VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0311
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des JP in T, Deutschland, vertreten durch Mag. Ulrich Seamus Hiob, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2007, betreffend Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Bezug von Pensionsvorschuss in mehreren in der Beschwerde im Detail angegebenen Zeiträumen in den Jahren 2003 und 2004 wegen Auslandsaufenthaltes ausgesetzt worden sei. In zwei Fällen habe er die Aussetzung bekämpft und es seien - mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2003/08/0270 und 2004/08/0023 - die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig aufgehoben worden. In der Folge seien auch die anderen Bescheide von Amts wegen aufgehoben worden und dem Beschwerdeführer sei der Pensionsvorschuss für diese Zeiträume mit Valutadatum geleistet worden. Die vom Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice geforderten Verzugszinsen seien nicht bezahlt worden und er habe daraufhin gemäß Art. 137 B-VG Klage erhoben, die mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. A 18/06, zurückgewiesen worden sei. Er habe in weiterer Folge beim Arbeitsmarktservice die Bescheidausfertigung hinsichtlich der Verzugszinsen begehrt; dieser Anspruch sei mit Bescheid der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abgewiesen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seit mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 23 AlVG bezogen. Mehreren in den Jahren 2003 und 2004 gestellten Ansuchen betreffend Nachsicht vom Ruhen infolge vorübergehenden Auslandsaufenthaltes sei nur teilweise bzw. keine Folge gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe zwei Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof angestrengt. Der Verwaltungsgerichtshof sei dem Beschwerdevorbringen gefolgt und die belangte Behörde habe sodann die Rechtslage entsprechend der beiden VwGH-Erkenntnisse hergestellt. Mit Wirksamkeit ab habe der Gesetzgeber § 23 Abs. 3 AlVG dahingehend geändert, dass Pensionsvorschüsse für die ersten drei Monate auf Grund der dem Arbeitsmarktservice gemeldeten Auslandsaufenthalte nicht ruhen. In weiterer Folge sei auf Grund eines Erlasses des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auch für die sonstigen, mit rechtskräftigen Bescheiden der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich bestätigten Ruhenszeiträume der Anspruch auf Pensionsvorschuss zuerkannt worden. Im Dezember 2005 sei eine Nachzahlung in einer Gesamthöhe von EUR 906,55 erfolgt.
Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Finanzprokuratur gerichtet und darin Ansprüche auf Schadenersatz sowie Verzugszinsen nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht. Die Finanzprokuratur habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mitgeteilt, dass die gestellte Forderung nicht als berechtigt anerkannt werde. Der Beschwerdeführer habe die Klagseinbringung in der Folge unterlassen.
Mit Telefax vom habe der Beschwerdeführer die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Anerkennung der Zahlung von Zinsen in der Höhe von EUR 92,86 sowie zur Zahlung eines näher bezeichneten Aufwandes an Schadenersatz aufgefordert. Die regionale Geschäftsstelle sei dieser Forderung nicht nachgekommen. In der Folge habe der Beschwerdeführer am Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 B-VG wegen EUR 95,82 erhoben. Diese Klage sei vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. A 18/06, als unzulässig zurückgewiesen worden. Im Wesentlichen habe der Verfassungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass dann, wenn die Hauptsache durch Bescheid zu erledigen sei, dies auch für den Anspruch auf Verzugszinsen gelte. Da über den Anspruch auf Auszahlung des Pensionsvorschusses für die Zeit des Auslandsaufenthaltes durch Bescheid der Behörde des Arbeitsmarktservice zu entscheiden sei, sei auch in gleicher Weise über einen allenfalls behaupteten Anspruch auf Verzugszinsen bis zum Tag des Zuspruchs der Leistung abzusprechen.
Der Beschwerdeführer habe mit Telefax vom wiederum "die ihm zustehenden Zinsen" sowie die Zahlung der ihm durch das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entstandenen Kosten begehrt. Für den Fall, dass die Forderung nicht anerkannt werde, habe der Beschwerdeführer um Bescheiderlassung ersucht.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling habe mit Bescheid vom die Abweisung des Antrags auf Zahlung von Verzugszinsen ausgesprochen. Mit Bescheid vom habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Anträge vom und vom auf Zahlung der Kosten, die dem Antragsteller auf Grund von Verwaltungsgerichtshof- und Verfassungsgerichtshof-Beschwerden im Rahmen der Durchsetzung seiner Ansprüche erwachsen seien, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe gegen beide Bescheide mit Schreiben vom Berufung eingebracht. Mit dem Bescheid vom sei über den Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen materiell entschieden worden. Ein verfahrensrechtlicher Bescheid sei hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge vom und auf Zahlung jener Kosten, die ihm aus der Durchsetzung seiner Ansprüche entstanden seien, ergangen. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Ersatzpflicht in einem Amtshaftungsprozess geltend zu machen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1650/07, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf seine ihm zustehenden gesetzlichen Zinsen verkürzt." Darüber hinaus stützt der Beschwerdeführer "seinen Anspruch auf Verzugszinsen auf § 1333 ff ABGB und auf den Titel des Schadenersatzes."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid zwar zur Gänze, wendet sich im Beschwerdepunkt und im gesamten Beschwerdevorbringen jedoch nur dagegen, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen abgewiesen hat. Die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls erfolgte Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem der Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten auf Grund von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen wurde, ist damit nicht vom Beschwerdepunkt umfasst.
2. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt den von ihm behaupteten Anspruch auf Verzugszinsen auf den Titel des Schadenersatzes stützt, ist er darauf zu verweisen, dass es sich dabei nicht um ein subjektiv-öffentliches Recht handelt, in dem er durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein kann.
3. Der Beschwerdeführer stellt in seinem Beschwerdevorbringen zunächst dar, wie sich der von ihm behauptete Zinsanspruch tageweise berechnet, zitiert sodann Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, die in Verfahren nach Art. 137 B-VG ergangen ist, sowie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 ASVG und leitet daraus ab, dass die belangte Behörde "zumindest in einem Analogieschluss" zu § 59 ASVG per Bescheid dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Verzugszinsen zuzusprechen gehabt hätte.
4. Dieses Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, ihm Verzugszinsen für die seiner Ansicht nach verspätete Auszahlung des Pensionsvorschusses zuzuerkennen, rechtswidrig wäre.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsmarktservice mit der Zahlung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung tatsächlich in Verzug geraten ist, da ein Anspruch auf Verzugszinsen für solche Leistungen nach dem AlVG nicht besteht. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , A 3/01, ausgesprochen hat, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Verzinsung von Forderungen im AlVG abschließend geregelt und dabei für die verspätete Auszahlung von Leistungen keine Verzugszinsen vorgesehen hat. Da ein derartiger Anspruch daher aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist, hat die belangte Behörde im Ergebnis den dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am