VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0082

VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des C K in L, vertreten durch MMag. Christian Hennerbichler, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Promenade 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-251350/3/BP/CR, betreffend Zurückweisung zweier Berufungen in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom der Bezirkshauptmannschaft F wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH mit Sitz in F schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft einen namentlich bezeichneten nigerianischen Staatsangehörigen entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde unter der Wohnanschrift des Beschwerdeführers in L, Kstraße 22, postamtlich hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit angegeben wurde.

Im Zuge des zur Einbringung der Strafe eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer mit an die Behörde erster Instanz gerichtetem Fax vom folgendes Ersuchen:

"Aktenzeichen SV96-1-2005 und SV96-2-2005

Sehr geehrte Frau W,

im Auftrag unserer Geschäftsleitung, Herr CK, ersuchen wir Sie höflichst, dass Sie uns bitte die beiden Strafbescheide jeweils vom zu den o. a. Aktenzeichen nochmals zu senden.

Unsere Fax-Nummer lautet: 07229/61012

Vielen Dank für ihre Mühewaltung und wir verbleiben mit freundlichen Grüßen

A C S

I GesmbH i.A.

A K"

Diesem Ersuchen kam die Behörde erster Instanz nach, indem sie die beiden in Rede stehenden Straferkenntnisse mit folgendem Begleitschreiben an den Beschwerdeführer unter seiner Firmenadresse in F, Lstraße 62 z.H. Frau A K, neuerlich übermittelte:

"Strafvollzug

Sehr geehrte Damen und Herren!

In der Beilage werden die Strafbescheide (Kopie) vom betreffend CK zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt.

Bemerkt wird, dass die Strafbescheide rechtskräftig und daher vollstreckbar sind.

Sollten die Beträge nicht bezahlt werden, wird über Herrn CK die Lohn- und Fahrnispfändung und in weiterer Folge die dafür vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen durchgeführt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann:

(Paraphe und leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden)

Beilage:

Kopie der Strafbescheide"

Dieses Schriftstück einschließlich der mitgesendeten Kopien der Strafbescheide wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Bereits am Vortag hatte die Behörde erster Instanz das Übersendungsschreiben per Telefax an den Beschwerdeführer gerichtet, nach dem Sendebericht umfasste dieses jedoch nicht die begehrten Strafbescheide.

Mit Eingabe vom schickte der Beschwerdeführer die ihm zugemittelten Kopien der Strafbescheide mit dem Bemerken wiederum zurück, dass es sich dabei um einen "offensichtlichen Irrtum" der Behörde handle.

Mit Erledigung der Behörde erster Instanz vom erging folgende Mitteilung an den Beschwerdeführer:

"Strafvollzug

Sehr geehrter Herr CK!

Zu Ihrem Schreiben wird Ihnen mitgeteilt, dass beide Straferkenntnisse vom mit beim Postamt L hinterlegt wurden.

Sie haben weder die beiden Straferkenntnisse behoben, noch haben Sie Auskunft auf die Zustellmangelprüfungen vom gegeben.

Da keine Berufung gegen die Straferkenntnisse gemacht wurde, sind diese rechtskräftig und vollstreckbar. Es handelt sich daher um keinen Irrtum behördlicherseits.

Zu weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Tel.: 07942/702/406 DW.

Sollte der Betrag nicht bis bezahlt werden, wird der Strafvollzug, wie im Schreiben vom erwähnt, fortgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann:

(eigenhändige Paraphe und Beifügung des Namens des Genehmigenden)".

Mit den - jeweils am bei der Behörde erster Instanz eingelangten - Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer (nunmehr rechtsanwaltlich vertreten) 1. die Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens und 2. die neuerliche Zustellung der Straferkenntnisse - beides unter Vorlage eidesstattlicher Erklärungen, wonach er im Zeitraum vom bis an seiner Anschrift L, KStraße 22 nicht anwesend gewesen sei.

Mit Erledigung der Behörde erster Instanz vom erging folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:

"Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Zustellung der Straferkenntnisse

Sehr geehrter Herr CK!

Zu der durch Ihren Rechtsbeistand, der P Anwaltsgesellschaft mbH, eingebrachten Eingabe vom (bei uns eingelangt am ) teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihnen bereits am bzw. am Kopien der Straferkenntnisse vom , Zlen. SV96-1-2005 und SV96-2- 2005, übermittelt haben. Wir übersenden Ihnen jedoch gerne noch einmal Kopien der genannten Strafbescheide.

Bemerkt wird, dass diese Strafbescheide ordnungsgemäß zugestellt wurden, zumal Sie auch auf unser Schreiben vom , innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung einen eventuellen Zustellmangel bekannt zu geben, keine Stellungnahme abgegeben haben. Die Straferkenntnisse sind daher rechtskräftig und vollstreckbar.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann:

(Paraphe und leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden)".

Mit Eingabe vom (Einlangen bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt) erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses und "in eventu" Berufung gegen das Straferkenntnis vom .

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses wegen Mangelhaftigkeit der Zustellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Berufung gegen das Straferkenntnis vom als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens traf die belangte Behörde - soweit dies nicht bereits im Zuge der Aktendarstellung wiedergegeben wurde - folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei tatsächlich im Zeitraum vom bis nicht an der Zustelladresse (L, Kstraße 22) anwesend gewesen. Über Ersuchen einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers habe die Behörde erster Instanz ihm am eine Kopie des gegenständlichen Straferkenntnisses sowohl per Fax als auch im Postwege an seine Firmenadresse in F zugesandt, wo das im Postwege übermittelte Schriftstück am eingelangt sei. Mit Schreiben vom selben Tag habe der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Behörde allerdings das gegenständliche Straferkenntnis mit der Bemerkung retourniert, es müsse sich dabei um einen Irrtum handeln. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom , aufgegeben am , sei der Antrag auf neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses gestellt worden, woraufhin diesem Ersuchen am entsprochen worden sei. Mit Schriftsatz vom habe der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben.

Hinsichtlich der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, selbst unter der Annahme der Rechtzeitigkeit dieser Berufung sei diese zurückzuweisen, weil das dem übermittelten Straferkenntnis beigefügte Schreiben der übersendenden Behörde ein bloßes Begleitschreiben sei und mangels jeglichen normativen Gehaltes keinen Bescheid im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze darstelle. Mangels Vorliegens eines Bescheides sei die Berufung in diesem Punkt daher unzulässig.

Was die Berufung gegen das Straferkenntnis anbelange begründete die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt dahingehend, es stehe mittlerweile fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 5. September und nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei und die Zustellung des Straferkenntnisses vom durch Hinterlegung am ebendort nicht rechtswirksam erfolgt sei. Im Fall von Zustellmängeln gelte gemäß § 7 Abs. 1 Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Unbestritten geblieben sei, dass die Behörde erster Instanz mit Schreiben vom eine Kopie des Straferkenntnisses an die Firmenadresse des Beschwerdeführers übermittelt habe, welche ihm am auch tatsächlich zugekommen sei. Bestritten werde nur, dass die Übermittlung einer Kopie als Zustellung des Dokumentes im Sinne des § 7 Abs. 1 Zustellgesetz zu verstehen sei. Eine wirksame Zustellung könne durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den Vorschriften des Zustellgesetzes erfolgen; ob die Zustellung einer solchen Ausfertigung aber dann eine Bescheiderlassung darstelle, hänge davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspreche. Gemäß dieser Vorschrift hätten Erledigungen die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde übermittelte Kopie des Bescheides (Straferkenntnisses) weise alle erforderlichen Bescheidmerkmale auf. Gegenteiliges sei auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Damit gelte das Straferkenntnis vom als am zugestellt. Darüber hinaus sei anzumerken, dass nach § 1 Abs. 2 Zustellgesetz eine rechtswirksame Zustellung auch per Fax zulässig sei. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Zustellung per Telefax folge aus § 18 Abs. 3 AVG. Auch ein per Telefax dem Empfänger tatsächlich zugekommenes Schriftstück gelte daher als zugestellt und bisher unterlaufene Zustellmängel als geheilt. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sei, sei die Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides in erster Instanz bei dieser einzubringen. Die Frist beginne mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Die Berufung des Beschwerdeführers datiere jedoch erst vom und sei daher in diesem Punkt zweifellos als verspätet anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Sachverhaltsebene behauptet der Beschwerdeführer lediglich, eine Übersendung des in Rede stehenden Straferkenntnisses per Fax sei niemals erfolgt. Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht, dass auf dem entsprechenden Sendebericht der Behörde erster Instanz lediglich eine (1) Übertragungsseite ausgewiesen ist, diese also nur das Begleitschreiben betroffen haben kann, nicht jedoch das insgesamt vier Seiten umfassende Straferkenntnis. Dieser Umstand ist aber für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung nicht von Belang.

2. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Nach der in der Beschwerde enthaltenen Anfechtungserklärung umfasst die Beschwerde auch diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides. Eine Ausführung der Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bzw. eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) finden sich jedoch in der vorliegenden Beschwerde nicht. Angesichts des oben wiedergegebenen Wortlauts des Übersendungsschreibens der Behörde erster Instanz vom hegt aber der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass die in dem Begleitschreiben enthaltenen Ausführungen (mit welchem dem Ersuchen des Beschwerdeführers ja nachgekommen wurde), lediglich informativen Charakter aufweisen, ihm daher nicht die Qualifikation eines Bescheides im Sinn des § 18 AVG zukommt, zumal es auch nicht als Bescheid bezeichnet wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0027, mwN).

3. Zur Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom (Spruchpunkt II.):

Auszugehen ist von der nicht bestrittenen Tatsache, dass das Straferkenntnis vom dem Beschwerdeführer über sein eigenes Ersuchen neuerlich auf dem Postwege am zugestellt worden ist, strittig ist lediglich, ob die Zusendung einer bloßen Kopie den Erfordernissen einer Bescheidzustellung genügt. Dabei kommt es - wie die belangte Behörde schon zutreffend ausgeführt hat, hauptsächlich darauf an, ob diese Kopie den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 und 4 AVG, in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 entspricht.

Nach § 18 Abs. 2 leg. cit. ist das für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentliche Geschehen im Akt zu dokumentieren (interne Erledigung); dies gilt insbesondere hinsichtlich von Anbringen von Beteiligten und Äußerungen der Behörde gegenüber Beteiligten. Der Verfahrensverlauf ist vom Genehmigungsberechtigten durch eigenhändige Unterzeichnung der zur Dokumentation erstellten Aktenstücke zu beurkunden. Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen hat mit elektronischer Signatur zu erfolgen.

Nach § 18 Abs. 4 AVG in der oben erwähnten Fassung der Novelle BGBl. I. Nr. 10/2004 haben externe Erledigungen schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.

Für den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen von Bescheiden bestimmt § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I. Nr. 10/2004 somit zwingend das Vorliegen entweder der eigenhändigen (auch elektronischen) Unterfertigung oder der Beglaubigung durch die Kanzlei.

Die Möglichkeit der Vervielfältigung - etwa durch Kopieren - war in dieser Fassung des § 18 Abs. 4 AVG abweichend von der bis geltenden früheren Rechtslage nicht mehr vorgesehen.

Durch die Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 14 letzter Satz AVG, der bestimmte, dass bis zum Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützender Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen und bei vervielfältigen schriftlichen Erledigungen nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung bedarf, wurde die weitere Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 vierter und letzter Satz AVG in der Fassung BGBl. I. Nr. 158/1998 normiert. Nach den Erläuterungen zu § 82 Abs. 14 AVG bedürfe es eines Übergangszeitraumes, da die breitflächige Anwendung er elektronischen Signatur zur Fertigung von Erledigungen naturgemäß nicht sofort umsetzbar sein werde. Innerhalb dieses Übergangszeitraumes seien auch andere hinreichend sichere Verfahren zulässig; auch die weitere Anwendbarkeit des bisher geltenden § 18 Abs. 4 letzter Satz solle für diesen Übergangszeitraum gesichert sein (vgl. RV 252 BlgNr XXII. GP, S. 13f). Aus diesem Grund konnten bis zum Ablauf des weiterhin auch vervielfältigte Ausfertigungen hergestellt werden können, bei denen lediglich das Original einer Unterschrift bedarf, nicht aber die Vervielfältigung. Bereits daraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Übermittlung einer (nicht original) unterfertigten Vervielfältigung (Kopie) eines Bescheides bis zum zulässig sein sollte.

Zwar sieht § 24 VStG vor, dass § 82 AVG - und damit auch dessen Abs. 14 - im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar ist; das Unterbleiben einer Ausnahme hinsichtlich des § 82 Abs. 14 AVG ist aber offensichtlich ein Redaktionsversehen: § 24 VStG wurde durch die genannte Novelle BGBl. I. Nr. 10/2004 nicht geändert. Die zitierten Gesetzesmaterialen enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die bis zu dieser Novelle in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen und nunmehr in § 82 Abs. 14 AVG genannten Formen der Ausfertigung - die bis zu dieser Novelle unzweifelhaft auch im Verwaltungsstrafverfahren angewendet werden konnten - im Verwaltungsstrafverfahren schon während der Übergangsfrist bis zum nicht mehr anwendbar sein sollten. Dass eine diesbezügliche Anpassung des § 24 VStG unterblieb, durch die die weitere Zulässigkeit dieser Formen der Ausfertigung ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht daher offenkundig auf einem Redaktionsversehen. Dies gebietet eine berichtigende Interpretation dahingehend, dass durch § 24 VStG die weitere Anwendung der vor der Novelle BGBl. I. Nr. 10/2004 zulässigen Formen der Ausfertigung nicht ausgeschlossen wird, sondern dass diese Formen der Ausfertigung auch im Verwaltungsstrafverfahren während der Übergangsfrist - wie im allgemeinen Verwaltungsverfahren - weiter zulässig blieben (vgl. zur Zulässigkeit solcher berichtigender Auslegung im Falle eines offenkundigen Redaktionsversehens etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/16/0054, vom , Zl. 99/13/0084, vom , Zl. 2000/02/0152 und vom , Zl. 2007/21/0358). Dem Gesamtkontext der Novelle BGBl. I. Nr. 10/2004 ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass § 18 Abs. 4 AVG während dieser Übergangszeit für seinen gesamten Anwendungsbereich den durch § 82 Abs. 14 AVG näher bestimmten Inhalt haben sollte.

Aus der mit Schreiben der Behörde vom mitgeschickten Kopie der Urschrift des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz vom geht aber im Sinne der (die behördeninterne Vorgangsweise regelnden Bestimmung des) § 18 Abs. 2 AVG und (die Form der extern zu versendenden Ausfertigungen regelnden) § 18 Abs. 4 leg. cit. sowohl die Tatsache der Genehmigung, als auch die Person des Genehmigenden, die bescheiderlassende Behörde und die Beglaubigung durch die abfertigende Kanzlei zweifelsfrei hervor.

Unter der Prämisse, dass die Zustellung der Kopie des Straferkenntnisses am erfolgte, endete die Berufungsfrist am Mittwoch, den . Die erst am zur Post gegebene Berufung erweist sich sohin tatsächlich als verspätet.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II. Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.

Wien, am