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VwGH vom 13.05.2009, 2007/08/0285

VwGH vom 13.05.2009, 2007/08/0285

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Ing. W in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3- AlV/1218/56/2007-11631, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Hietzinger Kai, vom , mit welchem hinsichtlich seines Notstandshilfebezuges gemäß § 10 Abs. 1 AlVG eine Sperrfrist vom bis verhängt worden war, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Arbeitsmarktservice von sechs näher bezeichneten Gläubigern des Beschwerdeführers darüber verständigt worden sei, dass gegen diesen wegen Forderungen von insgesamt EUR 89.909,01 gerichtlich bewilligte Forderungsexekutionen geführt würden. Da bereits jetzt Forderungs- bzw. Gehaltsexekutionen gerichtlich bewilligt worden seien, bestünden begründete Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen des Arbeitsmarktservice.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 6 Abs. 1 und 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 142/2004 lauten auszugsweise:

"(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:


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1.
Arbeitslosengeld;
2.
Notstandshilfe;
(...)

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7;

2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des § 40a;

(...)"

Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG ist gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.

§ 56 Abs. 2 AlVG idF BGBl. Nr. 314/1994 lautete:

"(2) Die Berufung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung."

Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. G 7/99, Slg. Nr. 15.511, aufgehoben.

§ 56 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 lautet:

"(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle kann der Berufung jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn

1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,


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2.
die Berufung nicht von vornherein aussichtslos erscheint und
3.
keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen."
Gemäß § 58 AlVG sind die Verfahrenbestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auch auf das Verfahren über die Notstandshilfe anzuwenden.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der beträchtlichen, schon im Wege der gerichtlichen Exekution geltend gemachten Forderungen gegen den Beschwerdeführer begründete Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen im Sinne des § 56 Abs. 2 Z. 3 AlVG hatte und daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgab.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG nicht zu teilen:
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Regelung des § 56 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 179/1999 bewirke ebenso wie ihre Vorgängerbestimmung einen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, welcher nach dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom verfassungswidrig sei. Die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung für die Berufung gegen die Einstellung der Notstandshilfe würde darüber hinaus dazu führen, dass ein Arbeitsloser ohne Kranken- und Unfallversicherungsschutz und ohne Zugang zu ärztlichen Hilfeleistungen sei, da diese Leistungen gemäß § 6 Abs. 2 AlVG vom Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 AlVG abhängig seien. Darüber hinaus würden Arbeitslose während der Zeit, in der über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden worden sei, mit den nachteiligen Konsequenzen des Bescheides "endgültig belastet". Die Regelung verstoße gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot, gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG sowie Art. 3, 6 Abs. 1, 13 und 14 EMRK.

"(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind."

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 6 Abs. 1 EMRK lautet:

"(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 13 EMRK lautet:

"Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben."

Art. 14 EMRK lautet:

"Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist."

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem oben genannten Erkenntnis vom zu § 56 Abs. 2 AlVG idF BGBl. Nr. 314/1994 Folgendes ausgesprochen:

"Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner mit VfSlg. 11196/1986 begonnenen (und etwa mit VfSlg. 12683/1991, 13003/1992, 13305/1992, 14374/1995 und 14671/1996 fortgeführten) Rechtsprechung fest, wonach es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur dessen Position, sondern auch der Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen triftigen Gründen zulässig ist.

Selbst wenn im Bereich des Leistungsverfahrens der Arbeitslosenversicherung die von Verfassungs wegen gebotene Abwägung der Interessen besonders schwierig und der Gesetzgeber gehalten sein mag, der Behörde genauere Maßstäbe an die Hand zu geben als sonst, verbietet sich auch hier ein genereller Ausschluß der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung. Gewiß gibt es - worauf die Bundesregierung in ihrem Fristsetzungsantrag auch hinweist - gerade in diesem Bereich eine Vielfalt von Fallkonstellationen:

Einer aufschiebenden Wirkung sind nämlich nicht nur Rechtsmittel gegen Bescheide zugänglich, die eine gewährte oder zuerkannte Leistung einstellen, kürzen oder widerrufen oder die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen aussprechen. Wie die Aufschiebungspraxis des Verfassungsgerichtshofes zeigt (zB ), kommt auch die Abweisung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen in Betracht, soweit nämlich Bindungswirkungen in anderen Zusammenhängen wie zB im Ausländerbeschäftigungs- oder im Aufenthaltsrecht eintreten. In diesem eingeschränkten Sinn sind schließlich auch Bescheide in jenen Fällen der Aufschiebung ihrer Wirkung fähig, in denen nach formloser Einstellung der Leistung erst nachträglich durch Bescheid über deren Rechtmäßigkeit abgesprochen oder der Leistungswerber auf die Möglichkeit verwiesen wird, darüber einen Bescheid zu erwirken. Daneben gibt es freilich auch Entscheidungen, die ihrer Natur nach einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sind (wie etwa die Verweigerung der Streckung von Kontrollterminen).

Unterschiedliche Interessenlagen können daher insbesondere im Arbeitslosenversicherungsrecht in Ansehung der Voraussetzungen für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung auch unterschiedliche Regelungen (wie etwa bei der Aberkennung von Leistungen) rechtfertigen. Da aber ein ausnahmsloser Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen Bescheide in Leistungssachen ohne Eröffnung einer anderen Möglichkeit zur Gewährung des erforderlichen Rechtsschutzes mit dem der Bundesverfassung immanenten rechtsstaatlichen Prinzip, namentlich mit dem Rechtsschutzsystem, nicht vereinbart werden kann, ist § 56 Abs 2 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben."

§ 56 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 sieht im Gegensatz zu der aufgehobenen Vorgängerbestimmung keinen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor, da diese der Berufung nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen zugesprochen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel, dass die Bestimmung den in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof aufgestellten Kriterien hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit entspricht:

In seinem zu § 412 Abs. 2 ASVG idF BGBl Nr. 13/1962 ergangenen Erkenntnis vom , G 293/91 ua, Slg. Nr. 13.003, hat der Verfassungsgerichtshof seine im Erkenntnis vom , Zl. G 119/86, Slg. Nr. 11.196, für das Abgabenverfahren angestellten Erwägungen hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung auf das Administrativverfahren in der gesetzlichen Sozialversicherung (im Konkreten: über die Vorschreibung von Beiträgen) sinngemäß übertragen: Auch bezüglich solcher Administrativverfahren sei dem Gesetzgeber eine Interessenabwägung bei der Schaffung eines Systems aufgegeben, das (zwar) den regelmäßigen Zufluss von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger sicherstellt, die Beitragspflichtigen aber (dennoch) nicht einseitig mit dem Rechtsschutzrisiko belastet.

Nichts anderes kann hinsichtlich der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gelten, geht es hierbei doch darum, das Interesse des Einzelnen, dass er nicht mit der Einstellung von Leistungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Berufung einseitig belastet werde, gegen das Interesse der Versichertengemeinschaft - und somit ein öffentliches Interesse - an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, abzuwägen.

Diese Interessenabwägung hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 in verfassungskonformer Weise vorgenommen. Die Berufungsbehörde hat nämlich die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn die Kriterien des § 56 Abs. 2 Z. 1 bis 3 AlVG erfüllt sind (das Wort "kann" im zweiten Satz der Bestimmung ist im gegebenen Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974).

Die aufschiebende Wirkung ist - wenn man von den hier nicht relevanten Normierungen des § 56 Abs. 2 Z. 1 und 2 AlVG absieht - nur dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen im Sinne des § 56 Abs. 2 Z. 3 AlVG bestehen. Diese Einschränkung berücksichtigt das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dadurch, dass der Gesetzgeber bei der Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse insoweit besondere Bedeutung einräumt, macht er von seinem in der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs abgesteckten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum Gebrauch.

Worin eine Verletzung des Art. 11 Abs. 2 B-VG liegen soll, hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat angesichts der Besonderheiten des Verfahrens nach dem AlVG (z.B. des schon genannten Interessenausgleiches, aber auch der Vielzahl der Verfahren nach diesem Gesetz - vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G 237/03 ua, VfSlg. 17.340/2004), keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der speziellen Verfahrensnorm des § 56 Abs. 2 AlVG im Lichte des Art. 11 Abs. 2 B-VG.

Soweit der Beschwerdeführer eine "Verknüpfung von Leistungsbezug und Kranken- und Unfallversicherung" behauptet, treffen schon die Prämissen seiner Ausführungen nicht zu:

Was die Unfallversicherung betrifft, so besteht sie gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 40a AlVG von vornherein nur für die Dauer und im Zusammenhang mit der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen und ist daher nicht schlechthin mit dem Leistungsbezug verbunden. Unfallheilbehandlungen auf Grund eines während des Bestehens einer Unfallversicherung eingetretenen Versicherungsfalls werden ebenso wenig durch das Leistungsende wegen Verhängung einer Sperrfrist berührt, wie Heilbehandlungen auf Kosten des Krankenversicherungsträgers auf Grund eines während der Versicherung eingetretenen Versicherungsfalls (vgl. § 122 Abs. 1 ASVG).

Darüber hinaus stellt § 40 Abs. 3 AlVG iVm § 122 Abs. 2 ASVG sicher, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung auch noch 28 Tage nach Beendigung der Pflichtversicherung (zB infolge Ende des Leistungsbezuges) fortbesteht.

Damit erweist sich schon die Prämisse des Beschwerdeführers, aus der er einen von ihm als menschenrechtswidrig eingestufte Gesetzeslage abzuleiten sucht, als unzutreffend. Soweit die 28 Tage nicht ausreichen sollten, zB eine neue krankenversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden und aufzunehmen, besteht die Möglichkeit, Leistungen - bei Fehlen der Mittel für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG - im Wege der Sozialhilfe (vgl. etwa die Krankenhilfe gemäß § 16 Wiener Sozialhilfegesetz) in Anspruch zu nehmen.

Wenn sich der Beschwerdeführer in seinen in Art 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sieht, ist er auf den Beschluss der Europäischen Menschenrechtskommission vom , Zl. 17.200/1991 (Rechtssache Österreichische Schutzgemeinschaft für Nichtraucher und Rockenbauer) zu verweisen, wonach in einem Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz nicht über zivile Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers entschieden wird, sondern erst im entsprechenden Hauptverfahren. Daher fällt ein Verfahren wie das gegenständliche nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK.

Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, ihm stehe angesichts des Umstands, dass seiner Berufung auf Grund der Regelung des § 56 Abs. 2 AlVG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, keine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz im Sinne des Art. 13 EMRK zur Verfügung. Auch stelle § 56 Abs. 2 AlVG eine gemäß Art. 14 EMRK verpönte Diskriminierung wegen Armut dar, da sie gerade Notstandshilfebezieher gegenüber "sonstigen Beziehern von Arbeitslosengeld" zusätzlich benachteilige.

Für die Anwendung des Art. 13 bzw. des Art. 14 EMRK ist eine Verletzung von bzw. eine Benachteiligung bezüglich der Gewährung von in der EMRK festgelegten Rechten und Freiheiten Voraussetzung. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf Art. 3 bzw. Art 6 Abs. 1 EMRK. Nach dem oben Gesagten greift der angefochtene Bescheid nicht in diese Rechte ein, sodass auch keine Verletzung der Art. 13 und 14 EMRK gegeben sein kann.

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 78/99 u.a., Slg. Nr. 15.850, regt der Beschwerdeführer ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 10 Abs. 1 AlVG an, da der in dieser Norm geregelte Anspruchsverlust von mindestens sechs Wochen Strafcharakter habe und folglich verfassungswidrig sei.

Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2007/08/0187, verwiesen werden. Im Übrigen ist die genannte Bestimmung im vorliegenden Fall nicht präjudiziell, da Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Die Beschwerde betrifft ein Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz, welches, wie oben dargestellt, kein "civil right" im Sinne von Art 6 Abs. 1 EMRK zum Gegenstand hat. Daher steht diese Bestimmung dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte somit im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am