VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0158

VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0158

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/11/0159

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/11/0187 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom l.) , Zl. GS 4-AMB-81/004-2007 (hg. Zl. 2009/11/0158),

2.) , Zl. GS 4-AMB-150/001-2006 (hg. Zl. 2009/11/0159), betreffend Feststellung der Parteistellung und Bescheidzustellung in einer Angelegenheit des NÖ Krankenanstaltengesetzes (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die angefochtenen Bescheide werden, soweit mit ihnen die Anträge auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung der Bescheide vom und vom in den Verfahren Zl. GS 4-AMB-81/001-2005 und Zl. GS 4-AMB-150/001-2006 (betreffend Errichtungsbewilligungen) abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

2. Soweit mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung der Bescheide vom in den Verfahren Zl. GS 4-AMB-81/004-2008 und Zl. GS 4-AMB-150/001-2008 (betreffend Betriebsbewilligungen) abgewiesen wurden, werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

3. Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40, insgesamt somit EUR 2.652,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom , Zl. GS 4-AMB-81/001-2005 hatte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung des Umbaues und mit Bescheid vom , Zl. GS 4-AMB-81/004-2008, die Bewilligung zum Betrieb des umgebauten Zahnambulatoriums Neunkirchen erteilt. In der Begründung der Errichtungsbewilligung gab die belangte Behörde den Text des § 8 Abs. 1 lit. a bis lit. e des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) wieder und hielt fest, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Errichtungsbewilligung vorliegen. Die Betriebsbewilligung wurde - nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 lit. a bis g NÖ KAG - damit begründet, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebsbewilligung vorliegen.

Mit dem zu hg. Zl. 2009/11/0158 angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Zustellung der erwähnten Bewilligungsbescheide ab und gab zu Spruchpunkt 2. dem unter einem gestellten Antrag auf bescheidförmige Feststellung der Parteistellung "keine Folge". Als Rechtsgrundlagen führte sie die §§ 5 Abs. 5 und 11 NÖ KAG an.

Mit Bescheid vorn , Zl. GS 4-AMB-150/001- 2006 hatte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung des Umbaues und mit Bescheid vom , Zl. GS 4-AMB-150/001-2008, die Bewilligung zum Betrieb des umgebauten Zahnambulatoriums Mödling erteilt. Die Begründungen dieser Bescheide gleichen jenen der Bewilligungen des Umbaues des Zahnambulatoriums Neunkirchen.

Mit dem zu hg. Zl. 2009/11/0159 angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Zustellung der erwähnten Bewilligungsbescheide ab und gab zu Spruchpunkt 2. dem unter einem gestellten Antrag auf bescheidförmige Feststellung der Parteistellung "keine Folge". Als Rechtsgrundlagen führte sie die §§ 5 Abs. 5 und 11 NÖ KAG an.

Begründend führte sie in den nahezu wortgleichen Bescheiden zunächst unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom , C-169/07, aus, Art. 43 iVm Art. 48 EG würden der Bedarfsprüfung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde entgegenstehen. Die zum Zeitpunkt der Erlassung der Bewilligungsbescheide geltenden Bestimmungen über die Bedarfsprüfung und damit auch die Bestimmungen über die beschränkte Parteistellung der Beschwerdeführerin seien daher nicht anzuwenden gewesen. Abgesehen von den unionsrechtlichen Erwägungen sei der das Bewilligungsverfahren betreffende Verweis in § 11 Abs. 1 NÖ KAG auf die sinngemäße Anwendung der §§ 4 bis 10 NÖ KAG so zu verstehen, "dass im Falle einer bereits rechtskräftig erteilten (Errichtungs )Bewilligung die Bestimmungen über die Bedarfsprüfung nicht mehr anzuwenden" seien.

Der Mitbeteiligten sei bereits mit Bescheid vom (betreffend Neunkirchen) bzw. vom (betreffend Mödling) eine "entsprechende Bewilligung" erteilt worden. In den später anhängigen Verfahren nach § 11 Abs. 1 lit. e NÖ KAG habe sich die Bedarfsfrage nicht mehr gestellt, da eine Erweiterung des Anstaltsumfangs weder beantragt worden noch erfolgt sei.

Nach § 5 Abs. 5 NÖ KAG in der in den Bewilligungsverfahren "damals" anzuwendenden Fassung habe die Österreichische Dentistenkammer bei Zahnambulatorien nur hinsichtlich des nach § 8 Abs. 1 lit. a zu prüfenden Bedarfs Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG gehabt. Mangels einer Bedarfsprüfung - welche im Übrigen bei einer Betriebsbewilligung, anders als bei der Errichtungsbewilligung, gar nicht vorgesehen sei - seien der Dentistenkammer diese Rechte in den Bewilligungsverfahren nicht zugestanden, weshalb sie letzteren auch nicht beigezogen worden sei. Auf den in diesem Sinne zur Kärntner Krankenanstaltenordnung (K-KAO) ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/11/0069, werde verwiesen. Der Beschwerdeführerin komme als Rechtsnachfolgerin der Dentistenkammer daher ebensowenig Parteistellung zu, weshalb ihre Anträge abzuweisen gewesen seien.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, zu denen die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die Mitbeteiligte - Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:

1. Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005, lautete auszugsweise:

"Hauptstück B.

Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb

von Krankenanstalten.

§ 3. (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§ 2 Abs. 1) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowohl nach dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten, ein Bedarf gegeben ist;

b) das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

c) das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und

d) gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen. ….

(4) Eine Bewilligung zum Betriebe einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Abs. 2 und bei Fondskrankenanstalten überdies eine Bewilligung gemäß Abs. 2a erteilt worden ist;

b) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
c)
die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
d)
gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 6) keine Bedenken bestehen;
e)
ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 7 Abs. 1) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (§ 7 Abs. 4) sowie glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.

(5) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlichrechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Bewilligung zum Betriebe der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 lit. b, c und d gegeben sind.

(6) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die zuständige Ärztekammer bzw. bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des nach § 3 Abs. 2 lit. a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG haben.

(7) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers hat die zuständige Ärztekammer bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn

a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist.

b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder

c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.

(8) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre einer Krankenanstalt, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 betrieben wird, zu erlassen."

Die für die Errichtungsbewilligung vom maßgebliche Fassung des § 3 KAKuG, BGBl. I Nr. 179/2004, unterscheidet sich nur insofern von der wiedergegebenen Fassung BGBl. I Nr. 155/2005, als darin die Zahnärzte noch nicht genannt waren und die "Österreichische Dentistenkammer" noch nicht durch die "Österreichische Zahnärztekammer" ersetzt war.

Die in den Beschwerdefällen maßgebenden Bestimmungen des NÖ KAG (ab der Fassung LGBl. 9440-15) lauten auszugsweise:

"§ 5

(1) Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 4 vor, so ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systematisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§ 21a) gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.

(5) Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten, die betroffenen Sozialversicherungsträger, soferne sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1 lit. a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zuständig sind, bei selbständigen Ambulatorien die Ärztekammer für NÖ und bei Zahnambulatorien die Österreichische Dentistenkammer haben hinsichtlich des nach § 8 Abs. 1 lit. a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.

(7) Ist der Bewerber um Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums ein Krankenversicherungsträger, sind die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der Bedarf zu erheben ist. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 5 erster Satz zutreffen.

§ 8

(1) Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
keine Bedenken gegen den Bewerber vorliegen (§ 5 Abs. 6);
c)
das geplante oder bereits vorhandene Gebäude (Räume) als Anstaltsgebäude (Anstaltsräume) geeignet und die nach dem Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und allfälligen Schwerpunkte erforderliche apparative und personelle Ausstattung dauerhaft sichergestellt sind sowie
d)
die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die einwandfreie Führung der Anstalt ermöglichen,
e)

(5) Beantragt ein Krankenversicherungsträger die Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlichrechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf im Sinne des § 5 Abs. 6 (gemeint: Abs. 7) festgestellt ist. Die Absätze 1 und 2 sind in einem solchen Fall nicht anzuwenden. ...

(6) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die Ärztekammer für NÖ und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn

a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, zustande gekommen ist,

b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder

c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, erzielten Einvernehmens hinausgeht.

Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen und die Gemeinde, in der das Ambulatorium errichtet werden soll, die Stellung eines Beteiligten.

§ 10

(1) Die Bewilligung zum Betriebe einer Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn

a) die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erteilt wurde und die Anstalt dem Bewilligungsbescheid gemäß errichtet wurde,

b) die baupolizeiliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, soferne zur Errichtung der Krankenanstalt ein Bauvorhaben durchzuführen war,

c) die allenfalls erforderlichen Betriebsbewilligungen für die technischen Einrichtungen erteilt wurden,

d) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind,

e) gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 16) keine Bedenken bestehen,

f) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 17 Abs. 4) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (§ 17 Abs. 2) sowie glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird,

g) überdies die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind,

h) sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

(6) Im Verfahren zur Betriebsbewilligung für Sozialversicherungsträger sind die Vorschriften des Abs. 1 lit. a und Abs. 2 nicht anzuwenden.

§ 11

(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
eine Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt,
b)
eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7),
c)
eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (§ 2 Abs. 1 Z. 2) hinsichtlich Krankheit, Altersstufe oder Zweck,
d)
eine Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs. 1 Z. 7),
e)
eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Zu- und Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt erheblich verändern,
f)
das medizinische und pflegerische Leistungsangebot sowie die Schaffung neuer Abteilungen, Institute, Anstaltsambulatorien sowie von Fachschwerpunkten und Departments bzw. den Anstaltszweck erheblich beeinflussender Einrichtungen, auch wenn damit keine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist,
g)
die Errichtung und Veränderung von medizinischtechnischen
Großgeräten ... ausgenommen Computertomographie-Geräte.
Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 10 sinngemäß anzuwenden. …

(2) …"

2. Zentrale Frage der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die Parteistellung der Beschwerdeführerin in den von der belangten Behörde nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG durchgeführten Verfahren zur Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für die Umbauten der Kassen-Zahnambulatorien Neunkirchen und Mödling.

2.1. Da die Beschwerdeführerin die Verletzung eines prozessualen Rechts, nämlich ihrer Stellung als Formalpartei, geltend macht, beruht ihre Beschwerdelegitimation nach der ständigen hg. Judikatur auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/04/0230, mwN, oder die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2004/04/0036, und vom , Zl. 2010/05/0180, jeweils mwN).

2.2. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin (unstrittig) seit die Rechtsnachfolgerin der im NÖ KAG zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilungen noch genannten "Österreichischen Dentistenkammer" ist (vgl. § 114 Abs. 1 Z 1 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005).

3.1. Anknüpfend an die in den Jahren 1952 und 1991 erteilten Errichtungsbewilligungen für die Zahnambulatorien Neunkirchen und Mödling geht die belangte Behörde davon aus, die Beschwerdeführerin habe "nach § 5 Abs. 5 NÖ KAG in der damals geltenden Fassung (...) nur hinsichtlich des nach § 8 Abs. 1 lit. a zu prüfenden Bedarfs Parteistellung" gehabt. Da sich vorliegend nach Ansicht der belangten Behörde die Bedarfsfrage nicht mehr stelle, scheide auch eine Parteistellung der Beschwerdeführerin aus.

Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sie für die gegenständlichen Umbauten - unbestritten - Bewilligungsverfahren nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG durchgeführt hat, die zu den Errichtungsbewilligungen vom und geführt haben. Aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen uneingeschränkten Verweises auf die §§ 4 bis 10 leg. cit. hatte sie daher - unabhängig von der Rechtslage zur Zeit bereits früher erteilter Bewilligungen - in den vorliegend relevanten Bewilligungsverfahren die (mit der am ausgegebenen 3. Novelle, LGBl. 9440-3, eingeführten) Sonderregelungen für Kassenambulatorien in § 8 Abs. 5 und 6 NÖ KAG anzuwenden. Um ein Kassenambulatorium handelte es sich in jenem Fall, der dem von der belangten Behörde zitierten, zur K-KAO ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0069, zugrunde lag, nicht; schon deshalb ist dieser Fall - ungeachtet wesentlicher, in der Beschwerde aufgezeigter Regelungsunterschiede zwischen der K-KAO und dem NÖ KAG - mit den vorliegenden Fällen nicht vergleichbar.

3.2. Während § 8 Abs. 5 NÖ KAG für die Errichtungsbewilligung eines Kassenambulatoriums besondere Voraussetzungen festlegt, trifft § 8 Abs. 6 leg. cit. eine Sonderregelung über die Parteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren für Kassenambulatorien.

Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 NÖ KAG hängt diese Parteistellung lediglich davon ab, dass über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist (lit. a), oder dass entweder der Antrag oder die Entscheidung dem erzielten Einvernehmen nicht entsprechen (lit. b und c). Andere Voraussetzungen stellt das Gesetz für die Einräumung der Parteistellung nicht auf.

Dass in den vorliegenden Fällen für die Errichtung der Umbauten ein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG hergestellt worden wäre, wird in den Beschwerden in Abrede gestellt und ergibt sich auch nicht aus den angefochtenen Bescheiden. Ausgehend davon kam der Beschwerdeführerin in den durchgeführten Errichtungsbewilligungsverfahren die Parteistellung zu.

3.3. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher insoweit, als die Parteistellung entgegen § 8 Abs. 6 lit. a NÖ KAG verneint wurde, als inhaltlich rechtswidrig. Sie waren daher in dem in Punkt 1. des Spruches genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren werden der Beschwerdeführerin die Errichtungsbewilligungen vom und vom antragsgemäß zuzustellen sein, womit das rechtliche Interesse an einer Feststellung der Parteistellung wegfällt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 8, Rz 21 ff., referierte hg. Judikatur).

4.1. Anders verhält es sich im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Parteistellung in den 2008 durchgeführten Betriebsbewilligungsverfahren.

Das NÖ KAG enthält ebenso wie das Grundsatzgesetz keine Vorschrift, aus der sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung ableiten ließe. Schon aus der Systematik des Gesetzes, das für das Errichtungsbewilligungsverfahren die Parteistellung der Beschwerdeführerin ausdrücklich normiert, für das anschließend geregelte Betriebsbewilligungsverfahren hingegen nicht, ist erkennbar, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung der Beschwerdeführerin als Partei im Betriebsbewilligungsverfahren offenkundig nicht beabsichtigt hat und die Einhaltung der Voraussetzungen des § 10 NÖ KAG lediglich von der Behörde amtswegig zu prüfen ist.

Bestätigt wird dies durch die mit der 10. Novelle des NÖ KAG, LGBl. 9440-11, vorgenommene Änderung des § 8 Abs. 6 leg. cit. Während diese Bestimmung in der Fassung der 3. Novelle, LGBl. 9440- 3, die Parteistellung - ebenso wie § 3 Abs. 6 KAG in den Fassungen BGBl. 106/1979 und 282/1988 - im Verfahren zur Genehmigung sowohl der Errichtung als auch der Inbetriebnahme von Kassenambulatorien vorsah, wurde die Parteistellung mit der 10. Novelle des NÖ KAG, LGBl. 9440-11, auf das "Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung" von Kassenambulatorien eingeschränkt. Nach dem Motivenbericht (Zl. VII/3-20/1-2/20895 vom ) zu dieser Novelle sollte damit die Änderung der Grundsatzbestimmung des § 3 Abs. 6 KAG durch die Novelle BGBl. 801/1993 nachvollzogen werden. In den Erläuterungen zu dieser Novelle (RV 1080 B1gNR, GP XVIII, S. 13) heißt es zur Änderung des § 3 Abs. 6 KAG (welcher dem oben zitierten § 3 Abs. 7 KAKuG idF BGBl. I Nr. 155/2005 entspricht):

"Im behördlichen Verfahren betreffend die Genehmigung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers soll die zuständige Ärztekammer nur mehr im Verfahren betreffend die Errichtungsbewilligung Parteistellung und Beschwerdelegitimation haben, da lediglich im Verfahren betreffend die Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers die Interessen der zuständigen Ärztekammer berührt werden."

Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin als Partei in den Betriebsbewilligungsverfahren verneint hat.

4.2. Die Beschwerden waren daher in dem in Punkt 2. des Spruches genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am