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VwGH 27.10.2014, Ra 2014/22/0087

VwGH 27.10.2014, Ra 2014/22/0087

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
NAG 2005;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - In der hg. Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde angenommen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2006/04/0008, und vom , Zl. AW 2013/07/0025, jeweils mwN). Diese Judikatur lässt sich auf § 30 Abs. 2 VwGG in der am in Kraft getretenen Fassung ("Revisionsmodell") in Bezug auf Revisionen der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde übertragen. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses (hier: Beschlusses) in die Wirklichkeit zu verstehen. Der Revisionswerber und Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/07/0059). Dem Aufschiebungsantrag war schon auf Grund der fehlenden, ausreichend konkreten, Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles nicht stattzugeben. Mit dem Vorbringen der Antragstellerin (Bezirkshauptmannschaft), dass die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für andere ähnliche Erstantragsverfahren nach dem NAG gelten würde und in Entsprechung der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, wird keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dargetan. Von einer Bindung in ähnlichen Fällen kann nicht ausgegangen werden. Die Revisionswerberin (Bezirkshauptmannschaft) hat lediglich in hypothetischer Form auf möglicherweise eintretende problematische Auswirkungen eines im zweiten Rechtsgang von ihr selbst als Erstbehörde zu erlassenden, allenfalls bewilligenden Bescheides hingewiesen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/07/0025).
Normen
RS 1
In einem Übergangsfall können allfällige, sich aus dem VwGVG 2014 ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des VwG, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten des VwGVG 2014 gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen.
Normen
RS 2
Aus § 27 VwGVG 2014 kann sich nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das VwG, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis ergeben. Es ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die VwG gesetzlich festgelegt (Hinweis E , Ro 2014/03/0063). Die nach § 28 VwGVG 2014 von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E , Ro 2014/03/0063; E , Ro 2014/05/0062; E , Ro 2014/03/0066). Wurden zur Begründung des angefochtenen Zurückverweisungsbeschlusses keine krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken der Behörde herangezogen, sondern sah sich das VwG lediglich aufgrund der Antragsformulierung im Beschwerdeschriftsatz nicht berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden, so wäre eine solche Aufhebung und Zurückverweisung jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 zulässig.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , GZ: LVwG-750090/3/MB/SPE, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: B, vertreten durch Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Alpenstr. 10), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2014/22/0087 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Dagegen richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof am vorgelegte außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. Den damit verbundenen Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Revisionswerberin damit, dass die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für andere ähnliche Erstantragsverfahren nach dem NAG gelten würde, woraus sich für das österreichische Krankenkassensystem beachtliche finanzielle Mehrkosten ergeben könnten. Weiters führte die Revisionswerberin aus, dass in Entsprechung der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Eine gesetzliche Regelung, die es ermöglichte, den daraufhin erteilten Aufenthaltstitel zu beseitigen, gäbe es jedoch nicht.

Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Äußerung zum Aufschiebungsantrag vor, dass der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

In der hg. Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde angenommen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2006/04/0008, und vom , Zl. AW 2013/07/0025, jeweils mwN). Diese Judikatur lässt sich auf § 30 Abs. 2 VwGG in der am in Kraft getretenen Fassung ("Revisionsmodell") in Bezug auf Revisionen der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde übertragen.

Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses (hier: Beschlusses) in die Wirklichkeit zu verstehen. Der Revisionswerber und Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/07/0059).

Dem Aufschiebungsantrag war schon auf Grund der fehlenden, ausreichend konkreten, Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles nicht stattzugeben. Mit dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für andere ähnliche Erstantragsverfahren nach dem NAG gelten würde und in Entsprechung der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, wird keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dargetan. Von einer Bindung in ähnlichen Fällen kann nicht ausgegangen werden. Die Revisionswerberin hat lediglich in hypothetischer Form auf möglicherweise eintretende problematische Auswirkungen eines im zweiten Rechtsgang von ihr selbst als Erstbehörde zu erlassenden, allenfalls bewilligenden Bescheides hingewiesen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/07/0025).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in 4600 Wels, Herrengasse 8, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-750090/3/MB/SPE, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: B, vertreten durch Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Alpenstr. 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Das Verwaltungsgericht erachtete die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als erfüllt und führte abschließend aus (Fehler im Original):

"Ob der Antragsformulierung (ausdrücklich: "die Berufungsbehörde möge den Bescheid ersatzlos beheben die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zurückverweisen), war es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gem. §§ 9, 27 VwGVG verwehrt die anstehende Sachentscheidung zu treffen und war daher der Bescheid zu beheben und an die belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

(...) In diesem Zusammenhang ist auf die sinngemäße Anwendung des § 28 Abs. 3 bzw. 4 letzter Satz VwGVG hinzuweisen."

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG erhobene Revision der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch das Verwaltungsgericht Oberösterreich und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die Mitbeteiligte erwogen hat:

Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Möglichkeit der Kassation Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063, festgestellt, dass das Verwaltungsgericht von seiner Zurückverweisungsmöglichkeit nur dann Gebrauch machen dürfe, wenn das Ermittlungsverfahren der Behörde krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken aufweise. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe weder jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen noch zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Mitbeteiligte lediglich die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit beantragt habe. Die Revisionswerberin sei der Rechtsansicht, das Gebot, "in der Sache" zu entscheiden, bedeute, dass das Verwaltungsgericht nicht bloß die Beschwerde erledigen müsse, sondern auch den das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einleitenden Antrag. Die vom Verwaltungsgericht zu erledigende Angelegenheit habe in der Prüfung des begehrten Aufenthaltstitels bestanden. Die in § 27 VwGVG vorgesehene Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Beschwerde könne nicht so weit gehen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdebegehrens gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG eine Art "Widerspruchsrecht" zukomme, welches zur Folge hätte, dass das Verwaltungsgericht selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in der Sache entscheiden dürfte.

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 war das mit Ablauf des bei der Bundesministerin für Inneres anhängige Berufungsverfahren vom zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

..."

Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen hat.

Mit Schriftsatz vom erhob die Mitbeteiligte Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen die behördliche Abweisung ihres Antrages vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger". Sie richtete sich gegen die behördliche Annahme, dass der notwendige Krankenversicherungsschutz und die Unterstützungsbedürftigkeit der Mitbeteiligten fehlten und führte abschließend aus:

"Da die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt gewesen sind, hätte die BH-Wels-Land dem Antrag der Berufungswerberin entsprechen müssen."

Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Übergangsfall handelt, in dem allfällige, sich aus dem VwGVG ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten des VwGVG gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen könnten, hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage hinsichtlich seiner Entscheidungspflicht bzw. -befugnis nach dem VwGVG verkannt. Zwar beantragte die Mitbeteiligte ausdrücklich, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft zurückzuverweisen, aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes ergibt sich jedoch, dass sich die Mitbeteiligte gegen die behördliche Abweisung ihres Antrages wandte und - im Beschwerdeverfahren - die Erteilung des Aufenthaltstitels begehrte.

Darüber hinaus kann sich aus § 27 VwGVG nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das Verwaltungsgericht, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis ergeben. Zu dieser hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063, dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/05/0062, sowie das Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0066).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Begründung des angefochtenen Zurückverweisungsbeschlusses keine krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken der Behörde herangezogen. Das Verwaltungsgericht sah sich lediglich aufgrund der angeführten Antragsformulierung im Beschwerdeschriftsatz nicht berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden. Eine solche Aufhebung und Zurückverweisung wäre nach dem Vorgesagten jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig gewesen, die jedoch im Revisionsfall nicht vorlagen.

Der angefochtene Beschluss war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Kosten waren nicht zuzusprechen, weil die Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.

Wien, am

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Normen
NAG 2005;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220087.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAE-92238