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VwGH vom 20.01.2016, Ro 2014/17/0039

VwGH vom 20.01.2016, Ro 2014/17/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der D GmbH Co. KG in Wien, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/89, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , ABK28737/2013, betreffend Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 für den Zeitraum April 2010 bis April 2011, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Revisionswerberin betreibt in Wien 2 ein Lokal mit Tanzveranstaltungen ("Diskothekentanz").

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Revisionswerberin gemäß den §§ 1, 3, 8 und 13 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG), LGBl für Wien Nr 56/2005, in Verbindung mit § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) für die im Zeitraum April 2010 bis April 2011 in diesem Lokal durchgeführten Publikumstanzveranstaltungen und den anlässlich dieser Veranstaltungen erfolgten Verkauf von Getränken eine Vergnügungssteuer in der Höhe von insgesamt EUR 575.851,12 vor. Dieser Betrag setzte sich aus einer Raumpauschsteuer und einer Steuer von den Einnahmen für verkaufte "Bonus-Karten" und Getränke zusammen. Weiters wurde gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 10.791,90 auferlegt.

Der Magistrat der Stadt Wien ging in seiner Begründung davon aus, dass für die zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben worden sei, weshalb gemäß § 3 Abs 7, 8 und 9 VGSG eine Raumpauschsteuer vorzuschreiben sei. Darüber hinaus seien gemäß § 3 Abs 3 VGSG die Umsätze aus dem Verkauf der "Bonus-Karten" und der Getränke steuerpflichtig. Die Revisionswerberin sei anlässlich der Anmeldung ihrer Veranstaltungen zur Vereinfachung der Berechnung der Vergnügungssteuer einer Vereinbarung gemäß § 18 VGSG beigetreten und habe sich verpflichtet, sämtliche anlässlich der Veranstaltungen erzielten Losungen aus dem Verkauf von Getränken und der Erbringung von Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer, des Bedienungsgeldes oder Bedienungsäquivalentes mit 8% der Vergnügungssteuer zu unterziehen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Revisionswerberin aus, dass sie mit April 2010 ein neues System der Besucher- und Umsatzerfassung eingeführt habe. Seit diesem Zeitpunkt sei es möglich, unentgeltlich an den Tanzveranstaltungen teilzunehmen. Jeder Besucher bekomme beim Betreten der Veranstaltungsstätte eine individualisierte elektronisch lesbare Karte, auf welcher die Konsumation gespeichert werde. Die Daten der Karte würden beim Verlassen der Veranstaltungsstätte ausgelesen und die Konsumation vom Besucher bezahlt. Der Besucher habe die Möglichkeit zwischen einer "Normal-Karte" und einer "Bonus-Karte" zu wählen. Die "Bonus-Karte" könne um einen bestimmten Betrag erworben werden und ermögliche, Getränke zu einem ermäßigten Preis zu kaufen. Die Ausgabe der "Normal-Karte" sei kostenfrei. Ohne Übernahme einer dieser beiden Karten seien der Besuch des Lokals und eine Konsumation von Getränken und sonstigen Leistungen nicht möglich. Da nunmehr der Eintritt frei sei, dürfe die Vergnügungssteuer lediglich als (nach der Größe der Räumlichkeiten berechnete) Pauschsteuer gemäß § 3 Abs 7 iVm § 8 Abs 1 VGSG eingehoben werden. Die Einhebung einer Vergnügungssteuer vom Entgelt aus dem Getränkeverkauf sei rechtswidrig.

Hinsichtlich des Säumniszuschlags beantragte die Revisionswerberin in der Berufung dessen ersatzlose Aufhebung. Da die Vergnügungssteuervorschreibung unrechtmäßig sei, liege keine Verspätung vor bzw sei die Verspätung wegen der vertretbaren Rechtsansicht der Revisionswerberin zur Festsetzung der Vergnügungssteuer entschuldbar und ihr kein grobes Verschulden vorzuwerfen.

Die Abgabenbehörde erster Instanz setzte in ihrer Berufungsvorentscheidung den Säumniszuschlag auf EUR 10.667,54 herab und wies im Übrigen die Berufung ab. Daraufhin stellte die Revisionswerberin einen Vorlageantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Vergnügungssteuer für die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgeführten Publikumstanzveranstaltungen unter Heranziehung des Erlöses aus dem Verkauf der "Bonus-Karten" sowie aus dem anlässlich dieser steuerpflichtigen Veranstaltungen erfolgten Verkauf von Getränken mit EUR 685.706,49 fest. Der Säumniszuschlag wurde gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO auf EUR 12.989,01 angehoben. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die von den Besuchern für die "Bonus-Karten" zu bezahlenden Entgelte seien Entgelte im Sinne des § 8 Abs 1 VGSG und als Eintrittsgelder, die einer Berechnung als Pauschsteuer gemäß § 3 Abs 7 VGSG entgegenstünden, zu qualifizieren. Nur der Erwerb einer "Bonus-Karte" ermögliche den Konsum von Getränken zu regional branchenüblichen Preisen. Inhaber von "Normal-Karten" hätten die doppelten Getränkepreise zu zahlen. Da der Besuch einer Diskothek die Konsumation von - mehr oder weniger - Getränken einschließe, sei diese Preisgestaltung die Fortführung des zuvor bestandenen Eintrittskartensystems. Die Wahlfreiheit der Besucher sei gering. Bei einer solchen Preisgestaltung werde der Kunde schon aus wirtschaftlichen Überlegungen eine "Bonus-Karte" erwerben. Dies belege die Praxis, wonach kaum Besucher vom Erwerb einer "Bonus-Karte" absähen. Werde keine "Bonus-Karte" erworben, sei der Eintritt faktisch beim Kauf der Getränke zum erhöhten Preis zu bezahlen. Die Gestaltung der Eintrittsmodalitäten und der Getränkepreise stelle im Vergleich zum "klassischen" Verkauf von Eintrittskarten ein komplexeres Eintrittsmodell dar. Bei der Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts dieses Modells sei von einer Entgeltlichkeit der Veranstaltung iSd § 8 Abs 1 VGSG auszugehen. Die Entgelte für die "Bonus-Karten" unterlägen der Vergnügungssteuer in der Höhe von 15%, die Einnahmen aus dem Verkauf der Getränke gemäß § 3 Abs 3 VGSG in der Höhe von 8%.

Hinsichtlich des Säumniszuschlages führte die belangte Behörde aus, dass die Revisionswerberin die "objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen" habe. Sie hätte zumindest entsprechende Erkundigungen beispielsweise bei der zuständigen Behörde bezüglich der Abgabenpflicht anstellen müssen. Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt werde, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollten, sei eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Vergnügungssteuer für den Zeitraum April 2010 bis April 2011 mit dem bereits zur Gänze bezahlten Betrag von insgesamt EUR 43.464,-- festgesetzt und kein Säumniszuschlag vorgeschrieben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG nunmehr zuständige Bundesfinanzgericht legte die Akten unter Abstandnahme von der Erstellung einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde am zugestellt. Die Revisionswerberin ist daher gemäß § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG berechtigt, dagegen Revision zu erheben. Für die Behandlung solcher Revisionen gelten gemäß § 4 Abs 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit einer nur für Revisionen gegen Bescheide unabhängiger Behörden geltenden (und daher hier nicht eingreifenden) Maßgabe. Es ist daher in den vorliegenden Fällen nicht zu prüfen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.

Die - soweit hier - maßgeblichen Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) lauten in der Stammfassung, LGBl Nr 56/2005, auszugsweise wie folgt:

" Steuergegenstand

§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

...

5. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);

...

Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen

§ 3. (1) Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden. Als Spenden gelten insbesondere Beträge, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Steuer vom Entgelt zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

(3) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer.

(4) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht.

(5) Werden mehr als 5 vH der Besucher unentgeltlich eingelassen, so ist für diese Besucher die Steuer nach dem höchsten verlangten Eintrittsgeld zu bemessen.

...

(7) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten, sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen. Sie wird nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Toiletten festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(8) Die Pauschsteuer beträgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, 1 Euro je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche.

...

Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste

§ 8. (1) Die Steuer beträgt 15 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit der Hälfte des dort genannten Satzes zu entrichten.

...

Vereinbarungen

§ 18. Der Magistrat kann Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.

..."

Die Revisionswerberin vertritt weiterhin die Rechtsansicht, dass die Vergnügungssteuer nur als Raumpauschsteuer iSd § 3 Abs 7 VGSG 2005 und nicht als Steuer vom Eintrittsgeld einzuheben sei. Der Zutritt zu den Veranstaltungen sei ohne Erwerb einer "Bonus-Karte" möglich. Zuletzt hätten ca 10% bis 15% der Besucher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht. Das Entgelt für die Ausstellung der "Bonus-Karte" sei kein Eintrittsgeld. Es habe "wirtschaftlich keinen Eintrittscharakter", sondern sei nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO "Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation".

Wird die Vergnügungssteuer - wie im konkreten Fall - nach dem Entgelt (§ 3 VGSG 2005) bemessen, so hängt die Beantwortung der Frage, ob die Bemessung (auch) in Form der Pauschsteuer erfolgt, ausschließlich davon ab, ob vom Konsumenten der veranstalteten Vergnügung für diese ein Eintrittsgeld geleistet wird. Hebt der Abgabenpflichtige als Gegenleistung für den Zutritt zur veranstalteten Vergnügung ein Eintrittsgeld ein, dann ist damit das gesetzliche Tatbestandsmerkmal für die Bemessung nach dem Eintrittsgeld und für den Ausschluss der Pauschbesteuerung gegeben.

Der Begriff des Eintrittsgeldes nach § 3 Abs 7 VGSG 2005 ist weiter zu fassen als der für Eintrittskarten verlangte Preis (vgl , zur weitgehend identen Rechtslage nach § 3 Abs 5 VGSG 1987). Unter einem Eintrittsgeld ist ein der Höhe nach von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen, das für den Besuch der Veranstaltung (Vergnügung) bzw für die Teilnahme an dieser zu entrichten ist. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Veranstaltung muss von der Entrichtung eines bestimmten Entgeltes abhängig sein. Nur dann, wenn der Besuch der Veranstaltung auch ohne Entrichtung eines dafür festgelegten Entgeltes möglich ist, ist dieser Teil der Steuer als Pauschsteuer zu erheben. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Entgelt des Konsumenten für die Veranstaltung ausschließlich ein nicht ausgewiesener Teil eines Inklusivpreises für dessen jeweilige individuelle Konsumation ist (vgl ; vom , 95/17/0487 jeweils zur identen Rechtslage nach § 15 Abs 1 VGSG 1987). In einem solchen Fall wären bei der Berechnung der Vergnügungssteuer zu der Pauschsteuer auch jene Steuerbeträge hinzuzurechnen, die sich unter Zugrundelegung der in den Preisen für die Konsumation enthaltenen Entgelte bemessen.

Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin mit ein neues Entgeltsystem in ihrem Lokal und den dortigen Tanzveranstaltungen ("Diskothekentanz") eingeführt. Demnach konnte ein Gast beim Eingang wählen, entweder eine "Bonus-Karte" zu erwerben und damit Getränke zu branchenüblichen Preisen kaufen zu können, oder die Tanzveranstaltung unter Erhalt einer "Normal-Karte", für die kein Entgelt entrichtet werden musste, zu besuchen, jedoch im Fall der Getränkekonsumation im Vergleich zu den Besitzern einer "Bonus-Karte" die doppelten Preise bezahlen zu müssen. Der Eintritt ohne eine dieser beiden Karten war nicht möglich.

Demnach war der Besuch des von der Revisionswerberin betriebenen Lokals einem Gast ohne Entrichtung eines dafür von vornherein festgelegten Entgelts möglich. Selbst wenn man der belangten Behörde folgt, dass der Besuch einer Diskothek die Konsumation von - mehr oder weniger - Getränken einschließt, ist die Differenz zwischen den von Inhabern einer "Normal-Karte" zu zahlenden doppelt so hohen Getränkepreisen und den von "Bonus-Karten"-Besitzern zu zahlenden branchenüblichen Getränkepreisen nicht als Eintrittsgeld im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Vergnügungssteuergesetz zu qualifizieren, weil im Zeitpunkt des Eintritts nicht feststeht, ob ein Gast mit einer "Normal-Karte" im Laufe des Lokalbesuchs überhaupt bzw welche und wie viele Getränke konsumieren wird. Somit ist für einen Gast der Eintritt zu den im Lokal der Revisionswerberin stattfindenden Tanzveranstaltungen durch unentgeltlichen Erwerb einer "Normal-Karte" ohne Entrichtung eines von vornherein festgelegten Entgelts möglich.

Das von der Revisionswerberin mit für den Erwerb einer "Bonus-Karte" eingehobene Entgelt und die Differenz zwischen den Getränkepreisen für Inhaber einer solchen Karte und Inhaber einer "Normal-Karte" sind nicht als Eintrittsgeld iSd § 3 Abs 7 VGSG 2005 zu qualifizieren.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom , 96/15/0266, die Ausgabe von Bonuskarten für den Besuch einer Diskothek zum Preis der bisherigen Eintrittskarten verbunden mit der Berechtigung, Getränke zu unveränderten ortsüblichen Preisen zu konsumieren, neben der Möglichkeit, die Diskothek ohne den Erwerb einer Bonuskarte zu besuchen, jedoch pro Getränk einen um mehr als die Kosten einer Bonuskarte höheren Preis zu bezahlen, in ihrem wirtschaftlichen Gehalt dem zuvor bestandenen Eintrittssystem gleichgehalten hat, ist dieses Erkenntnis bereits deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, als ihm die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz in der von Mai bis Dezember 1994 geltenden Fassung zugrunde lag. Außerdem war bereits der Preis eines Getränks für Gäste ohne eine Bonuskarte um mehr als das Entgelt für die Bonuskarte höher, weshalb Gäste unabhängig vom sonst beim Eintritt ausgeübten psychischen Druck allein aus wirtschaftlicher Vernunft veranlasst waren, eine Bonuskarte zu erwerben.

Das mit neu eingeführte Entgeltsystem mit entgeltlichen "Bonus-Karten" für die Konsumation von Getränken zu branchenüblichen Preisen und unentgeltlichen "Normal-Karten" verbunden mit doppelt so hohen Preisen für konsumierte Getränke ist somit nicht als entgeltliche Gestaltung des Eintritts im Sinn der Leistung von Eintrittsgeld zu qualifizieren. Der Magistrat der Stadt Wien hat somit zu Recht der Revisionswerberin die Entrichtung einer Raumpauschsteuer gemäß § 3 Abs 7 iVm § 8 Abs 1 VGSG 2005 vorgeschrieben.

Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin schließt die Vorschreibung von Raumpauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld gemäß § 3 Abs 7 iVm § 8 Abs 1 VGSG 2005 nicht die gleichzeitige Besteuerung der Konsumation - konkret von Getränken -

aus.

Gemäß § 3 Abs 7 erster Satz VGSG 2005 ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten, sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen, wenn für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird. Insbesondere für Publikumstanzveranstaltungen, wie etwa jene im Lokal der Revisionswerberin stattfindenden Tanzveranstaltungen normiert § 8 Abs 1 erster Satz VGSG 2005, dass die Steuer 15 vH des Entgelts, mindestens jedoch EUR 0,10 je Eintrittskarte beträgt. Publikumstanzveranstaltungen sind somit von Gesetzes wegen "nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltungen". Im vorliegenden Fall trat die Revisionswerberin nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid anlässlich der Anmeldung ihrer Veranstaltungen zur Vereinfachung der Berechnung der Vergnügungssteuer einer Vereinbarung gemäß § 18 VGSG 2005 bei und verpflichtete sich, sämtliche anlässlich der Veranstaltungen erzielten Losungen aus dem Verkauf von Getränken und der Erbringung von Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer, des Bedienungsgeldes oder Bedienungsäquivalentes mit 8% der Vergnügungssteuer zu unterziehen, weshalb betreffend dieser Entgeltarten entgegen § 8 Abs 1 VGSG 2005 ein reduzierter Steuersatz von 8 vH des entsprechenden Entgelts heranzuziehen ist.

Aus § 3 VGSG 2005 ergeben sich verschiedene Entgeltarten, die der Besteuerung nach dem VGSG 2005 zugrunde zu legen sind und zwar neben Eintrittsgeld gemäß Abs 1 Spenden, Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden, gemäß Abs 3 die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln und dergleichen.

Die Einhebung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer ist gemäß § 3 Abs 7 VGSG 2005 nur dann möglich, wenn für nach Entgelt zu besteuernde Veranstaltungen kein Eintrittsgeld eingehoben wird. Die Anwendung dieser Art der Bemessung ist nur bei entsprechender Gestaltung der Eintrittsmodalitäten (freier Eintritt) unabhängig von der Gestaltung der übrigen der Besteuerung unterliegenden Entgeltarten durch den Steuerpflichtigen möglich. Die von der Revisionswerberin vertretene gegenteilige Rechtsansicht würde bedeuten, dass durch entsprechende Gestaltung nur einer bestimmten Art von zu besteuerndem Entgelt und zwar des für die Eintrittsmodalitäten gemäß § 3 Abs 8 VGSG 2005 unabhängig von der Höhe sonstiger im Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Veranstaltung vereinnahmter steuerpflichtiger Entgelte nur mehr die Größe der Veranstaltungsfläche als Bemessungsgrundlage (Raumpauschsteuer) mit einem im Vergleich zum Steuersatz gemäß § 8 Abs 1 erster Satz VGSG 2005 bedeutend niedrigeren Steuersatz von lediglich EUR 0,50 je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche heranzuziehen wäre. Eine derart erhebliche Ungleichbehandlung von nach dem Entgelt zu besteuernden Veranstaltungen je nachdem, ob Eintrittsgeld eingehoben wird oder nicht, ist der in § 3 Abs 7 VGSG 2005 normierten Möglichkeit der Pauschbesteuerung an Stelle der eintrittsentgeltabhängigen Besteuerung nicht zu entnehmen.

Dies ergibt sich auch aus einer historischen Betrachtung der Pauschbesteuerung. Das Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963, LGBl für Wien Nr 11/1963, normierte unter § 6 "Besteuerungsgrundsätze" in Abs 1 zweiter Satz, dass die Vergnügungssteuer unbeschadet der Regelung im Abs 4 als Vergnügungssteuer vom Entgelt erhoben wird. Gemäß Abs 3 war die Vergnügungssteuer nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten zu berechnen. An Stelle der Vergnügungssteuer gemäß Abs 3 wurde die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nach § 20 (nach der Größe des benutzten Raumes) erhoben, sofern die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes nicht abhängig gemacht wird (§ 6 Abs 4 VGSG 1963). Somit trat die Pauschbesteuerung für den Fall, dass kein Eintrittsgeld eingehoben wurde, ausdrücklich nur an die Stelle der Besteuerung des Eintrittsgeldes, nicht jedoch auch an die Stelle der übrigen zu besteuernden Entgeltarten wie gemäß § 6 Abs 5 leg cit Spenden, Sonderzahlungen und anlässlich der Veranstaltung entgegengenommene Beiträge oder gemäß § 6 Abs 6 leg cit eines Teils des Bruttonutzens aus dem Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln und dergleichen. Neben der Erhebung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nach § 20 VGSG 1963 für Veranstaltungen ohne Einhebung von Eintrittsgeld war somit für die in § 6 Abs 5 und 6 leg cit angeführten Entgeltarten Vergnügungssteuer vom Entgelt zu entrichten.

Mit dem Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG, LGBl für Wien Nr 43/1987, sollte nach den Materialien eine übersichtliche Neufassung des bisherigen Gesetzes erfolgen. In § 3 VGSG in der ab geltenden Fassung, der die Erhebungsformen und Bemessungsgrundsätze regelte, war eine § 6 Abs 3 VGSG 1963 vergleichbare Bestimmung betreffend der Besteuerung des Eintrittsgeldes - wie nun auch im Gesetz über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG) - nicht mehr enthalten. Spenden, Sonderzahlungen und anlässlich der Veranstaltung entgegengenommene Beiträge bzw die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränke, Blumen, Juxartikeln und dergleichen waren hingegen weiterhin als zu besteuernde Entgeltarten in § 3 Abs 1 und 2 VGSG 1987 angeführt. § 3 Abs 5 erster Satz VGSG 1987 bestimmte - ähnlich wie nunmehr § 3 Abs 7 VGSG 2005 -, dass "die Steuer als Pauschalsteuer zu entrichten" ist, wenn "für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben" wird. Ein spezieller Verweis auf die Besteuerung von Eintrittsgeld ist nicht enthalten, zumal, wie bereits dargelegt, § 3 VGSG 1987 eine mit § 6 Abs 3 VGSG 1963 vergleichbare Bestimmung nicht mehr enthält. Den Materialien ist dazu nicht zu entnehmen, dass im Gegensatz zum VGSG 1963 mangels ausdrücklichem Verweis auf die Besteuerung von Eintrittsgeldern im Falle, dass bei einer nach dem Entgelt zu besteuernden Veranstaltung keine Eintrittsgelder eingehoben werden, die Pauschbesteuerung auch an die Stelle der Besteuerung nach den übrigen Entgeltarten, insbesondere der Konsumation treten sollte. Die Materialien verweisen zu § 3 VGSG 1987 lediglich darauf, dass die hauptsächlichste Erhebungsform der Vergnügungssteuer die Steuer von dem für die Vergnügung zu leistenden Entgelt sei und im § 3 VGSG 1987 daran anknüpfende und davon abweichende Besteuerungsformen geregelt seien. Von einer Abkehr der Pauschsteuer als bloßer Ersatz der Besteuerung des Eintrittsgeldes mit Inkrafttreten des VGSG 1987 ist somit nicht auszugehen. In Bezug auf nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltungen ohne Einhebung von Eintrittsgeldern war die Konsumation weiterhin neben der Entrichtung der Pauschsteuer zu besteuern.

Durch das Gesetz über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG), LGBl für Wien Nr 56/2005, hat sich in diesem Zusammenhang nichts Wesentliches geändert. Nach den Materialien sollte unter anderem durch die Zusammenfassung der Normen über die Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen in § 3 eine bessere Systematik des Gesetzes erreicht und dadurch die Lesbarkeit und Verständlichkeit erhöht werden. Die Entrichtung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld ist nunmehr in § 3 Abs 7 VGSG 2005 mit dem Zusatz "sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen" geregelt. Dazu wird in den Materialien ausgeführt, dass für nach dem Entgelt zu versteuernde Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld eingehoben wird, die Pauschsteuer nur mehr dann zu entrichten ist, wenn dies der Steuertatbestand vorsieht. Somit ist auch nach entstehungsgeschichtlicher Betrachtung der Pauschbesteuerung von nach dem Entgelt zu besteuernden Veranstaltungen ohne Einhebung von Eintrittsgeld davon auszugehen, dass gemäß § 3 Abs 7 VGSG 2005 die Pauschsteuer nur an die Stelle der Besteuerung von Eintrittsgeldern tritt, nicht jedoch gleichzeitig auch die Besteuerung der sonstigen in § 3 Abs 1 und 3 VGSG 2005 angeführten Entgeltarten ausschließt.

Dem stehen auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/17/0487, und vom , 99/15/0207, jeweils betreffend die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für die entgeltliche Durchführung von Peepshows und Videofilmvorführungen in Wien nach dem VGSG 1987 nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich in beiden Erkenntnissen mit der Frage, ob in Bezug auf die Möglichkeit, Darbietungen nach Münzeinwurf von Kabinen aus zu beobachten, Steuer vom Eintrittsgeld oder als Flächenpauschsteuer zu entrichten ist, qualifizierte das für die Darbietungen durch Münzeinwurf zu entrichtende Entgelt als Eintrittsgeld und verneinte eine Pauschbesteuerung. Soweit in beiden Erkenntnissen ausgeführt wurde, dass "für veranstaltete Vergnügungen, für die ein Eintrittsgeld eingehoben wird, die Vergnügungssteuer nach diesem Eintrittsgeld (allenfalls darüber hinaus gemäß § 3 Abs. 1 VGSG auch nach Spenden, Sonderzahlungen und Beiträgen, die anläßlich der Veranstaltung entgegengenommen werden, sowie allenfalls weiters gemäß § 3 Abs. 2 VGSG von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis - Bruttonutzen - beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln udgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen) bemessen" wird; "wenn hingegen für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten", bezog der Verwaltungsgerichtshof die Entrichtung der Pauschsteuer nur als Ersatz für die Steuer vom Eintrittsgeld, nicht jedoch auch auf die anderen in Klammer angeführten der Vergnügungssteuer unterliegenden Entgelte.

Der Begriff "Steuer" in § 3 Abs 7 VGSG 2005 meint somit nur die Besteuerung des Eintrittsgeldes als die in dieser Bestimmung angeführte Form des Entgelts, nicht jedoch auch die Besteuerung der sonstigen in § 3 Abs 1 und 3 VGSG 2005 angeführten Entgeltarten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Pauschsteuer gemäß § 3 Abs 7 erster Satz VGSG 2005 schließt die gleichzeitige Besteuerung der Konsumation gemäß § 3 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 erster Satz bzw § 18 VGSG 2005 nicht aus.

Der Revision kommt im Hinblick darauf Berechtigung zu, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung die vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht zu Grunde legte, das Entgelt für die "Bonus-Karten" sei als Eintrittsgeld zu qualifizieren und mit 15 vH zu besteuern. Richtigerweise wäre die Vergnügungssteuer als Raumpauschsteuer sowie als Besteuerung des Entgelts für die "Bonus-Karten" als Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation (wie die Revisionswerberin selbst vorbringt), jedoch zu einem Steuersatz von 8 vH, vorzuschreiben gewesen. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008 (§ 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am