Suchen Hilfe
VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0186

VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. GS 4-AMB-92/010-2008, betreffend Feststellung der Parteistellung und Bescheidzustellung in einer Angelegenheit des NÖ Krankenanstaltengesetzes (mitbeteiligte Partei: Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in 1060 Wien, Linke Wienzeile 48 52), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung des Bescheides vom , Zl. GS 4-AMB-92/010-2008, im Hinblick auf die damit erteilte Errichtungsbewilligung abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung des Bescheides vom , Zl. GS 4-AMB-92/010-2008, im Hinblick auf die damit erteilte Betriebsbewilligung abgewiesen wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom , Zl. GS4-AMB-92/010-2008, hatte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Umbauten des Zahnambulatoriums St. Pölten erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Zustellung des Bewilligungsbescheides ab und gab zu Spruchpunkt 2. dem unter einem gestellten Antrag auf bescheidförmige Feststellung der Parteistellung "keine Folge". Als Rechtsgrundlagen führte sie die §§ 5 Abs. 5 und 11 NÖ KAG an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Der vorliegende Fall gleicht in seinen für die Entscheidung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenen Fällen, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2009/11/0158, 0159, zugrunde lagen. Die dort wiedergegebenen Bestimmungen des NÖ KAG unterscheiden sich nur insofern von den vorliegend maßgeblichen idF LGBl. 9440-26, als darin die Zahnärzte noch nicht genannt waren und die "Österreichische Dentistenkammer" noch nicht durch die "Österreichische Zahnärztekammer" ersetzt war.

Auf die Begründung des genannten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

2. Soweit im angefochtenen Bescheid die Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung verneint wurde, war dieser daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid hingegen die Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren verneint wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-92020