verlängerten Unterrichtsjahres nicht dahingehend gedeutet werden, dass auch im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 ein gegenüber dem konkret festgelegten Ausmaß höheres Stundenmaß im Bereich des "Topfes C" aufgetragen werden sollte. Eine solche Auslegung scheitert nämlich schon darin, dass eine solche Vorgangsweise aus dem Grunde des § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 einen besonderen Ausnahmefall darstellen würde, welcher einer ausdrücklichen Anordnung und des Vorliegens besonderer Gründe bedürfte.

§ 16 Abs. 1 GehG ist nun zwar gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auch auf Landeslehrer anwendbar. Für Beamte, auf die das BDG 1979 anzuwenden ist, liegt eine Überstunde nur vor, wenn sie gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 angeordnet wurde oder aus den Gründen des zweiten Satzes leg. cit. einer angeordneten Überstunden gleichzuhalten ist. Gemäß § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 würde an die Stelle des § 49 Abs. 1 BDG 1979 die entsprechende Bestimmung des LDG 1984 treten. Eine solche unmittelbar entsprechende Vorschrift für die Anordnung von Überstunden im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 findet sich in dem zuletzt genannten Gesetz aber nicht.

Es ließe sich nun entweder vertreten, dass in Entsprechung der Gedanken des § 50 Abs. 1 LDG 1984 Mehrdienstleistungen, welche einen Anspruch nach §§ 16 ff GehG in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auslösen könnten, gleichfalls in der Diensteinteilung selbst angeordnet werden müssten. Diesfalls scheiterte ein Anspruch des Beschwerdeführers in Ansehung der von ihm über 406 Stunden hinaus erbrachten Leistungen schon am Fehlen ihrer Anordnung in der Diensteinteilung.

Wollte man diese Entsprechung nicht annehmen, so wäre demgegenüber in Anwendung des (von § 16 GehG durch Gebrauch des Begriffes Überstunde gleichsam vorausgesetzten und damit rezipierten) § 49 Abs. 1 BDG 1979 zumindestens eine Anordnung der Überstunden oder das Vorliegen eines ihr gleichzuhaltenden Falles erforderlich.

Dass dem Beschwerdeführer die behaupteten Mehrleistungen etwa ausdrücklich angeordnet worden wären, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Zu § 49 Abs. 1 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0004, Folgendes ausgeführt:

"Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nach dem ersten Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes 'Überstundenanordnung' erfolgen, sondern es kommt auch eine konkludente Anordnung von Überstunden in Betracht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/12/0188, oder vom , Zl. 2000/09/0126). Ein solcher konkludenter Auftrag liegt etwa dann vor, wenn er auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0223). Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/12/0188, und vom , Zl. 2005/12/0079). Reicht die Normalarbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen."

Allein das Beschwerdevorbringen, die Mehrleistungen im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 seien erforderlich gewesen, "um die Lehrverpflichtung jedoch ordnungsgemäß zu erfüllen", vermag eine konkludente Anordnung von Überstunden im Verständnis der zitierten Vorjudikatur zu § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht darzutun. Zum einen ist der Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer behaupteten Mehrleistungen im Tätigkeitsbereich C und seiner Lehrverpflichtung nicht ersichtlich. Zum anderen wurde die Festlegung der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers gleichzeitig mit jener eines Stundenmaßes im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 von nur 406 Stunden vorgenommen, sodass eine Konkludenz selbst bei Vorhersehbarkeit der Notwendigkeit von Mehrleistungen in dem zuletzt genannten Tätigkeitsbereich zu verneinen wäre. Insoweit sich aber die Notwendigkeit von Mehrleistungen im Tätigkeitsbereich C erst nach Festlegung der Lehrverpflichtung herausgestellt hätte, diese Tätigkeiten aber - unstrittig - nicht angeordnet wurden, könnten dieselben nach der zitierten Vorjudikatur keine Ansprüche nach §§ 16 ff GehG begründen.

Die vom Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erörterte Frage, inwieweit er die ihm im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 übertragene Unterrichtsverpflichtung erfüllt hat oder nicht, ist für die von der belangten Behörde verneinten Ansprüche gemäß § 50 LDG 1984 bzw. gemäß §§ 16 ff GehG iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 ohne Belang.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am