VwGH vom 09.09.2009, 2007/08/0328

VwGH vom 09.09.2009, 2007/08/0328

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA11A-61-26p34/9-2007, betreffend Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. KP, 2. AP, beide in R, beide vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31; 3. TH in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von zusammen EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse vom , betreffend den Beginn der Beitragspflicht in der Krankenversicherung im Falle einer Lehrzeitverkürzung gemäß § 6 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz (BAG) im Hinblick auf den Drittmitbeteiligten teilweise Folge gegeben und ausgesprochen, dass die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien verpflichtet seien, für den Drittmitbeteiligten, der als Tischlerlehrling mit verkürzter Lehrzeit (zwei statt drei Jahre) angemeldet worden sei, ab dem Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Die belangte Behörde ging dabei von folgendem für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt aus:

Mit Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse sei ausgesprochen worden, dass die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien verpflichtet seien, für den Drittmitbeteiligten, der von den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien per , als Tischlerlehrling mit verkürzter Lehrzeit (zwei statt drei Jahre) zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei, ab dem Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Die erstinstanzliche Behörde habe ihren Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass im Fall einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit bei Antritt der Lehre bereits das zweite Jahr der Lehrzeit angenommen werden müsse. Nach Ablauf eines Jahres ab Antritt der Lehre seien daher die ersten zwei Jahre der Lehrzeit im Sinne des § 57a ASVG abgelaufen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass es sich im vorliegenden Fall auf Grund des zwischen dem Erstmitbeteiligten als Lehrberechtigtem und dem Drittmitbeteiligten als Lehrling abgeschlossenen Lehrvertrages um eine Tischlerlehre mit verkürzter Lehrzeit gemäß der Verordnung über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit, BGBl. II Nr. 201/1997, handle. An sich betrage die Lehrzeit für den Lehrberuf Tischler drei Jahre. Der Drittmitbeteiligte habe jedoch bereits eine Malerlehre vollständig absolviert und mit Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. Daraus folge eine auf zwei Jahre verkürzte Lehrzeit. Aus der Formulierung des § 57a ASVG, wonach für Lehrlinge für die ersten zwei Jahre der Lehrzeit vom Dienstgeber keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten seien, ergebe sich, dass keinesfalls die gesamte Lehrzeit beitragsfrei sein könne. Der Begriff "Jahr" sei eine Zeiteinheit. Je nach Definition sei ein "Jahr" von unterschiedlicher Dauer. Das "Lehrjahr" bezeichnet die Zeit seit Eintritt in eine gewerbliche Ausbildung. Die Verordnung über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit definiere für die verkürzte Lehrzeit die drei "Lehrjahre" als drei Ausbildungsperioden von jeweils acht Monaten.

Gestützt auf § 57a ASVG führte die belangte Behörde aus, dass das in Rede stehende Lehrverhältnis des Drittmitbeteiligten am begonnen habe. Deshalb habe das erste Lehrjahr/die

1. Ausbildungsperiode bis zum gedauert, das zweite Lehrjahr/die 2. Ausbildungsperiode vom bis zum und das dritte Lehrjahr/die

3. Ausbildungsperiode vom bis zum . Gemäß § 57a ASVG würden für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit die Krankenversicherungsbeiträge entfallen und diese erst ab dem dritten Lehrjahr zu entrichten seien. Deshalb seien die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien verpflichtet, für den Drittmitbeteiligten ab Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahrens (nicht aber die Verwaltungsakten des erstinstanzlichen Verfahrens) vor und erstattete, ebenso wie die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 57a ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2003 lautet:

"§ 57a. Für Lehrlinge, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, ist jener Teil des allgemeinen Beitrages nach § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages nach § 51b Abs. 1, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und auf den Dienstgeber/Dienstgeberin sowie der Ergänzungsbeitrag nach § 51e, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den/die Versicherte/n entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen."

§ 57a ASVG, der die Tragung eines Teils der Krankenversicherungsbeiträge während der Lehrzeit aus Mitteln der Krankenversicherung vorsieht, wurde ursprünglich durch die Novelle BGBl. I Nr. 79/1997 eingeführt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für diese Novelle (697 BlgNR 20. GP, S. 6) heißt es dazu:

"Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen in Hinkunft Lehrbetriebe finanziell entlastet werden, indem die Kosten für den Krankenversicherungsschutz der Lehrlinge aus allgemeinen Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen sind."

Die Stammfassung des § 57a ASVG sah vor, dass jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 ASVG und des Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1 ASVG, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen war. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 155/2002 wurde dies dahin geändert, dass auch der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrags nur mehr für die ersten zwei Jahre der Lehrzeit aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen ist.

Im Ausschussbericht (1285 BlgNR 21. GP) heißt es dazu:

"Im Bereich der Krankenversicherung der Lehrlinge bleibt es für die Dauer der ersten zwei Lehrjahre bei der 'Befreiung von der Beitragspflicht' (dh. Tragung des Beitrages aus allgemeinen Mitteln der Krankenversicherung); ab dem dritten Lehrjahr soll sowohl für den Dienstgeber als auch für den Lehrling ein begünstigter Beitragssatz Platz greifen."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 145/2003, durch die § 57a ASVG seine im Beschwerdefall maßgebende Fassung erhielt, wurde - wie dies in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (310 BlgNR 22. GP) dargelegt wird - ein Redaktionsversehen bereinigt und auch der sogenannte Ergänzungsbeitrag nach § 51e ASVG in das Zitat im § 57a ASVG aufgenommen.

2. § 6 Abs. 1 und 6 Berufsausbildungsgesetz (BAG) lauten:

"§ 6. (1) Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf hat in der Regel drei Jahre zu betragen; sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes sind die in diesem zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnisse, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf sowie die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt, maßgebend.

...

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muß, festzulegen."

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit, BGBl. II Nr. 201/1997, lautet:

"§ 3. Für die Ausbildung von Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften/ Ausbildungsordnungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. bei den dreijährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2. beziehungsweise 3. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode),

2. bei den dreieinhalbjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 25 bis einschließlich 30 (4. Ausbildungsperiode),

3. bei den vierjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich 26 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 27 bis einschließlich 36 (4. Ausbildungsperiode)."

3. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich, wie sie in der Ausführung des Beschwerdepunkts gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG darlegt, "in ihrem Recht verletzt, Sozialversicherungsbeiträge gemäß den Bestimmungen der §§ 44 Abs 1, § 49 Abs. 1 und § 57a ASVG vorzuschreiben." Sie wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Ebenso sei das von der belangten Behörde zitierte Urteil des OGH vom "" (gemeint wohl vom , Zl. 9 ObA 79/02m) im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG und des AlVG nicht einschlägig. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. b AlVG seien Lehrlinge im letzten Jahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit arbeitslosenversichert. Der Begriff "letztes Jahr" bedürfe in diesem Zusammenhang keiner Interpretation, es sei klar auf das Kalenderjahr abzustellen und daher seien zwölf Monate von diesem Begriff umfasst. Diese Regelung sei in Verbindung mit § 14 AlVG sinnvoll, da hier Personen eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erst dann erfüllten, wenn sie in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. Die Formulierung des § 57a ASVG bedürfe keiner Interpretation. Der Begriff "Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit" stelle offensichtlich auf einen Zeitraum von 24 Monaten und nicht auf zwei Ausbildungsperioden in der Dauer von 16 Monaten ab. Die Entscheidung der belangten Behörde, die in Rede stehende Verordnung über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit nicht nur auf Belange der Lehrlingsentschädigung, sondern auch auf die Belange der Arbeitslosenversicherung und vor allem auf Belange der Krankenversicherung auszudehnen, sei nicht richtig. Würde man Lehrlinge, die nicht verwandte Lehren als eine zweite Lehre absolvierten, nicht bereits zu Beginn ihrer Lehrzeit in das zweite Lehrjahr einstufen und somit im letzten Lehrjahr eine Vollversicherungspflicht in Verbindung mit einer Beitragspflicht eintreten lassen, würde dies dazu führen, dass der Lehrling für die gesamte Dauer der Lehrzeit (und nicht nur für die Dauer der ersten beiden Lehrjahre) zur Gänze von der Verpflichtung von Beitragsleistungen befreit wäre. Auch die belangte Behörde habe diesbezüglich ausgeführt, dass sich aus § 57a ASVG unmissverständlich ergebe, dass keinesfalls die gesamte Lehrzeit beitragsfrei sein könne. Da es im Beschwerdefall zu einer Verkürzung der Lehrzeit gekommen sei und die erste Lehre in der Dauer von zwölf Monaten angerechnet worden sei, blieben aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht 24 Monate als "Restlehrzeit" übrig. Es ergebe sich daher eine Beitragsverpflichtung für das letzte volle Lehrjahr im Umfang von zwölf Monaten.

4. Im Beschwerdefall steht fest, dass das Lehrverhältnis des Drittmitbeteiligten am begann. Der Drittmitbeteiligte wurde auch per als Tischlerlehrling mit einer verkürzten Lehrzeit von zwei statt drei Jahren im Betrieb der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien zur Pflichtversicherung angemeldet.

Zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens und der belangten Behörde ist allein strittig, ob die "ersten zwei Jahre der Lehrzeit", während derer gemäß § 57a ASVG die dort genannten Beiträge aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen sind, im hier vorliegenden Fall einer verkürzten Lehrzeit ab dem Beginn des Lehrverhältnisses zu rechnen sind (diese Auffassung vertreten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien, deren eigene Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid mit hg. Beschluss vom , Zlen. 2008/08/0023, 0024, als verspätet zurückgewiesen wurde), oder ob "bei Antritt der Lehre bereits das zweite Jahr der Lehre angenommen werden" muss (wie dies die beschwerdeführende Partei meint), oder ob schließlich die für die zeitliche Zuordnung der Bestimmungen der Ausbildungsvorschriften/Ausbildungsordnungen im Falle einer verkürzten Lehrzeit festgelegten Regeln, wie sie in § 3 der auf Grund des § 6 Abs. 6 BAG erlassenen Verordnung über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit festgelegt sind, zur Anwendung kommen sollen (diese Auffassung liegt dem angefochtenen Bescheid zugrunde).

5. Zunächst ist festzuhalten, dass § 57a ASVG von der "Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit" spricht. Der Wortlaut dieser Bestimmung unterscheidet demnach nicht, ob es sich bei der Lehrzeit, ab deren Beginn die zwei Jahre zu rechnen sind, um die in der Lehrberufsliste festgesetzte (reguläre) Lehrzeit oder um die sich aus der Verordnung über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit ergebende (verkürzte) Lehrzeit handelt.

Dies erkennt auch die beschwerdeführende Partei, wenn sie ausführt, dass im Fall einer verkürzten Lehrzeit bei Antritt der Lehre bereits das zweite Jahr der Lehre angenommen werden müsse, dass also tatsächlich das zweite Jahr der Lehrzeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht beginnt.

6. Auch aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die Regelung des § 57a ASVG steht, sowie aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche die Auffassung der beschwerdeführenden Partei stützen können. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die "Befreiung von der Beitragspflicht" nach den Gesetzesmaterialien Lehrbetriebe finanziell entlasten sollte; diese Zielsetzung steht einer Auslegung des § 57a ASVG entgegen, mit der die Befreiung entgegen dem Gesetzeswortlaut eingeschränkt würde.

Schließlich vermag auch der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Arbeitslosenversicherungspflicht für Lehrlinge im letzten Jahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit gemäß § 1 Abs. 1 lit. b AlVG jedenfalls nicht zu begründen, dass - wie die beschwerdeführende Partei daraus offenbar ableitet - im letzten Jahr der Lehrzeit jedenfalls auch eine Beitragspflicht des Dienstgebers (und Dienstnehmers) in der Krankenversicherung bestehen müsste.

Die Bedenken der beschwerdeführenden Partei, es könne unter Zugrundelegung der Auffassung der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien dazu kommen, dass der Lehrling für die gesamte Dauer der Lehrzeit "zur Gänze von der Verpflichtung von Beitragsleistungen befreit wäre", sind schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil eine derartige Befreiung von den in § 57a ASVG genannten Beiträgen für die gesamte Dauer der Lehrzeit auch bei Lehrverhältnissen auftreten kann, in denen es nicht zu einer Verkürzung der Lehrzeit nach der Verordnung über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit kommt. Nach § 6 Abs. 1 BAG kann nämlich auch eine "reguläre" Lehrzeit von weniger als drei Jahren (mindestens aber zwei Jahren) vorgesehen werden; die Verordnung über die Lehrberufsliste gemäß § 7 Abs. 1 BAG weist auch tatsächlich Lehrberufe mit zweijähriger Lehrzeit aus.

7. Die belangte Behörde stützte sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht, nach der die "ersten zwei Jahre der Lehrzeit" in Anlehnung an die Regeln über die Anwendung der Ausbildungsvorschriften bzw. Ausbildungsordnungen nach § 3 der Verordnung über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit im vorliegenden Fall im Ergebnis 16 Monate umfassen sollten, auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 9 Ob A 79/02m. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Verfahren war jedoch die Höhe der Lehrlingsentschädigung strittig, wobei der Oberste Gerichtshof zur Schließung einer Regelungslücke im dort anzuwendenden Kollektivvertrag auf die Ausbildungsperioden im Sinne des § 3 der Verordnung über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit abgestellt hat. Eine vergleichbare Regelungslücke liegt im Hinblick auf § 57a ASVG jedoch nicht vor.

Die belangte Behörde hätte daher die Beitragspflicht der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien nicht bereits ab dem feststellen dürfen. Die beschwerdeführende Partei - die mitbeteiligten Parteien haben gegen den angefochtenen Bescheid keine (rechtzeitige) Beschwerde erhoben - ist dadurch jedoch nicht in dem von ihr im Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht verletzt worden, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da die Akten des Verwaltungsverfahrens nur unvollständig vorgelegt wurden, war der Vorlageaufwand nicht zuzusprechen.

Wien, am