VwGH vom 05.07.2012, 2011/21/0254

VwGH vom 05.07.2012, 2011/21/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den (teilweise) am mündlich verkündeten und am schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zlen. UVS-01/29/8231/2006-9 und UVS-01/V/29/12064/2009, betreffend Schubhaft und Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Administrativbeschwerden vom und vom als verspätet zurückweist, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Soweit der angefochtene Bescheid den am gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abweist, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am illegal nach Österreich ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom wurde für den Beschwerdeführer RA Dr. P. als einstweiliger Sachwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasste die "Vertretung im Verfahren, die Vertretung im Asylverfahren" und medizinische Belange. Im Verfahren war ein Patientenbrief vom (über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Abteilung des Kaiser Franz Josef Spitals in Wien) vorgelegt worden. Nach Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom wurde mit Beschluss vom Mag. Dr. H. gemäß § 273 Abs. 3 Z. 2 ABGB als Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasste die "Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung, insbesondere im Asylverfahren, gegenüber privaten Vertragspartnern, bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, sowie für finanzielle Angelegenheiten und für die Vermögensverwaltung". Vom medizinischen Gutachter wurde eine neuropsychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers im Sinn einer schizophrenen Psychose paranoiden Typs bei nur bedingt gegebener Einsicht in die Krankheit und deren Behandlungsnotwendigkeit diagnostiziert. Der medizinische Sachverständige hatte Störungen der Gedächtnisleistung und Orientierung festgestellt, allerdings keine aktuell gegebene psychotische Symptomatik.

Am hatte RA Dr. P. für den Beschwerdeführer beim unabhängigen Verwaltungssenat Wien (der belangten Behörde) eine Administrativbeschwerde gemäß den §§ 76 und 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eingebracht, in der er begehrte, die Anordnung von Schubhaft sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 25. April bis zum und vom 26. bis für rechtswidrig zu erklären. Dies begründete er im Wesentlichen mit Haftunfähigkeit infolge psychischer Erkrankung und Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft, für die ein Sicherungszweck gefehlt habe.

Nach mündlich verkündeter Zurückweisung dieser Beschwerde am (die schriftliche Ausfertigung erfolgte erst am ) wurde der belangten Behörde am der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom selben Tag vorgelegt, wonach die Einbringung einer Schubhaftbeschwerde durch den einstweiligen Sachwalter pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, für den dann am RA Dr. P. zum Sachwalter bestellt wurde, am die Wiederaufnahme des Verfahrens. Am brachte er neuerlich eine Beschwerde gemäß den §§ 76 und 82 FPG unter Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der genannten Schubhaft ein. Dabei wurden die erwähnten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom und , ein Schreiben der Diakonie an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom (Anregung der Sachwalterbestellung) und ein Patientenbrief vom (über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Abteilung des Kaiser Franz Josef-Spitals in Wien) vorgelegt. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei seiner Inschubhaftnahme und bei seiner Entlassung geschäftsunfähig gewesen, sodass die Beschwerdefrist erst mit der Zustellung des Beschlusses über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Einbringung einer Schubhaftbeschwerde am zu laufen begonnen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde auch die am eingebrachte Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG iVm § 67c Abs. 1 und 3 AVG (als verspätet) zurück. Den am gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die erste Schubhaftbeschwerde wies sie gemäß § 69 Abs. 1 AVG ab.

Begründend führte sie - auf das im vorliegenden Zusammenhang Wesentliche zusammengefasst - aus, die Frist zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde habe mit dem Faktum der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft begonnen, ohne dass es auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mangelnde Geschäfts- und Prozessfähigkeit ankomme. Die sechswöchige Beschwerdefrist sei daher im Zeitpunkt der Erhebung der jeweiligen Beschwerden bereits verstrichen gewesen. Durch die "Monate später erfolgte Bestellung eines einstweiligen Sachwalters", dem der "offenbar" dazu noch am fähige Beschwerdeführer rechtsgeschäftlich Vollmacht (zur Vertretung in einem Verfahren betreffend ein Aufenthaltsverbot) erteilt habe, beginne die bereits abgelaufene Beschwerdefrist gemäß § 67c AVG nicht neuerlich zu laufen. Die beiden Schubhaftbeschwerden vom und vom erwiesen sich daher als verspätet und seien zurückzuweisen.

Bezüglich der Beschwerde vom habe überdies, gehe man von der behaupteten Geschäftsunfähigkeit und damit der Unfähigkeit aus, einem gewillkürten Rechtsvertreter Vollmacht zur Erhebung dieser Beschwerde zu erteilen, auch keine Vertretungsbefugnis des einschreitenden Rechtsanwaltes bestanden. Dieser sei damals als einstweiliger Sachwalter "nur im Bereich des Asylverfahrens" bestellt gewesen. Erst nach mündlich verkündeter Zurückweisung dieser Beschwerde sei eine pflegschaftsgerichtliche Ermächtigung zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde erwirkt und (als Grundlage für die Beschwerde vom ) vorgelegt worden.

Schließlich werde durch die Vorlage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung vom auch kein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG dargetan, zumal es sich dabei um eine neue und nicht um eine nun hervorgekommene Tatsache handle, die ohne Verschulden während des Verfahrens nicht habe geltend gemacht werden können. Die Wiederaufnahmegründe iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 und 3 AVG kämen von vornherein nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 565/11-5, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht (zusammengefasst) geltend, er leide an paranoider Schizophrenie und sei daher prozessunfähig (gewesen). Abgesehen vom Fehlen einer wirksamen Erlassung der die Schubhaft anordnenden Bescheide könne - entgegen der behördlichen Ansicht - gegen einen geschäftsunfähigen Menschen keine Frist zu laufen beginnen oder ablaufen, bis der Mangel (durch Bestellung eines Sachwalters) behoben sei. Die Auffassung der belangten Behörde führte dagegen zum Ergebnis, dass Geschäftsunfähige gegen eine rechtswidrige Inhaftierung (hier im Weg einer Schubhaft) überhaupt keine Beschwerdemöglichkeit hätten.

Dem ist beizupflichten:

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine Sachwalterbestellung insofern konstitutiv wirkt, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist allerdings zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr iSd § 9 AVG prozessfähig und damit nicht mehr in der Lage gewesen war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Dies gilt fallbezogen umso mehr deshalb, weil beginnend von dem am beurkundeten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt bis zur endgültigen Sachwalterbestellung umfangreiche Indizien für das Vorliegen psychischer Beeinträchtigungen erkennbar waren. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist dabei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. zum Ganzen ausführlich etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/09/0019, vom , Zl. 2004/18/0221, vom , Zl. 2007/21/0308, und vom , Zl. 2009/10/0108, jeweils mwN).

Die belangte Behörde tritt - ohne ausdrücklich Feststellungen zu treffen - den schon in den Administrativbeschwerden aufgestellten Behauptungen über die Prozess- und Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits vor seiner Schubhaftnahme nicht entgegen. Auf dieser Grundlage kann aber jedenfalls vor der Bestellung eines Sachwalters, der auch zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde berechtigt wäre, nicht von einer dem Beschwerdeführer zurechenbaren fristauslösenden Kenntnis der für eine Beschwerdeerhebung notwendigen Tatsachen iSd § 67c Abs. 1 AVG (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 3 mwN) ausgegangen werden.

Im Zeitpunkt der Erhebung der Administrativbeschwerde vom war ein solcher Vertreter, wie aus dem - eine derartige Maßnahme nicht umfassenden - Beschluss vom auf Beistellung des Dr. P. als einstweiliger Sachwalter des Beschwerdeführers hervorgeht, noch nicht bestellt worden. Einerseits folgt hieraus, dass der Lauf der Frist für die Erhebung der Administrativbeschwerde noch nicht begonnen hatte, sodass fallbezogen das Vorliegen einer fristgebundenen Verfahrenshandlung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0072) zu verneinen war. Andererseits erweist sich die Zurückweisung der von Dr. P. dennoch erhobenen Administrativbeschwerde schon mangels Einräumung der in § 13 Abs. 3 AVG vorgesehenen Möglichkeit zur Verbesserung als verfehlt (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 28 mwN aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Anzumerken ist dabei, dass sich ein Verbesserungsauftrag fallbezogen mittlerweile als entbehrlich erweist, weil die - die Vertretungsbefugnis des einstweiligen Sachwalters Dr. P. in diesem Umfang ausweitende - pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Erhebung einer Schubhaftbeschwerde (mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom ) bereits aus eigenem eingeholt und nachgereicht wurde.

Erst ab der erstmaligen Bestellung eines zur Beschwerdeerhebung berechtigten Sachwalters, frühestens also mit der Bestellung des Mag. Dr. H. zum Sachwalter am , konnte der Lauf der sechswöchigen Frist gemäß § 67c AVG beginnen, sodass eine Verspätung der damals bereits vorliegenden, am erhobenen (in der Folge pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Beschwerde ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich der zweiten, am eingebrachten Schubhaftbeschwerde ist auf die ex tunc-Wirkung der mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verweisen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/21/0858, und vom , Zl. 2010/03/0165, mwN), die zur Folge hat, dass die Schubhaftbeschwerde vom nicht als zurückgewiesen anzusehen war. Die zweite Beschwerde war somit als Ergänzung der ersten, damals noch unerledigten Beschwerde zu verstehen, sodass auch insoweit ihre Zurückweisung (als verspätet) nicht in Betracht kommt.

Die dennoch erfolgte Zurückweisung der am und am eingebrachten Schubhaftbeschwerden als verspätet erweist sich daher insgesamt als verfehlt, sodass der angefochtene Bescheid insoweit sowie in der damit untrennbar zusammenhängenden Entscheidung im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Hieraus folgt allerdings, dass für den Antrag auf Wiederaufnahme des (noch unerledigten) Verfahrens jedes Substrat fehlte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/20/0015, und vom , Zl. 2001/07/0027, mwN; in diesem Sinn auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 3 aE). Die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages ist daher schon aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet und war in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 5 und 6 VwGG unterbleiben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am