VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/08/0331 E
2007/08/0332 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des HC in W, vertreten durch die Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Schmerlingplatz 8 / Biberstraße 15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3- AIV/05661/2007-1465, betreffend Widerruf und Rückforderung von Übergangsgeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog auf Grund seines Antrages vom im Zeitraum vom bis Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG in der Höhe von insgesamt EUR 24.294,20.
Wie sich weiters aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde dem Arbeitsmarktservice Wien mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Wien) vom mitgeteilt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer "derzeit" nicht endgültig erledigt werden könne, weil die Erhebungen noch nicht abgeschlossen seien. Es werde "daher ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches gegen jederzeitigen Widerruf und gegen nachträgliche Verrechnung eine vorläufige Leistung (rückwirkend) ab gewährt". Gleichzeitig wurde das Arbeitsmarktservice um Bekanntgabe der Höhe der Ersatzforderung ersucht (in der nachfolgenden Aufstellung über die Nachzahlung vom bis war als Abzugsposten "ein zur Verrechnung einbehaltener Betrag für das Arbeitsmarktservice Wien von EUR 22.364,53" ausgewiesen).
Mit Schreiben vom hat die Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer "bezugnehmend auf das heutige Telefongespräch" mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld vom Arbeitsmarktservice, sobald ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension gegeben ist, nicht mehr besteht."
Mit Schreiben vom ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt das Arbeitsmarktservice Wien neuerlich um Bekanntgabe der Höhe des Ersatzanspruches.
Im Antwortschreiben vom teilte das Arbeitsmarktservice Wien R der Pensionsversicherungsanstalt Folgendes mit (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"... im Pensionsverfahren (des Beschwerdeführers) wurde von
uns mittels Voranmeldung vom der Ersatzanspruch gemäß § 23 Abs. 2 AlVG angemeldet. Auf Grund Ihres Bescheides vom wurde ab die Alterspension zuerkannt.
Da (der Beschwerdeführer) ab der Zuerkennung dieser Pension keine Vorschussleistung gemäß § 23 Abs. 1 AlVG bezogen hat, wird keine Erstattung gemäß § 23 Abs. 2 AlVG beantragt."
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Übergangsgeldes an den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 AlVG vom bis widerrufen und den Beschwerdeführer zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von EUR 24.294,20 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet.
In der Begründung dazu stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragstellung auf Übergangsgeld am angegeben habe, dass der Pensionsstichtag für die Alterspension noch nicht feststehe. Am habe er bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gestellt und dies dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) nicht gemeldet. Am sei beim AMS das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom eingelangt, wonach der Beschwerdeführer rückwirkend ab vorläufige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erhalte. Das Schreiben sei von der Pensionsversicherungsanstalt per Post zugesandt worden und darin angeführt gewesen, dass für das AMS zur Verrechnung ein Betrag in Höhe von EUR 22.364,53 einbehalten werde. Vor diesem Zeitpunkt habe das AMS von der Beantragung der vorzeitigen Alterspension keine Kenntnis gehabt. Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom sei das AMS aufgefordert worden, die Höhe des Ersatzanspruches bekannt zu geben. Seitens des AMS sei mit Schreiben vom bekannt gegeben worden, dass der Beschwerdeführer keine Vorschussleistung auf Pension bezogen habe und daher keine Erstattung gemäß § 23 Abs. 2 AlVG beantragt werde. Aus diesem Grund sei der gesamte von der Pensionsversicherungsanstalt einbehaltene Betrag an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Bezug von Übergangsgeld durch das Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe. Selbst wenn das AMS ihn dazu angeregt hätte, einen Antrag auf Pension zu stellen, habe er doch die Tatsache der Antragstellung am dem AMS nicht gemeldet; es würden sich aus den chronologisch EDV-mäßig erfassten Daten und aus dem Akteninhalt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Im Zuge der Antragstellung am (gemeint wohl: auf Arbeitslosengeld) sei der Beschwerdeführer im Antragsformular darauf hingewiesen worden, dass alle Änderungen der im Antragsformular gemachten Angaben unverzüglich zu melden seien. Auch im Antragsformular auf Übergangsgeld sei ein Verweis enthalten, mit dem auf die Meldeverpflichtungen laut seinem letzten Leistungsantrag sowie jene nach § 50 AlVG verwiesen werde. Eine ausdrückliche Meldung der Beantragung der vorzeitigen Alterspension sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet worden. Im Zuge seiner Vorsprache am (gemeint wohl: 2004) und Antragstellung auf Übergangsgeld habe er lediglich angegeben, dass der Pensionsstichtag noch nicht feststehe. Auch daraus könne auf keine Meldung im Sinne des § 50 AlVG geschlossen werden, zumal es sich hier nicht um den Stichtag für die vorzeitige Alterspension, sondern jenen für die "normale Alterspension" handle. Darüber wäre sich der Beschwerdeführer auch im Klaren, da er die diesbezügliche Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt am vorgelegt habe. Das AMS habe weder von der Beantragung noch von der Zuerkennung der Pension vor November 2005 Kenntnis erlangt. Dem Berufungseinwand des Beschwerdeführers, "im Pensions-Antrag wäre unter Punkt 9 auch ausdrücklich auf den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung durch das Arbeitsmarktservice R hingewiesen, sodass durch die automatische Verständigung auch aus diesem Grund dem Arbeitsmarktservice die Antragstellung bekannt gewesen wäre", hielt die belangte Behörde entgegen, dass dies den Beschwerdeführer nicht von seiner persönlichen Meldeverpflichtung dem AMS gegenüber befreien könne. Der Leistungsbezug sei mit eingestellt worden, weil im November 2005 das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei das Nichtmelden der Pensionsbeantragung auch für die Nachzahlung des von der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS einbehaltenen Betrages kausal. Hätte der Beschwerdeführer die Tatsache der Pensionsbeantragung gemeldet, hätte er eine näher bezifferte (geringere) Vorschussleistung im Sinn des § 23 AlVG bezogen und hätte somit das AMS seinen Erstattungsbetrag der Pensionsversicherungsanstalt gegenüber geltend gemacht. Von einem gutgläubigen Empfang der Leistung sei daher nicht auszugehen. Auf Grund der Zuerkennung der Alterspension habe der Beschwerdeführer unberechtigterweise Übergangsgeld bezogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 wurden im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Bestimmungen über "besondere Leistungen für ältere Personen" (Abschnitt 3a) eingeführt. Diese Maßnahmen standen in einem Zusammenhang mit der Pensionsreform, durch die es zur Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 253a ASVG und zu einer Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG gekommen ist. Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003 (59 BlgNR 22. GP, 348) sollen "jene Arbeitslosen, die bei Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in den Jahren 2004 bis 2006 nach zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit in die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hätten gehen können, an deren Stelle Übergangsgeld beziehen können".
§ 39a AlVG trat schließlich gemäß § 79 Abs. 72 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 128/2003 mit in Kraft und lautet - in der zur gegenständlichen Antragstellung maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 128/2003 - (auszugsweise) wie folgt:
"§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
(2) Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.
(3) ...
(4) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit Ausnahme des Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.
(5) Für den Fortbezug von Übergangsgeld gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.
(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.
(7) ..."
Auf Grund der Novelle in BGBl. I Nr. 77/2004 wurde § 39a AlVG mit Wirkung vom dahingehend geändert, dass Abs. 1 erster Satz dieser Bestimmung wie folgt lautet (Unterstreichung der Einfügung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird , Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können."
Auf Grund der Verweisung in § 39a Abs. 4 AlVG kann Übergangsgeld auch als Vorschuss auf eine künftige, bereits beantragte Pensionsleistung bezogen werden, wobei in § 23 AlVG an die Stelle des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe das Übergangsgeld tritt. Daher kann gemäß § 23 Abs. 1 Z. 2 AlVG Arbeitslosen, die die Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschussweise Übergangsgeld gewährt werden. Dieses Übergangsgeld ist jedoch in der Höhe - wie auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe - nach § 23 Abs. 4 AlVG beschränkt. Der Vorschuss von Übergangsgeld unterscheidet sich vom Vorschuss in der Form des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe aber dadurch, dass wegen der Nichtanwendung des § 23 Abs. 7 AlVG im Falle des Nichtzustandekommens des Pensionsanspruches mangels Erfüllung der Anspruchvoraussetzungen die Differenz auf das volle Übergangsgeld nach § 39a AlVG nachzuzahlen ist.
Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss (auf Übergangsgeld) nach § 23 Abs. 1 AlVG oder Übergangsgeld (im Sinne des § 39a AlVG) gewährt, so geht gemäß § 23 Abs. 5 leg. cit. ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z. 2 für denselben Zeitraum auf den Bund zu Gunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
Aus § 39a AlVG ergeben sich somit zwei Arten von Übergangsgeld: Einerseits haben Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf Übergangsgeld. Andererseits haben Personen von der Antragstellung auf Zuerkennung einer solchen Leistung aus der Pensionsversicherung bis zur Entscheidung über diesen Antrag Anspruch auf Übergangsgeld als Vorschuss (§ 23 AlVG). Dieser Vorschuss ist - nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 23 Abs. 5 AlVG (arg. "oder") ebenso wie das Übergangsgeld nach § 39a AlVG - mit der Pensionsnachzahlung zu verrechnen, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht.
2. Im vorliegenden Fall hat der im Jahre 1942 geborene Beschwerdeführer bereits vor Inkrafttreten des § 39a AlVG, nämlich im Dezember 2003, einen Pensionsantrag gestellt, weshalb für den Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 39a AlVG am von vornherein nur Übergangsgeld als Pensionsvorschuss nach § 23 AlVG in Betracht gekommen wäre. Dessen ungeachtet wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines in der Niederschrift bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien R am gestellten Antrages Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG vom bis gewährt. Nach der in den Verwaltungsakten einliegenden formularartigen Niederschrift über diese Antragstellung erfolgte dabei keine Befragung des Beschwerdeführers nach einem laufenden Pensionsverfahren oder einer bereits erfolgten Antragstellung.
In der Folge wurde seitens des Arbeitsmarktservice nach Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt über die rückwirkende Gewährung einer vorläufigen Pensionsleistung ab keine Verrechnung mit der Pensionsnachzahlung im Wege des Pensionsversicherungsträgers vorgenommen, sondern diesem trotz wiederholter Nachfrage schriftlich erklärt, keinen Anspruch auf die - vom Pensionsversicherungsträger auf Grund der Mitteilung des AMS vom Leistungsbezug vorsorglich einbehaltene - Pensionsnachzahlung zu erheben.
Erst mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Widerruf und die Rückforderung des Übergangsgeldes gemäß §§ 24 und 25 AlVG für den gegenständlichen Zeitraum ausgesprochen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in einer - wie auch hier im Ergebnis darauf hinauslaufenden - Erklärung des Arbeitsmarkservice, auf die Geltendmachung eines auf § 23 Abs. 5 AlVG gegründeten Ersatzanspruches gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zu verzichten (also nicht vom Anspruchsübergang gemäß § 23 Abs. 5 AlVG durch Verrechnung Gebrauch zu machen), kein Umstand liegt, durch den die Behörde in weiterer Folge daran gehindert war, eine von vornherein zu Unrecht gewährte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu widerrufen und - bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen - auch rückzufordern (vgl. zur diesbezüglichen Wahlmöglichkeit die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/08/0050, und vom , Zl. 97/08/0415). Abgesehen davon, dass das AMS dem Beschwerdeführer, ohne weitere Ermittlungen über den Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension durch den Beschwerdeführer zur Festlegung des Endtermins des Übergangsgeldes oder über ein allenfalls anhängiges Pensionsverfahren anzustellen, Übergangsgeld nach § 39a AlVG zuerkannt hat, wurde auch übersehen, dass es für die Verrechnung einer Pensionsnachzahlung mit einer für denselben Zeitraum gewährten Leistung nach dem AlVG nicht darauf ankommt, ob diese Leistung als Vorschuss oder als Regelleistung gewährt worden ist.
Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (hier: des Übergangsgeldes) gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach Absatz 6 dieser Bestimmung ist eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich einer Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG auch) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnsitzänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Wochen seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. auch zu Letzterem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0415).
3. In seiner Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht, einen behaupteten Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 24.294,20 nicht leisten zu müssen, verletzt. Auch in seinem weiteren Beschwerdevorbringen wendet er sich nicht gegen den Widerruf im Sinne des § 24 AlVG, sondern nur gegen die Rückzahlung des Übergangsgeldes, wozu er im Wesentlichen vorbringt, dass er durch sein Verhalten keinen Rückforderungstatbestand nach § 25 AlVG gesetzt habe.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die Stellung eines Pensionsantrages für die Gewährung von Übergangsgeld nach § 39a AlVG weder eine positive noch eine negative Tatbestandsvoraussetzung ist, weshalb sich daraus keine Meldepflicht, die der Beschwerdeführer allenfalls verletzt haben könnte, ableiten lässt. Die Leistung gebührt nämlich - unabhängig davon ob ein Pensionsantrag gestellt ist oder nicht - ohnehin bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension, aber nicht auch für den Zeitraum von der Antragstellung auf die Pensionsleistung bis zur Erlassung des Pensionsbescheides, die üblicherweise geraume Zeit nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt. Eine "Meldepflicht" im Sinne der Bekanntgabe des Pensionsantrages bestünde nur insoweit, als ein Arbeitsloser daran anknüpfend ab Pensionsantrag Übergangsgeld als Vorschuss nach § 23 AlVG beantragen würde, was hier aber im Hinblick auf die - wenngleich irrige - Gewährung der Regelleistung für den Zeitraum des Pensionsverfahrens gar nicht erforderlich gewesen ist.
Im vorliegenden Fall kommt auch ein "nachträgliches Verschweigen" der Pensionsantragstellung im Sinne des Rückforderungstatbestandes des § 25 AlVG schon deshalb nicht in Betracht, weil der Pensionsantrag schon vor dem Inkrafttreten des § 39a AlVG und daher auch vor der Antragstellung auf Übergangsgeld gestellt worden war und bei der Antragstellung ausweislich der darüber angefertigten Niederschrift nach einem bereits laufenden Pensionsverfahren nicht gefragt wurde.
Dennoch kommt der Beschwerde im Ergebnis keine Berechtigung zu:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0017, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden. Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger (z.B. durch falsche Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen), sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG somit der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte.
Dabei muss man aber einen Unterschied machen, ob es bloß darum geht, eine Fehlberechnung in der Höhe der Geldleistung zu erkennen oder ob es um das Wissen geht, dass nicht zwei Einkommensersatzleistungen nebeneinander bezogen werden können.
Die Judikatur zur Meldepflichtverletzung nach § 50 AlVG geht davon aus, dass ein Antragsteller weiß oder wissen muss, dass man neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0233). Nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten.
Bei der Frage, wann in dieser Konstellation dieses "Wissenmüssen" eintritt, ist zunächst zu bedenken, dass kaum jemals zwei Leistungen zeitgleich und parallel ausgezahlt werden, sondern dass der häufigste Fall der ist, dass eine Leistung in einem Zeitraum bereits laufend empfangen wurde, wenn die zweite Leistung später zuerkannt und für denselben Zeitraum nachgezahlt wird.
Steht jemand im Bezug der anderen Leistung und bezieht im Nachhinein Arbeitslosengeld, so kann es wohl als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er beim Zugang des Arbeitslosengeldes (also beim Erhalt der Nachzahlung für denselben Zeitraum) erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebührt.
Bei zwei miteinander unvereinbaren Leistungen, von denen die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nur subsidiär gebührt, kann es aber zur Vermeidung verfassungsrechtlich bedenklicher Ungleichbehandlungen nicht darauf ankommen, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde. Wenn man bei zwei Leistungen voraussetzen kann, dass der Arbeitslose weiß, jedenfalls aber bei gehöriger Sorgfalt wissen muss, dass sie nicht nebeneinander gebühren können, dann muss er dies auch schon dann wissen, wenn er die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bereits empfängt, während er das andere Verfahren zur Erlangung der zweiten Leistung noch betreibt, die zweite Leistung daher noch nicht erhalten hat, sie aber für Zeiträume des Bezuges von Geldleistungen nach dem AlVG anstrebt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, ersetzt der in § 25 AlVG normierte Schutz bei gutgläubigem Empfang einer Leistung den im Zivilrecht vorherrschenden Schutz bei gutgläubigem Verbrauch (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0183). Weiß aber ein Arbeitsloser schon beim Empfang der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung, dass er diese im Falle der Nachzahlung einer zweiten Leistung nicht behalten darf, oder muss er dies wissen, dann kommt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen - ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen. Es würde damit vielmehr in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Weise Ungleiches gleich behandelt werden.
Es genügt daher für die Rückforderung einer Leistung nach dem AlVG aus dem Grund einer für denselben Zeitraum erfolgten nachträglichen Gewährung einer diese Leistung ausschließenden weiteren Geldleistung, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes schon während der gleichzeitigen Betreibung des anderen Verfahrens (und nicht erst im Zeitpunkt der antragsgemäßen Nachzahlung der zweiten Leistung) erkennen musste, dass ihm beide Leistungen nebeneinander nicht gebühren.
Dies muss auch und gerade für den Fall des Übergangsgeldes bejaht werden: Es muss als Alltagswissen eines durchschnittlich sorgfältigen Antragstellers auf Übergangsgeld vorausgesetzt werden, dass ihm bekannt ist, für welchen "Übergang", nämlich für die Zeit der Arbeitslosigkeit bis zur Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen, diese Leistung gebührt und dass - unbeschadet der Möglichkeit der Vorschussgewährung nach § 23 AlVG - jedenfalls der dauerhafte Bezug dieser Leistung neben einer Pensionsleistung (d.h. für den Fall, dass diese schlussendlich antragsgemäß rückwirkend gewährt werden sollte) nicht in Betracht kommen konnte.
Davon ausgehend hat die belangte Behörde auf Grundlage ihrer für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen im Ergebnis zu Recht den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des gegenständlichen Übergangsgeldes verpflichtet.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am